FAQ: Einführung des WIPO Standards ST.26
Die deutsche Fassung dieser FAQ ist eine Übersetzung der Originalversion der FAQ in Englisch. Bei Widersprüchen zwischen den beiden Fassungen hat die englische Fassung Vorrang.
Allgemeine Fragen
1: Was ist der „Big Bang“-Stichtag?
„Big Bang“-Stichtag bezeichnet das Datum, an dem die Ämter auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene die Einführung des WIPO Standards ST.26 gleichzeitig vornehmen sollen. Angesetzt wurde hierfür der 1. Juli 2022; bei Fragen zu etwaigen örtlichen Besonderheiten sollten Sie jedoch Ihr nationales Amt ansprechen.
2: Müssen nur neue Anmeldungen mit Sequenzprotokollen, die ab dem 1. Juli 2022 eingereicht werden, ein ST.26-konformes XML-Sequenzprotokoll enthalten, oder soll ein WIPO ST.26-konformes XML-Sequenzprotokoll für bereits eingereichte Anmeldungen nachgereicht werden?
Auf Grundlage der von der CWS-Task Force für Sequenzprotokolle vorgelegten Empfehlungen betreffend die Bestimmungen zum Übergang von WIPO Standard ST.25 zu ST.26 kam der Ausschuss für WIPO-Standards (CWS) zu einer Einigung im Hinblick auf:
a) das „Big Bang“-Szenario als Umstellungs-Option für sämtliche Ämter für geistiges Eigentum, das beinhaltet, dass der Standard ST.25 für ab dem 1. Juli 2022 eingereichte internationale Anmeldungen nicht mehr gilt;
b) den Tag der (internationalen) Anmeldung statt des Prioritätsdatums als Stichtag; und
c) den 1. Juli 2022 als Übergangszeitpunkt (vergleiche Dokument A/62/12).
Das heißt, dass alle ab dem 1. Juli 2022 eingereichten Anmeldungen mit Aminosäure- und Nukleotid-Sequenzprotokollen ein ST.26-konformes XML-Sequenzprotokoll enthalten müssen. Soweit Sequenzprotokolle im Rahmen von vor diesem Stichtag eingereichten Anmeldungen bereitgestellt werden, müssen sie weiterhin dem WIPO Standard ST.25 entsprechen, und zwar auch dann, wenn sie nachgereicht werden (z.B. bei Änderungen oder Übersetzungen für den Eintritt in die nationale Phase des PCT-Verfahrens).
3: Wie kann der Anmelder ein St.26-konformes Sequenzprotokoll erstellen?
Die WIPO stellt ein Desktop-Tool namens WIPO Sequence“ bereit, das es Patentanmeldern ermöglicht, als Teil einer nationalen oder internationalen Patentanmeldung Aminosäure- und Nucleotid-Sequenzprotokolle zu erstellen, die dem WIPO-Standard ST.26 entsprechen. Das Tool ist für drei Betriebssysteme verfügbar: Windows, Mac OS und Linux. Weitere Informationen erhalten Sie auf der WIPO Sequence-Homepage.
Die Anmelder können zur Erstellung von Sequenzprotokollen einen beliebigen XML-Editor verwenden, so lange dieser zum Anmeldezeitpunkt dem WIPO-Standard ST.26 entspricht. Allerdings ist der WIPO-Standard ST.26 komplex, und es wird dringend empfohlen, nur speziell für diesen Zweck konzipierte Software zu nutzen.
4: Wenn die Ämter ein Sequenzprotokoll veröffentlichen wollen, das als ST.26-konforme XML-Datei eingereicht wurde, müssen sie dann, um der Einreichung von Originaldokumenten bei der Anmeldung gerecht zu werden, den gesamten Inhalt der XML-Datei (einschließlich der XML-Schema-Identifier) veröffentlichen, oder können sie die XML-Tags entfernen, so dass nur der Sequenzprotokoll-Inhalt (d.h. in einem für Menschen lesbaren Format) übrig bleibt?
Diese Entscheidung trifft das Amt in Abhängigkeit von den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, jedoch ist das XML-Format für Nutzer von Patentinformationen zumeist die sinnvollste Variante.
Bei der internationalen Veröffentlichung einer PCT-Anmeldung durch das Internationale Büro wird das ST.26-konforme Sequenzprotokoll im XML-Format so publiziert wie vom Anmelder eingereicht. Weitere Informationen (einschließlich der internationalen Anmeldenummer) werden auf den dazugehörigen Webseiten als zugeordnete Metadaten unter Verweis auf die XML-Dateien und die Dateinamen verfügbar gemacht, nicht durch Bearbeitung des Sequenzprotokolls selbst.
WIPO Sequence Suite
WIPO Sequence Suite
5: Was ist die WIPO Sequence Suite?
