Auslegung durch die PCT-Versammlung 2017 hinsichtlich der Gebührenermäßigung
Die PCT-Versammlung hat sich mit Wirkung ab dem 11. Oktober 2017 auf die folgende Auslegung hinsichtlich der Gebührenermäßigung festgelegt:
“Die PCT-Versammlung ist der Auffassung, dass die Gebührenermäßigung gemäß Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses nur dann anzuwenden ist, wenn die im Antrag angegebenen Anmelder die einzigen und wahren Eigentümer der Anmeldung sind und unter keiner Verpflichtung stehen, die Rechte auf die Erfindung einer anderen Partei, die zu keiner Gebührenermäßigung berechtigt ist, zu erteilen, gewähren, übertragen oder in Lizenz zu geben.”
Diese Auslegung bezieht sich auf den in Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses derzeit geltenden Wortlaut.
Außerdem hat die PCT-Versammlung vereinbart, das PCT-Gebührenverzeichnis mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 zu ändern, um die Absicht, die hinter der Gebührenermäßigung gemäß Nummer 5 steht, klarer zum Ausdruck zu bringen. Auf den 1. Juli 2018 wird der Wortlaut der Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses wie folgt angepasst [die Änderungen sind unterstrichen]:
Die internationale Anmeldegebühr gemäß Nummer 1 (gegebenenfalls ermäßigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche gemäß Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäß Nummer 3 ermäßigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird,
a) der eine natürliche Person ist und der die Staatsangehörigkeit eines und den Wohnsitz innerhalb eines Staates besitzt, der als ein Staat aufgelistet ist, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt unter 25 000 US-Dollar liegt (entsprechend den jüngsten von den Vereinten Nationen veröffentlichten Zahlen des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts im Zehnjahresdurchschnitt, ausgehend von einem konstanten US-Dollar-Wert auf der Basis des Jahres 2005) und dessen Staatsangehörige sowie Personen mit Wohnsitz in diesem Staat, die natürliche Personen sind, nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten jährlichen Anmeldezahlen im Fünfjahresdurchschnitt weniger als 10 internationale Anmeldungen pro Jahr (pro Million Einwohner) oder weniger als 50 internationale Anmeldungen pro Jahr (in absoluten Zahlen) eingereicht haben, oder
b) der, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, die Staatsangehörigkeit beziehungsweise -zugehörigkeit eines und den Wohnsitz beziehungsweise Sitz innerhalb eines Staates besitzt, der als einer der Staaten aufgelistet ist, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder eingestuft werden,
sofern es zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung keine wirtschaftlich Berechtigten der internationalen Anmeldung gibt, die die unter Absatz a oder b genannten Kriterien nicht erfüllen würden, und wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Absatz a oder b genannten Kriterien erfüllen muss. Die in den Absätzen a und b genannten Listen von Staaten sind vom Generaldirektor mindestens alle fünf Jahre gemäß den Weisungen der Versammlung auf den neuesten Stand zu bringen. Die in den Absätzen a und b niedergelegten Kriterien sind von der Versammlung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
Die obenstehende Auslegung behält nach der Aufnahme dieser Änderung des Wortlauts in das Gebührenverzeichnis ihre Gültigkeit.