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Federal Law on Amendments to the Laws on Insolvency 2010 (BGBl. I No. 29/2010), Austria

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Details Details Year of Version 2010 Dates Promulgated: May 20, 2010 Type of Text Other Texts Subject Matter Other Notes This Law was passed by the National Council on April 21, 2010, and published in Part I of the Federal Law Gazette on May 20, 2010 under No. 58/2010 (BGBI. I No. 29/2010)

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010 Ausgegeben am 20. Mai 2010 Teil I

29. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

(NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)

29. Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF- Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Familienrechts- Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)“

2. Die Überschriften vor § 1 lauten:

„Erster Teil

Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück

Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften“

3. § 1 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

§ 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.“

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 2 von 39

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4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.“

c) Abs. 3 entfällt.

5. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „neunzig Tagen“ durch die Wortfolge „sechs Monaten“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 166“ durch die Wortfolge „gemäß § 123a“ ersetzt.

7. § 12a Abs. 4 Z 1 lautet:

„1. das Insolvenzverfahren nach §§ 123a, 123b und 139 aufgehoben wird oder“

8. In § 12b zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 166“ durch die Wortfolge „gemäß § 123a“ ersetzt.

9. Nach § 12b werden folgende §§ 12c und 12d samt Überschriften eingefügt:

„Räumungsexekution

§ 12c. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis

1. das Unternehmen geschlossen wird,

2. der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist,

3. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde,

4. dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde oder

5. die Forderung des Bestandgebers nach § 156a wieder auflebt.

Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Zwangsverwaltung

§ 12d. Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.“

10. § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2. verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices und Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit dieses nicht der Deckung des Eigenbedarfs dient, sondern ein reines Handelsgeschäft ist,

2a. Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen im Sinne des § 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, soweit sie nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern reine Handelsgeschäfte sind,“

11. § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet, mit deren Erfüllung er in Verzug ist, so muss sich der Insolvenzverwalter unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären. Erklärt er sich nicht binnen dieser Frist, so wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt.“

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wortfolge „oder der Bestandgeber“.

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 3 von 39

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b) Abs. 2 entfällt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es

1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens,

2. sonst innerhalb eines Monats nach

a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder

b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder

3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde,

vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden.“

b) Im letzten Satz des Abs. 1b entfällt die Wortfolge „auf einstweilen unbestimmte Zeit“.

c) Dem Abs. 1b wird folgender Satz angefügt:

„Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu.“

d) Nach Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Abs. 1 kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu. Abs. 1a zweiter Satz ist nicht anzuwenden.“

e) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

f) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde.“

14. § 25a samt Überschrift lautet:

„Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

§ 25a. (1) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt

1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und

2. Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.

(2) Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,

1. wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,

2. bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und

3. bei Arbeitsverträgen.“

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 4 von 39

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15. Nach § 25a wird folgender § 25b samt Überschrift eingefügt:

„Unwirksame Vereinbarungen

§ 25b. (1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der §§ 21 bis 25a im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

(2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach § 20 Abs. 4.“

16. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

„1. Rechtshandlungen, durch die ein naher Angehöriger des Schuldners für seine Insolvenzforderung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass dem nahen Angehörigen bei der Sicherstellung oder Befriedigung oder bei einem unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäft die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war noch bekannt sein musste und dass bei einem sonst nachteiligen Rechtsgeschäft zudem der Eintritt eines Nachteils objektiv nicht vorhersehbar war;“

b) Z 2 wird durch folgende Ziffern ersetzt:

„2. Rechtshandlungen, durch die ein anderer Insolvenzgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, und alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste,

3. alle vom Schuldner mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste und der Eintritt eines Nachteils für die Insolvenzmasse objektiv vorhersehbar war. Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war.“

17. § 31 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

18. In § 37 Abs. 4 wird die Wendung „der Konkursordnung“ durch die Wendung „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

19. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; in Z 3a lit. a wird nach dem Strichpunkt am Ende folgender Satz angefügt „das gilt auch, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird;“

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

20. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1,“

b) In Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 254 Abs. 5)“.