Die WIPO Sequence Suite umfasst zwei zusammengehörige Tools, die von der WIPO entwickelt wurden, um die Anmelder und Ämter bei der Einführung des WIPO-Standards ST.26 ab dem Einführungsdatum, dem 1. Juli 2022, zu unterstützen. Zum einen gibt es WIPO Sequence, ein Desktop-Tool, das Anmelder bei der Erstellung und Validierung von Sequenzprotokoll-Informationen unterstützt, damit ein WIPO ST.26-konformes Sequenzprotokoll erzeugt wird. Zum anderen gibt es den WIPO Sequence Validator, einen Web-Dienst, der in die Umgebung der Patentämter integriert ist, damit diese die eingereichten Sequenzprotokolle auf Konformität mit dem WIPO-Standard ST.26 prüfen können.
6: Wird die vollständige Validierung in WIPO Sequence dem gleichen Standard entsprechen wie die vollständige Validierung im WIPO Sequence Validator?
Die Validierungsprozesse von WIPO Sequence und dem WIPO Sequence Validator unterscheiden sich nur geringfügig. So kann das Desktop-Tool z.B. „Fehler“ anzeigen, während das Validator-Tool eine „Warnung“ anzeigt. Hierdurch kann ein Sortenschutzamt Sequenzprotokolle, die bestimmte Fehler aufweisen, flexibel handhaben.
7: Kann ein Anmelder eine in ST.26 erstellte XML-Datei von einem Speichermedium, etwa einer DVD, in WIPO Sequence importieren?
Ja, mit dem Desktop-Tool kann der Benutzer zu jedem beliebigen Speicherort/Speichermedium navigieren, um eine zu importierende Datei abzurufen. Weitere Hinweise hierzu finden sich im WIPO Sequence-Benutzerhandbuch.
8: Lassen sich einmal generierte einzelne Sequenzen mit WIPO Sequence ausdrucken oder in ein Projekt importieren?
Ja, das Desktop-Tool beinhaltet eine Druckfunktion, die das Drucken von Sequenzen unterstützt. Weitere Hinweise hierzu finden sich im WIPO Sequence-Benutzerhandbuch.
9: Kann WIPO Sequence auch offline genutzt werden?
Ja. WIPO Sequence wurde nicht als Web-Anwendung, sondern als eigenständiges Desktop-Tool entwickelt, so dass die Nutzer damit arbeiten können, ohne mit dem Internet verbunden zu sein. Um sicherzustellen, dass Sie mit der neuesten Version arbeiten und die automatische Aktualisierung zu aktivieren, müssen Sie jedoch mit dem Internet verbunden sein. Die Software-Architektur bietet zudem die Möglichkeit, das Desktop-Tool so zu implementieren, dass es später auch als Web-Anwendung eingesetzt werden kann.
10: Welche Schriftsätze verwendet WIPO Sequence?
- Standardeinstellung: Roboto-Regular/Roboto-Medium.ttf;
- Arabisch: LateefGR-Regular.ttf;
- Chinesisch: KaigenSerifTC-Regular.ttf/KaigenSerifTC-Bold.ttf;
- Japanisch: Ipam.ttf/Ipag.ttf; and
- Koreanisch: KaigenSansK-Regular.ttf/KaigenSansK-Medium.ttf.
11: Woher stammt die Liste der Organismen in WIPO Sequence?
Derzeit gibt es zwei Quellen für die Liste der Organismusnamen: die Liste vordefinierter Organismen, die sich aus zwei Branchendatenbanken speist und vom Internationalen Büro bereitgestellt wird, und die benutzerdefinierte Liste von Organismen, die vom Benutzer in der WIPO Sequence-Instanz lokal gespeichert werden.
Die vordefinierte Liste der Organismen wird jährlich aktualisiert und basiert auf den wissenschaftlichen Namen auf Art- und Gattungsebene, die in der Datenbank des Integrierten Taxonomischen Informationssystems (Integrated Taxonomic Information System, ITIS) und in der Hauptartenliste des Internationalen Komitees für die Taxonomie von Viren (International Committee on Taxonomy of Viruses, ICTV) verwendet werden.
Am Ende tauchen die auf dem lokalen Gerät gespeicherten benutzerdefinierten Organismen auch in der vom Tool angezeigten Liste auf. Die Namen der in einem Sequenzprotokoll enthaltenen benutzerdefinierten Organismen werden derzeit nicht an das Internationale Büro weitergegeben. Aktuell bespricht das Internationale Büro mit der Taskforce Sequenzprotokolle, wie benutzerdefinierte Organismen nach erfolgter Prüfung in die vordefinierte Liste aufgenommen werden könnten.
12: Beim Lesen der ST.26-Dokumenttyp-Definition (DTD) sieht es so aus, als ob das ELEMENT „INSDSeq_other-seqids“ und dessen Unterelement „INSDSeqid“ vom Amt hinzugefügt werden und also nicht vom Desktop-Tool generiert werden können. Ist das richtig?
Ja, das ist richtig. In der ST.26-DTD ist zwar ein bevorzugtes Format für diesen speziellen Sequenz-ID definiert, er wird aber vom Tool nicht generiert. Tatsächlich gibt es eine Prüfregel, die sicherstellt, dass dieses Element in der XML-Datei nicht enthalten ist. Dieses Feld ist ausschließlich zur Nutzung durch die Ämter für geistiges Eigentum bestimmt, die mit Datenbankanbietern Sequenzprotokolle austauschen, nicht jedoch für den Datenverkehr zwischen den Ämtern. Genauere Hinweise finden sich in Anlage V zu WIPO-Standard ST.26.
