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قانون الإجراءات القضائية في الدعاوى المدنية (قانون إجراءات المحاكمات المدنية)، ليختنشتاين

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أحدث إصدار في ويبو لِكس
التفاصيل التفاصيل سنة الإصدار 2010 تواريخ الاعتماد : 10 ديسمبر 1912 نوع النص القوانين الإطارية الموضوع إنفاذ قوانين الملكية الفكرية والقوانين ذات الصلة ملاحظات يتضمن القانون أحكاما عامة ومحددة في الدعاوى المدنية، والتي تنطبق أيضا على قضايا الملكية الفكرية ذات الصلة.

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271.0

Inhaltsverzeichnis

§§

Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt: Parteien
Titel: Prozessfähigkeit 1-10
Titel: Streitgenossenschaft und Hauptintervention 11-16
Titel: Beteiligung Dritter am Rechtsstreite 17-24
Titel: Bevollmächtigte 25-39
Titel: Prozesskosten40-55
Titel: Sicherheitsleistung 56-62
Titel: Verfahrenshilfe63-73
Abschnitt: Verfahren
Titel: Schriftsätze 74-86
Titel: Zustellungen87-122
Titel: Fristen und Tagsatzungen123-143
Titel: Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand
144-154
Titel: Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens 155-170
Abschnitt: Mündliche Verhandlung
Titel: Öffentlichkeit171-175
Titel: Vorträge der Parteien und Prozessleitung 176-196
Titel: Sitzungspolizei 197-201
Titel: Vergleich 202-206
Titel: Protokolle207-217
Titel: Akten219
Titel: Strafen 220
Titel: Sonntagsruhe und Gerichtsferien 221-225
Zivilprozessordnung (ZPO)
§§
Teil
Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz
Abschnitt: Verfahren bis zum Urteile
Titel: Vergleichsversuch, Klage, erste Tagsatzung
und Streitverhandlung
226-265
Titel: Allgemeine Bestimmungen über den Beweis
und die Beweisaufnahme
266-291
Titel: Beweis durch Urkunden 292-319
Titel: Beweis durch Zeugen 320-350
Titel: Beweis durch Sachverständige351-367
Titel: Beweis durch Augenschein368-370
Titel: Beweis durch Vernehmung der Parteien371-383
Titel: Sicherung von Beweisen384-389
Abschnitt: Urteile und Beschlüsse
Titel: Urteile 390-430
Titel: Beschlüsse425-430
Teil
Rechtsmittel
Abschnitt: Berufung 431-470
Abschnitt: Revision471-482
Abschnitt: Rekurs 483-496
Teil
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
497-515
Teil
Besondere Arten des Verfahrens
Abschnitt: Verfahren in Ehesachen 516-534
Abschnitt: Bagatellverfahren 535-540
Abschnitt: Besitzerschutzverfahren 541-547
Abschnitt: Mandatsverfahren548-554
Abschnitt: Verfahren in Wechselstreitigkeiten555-559
Abschnitt: Verfahren in Bestandstreitigkeiten560-576
Abschnitt: a) Schuldentriebverfahren 577-593
b) Rechtsbotsverfahren .......................................593a-593e
Abschnitt: Schiedsverfahren 594-635

§§

271.0

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1912 Nr. 9/1 ausgegeben am 30. Dezember 1912

Gesetz

vom 10. Dezember 1912

über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)

Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Parteien

1. Titel

Prozessfähigkeit

§ 1

Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit), als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Das Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung oder zu einzelnen Prozesshandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 2

Insbesondere bedarf der Minderjährige in Rechtsstreitigkeiten, welche nur dasjenige zum Gegenstande haben, worüber er zufolge der §§ 151, 246 und 247 ABGB frei verfügen darf, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 3

Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Prozessfähigkeit zukommt.

§ 4

1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.

2) Die zu einer einzelnen Prozesshandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Prozesshandlung nachgewiesen werden.

§ 5

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

§ 6

1) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

2) Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die prozessunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zugelassen werden.

3) Die im Abs. 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einen Einfluss zu nehmen nicht vermag.

§ 7

1) Wenn der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Prozessführung nicht beseitigt werden kann oder doch die hiezu gewährte Frist fruchtlos abgelaufen ist, hat das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen.

2) Dieser Ausspruch kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen inländischen Gerichte gefällte noch bindende Entscheidung entgegensteht.

§ 8

1) Soll wider eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen werden und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Prozessgericht auf dessen Antrag für die prozessunfähige Partei einen Kurator zu bestellen.

2) Der Kurator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 9

1) Die Entscheidung über einen im Sinne des § 8 Abs. 1 gestellten Antrag erfolgt durch Beschluss und, wenn der Antrag nicht bei einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es können jedoch vor der Entscheidung alle zur Aufklärung erforderlichen Erhebungen eingeleitet werden.

2) Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes oder nach diesem Gesetze durch das Prozessgericht für eine Partei in bürgerlichen Streitsachen ein Kurator zu bestellen ist.

§ 10

Die Kosten, welche mit der Bestellung eines Kurators verbunden sind, sowie die durch die Tätigkeit des Kurators entstehenden Kosten hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.

2. Titel

Streitgenossenschaft und Hauptintervention

§ 11

Ausser den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

  1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind;
  2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

§ 12

Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.

§ 13

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.

§ 14

1) Wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie.

2) Der Widerspruch zwischen den Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen ist mit Hilfe der Prozessleitung und des Beweisverfahrens zu beseitigen.

§ 15

1) Das Recht zur Betreibung des Prozesses kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden.

2) Unter den in § 14 angegebenen Voraussetzungen sind zu jeder auf Antrag der Streitgenossen oder des Gegners anberaumten Tagsatzung ausser den sonst beteiligten Personen stets auch sämtliche Streitgenossen, und zwar selbst dann zu laden, wenn eine frühere, in derselben Rechtssache abgehaltene Tagsatzung von ihnen versäumt wurde.

§ 16

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites beide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention).

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

3. Titel

Beteiligung Dritter am Rechtsstreite

Nebenintervention

§ 17

1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).

2) Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.

§ 18

1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben.

2) Über den Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt.

3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Prozesshandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.

4) Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden.

§ 19

1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruche stehen.

2) Mit Einwilligung beider Prozessparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.

3) Der Intervenient kann durch seine Prozesshandlungen von der zur Tagsatzung nicht erschienenen Partei die Rechtsfolgen der Versäumung abwenden und statt der Hauptpartei zu ihrer Unterstützung verhandeln. Ist die Rechtssache durch die mit dem Intervenienten in Abwesenheit der Hauptpartei durchgeführten Verhandlung spruchreif geworden, so ist das Endurteil zu fällen, wie wenn die Verhandlung mit der Hauptpartei selbst geführt worden wäre.

4) Der Intervenient ist befugt, ohne Genehmigung oder Ermächtigung der Hauptpartei alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen, wenngleich die Hauptpartei selbst keinen Gebrauch davon macht.

5) Intervenienten, welchen nicht die Stellung eines Streitgenossen zukommt, können im Prozesse nur als Zeugen vernommen werden.

§ 20

Wenn das in einem Prozesse ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (§ 14).

Streitverkündigung

§ 21

1) Wer behufs Begründung zivilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreite zu benachrichtigen hat (Streitverkündigung), kann dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreites, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist.

2) Mit einer solchen Benachrichtigung kann eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründete Aufforderung zur Leistung der

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

Vertretung im bereits anhängigen oder erst einzuleitenden Rechtsstreite (Nebenintervention) verbunden werden.

3) Die Streitverkündigung gibt der benachrichtigenden Partei nicht das Recht, die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites, die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung einer zur Verhandlung bestimmten Tagsatzung zu begehren.

Benennung des Auktors

§ 22

1) Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auktor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Prozessgerichte anberaumten ersten Tagsatzung zu erklären.

2) Die Aufforderung an den Auktor und dessen Ladung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mitteilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger noch vor der ersten Tagsatzung mitzuteilen.

§ 23

1) Erkennt der Auktor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche gel-tend macht, welche durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.

2) Infolge der Übernahme des Prozesses durch den Auktor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluss des Prozessgerichtes von der Prozessführung zu befreien. Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung eine Einigung wegen der Übernahme des Prozesses durch den Auktor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern.

§ 24

1) Erscheint der Auktor trotz gehöriger Ladung bei der anberaumten ersten Tagsatzung nicht, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich bei der Tagsatzung überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruches des Klägers von der Klage zu befreien.

2) Inwiefern dem Auktor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurteilen.

4. Titel

Bevollmächtigte

§ 25

Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Prozesshandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.

§ 261

Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestellt werden.

§ 27

Wenn die Erklärungen einer in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gerichte erschienenen Partei mit den Erklärungen des Bevollmächtigten im Widerspruch stehen, sind in erster Linie die Erklärungen der Partei zu berücksichtigen.

§ 282

Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 291

Wenn die Bevollmächtigung mittels einer Privaturkunde geschah und gegen deren Echtheit Bedenken entstehen, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein dem Gerichte bekannter Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet und die Echtheit der Unterschrift mit Berufung auf seinen Eid bestätigt. Die Anordnung der Beglaubigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 30

Die Erklärung über die erteilte Bevollmächtigung kann, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich vor Gericht erscheint, auch zu gerichtlichem Protokoll aufgenommen werden.

§ 31

1) Die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Prozessführung (Prozessvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:2

  1. zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschliesslich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des § 16 erfolgende Klageführung veranlasst werden;
  2. zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche;
  3. zur Einleitung der Exekution wider den Prozessgegner, zur Vornahme aller im Exekutionsverfahren auf Seiten des Exekutionsführers vorkommenden Handlungen und zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens;
  4. zur Empfangnahme der von dem Prozessgegner zu erstattenden Prozesskosten.

2) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt oder an einen anderen Stellvertreter übertragen.1

§ 32

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.

§ 33

1) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei eine Prozessvollmacht erteilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen bevollmächtigen.2

2) Umfang, Wirkung und Dauer der Prozessvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer Vollmacht zu einzelnen Prozesshandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

§ 34

Die auf Grund einer Prozessvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen haben im Verhältnis zur Gegenpartei dieselbe Wirkung, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt jedoch von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen nur insoweit, als sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

§ 35

1) Die Prozessvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.

2) Die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers, der für die prozessunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Prozessvollmacht jederzeit widerrufen.

§ 36

1) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung oder zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen erlangt dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen.

2) Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch 14 Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig ist, um letzteren vor Rechtsnachteilen zu schützen.

§ 37

Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 38

1) Wer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können, behufs Vornahme einzelner dringlicher Prozesshandlungen einschreiten will, kann nach Ermessen des Gerichtes entweder gegen vorgängige Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden, oder auch ohne solche Sicherheitsleistung als Bevollmächtigter einstweilen zugelassen werden.

2) Das Gericht hat zugleich die nachträgliche Vorlage einer zu jenen Prozesshandlungen berechtigenden Vollmacht oder die Beibringung der Genehmigung der Partei anzuordnen und bis zum Ablaufe der hierfür bestimmten Frist mit der zu erlassenden Entscheidung oder Verfügung innezuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist ohne Rücksicht auf jenes Einschreiten vorzugehen; der Gegner hat Anspruch auf Ersatz der durch die einstweilige Zulassung verursachten Kosten und Schäden.

3) Mit Ausnahme des Beschlusses über den Ersatz der Kosten und Schäden können die im Sinne der vorstehenden Absätze ergehenden gerichtlichen Beschlüsse durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 39

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.

5. Titel

1 § 26 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 2 § 28 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 29 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.
2 § 31 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Prozesskosten

§ 40

1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.

2) Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurteilen.

§ 41

1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

2) Soweit das Mass der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.1

3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.2

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 42

1) Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war und insbesondere wenn die Partei in erster Instanz ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.

2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem Stande der berufsmässigen Parteienvertreter angehören, so ist der unterliegende Gegner nur zum Ersatze der Stempel- und anderen Staatsgebühren und der durch die Prozessführung verursachten notwendigen Barauslagen zu verhalten.

§ 43

1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffermässig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen gesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismässig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmass ihres Obsiegens entspricht.1

2) Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismässig geringfügigen Teile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.

§ 44

1) Werden tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständen angebracht, aus welchen das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass die Partei imstande war, dieselben früher geltend zu machen, und wird durch die Zulassung eines solchen Vorbringens die Erledigung des

Rechtsstreites verzögert, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen der Partei, welche ein solches Vorbringen gemacht hat, auch wenn sie obsiegt, den Ersatz der Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegen.

2) Dies gilt insbesondere auch von Anführungen und Beweisanbietungen, die bereits in einem von der obsiegenden Partei überreichten vorbereitenden Schriftsatze hätten angebracht werden sollen und deren späteres Vorbringen eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigung des Rechtsstreites bewirkt hat.

§ 45

Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.

§ 46

1) Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu bestimmen.

2) Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnen Beteiligten vorgenommenen besonderen Prozesshandlungen erwachsen sind, haben die übrigen Beteiligten nicht zu haften.

§ 47

1) Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites, soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt ist.

2) Bleiben Vergleichsverhandlungen erfolgslos, so ist die Verpflichtung zum Ersatze der mit denselben verbundenen Kosten von der Entscheidung der Hauptsache abhängig.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 48

1) Wenn im Laufe des Verfahrens Zwischenfälle eintreten, welche einer Partei lediglich vermöge des Verschuldens des Gegners oder eines dem letzteren widerfahrenden Zufalles Kosten verursachen, so kann ihr das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen den Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgange des Rechtsstreites zusprechen.

2) Die Partei, welcher der Ersatz solcher Kosten bereits während des Rechtsstreites zugesprochen wurde, ist zu deren Wiedererstattung auch dann nicht verpflichtet, wenn sie in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird.

§ 49

1) Gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälte und anderen Bevollmächtigten kann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen auferlegt werden, diejenigen Kosten zu tragen oder zu ersetzen, welche sie durch ihr grobes Verschulden verursacht haben.1

2) Dies gilt insbesondere auch von den Mehrkosten, welche aus grobem Verschulden entweder durch Aufnahme nicht zur Sache gehöriger Anführungen in die Schriftsätze oder durch überflüssige Weitläufigkeiten in den Schriftsätzen verursacht wurden.

3) Sofern die Entscheidung nicht in das Urteil in der Hauptsache aufgenommen wird, hat sie mittels Beschluss zu erfolgen. Vor der Entscheidung ist der beteiligte Vertreter oder Bevollmächtigte zu hören. Der Beschluss ist nach Rechtskraft in das Vermögen dieser Personen vollstreckbar.

§ 50

Die Bestimmungen der §§ 40 bis 49 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen massgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht massgebend.

§ 51

1) Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von Amts wegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und

wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von Amts wegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.

2) Sofern die Nichtbeachtung des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes auf einem offenbaren groben Verschulden des Gerichtes beruht oder ein offenbares grobes Verschulden des Gerichtes die Aufhebung des Verfahrens verursacht hat, kann der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen dem Gerichte auferlegt werden.

3) Ausser diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.

§ 52

1) In jedem Urteile und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatze zu entscheiden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht von dem Ausgange der Hauptsache unabhängig ist.

2) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteiles nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruches oder Teilanspruches zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteile auszusprechen, inwieferne eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteile vorbehalten bleibt.

3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist auch ohne einen bezüglichen Parteiantrag zu entscheiden, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig vorgelegt wurde (§ 54).

§ 53

1) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.

2) Bei der mündlichen Verkündigung des Urteiles oder eines die Verpflichtung zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses kann jedoch in allen Fällen, in welchen das Urteil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

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§ 54

Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.

§ 55

Die in einem Urteile des Landgerichtes oder des Appellationsgerichtes enthaltenen Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.

6. Titel1

1 § 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455.

1 § 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Sicherheitsleistung2

Art der Sicherheitsleistung3

§ 564

1) Die Bestellung einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Sicherheit erfolgt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, durch gerichtlichen Erlag von barem Geld oder von Wertpapieren, welche nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere dürfen nicht ausser Kurs gesetzt und müssen mit den laufenden Zins- oder Gewinnanteilscheinen und Talons versehen sein. Sie sind nach dem Kurs des Erlagstages zu berechnen.

2) Nach Ermessen des Gerichtes können insbesondere auch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und auf erste Aufforderung zu zahlende Bankgarantien zum Zweck der Bewirkung einer Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mit einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem Grundstück kann der Richter zulas

sen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem das Grundstück gelegen ist, vollstreckt werden kann. Eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähige Bürgen kann der Richter zulassen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Bürgen vollstreckt werden kann. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten stehen nur offen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann.

3) Mit dem gerichtlichen Erlag wird an dem Gegenstand desselben ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.

Sicherheitsleistung für Prozesskosten1

§ 57

1) Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.2

2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:

  1. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Klägers oder Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann;
  2. wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen sind, vollstreckt werden kann;

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. bei Klagen in Ehestreitigkeiten für das gesamte Verfahren;
  2. bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren.1

3) Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertrages oder über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozesskosten ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen.2

§ 57a3

Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die der Klägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt.

§ 584

Der Beklagte oder Rechtsmittelgegner kann auch dann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreites den Wohnsitz im Inland verliert oder die Voraussetzung, unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.

§ 595

1) Der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger muss in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden, im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung. Im Falle des § 58 kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. Im Antrag ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben.

2) Der Erstrichter hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der Vorsitzende ebenfalls mit Be

schluss, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium der Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Der Beschluss des Kollegiums ist endgültig.

§ 601

1) Wird dem Antrag stattgegeben, so sind zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen ist.

2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitssumme können natürliche Personen als Kläger oder Rechtsmittelwerber beim Landgericht innerhalb der ihnen hiezu offen gestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung ansuchen.

3) In der dem Kläger oder Rechtsmittelwerber zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Fall fruchtlosen Ablaufes der im Abs. 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten oder das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittel auf Antrag des Rechtsmittelgegners vom Gericht für zurückgenommen erklärt wird. Beides geschieht mit Beschluss.

§ 612

1) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte oder Rechtsmittelgegner bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.

2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gericht angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.

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§ 621

1) Nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Das Gericht kann nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme oder Eidesablegung dem Beklagten das Einbringen einer Klagebeantwortung bzw. dem Rechtsmittelgegner das Einbringen einer Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung auftragen.

2) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. § 60 ist sinngemäss anwendbar.

7. Titel

1 Überschrift vor § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 2 Überschrift vor § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 3 Überschrift vor § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 4 § 56 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.

1 Überschrift vor § 57 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 2 § 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.

1 § 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 2 § 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 450. 3 § 57a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 4 § 58 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 5 § 59 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.

1 § 60 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 2 § 61 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206.

Verfahrenshilfe2

§ 63

1) Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.3

2) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.4

3) Aufgehoben5

4) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden.1

§ 64

1) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgenden Begünstigungen umfassen:2

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung:3 a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebüh

ren;4 b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes;5 c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Über

setzer und Beisitzer;6 d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;7 e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu tragen hätte;8 f) der notwendigen Barauslagen des bestellten Verfahrenshelfers;9

  1. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;10
  2. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf. 11

1 § 63 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 152.
2 § 64 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
3 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
4 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
5 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
6 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
7 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
8 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
9 § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 152.
10 § 64 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.
11 § 64 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 152.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 3 darf nur in vollem Ausmass und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a gewährt werden.1

3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach den vorstehenden Absätzen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.2

§ 653

1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag kann in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden ersten Schriftsatz, in den Fällen der obligatorischen Anrufung des Vermittleramtes oder einer obligatorischen Aufforderung auch im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgesuch oder der Aufforderung, beim Prozessgericht erster Instanz gestellt oder protokolliert werden.

2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Hat auf diese Weise ein kollegial besetztes Gericht über den Antrag zu entscheiden, so obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden des Senates als beauftragtem Richter des Kollegiums.

3) Der Beschluss über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit dem der Beschlussfassung folgenden ersten Schriftsatz zugestellt werden.

§ 664

1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für welche die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belege beizubringen. In dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmass sowie die

allenfalls bestehende Unterhaltspflicht anderer Personen anzugeben. Für das Vermögensbekenntnis ist ein von der Regierung mit Verordnung aufzulegendes und inhaltlich näher bestimmtes Formblatt zu verwenden.

2) Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so hat das Gericht unter Fristsetzung und mit entsprechender Belehrung eine Behebung des Mangels im Sinne der §§ 84 und 85 zu versuchen.

3) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hiebei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 66bis1

Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Vorsteher des Ortes, in dem diese Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, die Richtigkeit der in § 66 Abs. 1 angeführten Tatsachen zu bestätigen.

§ 672

Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.

§ 683

1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tode der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag -auch des bestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe soweit für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2) Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe soweit

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zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und insbesondere den ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über diesen Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.

3) Im Zuge eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensverzeichnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.

4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Verfahrenshelfer noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Verfahrenshelfer unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen die jeweils in Betracht kommende Entscheidung des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.

§ 691

Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Fünffachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmasses zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schliesslich hat das Prozessgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

§ 702

Die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuhe

ben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Verfahrenshelfer der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

§ 71

1) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge einschliesslich der tarifmässigen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach dem Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.1

2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b bis e genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Verfahrenshelfers (Bst. f) unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a genannten Beträge. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.2

3) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hat dem Gericht über den Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist und Prozesskostenersatz geleistet worden ist. Des weiteren hat die die Verfahrenshilfe geniessende Partei dem Gericht während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens jeweils auf Ende eines Kalenderjahres ohne Aufforderung Bericht darüber zu erstatten, ob und inwieweit die finanzielle Situation sich gebessert hat, sodass die Kosten der Verfahrenshilfe teilweise oder gänzlich zurückerstattet werden könnten. Wird diese Mitteilung unterlassen, so wird das entsprechende Jahr beim Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 nicht eingerechnet.3

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§ 721

1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.

2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner und dem bestellten Verfahrenshelfer der Rekurs zu.

3) Über solche Rekurse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.

§ 732

1) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.

2) Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie ein Rechtsmittel gegen eine als Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 der Exekutionsordnung geeignete Entscheidung einzubringen oder die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels oder der Klagebeantwortung frühestens mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt wird, zu laufen. Der Beschluss über die Bestellung des Verfahrenshelfers ist durch das Gericht zuzustellen.

1 § 72 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 2 § 73 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.

2. Abschnitt

1 § 62 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 206. 2 Überschrift vor § 63 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 3 § 63 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 4 § 63 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 5 § 63 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 207.

1 § 64 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 152. 2 § 64 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 3 § 65 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 4 § 66 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.

1 § 66bis eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 246. 2 § 67 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 3 § 68 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.

1 § 69 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 2 § 70 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.

1 § 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 2 § 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10. 3 § 71 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 152.

Verfahren

1. Titel

Schriftsätze

§ 74

Die eine Streitsache betreffenden, ausserhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen erfolgen mittels Schriftsätzen oder Anbringens zu Protokoll.

§ 75

Jeder Schriftsatz hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gerichtes, dann der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung, die Angabe der für die Parteien handelnden Vertreter und die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  2. die Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl sowie die Angabe, ob die Beilagen in Urschrift oder Abschrift angeschlossen sind;
  3. die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten.

§ 76

In jedem Schriftsatze sind ferner die tatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.

§ 77

1) Wenn über den im Schriftsatze gestellten Antrag mündlich verhandelt werden soll, sind dem Schriftsatze nur Abschriften der Urkunden

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beizulegen, auf welche im Schriftsatze Bezug genommen wird; falls nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht kommen, genügt die Beifügung eines Auszuges, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschriften enthält.

2) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so ist es ausreichend, wenn im Schriftsatze die Urkunden genau bezeichnet und das Anerbieten gemacht wird, deren Einsicht dem Gegner zu gewähren, oder dieselben dem Gerichte auf Verlangen vorzulegen.

3) Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen der Partei, so hat sie anzugeben, auf welche Weise die Herbeischaffung dieser Urkunden zu veranlassen sei.

§ 78

1) Schriftsätze, die zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung bestimmt sind (vorbereitende Schriftsätze), haben neben den sonstigen Erfordernissen eines Schriftsatzes zu enthalten:

  1. die Anträge, welche die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt;
  2. eine der Vorschrift des § 76 entsprechende Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse, auf welche sich die Partei zur Begründung ihrer Anträge oder zur Bekämpfung gegnerischer Anträge bei der mündlichen Verhandlung berufen will, sowie die Angabe der Beweismittel, welche die Partei bei dieser Verhandlung zur Bewahrheitung ihrer eigenen Anführungen oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen des Gegners zu benützen beabsichtigt;
  3. nach Lage der Sache die Erklärungen über die Wahrheit, Richtigkeit und Vollständigkeit des in einem vorausgegangenen Schriftsatze des Gegners enthaltenen tatsächlichen Vorbringens und über die Zulässigkeit der vom Gegner bezeichneten Beweismittel.

2) Rechtsausführungen und Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweise sind in einen vorbereitenden Schriftsatz nicht aufzunehmen.

§ 79

Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.

§ 80

1) Falls ein Antrag mittels Schriftsatzes gestellt wird oder eine auch dem Gegner zur Kenntnis zu bringende Mitteilung an das Gericht mittels Schriftsatzes erfolgt, desgleichen von allen vorbereitenden Schriftsätzen sind, soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes angeordnet wird, so viele gleichlautende Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen, dass jedem der Gegner eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann. Den Schriftsätzen sind ferner die zur Verständigung sonstiger Beteiligter erforderlichen Rubriken beizulegen.

2) Die Rubriken haben die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien und des Streitgegenstandes in der in § 75 bestimmten Weise zu enthalten.

§ 81

1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselben auch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschliessen.

2) Die bei dem Gerichte zurückbehaltenen Urschriften von Beilagen sind dem Gegner auf sein Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 82

1) Wenn eine Partei in einem Schriftsatze auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, diese Urkunden in Urschrift innerhalb dreier Tage bei Gericht niederzulegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen. Der Gegner kann sodann die Urkunden innerhalb dreier Tage nach empfangener Benachrichtigung einsehen und davon Abschrift nehmen.

2) Die Frist zur Einsichtnahme kann, wenn die Partei die Urkunde erweislich dringend benötigt, vom Gerichte auf Antrag entsprechend abgekürzt werden. Gegen den über einen solchen Antrag ergehenden Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 831

1) Rechtsanwälte steht es frei, die Mitteilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.

2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihn eingehändigte Urkunde binnen der vereinbarten Frist oder mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang nicht zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.

§ 84

1) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

2) Als derartiges Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn die Vorschriften der §§ 75 und 77 nicht beachtet wurden, oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt.

§ 85

1) Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen ist die Partei vorzuladen, wenn sie oder ihr Vertreter im Geltungsgebiete dieses Gesetzes wohnt. Das Gericht hat der erschienenen Partei die erforderlichen Aufträge und Anweisungen zu erteilen. Das Gericht kann auch die notwendigen Verbesserungen in Gegenwart der Partei selbst vornehmen. Wenn die Beseitigung von Formgebrechen auf diesem Wege nicht innerhalb acht Tagen nach Überreichung des Schriftsatzes bewirkt wurde, so ist dieser nachträglich mit den nötigen Anweisungen der Partei zurückzustellen.