21. In § 48 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Während des Insolvenzverfahrens anfallende Zinsen können bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Verfahrenseröffnung nur in der für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe geltend gemacht werden. Sind für die vertragsgemäße Zahlung keine Zinsen vereinbart, sind die gesetzlichen Zinsen maßgebend. Die Beschränkung entfällt, wenn das Insolvenzverfahren nach § 123a aufgehoben wird.“

22. § 51 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

„a) nach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder“

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 5 von 39

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23. § 57 samt Überschrift lautet:

„Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter

§ 57. Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Insolvenzverfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Sanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.“

24. § 59 samt Überschrift lautet:

„Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 59. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.“

25. Die Überschrift vor § 63 lautet:

„Zweiter Teil

Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren“

26. In § 67 Abs. 2 wird die Wendung „der Konkursordnung“ durch die Wendung „dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

27. In § 69 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens“ durch die Wortfolge „Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung“ ersetzt.

28. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

b) Abs. 2 zweiter bis vierter Satz lauten:

„Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschließen. Das Gericht hat den Schuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 254 Abs. 5) zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist; jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere, wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist, oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.“

29. In § 71 Abs. 4 und § 71b Abs. 2 lautet jeweils der Klammerausdruck „(§§ 100a, 101)“.

30. In § 71b Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten.“

31. § 71d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Rückgriff“

b) Der bisherige § 71d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 6 von 39

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c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wer einen Kostenvorschuss geleistet hat, kann diesen Betrag unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 von jeder Person verlangen, die gemäß § 72a oder § 72d zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Über diese Verpflichtung zum Ersatz des Kostenvorschusses hat das Insolvenzgericht auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Auf diesen Beschluss ist § 72b Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.“

32. Nach § 72c wird folgender § 72d samt Überschrift eingefügt:

„Gesellschafter

§ 72d. Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.“

33. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.“

b) Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Geburtsdatum;“

34. § 77a samt Überschrift lautet:

„Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

§ 77a. (1) Ist die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:

1. die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;

2. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;

3. die Art der Überwachung der Erfüllung des Sanierungsplans;

4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;

5. den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des Treuhänders;

6. die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63.

(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.“

35. In § 78 Abs. 1 letzter Satz lautet das Klammerzitat „(§ 254 Abs. 5)“.

36. In § 80 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „im Konkurs- und Ausgleichswesen“ jeweils durch die Wortfolge „im Insolvenzwesen“ ersetzt.

37. § 81a Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. eine Fortführung möglich ist und“

38. § 82 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.“

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 7 von 39

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39. Die §§ 92 bis 94 samt Überschriften lauten:

„Beschlusserfordernisse in der Gläubigerversammlung

§ 92. (1) Beschlüsse und Anträge bedürfen der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.

(2) Es sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Insolvenzgläubiger zu zählen.

(3) Ein Mitstimmen in eigener Sache ist nur bei Anträgen möglich.

Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung

§ 93. (1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen.

(2) Für Forderungen der Absonderungsgläubiger und der Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft im Insolvenzverfahren eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters wird ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.

(3) Gläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Gläubiger im Sinne des Abs. 2 nehmen zunächst an der Abstimmung teil.

(4) Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die von einem der in Abs. 3 genannten Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Insolvenzgericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.

Forderungserwerb durch Abtretung

§ 94. Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.“

40. § 100 Abs. 2 wird aufgehoben.

41. Nach § 100 wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt des Vermögensverzeichnisses

§ 100a. (1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32) des Insolvenzschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Insolvenzschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderem Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.

(2) In das Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.“

42. § 102 Abs. 2 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.

43. In § 104 Abs. 4 wird der zweite Satz aufgehoben.

44. § 109 Abs. 3 wird aufgehoben.

45. In § 110 Abs. 4 lautet der Klammerausdruck „(§ 123b Abs. 2, § 131 Abs. 3, § 134 Abs. 2)“.

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 8 von 39

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46. In § 114a Abs. 2 zweiter Satz lautet das Klammerzitat „(§ 254 Abs. 5)“.

47. § 114b samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Berichtstagsatzung

§ 114b. (1) Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schließung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche beziehungsweise für eine Fortführung gegeben sind sowie ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. In der Begründung seines Berichts hat der Insolvenzverwalter in einer der Größe und Bedeutung des Falles angemessenen Weise auf die Markt-, Unternehmens- und Finanzlage einzugehen.