Format:
Pat|{Code Amt}|{Veröffentlichungsnummer}|{Dokumentart-Code}|{Sequenz-Identifizierungsnummer}
Hierbei ist „Code Amt“ der ST.3-Zweibuchstaben-Code des Amtes für geistiges Eigentum, das das Patentdokument veröffentlicht, die Veröffentlichungsnummer ist die Veröffentlichungsnummer der Anmeldung oder des Patents, der Dokumentart-Code ist der Buchstaben-Code zur Unterscheidung von Patentdokumenten gemäß ST.16, und die Sequenz-Identifizierungsnummer ist die Nummer der Sequenz in der betreffenden Anmeldung oder dem betreffenden Patent.
Beispiel:
Pat|WO|2013999999|A1|123456
WIPO Sequence Validator
13: Wie will das Internationale Büro Updates für den WIPO Sequence Validator an die nationalen Ämter weitergeben?
Derzeit kontaktiert das Internationale Büro die Sortenschutzämter per E-Mail, um sie über die Veröffentlichung eines neuen WIPO Sequence Validators zu informieren. Die Ämter sind angehalten, dem Internationalen Büro für Mitteilungen zum WIPO Sequence Validator ihre E-Mail-Adressen zu übermitteln.
14: Ist das Verfahren für Erstbenutzer des WIPO Sequence Validators das gleiche?
Ja. Ämter, die den Validator bereits installiert haben, und Erstbenutzer des Validators müssen beide die bestehende WAR/JAR-Datei ersetzen, wenn das Internationale Büro ihnen die aktuellste Version zukommen lässt.
Wenn ein Amt für geistiges Eigentum den Dienst als WAR bereitstellt, können die ursprünglichen Konfigurationseinstellungen von Apache Tomcat wiederverwendet werden, sobald der Anwendungsserver neu gestartet wird. Auch beim JAR-Dienst Spring Boot lässt sich die Konfiguration als .conf-Datei externalisieren. Weitere Informationen finden sich im Benutzerhandbuch für den WIPO Sequence Validator.
15: Der WIPO Sequence Validator unterstützt zwei Validierungsarten: „Formalität“ und „vollständig“. Wie unterscheiden sich die beiden Validierungsarten? Wie sollen sie von den Ämtern verwendet werden?
Die „Formalitäts“-Validierung überprüft, ob die Datei in XML formatiert und mit der ST.26 -Dokumenttyp-Definition (DTD) konform ist. Die „vollständige“ Validierung beginnt mit der Formalitätsprüfung und prüft anschließend auch die Einhaltung einer Reihe von Prüfregeln, die dem WIPO-Standard ST.26 entnommen sind.
Jedes Sequenzprotokoll muss zwar eine vollständige Validierung durchlaufen, aber die Formalitäts-Validierung mit dem Validator käme als Bestandteil des E-Anmeldeverfahrens in Frage und würde bei der Anmeldung ein rasches Feedback an die Anmelder ermöglichen. Die vollständige Validierungsprüfung ist, je nach Umfang des Sequenzprotokolls, womöglich mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und somit zur Einbindung in solche E-Anmeldesysteme nicht geeignet. Daher könnte die vollständige Validierungsprüfung nachträglich in Stapelverarbeitung durch die Ämter erfolgen.
Die Beschränkung auf die „Formalitäts“-Validierung kann in einigen Fällen für die Einreichung ausreichen, doch zur Erfüllung der WIPO ST.26-Regeln wird fast mit Sicherheit eine „vollständige“ Validierung notwendig sein.
16: In der WIPO Sequence Validator-Bedienungsanleitung (Version 1.1.0) heißt es im Anwendungsfall „XML-Datei validieren", der Webdienst-Client kann „vollständige“ Validierung oder „Formalitäts“-Validierung auswählen. Ist der Client hier der Anmelder oder das IT-System, von dem die Validierung angefordert wird?
Der „Client“ ist hier das IT-System des Amtes, da zur Erfüllung des WIPO-Standards ST.26 jedes Sequenzprotokoll die „vollständige“ Validierung durchlaufen muss.
Die neueste verbesserte Version des Validator-Tools (WAR & JAR), die Version 1.1.0, ermöglicht es einem Endpunkt, den Validator-Webdienst aufzurufen und eine Antwort mitsamt dem Prüfbericht zu erhalten, statt dass dem Client dieser Bericht im angegebenen Berichtsordner übermittelt wird.
17: Auf welche Weise sollen nach den Vorstellungen des Internationalen Büros die Anmelder durch die nationalen Ämter über die Ergebnisse informiert werden, welche die Validierung der eingereichten Sequenzprotokolle (ST.26-konformen XML-Dateien) mit dem WIPO Sequence Validator - sowohl bei der „Formalitäts“-Validierung als auch der „vollständigen“ Validierung - ergeben hat?