2) War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist letzeren Falles für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.

3) Gegen die auf Grund vorstehender Bestimmungen ergehenden Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; inwiefern deshalb das Aufsichtsrecht der übergeordneten Gerichtsbehörden angerufen werden kann, ist nach den über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassenen Vorschriften zu beurteilen.

§ 86

1) Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

2) Aus den gleichen Gründen ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Rechtsanwalt zulässig, welcher den Schriftsatz unterfertigt hat.1

2. Titel

1 § 83 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Zustellungen

§ 872

1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach dem Zustellgesetz (ZustG) zuzustellen.

2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

1. Im Inlande

§§ 88 bis 901

Aufgehoben

§ 91

Wenn das Verhalten einer der mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Person (Zustellungsorgane) zur Beschwerde Anlass gibt, so hat der Richter, sobald er hievon Kenntnis erlangt, das Geeignete zu veranlassen, um Abhilfe zu gewähren. Der Beschwerdegrund kann mündlich angezeigt werden.

§ 92

Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht (§ 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen.

§ 932

Aufgehoben

Zustellungsbevollmächtigter

§ 943

Aufgehoben

§ 954

1) Ist eine Prozesshandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen, die keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevoll

mächtigten haben, so kann ihnen das Gericht auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auftragen, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten (Art. 9 ZustG) namhaft zu machen.

2) Wird dieser Auftrag nicht befolgt, so hat das Gericht ihnen auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen auf ihre Gefahr und Kosten einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten (Art. 9 ZustG) zu bestellen.

3) Das Gericht hat eine solche Anordnung dann zu treffen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt wird. Es hat sie zu unterlassen, zu ändern oder aufzuheben, wenn erkennbar ist oder diese Personen glaubhaft machen, dass sie ein rechtliches Interesse daran haben, nicht gemeinsam vertreten zu werden.

4) Art. 10 Abs. 3 ZustG gilt nicht.

§§ 96 bis 1051

Aufgehoben

Zustellung von Klagen

§ 1062

Klagen und Dokumente, die wie Klagen zuzustellen sind, können nur zu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) zugestellt werden.

§§ 107 bis 1113

Aufgehoben

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

Zustellung zwischen Rechtsanwälten1

§ 1122

1) Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, einen Zustelldienst oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt übermitteln; diese Übermittlung ist auf dem dem Gericht übermittelten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.

2) Zum Nachweise der bewirkten Zustellung genügt die mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbestätigung des Übernehmers oder ein sonstiger Zustellnachweis.

3) Alle in Sachen der Zustellung sonst den Zustellungsorganen obliegenden Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht sind bei Zustellungen zwischen Rechtsanwälten von dem zustellenden Rechtsanwalt zu bewerkstelligen. Art. 6, 7 und 16 Abs. 4 ZustG sind sinngemäss anwendbar.

§ 1133

Aufgehoben

§ 1144

Aufgehoben

1 Überschrift vor § 112 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 112 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 3 § 113 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332. 4 § 114 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 1151

Durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 28 ZustG) ist zuzustellen, wenn das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird.

Zustellung an den Kurator

§ 1162

Für Personen, an welche die Zustellung wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung geschehen könnte, hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen (§ 9), wenn diese Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und insbesondere, wenn das zuzustellende Dokument eine Vorladung derselben enthält.

§ 117

1) Die Bestellung des Kurators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Dokuments sind nebst der Bezeichnung des Prozessgerichtes und der Streitsache durch Edikt bekannt zu machen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten werde.3

2) Das Edikt ist auf der Webseite des Gerichts zu veröffentlichen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmässig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu grossen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch ein- oder mehrmalige Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, veröffentlicht werde. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bekanntmachung des Ediktes ist von Amts wegen zu bewirken.4

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3) Aufgehoben1

§ 118

1) Die Zustellung gilt mit der Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts und der ihr nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Dokuments an den Kurator als vollzogen.2

2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.

2. Im Auslande

§§ 119 bis 1223

Aufgehoben

3. Titel

1 § 86 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 87 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 §§ 88 bis 90 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332. 2 § 93 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332. 3 § 94 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332. 4 § 95 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 §§ 96 bis 105 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332. 2 § 106 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 3 §§ 107 bis 111 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 § 115 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 2 § 116 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 3 § 117 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 4 § 117 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 § 117 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332. 2 § 118 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 3 §§ 119 bis 122 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 332.

Fristen und Tagsatzungen

Fristen

§ 123

Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Prozesshandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).

§ 124

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, mit Zustellung des die

Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugute kommt; wenn es aber einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, mit der Verkündigung des Beschlusses.

§ 125

1) Bei Verrechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.

2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

3) Das Ende einer Frist kann auch durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet werden.

§ 126

1) Der Beginn und Lauf von gesetzlichen und richterlichen Fristen wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 127

Laufen die den einzelnen Streitgenossen zur Vornahme derselben Prozesshandlung zustehenden gesetzlichen oder richterlichen Fristen zu verschiedenen Zeiten ab, so kann die fragliche Prozesshandlung von allen Streitgenossen so lange vorgenommen werden, als noch einem der Streitgenossen eine Frist für diese Prozesshandlung offen steht.

§ 128

1) Gesetzliche Fristen, mit Ausnahme derjenigen, deren Verlängerung das Gesetz ausdrücklich untersagt (Notfristen), sowie die richterlichen Fristen, hinsichtlich welcher in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, können vom Gerichte verlängert werden. Eine Verlängerung vonFristen durch Übereinkommen der Parteien ist unzulässig.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Das Gericht kann eine solche Verlängerung auf Antrag bewilligen, wenn die Partei, welcher die Frist zugute kommt, aus unabwendbaren oder doch sehr erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und insbesondere ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde.

3) Der Antrag muss vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht angebracht werden. Über den Antrag kann ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entschieden werden; vor Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist ist jedoch, wenn der Antrag nicht von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, der Gegner einzuvernehmen.

4) Die zur Rechtfertigung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen. Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

5) Bei Verlängerung der Frist ist stets zugleich der Tag zu bestimmen, an welchem die verlängerte Frist endet.

§ 129

1) Alle Fristen können durch Vereinbarung der Parteien abgekürzt werden. Die Vereinbarung muss, um für das Gericht wirksam zu sein, urkundlich nachgewiesen werden.

2) Das Gericht kann richterliche und gesetzliche Fristen auf Antrag nur einer der Parteien abkürzen, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche eine solche Abkürzung zur Abwendung drohender erheblicher Nachteile geboten erscheinen lassen und wenn zugleich der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der bezüglichen Prozesshandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeit möglich ist. Vor Bewilligung der Abkürzung ist der Gegner einzuvernehmen.

Tagsatzungen

§ 130

1) Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschliesslich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.

2) Die Anberaumung einer Tagsatzung sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 131

1) Die Verständigung von der Anberaumung der Tagsatzung und Aufforderung zum Erscheinen bei derselben (Vorladung) erfolgt an die Partei, welche um die Anberaumung der Tagsatzung angesucht hat, mittels Rubrik, an die Gegenpartei durch Zustellung eines mit der Ausfertigung der Ladung versehenen Exemplares des Schriftsatzes oder der Protokollsabschrift. Bei einer von Amts wegen erfolgenden Anberaumung der Tagsatzung sind beide Parteien durch Zustellung von Rubriken vorzuladen.

2) Zu Tagsatzungen, welche in mündlich verkündigten gerichtlichen Entscheidungen anberaumt werden, sind die Parteien nur insoweit besonders vorzuladen, als weder sie noch ihre Vertreter oder Bevollmächtigten bei der Verkündigung anwesend waren.

§ 132

1) Die Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten.

2) Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orte ausserhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlung an diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein grösserer Kostenaufwand vermieden werden kann.

§ 133

1) Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufrufe der Sache.

2) Die Tagsatzung ist von einer Partei versäumt, wenn die Partei zu der für die Tagsatzung anberaumten Zeit nicht erscheint oder, wenn erschienen, ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt oder nach dem Aufrufe der Sache sich wieder entfernt.

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§ 134

1) Tagsatzungen können nur durch richterliche Entscheidung verlegt werden (Erstreckung). Solche Erstreckung kann auf Antrag oder von Amts wegen stattfinden:

  1. wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein für sie unübersteigliches oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung einer Partei einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde;
  2. wenn das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare amtliche Obliegenheiten oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung behindert ist;
  3. wenn eine nicht sofort vor dem Prozessgerichte vollziehbare, für die Weiterführung der Verhandlung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird oder sich behufs Fortsetzung und Durchführung der Verhandlung die Herbeischaffung von Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenständen notwendig erweist;
  4. wenn die Verhandlung bei der vom Gerichte hiezu anberaumten Tagsatzung auch ohne Dazwischenkunft der vorerwähnten Hindernisse nicht zum Abschlusse gebracht werden kann.

2) Eine Erstreckung der Tagsatzung muss stattfinden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter wegen vorübergehender Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft im Landesdienste oder als Vorsteher in Gemeindeamtssachen am Erscheinen verhindert ist.1

§ 135

1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des § 134 Ziff. 1 auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gerichte auf Verlangen glaubhaft zu machen.

2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.

§ 136

1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derselben gestellt werden.

2) Im ersteren Falle ist über den Antrag, nach Anhörung des anwesenden Gegners, ohne Aufschub durch Beschluss zu entscheiden und, wenn die Erstreckung verweigert wird, ohne weitere Unterbrechung die Verhandlung aufzunehmen oder fortzusetzen. Gegen die Partei, welche sich vor der Entscheidung entfernt hat oder nach Zurückweisung des Antrages sich weigert, zur Sache zu verhandeln, treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Tagsatzung ein.

3) Auf Erstreckungsanträge, welche vor der Tagsatzung einlangen, finden die Bestimmungen des § 128 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 137

1) Wird eine Tagsatzung erstreckt, so ist vom Gerichte Tag und Stun-de der neuerlichen Tagsatzung den Parteien, wenn tunlich, sofort mündlich bekanntzugeben. Andernfalls hat die Verständigung mittels Rubrik zu geschehen.

2) Diese Bestimmung hat insbesondere auch Anwendung zu finden, wenn die Erstreckung der Tagsatzung zum Zwecke einer Beweisaufnahme erfolgt.

§ 138

Wenn nicht wegen einer Veränderung in der Besetzung des Gerichtes eine neuerliche Verhandlung stattfinden muss, hat im Falle der Erstreckung einer Tagsatzung der Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, bei der späteren Tagsatzung die wesentlichen Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung auf Grund des Verhandlungsprotokolles und der sonst zu berücksichtigenden Prozessakten mündlich vorzuführen und die Fortsetzung der abgebrochenen Verhandlung hieran anzuknüpfen.

§ 139

Wenn die Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift, über welche eine Vorladung erging, derart verzögert wird, dass die zwischen der Zustellung der Vorladung und der anberaumten Tagsatzung liegende Frist dem Gegner eine genügende Vorbereitung für die mündliche Verhandlung nicht mehr gestattet, und wenn

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

zugleich der Gegner an dieser Verzögerung der Zustellung keine Schuld trägt, so hat das Gericht die anberaumte Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen noch vor ihrer Abhaltung zu erstrecken. Hievon sind alle zur Tagsatzung vorgeladenen Personen ohne Aufschub zu verständigen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 140

1) Wenn die Bestimmung von Fristen oder die Anberaumung von Tagsatzungen nicht in einer Entscheidung des Gerichtes oder bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, obliegt sie im Verfahren in zweiter und dritter Instanz dem Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist.

2) Gleiches gilt von der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung oder Abkürzung einer Frist oder auf Erstreckung einer Tagsatzung, falls nicht der Antrag während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird.

§ 141

Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, so-fern die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

§ 142

1) Der Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, ist auf Antrag des Gegners der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gerichte festzustellenden Betrage aufzuerlegen. Die Wiedererstattung dieser Kosten kann auch dann nicht begehrt werden, wenn der Gegner in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird.

2) Wird ein solcher Antrag auf Kostenersatz bei einer Tagsatzung gestellt, so ist über denselben unverweilt, nach Anhörung des anwesenden Gegners, zu entscheiden.

§ 143

Wird eine Tagsatzung durch das Nichterscheinen beider Parteien vereitelt, so fällt jeder Partei die Hälfte der dadurch verursachten Kosten zur Last.

4. Titel

1 § 134 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Folgen der Versäumung

§ 144

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

§ 145

1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen. Diese Folgen treten von selbst ein, sofern nicht durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ihr Eintritt von einem auf Verwirklichung der Rechtsnachteile der Versäumung gerichteten Antrage abhängig gemacht ist.

2) Im letzteren Falle kann die versäumte Prozesshandlung, wenn für dieselbe eine Frist bestimmt war, bis zu dem Tage, an welchem der Antrag bei Gericht gestellt wurde, wenn aber die versäumte Prozesshandlung bei einer Tagsatzung vorzunehmen war, bis zum Schlusse der über den Antrag auf Verwirklichung der Versäumungsfolgen stattfindenden Verhandlung nachgeholt werden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 146

1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der

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rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen.

§ 147

1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung im Sinne des § 145 Abs. 2 unmittelbar nachholen kann.

2) Wird von derselben Partei die Wiedereinsetzung gegen ein infolge Versäumung ergangenes Urteil und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Berufung wider dieses Urteil beantragt, so ist das Verfahren über letzteren Wiedereinsetzungsantrag bis nach rechtskräftiger Entscheidung über das erstere Wiedereinsetzungsbegehren aufzuschieben.

3) Dem Antrage auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nicht stattzugeben, wenn die Partei wegen der zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrages angeführten Behinderung um Verlängerung der Frist oder Verlegung der Tagsatzung hätte einschreiten können, oder wenn diese Behinderungen bereits wieder zu einer Zeit weggefallen sind, da die Partei gemäss § 145 Abs. 2 die Prozesshandlung selbst noch hätte nachholen können.

§ 148

1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war.

2) Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.

3) Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

§ 149

1) Die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat in dem bezüglichen Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

2) Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung hat das Gericht nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

§ 150

1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritte der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben.

2) Wurde eine Tagsatzung versäumt, so kann schon bei der zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzung das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung mit der Verhandlung, zu deren Vornahme die versäumte Tagsatzung bestimmt war, verbunden oder doch im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sogleich diese Verhandlung vorgenommen werden.

§ 151

Wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und wegen Versäumung der zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzung findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.

§ 152

1) Durch den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Fortgang des Rechtsstreites nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch auf Antrag dessen einstweilige Unterbrechung anordnen, wenn dies unumgänglich notwendig erscheint, um der voraussichtlich zu bewilligenden Wiedereinsetzung vollen Erfolg zu sichern, und wenn zugleich die Unterbrechung des Prozesses dem Gegner des Wiedereinsetzungswerbers einen erheblichen Nachteil nicht zufügt.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Wird der Rechtsstreit zu dieser Zeit in einer höheren Instanz verhandelt, so ist dieselbe von der angeordneten einstweiligen Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.

3) Nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

§ 153

Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 154

Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.

5. Titel

Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

Tod einer Partei

§ 155

1) Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.1

2) Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Kurators beantragt (§ 811 ABGB), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Kurator.

3) Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Vorladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung vorzuladen.

4) Die Zustellung dieser Vorladung hat nach den Vorschriften der §§ 106 und 107 zu geschehen.

§ 156

1) Erscheint keiner der vorgeladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gerichte durch Beschluss als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei aufgenommen zu erklären.

2) Bei der Tagsatzung, in welcher der die Aufnahme des Verfahrens betreffende Beschluss verkündigt wurde, kann gleich das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen werden.

§ 157

Wenn die vorgeladenen Rechtsnachfolger oder einzelne derselben bei der Tagsatzung erscheinen und die Verpflichtung, in den Prozess einzutreten, bestreiten, hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Falls das Gericht im Sinne einer Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens entscheidet, kann nach Verkündigung dieser Entscheidung in der nämlichen Tagsatzung nach Lage der Sache das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen oder fortgesetzt werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn ein Rekurs gegen den verkündigten Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg bleiben dürfte.

Verlust der Prozessfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters

§ 158

1) Wenn eine Partei die Prozessfähigkeit verliert oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.1

2) Die Unterbrechung dauert in diesen Fällen so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt.

3) Um eine solche Aufnahme zu bewirken, kann auch der Gegner die Vorladung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen.

Konkurseröffnung

§ 159

Inwiefern bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, wird durch die Konkursordnung bestimmt.

Wechsel in der Person des Rechtsanwalts2

§ 160

Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, tritt keine Unterbrechung des Verfahrens ein.

Einstellung der Amtstätigkeit des Gerichtes

§ 161

1) Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.

2) Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.

Zufällige Verhinderung einer Partei

§ 162

1) Wenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet oder wenn sie sich an einem Orte aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung, durch Krieg oder durch andere Ereignisse von dem Verkehre mit dem Gerichte abgeschnitten ist, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, und wenn zugleich die Besorgnis besteht, dass diese Umstände die Prozessführung zu Ungunsten der abwesenden Partei beeinflussen könnten, so kann selbst in dem Falle, dass die abwesende Partei durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, auf Antrag oder von Amts wegen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses angeordnet werden.

2) Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache anhängig ist; er kann auch zur Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Erhebungen einleiten.

3) Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann von jeder der Parteien erwirkt werden.

Wirkung der Unterbrechung

§ 163

1) Die Unterbrechung des Verfahrens hat die Wirkung, dass während der Dauer der Unterbrechung Vorladungen zur Verhandlung der Streitsache nicht erfolgen können, die etwa schon früher für die Zeit nach Eintritt der Unterbrechung ergangenen Vorladungen ihre Wirksamkeit verlieren und endlich der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung aufhört. Mit Aufnahme des Verfahrens beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.

2) Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündigung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens

§ 164

Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, sofern in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, durch den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung eintrat, durch den Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozesshandlung eingeleitet. Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch, wenn wegen des Todes einer Partei im Sinne des § 811 ABGB, oder aus anderen Gründen für deren Verlassenschaft ein Kurator bestellt worden ist; die Aufnahme kann nicht bloss vom Kurator, sondern auch vom Gegner der verstorbenen Partei beantragt werden.

§ 165

1) Der gemäss § 164 behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.

2) Die Entscheidung über die in § 164 bezeichneten Anträge erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; es kann jedoch das Gericht vor dieser Entscheidung den Gegner einvernehmen, wenn das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes zweifelhaft erscheint.

3) Bei Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag (§ 155) sowie in den Beschlüssen, durch welche einem gemäss §§ 158, 159, 161, 162 und 164 gestellten Aufnahmeantrage stattgegeben oder das Verfahren von Amts wegen aufgenommen wird, sind den Parteien die im Falle der Versäumung eintretenden Folgen anzukündigen.

§ 166

1) In den Fällen der §§ 156, 157 und 158 Abs. 3 ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über die Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidung anzugeben, wenn nicht das Verfahren in der Hauptsache gleich bei der zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzung aufgenommen wurde.

2) In allen anderen Fällen ist dieser Zeitpunkt in der Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder in dem Beschlusse, durch welchen das Verfahren von Amts wegen aufgenommen wird, vom Gerichte zu bestimmen.

§ 167

Die vorstehenden Bestimmungen haben sinngemäss zur Anwendung zu kommen, wenn nach dem gegenwärtigen Gesetze aus anderen als den in diesem Titel bezeichneten Gründen eine Unterbrechung des Verfahrens stattzufinden hat und hierüber nichts Abweichendes angeordnet ist.

Ruhen des Verfahrens

§ 168

Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkte an wirksam, in welchem sie dem Gerichte von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Notfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat ausserdem zur Folge, dass das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.

§ 169

Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder, wenn das Verfahren während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung eingestellt wurde, die neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Prozesshandlung beantragt wird. Geschieht dies vor Ab

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lauf der dreimonatlichen Frist (§ 168) oder der zwischen den Parteien für das Ruhen des Verfahrens vereinbarten Zeit, so hat das Gericht den bezüglichen Antrag von Amts wegen oder auf Begehren des Gegners ohne Verhandlung zurückzuweisen oder die Unwirksamkeit der etwa erfolgten Anberaumung einer Tagsatzung oder Fristbestimmung auszusprechen.

§ 170

Wenn bei einer zur mündlichen Verhandlung anberaumten Tagsatzung keine der Parteien erscheint, hat dies, soweit nicht solches Ausbleiben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Einfluss auf den Fortgang des Prozesses ist, das Ruhen des Verfahrens zur Folge.

3. Abschnitt

1 § 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 158 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 Überschrift vor § 160 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Mündliche Verhandlung

1. Titel

Öffentlichkeit

§ 171

1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschliesslich der Verkündigung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.

3) Unmündigen, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.1

§ 172

1) Die Öffentlichkeit ist auszuschliessen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.

2) Überdies kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschliessen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen.

3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile derselben stattfinden; auf die Verkündigung desUrteiles darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.

§ 173

1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

2) Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündigt werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 174

1) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass ausser ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.

2) Dem Landesverweser1, den Konzeptsbeamten des Fürstentums sowie Rechtsanwalts bleibt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet, sofern die Öffentlichkeit nicht aus dem im § 172 Abs. 2 angeführten Grunde ausgeschlossen wurde.2

§ 1753

1) Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.

sind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Ab

weichendes ergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz die

Rede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen." (Art. 170 Abs. 3

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2) Die ausserhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschliessung der Öffentlichkeit.

2. Titel

1 § 171 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 455.

1 "Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähnt

des LGBl. 1922 Nr. 24, LR 172.020). 2 § 174 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 3 § 175 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455.

Vorträge der Parteien und Prozessleitung

Vorträge der Parteien

§ 176

Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. Die Überreichung vorbereitender Schriftsätze ist nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen notwendig.

§ 177

1) Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten tatsächlichen Vorbringen sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig.

2) Dokumente, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als die Dokumente dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.1

§ 178

Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäss vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen

und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen.

§ 179

1) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

2) Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann ausserdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.1

Prozessleitung

§ 180

1) Der Richter eröffnet, leitet und schliesst die mündliche Verhandlung; er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet; er vernimmt die Personen, welche zum Zwecke der Beweisführung auszusagen haben, und verkündigt die Entscheidungen des Gerichtes.

2) Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.

§ 181

1) Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden muss, so hat der Richter nicht nur, sofern dies möglich ist, die neue Tagsatzung sofort zu bestimmen, sondern zugleich von Amts wegen alle Verfügungen zu treffen, welche

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erforderlich sind, um die Streitsache bei der nächsten Tagsatzung erledigen zu können.

2) Es kann insbesondere den Parteien aufgetragen werden, binnen einer ihnen gleichzeitig zu bestimmenden Frist die als Beweismittel zu benützenden Urkunden zur Einsicht für den Gegner bei Gericht zu erlegen und Namen und Wohnort einzuvernehmender Zeugen bekanntzugeben. Wenn die Partei einem solchen Auftrage in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht nachkommt und die geforderten Beweismittel erst bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vorbringt, so kann dieses Vorbringen vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, falls durch dasselbe die Fortführung der Verhandlung verzögert würde.

§ 182

1) Der Richter hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmässigen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen.

2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatzes abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessakten nicht im Einklange stehen, hat der Richter darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.

§ 183

1) Behufs Erfüllung der dem Richter nach § 182 obliegenden Verpflichtungen kann der Richter insbesondere:

  1. die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;
  2. verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Akten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume,

Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen;

  1. die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogen hat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;
  2. die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen sowie Personen als Zeugen laden, von welchen nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist.

2) Diese Verfügungen können jedoch vom Richter in Ansehung von Urkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen erklären.

3) Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass sich andernfalls für die Entscheidung wichtige Umstände nicht mehr feststellen liessen oder ein Beweismittel später nicht mehr oder doch nur unter erheblich schwereren Bedingungen benützt werden könnte.

§ 184

Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Richter stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.

§ 185

1) Ist eine ohne Bevollmächtigung zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Richter auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der neuerlichen Tagsatzung mit einem geeigneten Bevollmächtigten zu erscheinen, widrigens sie als ausgeblieben angesehen würde. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.

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2) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemässe Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und die Partei selbst nicht anwesend ist. Wenn ein solches Hindernis in bezug auf den gesetzlichen Vertreter einer Partei eintritt, hat der Richter zugleich wegen Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

§ 186

Gegen die gemäss §§ 179 Abs. 1 und 181 Abs. 2 ergehenden Entscheidungen des Gerichtes ist ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig.

§ 187

1) Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Prozessgegner gegenübersteht, so können diese Prozesse, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Prozessführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Gerichtes zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.

2) Mit einem gemeinschaftlichen Urteile können jedoch nur Rechtsstreite zwischen denselben Parteien entschieden werden.

§ 188

Das Gericht kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.

§ 189

1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.

2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Gerichte verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.

§ 190

1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

2) Eine solche Unterbrechung kann das Gericht auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden (§ 16).

3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

§ 191

1) Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von massgebendem Einfluss ist, so kann das Gericht anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werde.

2) Eine solche Unterbrechung kann insbesondere stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Prozessentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage das Gericht sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat.

3) Nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 192

1) Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Unterbrechung der Verhandlung oder des Verfahrens betreffenden Anordnungen auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben. Die Aufhebung kann nicht mehr verfügt werden, wenn das Gericht durch ein von ihm gefälltes Urteil gebunden ist, oder wenn die Anordnung zum Gegenstande der Entscheidung einer höheren Instanz geworden ist.

2) Die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Schluss der Verhandlung

§ 193

1) Der Richter hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn er die Streitsache oder den abgesondert zu erledigenden Antrag, über welchen die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und auf Grund der aufgenommenen Beweise zur Entscheidung reif erachtet.

2) Die Verhandlung ist bis zur Verkündigung ihres Schlusses als ein Ganzes anzusehen.

3) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die durch einen ersuchten Richter zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Gericht eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne neuerliche Anordnung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung vom Gerichte zu fällen.

§ 194

Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Tatsache als notwendig zeigt, welche das Gericht erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, ferner wenn das Gericht im Falle des § 193 Abs. 3 nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme oder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen eine weitere Verhandlung für notwendig hält.

§ 195

Die in den §§ 180 bis 194 dem Richter beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren in zweiter und dritter Instanz dem Vorsitzenden des Senates zu, vor welchem die Verhandlung stattfindet.

Widerspruch

§ 196

Gegen die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung regelnden Vorschrift kann von der Partei in der Verhandlung erster Instanz oder in der Berufung Widerspruch erhoben werden.

3. Titel

1 § 177 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 § 179 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Sitzungspolizei

§ 197

Der Richter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen.

§ 198

1) Äusserungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt.

2) Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Massregel angeordnet werden.

3) Die Partei muss insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, dass infolge ihrer Entfernung gegen sie ein Versäumnisurteil erlassen oder das Urteil in Gemässheit des § 399 gefällt werden kann.

4) Wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person entfernt wurde, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte.

