About Intellectual Property IP Training Respect for IP IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgments IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships AI Tools & Services The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars IP Enforcement WIPO ALERT Raising Awareness World IP Day WIPO Magazine Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Finance Intangible Assets Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Webcast WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO Translate Speech-to-Text Classification Assistant Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight
Arabic English Spanish French Russian Chinese
Laws Treaties Judgments Browse By Jurisdiction

Law on the Temporary Clerical Immunity of Cultural Property, Liechtenstein

Back
Latest Version in WIPO Lex
Details Details Year of Version 2007 Dates Entry into force: January 1, 2008 Adopted: November 23, 2007 Type of Text Other Texts Subject Matter Other

Available Materials

Main Text(s) Related Text(s)
Main text(s) Main text(s) German Gesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG)        
 
Download PDF open_in_new

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2008 Nr. 9 ausgegeben am 15. Januar 2008

Gesetz

vom 23. November 2007

über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz; KGIG)

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkung der rechtsverbindlichen Erklärung der vorübergehenden sachlichen Immunität von Kulturgut, das zu Ausstellungszwecken vom Ausland nach Liechtenstein verbracht wird.

2) Vorbehalten bleiben sonstige Vorschriften über Kulturgüter, insbesondere das Gesetz über die Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter.

Schutz von Kulturgut

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Kulturgut": ein für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst, Wissenschaft oder Religion bedeutungsvolles Gut; b) "Ausstellung": eine der Öffentlichkeit zugängliche Präsentation von Kulturgut im Inland; c) "Aussteller": der Veranstalter einer Ausstellung nach Bst. b. 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Immunitätserklärung

Art. 3

Grundsatz

1) Soll Kulturgut zum Zwecke einer Ausstellung vorübergehend vom Ausland nach Liechtenstein verbracht werden, so kann die Regierung auf Antrag die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturguts rechtsverbindlich erklären (Immunitätserklärung).

2) Die Immunitätserklärung ist vor der Einfuhr des Kulturguts für die im Zusammenhang mit der betreffenden Ausstellung erforderliche Zeit schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Immunitätserklärung" zu erteilen.

3) Auf die Erteilung einer Immunitätserklärung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 4

Antrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Immunitätserklärung ist vom Aussteller in Vertretung des Verleihers schriftlich bei der Regierung einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:

Schutz von Kulturgut

a) Name und Adresse des Verleihers und des Ausstellers;

b) die möglichst genaue Beschreibung des Kulturguts, insbesondere durch

Angaben zu Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, In

schrift, Markierung und sonstigen besonderen Merkmalen;

c) die möglichst genaue Herkunftsangabe des Kulturguts;

d) den beabsichtigten Zeitpunkt der Einfuhr des Kulturguts nach Liechtenstein;

e) den beabsichtigten Zeitpunkt der Ausfuhr des Kulturguts aus Liechtenstein;

f) die Dauer der Ausstellung;

g) die beantragte Dauer der Immunitätserklärung.

2) Die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c sind zudem in elektronischer Form einzureichen. Sie können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

3) Dem Antrag sind beizuschliessen:

a) die Vollmacht des Ausstellers zur rechtsgültigen Vertretung des Verleihers vor inländischen Behörden;

b) ein Auszug aus dem rechtsverbindlichen Leihvertrag, aus dem her

vorgeht, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung oder einer

Wanderausstellung an den Verleiher zurückgegeben wird.

4) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigen Einfuhr des Kulturguts nach Liechtenstein einzubringen.

5) Ist der Antrag unvollständig, so hat die Regierung dem Antragsteller die Verbesserung des Antrags binnen 14 Tagen bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.

Art. 5

Einspracheverfahren

1) Die Regierung hat zulässige Anträge auf Erteilung einer Immunitätserklärung im Internet mit der Belehrung zu veröffentlichen, dass jeder, der hinsichtlich des im Antrag beschriebenen Kulturguts über einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel verfügt, binnen 30 Tagen ab Veröffentlichung bei der Regierung Einsprache gegen die beantragte Immunitätserklärung erheben kann. In den amtlichen Publikationsorganen ist ein Hinweis auf diese Veröffentlichung einzuschalten.

Schutz von Kulturgut

2) Einsprachen sind schriftlich und unter Beilage des Exekutionstitels oder einer beglaubigten Abschrift davon bei der Regierung einzureichen.

3) Wird fristgerecht eine begründete Einsprache erhoben, darf die Regierung keine Immunitätserklärung erteilen.

Art. 6

Erteilung, Verlängerung und Widerruf

1) Eine Immunitätserklärung kann von der Regierung erteilt werden, wenn:

a) keine zulässige und begründete Einsprache nach Art. 5 erhoben wurde; und

b) die Einfuhr des Kulturguts nach Liechtenstein nicht rechtswidrig ist.

2) Die Regierung kann eine Immunitätserklärung auf Antrag einmalig um bis zu zwölf Monate verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.

3) Die Regierung kann eine Immunitätserklärung von Amtes wegen bis zur Einfuhr des Kulturguts nach Liechtenstein widerrufen, sofern die Erteilung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt wurde oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.

Art. 7

Wirkung der Immunitätserklärung

Die Immunitätserklärung bewirkt, dass der Rückgabeanspruch des Verleihers nicht durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Massnahmen vereitelt werden darf.

Art. 8

Verfahren und Rechtsschutz

1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

2) Gegen die Erteilung einer Immunitätserklärung steht kein Rechtsmittel offen.

Schutz von Kulturgut

3) Gegen die Verweigerung oder den Widerruf einer Immunitätserklärung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

4) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.

III. Schlussbestimmung

Art. 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef


Legislation Relates to (2 text(s)) Relates to (2 text(s))
No data available.

WIPO Lex No. LI058