Der WIPO Sequence Validator wurde so konzipiert, dass alle Ämter im Anschluss an den Validierungsprozess für das gleiche Sequenzprotokoll den gleichen Prüfbericht erstellen können. Es wird empfohlen, dass der mit dem Validator erzeugte Prüfbericht unverändert an den Anmelder geschickt wird. Der WIPO Sequence Validator wurde mit konfigurierbaren Fehlermeldungen entwickelt, die aufgrund von Rückmeldungen an das Internationale Büro in künftigen Versionen so verbessert werden können, dass sie für den Anmelder und nicht nur für die Ämter einen höheren Informationswert haben.
18: Geht das Internationale Büro davon aus, dass die Überprüfung eines Sequenzprotokolls im Rahmen einer PCT-Anmeldung mithilfe des WIPO Sequence Validator-Tools durch das Anmeldeamt zu erfolgen hat, oder soll dies vom Internationalen Büro/der Internationalen Recherchenbehörde erledigt werden?
Für ein Anmeldeamt besteht keinerlei Verpflichtung oder Notwendigkeit, ein ST.26-Sequenzprotokoll vor Weiterleitung der Anmeldung an das Internationale Büro zu validieren. Es wird jedoch empfohlen, soweit wie möglich sicherzustellen, dass diese Dateien vor der förmlichen Einreichung durch die E-Anmeldesysteme des Amtes validiert werden, damit der Anmelder bei eventuellen Mängeln schnellstmöglich gewarnt werden kann.
Es ist zu beachten, dass die Ämter nicht gehalten sind, bei Problemen mit Sequenzprotokollen hierzu Rückmeldungen an die Anmelder zu geben. Bei Bedarf sollten die Ämter ihnen jedoch den vom WIPO Sequence Validator erzeugten Prüfbericht in der unveränderten Fassung zusenden.
19: Wenn der WIPO Sequence Validator beim Anfordern einer „vollständigen“ Validierung für ein Sequenzprotokoll Fehler vermeldet, sollen dann die Ämter die Fehler für den Anmelder durch Bearbeitung der ST.26-konformen XML-Datei korrigieren?
Zwar liegt diese Entscheidung beim zuständigen Amt, doch wird das Bearbeiten der Sequenzprotokolldatei von den Ämtern im Allgemeinen nicht erwartet.
20: Hat das Internationale Büro für den WIPO Sequence Validator einen laufenden Verbesserungsprozess eingerichtet?
Das Internationale Büro plant, den Validator, soweit notwendig, ständig zu verbessern. Derzeit, in der aktuellen Entwicklungsperiode 2021, machen die Ämter Verbesserungsvorschläge, die dann protokolliert, priorisiert und zur Umsetzung zeitlich eingeplant werden. Das Internationale Büro wird diesen Prozess mit den Ämtern prüfen und in einen formalen Vorgang überführen, der Teil des Support-Modells für die WIPO Sequence Suite sein sollte.
PCT-Anmeldungen
21: Wenn Anmelder nicht WIPO Sequence verwenden, um die ST.26- konforme XML-Datei für das Sequenzprotokoll zu erzeugen, sind die Ämter dann trotzdem verpflichtet, das Sequenzprotokoll mit dem WIPO Sequence Validator-Tool zu validieren?
Da die Verwendung von WIPO Sequence zur Erzeugung eines ordnungsgemäßen Sequenzprotokolls für die Anmelder nicht zwingend ist, müssen Sequenzprotokolle nach der Einreichung validiert werden, um sicherzustellen, dass sie dem WIPO-Standard ST.26 entsprechen.
Bei einer internationalen Anmeldung ist es gemäß den PCT-Verwaltungsvorschriften (vergleiche Absatz 27 von Anlage C) nicht erforderlich, dass das Anmeldeamt (RO) die Sequenzprotokolle validiert. Auf Wunsch können sie dies jedoch tun. In jedem Fall hat die Internationale Recherchenbehörde oder die Behörde für die internationale vorläufige Prüfung die Konformität mit dem WIPO-Standard ST.26 zu prüfen.
Wenn ein Anmeldeamt beschließt, ein erhaltenes Sequenzprotokoll nicht zu validieren und dieses später durch die ISA/IPEA für nicht-konform befunden wird, wird der Anmelder möglicherweise aufgefordert, zu Recherchezwecken oder für eine internationale vorläufige Prüfung ein konformes Sequenzprotokoll einzureichen. Der Anmelder kann versuchen, den Mangel zu beseitigen, indem er in der internationalen Phase gemäß Artikel 34 ein konformes Sequenzprotokoll als Änderung einreicht. Andernfalls kann es aufgrund der jeweiligen nationalen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sein, die beanstandeten Mängel in der nationalen Phase zu beheben. Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt kann selbst das Zeitfenster festsetzen, das dem Anmelder für die Bereitstellung des WIPO ST.26-konformen Sequenzprotokolls zur Verfügung steht.
Wenn ein Amt für das Hochladen des Sequenzprotokolls als XML-Datei in ein Anmeldesystem eine automatische Validierung anbietet, würde der Anmelder außerdem auf Mängel aufmerksam gemacht, die sich vor der förmlichen Einreichung der Anmeldung möglicherweise beheben ließen.
22: Wird das Internationale Büro ePCT aktualisieren, damit die Anmelder ST.26 XML-Formate für Sequenzprotokolle hochladen können? Derzeit wird nur das WIPO ST.25-Format akzeptiert.
Ja, ePCT wird aktualisiert, so dass damit ab 1. Juli 2022 das Hochladen von ST.26-konformen Dateien (‚.xml‘) möglich ist. Ab dem 1. Juli 2022 werden in den Dateiformat-Optionen für das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, *app und *txt nicht mehr enthalten sein, es sei denn, es handelt sich um nachgereichte Sequenzprotokolle im Rahmen einer internationalen Anmeldung, die vor diesem Datum eingereicht wurde. Als Format ist dann einzig *xml zulässig (wobei es auch möglich ist, eine *zip-Datei anzuhängen).
Die Anmeldeämter erhalten bei der Anpassung ihrer E-Anmeldungssoftware und bei den technischen Vorbereitungsschritten auf ihren Anmeldeservern Unterstützung vom Internationalen Büro.
23: Wenn ein mit einer neuen internationalen Anmeldung eingereichtes Sequenzprotokoll einen Formfehler enthält, wieviel Zeit bleibt dem Anmelder dann zur Korrektur?
Für den (ungewöhnlichen) Fall, dass ein Anmeldeamt den Anmelder auffordert, ein fehlerhaftes Sequenzprotokoll zu korrigieren, gilt die übliche Frist gemäß Regel 26.2, nämlich zwei Monate ab dem Tag der Aufforderung. Andernfalls, wenn also das Anmeldeamt keine Aufforderung zur Korrektur ausspricht, muss der Anmelder den Mangel nicht in der internationalen Phase beseitigen, sondern kann die Sache gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften bis zur Behandlung in der nationalen Phase auf sich beruhen lassen. Zu beachten ist auch, dass der Anmelder, sofern das eingereichte Sequenzprotokoll zum Anmeldezeitpunkt nicht dem WIPO-Standard ST.26 entspricht, aufgefordert werden kann, zu Recherchezwecken oder für eine internationale vorläufige Prüfung ein konformes Sequenzprotokoll einzureichen.
Einzelheiten zur Einreichung eines korrigierten oder berichtigten Sequenzprotokolls finden sich in den Absätzen 33-36 von Anlage C der PCT-Verwaltungsvorschriften.
24: Wird das Internationale Büro die Möglichkeit zum Hochladen von WIPO ST.25-Dateien beenden und abrupt auf das ST.26-Hochladeformat umstellen (,Big Bang‘)?
Die Möglichkeit, ST.25-Dateien an die Anmeldung anzuhängen, wird in ePCT von einem Tag auf den anderen nicht mehr gegeben sein. Das Sequenzprotokoll, das Bestandteil der Beschreibung ist, muss als WIPO ST.26-konforme .xml-Datei eingereicht werden. Bei vor dem 1. Juli 2022 eingereichten internationalen Anmeldungen wird es weiterhin möglich sein, ab dem 1. Juli 2022 Sequenzprotokolle im WIPO ST.25-Format in ePCT als nachgereichte Dokumente hochzuladen, z.B. gemäß Regel 13ter oder als Berichtigung oder Änderung. Die derzeit in ePCT verfügbaren Dokumenttypen werden - ohne Unterschied zwischen den WIPO-Standards ST.25 und ST.26 - weiterhin verwendet.
25: In Absatz 11 von Dokument PCT/WG/13/8, der die Änderungen an der PCT-Ausführungsordnung zur Einführung des Standards ST.26 enthält, heißt es: „Gemäß Regel 89bis.1 a) sind die Anmeldeämter weiterhin aufgefordert, die Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier zu gestatten“. Was passiert nun in den beiden folgenden Fällen, wo die Einreichung nach dem 1. Juli 2022 erfolgt ist?
i) eine Anmeldung, bei der der Hauptteil der Beschreibung usw. und auch das Sequenzprotokoll auf Papier vorliegen (z.B. als Ausdruck eines ST.26-XML-Dokuments o.ä.), die Sequenzprotokoll-Datei aber nicht auf physischen Datenträgern gespeichert ist, oder
ii) eine Anmeldung, bei der nur der Hauptteil der Beschreibung usw. auf Papier vorliegt und keinerlei Sequenzprotokoll beigefügt ist?
(Es wird unterstellt, dass in beiden Fällen die Anmeldung unter normalen Bedingungen gemäß Regel 5.2 a) das Sequenzprotokoll als Bestandteil enthalten müsste).
Für die Zuerkennung eines Anmeldetages reicht es aus, dass der Anmelder eine Beschreibung und eine Liste von Ansprüchen einreicht.
In beiden oben genannten Fällen dürfte dann, wenn die Beschreibung Sequenzen enthält, die als separate Sequenzprotokolle im XML-Format dargestellt werden sollen, die Sequenzen aber nur in Papierform vorliegen (als Ausdruck eines XML-Protokolls oder in anderweitiger Darstellungsform), die wahrscheinlichste Lösung so aussehen, dass die Internationale Recherchenbehörde (ISA) ein Sequenzprotokoll gemäß Regel 13ter anfordert und das Fehlen eines Sequenzprotokolls im XML-Format bis zur etwaigen Änderung in der nationalen Phase auf sich beruhen lässt.
