(1)a) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieser Vertrag drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem acht Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sofern wenigstens vier dieser Staaten gesondert eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
i) die Zahl der in diesem Staat eingereichten Anmeldungen hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken 40 000 überschritten;
ii) die Staatsangehörigen dieses Staats oder die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat haben nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 1000 Anmeldungen in einem einzigen ausländischen Staat eingereicht;
iii) das nationale Amt des Staats hat nach den jüngsten vom Internationalen Büro veröffentlichten Jahresstatistiken mindestens 10 000 Anmeldungen von Staatsangehörigen ausländischer Staaten oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in diesen Staaten erhalten.
b) Für die Anwendung dieses Absatzes umfaßt der Begriff “Anmeldungen” nicht Gebrauchsmusteranmeldungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt der Vertrag für jeden Staat, der nicht bei Inkrafttreten des Vertrags nach Absatz 1 Mitglied wird, drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Kapitel II und die sich darauf beziehenden Bestimmungen der diesem Vertrag beigefügten Ausführungsordnung werden erst mit dem Tage anwendbar, zu dem drei Staaten, die jeder für sich wenigstens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, Mitglieder des Vertrags werden, ohne nach Artikel 64 Absatz 1 erklärt zu haben, daß Kapitel II für sie nicht verbindlich sein soll. Dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht früher liegen als der Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens des Vertrags nach Absatz 1.