(1) Die Einzelheiten für die Berechnung der in diesem Vertrag festgesetzten Fristen ergeben sich aus der Ausführungsordnung.
(2)a) Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden.
b) Der Beschluß wird in der Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit.
c) Die Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus der Ausführungsordnung.