MusterAnrnV Verordnung uber die Anrneldung von Geschmacksrnustern und typographischen Schrift zeichen Musteranrneldeverordnung MusterAnrnV Zitierdaturn: 1988-01-08 Fundstelle: BGBI I 1988, 76 Sachgebiet: BGBI 442-1-3
Fu~note
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1988 +++) (+++ Stand: Anderung durch Art. 1 V v. 13. 8.1993 I 1506 +++)
I
MusterAnrnV
Auf Grund desdtirch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vern 18. Dezember 1986 (BGBl. I s. 2501) eingefugten § 12 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksrnustergesetzes und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vern 6. Juli 1981 (BGBl. . II S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung uber das Deutsche Patentarnt vern 5. September 1968 (BGBI. I s, 997), der durch Artikel 1 Nr. ·7 der Verordnung vern 2. November 1987 (BGBl. IS. 2349) neu gefa~t worden ist, wird verordnetr
MusterAnrnV § 1 Anwendungsbereich
Fur die Anrneldung von Mus tern, einschlie~lich der typographischen Schriftzei chen, oder Modellen gel ten erganzend zu den Bestimrnungen des Geschmacksrnusterge setzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfelgenden Vorschriften.
MusterAnrnV § 2 Anrneldung
'Die Anrneldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3 Geschmacksrnustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) bestehtaus 1. dern Eintragungsantrag (§§ 3 und 4), 2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7) oder der Abbildung der
typographischen Schriftzeichen und dern mit den Schriftzeichen hergestellten Text von rnindestens dreiZeilen (§ 5 Abs. 5).
MusterAnrnV § 3 Eintragungsantrag
(1) Der Eintragungsantrag rnu~ enthalten: 1. die Erklarung, da~ fur das Muster oder Modell die Eintragung in das Muster-
register beantragt wirdi . 2. den Narnen oder die Bezeichnung des Anrnelders und sonstige Angaben (An
schrift), die die Identifizierung des Anrnelders ermoglichei1; 3. die Unterschrift des Anrnelders oder der Anrnelder oder eines Vertreters. (2) Der Eintragungsantrag solI eine kurze und genaue Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten.
MusterAnrnV § 4 Eintragungsantrag bei Sarnrnelanrneldung
2
(1) Der Eintragungsantrag fur eine Samrnelanmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschrnacksmustergesetz) mu~ ferner enthalten: 1. die Erklarung, da~ fur mehrere Muster oder Modelle die Eintragung in das
Musterregister beantragt wird; 2. eine fortlaufende Numerierupg der in der Anmeldung zusammengefa~ten Muster
oder Modelle oder deren Fabrik- oder Geschaftsnummern; 3. Angaben, die eine zuordnung der eingereichten Darstellungen zu den angemel
deten Mustern oder Modellen sicherstellen; 4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als deren Abwandlung behan
delt werden sollen (§ 8a Abs. 1 Geschrnacksmustergesetz), ihre entsprechende Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach Nummer 2.
(2) Der Eintragungsantrag fur eine Sammelanmeldung Boll ·ferner enthalten: 1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefa~ten Muster oder Modelle; 2. eine kurze und genaue, samtliche Muster oder Modelle erfassende
Bezeichnung. . (3) wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Abbildung aufzu schieben (§ 8b Abs. 1 Geschrnacksmustergesetz), so erstrecRt siah dieser Antrag bei einer Samrnelanmeldung auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefa~ten M~ ster oder Modelle.
