In bestimmten PCT-Vertragsstaaten ist die Möglichkeit zur Einreichung internationaler Anmeldungen bei anderen Ämtern aus Gründen der nationalen Sicherheit gesetzlich eingeschränkt, wenn:
- Anmeldungen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates eingereicht werden;
- Anmeldungen eingereicht werden von Personen, die im betreffenden Staat ihren Sitz oder Wohnsitz haben; und/oder
- die Erfindung im betreffenden Staat gemacht wurde.
In den meisten Fällen wird erachtet, dass Sie berechtigt sind, eine Anmeldung bei einem anderen Amt einzureichen, wenn Sie vor einer bestimmten Zeit (die von Amt zu Amt unterschiedlich ist) eine Anmeldung für dieselbe Erfindung beim betreffenden nationalen Amt eingereicht haben und daraufhin nicht benachrichtigt wurden, dass Sie aus Sicherheitsgründen die Anmeldung bei keinem anderen Amt einreichen dürfen, oder wenn Sie dazu auf Ihren Antrag hin die ausdrückliche Genehmigung erhalten haben.
Falls Sie also eine Genehmigung benötigen, diese aber noch nicht besitzen, bedeutet dies für Ihre internationale Anmeldung, dass
- Sie die Anmeldung unmittelbar bei Ihrem nationalen Amt einreichen sollten, und
- Sie Ihre internationale Anmeldung nicht über ePCT erstellen sollten, weil alle in einem Entwurf enthaltenen Angaben auf Servern des Internationalen Büros bereit gehalten werden, nicht auf Ihrem Computer oder den Servern des betreffenden nationalen Amtes.
Zur Zeit bekannte Einschränkungen für die Einreichung von Anmeldungen
Dem Internationalen Büro sind aus Gründen der nationalen Sicherheit geltende Einschränkungen für die Einreichung von Anmeldungen in den folgenden PCT-Vertragsstaaten bekannt (allfällige nähere Angaben können Sie Anhang B des PCT-Leitfaden für Anmelder (auf Englisch) entnehmen):
Staat | Einschränkungen | Gesetzestexte und Anmerkungen | |
---|---|---|---|
AM | Armenien | Im Inland gemachte Erfindungen | Gesetz über Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Artikel 77 |
AZ | Aserbaidschan | Anmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten | Patentgesetz der Republik Aserbaidschan, Artikel 25 |
BE | Belgien | Anmeldungen von Staatsangehörigen oder von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Belgien haben | Betrifft Anmeldungen, die für die Landesverteidigung oder die nationale Sicherheit von Belang sein könnten. |
BG | Bulgarien | Anmeldungen von Personen, die in Bulgarien ihren Sitz/Wohnsitz haben | Betrifft Anmeldungen, die vom bulgarischen Verteidigungsministerium als vertraulich eingestuft wurden. |
BY | Belarus | Anmeldungen von natürlichen oder juristischen Personen, die in Belarus ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben | Patentgesetz über Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Artikel 32 |
CN | China | Im Inland gemachte Erfindungen | Patentgesetz der Volksrepublik China, Artikel 4 und 19, Ausführungsordnung zum Patentgesetz der Volksrepublik China, Regeln 8 und 9 |
DE | Deutschland | Anmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten | Patentgesetz, Paragraph 52 und Gesetz über internationale Patentübereinkommen, Artikel III, Paragraph 2 |
DK | Dänemark | Anmeldungen von Personen, die in Dänemark ihren Sitz/Wohnsitz haben | Internationale Anmeldungen für Erfindungen, die Kriegsmaterial oder Verfahren zur Herstellung von Kriegsmaterial betreffen und Eigentum einer Person oder eines Unternehmens mit Sitz/Wohnsitz in Dänemark oder einer dänischen Institution sind, müssen beim dänischen Patent- und Markenamt eingereicht werden und können nur als “geheime Patente” mit Genehmigung des (dänischen) Verteidigungsministers gemäß den Abschnitten 2 und 2a des Gesetzes über geheime Patente und Abschnitt 70 des Patentgesetzes Patentschutz erhalten. |
ES | Spanien | Im Inland gemachte Erfindungen Anmeldungen von Personen, die in Spanien ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Außer wenn die Priorität einer früheren beim SPTO eingereichten Anmeldung beansprucht wird. Patentgesetz Nr. 24/2015 vom 24. Juli 2015, Artikel 163. |
