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 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV 1995)

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Wein-Überwachungsverordnung WeinÜV 1995

Ausfertigungsdatum: 09.05.1995

Vollzitat:

"Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zu- letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 14.5.2002 I 1624; Zuletzt geändert durch Art. 2 V v 19.7.2011 I 1514 berücksichtigt

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.1995 +++)

Die V wurde als Art. 2 d. V v. 9.5.1995 I 630 von den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For- sten sowie Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Gesundheit, Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 7 Abs. 1, 2 V v. 9.5.1995 I 630 am 1.9.1995 in Kraft. Vorschriften, die die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Weingesetz auf die Landesregierungen übertragen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wurde am 17. Mai 1995 verkündet.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Überwachung § 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 2 Ausnahmegenehmigung § 3 Versuchsgenehmigung § 4 Vergällung von Weintrub Abschnitt 2 Buchführung § 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis § 6 Eingangs- und Ausgangsbücher § 7 Kellerbuch und Weinbuch § 8 Buch des Geschäftsvermittlers § 9 Stoffbuch § 10 Zusätzliche Pflichten § 11 Ausnahmen und Erleichterungen § 12 Buchführungsverfahren § 13 Analysenbuchführung § 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung § 15 Vereinfachte Regelungen § 16 Buchführung, Ermächtigungen § 17 Art der Eintragungen Abschnitt 3 Begleitpapiere § 18 Ausnahmevorschrift § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse § 20 Begleitpapier, Hektarertrag § 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen

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§ 22 Kontrollvorschriften § 23 Begleitpapier, Ermächtigungen § 24 Übergangsregelungen Abschnitt 4 Überwachung § 25 Durchführung der Überwachung § 26 Handhabung der Überprüfung § 27 Entnahme von Proben § 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden Abschnitt 5 Meldungen § 29 Meldungen, Hektarerträge § 30 Meldungen über önologische Verfahren § 31 Ermächtigungen Abschnitt 6 Einfuhr § 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung § 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr § 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben § 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung § 36 Probenahme und Kosten § 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr § 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 39 Straftaten § 40 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 41 Fortbestehen anderer Vorschriften

Abschnitt 1 Überwachung

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (zu § 27 Abs. 2 und § 33 Nr. 5 des Weingesetzes)

(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu 1. Weinessig oder 2. Essig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er un- ter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitpapier als essigstichig gekennzeich- net ist.

(2) Drittlandserzeugnisse dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Ver- kehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelas- sen worden sind; dies gilt nicht, wenn 1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind, 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäi-

schen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes er- lassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

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3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder 4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder Proben oder

durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist.

(3) Erzeugnisse, denen eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und die mit den für das geprüfte Er- zeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen sind, dürfen abweichend von § 27 Abs. 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, ver- wendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn 1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfah-

rens waren, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, stehen abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachun- gen, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weinge- setzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, 1. der Ausfuhr und 2. dem Inverkehrbringen zum Zweck der Ausfuhr von Erzeugnissen nicht entgegen, wenn die Bezeichnungen, sonstigen Angaben und Aufmachungen nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr der Erzeugnisse in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässi- gen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, müssen von dem Hersteller unver- züglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zu- gleich derjenige, der die Erzeugnisse ausführt, so ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge der Erzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.

§ 2 Ausnahmegenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Ein- zelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, ein- geführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Auf- machung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzuläs- sigerweise angepflanzten Reben stammen, ist diese auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der ver- wendeten Erzeugnisse ergibt.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei 1. inländischen abgefüllten Erzeugnissen nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers, 2. anderen als den in Nummer 1 genannten Erzeugnissen vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Be-

triebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, und, soweit ein sol- cher nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt wor- den ist,

3. Erzeugnissen im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.

§ 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)

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(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlas- senen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Be- dingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amt- lich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(2) Wein aus Rebsortenversuchen, die einen in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Weinverordnung genannten Zweck verfolgen, kann als Qualitätswein oder Prädikatswein eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der zuständigen Stelle über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird.

§ 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit 1. Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder 2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter vorgenommen werden.

Abschnitt 2 Buchführung

§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdo- kumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, ha- ben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.

(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzel- fall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall 1. bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter, 2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht übersteigt.

§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind: 1. das Kellerbuch, 2. das Weinbuch, 3. das Buch des Geschäftsvermittlers und

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4. das Stoffbuch.

§ 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Men- ge von 30 000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.

(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.

(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.

(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen: 1. die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40

Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben, 2. eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeug-

nis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,

3. die Behältnisnummer, 4. die Amtliche Prüfungsnummer, 5. die Losnummer, 6. die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der

angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge), 7. die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchfüh-

rungspflichtigen angereichert worden ist: a) der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung, b) die Anreicherungsspanne,

8. die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungs- pflichtigen entsäuert worden ist: a) der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung, b) die Entsäuerungsspanne,

9. die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge: a) DL-Weinsäure, b) Kaliumsorbat, c) Sorbinsäure,

10. bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht), 11. Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und 12. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebunde- ner Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des er- sten Vorgangs, einzutragen sind: 1. die Weinnummer, 2. das Datum des ersten Vorganges und 3. die Bezeichnung des Erzeugnisses.

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(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Er- zeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder sei- ner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.

(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforder- lich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.

(9) Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zu- lässige Höchstsätze festgesetzt: 1. für Verluste durch Lagerung

a) im Holzfass 0,4 vom Hundert und b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert für jeden Monat der Lagerung,

2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Hun- dert,

3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert. Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüg- lich mitzuteilen.

§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen: 1. das Datum des Kaufvertrages, 2. die Nummer des Ankaufes, 3. die Bezugsnummer des Begleitpapiers, 4. die Bezeichnung des Erzeugnisses, 5. die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge, 6. der Name und die Anschrift des Verkäufers und 7. der Name und die Anschrift des Käufers. Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durch- schriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.

§ 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchfüh- rungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.

§ 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

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(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu ver- sehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.

(2) Über die Merkzeichen für 1. Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und 2. Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merkzei-

chen verwendet werden, ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt 1. hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht

abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisli- ste): a) die Behältnisnummer, b) das Fassungsvermögen, c) der Aufstellungsort; sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstel- lungsort für alle Behältnisse;

2. hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer oder der genauen Be- zeichnung des Erzeugnisses.

(3) Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließ- lich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.

(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unter- lagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt.

§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. Die Landesregierun- gen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Vorausset- zungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.

(2) Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händ- lern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.

(3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.

§ 12 Buchführungsverfahren (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verord- nung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwen- dung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allge- mein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zu- ständigen Stelle.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung

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1. die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und

2. das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1.

§ 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein 1. die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber, 2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale, 3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages, 4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und 5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.

(2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Lan- desregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.

(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist be- ginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich 1. den natürlichen Alkoholgehalt, 2. die Erntemenge, 3. die Herkunft und 4. die Rebsorte des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem von den Landesregie- rungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Muster (Herbstbuch) einzutragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen Er- zeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforder- ten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzube- wahren.

§ 15 Vereinfachte Regelungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)

Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Anga- ben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.

§ 16 Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchfüh- rung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.

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§ 17 Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)

Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysen- buch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geän- dert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit da- durch die Übersichtlichkeit nicht leidet.

Abschnitt 3 Begleitpapiere

§ 18 Ausnahmevorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für die Beförderung von Weintrauben, Maische und Most aus eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen zur Annahmestation oder Weinberei- tungsanlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei 1. Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A. bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des

bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar be- nachbarten Gebiete,

2. anderen Erzeugnissen nur für die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die beförderten Erzeug- nisse stammen.

§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeug- nisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichti- gung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.

§ 20 Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) Wer eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleit- papier deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Übermenge - nur zur Destillation" einzutragen. Wird die Über- menge aus dem Inland verbracht, so sind die in Satz 1 genannten Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen. Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.

(2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Die nach Anhang VI Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erforderlichen Vermerke über Mischungen sind auf dem Begleitpapier deutlich lesbar in urkundenfester Schrift durch die Worte "vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitpapier ..." anzubringen. Dabei sind die Bezugsnummern der für jede Teilmenge aus- gestellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberech- tigten der Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

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§ 22 Kontrollvorschriften (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

(1) Wird ein 1. nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ausgestellt ist, 2. Erzeugnis, für das ein Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver- ordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stüt- zungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist,

ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu übersenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird.