§ 199

1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer groben Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 50 Franken auferlegt werden.1

2) Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Gerichtes widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.

§ 200

1) Macht sich ein Prozessbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig, so kann er vom Gerichte mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 100 Franken belegt werden.2

2) Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Gerichtes, so kann ihm durch Beschluss des Gerichtes das Wort entzogen und, wenn nötig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von Amts wegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.

3) Bei erschwerenden Umständen kann das Gericht, wenn der Bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltskandidat ist, überdies die Angelegenheit an die zuständige Disziplinarbehörde desselben leiten.1

§ 201

Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.

4. Titel

1 § 199 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 8. 2 § 200 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 8.

Vergleich

§ 2022

Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Hierbei ist gegebenenfalls auch auf zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignete Einrichtungen hinzuweisen.

§ 203

Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen.

§ 204

Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungen die Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschoben werden könne, ist nach den Bestimmungen der §§ 128 und 134 zu beurteilen.

§ 205

1) In einem gerichtlichen Vergleiche kann die Anerkennung einesRechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachen zum Gegenstande haben.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Im Vergleiche muss die Tagsatzung, bei welcher der Eid abzulegen ist, oder doch die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei um Bestimmung dieser Tagsatzung einzuschreiten hat. Die Ablegung des Eides erfolgt vor dem Richter.

§ 206

Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu erteilen. Ebenso ist, wenn ein durch Vergleich vereinbarter Eid abgelegt wurde, der darum ansuchenden Partei eine Abschrift des über die Eidesablegung aufgenommenen Protokolles zu erteilen.

5. Titel

1 § 200 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 202 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 32.

Protokolle

Verhandlungsprotokolle

§ 207

Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat ausser den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:

  1. die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers, und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung und die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
  2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  3. die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.

§ 208

1) Durch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:

1. die Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eines Teiles derselben oder Verzichtleistung auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Teil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer Partei;

  1. die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogen worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Prozesses von Erheblichkeit sind;
  2. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten gerichtlichen Entscheidungen sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Richters, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist.

2) Die unter Ziff. 1 und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge können auch in besonderen Dokumenten dem Protokolle als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokoll zu unterbleiben.1

3) Gleiches gilt hinsichtlich der verkündigten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündigung in schriftlicher Fassung dem Protokolle beigelegt werden.

§ 209

1) In jedes Protokoll über eine mündliche Verhandlung ist nebst den Angaben, welche den Gang der Verhandlung im allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmen.

2) Ferner sind in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene Anführungen angebotenen Beweismittel zu bezeichnen.

3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.

4) Kann eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden, so ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokollieren.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 210

1) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.

2) Eine Protokollierung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.

3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakte teilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.

§ 211

1) Die im § 209 vorgeschriebene Protokollierung kann auch in der Art geschehen, dass der Richter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§ 210 Abs. 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit tunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Prozessakten zu Protokoll gebracht wird (Resuméprotokoll).

2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung notwendig oder zweckmässig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollierung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§ 188, 189) zusammengefasst und zu Protokoll gebracht wird.

§ 212

1) Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. Den Parteien ist gestattet, nach der Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolles auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokolle enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlaufe der Verhandlung nicht entspricht. Eine dem Gerichte notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollsinhaltes hat durch einen Anhang zum Protokolle zu geschehen. Bleiben dagegen die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolles Widerspruch eingelegt werden.

2) Wenn aus diesem oder aus einem anderen Grunde von einer Partei gegen einzelne Angaben des Protokolles Widerspruch erhoben wird, ist in einem Anhange zum Protokolle zu bemerken, dass und welche Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben wurden.

3) Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gerichte angeordnet werden, dass der Widerspruch durch das Überreichen einer kurzen, dem Protokolle als Anlage beizufügenden Niederschrift festgestellt werde.1

§ 213

1) Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.

2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollierung oder wird die Unterfertigung des Protokolles von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugeben.

3) Dem Protokolle hat der Richter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen.

§ 214

Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen des Richters ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 215

1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemässheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.

2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

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Ausserhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

§ 216

1) Die Protokolle, welche ausserhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den in § 207 erwähnten Angaben und den gemäss § 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens der streitenden Teile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.

2) Die Bestimmungen der §§ 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.

Protokollsinhalt

§ 217

1) Der Inhalt des Verhandlungsprotokolles und seiner Beilagen, dann der im Laufe eines Rechtsstreites durch einen ersuchten Richter aufgenommenen und dem erkennenden Gerichte vorliegenden Protokolle und ihrer Beilagen ist von Amts wegen zu beachten.

2) Wenn die Parteien bei der durch einen ersuchten Richter vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung über die Ergebnisse der bezüglichen Amtshandlung und die Angaben der eingesendeten Akten zu äussern.

6. Titel

1 § 208 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 § 212 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Akten

§ 2181

Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung des Gegners zugestellten Dokumente Bezug nehmen. Sie kann, wenn diese Dokumente in Verlust geraten sind und sich auch kein Exemplar derselben bei Gericht befindet, verlangen, dass ihr der Gegner

gestatte, auf ihre Kosten von den in seinen Händen befindlichen bezüglichen Dokumenten Abschriften zu nehmen.

§ 219

1) Die Parteien können von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Dokumente, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Akten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren.1

2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen von den Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden.2

3) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sind dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist.3

7. Titel

Strafen

§ 2204

1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 000 Franken, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigen.

2) Erweist sich eine nach diesem Gesetz verhängte Ordnungs- oder Mutwillensstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen. Sonst aber ist die Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln, deren

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

Höchstdauer bei Ordnungsstrafen drei Tage, bei Mutwillensstrafen 14 Tage beträgt.

3) Alle Ordnungs- und Mutwillensstrafen fliessen dem Lande zu.

8. Titel

1 § 218 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 § 219 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 2 § 219 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 13. 3 § 219 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332. 4 § 220 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.

Sonntagsruhe und Gerichtsferien

§ 221

1) An Sonntagen sowie am Weihnachtstage dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden. Die Anberaumung einer Tagsatzung auf einen anderen Feiertag ist nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.

2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 2221

Die Gerichtsferien dauern acht Wochen. Beginn und Ende derselben werden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf den Sommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind.

§ 223

1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten und Entscheidungen erlassen.

2) Auf das Schuldentriebverfahren sowie auf das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluss.2

§ 224

1) Ferialsachen sind:

1. Wechselstreitigkeiten;

  1. Prozesse, in welchen über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird;
  2. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
  3. Streitigkeiten über Aufkündigung, Übergabe und Übernahme gepachteter oder gemieteter Sachen, Wohnungen oder anderer Räume und solcher Sachen, die gegen einen Zins in Früchten (§ 1103 ABGB) zum Gebrauche überlassen wurden;
  4. Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrage zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder anderen im Dienstvertrage stehenden Personen, zwischen Land- und Forstwirten und ihren land- und forstwirtschaftlichen Hilfsarbeitern und Taglöhnern, zwischen Bergwerksbesitzern und allen sonstigen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Werkführern, Gehilfen, Arbeitern oder Lehrlingen sowie Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft;
  5. Streitigkeiten zwischen Wirten, Schiffern, Flössern oder Fuhrleuten einerseits und ihren Gästen, Reisenden oder Auftraggebern andererseits über die aus diesen ihren gegenseitigen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen;
  6. alle sonstigen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt;1
  7. Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen.
  8. 1 § 224 Abs. 1 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 8.

2) Das Gericht kann überdies auch andere Sachen, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären. Eine solche Verfügung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 225

1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen.

2) Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

1 § 222 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.
2 § 223 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.

2. Teil

Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz

1. Abschnitt

Verfahren bis zum Urteile

1. Titel

Vergleichsversuch, Klage, erste Tagsatzung und Streitverhandlung

Rechtsbelehrung durch den Richter

§ 226

1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozesshandlungen nötige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.1

2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündigung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die Möglichkeit, dass Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokolle gegeben werden können, aufmerksam zu machen.

Vergleichsversuch

§ 227

1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor Einbringung derselben bei dem Landgerichte die Vorladung des Gegners zur Verhandlung und zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen, wenn der Gegner seinen Wohnsitz im Inlande hat.

2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 228

Die Zustellung der Ladung zum Vergleichsversuche muss nicht zu eigenen Handen geschehen.

§ 229

Die zum Vergleichsversuche nicht erschienene Partei treffen keinerlei Versäumnisfolgen; sie kann nicht durch Ordnungsstrafen zum Erscheinen genötigt werden.

§ 230

1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist nur dieser Vergleich, nicht auch das Vorbringen zu protokollieren, das zur Begründung des ursprünglichen Anspruches des Antragstellers diente.

2) Wenn ein Vergleich bei der Tagsatzung nicht zustande kommt, kann nur mit Einwilligung der Gegenpartei sogleich in die Verhandlung der Rechtssache eingegangen werden. Verweigert der Gegner seine Zustimmung, so muss ordnungsmässig Klage erhoben werden.

§ 231

Der zum Vergleichsversuche geladene Gegner hat bei Fruchtlosigkeit der Vergleichsverhandlungen keinen Anspruch auf unverzüglichen Ersatz der ihn durch die Vorladung verursachten Kosten. Es ist jedoch auf diese Kosten bei Entscheidung über die Kosten des in der Folge eingeleiteten Prozesses Rücksicht zu nehmen.

Klage

§ 232

1) Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.

2) Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 233

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhange stehen, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

§ 234

1) Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

2) Wer ein Recht hat von einem andern eine Ablassung von einem rechtswidrigen Verhalten, Unterlassung eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens, wie insbesondere bei Verträgen und unerlaubten Handlungen zu verlangen, kann dies, wenn nichts anderes bestimmt ist, mittels Klage verlangen.1

§ 235

1) Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden:

  1. dass dem Beklagten bei der Vorladung zur ersten Tagsatzung oder bei der Vorladung zur mündlichen Streitverhandlung aufgetragen werde, gewisse, genau zu bezeichnende, dem Kläger zu einer Beweisführung nötig scheinende und im Besitze des Beklagten befindliche Urkunden, Auskunftssachen oder in Augenschein zu nehmende Gegenstände zur Verhandlung mitzubringen;
  2. dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführung voraussichtlich nötigen, bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung rechtzeitig herbeigeschafft werden;
  3. dass die zur Bewahrheitung tatsächlicher Behauptungen in der Klage namhaft gemachten Zeugen zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung geladen werden.

2) Dem unter Ziff. 2 erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde.

3) In bezug auf Beweismittel, welche sich auf andere als die der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Fragen beziehen, kann bei Anberaumung der ersten Tagsatzung eine Verfügung nicht getroffen werden.

§ 2361

Die Klage sowie alle ausserhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, zu Protokoll anbringen (§ 79).

§ 237

1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgendeinem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nötige Anleitung zu geben.2

2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu erteilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu erteilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollierung besteht.

§ 238

Wenn das Gericht unzuständig oder der Rechtsweg unzulässig ist, hat der Richter die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet von Amts wegen zurückzuweisen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 239

1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Veröffentlichung auf der Webseite des Gerichts bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.1

2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.

Streitanhängigkeit

§ 240

1) Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.

2) Wird von einer Partei erst im Laufe des Prozesses ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.

§ 241

1) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch kein neuer Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen.

2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Landgerichte insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.

§ 242

Die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.

Klagsänderung

§ 243

1) Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage und namentlich zu einer Erweiterung des Klagebegehrens ist der Kläger vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt.

2) Nach Eintritt der Steitanhängigkeit bedarf er hiezu der Einwilligung des Gegners; diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne gegen die Abänderung Einwendung zu erheben, über die abgeänderte Klage verhandelt.

3) Das Gericht kann jedoch solche Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen, wenn aus der Änderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.

4) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden, oder wenn, gleichfalls ohne Änderung des Klagegrundes, das Klagebegehren in der Hauptsache oder in Beziehung auf Nebenforderungen beschränkt oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Zwischenantrag auf Feststellung

§ 244

1) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urteil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem derselben vorausgehenden Urteile festgestellt werde.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschliesslich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann.

Zurücknahme der Klage

§ 245

1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginne der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden.

2) Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung.

3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet das Gericht nach vorhergehender mündlicher Verhandlung durch Beschluss.

4) Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde.

5) Die bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.

Erste Tagsatzung

§ 2461

In der Regel ist in allen Rechtssachen die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung zu verbinden; das Gericht kann jedoch eine abgesonderte erste Tagsatzung anordnen.

§ 247

1) Die erste Tagsatzung ist mit Bedachtnahme auf die für die Zustellung der Klage voraussichtlich erforderliche Zeit so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung ungefähr ein Zeitraum von 14 Tagen liegt.

2) Wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, kann die erste Tagsatzung nach Massgabe der Verhältnisse auch auf einen entfernteren Zeitpunkt, in dringenden Fällen hingegen, wenn sich der Beklagte am Gerichtsorte aufhält oder doch diesen Ort leicht in kurzer Zeit erreichen kann, auf Antrag auf einen näher gelegenen Zeitpunkt und wenn nötig selbst so bestimmt werden, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung nur ein Zeitraum von 24 Stunden liegt.

§ 248

Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses vorzuladen. In der Vorladung ist dem Kläger bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

§ 249

Die Vorladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses unter gleichzeitiger Mitteilung eines Exemplares der schriftlichen Klage oder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles. Bei protokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klage ist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. In der Vorladung ist dem Beklagten bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 250

1) Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuches, zur Anmeldung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urteilerledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.

2) Über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten oder auf Gestattung der Klagsänderung sowie über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Prozessunfähigkeit eines der Streitteile oder wegen mangelnder Berechtigung der als Vertreter einschreitenden Person gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage ist sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden. Auch von Amts wegen kann eine Erörterung über die letzteren Punkte oder über eine durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigende Unzuständigkeit des Gerichtes bei der ersten Tagsatzung eingeleitet und auf Grund dessen ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst werden.

3) Alles andere Anbringen ist von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.

§ 251

1) Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes muss bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.

2) Die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteiles sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 252

Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande kommt, so hat das Gericht auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagten durch Beschluss von der Prozessführung zu befreien.

§ 253

Erfolgt die Erstreckung der ersten Tagsatzung wegen eines Umstandes, der sich dem rechtzeitigen Erscheinen des Beklagten entgegenstellt oder diesen daran hindert, bei der ersten Tagsatzung die Einreden anzumelden und die Anträge zu stellen, zu deren Anbringung die erste Tagsatzung bestimmt ist, so finden die Bestimmungen über die erste Tagsatzung auch auf die erstreckte Tagsatzung Anwendung.

Mündliche Streitverhandlung

§ 254

Wird die Rechtssache bei der ersten Tagsatzung nicht erledigt, so hat das Gericht die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

§ 255

1) Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von 14 Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.

2) In dringenden Fällen kann das Gericht die Tagsatzung früher anordnen.

§ 2561

Aufgehoben

§ 257

1) Die Parteien können Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltend machen wollen, in der Zeit zwischen Anberaumung und Beginn der Streitverhandlung durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz dem Gerichte mitteilen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Die Parteien können während dieser Zeit auch Anträge im Sinne des § 235 mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll stellen.

3) Das Gericht hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.

4) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen und Gegenansprüchen zu verhandeln ist, kann vom Gerichte den Parteien, wenn beide Teile durch Rechtsanwälte vertreten sind, der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden, oder es kann zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung eine Einvernehmung der Parteien zu gerichtlichem Protokolle stattfinden.1

5) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel unzulässig.

6) Wenn die Parteien dem gerichtlichen Auftrage zum Wechsel vorbereitender Schriftsätze nicht nachkommen oder zur anberaumten gerichtlichen Einvernehmung nicht erscheinen, so ist vom Richter sofort die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

§ 258

1) Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.

2) Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 244 stellen.

§ 259

Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes und das Begehren um Sicherheitsleistung für Prozesskosten hat der Beklagte auch dann, wenn schon die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bestimmt ist, bei derselben vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt.

§ 260

1) Die Partei, welche eine der im § 250 Abs. 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Das Gericht kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen.

2) In bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des § 192.

3) Wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht, kann das Gericht die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen. Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.

§ 261

1) Über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womit dieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung, jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, so kann das Gericht nach Verkündigung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündigte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

3) Sofern der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

4) Wenn eine der obgedachten Einreden oder Anträge durch eine abgesonderte Entscheidung abgewiesen wird, ohne dass sogleich zur Verhandlung der Hauptsache übergegangen würde, kann jede Partei nach Rechtskraft des Beschlusses die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache beantragen.

5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn das Gericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstande der mündlichen Verhandlung macht.

§ 262

Die mündliche Verhandlung ist womöglich ohne Erstreckung zu Ende zu führen.

Feststellungen zu Protokoll

§ 263

1) Der Richter kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufolge §§ 208 und 209 in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen sind, von der Partei, welche den Antrag gestellt oder die Erklärung abgegeben hat, niedergeschrieben und dem Richter übergeben werden, wenn die Partei bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.1

2) Die Niederschrift hat sogleich bei der mündlichen Verhandlung zu geschehen. Die dem Richter überreichten Dokumente sind dem Verhandlungsprotokolle als Anlagen beizufügen.2

3) Die angeordneten schriftlichen Feststellungen sind vorzulesen; über deren Richtigkeit entscheidet das Gericht.

4) Der Beschluss, durch welchen solche schriftliche Feststellung angeordnet wird, sowie die über die Richtigkeit einer schriftlichen Feststellung ergehende Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 264

1) Wenn sich bei einer Tagsatzung die Notwendigkeit ergibt, einen Beweisbeschluss im Sinne des § 277 Abs. 3 zu erlassen und die Verhandlung nicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird, kann von der Protokollierung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigung des Beweisbeschlusses vorbehalten werden.

2) Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen. Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das tatsächliche und Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Verhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden (§ 212 Abs. 2 und 3).

§ 265

1) Wenn die mündliche Verhandlung bei einer Tagsatzung durchgeführt und zum Abschlusse gebracht wird, kann von der Protokollierung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteivorbringens abgesehen und dessen Darstellung dem Urteilstatbestande vorbehalten werden. Im Verhandlungsprotokolle sind dann nur die in §§ 207 und 208 bezeichneten Umstände und Erklärungen zu beurkunden.

2) Die Ausfertigung des Urteilstatbestandes muss in diesem Falle binnen drei Tagen nach Schluss der Verhandlung in der Gerichtskanzlei zur Einsicht der Parteien hinterlegt werden. Diese können innerhalb dreier Tage nach Verständigung von der Hinterlegung gegen unrichtige Angaben des Urteilstatbestandes über das tatsächliche oder Beweisvorbringen Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann zu gerichtlichem Protokolle erklärt oder mittels kurzer Niederschriften festgestellt werden (§ 212 Abs. 2 und 3).

3) Infolge erhobenen Widerspruches kann der Urteilstatbestand vom Richter entsprechend geändert werden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2. Titel

1 § 226 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 234 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 236 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 237 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 239 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

1 § 246 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 256 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 18.

1 § 257 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

1 § 263 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24. 2 § 263 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme

Beweis

§ 266

1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatze, im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokolle eines ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden werden. Zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Tatsachengeständnisses ist dessen Annahme seitens des Gegners nicht erforderlich.

2) Inwiefern ein solches Geständnis durch demselben von der Partei beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird und welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit des Geständnisses hat, ist vom Gerichte nach seinem durch sorgfältige Erwägungen aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurteilen.

3) In gleicher Weise hat das Gericht zu beurteilen, inwiefern zufolge eines aussergerichtlichen Geständnisses die Notwendigkeit des Beweises entfalle.

§ 267

1) Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.

2) In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurteilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschliessende oder aber ein Zugeständnis in sich schliessende Erklärung anzusehen sei.

§ 268

Wenn die Entscheidung von dem Beweise und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, ist der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden.

§ 269

Tatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

§ 270

Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegenteiles ist zulässig, sofern das Gesetz ihn nicht ausschliesst. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäss §§ 371 ff. geführt werden.

§ 271

1) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.

2) Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nötig scheinenden Erhebungen von Amts wegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Appellationsgerichtes in Anspruch nehmen.

§ 272

1) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.

2) Es hat insbesondere in gleicher Weise zu entscheiden, welchen Einfluss es auf die Beurteilung des Falles hat, wenn eine Partei die Beantwortung von Fragen verweigert, welche durch das Gericht oder mit dessen Zustimmung an sie gestellt werden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

3) Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes massgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben.

§ 273

Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antrag oder vom Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einer der Parteien über die für die Bestimmung des Betrages massgebenden Umstände vorausgehen.

Glaubhaftmachung (Bescheinigung)

§ 274

1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.

2) Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.

Beweisaufnahme

§ 275

1) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.

2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise nur in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, angeboten werden.

§ 276

1) Die Beweise, welche das Gericht für erheblich hält, sind im Laufe der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte aufzunehmen, sofern nicht das Gericht in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beweisaufnahme ausserhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet.

2) Wird die Aufnahme eines Beweises ausserhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen ersuchten Richter notwendig, so ist vom Prozessgerichte das Erforderliche zu verfügen.

§ 277

1) Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss). In diesen Beschlüssen sind die streitigen Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.

2) An die einem Beweisbeschlusse zugrunde liegende Auffassung ist das Gericht im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites nicht gebunden.

3) Solche Beschlüsse bedürfen nur dann einer schriftlichen Ausfertigung, wenn die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter stattfinden soll. In diesem Falle ist auch der aus der Verhandlung sich ergebende Sachverhalt insoweit in die Ausfertigung aufzunehmen, als die Kenntnis dieses Sachverhaltes dem Richter zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme notwendig ist.

4) Gegen Beweisbeschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

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§ 278

1) Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die ausserhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang notwendig machen oder dem Gerichte zweckmässig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes und mittels eines und desselben Beweisbeschlusses anzuordnen.

2) Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte von Amts wegen wieder aufzunehmen. Die bei dieser Verhandlung vorgebrachten neuen tatsächlichen Anführungen und Beweisanbietungen können auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluss als unstatthaft erklärt werden, wenn das neue Vorbringen durch die Ergebnisse der inzwischen stattgefundenen Beweisaufnahme nicht veranlasst ist und offenbar in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurde.

§ 279

1) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht im Beweisbeschlusse auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.

2) Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieser Beweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

§ 280

1) Das Prozessgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren beeideten Stenographen aufgezeichnet werde. Ein Stenograph, welcher nicht im allgemeinen für diese Aufgabe beeidet ist, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er das mündlich Vorgebrachte treu aufzeichnen und das Aufgezeichnete richtig übertragen werde. Die Beeidung entfällt, wenn ein gerichtlicher Beamter als Steno-graph bestellt wird.

2) Die Bestellung der Stenographen erfolgt auf Vorschlag des Antragstellers durch den Richter.

3) Die Übertragung der stenographischen Aufzeichnung in gewöhnlicher Schrift ist binnen 48 Stunden nach der Aufzeichnung dem Richter zu übergeben und den Akten beizulegen.

4) Sofern die stenographische Aufzeichnung nicht von beiden Parteien übereinstimmend beantragt wird, hat die antragstellende Partei sämtliche dadurch verursachten Kosten zu bestreiten, ohne selbst für den Fall ihres Sieges Anspruch auf Erstattung dieser Kosten erheben zu können.

§ 281

Wenn zum Zwecke einer vor dem erkennenden Gerichte erfolgenden Beweisaufnahme eine Tagsatzung erstreckt werden muss, ist die Tagsatzung, in welcher die Beweisaufnahme stattfinden soll, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

§ 282

Muss die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter geschehen und lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung derselben nicht mit Sicherheit bestimmen, so ist die Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte nach dem Einlangen der Beweisaufnahmeakten und Protokolle durch den Richter von Amts wegen anzuberaumen und den Parteien bekanntzugeben.

Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

§ 283

1) Ersuchschreiben, welche wegen einer Beweisaufnahme erlassen werden, die ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfinden soll, können dem Beweisführer auf seinen Antrag behufs Übermittlung an die ersuchte Behörde übergeben werden.

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2) Auf Antrag des Beweisführers kann ferner das Gericht gestatten, dass von der Erlassung eines Ersuchschreibens abgesehen und der Beweisführer ermächtigt werde, eine den Gesetzen des Staatsgebietes, in welchem die Beweisaufnahme erfolgen soll, entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen. Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von Ort und Zeit der Beweisaufnahme so zeitig zu benachrichtigen, dass letzterer seine Rechte bei der Beweisaufnahme in geeigneter Art wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das erkennende Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu entscheiden, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benützung der aufgenommenen Beweise in der mündlichen Verhandlung berechtigt sei.

3) Für die Vorlegung der Akten über die Beweisaufnahme ist in beiden Fällen im Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, deren fruchtloser Ablauf die im § 279 bezeichneten Rechtsfolgen nach sich zieht.

§ 284

Wenn der Richter eine Beweisaufnahme infolge eines Ersuchens vollzieht, kommen ihm die Befugnisse zu, welche von dem Richter bei einer Beweisaufnahme ausgeübt werden, die vor dem erkennenden Gerichte vor sich geht.

§ 285

Ergibt sich bei der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig, zu dessen Entscheidung der mit der Beweisaufnahme betraute Richter jedoch nicht berechtigt ist, so hat er an das Prozessgericht zu berichten.

§ 286

1) Das Gericht hat die von einem ersuchten Richter vorgelegten Protokolle und sonstigen Akten über die Beweisaufnahme zu prüfen und, falls es Mängel wahrnimmt, die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen. Die Beweisaufnahmeakten sind sodann unter gleichzeitiger Verständigung der Parteien bis zur nächsten, zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung der Einsichtnahme der Parteien offen zu halten.

2) Die Partei kann in der Zwischenzeit den Antrag stellen, einzelne Mängel der Beweisaufnahme zu beheben oder diese Beweisaufnahme zu ergänzen. Die hiedurch etwa notwendig werdenden Verfügungen sind vom Gerichte ohne Aufschub zu erlassen.

3) Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme, so hat das Gericht die der Sachlage entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dasselbe kann auch anordnen, dass die Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung selbst stattfinde.

§ 287

1) Das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Richter auf Grund der diese Beweisaufnahme betreffenden Protokolle und sonstigen Akten bei der mündlichen Verhandlung zu geeigneter Zeit darzulegen.

2) Wenn diese Darlegung nach Ansicht einer der Parteien in erheblichen Punkten vom Inhalte der Akten abweicht, sind auf ihren Antrag die Beweisaufnahmeprotokolle und die sonstigen die Beweisaufnahme betreffenden Akten dem vollen Inhalte nach vorzulesen.

3) Den Parteien bleibt es unbenommen, schon vor dieser Darlegung des Richters in ihren Vorträgen auf den Inhalt der Beweisaufnahmeakten Bezug zu nehmen.

Verfahren bei der Beweisaufnahme

§ 288

1) Für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Vorladungen und für alle anderen zur Beweisaufnahme erforderlichen Vorkehrungen hat, falls die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, der Richter, welchem die Beweisaufnahme obliegt, von Amts wegen Sorge zu tragen. Letzterer hat auch die Tagsatzung für die Beweisaufnahme von Amts wegen anzuberaumen.