MusterAnmV § 5 Darstellung, Abbildung
(1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschrnacksmustergesetz) soll das zum Schutz angemeldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen. Es soll vor einem einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein. Die Darstellung mu~ dieje nigen Merkmale deutlich und vollstandig offenbaren, fur die der Schutz nach dem Geschrnacksmustergesetz beansprucht wird. . . (2) Die Darstellung mu~ den gezeigten Gegenstand dauerhaft wiedergeben und fur den Foto-Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschlie~lich der Herstellung kon turenscharfer Ruckvergro~erungen und die elektronische Bildspeicherung und -wie dergabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind nicht zulassig. . (3) Die Darstellung ist in drei ubereinstimmenden Stucken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren graphischen oder fotografischen wiedergaben bestehen, die je weils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein. durfen. Die vom Anmelder fur die Ver6ffentlichung im Geschrnacksmusterblatt bestimmte Abbildung mu~ einseitig auf gesondertem Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das Blatt mu~ aus .wei~em Papier oder wei~er Folie bestehen. Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4 nicht uberschreiten. Es mu~ eine quadratische oder recbteckige Form haben und darf nicht gefaltet sein. (4) Die graphische Darstellung des Musters oder Modells .mu~ in gleichrna~ig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgefuhrt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur wiedergabe plastischer Einzelheiten ent halten. Schriftliche Erlauterungen oder Ma~angaben auf oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegenstandes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 des Geschrnacksmustergesetzes festgelegten Anforderungen ist in je dem Falle' sicherzustellen. (5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzeichen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz), sind die vorstehenden Vor schriften entsprechend anzuwenden·.
Fu~note
§.5 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993
3
§ 5 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993
MusterAnmV § 6 Darstellung durch ein flachenma~iges Muster
(1) Eine Darstellung durch ein flachenma~iges Muster des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz) mu~ die folgenden Voraussetzungen erfullen: 1. Fur jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeugnisses durch ein
flaehenma~iges Muster eingereieht werden. . 2. Das Muster darf nieht gr6~er als 50 x 10n x 2,5 em odet 75 x 100 x 1,5 em "
sein. Es mu~ auf das Format DIN A4 zusammenlegbar sein. 3. Das flachenma~ige Muster oder sa.mtliche in einer Sammelanmeldung
zusammengefa~ten flaehenma~igen Muster durfen einschlie~lieh Verpaekung nieht sehwerer als 10 kg sein.
(2) Auf die Kombination von Oberflaehengestaltungen, die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(
MusterAnmV § 7 Darstellung dureh das Modell
(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen werden solI (§ 7 Abs. "6 Gesehmaeksmusterges"etz), ist es erforderlich, da~ 1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung eingereieht wird; 2. zugleieh die Darstellung des Modells naeh § 5 eingereieht wird; 3. das Modell nieht gr6~er als 50 x 40 x 40 em is~; 4. das Modell einsehlie~lich Verpaekung nicht schwerer als 10 kg ist. (2) La~t das Patentamt die Darstellung durch das Modell zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebuhr (§ 7 Abs. 6 Satz 2 Geschmaeksmustergesetz) zu entriehten.
MusterAnmV § 8 Besehreibung
wird zur Erlauterung des Musters oder Modells eine Beschreibung eingereieht (§ 7 Abs. 7 Gesehmacksmustergesetz), so solI sie aus nicht mehr als 100 W6rtern, bei einer Sammelanmeldung aus nieht mehr als 200 W6rtern bestehen.
MusterAnmV § 9 Teilung der Sammelanmeldung
"(1) Die Teilungserklarung (§ 7 Abs. 10 Gesehmaeksmustergesetz) mu~ enthalten: 1. das Aktenzeiehen der Anmeldung, die geteilt werden solI, soweit es dem An
melder bereits mitgeteilt worden ist; 2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschaftsnummer der Muster oder Mo
delle, die Gegenstand der abgetrennten Anmeldung sind. (2) Die Teilungserklarung solI ferner eine beriehtigte Bezeiehnung (§ 3 Abs. 2) der in "den Teilanmeldungen enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren Bezeichnung durch die Teilung unriehtig geworden ist.
MusterAnmV § 10 Mangel der Anmeldung
Entsprieht die Anmeldung nieht den Erfordernissen des § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels "auf. Wird
4
.der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das Patentamt die Beseiti gung des Mangels selbst veranlassen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10 der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen erhoben.
MusterAnmV § 11 Deutsche Sprache
Antrage, 'Erklarungen und Eingaben sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrucke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver ordnung durchgesetzt haben, ist zulassig.
MusterAnmV § 12 Inkrafttreten, Ubergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Fur die bis zum 30. Juni 198~ eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
Fu~note
§ 12: Fruherar § 12 aufgeh., fruherer § 13 jetzt § 12 gem. Art. 1 Nr. 2 V v. 13.8.1993 I 1506 mWv 1.9.1993
MusterAnmV
Der Prasident des Deutschen Patentamts