- I. Allgemeine Bestimmungen
- II. Anmeldeverfahren
- III. Topographienregister
- IV. Hilfeleistung der Zollverwaltung
- V. Gebühren
- VI. Schlussbestimmung
231.21
Jahrgang 2001 Nr. 39 ausgegeben am 16. Februar 2001
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetzes, ToG), LGBl. 1999 Nr. 1621, verordnet die Regierung:
Art. 12
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Topographiengesetzes, insbesondere das Anmeldeverfahren, das Topographienregister, die Hilfeleistung der Zollverwaltung und die Gebühren, die das Amt für Handel und Transport für seine Tätigkeit erhebt.
Art. 2
Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen für Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts. 231.21 Topographienverordnung (ToV)
Art. 3
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topographiengesetz ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung obliegen dem Amt für Handel und Transport.1
2) Ausgenommen sind Art. 13 ToG sowie die Art. 17 bis 19 und 21 dieser Verordnung, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.
Art. 4
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.2
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Werden die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, bleibt die Urkunde unberücksichtigt.3
Art. 5
Mehrere Anmelder
1) Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Amt für Handel und Transport sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen.4
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Handel und Transport kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreter.5
1 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
Art. 6
Unterlagen zur Identifizierung
1) Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:
a) Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
b) Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
c) Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
2) Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.
3) Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29.7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1.5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.
Art. 7
Unvollständige Anmeldung
1) Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Amt für Handel und Transport dem Anmelder eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.1
2) Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Amt für Handel und Transport auf die Anmeldung nicht ein.2
1 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
231.21 Topographienverordnung (ToV)
Art. 8
Registerinhalt
Das Amt für Handel und Transport trägt die folgenden Angaben in
das Register ein:1
a) die Eintragungsnummer;
b) das Anmeldedatum;
c) der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolger;
d) der Name und die Adresse des Herstellers;
e) die Bezeichnung der Topographie;
f) das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;
g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung;
h) die Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;
i) die Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Vollstreckungsbehörden;
k) das Datum der Löschung.
Art. 92
Aktenheft
Das Amt für Handel und Transport führt für jede Topographie ein Aktenheft.
Art. 10
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.
1 Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
2) Unterlagen, die nach Art. 6 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.
3) Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.1
Art. 112
Bescheinigung
Nach der Eintragung stellt das Amt für Handel und Transport eine entsprechende Bescheinigung aus.
Art. 123
Veröffentlichung
Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht in den amtlichen Publikationsorganen die im Register eingetragenen Angaben.
Art. 13
Änderung und Löschung von Einträgen
1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen (Art. 8 Bst. c, h oder i) sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.
2) Für jeden Änderungsantrag muss eine vom Amt für Handel und Transport in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt werden.4
3) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gebührenfrei eingetragen. Es ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
1 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.
231.21 Topographienverordnung (ToV)
4) Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom Amt für Handel und Transport bescheinigt.1
Art. 14
Berichtigung
1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.2
3) Berichtungen, welche aufgrund eines Fehlers oder eines Versehens des Amtes für Handel und Transport notwendig sind, sind gebührenfrei.3
Art. 154
Registerauszüge
Das Amt für Handel und Transport erstellt auf Antrag und gegen Gebühr Auszüge aus dem Register.
Art. 16
Aufbewahrung und Rückgabe
1) Das Amt Handel und Transport bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.5
2) Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Amt für Handel und Transport auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.6
1 Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Verordnung
vom 30. Januar 2001
über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)
I. Allgemeine Bestimmungen
1 LR 231.2 2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 1 II. Anmeldeverfahren
III. Topographienregister