Globale IP-Dienste der WIPO
Bestimmungen, die möglicherweise auf internationale Anmeldungen und/oder Eintragungen betreffend die Ukraine und die Russische Föderation anwendbar sind
Das Internationale Büro (IB) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Anfragen zu internationalen Anmeldungen und/oder Eintragungen betreffend die Ukraine und die Russische Föderation gemäß dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), dem Madrider System über die internationale Eintragung von Marken (Madrider System), dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Haager System) und dem Lissabonner System über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Lissabonner System) erhalten. Als Antwort darauf macht das IB die Benutzer auf die nachstehenden Bestimmungen aufmerksam.
Im Weiteren fordert das IB alle Ämter und Behörden einer benannten Vertragspartei auf, bei der Anwendung der einschlägigen Fristen in Situationen, in denen Anmelder und Inhaber betroffen sind, so flexibel wie möglich vorzugehen.
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Soweit Anmelder und Erfinder betroffen sind, die internationale Anmeldungen gemäß dem PCT einreichen oder auf bereits eingereichte PCT-Anmeldungen Bezug nehmen möchten, können folgende Bestimmungen gelten:
- Ist ein Anmelder nicht in der Lage, eine PCT-Anmeldung innerhalb der Frist der Pariser Verbandsübereinkunft (12 Monate) einzureichen, kann die PCT-Regel 26bis.3(über die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt) anwendbar sein;
- Die PCT-Regeln 49ter.1und 49ter.2 befassen sich mit der Wirkung einer Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung des Prioritätsrechts in der nationalen Phase und mit der Beantragung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts direkt beim Bestimmungsamt;
- Ist ein Anmelder nicht in der Lage, eine Frist der internationalen Phase des PCT einzuhalten, kann PCT-Regel 82quater.1anwendbar sein;
- War ein Anmelder nicht in der Lage, die Frist für die Eintragung in die nationale Phase einzuhalten, kann PCT-Regel 49.6anwendbar sein;
- Hat ein Anmelder eine Verzögerung oder einen Verlust bei der Postzustellung erlitten, kann PCT-Regel 82anwendbar sein; und
- Beantragt ein Anmelder eine Entschuldigung für die Verspätung bei der Einhaltung von PCT-Fristen bei den Bestimmungsämtern oder gewählten Ämtern, können PCT-Artikel 48und PCT-Regel 82bis anwendbar sein.
Madrider System
Soweit Hinterleger und Inhaber von internationalen Eintragungen nach dem Madrider System betroffen sind, können folgende Bestimmungen gelten:
- Versäumt ein Hinterleger oder Inhaber eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, aus Gründen höherer Gewalt, kann Regel 5der Ausführungsordnung Anwendung finden (d. h., ein solches Fristversäumnis kann entschuldigt werden, wenn der Nachweis oder die Handlung sobald als möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird);
- Versäumt ein Hinterleger oder Anmelder eine in Regel 5bis Absatz 1)der Ausführungsordnung genannte Frist aus irgendeinem Grund, so kann diese Regel angewandt werden (d. h. der Hinterleger oder Inhaber kann innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist die Weiterbehandlung der Anmeldung bzw. des Antrags auf Eintragung beantragen); und,
- Versäumt ein Hinterleger oder Inhaber eine Frist beim Amt einer benannten Vertragspartei aufgrund außergewöhnlicher Umstände, so können die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei mögliche Schutzmaßnahmen vorsehen, um den Verlust von Rechten zu verhindern.
Haager System
Soweit Hinterleger und Inhaber von internationalen Eintragungen nach dem Haager System betroffen sind, können folgende Bestimmungen gelten:
- Versäumt ein Hinterleger oder Inhaber eine in der Gemeinsamen Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, aus Gründen höherer Gewalt, kann Regel 5der Gemeinsamen Ausführungsordnung Anwendung finden (d. h., ein solches Fristversäumnis kann entschuldigt werden, wenn der Nachweis oder die Handlung sobald als möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise vorgenommen wird); und
- Versäumt ein Hinterleger oder Inhaber eine Frist beim Amt einer benannten Vertragspartei aufgrund außergewöhnlicher Umstände, so können die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei mögliche Schutzmaßnahmen vorsehen, um den Verlust von Rechten zu verhindern.
Lissabonner System
Soweit die zuständigen Behörden im Rahmen des Lissabonner Systems oder im Falle von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten oder eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte betroffen sind, kann Folgendes gelten:
- Wenn eine zuständige Behörde oder, im Falle von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte, die Begünstigten oder eine in Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte genannte natürliche oder juristische Person eine in der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgelegte Frist für die Vornahme einer Handlung vor dem Internationalen Büro aus Gründen höherer Gewalt versäumt bzw. versäumen, kann Regel 2bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung Anwendung finden (d. h., ein solches Versäumnis kann entschuldigt werden, wenn, zur Zufriedenheit des Internationalen Büros, sobald als möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist, der Nachweis für die höhere Gewalt beim Internationalen Büro eingeht und die Handlung vorgenommen wird).
- Versäumt eine zuständige Behörde oder – im Falle von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte – ein Begünstigter oder eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Frist vor der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei, so können die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei etwaige Schutzmaßnahmen vorsehen, um den Verlust von Rechten zu verhindern.
WIPO Arbitration and Mediation Center (WIPO-Schiedsgerichts- und Schlichtungszentrum)
Das Arbitration and Mediation Center hat Informationsanfragen betreffend Parteien (oder mögliche Parteien) aus der Ukraine und der Russischen Föderation in Zusammenhang mit WIPO-Schieds- und Schlichtungsverfahren oder Streitigkeiten um Domainnamen erhalten.
Ist es diesen Parteien (oder möglichen Parteien) in Zusammenhang mit WIPO-Schieds- und Schlichtungsverfahren oder Streitigkeiten um Domainnamen nicht möglich, oder gehen sie davon aus, dass es ihnen nicht möglich sein wird, eine Handlung innerhalb der vorgesehenen Fristen vorzunehmen, sollten sie, falls möglich, das WIPO Arbitration and Mediation Center kontaktieren.
Zahlungen an die WIPO
Aufgrund einiger internationaler Beschränkungen für Banktransaktionen kann es zu Verzögerungen beim Eingang von Geldern bei der WIPO kommen.
Jede Zahlungsverzögerung oder jedes Problem bei einer Zahlung als Teil der anwendbaren Bestimmungen sollte dem Internationalen Büro zur Kenntnis gebracht werden, wenn ein Hinterleger oder Inhaber eine Entschuldigung für eine Verzögerung gemäß der entsprechenden Bestimmung vorbringen möchte.