2) Die Parteien können die von ihnen benannten Zeugen oder die Personen, welche sie dem Gerichte bei der Verhandlung als Zeugen namhaft machen oder als Sachverständige in Vorschlag bringen wollen, auch ohne vorherige gerichtliche Vorladung zur Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte mitbringen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 289

1) Die Parteien können bei der Beweisaufnahme zugegen sein; sie können an die Zeugen und Sachverständigen diejenigen Fragen durch den Richter stellen lassen oder mit dessen Zustimmung selbst stellen, welche sie zur Aufklärung oder Vervollständigung der Aussage sowie zur Aufklärung des Streitverhältnisses oder der für die Beweiskraft der Aussagen wesentlichen Verhältnisse für dienlich erachten. Fragen, welche dem Richter unangemessen erscheinen, hat er zurückzuweisen.

2) Mit der Beweisaufnahme ist, soweit dies nach Lage der Sache geschehen kann, vorzugehen, wenn auch keine der verständigten Parteien erschienen ist. Es kann jedoch vom erkennenden Gerichte eine Ergänzung der Beweisaufnahme zugelassen werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass ihr durch ein unvorhergesehenes Ereignis verursachtes Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme zur Folge hatte und wenn zugleich die Ergänzung der Beweisaufnahme ohne erhebliche Verzögerung des Rechtsstreites stattfinden kann.

§ 290

Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Widerspruch erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen entspricht.

§ 291

1) Gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise oder gemäss § 278 Abs. 2 neue tatsächliche Anführungen und Beweisanbietungen zurückgewiesen, Beweisaufnahmen angeordnet oder zum Zwecke der Beweisaufnahme Ersuchschreiben erlassen werden, ferner gegen Beschlüsse, durch welche Fragen der Parteien bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen werden, endlich gegen Beschlüsse, durch welche die Benützung eines Beweises nach § 279 Abs. 2 bewilligt oder ausgeschlossen oder eine nach § 286 Abs. 2 in Antrag gebrachte Ergänzung der Beweisaufnahme verweigert wird, ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

2) Beschlüsse, durch welche die stenographische Aufzeichnung einer Beweisaufnahme gestattet, dem Beweisführer die Bestellung eines Ersuchschreibens gemäss § 283 Abs. 1 übertragen oder für die Beweisaufnahme oder für die Vorlage der Akten über eine ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfindende Beweisaufnahme eine Frist bestimmt wird, ferner Beschlüsse, durch welche die Ergänzung oder Wiederholung einer Beweisaufnahme angeordnet wird, können durch ein Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.

3. Titel

Beweis durch Urkunden

Beweiskraft der Urkunden

§ 292

1) Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die Amtsbefugnisse für das Inland ausüben.

2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.

§ 293

1) Gleiche Beweiskraft haben auch andere Urkunden, welche durch besondere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt sind.

2) Die ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichten Urkunden, welche am Orte ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten, geniessen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind.

3) Aufgehoben1

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§ 294

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

§ 295

1) Die Voraussetzungen, die Dauer und das Mass der Beweiskraft der Handelsbücher, der Tagebücher und Schlussnoten der Handelsmäkler sind nach den bestehenden Gesetzen zu beurteilen. Eine erforderliche Ergänzung des Beweises kann nur durch die nach diesem Gesetze zulässigen Beweismittel stattfinden.

2) Den Handelsbüchern, welche ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes nach den am Orte der Buchführung geltenden Vorschriften geführt werden, kommt eine Beweiskraft nicht in grösserem Masse und nicht auf eine längere Dauer zu, als an jenem Orte den im Geltungsgebiete dieses Gesetzes geführten Handelsbüchern eingeräumt wird.

3) Inwiefern ein über den Betrieb einer Wirtschaft, eines Gewerbes oder eines anderen geschäftlichen Unternehmens geführtes Buch in Beziehung auf seinen Inhalt und die den Eintragungen zugrunde liegenden Akte und Geschäfte Beweis macht, hat das Gericht nach § 272 zu beurteilen.

§ 296

Ob und in welchem Masse Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äussere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach § 272 zu beurteilen.

Beweisantretung

§ 297

Urkunden, auf welche sich eine Partei zum Beweise ihrer Angaben beruft, hat sie dem Gerichte vorzulegen, falls nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

Vorlegung der Urkunde durch den Beweisführer

§ 298

1) Urkunden sind in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen können.

2) Kommen nur einzelne Teile einer sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse beziehenden Urkunde in Betracht, so kann das Gericht, nachdem es vom ganzen Inhalte der Urkunde Einsicht genommen hat, auf Antrag anordnen, dass dem Gegner, ausser dem Eingange, dem Schlusse, dem Datum und der Unterschrift, nur diejenigen Stellen vorgewiesen werden, welche für das den Gegenstand des Streites bildende Rechtsverhältnis vom Belang sind.

3) Der Gegner des Beweisführers ist zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde aufzufordern.

§ 299

Hat die Partei nur eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihr auf Antrag der Gegenpartei oder von Amts wegen die Vorlage der Urschrift aufgetragen werden.

§ 300

Ob und inwieweit ungeachtet der Nichtbefolgung dieses Antrages der vorgelegten Abschrift infolge ihrer Beglaubigung, ihres Alters, ihres Ursprunges oder aus anderen Gründen Glauben beizumessen ist, hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Hiebei sind die für die Unterlassung der Vorlage der Urschrift geltend gemachten Gründe und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen.

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§ 301

1) Der Antrag, die Vorlage einer als Beweismittel zu benützenden Urkunde zu veranlassen, welche sich bei einer öffentlichen Behörde oder in Verwahrung eines Notars befindet und deren Ausfolgung oder Vorlage die Partei im Wege unmittelbaren Einschreitens nicht zu erlangen vermag, kann auch während der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

2) Wird diesem Antrage stattgegeben, so hat das Gericht die zur Herbeischaffung der Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.

§ 302

Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.

Vorlegung der Urkunde durch den Gegner

§ 303

1) Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, so kann auf ihren Antrag das Gericht dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen.

2) Die antragstellende Partei hat eine Abschrift der vom Gegner vorzulegenden Urkunde beizubringen, oder, wenn sie dies nicht vermag, den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig anzugeben sowie die Tatsachen anzuführen, welche durch die vorzulegende Urkunde bewiesen werden sollen. Desgleichen sind die Umstände darzulegen, welche den Besitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machen.

3) Der Entscheidung über den Antrag hat, wenn derselbe ausserhalb der mündlichen Verhandlung gestellt wird, eine mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Gegners vorauszugehen.

§ 304

1) Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:

  1. wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Prozesse Bezug genommen hat;
  2. wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
  3. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.

2) Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.

§ 305

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht gültig befreit wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzten würde;
  5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.

§ 306

Wenn einer der im § 305 angeführten Gründe nur einzelne Teile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen.

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§ 307

1) Leugnet der Gegner den Besitz der Urkunde und erachtet das Gericht die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen erheblich und zugleich die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunde als bestehend, so kann die Vernehmung und eidliche Abhörung des Gegners durch gerichtlichen Beschluss zu dem Zwecke angeordnet werden, um zu ermitteln, ob der Gegner die Urkunde besitze oder doch wisse, wo dieselbe zu finden sei, oder ob die Urkunde nicht etwa von ihm oder auf seine Veranlassung, um sie dem Beweisführer zu entziehen, beseitigt oder zur Benützung untauglich gemacht worden sei.

2) Welchen Einfluss es auf die Beurteilung des Falles hat, wenn der Gegner dem Auftrage zur Vorlage der Urkunde, deren Besitz er zugegeben hat, nicht nachkommt oder wenn er bezüglich einer Urkunde, deren Besitz er leugnet, die Vernehmung oder die eidliche Aussage ablehnt, oder wenn aus seiner Aussage hervorgeht, dass die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht worden sei, ob insbesondere in diesen Fällen die Angaben des Beweisführers über den Inhalt der Urkunde als erwiesen anzusehen seien, bleibt dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen.

Vorlegung der Urkunde durch einen Dritten

§ 308

1) Wenn sich eine zur Beweisführung benötigte Urkunde in der Hand eines Dritten befindet, welcher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder deshalb zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verpflichtet ist, weil dieselbe ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und den Dritten gemeinschaftliche ist (§ 304), so kann letzterem auf Antrag des Beweisführers vom Prozessgerichte durch Beschluss aufgetragen werden, die Urkunde innerhalb einer ihm zugleich zu bestimmenden Frist auf Kosten des Beweisführers bei dem Prozessgerichte behufs Benützung bei der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen.

2) Über einen solchen Antrag hat das Prozessgericht nach Anhörung des Gegners und des angeblichen dritten Besitzers der Urkunde zu entscheiden; falls letzterer den Besitz der Urkunde leugnet, kann dem Antrage nur dann stattgegeben werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass sich die Urkunde in der Hand des Dritten befindet. Zum Zwecke der Einvernehmung der Beteiligten kann vom Prozessgerichte eine besondere Tagsatzung angeordnet werden. Der Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft und nach Ablauf der angeordneten Vorlagefrist vollstreckbar.

3) Bei Zurückweisung des Antrages sind dem angeblichen Besitzer der Urkunde auf sein Verlangen die ihm durch das Verfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

§ 309

1) Muss der angebliche Besitzer der Urkunde im Wege der Klage zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verhalten werden, weil nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass sich die Urkunde in seiner Hand befindet oder weil die Entscheidung über das Vorhandensein der Pflicht zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde die vorgängige Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände verlangt, so kann das Prozessgericht, wenn es die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen für erheblich hält, auf Antrag anordnen, dass mit der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bis nach Ablauf der gleichzeitig dem Beweisführer zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmenden Frist gewartet werde (§ 279).

2) Der Gegner des Beweisführers kann jedoch noch vor Ablauf dieser Frist die Fortsetzung der Verhandlung beantragen, wenn die Klage des Beweisführers gegen den Dritten früher erledigt ist oder der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Exekution verzögert.

3) Die Vorlegung der Urkunde geschieht auf Kosten des Beweisführers.

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Echtheitsbeweis

§ 310

1) Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

2) Hält das Gericht die Echtheit für zweifelhaft, so kann es auf Antrag oder von Amts wegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. Lässt sich der Zweifel an der Echtheit der Urkunde nicht auf diese Art beseitigen, so obliegt der Beweis ihrer Echtheit demjenigen, der diese Urkunde als Beweismittel gebrauchen will.

§ 311

Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

§ 312

1) Die Echtheit einer Privaturkunde gilt als unbestritten, wenn der Gegner des Beweisführers es unterlassen hat, sich über die Echtheit der Urkunde zu erklären, sofern nicht die Absicht, die Echtheit zu bestreiten, aus den übrigen Erklärungen des Gegners hervorgeht. Befindet sich auf der Urkunde eine Namensunterschrift, so hat sich der Gegner des Beweisführers unter der gleichen Rechtsfolge auch über die Echtheit der Unterschrift zu erklären.

2) Die bestrittene Echtheit einer Privaturkunde oder einer auf derselben befindlichen Namensunterschrift ist von demjenigen zu beweisen, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen will.

§ 313

Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Mutwillensstrafe zu verfällen.

Schriftvergleichung

§ 314

1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

2) Als Vergleichungsschriften können nur solche Dokumente benützt werden, deren Echtheit unbestritten ist oder doch ohne erhebliche Verzögerung dargetan werden kann.1

3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vorlegung von Beweisurkunden sind auch in Ansehung der Vorlegung von Vergleichungsschriften anzuwenden.

4) Mangelt es an zureichenden Vergleichungsschriften, so kann derjenigen Partei, über deren Handschrift der Beweis der Echtheit hergestellt werden soll, aufgetragen werden, vor Gericht oder vor einem ersuchten Richter eine Anzahl von ihr zu bezeichnenden Worten niederzuschreiben.

5) Das Niedergeschriebene ist dem Verhandlungsprotokoll beizulegen. Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn die Partei einem solchen richterlichen Aufrage keine Folge leistet oder mit offenbar entstellter Schrift schreibt, bleibt der richterlichen Beurteilung überlassen.

§ 315

1) Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel ergeben, das Gutachten von Sachverständigen einholen.

2) Über das Ergebnis der Schriftvergleichung ist vom Gerichte nach freier Überzeugung zu entscheiden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden

§ 316

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, können bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses bei Gericht zurückbehalten werden, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Erneuerung von Urkunden

§ 317

1) Wird eine Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.

2) Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerung nur im Wege der Klage verhalten werden.

Auskunftssachen

§ 318

1) Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Eich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermassen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

2) Die Bestimmungen der §§ 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Ausfkunftssachen sinngemäss anzuwenden.

§ 319

1) Gegen die zufolge §§ 298, 299, 301, 309 Abs. 1 und 2, 310, 314 und 315 ergehenden gerichtlichen Beschlüsse, Anordnungen und Aufträge ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

2) Die gemäss §§ 303, 307 und 316 gefassten Beschlüsse können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

4. Titel

1 § 293 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 18.

1 § 314 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 332.

Beweis durch Zeugen

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses

§ 320

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten befreit sind;
  4. Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.1
  5. 1 § 320 Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 32.

§ 321

1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

  1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern sowie seinem Vormunde oder Mündel zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer der in Ziff. 1 bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil zuziehen würde;
  3. in bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm obliegende, staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, insofern er hievon nicht gültig befreit wurde;

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei anvertraut wurde;1
  2. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
  3. 1 § 321 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

2) Die Aussage kann in den unter Ziff. 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 322

Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der Zeuge als Urkundsperson beigezogen worden ist, über Tatsachen, welche die durch das Ehe- oder Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle der im § 321 Ziff. 1 bezeichneten Angehörigen, endlich über Handlungen, welche der Zeuge in Betreff des streitigen Rechtsverhältnisses als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer der Parteien vorgenommen hat, darf das Zeugnis wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

§ 323

1) Ein Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über einzelne Teile verweigern will, hat die Gründe der Weigerung mündlich oder schriftlich vor der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagsatzung oder bei dieser Tagsatzung selbst anzugeben und, wenn ein Widerspruch erfolgt, glaubhaft zu machen.

2) Im ersteren Falle ist ein solches Vorbringen des Zeugen den Parteien, soweit tunlich, noch vor der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung bekanntzugeben.

§ 324

1) Über die Rechtmässigkeit der Weigerung hat das Gericht mittels Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Gericht die Parteien hören.

2) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Vorbringen bei der Entscheidung auch dann zu berücksichtigen, wenn er bei der zu seiner Einvernehmung anberaumten Tagsatzung nicht erscheint.

§ 325

1) Wird das Zeugnis ohne Angabe von Gründen verweigert oder beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung auch, nachdem dieselbe als nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, oder wird die Ableistung des geforderten Zeugeneides verweigert, so kann der Zeuge auf dem Wege der zur Erzwingung einer Handlung zulässigen Exekution von Amts wegen durch Geldstrafen oder durch Haft zur Aussage verhalten werden. Die Haft darf nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz verlängert werden und in keinem Falle die Dauer von sechs Wochen überschreiten.

2) Die Entscheidung, dass gegen den Zeugen mit der Exekution vorzugehen sei, sowie die Anordnung der einzelnen Zwangsmittel steht dem erkennenden Gerichte, wenn aber die Vernehmung durch einen ersuchten Richter geschehen soll, diesem zu. Vor der Beschlussfassung ist der Zeuge zu hören.

§ 326

1) Die Beschlussfassung darüber, ob und in welcher Weise der Fort-gang des Verfahrens in der Hauptsache durch die ungerechtfertigte Weigerung der Aussage, der Ableistung des Zeugeneides oder durch die deshalb wider den Zeugen eingeleiteten Zwangsmassregeln beeinflusst werde, steht dem erkennenden Gerichte zu. Der ersuchte Richter hat deshalb das Prozessgericht von diesen Vorfällen jederzeit ohne Aufschub in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

2) In allen Fällen ungerechtfertigter Weigerung haftet der Zeuge beiden Parteien für den ihnen durch die Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden; er ist insbesondere auch zum Ersatze aller durch seine Weigerung verursachten Kosten verpflichtet.

3) Wenn die Weigerung des Zeugen eine mutwillige war, ist gegen den Zeugen überdies eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Die Beschlussfassung über die Pflicht zum Kostenersatz steht dem erkennenden Gerichte zu; zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist auch der ersuchte Richter berechtigt.

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Würdigung der Zeugenaussage

§ 327

Alle Umstände, welche auf die Unbefangeheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.

Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter

§ 328

1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann durch einen ersuchten Richter erfolgen:

  1. wenn die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle der Ermittlung der Wahrheit förderlich erscheint;
  2. wenn die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde;
  3. wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gerichte mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthaltes am Ort der Vernehmung einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen würde;
  4. wenn der Zeuge an dem Erscheinen vor dem erkennenden Gerichte gehindert ist.

2) Ein Zeuge, welcher infolge Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus anderen Gründen ausserstande ist, seine Wohnung zum Zwecke der Vernehmung zu verlassen, oder welcher infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet ist, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, wird in seiner Wohnung vernommen.

3) Mitglieder des Fürstenhauses dürfen nicht als Zeugen vor Gericht geladen werden. Ist deren Vernehmung notwendig, so hat das Gericht eine schriftliche Erklärung von ihnen abzuverlangen.

4) Ungeachtet der im Abs. 1 Ziff. 3 bezeichneten Umstände sind Zeugen auf Antrag zur Vernehmung vor das erkennende Gericht vorzuladen, wenn sich eine Partei bereit erklärt, den damit verbundenen Aufwand, soweit derselbe die Kosten der Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter übersteigt, ohne Anspruch auf Ersatz zu bestreiten. Der Richter kann anordnen, dass die antragstellende Partei innerhalb einer bestimmten Frist einen von ihm zu bestimmenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).

Vorladung

§ 329

1) Die Vorladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.

2) Die Vorladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Vorladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebühren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekanntzugeben.

§ 330

Vorladungen an selbständige Kommandanten der Gendarmerie und der Sicherheitswache sind den Kommandanten unmittelbar zuzustellen. Um die Zustellung der Vorladung an andere Mitglieder dieser Körper sind deren Vorgesetzte zu ersuchen.

§ 331

1) Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Vorladung zu benachrichtigen.

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2) Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellter oder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt, ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine im Privatforstdienste stehende Person vorzuladen sind.

§ 332

1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten, so kann der Richter anordnen, dass der Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist einen Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vorschussweise erlege.

2) Bei nicht rechtzeitigem Erlage kann die Ausfertigung der Vorladung unterbleiben und die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt werden (§ 279).

Folgen des Ausbleibens

§ 333

1) Gegen einen ordnungsmässig vorgeladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist durch den Richter die Verpflichtung zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen; ausserdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich vorzuladen. Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmasses zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.

2) Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Zeugen verhängten Ordnungsstrafen wieder aufzuheben; ausserdem können dem Zeugen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen werden.

3) Wenn eine der im § 330 bezeichneten Personen der Vorladung nicht Folge leistet, so hat sich der die Beweisaufnahme leitende Richter wegen Verfügung der Bestrafung und wegen Vorführung des Zeugen an dessen Vorgesetzte zu wenden.

4) Der ungehorsame Zeuge haftet überdies für allen den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.

§ 333a1

Als gesetzlicher Entschuldigungsgrund für einen Zeugen hat zu gelten, wenn derselbe in vorübergehender Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft im Landesdienste oder als Vorsteher in Gemeindeamtssachen verhindert ist.

§ 334

Die Feststellung der vom Zeugen in den Fällen der §§ 326 und 333 zu ersetzenden Kosten muss unter Vorlage des Kostenverzeichnisses bei sonstigem Ausschlusse binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses angesucht werden, durch welchen der Zeuge zum Kostenersatze verpflichtet wurde.

§ 335

1) Wenn die Vernehmung eines Zeugen vergeblich versucht wurde und zu besorgen ist, dass Wiederholungen des Versuches zu neuer Verzögerung des Prozesses führen würden, so hat das erkennende Gericht auf Antrag für diese Beweisaufnahme eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Verhandlung auf Antrag einer der Parteien ohne Rücksicht auf den mittels dieses Zeugen angebotenen Beweis fortzusetzen ist. Die Bestimmung der Frist steht auch dann dem erkennenden Gerichte zu, wenn die Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter stattfinden soll. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner des Antragstellers zu hören.

2) In Betreff der nachträglichen Vernehmung des Zeugen hat die Vorschrift des § 279 Abs. 2 zu gelten.

1 § 333a eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

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Vernehmung

§ 336

1) Zeugen, welche wegen falschen Zeugnisses oder falschen Eides verurteilt worden sind oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen, welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, dürfen nicht beeidet werden.

2) Desgleichen kann das Gericht die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.

3) Die unrechtmässige Verweigerung des Eides zieht dieselben Folgen wie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich.

4) Der Richter hat den schwurpflichtigen Zeugen in angemessener Weise an die Heiligkeit des Eides, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, dass der Eid ohne Vorbehalt und Zweideutigkeit abzulegen sei.

5) Zeugen haben bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid zu schwören, dass sie über alles, was sie vom Gerichte befragt werden, die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit aussagen werden, so wahr ihnen Gott helfe.

6) Christen haben bei dem Schwur den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand emporzuheben und den Eid vor einem Kruzifixe und zwei brennenden Kerzen abzulegen. Angehörige der helvetischen Konfession schwören ohne Kruzifix und Kerzen.

7) Juden haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Thora, 2. Buch Moses, 20. Kapitel, 7. Vers, zu legen.

§ 337

1) Der Zeuge ist vor seiner Abhöhrung zu beeiden. Zur Aufklärung über die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, über die Zulässigkeit seiner Abhörung oder Beeidigung und über den Umstand, ob er eine für die Ermittlung des Sachverhaltes dienliche Aussage abzulegen vermöge, kann jedoch vor der Beeidigung des Zeugen eine Befragung desselben vorgenommen werden.

2) Aufgrund dieser Befragung kann das Gericht nach Anhörung der Parteien beschliessen, dass die Abhörung des Zeugen zu unterbleiben habe, oder es kann sich vorbehalten, über die Beeidigung des Zeugen erst nach erfolgter Abhörung desselben Beschluss zu fassen. Der ersuchte Richter muss in jedem Falle die Abhörung des Zeugen vornehmen; er kann jedoch die Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen bis nach erfolgter Abhörung aufschieben oder dieselbe dem erkennenden Gerichte vorbehalten.

3) Wenn sich ein Zeuge der Verantwortung von Fragen nicht entschlägt, hinsichtlich deren er die Aussage gemäss § 321 Ziff. 1 und 2 zu verweigern berechtigt wäre, kann sich das erkennende Gericht oder der die Vernehmung leitende ersuchte Richter gleichfalls vorbehalten, über die Ablegung des Eides erst nach erfolgter Abhörung des Zeugen zu entscheiden.

§ 338

1) In allen Fällen, in welchen erst nach Abhörung der Zeugen über die Beeidigung entschieden werden soll, ist der Zeuge vor der Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des vorbehaltenen Eides sowie an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu erinnern.

2) Nach Ablegung der Aussage kann mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das ihr zukommende geringe Mass von Glaubwürdigkeit vom erkennenden Gerichte oder von dem die Vernehmung leitenden ersuchten Richter ausgesprochen werden, dass die Beeidigung unterbleibe.

3) Wenn die Vernehmung durch einen ersuchten Richter geschah, kann das erkennende Gericht nach Einlangen einer unbeeideten Zeugenaussage die nachträgliche Beeidigung derselben verfügen.

§ 339

1) Den Zeugen ist vor ihrer Vernehmung bekanntzugeben, über welche Fragen die Aussage von einem Zeugen verweigert werden darf (§ 321).

2) Die Zeugen sind einzeln in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Die Reihenfolge, in welcher die Abhörung stattzufinden hat, bestimmt der Richter.

3) Vor Beendigung der Vernehmung aller vorgeladenen Zeugen darf sich keiner derselben ohne richterliche Erlaubnis entfernen.

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4) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden.

§ 340

1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Namen, Alter, Religion, Beschäftigung und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm auch Fragen über solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

2) Bei der Abhörung hat der Richter an den Zeugen über diejenigen Tatsachen, deren Beweis durch seine Aussage hergestellt werden soll, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem das Wissen des Zeugen beruht, die geeigneten Fragen zu stellen.

§ 341

1) Über die Beteiligung der Parteien an der Zeugenvernehmung gelten die Bestimmungen des § 289.

2) In Ansehung derjenigen Personen, welche infolge bestehender Anordnungen nicht verpflichtet sind, zur Abgabe einer Zeugenaussage in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten im Gerichtshause zu erscheinen, ist das Fragerecht der Parteien durch rechtzeitige Mitteilung schriftlicher Fragen an das Gericht auszuüben.

§ 342

Findet das erkennende Gericht, dass eine bei der Vernehmung vor einem ersuchten Richter gestellte Frage unzulässig war, so kann dasselbe aussprechen, dass die auf diese Frage erteilte Antwort im weiteren Laufe des Verfahrens unberücksichtigt bleibe.

§ 343

1) Die Aussage des Zeugen ist nach ihrem wesentlichen Inhalte, so-fern es aber notwendig erscheint, ihrem Wortlaute nach in dem über die Tagsatzung geführten Protokolle aufzuzeichnen. Wurde der Zeuge in einer Verhandlungstagsatzung abgehört, so hat diese Aufzeichnung im Verhandlungsprotokolle zu geschehen.

2) Das Aufgezeichnete ist dem Zeugen und den bei der Vernehmung anwesenden Parteien zur Einsicht vorzulegen oder auf Verlangen vorzulesen.

3) In dem Protokolle ist zu bemerken, ob der Zeuge vor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde, ob dessen Beeidigung unterblieben ist oder der Entscheidung des erkennenden Gerichtes vorbehalten wurde, ob die Parteien und welche derselben bei der Abhörung zugegen waren, endlich ob und welche Widersprüche von den Parteien oder vom Zeugen gegen das Protokoll erhoben wurden.

§ 344

1) Das erkennende Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die wiederholte Vernehmung von Zeugen insbesondere anordnen, wenn es die vom ersuchten Richter für gerechtfertigt erkannte Weigerung der Aussage oder der Beantwortung einzelner Fragen für unzulässig erachtet, wenn Zeugen nicht ordnungsgemäss oder nicht vollständig vernommen wurden, wenn die Aussage in bezug auf wesentliche Punkte an Unklarheit, Unbestimmtheit oder Zweideutigkeit leidet, oder wenn die Zeugen selbst eine Ergänzung oder Berichtigung ihrer Aussagen für notwendig erachten.

2) Bei wiederholter oder nachträglicher Vernehmung kann angeordnet werden, dass statt der nochmaligen Beeidigung der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher abgelegten Eid zu versichern habe.

§ 345

Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass der Zeuge, falls er bereits zur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichtes vernommen oder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetzt werde.

