(1) Der Anmelder kann jede einzelne oder auch alle Auswahlerklärungen zurücknehmen.
(2) Wird die Auswahlerklärung für alle ausgewählten Staaten zurückgenommen, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3)a) Die Zurücknahme ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
b) Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.
(4)a) Vorbehaltlich des Buchstaben b gilt die Zurücknahme eines Antrags oder der Auswahlerklärung, falls das nationale Recht dieses Staats nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
b) Erfolgt die Zurücknahme des Antrags oder die Zurücknahme der Auswahlerklärung vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so gilt sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, daß diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind.