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القوانين المعاهدات الأحكام التصفح بحسب الاختصاص القضائي

القانون الاتحادي المعدل لقانون الوكلاء في مجال البراءات و قانون حماية التصاميم لعام 1990، النمسا

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أحدث إصدار في ويبو لِكس
التفاصيل التفاصيل سنة الإصدار 1992 تواريخ نص معمّم : 1 يناير 1992 نوع النص قوانين الملكية الفكرية الرئيسية الموضوع التصاميم الصناعية الموضوع (فرعي) هيئة تنظيمية للملكية الفكرية ملاحظات تتضمن المادة الثانية تعديلات على قانون حماية التصاميم.

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النصوص الرئيسية النصوص الرئيسية بالألمانية Bundesgesetz mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden        
772. Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1983 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:

„§ 1.(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer

in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen ist."

„(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 sind von der

Patentanwaltskammer zu führen."

2. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender

Erfordernisse gebunden:

a) österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWRStaates;
b) Eigenberechtigung;
c) ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;
d) Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer
inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen
Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;
e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;
f) Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.

(2) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Staates, welche die in Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 (1989), S 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15 a und 15 b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f."

3. § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 lauten:

„§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen

a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer; b) eine der Vorbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende, praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.

(2)
Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3)
Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f)."

„(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden."

4. § 7 Abs. 1 lit. a bis c lautet:

,,a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. A erforderlichen Staatsangehörigkeit;

b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses oder Abweisung

des Konkursantrags mangels Masse;

c) durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes oder Kanzleisitzes in Österreich;"

  1. Die Überschrift des II. Abschnitts lautet: „Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung"
  2. § 8 lautet: „§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache
    abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e
    vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um
    Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer
    zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen."

  1. § 11 lautet: „§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über
    eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-,
    Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts verfügt, ob
    er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen
    Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
    Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozeßrechts vertraut ist,
    soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die zur
    praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit sowie einen
    geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen."
    1. § 15 werden folgende §§ 15 a und 15 b angefügt:
      „§ 15 a. Auf die Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 2) sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden,
      daß die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 vorgesehenen
      Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.
    2. § 15 b. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskarididat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-und Patentanwaltsrechts verfügt sowie ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozeßrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen."
  2. § 16 ist folgender § 16 a anzufügen: „§ 16 a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt" zu führen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind auf Antrag in ein von der Patentanwaltskammer zu führendes Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die §§ 4 bis 7, 17 bis 22, 44 bis 46 und 48 bis 75 sind sinngemäß anzuwenden."

10. § 27 Abs. 1 und 7 lautet: „§ 27. (1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben."

„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. i verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

  1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. A und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;
  2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
  3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich."

11. § 35 Abs. 2 lit. a und c lautet:

„a) die Führung der Liste der Patentanwälte und des Verzeichnisses gemäß § 16 a Abs. 2 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;"

,,c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragenen Personen bei der Erbringungihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);"

  1. § 76 Abs. 1 lautet: „(1) Wer sich des Titels „Patentanwalt" bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen."
  2. § 83 wird folgender § 83 a angefügt: „§ 83 a. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
  3. § 85 erhält die Bezeichnung § 85 Abs. 1.
  4. § 85 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15 a, 15 b, 16 a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83 a und 85 in der Fassung des Bunde Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum* in Kraft."
Artikel II

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder"
    1. § 14 Z 1 und 2 lautet: „1. auf Antrag des Musteranmelders;
    2. 2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;"
    1. § 26 Abs. 2 lautet:
    2. „(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57 b, 58, 58 a, 58 b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76 Abs. 1, 4 und 5, §§ 79, 82 bis 86, 126 bis 137 und 172 a Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsabteilung ist auch dann zuständige Abteilung im Sinne des § 130 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, wenn die versäumte Handlung bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorzunehmen war."
  2. § 32 lautet: „§ 32. (1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat als Vertreter einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die

* Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2)
Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Musters ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
(3)
Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4)
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist.
(5)
Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf veröffentlichte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(6)
Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(7)
Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein veröffentlichtes Muster (§ 17) ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein."
  1. § 42 Abs. 3 lautet: „(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde oder die Berufung im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 Z 2 und 3 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zu einer ündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 Z 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird."
  2. § 43 lautet: „§ 43. (1) Mit Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden."

Klestil Vranitzky


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ويبو لِكس رقم AT056