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Zeugengebühren

§ 346

1) Jeder Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, welche durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt daselbst, sowie durch die Rückreise verursacht werden.

2) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis kann von einem Zeugen nur dann begehrt werden, wenn ihm durch dieses Versäumnis ein empfindlicher Abbruch an seinem täglichen Erwerbe verursacht wird.

3) Den Anspruch auf eine Vergütung hat der Zeuge sofort nach seiner Vernehmung bei Verlust dieses Anspruches geltend zu machen.

4) Auf Ansuchen des Zeugen kann der Richter anordnen, dass dem Zeugen ein zur Bestreitung der Reise zum Gerichte ausreichender Vorschuss geleistet werde.

§ 347

Über die den Zeugen zu leistende Vergütung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Form des Anbringens

§ 348

Anzeigen, Gesuche und Rekurse eines Zeugen können ausserhalb der Tagsatzung mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

Rechtsmittel

§ 349

1) Gegen die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ableistung des Eides oder der Beantwortung einzelner Fragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge § 337 zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der §§ 339 bis 342 gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

2) Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Eidesleistung seitens eines Zeugen sowie über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Vorladung eines Zeugen oder dessen Vorführung angeordnet oder behufs Erlegung eines Vorschusses für die dem Zeugen zu gewährende Vergütung (§ 332) eine Frist bestimmt wird, die Beschlüsse, durch welche die Leistung eines Vorschusses an den Zeugen aufgetragen wird (§ 346), sowie die über die Beeidigung eines Zeugen gefassten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Sachverständige Zeugen

§ 350

Die Vorschriften über den Zeugenbeweis finden auch Anwendung, insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, solche sachkundige Personen zu vernehmen sind.

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5. Titel

Beweis durch Sachverständige

Bestellung der Sachverständigen

§ 351

1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.

2) Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.

§ 352

1) Wenn ein durch Sachverständige zu besichtigender Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder die Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus anderen Gründen im Auslande erfolgen muss, so hat dieselbe durch einen ersuchten Richter zu erfolgen.

2) Die Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen sowie die Auswahl der Sachverständigen kann in diesem Falle dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter überlassen werden; ferner kann die Auswahl, wenn dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder eines unverhältnismässigen Aufwandes dienlich erscheint, ohne vorgängige Vernehmung der Parteien geschehen.

§ 353

1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leis-ten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

2) Aus denselben Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.

3) Öffentliche Beamte sind überdies auch dann zu entheben, wenn ihnen die Verwendung als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Rücksichten untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.

Folgen des Nichterscheinens und der Weigerung

§ 354

1) Wenn ein zur Erstattung des Gutachtens bestellter Sachverständiger die Abgabe des Gutachtens ohne genügenden Grund verweigert oder trotz ordnungsmässiger Vorladung bei der zur Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist demselben der Ersatz der durch seine Weigerung oder durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss aufzuerlegen; ausserdem ist der Sachverständige in eine Ordnungsstrafe oder bei mutwilliger Verweigerung der Abgabe des Gutachtens in eine Mutwillensstrafe zu verfällen. In bezug auf diese Beschlussfassungen haben die Bestimmungen der §§ 326, 333 und 334 sinngemässe Anwendung zu finden.

2) Anstatt des ungehorsamen Sachverständigen kann ein anderer Sachverständiger bestellt werden.

3) Der ungehorsame Sachverständige haftet nebst dem Kostenersatze für allen weiteren den Parteien durch die ihm zur Last fallende Vereitlung oder Verzögerung der Beweisführung verursachten Schaden.

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Ablehnung

§ 355

1) Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen; jedoch kann die Ablehnung nicht darauf gegründet werden, dass der Sachverständige früher in derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde. Die Ablehnung kann auch darauf gegründet werden, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

2) Die Ablehnungserklärung ist bei dem Prozessgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem anzubringen.

3) Ist die durch einen ersuchten Richter vorzunehmende Beweisaufnahme schon beendet, so kann die Ablehnung nur bei dem Prozessgerichte vorgebracht werden.

§ 356

1) Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht dem erkennenden Gerichte oder dem ersuchten Richter zu, je nachdem die Ablehnung zufolge § 355 bei ersterem oder letzterem angebracht wurde.

2) Die Entscheidung erfolgt, wenn die Ablehnung nicht bei einer Tagsatzung vorgebracht wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die ablehnende Partei hat die von ihr angegebenen Gründe der Ablehnung auf Verlangen des Gerichtes vor der Entscheidung glaubhaft zu machen. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen.

Beweisaufnahme

§ 357

Das erkennende Gericht kann auch die schriftliche Begutachtung anordnen. In diesem Falle sind die Sachverständigen verpflichtet, auf Verlangen über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dasselbe bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.

§ 358

1) Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Eid zu leisten, dass er den Befund und sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abgeben werde. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.

2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid.

3) Bei der Vornahme der Beeidigung sind die Bestimmungen des § 336 sinngemäss anzuwenden.

§ 359

Dem Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortung der demselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.

§ 360

1) Kann eine gründliche und erschöpfende Begutachtung nicht sogleich erfolgen, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter für die Abgabe des Gutachtens eine Frist oder eine besondere Tagsatzung zu bestimmen.

2) Von dem Einlangen des schriftlichen Gutachtens sind die Parteien in Kenntnis zu setzen (§ 286).

§ 361

Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam erstatten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen. Sind sie verschiedener Ansicht, so hat jeder Sachverständige seine Ansicht und die für dieselbe sprechenden Gründe besonders darzulegen.

§ 362

1) Das Gutachten ist stets zu begründen. Vor Darlegung seiner Ansicht hat der Sachverständige in denjenigen Fällen, in welchen der Abgabe

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seines Gutachtens die Besichtigung von Personen, Sachen, Örtlichkeiten

u. dgl. vorausging und die Kenntnis ihrer Beschaffenheit für das Verständnis und die Würdigung des Gutachtens von Belang ist, eine Beschreibung der besichtigten Gegenstände zu geben (Befund).

2) Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Eine solche Anordnung ist insbesondere auch dann zulässig, wenn ein Sachverständiger nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Zu diesen Anordnungen ist auch das Landgericht als ersuchtes Gericht berechtigt.

§ 363

Die Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass die angeordnete Beweisaufnahme demungeachtet vorgenommen werde, wenn entweder die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder wenigstens die Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme schon bei Gericht erschienen sind.

§ 364

Die dem Gerichte zustehende Befugnis, von Amts wegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.

Gebühren

§ 365

1) Der Sachverständige hat Anspruch auf Ersatz der ihm verursachten Kosten und Auslagen, auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf Entlohnung seiner Mühewaltung; er kann einen angemessenen Vorschuss begehren.

2) Der Richter, vor welchem die Beweisaufnahme stattfindet, kann anordnen, dass der Beweisführer einen Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige verbundenen Aufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).

3) Der Richter, vor welchem die Beweisaufnahme stattfindet, bestimmt die Gebühren der Sachverständigen. Gegen den Beschluss über das Ausmass dieser Gebühren ist der Rekurs zulässig.

Rechtsmittel

§ 366

1) Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

2) Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen, der Beschluss, durch welchen ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigen gefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabe des Gutachtens gemäss § 360 eine Tagsatzung anberaumt oder eine Frist bestimmt wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 367

Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Beweis durch Sachverständige und insbesondere auch auf deren Vernehmung und die Protokollierung des bei einer Tagsatzung abgegebenen Befundes und Gutachtens die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend Anwendung.

6. Titel

Beweis durch Augenschein

§ 368

1) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.

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2) Wenn der zu besichtigende Gegenstand nicht vor das erkennende Gericht gebracht werden kann oder die Vornahme des Augenscheines aus anderen Gründen im Auslande erfolgen muss, so hat dieselbe durch einen ersuchten Richter zu erfolgen. In diesem Falle kann dem mit der Vornahme des Augenscheines betrauten Richter die Entscheidung über die Zuziehung der Sachverständigen und die Ernennung derselben überlassen werden. Gegen diese Beschlüsse ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

3) Wenn die Vornahme des Augenscheines voraussichtlich einen Kostenaufwand verursachen wird, kann der Richter anordnen, dass der Beweisführer einen entsprechenden Betrag zur Deckung dieses Aufwandes vorschussweise erlege (§ 332 Abs. 2).

§ 369

Ist eine Sache zu besichtigen, welche sich nach den Angaben des Beweisführers in dem Besitze der Gegenpartei oder in der Verwahrung einer öffentlichen Behörde oder eines Notars befindet, so sind die Bestimmungen der §§ 301 und 303 bis 307 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beurteilung, welchen Einfluss die Verweigerung der Vorzeigung und Herausgabe der Sache seitens des Gegners, die absichtliche oder doch durch den Gegner veranlasste Beseitigung oder Beschädigung der Sache oder die Verweigerung einer Aussage darüber habe, dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen bleibt.

§ 370

1) Gegen Beschlüsse und Verfügungen bei der Vornahme des Augenscheines findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies gilt auch von dem Beschlusse, durch welchen ein Antrag auf Zuziehung von Sachverständigen verworfen wurde.

2) Das Ergebnis des Augenscheines ist in dem Verhandlungsprotokolle, wenn aber der Augenschein ausserhalb der Verhandlungstagsatzung vorgenommen wird, in einem besonderen Protokolle, und zwar in der Regel unmittelbar nach der Vornahme des Augenscheines, aufzuzeichnen.

3) In dem Protokolle ist zu bemerken, ob die Parteien und welche derselben bei Vornahme des Augenscheines anwesend waren, sowie ob und welche Widersprüche von ihnen bei der Vornahme des Augenscheines oder gegen das Protokoll erhoben wurden.

7. Titel

Beweis durch Vernehmung der Parteien

§ 371

1) Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden.

2) Diese Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen, jedoch nur dann angeordnet werden, wenn der Beweis weder durch die anderen von den Parteien angebotenen Beweismittel, noch durch die etwa von Amts wegen angeordneten Beweisaufnahmen hergestellt ist.

§ 372

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschliessungsgründe der §§ 320 und 336 Abs. 1 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

§ 373

1) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenen geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach § 372 statthaft erscheint, des Pflegebefohlenen oder beider zu verfügen.

2) Ist eine Konkursmasse Prozesspartei, so kann das Gericht die Vernehmung des Verwalters der Konkursmasse oder des Gemeinschuldners oder beider anordnen.

3) In Rechtsstreitigkeiten einer offenen Handelsgesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer Kommanditgesellschaft alle persönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjekte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in bezug auf die Vernehmung als Partei zu behandeln.

4) Können hienach oder weil auf Seiten einer Partei Streitgenossen auftreten, mehrere Personen vernommen werden, so hat das Gericht zu bestimmen, ob alle oder welche unter diesen Personen abzuhören sind.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 374

Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zu entfallen habe, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei, welcher der Beweis der streitigen Tatsache obliegt, von derselben keine Kenntnis hat, oder wenn die Abhörung dieser Partei nach den Bestimmungen des § 372 unstatthaft ist.

§ 375

1) Die Beweisführung durch Vernehmung der Partei wird durch Beschluss angeordnet. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Beweisführung geschieht dadurch, dass das Gericht an die zu vernehmende Partei über die Tatsachen, deren Beweis durch die Vernehmung hergestellt werden soll, die geeigneten Fragen stellt. Für diese Befragung der Partei haben die Vorschriften der §§ 340 bis 343 sinngemäss zu gelten.

2) Diese Befragung hat vor dem erkennenden Gerichte zu geschehen. Ist die zu vernehmende Partei nicht persönlich anwesend, so ist deren Vorladung unter Mitteilung der Tatsachen zu verfügen, über welche die Abhörung stattfinden soll. Die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter ist nur zulässig, wenn dem persönlichen Erscheinen der Partei unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen oder dasselbe unverhältnismässige Kosten verursachen würde.

§ 376

1) Die Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung unter Eid folgen.

2) Bei der unbeeideten Vernehmung sind, wenn beide Parteien erschienen sind, in der Regel beide über die zu beweisenden Tatsachen zu befragen. Vor der unbeeideten Vernehmung hat das Gericht die Parteien aufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werden können, über ihre Aussagen einen Eid abzulegen.

3) Bei der Vornahme der Beeidigung sind die Bestimmungen des § 336 sinngemäss anzuwenden.

§ 377

1) Wenn das Ergebnis der unbeeideten Befragung nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu beweisenden Tatsachen zu überzeugen, so kann das Gericht die eidliche Vernehmung anordnen.

2) Die eidliche Aussage kann über dieselbe Tatsache nur einer der beiden Parteien aufgetragen werden. Hiebei kann das Gericht aus der unbeeideten Aussage dieser Partei einzelne Behauptungen hervorheben, welche die Partei nunmehr unter Eid zu wiederholen hat; desgleichen kann das Gericht bei Anordnung der eidlichen Vernehmung die Fassung bestimmen, in welcher die eidliche Aussage über einzelne Umstände zu erfolgen habe. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

3) Die von einer Partei unter Eid abgelegte Aussage unterliegt, wenn sie falsch ist, der gleichen strafrechtlichen Beurteilung wie ein vor Gericht abgelegter falscher Eid. Die Partei ist vor ihrer eidlichen Abhörung an die Pflicht zur Angabe der Wahrheit, an die Heiligkeit und Bedeutung des Eides sowie an die strafrechtlichen Folgen eines falschen Eides zu erinnern. Die erfolgte Eideserinnerung ist im Protokolle festzustellen.

§ 378

Das Gericht hat nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu beschliessen, welche bereits unbeeidet befragte Partei über die streitige Tatsache unter Eid zu vernehmen ist.

§ 379

Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.

§ 380

1) Die Bestimmungen über den Beweis durch Zeugen finden auch auf die Vernehmung der Parteien zum Zwecke der Beweisführung Anwendung, soweit in diesem Abschnitte nicht abweichende Anordnungen enthalten sind. Durch den im § 321 Ziff. 2 bezeichneten Grund wird jedoch die Verweigerung der Aussage von Seite einer abzuhörenden Partei nicht gerechtfertigt.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Durch das Nichterscheinen einer der Parteien bei der zur Vernehmung nach § 375 angeordneten Tagsatzung oder durch die Verweigerung der Aussage seitens einer der erschienenen Parteien wird die Vernehmung des anwesenden Gegners nicht gehindert.

3) Die Anwendung von Zwangsmassregeln, um eine Partei, die zum Zwecke der Beweisführung ohne Beeidigung oder beeidet befragt werden soll, zum Erscheinen vor Gericht oder zur Aussage zu verhalten, ist unstatthaft.

§ 381

Welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Aussage oder die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt, wenn die zum Zwecke der unbeeideten oder beeideten Vernehmung geladene Partei nicht erscheint, oder wenn die eidliche Aussage einer Partei von den bei ihrer vorausgegangenen unbeeidigten Vernehmung abgegebenen Erklärungen in erheblichen Punkten abweicht, hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

§ 382

1) Parteien, welche zum Zwecke der Beweisführung unbeeidet oder beeidet vernommen werden, können unbeschadet des Rechtes auf Ersatz der Prozesskosten einen Anspruch auf Vergütung im Sinne des § 346 nicht erheben.

2) Die Vorschriften der §§ 372 bis 381 gelten sinngemäss auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheingegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.

§ 383

Wenn eine Partei eine Erklärung abgegeben hat, in welcher sie sich erbietet, die zu beweisenden Umstände im Prozesse eidlich zu bestätigen, die eidliche Abhörung dieser Partei jedoch wegen ihres früheren Todes nicht stattfinden kann, so hat das Gericht die Erklärung nach § 272 zu würdigen.

8. Titel

Sicherung von Beweisen

§ 384

1) Die Vornahme eines Augenscheines oder die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung einer Beweisführung in jeder Lage des Rechtsstreites und selbst noch vor Beginn desselben beantragt werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel sonst verloren oder die Benützung desselben erschwert werde.

2) Diese Beweisaufnahmen können auch, ohne dass letztere Voraussetzungen vorliegen, beantragt werden, wenn Mängel einer Sache oder eines Werkes festzustellen sind, wegen deren der Gegner Gewähr leisten soll. Hat der Erwerber einer Sache dem Veräusserer einen Mangel angezeigt oder die Annahme der Sache wegen Mangelhaftigkeit abgelehnt, so kann auch der Veräusserer solche Beweisaufnahmen beantragen. In gleicher Weise ist der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt, wenn der Besteller ihm einen Mangel angezeigt oder die Annahme des Werkes wegen Mangelhaftigkeit verweigert hat.

§ 385

1) Die antragstellende Partei hat die Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigen anzugeben. Die Gründe, welche die Besorgnis rechtfertigen, dass das Beweismittel verloren oder dessen Benützung erschwert werden würde, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.

2) Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von der Partei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache ausserstande ist, den Gegner zu bezeichnen.

§ 386

1) Über den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist jedoch, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, der Gegner zu vernehmen, falls derselbe bekannt und seine Zustimmung nicht bereits nachgewiesen ist. Der antragstellenden Partei kann vor der Entscheidung aufgetragen werden, die

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Umstände glaubhaft zu machen, welche die Sicherung des Beweises notwendig machen.

2) In dem dem Antrage stattgebenden Beschlusse hat das Gericht die Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und unter Bestellung der Sachverständigen zu bezeichnen. Zugleich sind die zum Vollzuge der Beweisaufnahme nötigen Anordnungen zu treffen. Für den unbekannten Gegner kann das Gericht zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Kurator bestellen.

3) Der Beschluss, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 387

1) Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört wurde, auch eines Exemplars des von der antragstellenden Partei überreichten Schriftsatzes oder einer Abschrift des über ihren Antrag aufgenommenen Protokolles zu der für die Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung vorzuladen.

2) In dringenden Fällen kann jedoch noch vor Zustellung des Beschlusses an den bekannten Gegner mit der Beweisaufnahme begonnen werden. Die Bewilligung hiezu kann auf Antrag gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Beweisaufnahme erteilt werden. Gegen die Gewährung oder Verweigerung dieser Bewilligung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

§ 388

1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes.

2) Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichte verwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat.

3) Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellenden Partei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches. Dem Gegner sind die notwendigen Kosten für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zu ersetzen.

§ 389

1) Jede Partei kann im Verlaufe des Rechtsstreites die zur Sicherung eines Beweises erfolgte Beweisaufnahme benützen.

2) Welcher Einfluss der Einwendung einzuräumen sei, dass die Beweisaufnahme nicht nach den Bestimmungen stattgefunden hat, welche für eine im Laufe des Prozesses erfolgende Beweisaufnahme gelten, oder dass der Gegner von der Beweisaufnahme nicht oder nicht rechtzeitig verständigt wurde, hat das erkennende Gericht nach § 272 zu würdigen.

3) Im Verlaufe des Rechtsstreites kann eine Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme angeordnet werden.

2. Abschnitt

Urteile und Beschlüsse

1. Titel

Urteile

Endurteil

§ 390

1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahmen zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urteil zu fällen (Endurteil).

2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Prozessen nur einer zur Entscheidung reif ist.

Teilurteil

§ 391

1) Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von seiten des Beklagten ausser Streit gestellt, so kann das

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Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles sofort zum Schluss der Verhandlung und zur Urteilsfällung schreiten (Teilurteil).

2) Ein Teilurteil kann auch erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder Widerklage zur Endentscheidung reif ist.

3) Hat der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhange steht, so kann, wenn der Rechtsstreit nur über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben durch Teilurteil erkannt werden. Die Verhandlung über die Gegenforderung ist ohne Unterbrechung fortzusetzen.

§ 392

1) Jedes Teilurteil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Exekution als ein selbständiges Urteil zu betrachten.

2) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebühren des Anspruches oder Teilanspruches, über welche mittels Teilurteiles erkannt wurde.

Zwischenurteil

§ 393

1) Wenn in einem Rechtsstreite ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Streitsache zunächst bloss in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruches durch ein Urteil entscheiden (Zwischenurteil).

2) Ferner kann durch ein der Entscheidung der Hauptsache vorausgehendes Zwischenurteil im Falle der §§ 244 und 258 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes entschieden werden, sobald die Streitsache über den Feststellungsantrag zur Entscheidung reif ist.

3) Die im Sinne der beiden ersten Absätze erlassenen Urteile sind in Betreff der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen. Durch die Erhebung der Berufung oder Revision gegen ein gemäss Abs. 1 erlassenes Zwischenurteil wird die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurteiles gehemmt. In allen anderen Fällen nimmt ungeachtet der Berufung oder Revision gegen das Zwischenurteil die Verhandlung der Hauptsache ihren Fortgang. Das Gericht kann jedoch, wenn ein für die Entscheidung der Hauptsache wesentliches Rechtsverhältnis oder Recht für nicht begründet erkannt wurde, anordnen, dass die weitere Verhandlung über die Klage bis zum Eintritte der Rechtskraft des erlassenen Zwischenurteiles unterbrochen werde. Diese Anordnung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

4) In Ansehung der Kosten hat die Vorschrift des § 52 Abs. 2 sinngemässe Anwendung zu finden.

Urteil auf Grund von Verzicht

§ 394

1) Verzichtet der Kläger bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten auf Grund des Verzichtes durch Urteil abzuweisen.

2) Bezieht sich der Verzicht nur auf einen von mehreren in der Klage geltend gemachten Ansprüchen oder auf einen Teil eines Anspruches, so kann auf Grund des Verzichtes auf Antrag ein Teilurteil erlassen werden.

Urteil auf Grund von Anerkenntnis

§ 395

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäss durch Urteil zu entscheiden.

Urteil in Versäumnisfällen

§ 396

Wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird, so ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser

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Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumnisurteil zu erkennen.

§ 397

Gegen die Partei, welche die erste auf Grund der Klage anberaumte Tagsatzung versäumt, ist auf Antrag gemäss § 396 Versäumnisurteil zu fällen, wenngleich schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung bestimmt war.

§ 398

Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendet hat, ist kein Bedacht zu nehmen.

§ 399

1) Wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt wurde und eine der Parteien diese oder eine spätere zur mündlichen Streitverhandlung bestimmte Tagsatzung versäumt, so kann die erschienene Partei bei dieser Tagsatzung die Fällung des Urteiles beantragen. Bei der Urteilsfällung ist auf neues tatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei, das mit dem Inhalte der von ihr überreichten Schriftsätze oder mit ihren früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben in Widerspruch steht, nur insoweit Bedacht zu nehmen, als dasselbe dem Gegner vor der Tagsatzung durch vorbereitenden Schriftsatz mitgeteilt wurde. Dagegen sind bei der Urteilsfällung nicht bloss die Ergebnisse vorausgegangener Beweisaufnahmen, sondern auch die früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben der nunmehr säumigen Partei zu berücksichtigen, insofern die letzteren in überreichten vorbereitenden Schriftsätzen, im Verhandlungsprotokolle und dessen Anlagen oder im Protokolle ersuchter Richter beurkundet sind oder den Gegenstand einer vom Gerichte bei einer früheren Tagsatzung verfügten Beweisaufnahme bilden.

2) Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei in der Hauptsache das Urteil zu fällen, zu einer Zeit gestellt, da über die bei der ersten Tagsatzung angemeldeten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft eine abgesonderte Verhandlung anhängig ist, so kann die Urteilsfällung erst nach Verwerfung dieser Einreden erfolgen.

§ 400

Die Bestimmungen der §§ 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.

§ 401

1) Der Umstand, dass die Tagsatzung von einer Partei versäumt wird, ändert nichts an der Anwendung der Bestimmungen, welche festsetzen, was das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, und enthebt auch den Gegner nicht der Verpflichtung, diejenigen Nachweisungen zu liefern, welche in Betreff der von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände erforderlich sind.

2) Desgleichen steht die Säumnis einer Partei der Aufnahme von Beweisen vor dem erkennenden Gerichte sowie dem Vortrage der Ergebnisse einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme nicht entgegen.

§ 402

1) Der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen (§§ 396, 397, 399), ist zurückzuweisen:

  1. wenn der Nachweis fehlt, dass die nicht erschienene Partei zur Tagsatzung ordnungsmässig vorgeladen wurde;
  2. wenn es bei Gericht offenkundig ist, dass die nicht erschienene Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen gehindert ist;
  3. wenn die erschienene Partei die wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes vom Gerichte geforderte Nachweisung bei der Tagsatzung nicht zu beschaffen vermag.

2) Der Antrag, gegen Streitgenossen wegen Säumnis das Urteil zu fällen, ist bei dem Vorhandensein einer nach § 14 zu beurteilenden Streigenossenschaft zurückzuweisen, wenn auch nur betreffs eines der Streitgenossen der Nachweis der Vorladung fehlt oder eines der in Ziff. 2 angeführten Hindernisse obwaltet.

3) Wenn dem Antrage, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen, nicht stattgegeben wird, ist die Tagsatzung von Amts wegen auf angemessene Zeit zu erstrecken und auch die säumige Partei zur neuen Tagsatzung wieder vorzuladen.

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§ 403

Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Rekurses aufgehoben, so kann das Urteil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzung gefällt werden.

Urteilsinhalt

§ 404

1) Das in der Hauptsache gefällte Urteil hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht über einzelne dieser Anträge bereits früher entschieden wurde oder dieselben einer abgesonderten Erledigung vorbehalten werden.

2) Mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien, welche nach § 187 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden, sind durch dasselbe Urteil zu entscheiden, wenn die Verbindung der Verhandlung nicht schon vor Fällung des Urteiles aufgehoben oder über einen der verbundenen Prozesse gemäss § 390 durch besonderes Urteil entschieden wurde.

§ 405

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

§ 406

Die Verurteilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.

§ 407

1) Bei Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung kann das Gericht, wenn eine Sicherstellung der künftigen Zahlungen offenbar notwendig erscheint, auf Antrag im Urteile auch auf Sicherheitsleistung erkennen. Wenngleich im Prozesse ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann der Berechtigte nachträglich im Wege der Klage Sicherheitsleistung verlangen, falls die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen erheblich verschlechtert haben.

2) Unter derselben Voraussetzung kann der Berechtigte eine Erhöhung der im Urteile bestimmten Sicherheit mittels Klage begehren.

§ 408

1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar mutwillig Prozess geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen.

2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.

3) Bei Bestimmung des Entschädigungsbetrages ist auf die Vorschrift des § 273 Bedacht zu nehmen.

§ 409

1) Wenn in einem Urteile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, vier Wochen.1

2) Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes auferlegt, so hat das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Handlung nicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-, Schnitt- oder Weinlesearbeiten gehindert wird.

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3) Wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ist die Frist zur Erfüllung der im Urteile auferlegten Verbindlichkeit von dem Tage nach Zustellung des Urteiles an den Verpflichteten, im Bagatellverfahren aber, sofern das Urteil den Parteien gegenüber mit der Verkündigung wirksam wird, von dem Tage nach Verkündigung des Urteiles zu rechnen.

4) Wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird, beginnt die Frist mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles.

5) Ist die Frist zur Erfüllung der im Urteile auferlegten Verbindlichkeit kürzer als die Rechtsmittelfrist, so gilt die Erfüllungsfrist mit der Rechtsmittelfrist abgelaufen.

