(1)a) Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so ist Artikel 22 auf einen solchen Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder hat jedem ausgewählten Amt vor dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (sofern diese nicht bereits nach Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) zuzuleiten und die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) zu bezahlen.
b) Das nationale Recht kann für die Vornahme der unter Buchstabe a genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in jenem Absatz bestimmten Fristen ablaufen.
(2) Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung endet in dem ausgewählten Staat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung in diesem Staat, falls der Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b maßgeblichen Frist vornimmt.
(3) Jedes ausgewählte Amt kann die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten, daß der Anmelder die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstaben a oder b nicht erfüllt.