Einzelheiten zur Behandlung von Sequenzprotokollen, die auf physischen Datenträgern gespeichert sind und von Anmeldungen, die in Papierform eingereicht werden, finden sich in den Absätzen 23-25 von Anlage C der PCT-Verwaltungsvorschriften.
26: Wenn ein fehlender Teil in einem WIPO-ST.26-konformen Sequenzprotokoll besteht, kann ein Anmelder dann nach Einreichung der Anmeldung ein WIPO-ST.26-konformes Sequenzprotokoll gemäß PCT-Regel 20.5 (durch Berichtigung des internationalen Anmeldedatums) oder gemäß Regel 20.6 (durch Verweis) einreichen?
Die für die Berichtigung oder die Einbeziehung durch Verweis geltenden Verfahren gelten auch für den Sequenzprotokoll-Teil der internationalen Anmeldung. Der Anmelder kann zur Berichtigung einer internationalen Anmeldung ein WIPO-ST.26-konformes Sequenzprotokoll als fehlenden Teil einreichen oder dessen Einbeziehung durch Verweis beantragen, jedoch liegt die Entscheidung darüber, ob eine Einbeziehung durch Verweis gemäßPCT-Regel 20.6 oder eine Annahme gemäß PCT-Regel 20.5. möglich ist, beim Anmeldeamt.
Alternativ besteht für den Anmelder die Möglichkeit, ein Sequenzprotokoll zur internationalen Recherche gemäß Regel 13ter einzureichen und den Fehler selbst in der nationalen Phase zu berichtigen, vorausgesetzt, die Offenlegung der Sequenzen in der Beschreibung war hinreichend.
27: Wenn ein Anmelder nach Aufforderung seitens der ISA gemäß Regel 13ter.1 a) ein Sequenzprotokoll in akzeptabler Form und Sprache einreicht, wird dieses dann nur als ein Sequenzprotokoll behandelt, das nicht Bestandteil der Anmeldung/Beschreibung (Regel 13ter.1 e)) ist?
Das ist richtig. Ein Sequenzprotokoll gemäß Regel 13ter ist nicht Bestandteil der Beschreibung und wird als lediglich für internationale Recherchezwecke eingereicht betrachtet.
i) Laut Abschnitt 513 e) ii) der Verwaltungsvorschriften ist ein „Sequenzprotokoll nach 13ter“ an das Internationale Büro zu übermitteln - wird ein solches an das Internationale Büro übermittelte „Sequenzprotokoll nach 13ter“ dann auch als Teil der internationalen Veröffentlichung publiziert? Wird das „Sequenzprotokoll nach 13ter“ an Bestimmungsämter/ausgewählte Ämter übermittelt?
Ein Sequenzprotokoll nach Regel 13ter wird in PATENTSCOPE in sehr ähnlicher Weise verfügbar gemacht wie ein Sequenzprotokoll, das Bestandteil einer Anmeldung ist (einschließlich Berichtigungen und Korrekturen). Es ist kein förmlicher Bestandteil der „internationalen Veröffentlichung“, sondern nur Bestandteil der Datei, die ab dem Datum der internationalen Veröffentlichung abrufbar ist. Für die Bestimmungsämter ist es jedoch in genau der gleichen Weise verfügbar wie derzeit ein Sequenzprotokoll nach Regel 13ter.
Das Internationale Büro wird die betreffenden Ämter gerne auf individueller Basis beraten und dabei auf ihre spezifischen Möglichkeiten zum Abruf von Dokumenten der nationalen Phase eingehen.
ii) Bekommen Anmelder Gelegenheit, nach der Anmeldung ein ST.26-Sequenzprotokoll in die Anmeldung/Beschreibung einzufügen? Können Anmelder also zur Vervollständigung eines fehlenden oder zur Berichtigung einer irrtümlich eingereichten Teils ein ST.26-Sequenzprotokoll einreichen, sei es mit oder ohne Einbeziehung durch Verweis (Regel 20.5, 20.5bis, 20.6)? Können Anmelder die Beschreibung durch Einfügen des Sequenzprotokoll-Teils abändern (Artikel 34 2) b))?
Der Anmelder hat eventuell die Möglichkeit, ein Sequenzprotokoll in die Anmeldung einzufügen, und zwar entweder als „fehlenden Teil“ (was eine Änderung des Anmeldedatums mit sich bringt) oder im Wege der Einbeziehung durch Verweis (sofern das Sequenzprotokoll in der Prioritätsanmeldung vollständig enthalten war). Zudem kann der Anmelder ein Sequenzprotokoll auch als Änderung nach Artikel 34 in Kapitel II einreichen, wobei sich ein Prüfer mit der Angelegenheit befassen kann, sofern der Inhalt des Sequenzprotokolls in die eingereichte Fassung der Beschreibung eingefügt wurde.
iii) Wenn zur internationalen Recherche oder für eine internationale vorläufige Prüfung gemäß Regel 13ter ein ST.26-Sequenzprotokoll im Rahmen einer Anmeldung nachgereicht wird, wird das Datum der Einreichung des ST.26-Sequenzprotokolls dann zum Datum der internationalen Anmeldung?