(2) Für die in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland beginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete neben der nach Artikel 29 der genannten Ver- ordnung zu versendenden Kopie unverzüglich eine Kopie der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

(3) Zusammen mit der in Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu versendenden Kopie hat der Versender, sofern die Beförderung im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, der für den Verladeort zuständigen Stelle Name und Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann durch einmalige Mitteilung erfüllt werden, wenn die für den Verladeort zuständi- ge Stelle dem zustimmt.

(4) Für die in § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung genannten Erzeugnisse, deren Beförderung im Inland be- ginnt, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 Verpflichte- te unverzüglich zwei Kopien des nach Artikel 23 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt C oder Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellenden Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zu- zuleiten. Diese leitet eine Kopie unverzüglich der für den Entladeort zuständigen Stelle zu. Absatz 3 ist entspre- chend anzuwenden.

§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können, soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefüll- tem Wein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Sekt b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Wein- trauben gewonnen worden ist, sowie bei der Beförderung von aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete 1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderli-

chen Angaben weitere Angaben zu machen hat, 2. unverzüglich eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzulei-

ten hat.

§ 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)

Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.

Abschnitt 4 Überwachung

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§ 25 Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Iden- tität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.

§ 26 Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betrie- bsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.

(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

§ 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen.

(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufer- tigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(3) (weggefallen)

§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergeb- nis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvorgesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in die- sen Betrieben koordiniert.

(4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen Stellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.

Abschnitt 5 Meldungen

§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern die- se Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die

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1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder 2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in

Form von Trauben oder Most abliefern.

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durch- führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschrei- ben, dass und in welcher Weise 1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen, 2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorge-

sehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen dif- ferenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 entsprechen 1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein, 2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein, 3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.

(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

§ 30 Meldungen über önologische Verfahren (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6, jeweils i.V.m. § 53 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Zuständige Behörde für die Meldung über 1. den Besitz an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach der

Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirt- schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der je- weils geltenden Fassung,

2. die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung nach der Anhang XVa Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Süßung nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist jeweils die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Frist zur Erstattung der Meldung und die an- gemessenen Kontrollbedingungen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Bedingungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu regeln.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zulassen, dass 1. eine für mehrere Maßnahmen oder einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung über die Erhöhung des Al-

koholgehaltes nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, 2. eine für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum geltende Meldung nach Maßgabe

des Anhangs I D Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 im Voraus erstattet wird.

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§ 31 Ermächtigungen (zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung sicher- zustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass 1. die Rebflächen, 2. der vorhandene Bestand und 3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind.

Abschnitt 6 Einfuhr

§ 32 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Weingesetzes)

(1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zuge- setzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise gegorener Traubenmost, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Geträn- ke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, dürfen, soweit es sich um Drittlandserzeugnisse handelt, nur einge- führt werden, wenn sie hierfür zugelassen sind (Zulassung zur Einfuhr). Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgutla- gerung in einem offenen Zolllager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zollgut- verwendung abgefertigt werden, so kann die Entscheidung über die Zulassung bis zur Überführung der Erzeug- nisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung zuständi- ge Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt hat.

(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Werden Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, teilweise gegorener Traubenmost, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, weinhaltige Getränke, aromatisier- te Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke oder aromatisierte weinhaltige Cocktails in etikettierten Behältnis- sen mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt, kann von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abge- sehen werden.