FI | Finnland | Anmeldungen von Personen, die in Finnland ihren Sitz/Wohnsitz haben | Gesetz über Erfindungen, die für die Landesverteidigung von Belang sind (551/1967), Abschnitt 2 |
FR | Frankreich | Anmeldungen von natürlichen oder juristischen Personen, die in Frankreich ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben |
Außer wenn die Priorität einer früheren beim INPI eingereichten Anmeldung beansprucht wird. Gesetz über geistiges Eigentum, Artikel L 614-18. |
GB | Vereinigtes Königreich | Anmeldungen von Personen, die im Vereinigten Königreich ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Betrifft Anmeldungen militärtechnischer Natur oder Anmeldungen, deren Veröffentlichung die nationale oder öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Für nähere Angaben, siehe Anmeldungen militärtechnischer Natur oder Anmeldungen, deren Veröffentlichung die nationale oder öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Patentgesetz von 1977, Abschnitt 23 |
GR | Griechenland | Anmeldungen von Staatsangehörigen |
Außer wenn die Priorität einer früheren beim OBI eingereichten Anmeldung beansprucht wird. Präsidentschaftlicher Erlass Nr. 16/1991 über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 1883/1990, Artikel 3, Paragraph 2 und Gesetz Nr. 4325/1963 über die Landesverteidigung betreffende Erfindungen, Artikel 1 und 2. |
HU | Ungarn | Anmeldungen von natürlichen oder juristischen Personen, die in Ungarn ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben. |
Gesetz XXXIII von 1995 über den Patentschutz von Erfindungen (Patentgesetz), Artikel 53 Absatz 5, Regierungsdekret 142/1996 (IX.2.) und Gesetz LXV von 1995. Betrifft Anmeldungen, die für die Landesverteidigung oder Sicherheit von Belang sein könnten, außer wenn die Priorität einer früheren beim Ungarischen Amt für geistiges Eigentum (HIPO) eingereichten Anmeldung beansprucht wird. |
IL | Israel | Anmeldungen von Staatsangehörigen und Personen, die in Israel ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Betrifft Anmeldungen, die Waffen oder Munition zum Gegenstand haben oder sonst wie von militärischem Interesse sind. Patentgesetz, 5727-1967, Artikel 98 |
IN | Indien | Anmeldungen von Personen, die in Indien ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Außer wenn nach Einreichung eines Antrags mit Formblatt 25 und Bezahlung einer Gebühr von 4000 INR (1000 INR für Einzelpersonen) eine schriftliche Genehmigung erteilt wurde, oder außer es wurde eine Patentanmeldung für dieselbe Erfindung in Indien eingereicht und seither sind mindestens 6 Wochen verstrichen, ohne dass die zuständige Stelle die Veröffentlichung oder Übermittlung der Anmeldung untersagt hat. Patentgesetz, Abschnitt 39. |
IT | Italien | Anmeldungen von Personen, die in Italien ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Außer wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer nationalen Anmeldung beansprucht, die vor mehr als 60 Tagen in Italien eingereicht wurde und seither nicht unter die Bestimmungen über Amtsgeheimnisse gefallen ist. Gesetzesbeschluss Nr. 30 vom 10. Februar 2005, Artikel 198(1), geändert gemäß Gesetz Nr. 102 vom 24 Juli 2023, Artikel 8, das am 23. August 2023 in Kraft getreten ist. |
JP | Japan | Im Inland gemachte Erfindungen |
Betrifft Anmeldungen von Erfindungen, die einem durch Kabinettserlass spezifizierten Technologiebereich gemäß der Internationalen Patentklassifikation usw. angehören und deren Veröffentlichung die Sicherheit der Nation und ihrer Bürger durch Handlungen von außen untergraben könnten. |
KR | Republik Korea, Südkorea | Anmeldungen von Personen, die in der Republik Korea ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Betrifft Anmeldungen, die für die Landesverteidigung von Belang sein könnten. Patentgesetz, Artikel 41 |
LU | Luxemburg | Betrifft nur Anmeldungen, die für die Landesverteidigung von Belang sein könnten. | |
