Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
GebrMV Ausfertigungsdatum: 11.05.2004 Vollzitat: "Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 26.5.2011 I 996 (+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++) Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 3 Schlussvorschriften Abschnitt 1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Abschnitt 2 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des 1. folgende Angaben zum Anmelder: a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, b) ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchsmuster für eine oder mehrere c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort); (3) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat Oberer Rand 2 Zentimeter, Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten. (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als gebrauchsmusterfähig unter Schutz Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche (1) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers (2) Deutsche Übersetzungen von sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-und Markenamts einzureichen. (3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-und Markenamts nachzureichen. Abschnitt 3 Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Verordnung zur Ausführung des
Gebrauchsmustergesetzes
(Gebrauchsmusterverordnung -GebrMV)
2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist"
Fußnote
Eingangsformel
vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, in Verbindung
mit Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sowie in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das
Deutsche Patent-und Markenamt:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Gebrauchsmusteranmeldungen § 2 Form der Einreichung § 3 Eintragungsantrag § 4 Anmeldungsunterlagen § 5 Schutzansprüche § 6 Beschreibung § 7 Zeichnungen § 8 Abzweigung § 9 Deutsche Übersetzungen
§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent-und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
Gebrauchsmusteranmeldungen
§ 2 Form der Einreichung
Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent-und Markenamt schriftlich
anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.
§ 3 Eintragungsantrag
Gebrauchsmustergesetzes) muss auf dem vom Deutschen Patent-und Markenamt
vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie
sie im Handelsregister eingetragen ist;
den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform
kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person
oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name
entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem
bürgerlichen Namen angemeldet wird;
(keine Marken-oder sonstige Fantasiebezeichnung);
beantragt wird;
eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des
Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung;
Deutschland bereits früher ein Patent beantragt hat und dessen
Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung, die
mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden muss (§ 5 Abs. 1 des
Gebrauchsmustergesetzes -Abzweigung).
Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben.
gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt.
so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent-und Markenamt für
die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür
mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
§ 4 Anmeldungsunterlagen
Blättern einzureichen.
gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später
eingereichten Eingaben anzugeben.
Anmeldungen betreffen.
Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. Für
die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn es
sachdienlich ist.
Beschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
linker Seitenrand 2,5 Zentimeter,
rechter Seitenrand 2 Zentimeter,
unterer Rand 2 Zentimeter.
technische Verfahren zu verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht
vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt werden.
werden und muss frei von Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und dergleichen
sein.
Schriftzeichen und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast zu verwenden. Die
Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und
dürfen sich nicht berühren.
§ 5 Schutzansprüche
gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des Gebrauchsmustergesetzes), einteilig oder
nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein. In beiden
Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht;
in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in
Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende
Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder
einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.
Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe
mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom
Text abgesetzte Gliederungszeichen voranzustellen.
Erfindung anzugeben.
enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des
Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der
Erfindung beziehen. Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind so weit wie möglich und auf die
zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
Ziffern zu nummerieren.
auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder
die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder
"wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".
angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.
§ 6 Beschreibung
Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3
Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.
Schutzansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder
bekannten Fundstellen;
angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere
dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche
Bestimmung unentbehrlich ist;
Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;
Anmeldung genannten Stand der Technik;
gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter
Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.
Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig
sind. Wiederholungen von Schutzansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme
auf diese ersetzt werden.
§ 7 Zeichnungen
Oberer Rand 2,5 Zentimeter,
linker Seitenrand 2,5 Zentimeter,
rechter Seitenrand 1,5 Zentimeter,
unterer Rand 1 Zentimeter.
überschreiten.
Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in Hochformat
angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlaufend nummeriert werden. Den Stand der
Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind
zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet
sein.
perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte
sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen
und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.
gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen
mindestens 0,32 Zentimeter hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind
lateinische und, soweit in der Technik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
und/oder in den Schutzansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen in der
Beschreibung und den Schutzansprüchen übereinstimmen müssen.
unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B" sowie
in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern kurze Stichworte, die für das
Verständnis notwendig sind.
§ 8 Abzweigung
dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung
maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung
beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in
dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen
ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der
Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes).
Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn,
die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung der fremdsprachigen
Patentanmeldung dar.
§ 9 Deutsche Übersetzungen
zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem
ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die
Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.
Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)
wurden,
zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind
Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schriftstücke nachzureichen.
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige
Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
Schlussvorschriften
§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
worden sind, gelten die Vorschriften der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12.
November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656).
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen
eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin
geltenden Fassung.