(1) Das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sowie nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro mit dieser Behörde in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung abschließt.
(2)a) Falls nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde
i) die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, in bezug auf den die Internationale Recherchenbehörde nach der Ausführungsordnung nicht verpflichtet ist, eine Recherche durchzuführen, und im vorliegenden Fall beschließt, keine Recherche durchzuführen,
ii) die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen den vorgeschriebenen Anforderungen so wenig entsprechen, daß eine sinnvolle Recherche nicht durchgeführt werden kann,
so stellt die Internationale Recherchenbehörde diesen Tatbestand in einer Erklärung fest und teilt dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird.
b) Wird einer der in Buchstabe a aufgeführten Fälle nur in bezug auf bestimmte Ansprüche festgestellt, so ist in den internationalen Recherchenbericht im Hinblick auf diese Ansprüche lediglich ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, während für die anderen Ansprüche ein Recherchenbericht nach Artikel 18 erstellt wird.
(3)a) Entspricht nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde die internationale Anmeldung nicht den in der Ausführungsordnung festgelegten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so fordert die Recherchenbehörde den Anmelder auf, zusätzliche Gebühren zu zahlen. Die Internationale Recherchenbehörde erstellt den internationalen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen (“Haupterfindung”), und, wenn die angeforderten zusätzlichen Gebühren fristgerecht entrichtet worden sind, für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindung beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind.
b) Das nationale Recht eines Bestimmungsstaats kann vorschreiben, daß in den Fällen, in denen das nationale Amt dieses Staats die in Buchstabe a genannte Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde als gerechtfertigt ansieht und der Anmelder nicht alle zusätzlichen Gebühren entrichtet hat, die Teile der internationalen Anmeldung, für die eine Recherche nicht durchgeführt worden ist, hinsichtlich der Rechtswirkungen in jenem Staat als zurückgenommen gelten, sofern der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an dieses Amt zahlt.