ME | Montenegro | Anmeldungen von Staatsangehörigen und Personen, die in Montenegro ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Patentgesetz, Artikel 124-125. Jede internationale Anmeldung, bei der der Anmelder ein Staatsangehöriger Montenegros oder eine Person mit Sitz/Wohnsitz in Montenegro ist und die eine Erfindung betrifft, die für die Verteidigung und Sicherheit Montenegros von Belang ist, unterliegt der obligatorischen Einreichung beim Verteidigungsministerium und darf daher nicht beim Europäischen Patentamt (EPA) oder beim Internationalen Büro eingereicht werden. |
MY | Malaysia | Anmeldungen von Personen, die in Malaysia ihren Sitz/Wohnsitz haben | Patentgesetz von 1983 (Gesetz 291), Abschnitt 23A |
NO | Norwegen | Im Inland gemachte Erfindungen Anmeldungen von Personen, die in Norwegen ihren Sitz/Wohnsitz haben Erfindungen, deren Eigentümer in Norwegen ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Betrifft Anmeldungen militärtechnischer Natur oder Anmeldungen, deren Veröffentlichung die nationale Sicherheit gefährden könnte Patentgesetz, Abschnitt 71 Gesetz über Erfindungen, die für die Verteidigung des Reichs von Belang sind |
PL | Polen | Anmeldungen von Staatsangehörigen und Personen, die in Polen ihren Sitz/Wohnsitz haben | Gesetz über gewerbliches Eigentum, Artikel 40. |
PT | Portugal | Anmeldungen von Personen, die in Portugal ihren Sitz/Wohnsitz haben | Gesetz über gewerbliches Eigentum, Artikel 92 |
RO | Rumänien | Im Inland gemachte Erfindungen |
Ein Staatsangehöriger Rumäniens oder eine Person mit Sitz/Wohnsitz in Rumänien muss eine internationale Anmeldung, deren Gegenstand für die nationale Sicherheit von Belang ist, unmittelbar beim Staatlichen Amt für Erfindungen und Marken (Rumänien) einreichen. Ausführungsordnung zum Patentgesetz Nr. 64/1991 (gebilligt durch Regierungsbeschluss Nr. 547/2008 vom 21. Mai 2008), Artikel 4(3) und 7. |
RU | Russische Föderation | Im Inland gemachte Erfindungen | Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel 1395 |
SE | Schweden | Im Inland gemachte Erfindungen Anmeldungen von Personen, die in Schweden ihren Sitz/Wohnsitz haben Erfindungen, deren Eigentümer schwedische Unternehmen sind |
Betrifft Anmeldungen von Erfindungen zum Thema Verteidigung. Gesetz über Erfindungen zum Thema Verteidigung, Abschnitt 4 |
SG | Singapur | Anmeldungen von Personen, die in Singapur ihren Sitz/Wohnsitz haben | Patentgesetz, Abschnitt 34 |
TR | Türkiye | Anmeldungen von Personen, die in der Türkei ihren Sitz/Wohnsitz haben |
Betrifft Anmeldungen, deren Gegenstand für die nationale Sicherheit von Belang ist. Gesetz über gewerbliches Eigentum (Gesetzesbeschluss Nr. 6769 vom 10. Januar 2017, Artikel 124(9) |
UG | Uganda | Personen mit Wohnsitz in Uganda müssen eine schriftliche Einwilligung für eine Anmeldung außerhalb Ugandas einholen, wenn diese Anmeldung weniger als sechs Wochen nach der nationalen Anmeldung eingereicht wird. Darüber hinaus darf eine Anmeldung, von der angenommen wird, dass sie Informationen enthält, die die nationale oder öffentliche Sicherheit Ugandas gefährden, nicht als internationale Patentanmeldung eingereicht werden. | Gesetz über gewerbliches Eigentum, 2014, Abschnitte 14 und 15 |
US | Vereinigte Staaten von Amerika | Im Inland gemachte Erfindungen | Titel 35, Gesetzessammlung der USA, Patente, Abschnitte 181 und 184-188. Siehe auch 37 CFR 5.11-5.20 für Hinweise zur Beantragung von Bewilligungen für die Einreichung von Anmeldungen im Ausland. Für die Verwendung von ePCT-Filing zur Vorbereitung eines Antragsformularpakets zum Hochladen in das elektronische Anmeldesystem des USPTO (Patent Center), siehe auch PCT Newsletter (No. 10/2020). |
VN | Viet Nam | Anmeldungen von Personen, die in Vietnam ihren Sitz/Wohnsitz haben | Außer wenn eine Genehmigung vom nationalen vietnamesischen Amt für gewerbliches Eigentum vorliegt, oder außer wenn bereits eine Patentanmeldung für dieselbe Erfindung beim vietnamesischen Amt eingereicht worden ist. |