(1) Die Versammlung bildet einen Ausschuß für technische Hilfe (in diesem Artikel als “der Ausschuß” bezeichnet).
(2)a) Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.
b) Der Generaldirektor lädt auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen ein, die sich mit technischer Hilfe für Entwicklungsländer befassen.
(3)a) Der Ausschuß hat die Aufgabe, die technische Hilfe für die Entwicklungsländer unter den Vertragsstaaten bei der Entwicklung ihrer Patentsysteme auf nationaler oder regionaler Ebene in die Wege zu leiten und zu überwachen.
b) Die technische Hilfe umfaßt unter anderem die Ausbildung von Fachleuten, die Entsendung von Sachverständigen und die Lieferung von Lehr- und Arbeitsmitteln.
(4) Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben, die sich aus diesem Artikel ergeben, wird sich das Internationale Büro bemühen, einerseits mit internationalen Finanzierungsorganisationen und zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und Sonderorganisationen, soweit sie mit technischer Hilfe befaßt sind, und andererseits mit den Regierungen der Empfängerstaaten der technischen Hilfe Vereinbarungen abzuschließen.
(5) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.