Nein, denn ein Protokoll nach Regel 13ter ist kein Bestandteil der internationalen Anmeldung. Es ist jedoch zu beachten, dass das ST.26-Sequenzprotokoll über die Offenlegung in der eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung nicht hinausgehen darf und ihm eine entsprechende Erklärung beizufügen ist, z.B. „Ich erkläre hiermit, dass das Sequenzprotokoll über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung nicht hinausgeht“. Ein solches Sequenzprotokoll darf stets nur die Sequenzen enthalten, die in der eingereichten Fassung der internationalen Anmeldung offenbart wurden.
28: Wenn ein Sequenzprotokoll in einem nicht ST.26-konformen Format (z.B. ein nach dem WIPO-Standard ST.25 erstelltes Sequenzprotokoll) oder mit sprachenspezifischem Freitext in einer vom Anmeldeamt nicht akzeptierten Sprache bereitgestellt wird:
i) Ist das Protokoll dann als Sequenzprotokoll-Teil der Beschreibung zu behandeln? Und wenn dem so ist, erfüllt diese Anmeldung dann die Anforderungen von Regel 5.2 a)? Müssen Korrekturen vorgenommen werden?
Ein nach dem WIPO-Standard ST.25 erstelltes Sequenzprotokoll würde die Anforderungen von Regel 5.2 a) nicht erfüllen, und wenn es möglicherweise auch als Hauptteil der Beschreibung (sofern zum Zeitpunkt der Anmeldung eingereicht) anerkannt wird, so würde es dennoch nicht als „Sequenzprotokoll-Teil der Beschreibung gemäß dem durch die PCT-Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Standard“ gelten. Eine Korrektur des Formmangels gegenüber dem Anmeldeamt durch Änderung auf das ST.26-Format ist nicht möglich. Ein im Rahmen einer Anmeldung nachgereichtes ST.26-Sequenzprotokoll, das einen Teil der Beschreibung darstellen oder nur zu Recherchezwecken gemäß Regel 13 ter dienen soll, würde ein späteres internationales Anmeldedatum zur Folge haben.
Ein zum Zeitpunkt der Anmeldung eingereichtes Sequenzprotokoll, dass dem WIPO-Standard ST.26 zu entsprechen scheint, aber eine falsche Sprache im Freitext verwendet, sollte trotz der vorhandenen Mängel als Sequenzprotokoll-Teil der Beschreibung behandelt werden. Wird ein solches Problem durch das Anmeldeamt festgestellt, so kann dieses bei fehlender Kompetenz in der betreffenden Sprache die internationale Anmeldung gemäß Regel 19.4 an das Anmeldeamt des Internationalen Büros (RO/IB) weiterverweisen. Das Anmeldeamt (entweder das ursprüngliche Amt oder das RO/IB) wird dann eine Übersetzung des Protokolls gemäß Regel 12.3 oder 12.4) anfordern, wie sonst auch bei sprachbedingten Mängeln im Hauptteil der Anmeldung. Da das Anmeldeamt jedoch nicht zur Prüfung des Sequenzprotokolls verpflichtet ist, wird das Problem womöglich erst durch die Internationale Recherchenbehörde festgestellt. In diesem Fall wäre die wahrscheinlichste Lösung, dass die ISA gemäß Regel 13ter ein Sequenzprotokoll mit Freitext in der korrekten Sprache anfordert. Die nationalen Ämter könnten die förmliche Vorlage von Übersetzungen bei Eintritt in die nationale Phase verlangen.
ii) Soll bei einer solchen Anmeldung ein „Sequenzprotokoll nach 13ter“ (im WIPO ST.26-konformen XML Format), das auf die Aufforderung seitens einer Internationalen Recherchenbehörde hin eingereicht wurde, als nicht zur Anmeldung/Beschreibung gehörend behandelt werden?
Ja. Das nachgereichte Sequenzprotokoll würde zwar als Sequenzprotokoll, jedoch nicht als Bestandteil der Anmeldung gelten.
iii) Wird ein solches „Sequenzprotokoll nach 13ter“ als Bestandteil der internationalen Veröffentlichung veröffentlicht? Wird solch ein „Sequenzprotokoll nach 13ter“ an Bestimmungsämter/ausgewählte Ämter übermittelt?
Ein Sequenzprotokoll nach Regel 13ter nebst Übersetzung würde der Öffentlichkeit zum selben Zeitpunkt wie die internationale Veröffentlichung zugänglich gemacht, wäre aber kein förmlicher Bestandteil der Veröffentlichung. Sequenzprotokolle nach Regel 13ter werden, sofern sie dem Internationalen Büro korrekt übermittelt wurden, den Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern in PATENTSCOPE zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung, ob die Protokolle abgerufen werden sollen, liegt bei den einzelnen Ämtern.
29: Wenn ein Anmelder aus einer Anmeldung mit ST.25-Sequenzprotokoll Priorität beansprucht und das PCT- Anmeldedatum nach dem 1. Juli 2022 liegt, muss dann das Sequenzprotokoll ins WIPO-Format ST.26 konvertiert werden?
