- Erster Abschnitt Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- Zweiter Abschnitt Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 6 Wahrnehmungszwang
- § 7 Verteilung der Einnahmen
- § 8 Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
- § 9 Rechnungslegung und Prüfung
- § 10 AuskunftspfliCht
- § 11 Abschlußzwang
- § 12 Gesamtverträge
- § 13 Tarife
- § 13a Pflichten des Veranstalters
- § 13b Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
- §14 Schiedsstelle
- § 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
- § 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag
- § 14c Streitfälle über Gesamtverträge
- § 15 Verfahren vor der Schiedsstelle
- § 16 Gerichtliche Geltendmachung
- § 17 Ausschließlicher Gerichtsstand
- Dritter Abschnitt Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
- Vierter Abschnittübergangs- und Schlußbestimmungen
Abk: UrhWahrnG Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Zitierdatum: 1965~09-09 Fundstelle: BGBl I 1965, 1294 Sachgebiet: FNA 440-12
FUßnote
Überschrift: 1dF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.6.1985"1 1137 mWv 1.7.1985
(+++ Textnachweis" Geltung ab: 1. 1.1975 +++) UrhWahrnG Erster Abschnitt" UrhWahrnG § 1 Erlaubnispflicht UrhWahrnG" § 2 Erteilung der Erlaubnis
Die "Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Satzung der Verwertungsgesellschaft,
-2 UrhWahrnG § 3 Versagung der Erlaubnis
(i) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn (2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwettungsgesellschaft zuzustellen.
UrhWahrnG § 4 widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn (2) Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft ~uzustellen. Der Widerruf wird drei Monate, nachdem er unanfechtbar geworden ist, wirksam, wenn darin kein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
UrhWahrnG § 5 Bekanntmachung
Die Erteilung der Erlaubnis und ein nach § 4 Abs. 2 wirksam gewordener Widerruf sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
UrhWahrnG Zweiter Abschnitt Rechte und Pflichten der Verwertungsg~sellschaft
UrhWahrnG § 6 Wahrnehmungszwang· FUßnote
§ 6 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.6.1995 I 842 mWv 30.6.1995 § 6 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 2 N!.". 1 Buchst. b G v. 23.6.1995 I 842 mWv 30.6.1995
UrhWahrnG § 7 Verteilung der Einnahmen
Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit· nach festen Regeln (Verteil~ngsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell bedeutende ·Werke und Leistungen zu fördern sind. Die Grundsätze des Verteilungsplans sind in die Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.
UrhWahrnG § 8 Vorsorge-und Unterstützungseinrichtungen
-4
Die Verwertungsges€llschaft soll Vorsorge-und Unterstützungseinrlchtungen für die Inhaber der ·von ihr wahrgenorrunenen Rechte oder Ansprüche einrichten.
UrhWahrnG § 9 Rechnungslegung und Prüfung Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Jahresbilanz sowie . die Gewinn-und Verlustrechnung sind im Anhang zu erläutern.
(3) Im Lagebericht sind der Gescnäftsverlauf und die Lage der (
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht entsprechen nach
meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung. (6) Die Verwertungsgesellschaft hat den Jahresabschluß und den Lagebericht (
(7) Weitergehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung und Fußnote
§ 9 Abs. 1 bis 3: IdF d. Art. 10 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. a G v. 19.12.1985 I v. 19.12.1985 I 2355 mWv 1.1.1986 UrhWahrnG_ § 10 AuskunftspfliCht
Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte, oder Vergütungs ansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.
UrhWahrnG § 11 Abschlußzwang UrhWahrnG §'12 Ges'amtverträge
Die verwertungsgesellschaft ist verpflichteti mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz'geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesellschaft der Abschluß eines Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.
UrhWahrnG § 13 Tarife -6
religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Fußnote
(+++ Stand: Änderung durch Art. 2 G v. 8. 5.1998 I 902 +++)
(+++ Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr: 393L0083) vgl~ G v. 8.5.1998 I 902
+++)
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Geschäftsjahrs für das ·vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn
und Verlustrechnung und den Anhang (Jahresabschluß) sowie einen Lagebericht
aufzustellen. .
Verwertungsgesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen
Lageberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer)
zu prüfen. Abschlußprüfer können nur wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. .
berichten. Sind nach dem abschließenden Ergebnis ihrer Prüfung keine
Einwendungen zu erheben, so haben sie dies durch den fOlgenden Vermerk zum
Jahresabschluß zu bestätigen:
Sind Einwendungen zu erheben, so haben die.Abschlußprüfer die Bestätigung
einzuschränken oder zu versagen. Die Abschlußprüferhaben den
Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
spätestens acht Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Dabei ist der volle Wortlaut des Bestätigungsvermerks
wiederzugeben. Haben die Abschlußprüfer die Bestätigung versagt, so ist
hierauf in einem besonderen Vermerk zum Jahresabschluß hinzuweisen.
Prüfung bleiben unberührt. .
2355 mWv L 1.1986
§ 9 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 2:. IdF d. Art. 10 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. b G
§ 9 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 10 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. c G v. 19.12.1985 I
2355 mWv 1.1.1986
§ 9 Abs. 7 : Eingef. durch Art. 10 Abs. 13 Nr. 1 Buchst. d G v. 19.12.1985 I
2355 mWv 1.1.1986
Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene
Rücksicht nehmen.