§ 410

Wird in einem Urteile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagte durch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in der Klage oder während der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sich bereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.

Rechtskraft des Urteiles

§ 411

1) Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile sind der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäss §§ 244 oder 258 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.

2) Die Rechtskraft des Urteiles ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

Urteilsfällung, Urteilsverkündigung und Zustellung des Urteiles

§ 412

1) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

2) Muss vor der Urteilsschöpfung eine Änderung in der Person des Richters eintreten, so ist die mündliche Verhandlung mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.

§ 4131

Das Urteil ist im Namen von Fürst und Volk auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen und zu verkündigen. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründe zu verkündigen. Die Verkündigung des Urteiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.

§ 414

1) Der Richter kann sich bei der Verkündigung auf die Bekanntgabe des Wortlautes des Urteilsspruches und auf die Mitteilung der wesentlichsten Entscheidungsgründe beschränken. Die Festsetzung des Kostenbetrages kann bei der Verkündigung des Urteiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben.

2) Das verkündigte Urteil ist in schriftlicher Ausfertigung samt den vollständigen Entscheidungsgründen jeder Partei zuzustellen.

§ 415

Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist das Urteil binnen acht Tagen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, im Falle des § 193 Abs. 3 aber binnen acht Tagen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen. Eine besondere Verkündigung des Urteiles findet dann nicht statt.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 416

1) Das Urteil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung wirksam.

2) Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündigt oder im Falle des § 415 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.

§ 416a1

1) Das Landgericht hat in seinen Urteilen ausdrücklich anzugeben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, wo die Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzugeben sind.

2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel mündlich zu Protokoll des Gerichts oder aber mittels Schriftsatzes einzureichen ist.

3) Ist eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anfechtungsfrist während dieser längern Frist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.

4) Ist in der Belehrung nicht das Landgericht, sondern statt dessen unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist; die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von Amts wegen an das Gericht zu leiten.

1 § 416a eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

Schriftliche Ausfertigung

§ 417

1) Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter und Bevollmächtigten;
  3. den Urteilsspruch;
  4. den Urteilstatbestand;
  5. die Entscheidungsgründe.

2) Der Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe sind äusserlich zu sondern und dürfen auch nicht mit dem Urteilsspruche vereinigt werden. Der Urteilstatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus der mündlichen Streitverhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten. Statt der Darstellung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann jedoch auf die Akten verwiesen werden.

3) Das aufgrund der §§ 179, 181 Abs. 2, 275 Abs. 2 und 278 Abs. 2 vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benützung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Tatbestande des Urteiles anzuführen.

§ 418

1) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteiles ist vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

2) Aufgehoben 1

3) Der Auszug eines Urteiles muss nebst dem Urteilsspruche auch die in § 417 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten.

4) Vor Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urteiles nicht erteilt werden.

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Berichtigung des Urteiles

§ 419

1) Die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten in dem Urteile oder in dessen Ausfertigungen kann das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, jederzeit vornehmen. Eine Berichtigung von Amts wegen hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn die Ausfertigung des Urteiles mit der vom Gerichte gefällten Entscheidung nicht übereinstimmt.

2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss, durch welchen der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

3) Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.

§ 420

Wenn die Vervollständigung des Tatbestandes lediglich deshalb beantragt wird, weil in demselben Anführungen und Beweise übergangen sind, die gemäss § 417 letzter Absatz im Tatbestande zu erwähnen sind, so hat das Prozessgericht gemäss § 419 vorzugehen.

§ 421

Eine Berichtigung, welche das Gericht nach den §§ 419 oder 420 vorzunehmen findet, ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und in allen bereits erteilten Ausfertigungen des Urteiles, welche zu diesem Zwecke abzufordern sind, ersichtlich zu machen.

§ 422

Bei Verwerfung des Antrages auf Urteilsberichtigung ist dem Antragsteller der Ersatz aller entstandenen Kosten aufzuerlegen, sonst sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.

Ergänzung des Urteiles

§ 423

1) Wenn in dem Urteile ein Anspruch, über welchen nach dem Urteilstatbestande zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil).

2) Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozessgerichte binnen acht Tagen nach Zustellung des Urteiles anzubringen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist unzulässig.

3) Das Gericht entscheidet nach vorhergehender mündlicher Verhandlung. Diese Verhandlung ist auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreites zu beschränken. Die Abweisung des Antrages auf Ergänzung erfolgt mittels Beschluss.

§ 424

Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Urteil, dessen Ergänzung beantragt wird, keinen Einfluss.

2. Titel

1 § 409 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 § 413 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 34.

1 § 418 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 349.

Beschlüsse

§ 425

1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.

2) An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloss prozessleitender Natur sind.

3) Die Vorschriften des § 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäss anzuwenden.

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§ 426

1) Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Gerichte gefassten Beschlüsse sind zu verkündigen. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündigung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht.

2) An Parteien, welche bei der Verkündigung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebst dem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken.

3) Von mündlich verkündigten Beschlüssen, gegen welche der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Exekutionsführung begründen, sind den bei der Verkündigung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen. Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündigung die Wirkungen der Zustellung.

§ 427

1) Ausserhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben.

2) Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.

§ 428

1) Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, müssen begründet werden.

2) Hiebei sind die Anträge, über welche im Beschlusse entschieden wird, und der Sachverhalt, falls nicht beides aus dem gleichzeitig mitgeteilten Schriftsatze oder aus der Protokollsabschrift zu entnehmen ist, in die Begründung insoweit aufzunehmen, als es zum Verständnis des Ausspruches oder der Verfügung erforderlich ist.

§ 429

1) Die Urschrift des Beschlusses ist von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.1

2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in § 417 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.

§ 430

In Ansehung der Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wenn über einen Antrag der Partei teilweise nicht erkannt wurde oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehlt oder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der §§ 418, 419, 423 und 424.

§ 430a2

Die Vorschriften gemäss § 416a über die Rechtsmittelbelehrung finden entsprechende Anwendung.

1 § 429 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 349. 2 § 430a eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

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3. Teil

Rechtsmittel

1. Abschnitt

Berufung

Zulässigkeit

§ 4311

1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urteile findet die Berufung statt.

2) Die irrtümliche oder unrichtige Benennung eines Rechtsmittels ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist.

§ 4322

1) Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe von neuem öffentlich verhandelt und entschieden, soweit er nicht schon in dem Vorverfahren erledigt wird.

2) Die Parteien können im Rahmen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorbringen.

3) Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urteile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung des Rekurses oder durch die über den eingebrachten Rekurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren

§ 433

Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

Berufungsfrist

§ 4341

1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden.

2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, in Bagatellsachen aber mit der Verkündigung des Urteils, wenn beide Parteien anwesend waren.

Erhebung der Berufung

§ 435

1) Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokolle beim Landgerichte erhoben.

2) Der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, hat die Partei zur genauen Angabe der Berufungsgründe, zur Stellung eines bestimmten Berufungsantrages sowie zur Angabe der für die Berufungsgründe neu vorzubringenden Umstände und Beweise besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren.

3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufungsschrift sind auch auf die Protokollarerklärungen zu beziehen, welche die Berufungsschrift ersetzen.

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§ 436

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

§ 4371

1) Die Berufungsschrift muss neben den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird;
  2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann.

2) Die Berufungsschrift kann eine kurze Rechtsausführung und Darlegungen in Tatsachen und Beweisen enthalten.

3) Als Berufungsgrund kann auch die Behauptung geltend gemacht werden, dass gewisse, genau zu bezeichnende Teile des vom Erstrichter ermittelten Sachverhaltes unrichtig sind, und insbesondere zur Darlegung dieser Anfechtungsgründe können neue Tatsachen und Beweise, die dem Erstrichter nicht vorlagen, vorgebracht werden.

§ 4382

1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Berufungswerbers zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen sind vom Gerichte erster Instanz zurückzuweisen.

2) Will der Gegner des Berufungswerbers (Berufungsgegner) im Berufungsverfahren zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der Notfrist von vier Wochen nach Empfang der Berufungsschrift dem Gerichte erster Instanz mittels vorbereitenden Schriftsatzes oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokolle bekanntzugeben.

§ 439

1) Nach rechtzeitigem Einlangen der im § 438 Abs. 2 erwähnten Mitteilung oder nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür offenstehenden Frist legt das Landgericht dem Appellationsgerichte die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Mitteilung des Berufungsgegners oder die bezüglichen Protokolle mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozessakten und insbesondere mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vor.

2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urteil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Appellationsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Prozessakten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.

Verfahren vor dem Appellationsgerichte

Vorverfahren

§ 440

Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Appellationsgerichte hat der Vorsitzende des Berufungssenates oder sein Stellvertreter die Berufungsakten einer Prüfung zu unterziehen.

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§ 441

Aufgrund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

  1. wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint;
  2. wenn in der Berufungsschrift das Urteil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich, noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind;
  3. wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urteil darauf gründet, dass eine Versäumung nicht vorliege;
  4. wenn das Urteil oder das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird;
  5. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede der Unzuständigkeit oder über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft angefochten wird;
  6. wenn der mit der Prüfung der Berufungsakten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urteil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.

§ 442

1) Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.

2) Die Wirksamkeit eines nach Verkündigung oder Zustellung des erstrichterlichen Urteils erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

§ 443

1) Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des § 441 über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss.

2) Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Landgerichtes oder andere vorgängige Erhebungen erforderlich, so sind dieselben anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen oder durch das Prozessgericht erster Instanz durchführen zu lassen.

§ 444

1) In den Fällen des § 441 Ziff. 1 und 2 ist die Berufung zu verwerfen.

2) Wenn die Berufung im Falle des § 441 Ziff. 3 als begründet befunden wird, ist das Urteil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloss zur neuerlichen Urteilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urteilsfällung an das Landgericht zurückzuverweisen.

§ 445

1) Hat im Falle des § 441 Ziff. 5 das Landgericht mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen oder eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei, so wird dem Landgerichte vom Appellationsgerichte aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft und vor Abschluss der Verhandlung zur Hauptsache erging.

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2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die Zuständigkeit des Prozessgerichtes angenommen, auf die Streitanhängigkeit mit Unrecht keine Rücksicht genommen oder der Antrag, die Klage ohne Verhandlung zur Hauptsache zurückzuweisen, weil über den Klagsanspruch schon rechtskräftig entschieden sei, unrichtigerweise verworfen, so ist die Klage unter Aufhebung des ergangenen erstrichterlichen Urteils vom Appellationsgerichte zurückzuweisen.

§ 446

1) Als nichtig (§ 441 Ziff. 4 und 6) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:

  1. wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war;
  2. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war;
  3. wenn das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte;
  4. wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde;
  5. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmässig genehmigt wurde;
  6. wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;
  7. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;
  8. wenn der Vorschrift des § 210 Abs. 2 zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Akten gebracht haben;
  9. wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urteils (§ 419) nicht abgeholfen werden kann.

2) Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung (Ziff. 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder eines vorbereitenden Schriftsatzes (§ 438) in das Berufungsverfahren eingetreten ist.

§ 447

1) Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urteils wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlung notwendig wird (§ 446 Ziff. 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeit reicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.

2) Wird durch die gänzliche oder teilweise Aufhebung des erstrichterlichen Urteils wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung notwendig, so ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

§ 448

Wenn die Rechtssache an das Landgericht verwiesen wird, so hat dieses die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen. Mit der Anberaumung der Tagsatzung ist jedoch bis nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Appellationsgerichtes zu war-ten, wenn letzteres ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidung aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Ein solcher Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen; gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 4491

1) Vor dem Berufungsgericht wird in der Regel mündlich verhandelt.

2) Die Parteien können auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Der Verzicht ist wirksam, wenn er von beiden Parteien in der Berufungsschrift oder durch einen dem Landgerichte überreichten, vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich erklärt wurde.

3) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Ge

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richt kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, trotzdem eine mündliche Verhandlung anordnen.

Anberaumung der Berufungsverhandlung

§ 450

1) Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Vorladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.

2) Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung hat auch dann zu erfolgen, wenn die wegen irriger Annahme einer Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen der Entscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegen Nichtigkeit erhobene Berufung in nichtöffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichte verworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht sind und die im § 449 Abs. 2 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen.

3) Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretenden Rechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Vorladung zur mündlichen Verhandlung an letztere zu richten.1

1 § 450 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

§ 451

Zeigt sich schon bei Anberaumung der Tagsatzung die Notwendigkeit, in der Berufungsverhandlung die Wahrheit einzelner in der Berufungsschrift oder in einem vorbereitenden Schriftsatze angeführter Tatsachen, auf welche die Berufung gegründet wird, festzustellen, schon in erster Instanz vorgebrachte Beweise zu widerholen, zu ergänzen oder bisher bloss angebotene Beweise aufzunehmen, so hat der Vorsitzende des Berufungssenates die namhaft gemachten Zeugen oder die in erster Instanz einvernommenen Sachverständigen zur Berufungsverhandlung vorzuladen, die Parteien behufs ihrer eidlichen Vernehmung zum Erscheinen aufzufordern und die Herbeischaffung aller sonstigen Beweismittel zu veranlassen.

Mündliche Berufungsverhandlung

§ 4521

1) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte dürfen innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Ansprüche und Einreden erhoben werden.

2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und insbesondere neue Tatumstände und Beweise dürfen die Parteien im Berufungsverfahren zur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Widerlegung dann unbeschränkt vorbringen, wenn dieses Vorbringen vorher im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsmitteilung (§ 438) dem Gegner mitgeteilt worden ist.

3) Ein solches Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden, neuen Tatsachen und Beweisen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn es in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden ist, oder es können statt dessen vom Gerichte die Prozesskosten der betreffenden Partei ganz oder teilweise auferlegt oder es kann eine Mutwillensstrafe wegen Prozessverschleppung verhängt werden (§§ 44 und 408).

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§ 453

1) In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetzt werden. Das gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsgründen.

2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.

3) Eine Änderung der dem angefochtenen Urteile zugrunde liegenden Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.

§ 454

1) Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie kann bei der mündlichen Verhandlung erklärt werden oder mittels Überreichung eines Schriftsatzes beim Appellationsgerichte erfolgen. Wird der Schriftsatz noch vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht, so kann das Appellationsgericht anordnen, dass es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe.

2) Die Zurücknahme hat nebst dem Verluste des Rechtsmittels auch die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen und insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zu tragen.

3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist vom Appellationsgerichte durch Beschluss zu entscheiden. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschlusse bei der mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber die zur Berufungsverhandlung anberaumte Tagsatzung gemäss Abs. 1 nicht abgehalten wurde, innerhalb acht Tagen nach Verständigung des Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung zu stellen.

§ 455

Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäss § 423 beantragt wurde, kann auf Antrag unterbrochen werden, bis entweder das Ergänzungsurteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurteil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.

§ 456

1) Die mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatter.

2) Derselbe hat mit Hilfe der Prozessakten den Sachverhalt und den bisherigen Gang des Rechtsstreites, soweit dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles und der Berufungsgründe erforderlich ist, dann das Wesentliche der von den Parteien im Berufungsverfahren erstatteten Schriften darzulegen und die sich daraus ergebenden Streitpunkte zu bezeichnen. Der Vortragende darf seine Ansicht über die zu fällende Entscheidung nicht äussern.

3) Sodann sind die Anträge der Parteien und der durch die Berufung getroffene Teil des erstrichterlichen Urteiles samt den Entscheidungsgründen und, wenn es der Vorsitzende oder der Berufungssenat für zweckdienlich erachten, auch die bezüglichen Teile des Verhandlungsprotokolles erster Instanz durch den Schriftführer vorzulesen.

4) Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen gehört. Stimmt der Vortrag einer Partei mit dem Inhalte der Prozessakten nicht überein, so hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen.

§ 457

1) Der Berufungssenat kann nicht bloss die zur Unterstützung oder Bekämpfung der Berufungsgründe dienenden Beweise aufnehmen, sondern, wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge notwendig erscheint, auch eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme wiederholen oder ergänzen und im erstrichterlichen Verfahren von den Parteien erfolglos angebotene Beweise nachträglich aufnehmen.

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2) Der Berufungssenat kann die Beweise durch den Richter, der das Urteil erster Instanz gefällt hat, oder durch einen anderen Richter aufnehmen lassen.

3) Der Berufungssenat kann einen in erster Instanz geführten Sachverständigenbeweis durch andere Sachverständige neuerlich vornehmen lassen.

§ 458

Das Beweisverfahren ist nach den in erster Instanz geltenden Vorschriften durchzuführen.

§ 459

1) Wurde eine Partei in erster Instanz unter Eid einvernommen, so kann über dieselbe Tatsache die eidliche Abhörung der Gegenseite vom Appellationsgerichte nicht angeordnet werden.

2) Wird vom Berufungssenat die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.

3) Das Appellationsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind.

§ 460

Das Appellationsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 461

Im Falle des Ausbleibens einer oder beider Parteien ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Berufungsschrift und einem etwa überreichten vorbereitenden Schriftsatze (§ 438) Vorgebrachten zu entscheiden. Ob ein neues Vorbringen (§ 452 Abs. 2) als zugestanden oder als bestritten anzusehen sei, hat das Appellationsgericht unter Berücksichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteiles und aller sonstigen Prozessakten erster und zweiter Instanz zu entscheiden.

§ 462

1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Prozessakten über den Verhandlungsinhalt abweicht.

2) Wenn die mündliche Berufungsverhandlung bei einer Tagsatzung durchgeführt und zum Abschlusse gebracht wird, kann die Darstellung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens dem Urteilstatbestande (§ 417 Ziff. 4) vorbehalten werden. Im Verhandlungsprotokolle sind dann nur die in §§ 207 und 208 bezeichneten Umstände und Erklärungen zu beurkunden.

Berufungsentscheidung

§ 463

Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das angefochtene Urteil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht ein durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigter Mangel der Vertretung (§ 446 Ziff. 5) vorliegt, im Sinne der §§ 446 und 447 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien gel-tend gemacht wurde.

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§ 464

Werden die im § 441 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen und versagt der anwesende Gegner des Berufungswerbers zu einer Verbesserung der Berufungsschrift seine Zustimmung, so ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

§ 465

1) Die Sache ist vom Appellationsgerichte an das Landgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:

  1. die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden;
  2. das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten;
  3. nach Inhalt der Prozessakten dem Appellationsgerichte erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden.

2) Das Verfahren vor dem Landgerichte hat sich im Falle der Ziff. 1 auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle der Ziff. 2 auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteiles zu beschränken.

3) Statt der Zurückweisung kann das Appellationsgericht, und zwar erforderlichenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn entweder beide Parteien übereinstimmend darauf antragen oder dies nach Ermessen des Gerichtes geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden.

§ 466

1) Sofern nicht die Bestimmungen der §§ 463, 464 und 465 zur Anwendung kommen, erkennt das Appellationsgericht durch Urteil in der Sache selbst.

2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemässheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurteilung in zweiter Instanz erfordern.

3) Das erstrichterliche Urteil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

§ 467

1) Das Appellationsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Prozessakten und im Urteile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.

2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urteilstatbestande enthaltenen Angaben über tatsächliches und Beweisvorbringen (§§ 264, 265) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Appellationsgericht, nötigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (§ 457), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurteilen.

§ 468

1) Die Zurückweisung der Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der §§ 463 und 465 mittels Beschlusses.

2) Das Landgericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Appellationsgerichtes zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.

3) In bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des § 448 zur Anwendung zu kommen.

4) Das gleiche gilt, wenn das Appellationsgericht das Urteil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.

5) Das Appellationsgericht kann auch anordnen, dass die neue Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz durch einen anderen Richter erfolge als den Richter, welcher das angefochtene Urteil gefällt hat.

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§ 469

1) Das Urteil oder der Beschluss des Appellationsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

2) Bei Darstellung des Tatbestandes im Urteile des Berufungsgerichtes ist eine Bezugnahme auf das erstrichterliche Urteil nicht ausgeschlossen.

§ 469a1

In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.

§ 4702

1) In Bagatellsachen kann das erstrichterliche Urteil nur wegen der im § 472 aufgezählten Gründe mittels Berufung angefochten werden.

2) Wo in den genannten Revisionsgründen von Berufung oder Appellation die Rede ist, bezieht sich dies auf das erstinstanzliche Verfahren.

3) Das Urteil des Obergerichtes ist endgültig.

1 § 469a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 455. 2 § 470 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

2. Abschnitt

1 § 431 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 2 § 432 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 434 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 § 437 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 2 § 438 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 § 449 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 452 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

Revision

Zulässigkeit

§ 471

1) Gegen die Urteile des Appellationsgerichtes findet die Revision statt.

2) In Bagatellsachen ist gegen die Entscheidung des Appellationsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig.

§ 472

Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:

  1. weil das Urteil des Appellationsgerichtes wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig ist;
  2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
  3. weil dem Urteile des Appellationsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
  4. weil das Urteil des Appellationsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

§ 473

1) Das Revisionsgericht überprüft das Urteil des Appellationsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge.

2) Neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise können in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass das Urteil des Appellationsgerichtes wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte.

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Erhebung der Revision

§ 4741

1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.

2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden.

3) Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

§ 475

1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
  2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles und welche beantragt werde (Revisionsantrag);
  3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 472 Ziff. 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.

2) Insoweit die Revision auf den im § 472 Ziff. 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.

§ 476

1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Revision verfügt das Landgericht die Zustellung eines Exemplares der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner). Verspätet erhobene Revisionen sind vom Landgerichte zurückzuweisen.2

2) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen von der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Landgerichte

eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen oder zu Protokoll zu erklären.1

3) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des § 475 mit Ausnahme der unter Ziff. 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemässe Anwendung. Neue Tatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.

4) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mitteilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.

§ 477

Nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür offenstehenden Frist legt das Landgericht die bezeichneten Schriften samt allen auf den Rechtsstreit sich beziehenden Prozessakten dem Appellationsgerichte vor, welches dieselben sodann nach Anschluss der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterbefördert.

Verfahren vor dem Revisionsgerichte

§ 478

1) Das Revisionsgericht entscheidet über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.

2) Es kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle dem Revisionsgerichte behufs Entscheidung über die eingelegte Revision erforderlich erscheint, auch eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgerichte auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden. In bezug auf diese Verhandlung haben die für die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgerichte erlassenen Vorschriften zu gelten.

3) Erhebungen oder Beweisaufnahmen, welche zur Feststellung der im § 472 Ziff. 1 und 2 angeführten Revisionsgründe notwendig sind, haben nach Ermessen des Revisionsgerichtes zu erfolgen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 479

1) Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urteil des Appellationsgerichtes nach § 446 Ziff. 4 und 5 als nichtig zu erklären oder aus dem im § 472 Ziff. 2 bezeichneten Grunde aufzuheben findet und infolgedessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache notwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem Zwecke an das Appellationsgericht zurückzuverweisen.

2) Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz zu erfolgen (§ 447 Abs. 2).

§ 480

1) Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Behandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Urteil zugrunde gelegt hat.

2) Die Aufnahme des Verfahrens beim Appellationsgerichte oder beim Landgerichte erfolgt von Amts wegen.

§ 4811

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber oder nach Umständen gegen dessen Rechtsanwälte auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

§ 482

Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

3. Abschnitt

1 § 474 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27. 2 § 476 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 § 476 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 § 481 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

Rekurs

Zulässigkeit

§ 483

1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschliesst, der Rekurs zulässig.

2) Mittels Rekurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im § 446 angegebenen Gründen angefochten werden.

3) Gegen Beschlüsse, durch welche gemäss § 51 Abs. 2 der Ersatz der Kosten dem Gerichte auferlegt wird, können die hienach zum Kostenersatze verpflichteten richterlichen Beamten Rekurs ergreifen.

§ 484

In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, können die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.

§ 485

1) In Bagatellsachen kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

  1. wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmässigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;
  2. wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;
  3. wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des § 134 stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäss § 141 anfechtbar ist;
  4. wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde;
  5. wenn über zu ersetzende Kosten durch Beschluss entschieden wurde.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Gegen Beschlüsse des Appellationsgerichtes ist in Bagatellsachen der Rekurs ausgeschlossen.

§ 4861

Aufgehoben

§ 487

Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Appellationsgerichtes ist der Rekurs nur statthaft:

  1. wenn durch den Beschluss die Berufung zurückgewiesen wurde;
  2. wenn die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles vom Appellationsgerichte durch Beschluss ausgesprochen wurde;
  3. wenn die Rechtssache durch Beschluss zur Entscheidung oder zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht verwiesen und wenn zugleich in dem Beschlusse des Appellationsgerichtes ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses aufzunehmen oder fortzusetzen sei.

Erhebung des Rekurses

§ 488

1) Der Rekurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll beim Landgerichte erhoben.

2) Wenn ein Beschluss wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mittels Rekurs angefochten wird, ist im Rekurse ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.

§ 489

1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden.

2) Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung und in Bagatellsachen, wenn beide Parteien bei der Verkündigung des Beschlusses anwesend waren, mit dem Tage nach der Verkündigung.

§ 4901

1) Ist der Rekurs gegen die Verweigerung, Erklärung des Erlöschens oder die Entziehung der Verfahrenshilfe, gegen Strafverfügungen oder einen Beschluss gerichtet, welcher bloss prozessleitender Natur ist, so kann das Gericht, dessen Entscheidung oder Verfügung angefochten wird, dem Rekursbegehren selbst stattgeben.

2) Das gleiche gilt für alle Beschlüsse, mit denen ein Antrag ohne Anhörung des Gegners als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen oder aus welchem Grunde auch immer abgewiesen wurde.

3) Findet sich das Gericht hiezu nicht bestimmt oder werden andere als die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschlüsse durch Rekurs angefochten, so ist der Rekurs dem Rekursgericht ohne Aufschub mit aufklärendem Bericht und mit allen für die Beurteilung des Rekurses erforderlichen Akten vorzulegen.

§ 491

Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sowie Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben werden, sind von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 492

1) Der Rekurs hat in bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme tritt, sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, bei Strafverfügungen ein, welche im Instanzenzuge anfechtbar sind.

2) Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitenden Exekution der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ohne solche Hemmung der Zweck des Rekurses vereitelt würde, so hat das Gericht, gegen dessen Beschluss Rekurs ergriffen wurde, auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnung der etwa notwendigen Sicherungsmassregeln zu verfügen. Gegen diesen Beschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

§ 493

Aufgehoben1

Verfahren bei dem Rekursgerichte

§ 494

1) Über den Rekurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Rekursgericht die ihm notwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.

2) Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen.

3) Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

§ 495

1) Wird dem Rekurse stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolge seines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.

2) Wird der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gerichte der ersten Instanz eine neuerliche, nach Anhörung der Parteien zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann die Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei.

§ 496

1) Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, sind vom Gerichte erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen.

