(1) In einem Vertrag, in dem die Erteilung regionaler Patente vorgesehen ist (“regionaler Patentvertrag”) und nach dem alle gemäß Artikel 9 zur Einreichung internationaler Patentanmeldungen befugten Personen das Recht haben, die Erteilung eines solchen regionalen Patents zu beantragen, kann bestimmt werden, daß internationale Anmeldungen, durch die ein Mitgliedstaat sowohl des regionalen Patentvertrags als auch dieses Vertrags als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, als Anmeldungen für die Erteilung regionaler Patente eingereicht werden können.
(2) In dem nationalen Recht des genannten Bestimmungsstaats oder ausgewählten Staats kann vorgesehen werden, daß jede Bestimmung oder Auswahl eines solchen Staats in der internationalen Anmeldung als Hinweis auf den Wunsch anzusehen ist, ein regionales Patent nach dem regionalen Patentvertrag zu erhalten.