PCT-Anleitung für von der Computerpanne vom 19. Juli 2024 betroffene Benutzer
19. Juli 2024
1) Nach Ansicht des Internationalen Büros der WIPO sieht die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) in der Regel 82quater.1 PCT Maßnahmen vor, die auf die gegenwärtigen Umstände der am 19. Juli 2024 aufgetretenen weltweiten Computerpanne zutreffen. PCT-Anmelder, die aufgrund der Panne nicht in der Lage waren, eine PCT-Frist einzuhalten, können sich darauf berufen und eine Entschuldigung für die Fristüberschreitung beantragen. Das Internationale Büro der WIPO bittet alle PCT-Ämter und -Behörden, sich dieser Interpretation anzuschließen.
2) Regel 82quater.1 sieht die Entschuldigung einer PCT-Fristüberschreitung (bei der Einreichung von Unterlagen bzw. der Bezahlung von Gebühren) infolge von höherer Gewalt, einschließlich “... eine[r] allgemeine[n] Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste oder eine[r] ähnliche[n] Ursache ...”, vor.
3) Das Internationale Büro der WIPO, einschließlich in seiner Rolle als Anmeldeamt, wird nach Regel 82quater.1 PCT eingereichte Anträge, die auf die Panne vom 19. Juli 2024 hinweisen, wohlwollend behandeln und gemäß Regel 82quater.1(d) auf das Erfordernis von Nachweisen verzichten. Das Internationale Büro der WIPO bittet PCT-Ämter und -Behörden, ebenfalls so zu verfahren.
4) PCT-Anmelder, die aufgrund der weltweiten Computerpanne und deren Nachwirkungen nicht in der Lage waren, ihre PCT-Anmeldungen innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, dies aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Frist nachholen, können gemäß Regel 26bis.3 PCT bei Anmeldeämtern, die diese Bestimmung anwenden, die Wiederherstellung des Prioritätsrechts beantragen, insbesondere mit Hinweis darauf, dass das Anmeldeamt des Internationalen Büros diese Regel sowie alle darunter fallenden Kriterien anwendet.