2) Findet das Rekursgericht, dass ein gegen den Beschluss eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer oder nach Umständen gegen dessen Rechtsanwälte auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.1

1 § 486 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

1 § 490 abgeändert durch LGBl. 1994 Nr. 10.

1 § 493 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

1 § 496 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 24.

4. Teil

Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

§ 497

1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:

  1. wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
  2. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmässig genehmigt wurde.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Die Nichtigkeitsklage ist jedoch unstatthaft, wenn in dem unter Ziff. 1 bezeichneten Falle der Ausschliessungsgrund, im Falle der Ziff. 2 aber der Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung schon vor der rechtskräftigen Entscheidung mittels eines Ablehnungsgesuches, mittels des Antrages auf Nichterklärung des Verfahrens oder im Wege eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wurde.

3) Die Nichtigkeitsklage ist ferner dann unstatthaft, wenn die Partei imstande war, den Ausschliessungsgrund (Ziff. 1) in dem früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen.

§ 498

1) Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden:

  1. wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
  2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegründet ist;
  3. wenn das Urteil durch eine im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
  4. wenn sich der Richter bei Erlassung des Urteiles oder einer dem Urteile zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteile der Partei einer nach dem Strafgesetze zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  6. wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil (§ 411) auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Recht schafft;
  7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde.

2) Wegen der in Ziff. 6 und 7 angegebenen Umstände ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden ausserstande war, die Rechtskraft des Urteiles oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen.

§ 499

Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des § 279 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung der Hauptsache zur Folge gehabt haben würde.

§ 500

1) Für die Nichtigkeitsklage und für die nach § 498 Ziff. 4 erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem das durch die Klage angefochtene Urteil gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Urteile angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschliesslich zuständig.

2) In allen übrigen Fällen (§§ 498 Ziff. 1 bis 3, 5, 6 und 7 und 499) muss die Wiederaufnahmsklage beim Landgerichte, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.

Verfahren

§ 501

Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis dritten Teile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.

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§ 502

1) Die Klage ist binnen der Notfrist eines Monates zu erheben.

2) Diese Frist ist zu berechnen:

  1. im Falle des § 497 Ziff. 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschliessungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder, wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;
  2. im Falle des § 497 Ziff. 2 von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht prozessfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;
  3. in den Fällen des § 498 Ziff. 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;
  4. im Falle des § 498 Ziff. 6 und 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, das rechtskräftige Urteil zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
  5. im Falle des § 499 von der Zustellung des Urteiles erster Instanz.

3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles kann die Klage, mit Ausnahme des in Ziff. 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.

§ 503

Wird die Klage nicht bei dem Landgerichte erhoben, sondern bei einem höheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen die Hauptsache spruchreif zu machen vermag, so sind in Ansehung der mündlichen Verhandlung, der Beweisführung und der Mitteilung des über die Klage gefällten Urteiles an die erste Instanz sowie in Ansehung der Anfechtbarkeit des Urteiles diejenigen Bestimmungen massgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz massgebend wären.

§ 504

Die Klage muss insbesondere enthalten:

  1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
  3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
  4. die Angabe der für die Beurteilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
  5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.

§ 505

Der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 497 Ziff. 1) oder wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 498 Ziff. 4 angebracht wird, ist von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.

§ 506

1) Das Gericht hat vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, und zwar bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung, zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 497 bis 499) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen.

2) Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.

§ 507

1) Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im § 498 Ziff. 1 bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne dass ihrer wegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des

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strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; vor der Beschlussfassung kann das Gericht die Parteien oder eine derselben vernehmen und die ihm sonst wichtig scheinenden Erhebungen einleiten.

2) Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage ist erst nach rechtskräftigem Abschlusse des strafgerichtlichen Verfahrens, und zwar nur dann anzuberaumen, wenn dieses Verfahren entweder zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten strafbaren Handlung geführt hat, oder wenn das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestandes oder wegen Man-gels an Beweisen zu einer Verurteilung nicht geführt hat. Andernfalls ist die Klage nach Bekanntgabe der Ergebnisse des strafgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Diese Zurückweisung geschieht gleichfalls ohne vorgängige mündliche Verhandlung und beim Gerichtshofe durch einen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss. Das Strafgericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hat bei Bekanntgabe der wegen Nichteinleitung oder Einstellung des Strafverfahrens gefassten Beschlüsse den Grund der unterlassenen Einleitung oder der Einstellung des Verfahrens stets ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 508

1) Ist in den Fällen des § 498 der Wiederaufnahmsgrund durch der Klage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegte Urkunden dargetan oder wird die Wiederaufnahme im Sinne des § 499 beantragt, so ist die Verhandlung und Entscheidung über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme, vorbehaltlich der dem Gerichte im § 189 eingeräumten Befugnis, mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden.

2) Die Hauptsache wird dabei soweit von neuem verhandelt, als sie vom Anfechtungsgrunde betroffen ist.

3) Ist jedoch das zur Entscheidung über die Bewilligung der Wiederaufnahme zuständige Gericht höherer Instanz nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen nicht in der Lage, die Hauptsache spruchreif zu machen, so hat es sich auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu beschränken und nach Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden Urteiles den Rechtsstreit zur Verhandlung der Hauptsache an das Landgericht zurückzuverweisen. Von diesem ist sodann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung der Hauptsache von Amts wegen anzuberaumen und nach den für das Verfahren vor diesem Gerichte geltenden Vorschriften durchzuführen.

§ 509

1) In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Nichtigerklärung desselben zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden.

2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so ist das Verfahren in der Hauptsache, soweit es vom Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem Gerichte, bei welchem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, oder wenn dieses nach den für das Verfahren geltenden Bestimmungen nicht in der Lage ist, die Hauptsache spruchreif zu machen, bei dem Landgerichte abzuführen.

3) In bezug auf die Verweisung, die Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung und die Durchführung der Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 508 Abs. 3.

§ 510

1) Ist die Verhandlung zur Hauptsache bei dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zuständigen Gerichte abzuführen, so kann das Gericht nach Verkündigung der dem Wiederaufnahmebegehren stattgebenden Entscheidung durch Beschluss anordnen, dass vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache verhandelt werde. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme ist in diesem Falle in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen.

§ 511

Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, dass die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.

§ 512

1) Über eine Wiederaufnahmsklage, welche gleichzeitig mit der Erhebung der Berufung oder Revision gegen dasselbe Urteil oder während des anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens eingebracht wird, ist von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich die Unterbrechung des Berufungs- oder Revisionsverfahrens anzuordnen, wenn einer der im

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§ 498 Ziff. 1 bis 5 angeführten Wiederaufnahmsgründe geltend gemacht und das ergangene rechtskräftige strafgerichtliche Urteil der Klage in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigelegt wird.

2) Das Gericht, bei welchem die Wiederaufnahmsklage angebracht wurde, hat im Falle einer solchen Beschlussfassung das Gericht, bei welchem über das eingelegte Rechtsmittel zur Zeit verhandelt wird, von der angeordneten Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens sofort zu verständigen.

§ 513

1) Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in bezug auf dasselbe Urteil eingeleitete oder anhängige Berufungs- oder Revisionsverfahren unterbrochen werden soll, darüber hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von Amts wegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu entscheiden.

2) Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des § 512 Abs. 2 zur Anwendung.

§ 514

1) Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäss §§ 512 und 513 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

2) Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag wieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vor welchem das Berufungs- oder Revisionsverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Akten von Amts wegen zu veranlassen.

§ 515

1) Sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen infolge Einbringung der Wiederaufnahmsklage eine Unterbrechung eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens angeordnet wird, hat die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage in bezug auf den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles keine hemmende Wirkung.

2) Auf die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen rechtskräftigen Urteiles ist die Einbringung einer Nichtigkeitsklage oder einer Wiederaufnahmsklage ohne Einfluss.

5. Teil

Besondere Arten des Verfahrens

1. Abschnitt

Verfahren in Ehesachen

Allgemeine Bestimmungen1

§ 5162

1) Unmündige Ehegatten und Ehegatten, für die ein Sachwalter bestellt ist, können für sich selbst in die Scheidung oder Trennung einwilligen. Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz, wenn sie urteilsfähig sind (Art. 15 PGR), nicht der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Dies gilt sinngemäss für die Brautleute im Verfahren über die Klage des Einsprechers (§ 517).

2) Das Gericht hat im Eheverfahren auch den gesetzlichen Vertreter zu laden. Er ist berechtigt, Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie sind insoweit rechtswirksam, als sie nicht mit den Prozesshandlungen des unmündigen oder unter Sachwalterschaft stehenden Ehegatten im Widerspruch stehen.

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Klage des Einsprechers1

§ 5172

Die Klage des Einsprechers auf Untersagung des Eheabschlusses ist gegen beide Brautleute zu richten. Sie ist auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute oder auf ein gesetzliches Ehehindernis zu gründen (Art. 18 des Ehegesetzes) und kann nach Eintritt der Streitanhängigkeit auch mit Einwilligung der Beklagten nicht geändert werden (§ 243).

Verfahren bei Scheidung auf gemeinsames Begehren3

§ 518 bis 519a4

Aufgehoben

Verfahren bei Scheidung auf Klage5

§ 520

1) Die Scheidung nach Getrenntleben und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit sind mit Klage geltend zu machen.6

2) Die Klage auf Scheidung ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Sie hat Angaben zu enthalten über:

a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;

b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers;

c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt;

d) die Staatsangehörigkeit; e) die Beschäftigung;

f) die Geburtsdaten;

g) die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft; h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder;

i) die früheren Ehen der Ehegatten;

k) die Errichtung von Ehepakten.1

§ 5212

1) Das Gericht hat zu Beginn des Verfahrens den im Falle einer Scheidung wegen Unzumutbarkeit in Art. 57 des Ehegesetzes vorgeschriebenen Versöhnungsversuch zu unternehmen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Versöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht hierzu Sachverständige von Ehe- und Familienberatungsstellen beiziehen.

2) Das Gericht kann das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen, wenn es nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung besteht.

§ 5223

Die Verhandlung und die Urteilsverkündung sind nicht öffentlich.

§ 523

1) Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens (Art. 55 Ehegesetz) oder ein Unzumutbarkeitsgrund (Art. 56 Ehegesetz) vorliegt, ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann und ob der Grund für die Unzumutbarkeit dem Beklagten überwiegend oder ganz zugerechnet werden kann.4

2) Das Gericht kann auch Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptet wurden, berücksichtigen und Beweise aufnehmen, die keine der Parteien angeboten hat.5

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

3) Von einer Partei behauptete Tatsachen bedürfen des Beweises selbst dann, wenn sie vom Gegner zugestanden werden (§ 266).1

4) Verweigert eine Partei ohne genügenden Grund die Untersuchung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder leistet sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen oder der Ladung zur Parteienvernehmung ohne genügenden Grund nicht Folge, so kann gegen sie eine Ordnungsstrafe verhängt oder ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.2

§ 524

1) Eine abgesonderte erste Tagsatzung (§§ 246, 250) findet nicht statt.3

2) Eine Widerklage (§ 48 JN) kann der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anbringen.4

§ 525

1) Klagen und Widerklagen sind stets zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§§ 187, 404).5

2) Im Falle einer Widerklage oder einer ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei zur Scheidung sind die Bestimmungen über das Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar (Art. 59 Ehegesetz).6

3) Im Falle des Abs. 2 ist der wegen Ehescheidung anhängige Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.7

Verfahren über die Ungültigkeit der Ehe und Scheidung der Ehe auf Klage1

§ 5262

1) Zu einer Änderung des Klagegrundes (§ 243) ist der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch ohne Einwilligung des Beklagten berechtigt.

2) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils auch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Ein schon ergangenes Urteil gilt als aufgehoben.

§ 5273

1) In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumungsurteils oder eines Urteils nach § 399 nicht zulässig.

2) Das Gericht hat zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidung der Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteils über die Scheidung der Ehe zu urteilen; diese tritt aber erst in Kraft, nachdem im ausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgen der Scheidung befunden wurde.

§ 5284

Das Gericht hat im Falle einer Klage auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit in jeder Lage des Verfahrens die Versöhnung der Parteien zu versuchen. Es kann hierzu die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern.

§ 5295

Erscheint der Kläger zur ersten für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.

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§ 5301

Stirbt einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Urteiles, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil gilt als aufgehoben. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.

§ 5312

1) Hat das Gericht aufgrund der Untersuchungen und der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung das Vorliegen eines Scheidungsgrundes festgestellt, so hat es die Scheidung mit Urteil auszusprechen.

2) Wird die Ehe aufgrund von Art. 55 des Ehegesetzes (Getrenntleben) geschieden, so ist lediglich der objektive Umstand des dreijährigen Getrenntlebens im Urteil festzuhalten.

3) Im Falle der Scheidung wegen Unzumutbarkeit bestimmt das Gericht die Aufteilung der Prozesskosten sinngemäss nach den Grundsätzen der ZPO. Bei der Scheidung wegen Getrenntlebens werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

4) Im Scheidungsurteil ist auszusprechen, dass mit Eintritt der Rechtskraft das Band der Ehe gelöst ist.

5) Sofern keine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung vorliegt, hat das Gericht von Amtes wegen im Scheidungsurteil eine Regelung über sämtliche Folgen der Scheidung zu treffen.

Verfahren bei Trennung der Ehe3

§ 5324 1) Auf das Verfahren über die Trennung der Ehe sind die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar.

2) Im Trennungsurteil ist vom Gericht auszusprechen, dass es mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue aufhebt, das Band der Ehe aber bestehen bleibt, sowie dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliert, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.

§ 532a

Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern1

1) Ist eine Scheidungsklage nach ausländischem Recht zu beurteilen, so ist ausschliesslich das Vorliegen der vom ausländischen Recht geforderten Scheidungsvoraussetzungen zu prüfen.2

2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei der Scheidung sind anzuwenden, soweit sie dem ausländischen Recht nicht widersprechen.3

3) Die Vorschriften der §§ 518, 520, 521, 522, 524 bis 530 sind auf jeden Fall sinngemäss anzuwenden.4

Ungültigkeitserklärung der Ehe5

Klagebefugnis6

§ 533

1) In den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Ehegesetzes das Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe von Amts wegen durchzuführen ist, ist die Staatsanwaltschaft zur Klagserhebung verpflichtet. Die Klage ist gegen beide Ehegatten zu richten. Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Klage auch dann noch erhoben werden, wenn das Band der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten oder durch Scheidungsurteil gelöst wurde.7

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36, 37 und 38 des Ehegesetzes kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle des Art. 34 des Ehegesetzes nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden.1

3) Die Klage der Staatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe ist gegen beide Ehegatten, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten.2

4) Bei einer Doppelehe ist die Klage gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten.3

5) Hat die Staatsanwaltschaft die Klage bei Lebzeiten beider Ehegatten angebracht, so wird das Verfahren beim Tod eines Ehegatten gegen den überlebenden fortgesetzt.4

6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524, 525, 526, 527, 530 und 531 Abs. 1 und 5 sinngemäss.5 7) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sind nicht anzuwenden.6

8) Die Kosten sind danach zu verteilen, ob und inwieweit einem Ehegatten die Schuld an der Ungültigerklärung der Ehe insofern zugerechnet werden muss, als ihm der Grund, der zur Ungültigkeit der Ehe führte, bekannt war oder bekannt sein musste. Wird die Staatsanwaltschaft kostenersatzpflichtig, so ist der Kostenersatz dem Land aufzuerlegen.7

Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche8

§ 5349

Auf Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die mit dem Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe verbunden sind, sind die Bestimmungen der §§ 522, 524, 525, 526 und 530 anzuwenden.

2. Abschnitt

Bagatellverfahren

§ 5351

Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 1 000 Franken nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen 1 000 Franken nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen (Bagatellsachen), haben die folgenden Bestimmungen zu gelten.

§ 5362

Aufgehoben

§ 537

Wenn über eine der im § 250 bezeichneten Einreden abgesondert verhandelt und dieselbe auf Grund dieser Verhandlung abgewiesen wird, hat der Richter nach Verkündigung dieser Entscheidung anzuordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. Die Entscheidung über die Einrede ist solchenfalls nicht besonders auszufertigen, sondern in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird.

§ 538

1) In Bagatellsachen hat das Verhandlungsprotokoll nur zu enthalten:

  1. die in § 207 und § 208 Ziff. 1 angeordneten Angaben;
  2. Aufzeichnungen über eine zu Protokoll gegebene Vollmacht, wenn die Partei persönlich mit dem Bevollmächtigten erscheint; über das Klagebegehren, wenn dieses im Sinne des § 239 an einem Gerichtstage angebracht wurde; über den wesentlichen Inhalt der Beweisaufnahmen und insbesondere über den Umstand, ob ein Zeuge oder Sachverständiger vor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde oder ob dessen Beeidigung unterblieben ist; ferner über den Umstand, dass der Partei vor der unbeeideten Vernehmung und vor der eidlichen Vernehmung die gesetzlichen Erinnerungen gemacht wurden (§§ 376 und 377);

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten Urteile sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Richters, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist;
  2. die Bemerkung, ob die Parteien bei Verkündigung des Urteiles anwesend waren.

2) Ausserdem ist in dem Falle, wenn die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung durch das Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.

§ 539

1) Das Urteil ist mündlich zu verkündigen. Das in Anwesenheit beider Parteien verkündigte Urteil wird mit der Verkündigung den Parteien gegenüber wirksam. Waren beide Parteien bei der Urteilsverkündigung anwesend, so wird eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles nur auf Verlangen der Partei zugestellt. Ausser diesem Falle ist beiden Parteien eine schriftliche Ausfertigung von Amts wegen zuzustellen.

2) Bei der Verkündigung des Urteiles hat der Richter die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der im § 446 Ziff. 1 bis 7 aufgezählten Nichtigkeiten ergriffen werden könne. Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des Urteiles aufzunehmen.

§ 540

Wird durch eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Änderung der Klage die im § 535 bezeichnete Wertgrenze überschritten, so hat die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache nach den sonst für das Verfahren geltenden Vorschriften stattzufinden.

3. Abschnitt

Besitzerschutzverfahren1

1. Anwendbares Recht2

§ 5413

1) Das Verfahren bei Klagen wegen Schutz des Besitzes an Sachen und Rechten ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen Rechtes und nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften und des ordentlichen Prozessverfahrens durchzuführen.

2) Schriftlich überreichte Klagen sind als Besitzesschutzklagen zu überschreiben.

2. Beschleunigung des Verfahrens4

§ 5425

1) Bei der Anberaumung der Tatsachen und Fristen ist auf die Dringlichkeit der Erledigung besonders Rücksicht zu nehmen.

2) Das Landgericht kann schon vor Anhebung des Prozesses oder während desselben Amtsbefehle nach der Rechtssicherungsordnung ergehen lassen. Der Klage vorgängig kann das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden.

3. Beweisführung6

§ 5437

1) Im Besitzesschutzverfahren sind alle Erörterungen gemäss den Artikeln über den Besitzesschutz des Sachenrechts und ebenso alle Beweismittel zulässig.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Die Beweisführung durch eidliche Vernehmung der Parteien ist erst im Berufungsverfahren zulässig.

4. Urteil1

§ 5442

Die Entscheidung hat nach geschlossener Verhandlung mittels Urteils zu erfolgen.

5. Rechtsmittel3

§ 5454

Gegen das Urteil und gegen die im Verfahren ergehenden Beschlüsse sind Rechtsmittel in gleicher Weise zulässig, wie gegen Urteile und Beschlüsse im ordentlichen Verfahren.

§ 5465 Aufgehoben

§ 5476 Aufgehoben

1 Überschrift vor § 544 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9. 2 § 544 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 3 Überschrift vor § 545 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9. 4 § 545 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 5 § 546 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 6 § 547 aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4.

4. Abschnitt

Mandatsverfahren

§ 548

In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage (§ 587 Abs. 2) kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsaufrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Tatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äusserer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art erwiesen werden:

  1. durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden;
  2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Aussteller von einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind;
  3. durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein Rekurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitig ist.

§ 549

1) Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den der Klage zu Grunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oder wenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benannten Verpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweit durch Urkunden der in § 548 bezeichneten Beschaffenheit bewiesen wird, dass der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder teilweise von dem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personen übergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhoben wird.

2) Zur Einbringung von Forderungen, welchen die Einwendung der Verjährung entgegengesetzt werden könnte, kann ein Zahlungsauftrag nur dann erlassen werden, wenn die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung schon in der Klage durch Urkunden der im § 548 bezeichneten Beschaffenheit erwiesen wird.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 550

1) Infolge eines gemäss §§ 548 und 549 gestellten Antrages ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Beklagten zu erlassen. Der Kläger kann, insoweit die nach §§ 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Urkunden in Urschrift bei dem Landgerichte erliegen, die Vorlage der Urkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsakten ersetzen.

2) In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, dass der Beklagte binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Exekution die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichte bestimmten Kosten zu befriedigen oder seine Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3) Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

§ 551

Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge massgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.

§ 552

1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden.

2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Landgerichte anzubringen.

3) Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen.

4) Über rechtzeitig überreichte Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf tunlichst kurze Zeit eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

§ 553

In dem das Verfahren erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

§ 554

Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; ausser diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen.

5. Abschnitt

Verfahren in Wechselstreitigkeiten

§ 5551

In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche ist:

  1. im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem Beklagten auferlegten Verbindlichkeit auf 14 Tage festzusetzen;
  2. die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegung des Rekurses beträgt 14 Tage. Diese Fristen können nicht verlängert werden.

§ 556

In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteile einer Partei, die in dem Hauptprozesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmässigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 5571

1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder seine Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag).

2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn ausser den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.

§ 5582

Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hiefür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweise der Eröffnung des Konkurses genügt die Vorlegung des amtlichen Beschlusses über die Eröffnung des Konkurses.

§ 559

Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungs- oder Sicherstellungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des vierten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechend Anwendung zu finden.

6. Abschnitt

Verfahren in Bestandstreitigkeiten

Aufkündigung

§ 560

Insofern die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete andere Bauwerke nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes notwendig ist, um der stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages vorzubeugen oder dessen Auflösung zu bewirken, darf sie:

  1. im Falle eines besonderen Übereinkommens der Parteien über die Frist zur Aufkündigung und Zurückstellung des Bestandgegenstandes in der Regel nur in dieser Frist erfolgen.
  2. Wenn es an einem solchen Übereinkommen fehlt, muss dort, wo durch darüber erlassene Vorschriften oder mangels solcher Vorschriften durch besondere Ortsgewohnheit für die Räumung von Bestandgegenständen gewisse Tage des Jahres mit bestimmten Aufkündigungsfristen festgesetzt sind, die Aufkündigung vor Ablauf der dafür festgesetzten Zeit erfolgen.
  3. In allen anderen Fällen müssen Pachtungen wenigstens sechs Monate, Jahresmieten oder solche Mieten, deren vertragsmässige Dauer ein Jahr übersteigt, wenigstens drei Monate, Mieten, deren vertragsmässige Dauer zwar länger als ein Monat ist, jedoch ein Jahr nicht erreicht, wenigstens einen Monat, alle anderen Mieten endlich wenigstens 14 Tage früher aufgekündigt werden, als der Bestandgegenstand zurückgegeben oder zurückgenommen werden soll.

§ 561

1) Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als vom Bestandnehmer gerichtlich oder aussergerichtlich aufgekündigt werden.

2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 562

1) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist, falls die Aufkündigungsfrist wenigstens 14 Tage beträgt, eine Frist von acht Tagen, sonst eine Frist von drei Tagen zu bestimmen.

2) Wohnt der Aufkündigende nicht im Inlande, so hat er einen daselbst wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort bei der Aufkündigung anzugeben.

3) Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäss § 84 behoben werden kann, von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.

§ 563

1) Damit eine gerichtliche Aufkündigung für den nächstfolgenden Termin wirksam sei, muss sie vor Ablauf der im § 560 Ziff. 1 und 2 bestimmten Fristen bei Gericht angebracht und zugestellt sein. Aufkündigungen, welche erst nach Ablauf dieser Fristen angebracht werden, sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.

2) Vor Beginn der vertragsmässigen oder gesetzlichen Aufkündigungsfrist angebrachte Aufkündigungen dürfen aus diesem Grunde allein nicht zurückgewiesen werden.

§ 564

1) Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäss § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

2) Erfolgt dennoch die Zustellung in den Fällen des § 560 Ziff. 1 und 2 erst nach Ablauf der daselbst bestimmten Kündigungsfristen, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der dazu anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden.

Aussergerichtliche Aufkündigung

§ 565

1) Die aussergerichtliche Aufkündigung kann durch einen Notar oder in anderer Weise erfolgen.

2) Die dem Gegner der aufkündigenden Partei zum Zwecke der Aufkündigung zu machende Mitteilung hat stets auch die im § 562 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.

3) Damit eine solche aussergerichtliche Aufkündigung die Wirkung einer gerichtlichen Aufkündigung erlangen könne, muss sie durch Urkunden bewiesen werden, welche in Betreff ihrer Beweiskraft zu einem Bedenken keinen Anlass geben, und es müssen überdies bei der Aufkündigung die in §§ 563 und 564 angegebenen Fristen beobachtet sein.

4) Der Zeitpunkt der Aufkündigung oder Zustellung der Aufkündigung muss gleichfalls durch Urkunden der in Abs. 3 bezeichneten Beschaffenheit bewiesen werden.

§ 566

1) Derjenige, gegen welchen eine solche aussergerichtliche Aufkündigung gerichtet ist, hat binnen acht, oder wenn die Aufkündigungsfrist weniger als 14 Tage beträgt, binnen drei Tagen (§ 562 Abs. 1) nach erfolgter oder empfangener Aufkündigung seine etwaigen Einwendungen dawider bei dem Landgerichte schriftlich oder mündlich einzubringen, widrigens die Aufkündigung in Wirksamkeit treten würde.

2) An welchem Tage die Aufkündigung der Partei mitgeteilt wurde, welche Einwendungen erhebt, ist von der aufkündigenden Partei auf Verlangen des Gerichtes durch Vorlage der in § 565 Abs. 3 gedachten Urkunden zu beweisen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes

§ 567

1) Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen acht Tagen seine Einwendungen bei Gericht anzubringen.

2) Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.

3) Die Bestimmung des § 564 Abs. 1 ist auch auf die Zustellung solcher Aufträge anzuwenden.

4) Bedarf es zur Aufhebung des Bestandvertrages einer Aufkündigung, so kann der Anspruch auf Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes schon vor Ablauf der Kündigungsfrist mittels Klage geltend gemacht und auch die Kündigung mit der Klage verbunden werden.

Verhältnis zum Afterbestandnehmer

§ 568

Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über einen der im § 560 bezeichneten Gegenstände betreffen, sind auch gegen den Afterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Afterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.

Stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages

§ 569

Bestandverträge, welche durch den Ablauf der Zeit erlöschen, ohne dass es behufs Auflösung des Vertrages oder Verhinderung seiner stillschweigenden Erneuerung einer Aufkündigung bedarf, sind dadurch, dass der Bestandnehmer fortfährt, den Bestandgegenstand zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt, nur dann als stillschweigend erneuert anzusehen, wenn binnen 14 Tagen, nach Ablauf der Bestandzeit, oder bei Verträgen, welche ursprünglich auf kürzere Zeit als auf einen Monat geschlossen wurden, binnen einer der Hälfte der ursprünglich bedungenen Zeit gleichkommenden Frist nach Ablauf des Vertrages weder von dem Bestandgeber eine Klage auf Zurückstellung, noch von dem Bestandnehmer auf Zurücknahme des Bestandgegenstandes erhoben wird.

Fristen in Bestandsachen

§ 570

Die in den §§ 560 bis 569 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.

Verfahren

§ 571

1) Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Bei der Anberaumung der ersten und der etwa folgenden Tagsatzungen sowie bei der Bestimmung von Fristen ist auf die Dringlichkeit der Bestandsachen besonders Bedacht zu nehmen.

2) Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen.

3) Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen.

4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stande gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Einwendungen ist nicht zulässig.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 572

In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob und inwieweit die Aufkündigung oder der nach § 567 erlassene Auftrag als wirksam anerkannt oder aufgehoben wird sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

§ 573

1) Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist bei Mietverhältnissen in demUrteile auszusprechen, dass die Übergabe oder Übernahme sofort zu erfolgen habe; bei Pachtungen kann zu diesem Zwecke eine acht Tage nicht überschreitende Frist gegeben werden.

2) Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist die Zeit für die Übergabe oder Übernahme nach den hinsichtlich der Räumungsfristen bestehenden besonderen Vorschriften und mangels solcher in Gemässheit der Ortsgewohnheiten zu bestimmen.

3) Soweit es auch an solchen Gewohnheiten fehlt, ist bei Mieten anzuordnen, dass mit der Räumung spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Mietzeit zu beginnen, dem Übernehmer zur Mittagszeit dieses Tages ein zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse geeigneter Platz zu überlassen sei, die Übergabe des gänzlich geräumten Mietgegenstandes aber bis zum Mittage des letzten Tages der Mietzeit zu erfolgen habe. Bei Pachtungen von Gütern, auf welchen Gebäude stehen, ist anzuordnen, dass mit der Räumung spätestens am achten Tage vor Ablauf der Pachtzeit zu beginnen, dem Übernehmer zur Mittagszeit dieses Tages ein angemessener Teil der Räumlichkeiten zur Verwahrung von Fahrnissen und zur Einleitung des Wirtschaftsbetriebes zu überlassen sei und die Übergabe des gänzlich geräumten Pachtgegenstandes bis zum Mittage des letzten Tages der Pachtzeit zu erfolgen habe. Bei Pachtungen anderer Art endlich ist anzuordnen, dass die Räumung und Übergabe des Pachtgegenstandes bis zum Ablaufe der Pachtzeit vorzunehmen sei.

4) Der dritte oder achte Tag vor Ablauf der Bestandzeit ist so zu berechnen, dass zwischen dem Tage des Beginnes und dem Tage der Beendigung der Räumung volle zwei oder volle sieben Kalendertage liegen.

5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über die Räumung und Übergabe des Bestandgegenstandes gelten auch dann, wenn gegen die gerichtliche und aussergerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden.

6) Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstand gänzlich geräumt zu übergeben war.

§ 574

Die Bestimmungen des § 573 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder aussergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urteil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.

§ 575

1) In dem in diesem Abschnitte geregleten Verfahren beträgt die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dann zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegung des Rekurse acht Tage. Diese Fristen können nicht verlängert werden.

2) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäss § 567 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.

3) Eine gerichtliche oder aussergerichtliche Kündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, ausser Kraft, wenn nicht binnen 14 Tagen nach dem Eintritte der in diesen Aufträgen oder im Urteile für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Exekution beantragt wird.

Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten

§ 576

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im § 1103 ABGB bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

7. Abschnitt

a) Schuldentriebverfahren1

§ 5772

1) Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbaren Sachen kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls für jeden Betrag begehren.

2) Forderungen, welche überhaupt oder zur Zeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechseln eignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.

§ 5783

Zur Erlassung des bedingten Zahlbefehls ist das Landgericht berufen, wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt ist.

§ 5794

Gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, kann der bedingte Zahlbefehl nicht erlassen werden.

§ 580

1) Das Gesuch um Erlassung des bedingten Zahlbefehles kann mündlich oder schriftlich angebracht werden.

2) In demselben hat der Gläubiger:

  1. seinen und des Schuldners Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen;
  2. den Betrag der Forderung und den Rechtsgrund derselben und, wenn die Forderung aus mehreren Posten besteht, den Betrag jeder einzelnen Post und deren Rechtsgrund anzugeben.

3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so muss der Gläubiger in dem Gesuche den Betrag bezeichnen, den er anstatt derselben anzunehmen bereit ist.

4) Aufgehoben1

§ 581

1) Das Gesuch ist ohne Anhörung des Schuldners zu erledigen.

2) Dasselbe ist zurückzuweisen, wenn es den Bestimmungen der §§ 577 bis 580 nicht entspricht, oder wenn sich aus den Angaben des Gesuchstellers ergibt, dass die Forderung überhaupt oder zur Zeit unstatthaft oder dass dieselbe noch durch eine Gegenleistung bedingt ist.

3) Gegen die Erlassung des Zahlbefehles ist kein Rechtsmittel, gegen die Verweigerung der Rekurs binnen acht Tagen zulässig.

§ 582

1) Der Zahlbefehl muss enthalten:

  1. die Aufschrift: Zahlbefehl;
  2. die im § 580 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;
  3. den Auftrag an den Schuldner, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlbefehles zur Vermeidung der Exekution die Forderung samt den geforderten Zinsen zu berichtigen und die Kosten des Zahlbefehles, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Betrage zu berichtigen oder gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben;
  4. die Bemerkung, dass der Zahlbefehl nur durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft gesetzt werden könne.

2) Ist die Erlassung des Zahlbefehles wegen mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter oder bewerteter Forderungen angesucht worden, so ist in dem Zahlbefehl die Berichtigung der Forderungen gesondert aufzutragen.

3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so ist dem Schuldner in dem Zahlbefehle freizustellen, statt der geforderten Sachen den in dem Gesuche bezeichneten Betrag in Geld zu leisten.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 583

Der Zahlbefehl ist dem Schuldner und, wenn er gegen mehrere Schuldner gerichtet ist, einem jeden derselben nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen.

§ 584

Zur Erhebung des Widerspruches genügt die von dem Schuldner bei dem Gerichte mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärung, dass er gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhebe. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht.

§ 5851

1) Hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert der Zahlbefehl seine Kraft.

2) Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Widerspruch für die ganze Forderung gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann Zwangsvollstreckung verlangt werden. Der Zahlbefehl verliert seine Kraft auch dann, wenn gegen einen wider mehrere Schuldner wegen desselben Anspruches erlassenen Zahlbefehl der Widerspruch nur von einem der Schuldner erhoben wird.

3) War jedoch durch den Zahlbefehl die Berichtigung mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter Forderungen gesondert aufgetragen worden und wurde der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die eine oder andere dieser Forderungen erhoben, so bleibt der Zahlbefehl in Ansehung der übrigen und der auferlegten Kosten in Kraft.

§ 586

1) Von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche sind der Gläubiger und der Schuldner zu verständigen.

2) Ein verspätet erhobener Widerspruch ist mit Hinweisung auf die verstrichene Frist zurückzuweisen; einer Verständigung des Gläubigers bedarf es in diesem Falle nicht.

§ 587

1) Die Kosten der Erlassung des bedingten Zahlbefehles sind, wenn gegen denselben rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde, von dem Gläubiger zu tragen, und es ist demselben der Ersatz der Kosten des Widerspruches, falls er vom Schuldner angesprochen wird, in dem vom Richter zu bestimmenden Betrage aufzuerlegen.

2) Wird infolge des Widerspruches Klage erhoben oder die Einleitung des Mandatsverfahrens begehrt, so ist über die angesprochenen Kosten des Schuldentriebverfahrens wie über einen Teil der Kosten des Rechtsstreites zu erkennen.1

§ 588

Gegen die Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen und dem Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruches auferlegt wird, ist der Rekurs binnen der Frist von acht Tagen zulässig.

§ 589

1) Das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles hat in Betreff der Streitanhängigkeit und der Unterbrechung der Verjährung die Wirkung einer Klage; auf die Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage und des Hauptprozesses jedoch ist dieses Ansuchen ohne Wirkung.

2) Tritt der Zahlbefehl durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft, so ist die Verjährung bis zur Erhebung des Widerspruches als gehemmt anzusehen.

§ 590

1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zum Widerspruche ist binnen 14 Tagen, nachdem dem Schuldner die Versäumung bekannt geworden und das Hindernis weggefallen ist, anzusuchen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Wirkung des Widerspruches, ohne dass es einer neuerlichen Erhebung desselben bedarf.

2) Ist von dem Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht worden, so kann gegen ihn, bis zur erfolgten Abweisung des Gesuches, die Exekution nur bis zur Sicherstellung geführt werden.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 591

1) Hat der Schuldner weder Zahlung geleistet, noch rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist dem Gläubiger über sein Ansuchen die Exekution auf Grund des Zahlbefehles zu bewilligen.

2) Ist der Zahlbefehl über Forderungen ergangen, welche nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so bleibt dem Schuldner jederzeit unbenommen, sich von der auf Hereinbringung dieser Sachen geführten Exekution durch Leistung des in dem Zahlbefehle bezeichneten Geldbetrages samt Nebengebühren zu befreien.

3) Aufgehoben1

§ 592

1) Schriftliche Eingaben um Erlassung des Zahlbefehles und zur Erhebung des Widerspruches sind in einem Exemplare zu überreichen und bei Gericht aufzubehalten.

2) Die Zahlbefehle sowie die zur Verständigung des Gläubigers und Schuldners von dem Widerspruch erforderlichen Ausfertigungen sind amtlich zu verfassen; der Beibringung von Rubriken bedarf es zu diesem Zwecke nicht.

3) Die Mitteilung einer Abschrift der über das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles oder über die Erhebung des Widerspruches aufgenommenen Protokolle an die Gegenpartei findet nicht statt.

4) Personen, welche im Namen des Schuldners Widerspruch erheben, sind nicht verpflichtet, sich zu diesem Einschreiten mit einer Vollmacht auszuweisen. Die Zustellung der gerichtlichen Erledigung hat jedoch, wenn eine Vollmacht nicht beigebracht wurde, an den Auftraggeber selbst zu erfolgen.

§ 593

1) Der Gläubiger kann das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles auch in einer zur Eintreibung der Forderung erhobenen Klage stellen (Mahnklage).

2) In diesem Falle hat das Gericht den Zahlbefehl mittels Bescheides auf die Klage und mit dem Beisatze zu erlassen, dass im Falle des Widerspruches das weitere Verfahren über die Klage stattfinden werde (§ 256). Eine von dem Kläger zu überreichende Abschrift der Klage ist aufzubehalten.

3) Wird von dem Beklagten gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben, so hat das Gericht die Tagsatzung zur Verhandlung über die Klage anzuordnen und hiezu beide Parteien in Erledigung des Widerspruches vorzuladen.

4) Findet das Gericht das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles unstatthaft, so hat es unter Zurückweisung desselben sofort über die Klage die Tagsatzung zum gesetzlichen Verfahren anzuordnen.

5) Die Mahnklage hat für die Streitanhängigkeit und die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung wie eine andere Klage.

b) Rechtsbotsverfahren1

§ 593a2

1) Zur Geltendmachung irgend eines Anspruches auf Feststellung, Rechtsgestaltung, Leistung oder Unterlassung und dergleichen kann der Klage vorgängig oder gleichzeitig mit derselben (Rechtsbotsklage) beim Landgerichte um die Erlassung eines Rechtsbotes angesucht werden.

2) Dem Besitzesschutzverfahren vorgängig kann auch das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden.

3) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehesachen, in Wechselstreitigkeiten, vor Schiedsgericht, im Konkursverfahren oder mittels der Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüche wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachen findet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 593b1

1) Das Gesuch um Erlass eines Rechtsbots kann mündlich oder schriftlich angebracht werden.

2) Der Rechtsbotwerber hat im Gesuche:

  1. seinen und des Rechtsbotsempfängers Namen, Stand oder Gewerbe und den Wohnort zu bezeichnen;
  2. den Wert des geltend gemachten Anspruchs anzugeben;
  3. den von ihm geltend gemachten Anspruch und den Grund desselben, und wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden wollen, jeden einzelnen Anspruch und dessen Grund als Begehren anzugeben.

3) Gründet sich der geltend gemachte Anspruch auf eine grundbücherliche Eintragung oder wird eine solche oder die Abänderung oder Aufhebung verlangt, so sind die erforderlichen grundbücherlichen Angaben zu machen, allenfalls ist ein Situationsplan oder Teilungsplan dem Gesuche beizulegen.

4) Wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängig ist, so ist diese Gegenleistung gemäss den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzubieten.

§ 593c2

1) Das Rechtsbotsgesuch ist ohne Anhörung des Rechtsbotsempfängers zu erlassen.

2) Es ist zurückzuweisen, wenn es den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht; wenn sich aus den Angaben des Rechtsbotswerbers ergibt, dass der Anspruch überhaupt oder zur Zeit unstatthaft ist, insbesondere, wenn dem Gerichte bekannt ist, dass dem Begehren eine gerichtlich oder im Verwaltungsverfahren erlassene rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

3) Gegen die Erlassung des Rechtsbotes ist kein Rechtsmittel und gegen die Verweigerung desselben der Rekurs zulässig.

§ 593d1

1) Das vom Landgericht zu erlassende Rechtsbot hat zu enthalten:

  1. die Aufschrift: Rechtsbot;
  2. die in § 593 b Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben;
  3. den Auftrag an den Rechtsbotempfänger, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Rechtsbots zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem näher bezeichneten Begehren zu entsprechen und die Kosten des Rechtsbots, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Umfange zu berichtigen oder aber binnen der gleichen Frist gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag (Einspruch) zu erheben;
  4. die Bemerkung, dass das Rechtsbot nur durch Erhebung des Rechtsvorschlages ausser Kraft gesetzt werden kann, im Unterlassungsfalle aber rechtskräftig werde.

2) Ist die Erlassung des Rechtsbots wegen mehrerer besonders angeführter Ansprüche verlangt worden, so ist im Rechtsbote deren Berichtigung gesondert aufzutragen und allenfalls auch anzuführen, dass der Rechtsbotswerber seine genau anzuführende Gegenleistung erfüllen wolle.

§ 593e2

1) Auf das Rechtsbotverfahren finden, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine Abweichung enthalten ist, die Vorschriften über das Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) ergänzende Anwendung.

2) Wenn das Gesuch um Erlassung eines Rechtsbotes mit einer Klage (Rechtsbotsklage) verbunden wurde, ist der Klage gleichzeitig ein Leitschein beizulegen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

8. Abschnitt

Schiedsverfahren1

1. Titel

Allgemeine Bestimmungen2

§ 5943

Anwendungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Liechtenstein liegt.

2) §§ 595, 597, 600, 601, 602, 610 Abs. 3 bis 6, §§ 619, 629 und 630 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Liechtenstein liegt oder noch nicht bestimmt ist.

3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.

§ 5954

Gerichtliche Tätigkeit

Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.

§ 5961

Rügepflicht

Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.

§ 5972

Empfang schriftlicher Mitteilungen

1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde.

2) Hat der Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemässe Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oder dem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden ist und bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde.

3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.

1 § 596 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 597 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2. Titel

Schiedsvereinbarung1

§ 5982

Begriff

1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.

2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäss anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

§ 5993

Schiedsfähigkeit

1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen fähig sind.

2) Familienrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus Lehrverträgen nach dem Berufsbildungsgesetz können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften ausserhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

3) Die Zuständigkeit des Landgerichts für Verfahren, die von Amts wegen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder auf Antrag des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, kann durch eine Schiedsklausel in Statuten oder gleichwertigen Dokumenten einer Verbandsperson oder Treuhänderschaft nicht abbedungen werden.

§ 6001

Form der Schiedsvereinbarung

1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

2) Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.

§ 6012

Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach § 628 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.

3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichts hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.

4) Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichts oder eines anderen Schiedsgerichts zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.

5) Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die massgebenden Umstände haben sich seither geändert.

§ 6021

Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen

Eine Schiedsvereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Massnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Massnahme anordnet.

3. Titel

Bildung des Schiedsgerichts1

§ 6032

Zusammensetzung des Schiedsgerichts

1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.

§ 6043

Bestellung der Schiedsrichter

1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.

2) Fehlt eine Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes:

  1. In Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über seine Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.
  2. In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
  3. Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen sind, hat jede Partei die gleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese bestellen einen weiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
  2. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

3) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und

  1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder
  2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder
  3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht,

so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

4) Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft.

5) Können sich mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen, so ist der Schiedsrichter oder sind die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Gericht zu bestellen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

6) Der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einer Partei vom Gericht auch zu bestellen, wenn seine oder ihre Bestellung aus anderen in den vorhergehenden Absätzen nicht geregelten Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei erfolgen kann oder auch das Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt.

7) Wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist, ist der Antrag abzuweisen.

8) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.

9) Gegen eine Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 6051

Ablehnungs- und Ausschlussgründe

1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind.

3) Vollamtliche Richter der ordentlichen Gerichte dürfen während ihres Dienstverhältnisses eine Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen.

§ 6062

Ablehnungsverfahren

1) Die Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 605 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.

3) Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschliesslich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

§ 6071

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.

2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder ausser Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und

  1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,
  2. sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder
  3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

3) Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 606 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 605 Abs. 2 genannten Gründe.

§ 6081

Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.

4. Titel

Zuständigkeit des Schiedsgerichts2

§ 6093

Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene
Zuständigkeit

1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

2) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.

3) Auch wenn eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch fällen.

§ 6101

Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen

1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Massnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Massnahme angemessene Sicherheit fordern.

2) Massnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. § 623 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.

3) Auf Antrag einer Partei hat das Gericht eine solche Massnahme zu vollziehen. Sieht die Massnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Massnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Massnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.

4) Das Gericht hat die Vollziehung einer Massnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn

  1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Massnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 628 Abs. 2, § 634 Abs. 6 und 7 oder § 635 darstellen würde;
  2. der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland liegt und die Massnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung darstellen würde;
  3. die Vollziehung der Massnahme mit einer früher beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Massnahme unvereinbar ist;
  4. die Massnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des inländischen Rechts beantragt wurde.

5) Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Massnahme nach Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Einspruch im Sinne von Art. 290 der Exekutionsordnung einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4 vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäss Art. 287 der Exekutionsordnung über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.

6) Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn

  1. die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer der Massnahme abgelaufen ist;
  2. das Schiedsgericht die Massnahme eingeschränkt oder aufgehoben hat;
  3. ein Fall von Art. 291 Abs. 1 Bst. a bis e der Exekutionsordnung vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4) entgegenstehen;
  4. eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet wurde, welche die Vollziehung der Massnahme entbehrlich macht.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

5. Titel

Durchführung des Schiedsverfahrens1

§ 6112

Allgemeines

1) Vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.

2) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

4) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

§ 6123

Sitz des Schiedsgerichts

1) Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschliesslich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.

§ 6131

Verfahrenssprache

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

§ 6142

Klage und Klagebeantwortung

1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.

§ 6153

Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 6161

Verfahren und Beweisaufnahme

1) Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen und ihr Ergebnis frei zu würdigen.

2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

§ 6172

Versäumung einer Verfahrenshandlung

1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 614 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

2) Versäumt es der Beklagte nach § 614 Abs. 1 binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen.Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

§ 6181

Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht

  1. einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;
  2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen.

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.

3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 605 und 606 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

4) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6192

Gerichtliche Rechtshilfe

Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. §§ 27, 28 und 29 der Jurisdiktionsnorm gelten entsprechend mit der Massgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäss § 29 der Jurisdiktionsnorm dem Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht oder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. § 289 ist sinngemäss anzuwenden.

6. Titel

Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens1

§ 6202

Anzuwendendes Recht

1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

§ 6213

Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes:

1. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

2. Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderliche Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

§ 6221

Vergleich

Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind die Parteien fähig, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen, so können sie beantragen, dass

  1. das Schiedsgericht den Vergleich protokolliert, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) verstösst; es reicht aus, wenn das Protokoll von den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird;
  2. das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) verstösst. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäss § 623 zu erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.

§ 6232

Schiedsspruch

1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriften entgegensteht.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen.

3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 612 Abs. 1 bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.

4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.

5) Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern.

6) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.

7) Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht ausser Kraft.

§ 6241

Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 6252

Beendigung des Schiedsverfahrens

1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.

2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn

1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 614 Abs. 1 einzubringen;

  1. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
  2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;
  3. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.

3) Vorbehaltlich der §§ 623 Abs. 4 bis 6, 626 Abs. 5 und 627 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Massnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.

§ 6261

Entscheidung über die Kosten

1) Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen. Im Fall von § 625 Abs. 2 Ziff. 3 hat eine solche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mit der Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens eine solche Entscheidung beantragt.

2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten auch über eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz entscheiden, wenn es sich für unzuständig erklärt hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist.

3) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

4) In jedem Fall haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach § 623 zu erfolgen.

5) Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

§ 6271

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,

  1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
  2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;
  3. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.

2) Der Antrag nach Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.

3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden.

4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Ziff. 1 kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.

5) § 623 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.

7. Titel

Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch1

§ 6282

Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.

2) Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn

  1. eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;
  2. eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte;
  3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
  4. die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht;
  5. das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht;
  6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;
  7. der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist;

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

8. der Schiedsspruch Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

3) Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Ziff. 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

4) Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von vier Wochen zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 627 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Ziff. 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

5) Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über denselben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedsspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.

§ 6291

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

§ 6302

Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 628 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.

8. Titel

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer
Schiedssprüche
1

§ 6312

1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht durch Staatsverträge oder Gegenrechtserklärungen anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 600 als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.

2) Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 1 Bst. b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.

9. Titel

Gerichtliches Verfahren3

§ 6324

Zuständigkeit

Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs ist das Obergericht als einzige und letzte Instanz zuständig. Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist das Landgericht zuständig.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 633

Verfahren1

1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Ausserstreitverfahren.2

2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.3

3) Mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten können auch Dritte von den Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben.4

4) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sind dieser Partei wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist.5

10. Titel

Sonderbestimmungen6

§ 6347

Konsumenten

1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.

2) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Konsument beteiligt ist, müssen in einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf dieses nicht enthalten.

3) Bei Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten ist dem Konsumenten vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen.

4) In Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Konsumenten muss der Sitz des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Konsument dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

5) Wurde die Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten geschlossen, und hat der Konsument weder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Klage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der Konsument darauf beruft.

6) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem ein Konsument beteiligt ist,

  1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstossen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder
  2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

7) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs. 3 nicht erteilt wurde.

271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 6351

Arbeitsrechtssachen

Für Schiedsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gilt § 634 sinngemäss.

Wien, am 10. Dezember 1912

Johann m.p.

Karl v. In der Maur m.p. Fürstlicher Kabinettsrat

1 § 635 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

271.0

Übergangsbestimmungen

271.0 Zivilprozessordnung

1 Überschrift vor § 516 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35. 2 § 516 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 127.

1 Überschrift vor § 517 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35.
2 § 517 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.
3 Überschrift vor § 518 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.
4 § 518 bis 519a aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 455.
5 Überschrift vor § 520 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.
6 § 520 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.

1 § 520 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455. 2 § 521 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29. 3 § 522 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 4 § 523 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29. 5 § 523 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.

1 § 523 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.
2 § 523 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.
3 § 524 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.
4 § 524 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35 und LGBl. 1999 Nr. 29.
5 § 525 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.
6 § 525 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.
7 § 525 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 455.

1 Überschrift vor § 526 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29. 2 § 526 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 3 § 527 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 455. 4 § 528 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29. 5 § 529 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.

1 § 530 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.
2 § 531 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.
3 Überschrift vor § 532 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.
4 § 532 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.

1 § 532a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 132. 2 § 532a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 132. 3 § 532a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29. 4 § 532a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 132. 5 Überschrift vor § 533 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35. 6 Überschrift vor § 533 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35. 7 § 533 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35.

1 § 533 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 2 § 533 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 3 § 533 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 4 § 533 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 5 § 533 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29. 6 § 533 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 35. 7 § 533 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.. 8 Überschrift vor § 534 eingefügt durch LGBl. 1974 Nr. 35. 9 § 534 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 29.

1 § 535 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27. 2 § 536 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 18.

1 Überschrift vor § 541 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.
2 Überschrift vor § 541 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.
3 § 541 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.
4 Überschrift vor § 542 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.
5 § 542 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.
6 Überschrift vor § 543 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.
7 § 543 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 555 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 § 557 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27. 2 § 558 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 27.

1 Überschrift vor § 577 abgeändert durch LGBl. 1921 Nr. 19. 2 § 577 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 3 § 578 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 4 § 579 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 580 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 585 abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 587 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 591 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1921 Nr. 19 und LGBl. 1924 Nr. 9.

1 Überschrift vor 593a eingefügt durch LGBl. 1921 Nr. 19. 2 § 593a abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 593b abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 2 § 593c abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

1 § 593d abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9. 2 § 593e abgeändert durch LGBl. 1924 Nr. 9.

Gesamter 8. Abschnitt abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182 1 Überschrift vor § 594 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 Überschrift vor § 594 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 594 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 4 § 595 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 Überschrift vor § 598 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 598 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 599 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 600 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 601 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 602 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 Überschrift vor § 603 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 603 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 604 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 605 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 606 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 607 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 608 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 Überschrift vor § 609 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 609 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 610 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 Überschrift vor § 611 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 611 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 612 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 613 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 614 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 615 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 616 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 617 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 618 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 619 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 Überschrift vor § 620 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 620 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 3 § 621 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 622 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 623 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 624 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 625 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 626 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 627 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 Überschrift vor § 628 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 628 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 629 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182. 2 § 630 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 Überschrift vor § 631 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
2 § 631 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
3 Überschrift vor § 632 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
4 § 632 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

1 § 633 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
2 § 633 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182 und abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 454.
3 § 633 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
4 § 633 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
5 § 633 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
6 Überschrift vor § 634 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.
7 § 634 eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 182.

271.0 Übergangsbestimmungen

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2009 Nr. 206 ausgegeben am 14. Juli 2009

Gesetz

vom 26. Juni 2009

über die Abänderung der Zivilprozessordnung

...

II. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet in laufenden Verfahren auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten1 gesetzt werden.

...

1 Inkrafttreten: 14. Juli 2009.

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2010 Nr. 182 ausgegeben am 13. Juli 2010

Gesetz

vom 26. Mai 2010

über die Abänderung der Zivilprozessordnung

...

II.

Übergangsbestimmungen

1) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes1 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

2) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

...

1 Inkrafttreten: 1. November 2010.


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ويبو لِكس رقم LI052