(1) Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt (“Anmeldeamtsexemplar”), ein Exemplar (“Aktenexemplar”) wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar (“Recherchenexemplar”) wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung übermittelt.
(2) Das Aktenexemplar gilt als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung.
(3) Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.