- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
- § 15
- § 16
- § 17
- § 18
- § 19
- § 20
- § 21
- § 22
- § 23
- § 24
- § 25
- § 26
- § 27
- § 28
- § 29
- § 30
- § 31
- § 32
- § 33
- § 34
- § 35
- § 36
- § 37
- § 38
- § 39
- § 40
- § 41
- § 42
- § 43
- § 44
- § 45
- § 46
- § 47
- § 48
- § 49
- § 50
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
VerlG Ausfertigungsdatum: 19.06.1901 Vollzitat: "Gesetz über das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1966 +++) § 1 Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der § 2 (3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe § 3 - § 4 Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder § 5 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de § 6 § 7 Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere § 8 In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, § 9 Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung (1) Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen an dem Werke Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de - Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm das vollständige Werk Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im § 21 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht für jede Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatze, so hat der Verleger jährlich dem Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, § 28 (weggefallen) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
(3) Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach dem Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten (1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Auf das in den §§ 17, 30, 35, 36 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Im Falle des § 39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm veröffentlichte Werk Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk - Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, § 47 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher - § 50 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. Gesetz über das Verlagsrecht
441-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geändert worden ist"
Fußnote
Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung
für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu
vervielfältigen und zu verbreiten.
Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der
Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
der Form einer Erzählung;
oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist;
Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie
oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt.
befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist,
zwanzig Jahre verstrichen sind.
ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine
Sonderausgabe zu verwerten. Soweit jedoch eine solche Verwertung auch während der Dauer
des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet.
Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage
die gleichen Abreden wie für die vorhergehende.
Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung
dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so
ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen.
eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten
Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.
verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.
ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.
sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu
gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger
das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu
verschaffen.
erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts
durch das Gesetz vorgesehen sind.
§ 10
geeigneten Zustand abzuliefern.
§ 11
Werk sofort abzuliefern.
so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen
soll. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum,
innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden
Arbeitsleistung herstellen kann; eine anderweitige Tätigkeit des Verfassers bleibt bei
der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Tätigkeit bei
dem Abschlusse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte.
§ 12
vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur
Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben. Änderungen sind nur insoweit zulässig,
als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird.
das übliche Maß übersteigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten
zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, die inzwischen
eingetreten sind, die Änderung rechtfertigen.
§ 13
§ 14
zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter
Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und
Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.
§ 15
zugegangen ist. Erscheint das Werk in Abteilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu
beginnen, sobald der Verfasser eine Abteilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger
Folge zur Herausgabe bestimmt ist.
§ 16
dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu
sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.
§ 17
verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm
der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung
rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird.
§ 18
weg, so kann der Verleger das Vertragsverhältnis kündigen; der Anspruch des Verfassers
auf die Vergütung bleibt unberührt.
Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des Sammelwerkes unterbleibt.
§ 19
Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.
§ 20
Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet.
Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte
Interessen des Verfassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets
der Zustimmung des Verfassers.
§ 22
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Geld als vereinbart anzusehen.
§ 23
Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere
von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk
vervielfältigt ist.
§ 24
Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für
die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten.
§ 25
hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr
als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in
Aushängebogen zu überlassen.
Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
Freiexemplare geliefert werden.
§ 26
Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem
Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.
§ 27
zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die
Rückgabe vorbehalten hat.
§ 29
beschränkt, so endigt das Vertragsverhältnis, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen
sind.
erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist.
Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge
berechtigt.
§ 30
Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine
angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt,
in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig
abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist
muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem
Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn
nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des
Werkes ist ausgeschlossen.
Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige
Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt
wird.
Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
Verleger zustehenden Rechte nicht berührt.
§ 31
vertragsmäßiger Beschaffenheit ist.
kann der Verleger statt des in § 30 vorgesehenen Rücktrittsrechts den Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.
§ 32
des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
§ 33
der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung. Im übrigen werden beide Teile von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
Vergütung ein anderes im wesentlichen übereinstimmendes Werk zu liefern, sofern dies
auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen
kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen
Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk anstelle des
untergegangenen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Jeder Teil kann diese Rechte
auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung infolge eines Umstandes
untergegangen ist, den der andere Teil zu vertreten hat.
§ 34
Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in
Ansehung des gelieferten Teiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers
gegenüber abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten.
angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem
Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt.
infolge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unmöglich
wird.
§ 35
Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse
des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und
verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben
würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet für die
Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Gibt
er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum
Schadensersatze wegen Nichterfüllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu
bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.
§ 36
Vorschriften des § 103 der Insolvenzordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits
vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefert worden war.
wenn er die Rechte des Verlegers auf einen anderen überträgt, dieser anstelle der
Insolvenzmasse in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen
ein. Die Insolvenzmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht
erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, so
sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse
sicherzustellen.
begonnen, so kann der Verfasser von dem Vertrage zurücktreten.
§ 37
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§ 38
Teil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teilweise
aufrechterhalten bleibt. Es begründet keinen Unterschied, ob der Rücktritt auf Grund
des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt.
mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Abteilungen des Werkes
oder auf ältere Auflagen erstreckt.
Teil der Vergütung verlangen.
rückgängig wird.
§ 39
so ist der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet.
gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende
Gewährleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung.
den Vorschriften des § 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein
Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des
Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind.
§ 40
gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer
Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist.
§ 41
Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.
§ 42
§ 43
Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung.
§ 44
an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art
üblich sind.
§ 45
veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältnis kündigen. Der Anspruch auf
die Vergütung bleibt unberührt.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt,
in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist.
§ 46
verlangen.
überlassen.
der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau
vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht
verpflichtet.
Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines anderen oder für
ein Sammelwerk beschränkt.
§ 48
mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist.
§ 49