Geht als Folge einer unrichtigen Übersetzung einer internationalen Anmeldung der Umfang eines auf die Anmeldung erteilten Patents über den Umfang der internationalen Anmeldung in der Originalsprache hinaus, so können die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaats den Umfang des Patents mit rückwirkender Kraft entsprechend einschränken und es insoweit für nichtig erklären, wie sein Umfang den Umfang der internationalen Anmeldung in der Originalsprache übersteigt.