Der Anmelder wird das zusammen mit der Prioritätsanmeldung eingereichte ST.25-Sequenzprotokoll ins ST.26-Format umwandeln und ggf. noch weiter aktualisieren müssen, um es später in der ab 1. Juli 2022 eingereichten PCT-Anmeldung als Teil der Beschreibung verwenden zu können. Anlage VII zu WIPO ST.26 enthält Empfehlungen dazu, wie ein WIPO ST.25-konformes Sequenzprotokoll ins ST.26-Format umgewandelt werden kann, ohne dass Gegenstände hinzugefügt werden. Es ist aber nicht nötig, das Sequenzprotokoll im Prioritätsdokument selbst zu konvertieren. Dieses sollte im WIPO ST.25-Format belassen werden, in dem es ursprünglich eingereicht wurde.
Nationale Anmeldungen
30: Wo finden die Ämter Hinweise dazu, was von jedem nationalen Amt bei der Einführung des WIPO-Standards ST.26 erwartet wird? Gibt es genauere Vorgaben dazu, was die nationalen Ämter z.B. mit den Tools machen sollen?
Jedes Amt wird gegenüber seinen Anmeldern seine eigenen Verantwortlichkeiten haben; so lautet der Rat des Internationalen Büros.
Jedoch hat das Internationale Büro zum WIPO-Standard ST.26 eine Webinar-Reihe für die Mitarbeiter der Ämter für geistiges Eigentum und für Endbenutzer vorgestellt, die aufgezeichnet und auf der Website der WIPO zur Verfügung gestellt wurde.
Die Ämter können jederzeit weitere Anfragen zur allgemeinen Schulung an das Internationale Büro richten.
31: Müssen bei einer Teilanmeldung die Sequenzprotokolle erneut eingereicht werden?
Dies ist eine Frage des nationalen Rechts. Im Sinne einer erfolgreichen Umstellung auf WIPO ST.26 wird jedoch empfohlen, bei Teilanmeldungen ab 1. Juli 2022 Sequenzprotokolle im ST.26-Format einzureichen, wenn in der Stammanmeldung ein Sequenzprotokoll im WIPO ST.25-Format vorliegt.
Die Entscheidung liegt bei den Ämtern, und diese werden es den Anmeldern teils vielleicht gestatten, das Sequenzprotokoll der Stammanmeldung in die Teilanmeldung zu „übertragen“ oder aber verlangen, dass die Anmelder ein neues, WIPO ST.26-konformes Sequenzprotokoll einreichen. Bei der Umsetzung ihres WIPO ST.26-Einführungsplans im Verlauf des Jahres 2021 sollten die Ämter ihr Vorgehen überdenken.
32: Kann ein nicht-konformes Sequenzprotokoll, das mit einer neuen Anmeldung eingereicht wurde, unter Prioritätsaspekten als Offenbarung des enthaltenen Gegenstandes gelten? Und würden Änderungen am eingereichten, nicht-konformen Sequenzprotokoll, die zur Vorlage eines WIPO ST.26-konformen Sequenzprotokolls vorgenommen wurden, nicht eine Hinzufügung von Gegenständen darstellen?
Dies hängt davon ab, wie nicht-konforme Anmeldungen bei den Ämtern geregelt und gehandhabt werden.
Es wird empfohlen, die Anmeldung bis ins Detail darauf zu untersuchen, ob „hinzugefügte Gegenstände“ vorliegen. Dies müsste jeweils von Fall zu Fall geprüft werden, denn maßgeblich ist, was in der ursprünglichen Beschreibung und im nicht-konformen Sequenzprotokoll jeweils enthalten war. Der „Knackpunkt“ wären hier vor allem die in WIPO ST.26 festgelegten zwingenden Qualifier-Anmerkungen. Wird eine Anmeldung zur Vermeidung des Hinzufügens neuer Gegenstände ohne förmliches Sequenzprotokoll eingereicht, sollte als Voraussetzung gelten, dass die eingereichte Fassung der Anmeldung alle betreffenden Merkmale an anderer Stelle offenlegt. Grundsätzlich sollte das Vorlegen eines WIPO-ST.26-konformen Sequenzprotokolls an sich nicht eher als Hinzufügung neuer Gegenstände gewertet werden als das Vorlegen desselben Sequenzprotokolls im WIPO-Format ST.25.
Liegt das nicht-konforme Sequenzprotokoll im WIPO-Format ST.25 vor, sollte in Anlage VII zu WIPO ST.26 nachgeschlagen werden, wie ein WIPO ST.25-Sequenzprotokoll ins ST.26-Format umgewandelt werden kann, ohne dass Gegenstände hinzugefügt werden.
33: Angenommen, die Anmeldung wird vor dem 1. Juli 2022 eingereicht, jedoch ohne Sequenzprotokoll - in welchem Format sollte dann ein Sequenzprotokoll erstellt sein, das später nachgereicht und nach dem 1. Juli 2022 angefordert wird?
Es sollte im Format des WIPO-Standards ST.25 eingereicht werden, da das Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2022 liegt.
Bei nationalen oder regionalen Anmeldungen ist dies eine Frage des nationalen Rechts. Die Anmelder sollten sich an das zuständige Amt wenden.