(1) Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.
(4) Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieser Vertrag durch einen Vertragsstaat auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch einen anderen Vertragsstaat in sich schließt.