§ 33 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Weingesetzes)

(1) Von der Zulassung zur Einfuhr sind befreit 1. Erzeugnisse, die als Diplomaten- oder Konsulargut eingeführt werden; 2. Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Gesamtnennvolumen bis 30 Liter, sofern sie im persönlichen Gepäck

von Reisenden mitgeführt werden; 3. Erzeugnisse bis zu 400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich, berechnet für jedes der in § 32 Abs. 1

Satz 1 genannten Erzeugnisse, sofern der Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zolldienststelle schrift- lich erklärt, dass durch die Einfuhr der Erzeugnisse die Grenze von 400 Kilogramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle übersendet eine Ausfertigung der Erklärung der zuständigen Überwachungsbehörde;

4. Erzeugnisse, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstal- tungen bestimmt sind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung zuständigen Behörde anerkannt ist;

5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen in geringen Mengen;

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6. Erzeugnisse, die zum Umzugs- oder Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören, soweit es sich um Men- gen handelt, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden;

7. Erzeugnisse, die auf See- oder Binnenschiffen, in der Personenbeförderung dienenden Eisenbahnwagen, in Reisebussen oder Luftfahrzeugen als Vorrat zum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden bestimmt sind;

8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

§ 34 Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 des Weingesetzes)

Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vor- liegt.

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes)

(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das Do- kument nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ordnungsgemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht und die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier übereinstimmen.

(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger ört- lich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 4 Nr. 1 ein.

(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht, un- terrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle ist beizufügen. Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein Zweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzuholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweit- gutachtens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen; das Gleiche gilt, wenn das Zweitgut- achten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund be- stätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.

(4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende Untersuchungsstellen bestimmt: 1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen; 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen; 3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, die sich dabei der Unterstützung anderer, bei

der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen bedienen kann.

(5) Steht der Einfuhr nur die Vorschriftswidrigkeit 1. einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Aufmachung oder 2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder

Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 entgegen, soll dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben werden.

(6) Erzeugnisse, die von der Einfuhr zurückgewiesen worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten 1. in ein Drittland wiederauszuführen oder 2. zu vernichten.

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Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf sei- ne Kosten zu vernichten.

§ 36 Probenahme und Kosten (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)

(1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.

(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Ver- packung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Ko- stenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Kosten nicht erho- ben.

§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und er- geben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zu- lassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.

(3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittel- bar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.

(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung bestim- men, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulassung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur einge- führt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.

§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)

(1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Her- stellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb sei- nes Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.

(2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuge- lassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.

Abschnitt 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Straftaten

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt oder 2. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhaltiges Getränk einführt.

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§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

erstattet, 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und Ausgangsbücher nicht führt, 4. entgegen § 7 Abs. 5 ein Registerbuch nicht führt oder eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 5. entgegen § 7 Abs. 4, 7 Satz 2 oder Abs. 8 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der

vorgeschriebenen Weise oder nicht jährlich macht, 6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Wei-

se mit Merkzeichen versieht, 8. entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Wei-

se aufbewahrt, 9. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Satz 1 ein Analysenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

nicht fünf Jahre aufbewahrt, 10. entgegen § 14 Abs. 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-

nen Weise macht, 11. entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-

schriebenen Weise macht oder eine Eintragung unleserlich macht oder ohne Sichtbarmachung ändert, 12. entgegen § 19 ein Begleitpapier nicht oder nicht nach dem vorgeschriebenen Muster verwendet oder nicht

oder nicht richtig ausstellt, 13. entgegen § 20 eine Eintragung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der

vorgeschriebenen Weise macht, 14. entgegen § 21 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen §

21 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder entgegen § 21 Satz 3 oder 5 ein Begleitpapier oder eine Kopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder

15. entgegen § 22 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder zuleitet.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 41 Fortbestehen anderer Vorschriften

Bis zum 31. August 1997 ist § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, in der bis zum 17. Mai 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und 5, Abs. 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 5 und 7 der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 951), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, sind, soweit die Lan- desregierungen die Einzelheiten der Weinbuchführung am 17. Mai 1995 nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Wein-Über- wachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 in der bis dahin geltenden Fassung durch Rechtsverordnung geregelt haben, bis zum 31. August 1997 weiter anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3382; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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1. Landeslabor Berlin-Brandenburg 2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut

Braunschweig, 3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen, 4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden, 5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, 6. (weggefallen) 7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale, 8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg, 9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, 10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln, 11. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz, 12. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster, 13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock, 14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmit-

telchemie, Saarbrücken, 15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach, 16. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden, 17. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.

Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3382

1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg, 2. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster, 3. Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz, 4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden, 5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg, 6. (weggefallen)


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ويبو لِكس رقم DE149