عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم الصناعية معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم الصناعية حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل مع الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم الصناعية المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي الاقتصاد التمويل الأصول غير الملموسة المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَردي – البحث لأغراض الابتكار قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية الدعم المتعلق بكوفيد-19 الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية المناصب الشاغرة المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
Arabic English Spanish French Russian Chinese
القوانين المعاهدات الأحكام التصفح بحسب الاختصاص القضائي

Federal Law on Amendments to the Law on Patents 1970 and the Law on Utility Models (BGBl. I No. 130/2005)، النمسا

عودة للخلف
أحدث إصدار في ويبو لِكس
التفاصيل التفاصيل سنة الإصدار 2005 تواريخ الاعتماد : 18 نوفمبر 2005 نوع النص قوانين الملكية الفكرية الرئيسية الموضوع البراءات، نماذج المنفعة

المواد المتاحة

النصوص الرئيسية النصوص ذات الصلة
النصوص الرئيسية النصوص الرئيسية بالألمانية Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 130/2005)        
 Microsoft Word - AT153DE_BGBl. I Nr. 130-2005.docx

1 von 4

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005 Ausgegeben am 18. November 2005 Teil I

130. Bundesgesetz: Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Gebrauchsmustergesetzes

(NR: GP XXII RV 997 AB 1140 S. 125. BR: AB 7409 S. 727.)

[CELEX­Nr.: 32004L0027, 32004L0028]

130. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Patentgesetzes 1970 II Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel I

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“

2. § 57a lautet:

§ 57a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche 1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und

2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.“

3. § 60 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;

2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde­ oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);

www.ris.bka.gv.at

BGBl. I – Ausgegeben am 18. November 2005 – Nr. 130 2 von 4

4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.“

4. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Beschwerde­ und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.“

5. § 62 Abs. 2 und 7 lautet:

„(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.“

„(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.“

6. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.“

7. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde­ und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.“

8. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent­ und Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.“

9. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Präsidenten im Verordnungsweg geregelt.“

10. § 81 Abs. 4 lautet:

„(4) In Akten, die Recherchen und Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf eine solche Recherche oder ein solches Gutachten berufen hat.“

11. § 92 lautet:

§ 92. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.“

12. § 95 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

www.ris.bka.gv.at

BGBl. I – Ausgegeben am 18. November 2005 – Nr. 130 3 von 4

13. Die Überschriften vor § 111a lauten:

B. Recherchen und Gutachten

Erfordernisse und Behandlung der Anträge

14. § 111a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.“

15. Nach § 180 wird folgender § 180a eingefügt:

§ 180a. (1) § 22 Abs. 1, §§ 57a, 60 Abs. 3, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 2 und 7, § 81 Abs. 4, die Überschriften vor § 111a, § 111a Abs. 3 und § 181a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(2) § 64 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 2, §§ 92 und 95 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Oktober 1965 über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent­ und Markensenates, BGBl. Nr. 293/1965, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge­ Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent­, Gebrauchsmuster­, Marken­ und Musterverordnung ­ PGMMV), BGBl. Nr. 226/1994, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes, BGBl. II Nr. 237/1997, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

16. Nach § 181 wird folgender § 181a eingefügt:

§ 181a. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 S. 34, umgesetzt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 136 vom 30. April 2004 S. 58, umgesetzt.“

Artikel II

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz ­ GMG, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“

2. § 15 lautet:

§ 15. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.“

www.ris.bka.gv.at

BGBl. I – Ausgegeben am 18. November 2005 – Nr. 130 4 von 4

3. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent­ und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

4. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:

1. die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;

2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster ­ mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster ­ oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde­ oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

3. die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;

4. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.“

5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

§ 53a. (1) § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(2) Die §§ 15 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

www.ris.bka.gv.at


التشريعات يُعدّل (2 نصوص) يُعدّل (2 نصوص) يُنفّذ (4 نصوص) يُنفّذ (4 نصوص)
لا توجد بيانات متاحة.

ويبو لِكس رقم AT153