(2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung gegeben, so hat das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen; entspricht überdies ein Sanierungsplan, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat es auch dem Schuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Sanierungsplanantrag einzuräumen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Die Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.“

48. In § 114c Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben sind.“

49. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des dritten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monats endender Fortführungszeitraum zugrunde liegt und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolgs der letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt.“

b) Abs. 4 zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Frist ist auf Antrag des Insolvenzverwalters um höchstens ein Jahr zu erstrecken, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um zwei Jahre erstreckt werden.“

50. In § 118 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck „(§ 259 Abs. 3)“.

51. § 122 samt Überschrift lautet:

„Genehmigung oder Bemängelung

§ 122. (1) Die Rechnung ist vom Insolvenzgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung dagegen keine Bedenken bestehen und Bemängelungen nicht vorgebracht wurden.

(2) Andernfalls entscheidet das Insolvenzgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 254 Abs. 5) unter Ausschluss des Rechtsweges.

(3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.“

52. § 123 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Siebenter Abschnitt

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Bekanntmachung und Verständigungen

§ 123. (1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

BGBl. I - Ausgegeben am 20. Mai 2010 - Nr. 29 9 von 39

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(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

§ 123a. Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger

§ 123b. (1) Das Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen.

(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.“

53. Die Überschrift vor § 124 „Siebenter Abschnitt Verteilung der Masse“ entfällt.

54. In § 124a Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 123a)“.

55. Vor § 128 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zweites Hauptstück

Verteilung“

56. In § 130 Abs. 3 lautet das Klammerzitat „(§ 254 Abs. 5)“.

57. § 132 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten außer Betracht zu bleiben.“

58. § 137 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist der auf die Forderung entfallende Betrag nicht gerichtlich zu erlegen.“

59. § 139 samt Überschrift lautet:

„Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 139. Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.“

60. Die Überschrift vor § 140 lautet:

„Drittes Hauptstück

Sanierungsplan

Erster Abschnitt

Allgemeines“

61. §§ 140 bis 142 samt Überschriften lauten:

„Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans

§ 140. (1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.

(2) Wird der Antrag vom Insolvenzgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, dass mit der Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.

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Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

§ 141. (1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Antrag ist unzulässig:

1. solange der Schuldner flüchtig ist;

2. wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;

4. wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;

5. wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;

6. wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

(3) Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass

1. die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und

2. die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.

Vorprüfung

§ 142. Das Insolvenzgericht kann einen Sanierungsplanantrag nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

1. wenn über das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn innerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;

2. wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;

3. wenn ein Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der Sanierungsplan vom Gericht nicht bestätigt worden ist.“

62. § 143 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

63. Die §§ 144 bis 180 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

„Gemeinschaftliche Forderung

§ 144. (1) Mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine einheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Insolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht.

(2) Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechts einigen.

(3) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß § 94 überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.

Sanierungsplantagsatzung

§ 145. (1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Schuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, sowie der

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Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Insolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Antrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der Schuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Schuldner hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen Gründen verhindert ist und das Insolvenzgericht sein Ausbleiben für gerechtfertigt erklärt. Andernfalls gilt der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.

Änderung des Sanierungsplans

§ 145a. Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.

Besonderheiten der Rechnungslegung

§ 145b. (1) Der Insolvenzverwalter hat

1. dem Insolvenzgericht spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung Rechnung zu legen und

2. in der Sanierungsplantagsatzung die Rechnung zu ergänzen.

(2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hat der Insolvenzverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Sanierungsplantagsatzung beantragt oder das Insolvenzgericht dies binnen vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

Bericht des Insolvenzverwalters

§ 146. Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse einer Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.

Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans

§ 147. (1) Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt. Die Annahme des Sanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind öffentlich bekannt zu machen.

(2) Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schluss der Tagsatzung begehren, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.

(3) Im Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Nahe Angehörige

§ 148. Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

§ 148a. (1) Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden

1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder

2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder

3. wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.

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(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Insolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger

§ 149. (1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.

(2) Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt § 125.

Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger

§ 150. (1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.

(2) Insolvenzgläubiger müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung des § 56, im Sanierungsplan gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Insolvenzgläubiger beträgt.

(3) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.

(4) Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Schuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

Sonderbegünstigungen

§ 150a. Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was aufgrund einer ungültigen Vereinbarung oder aufgrund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

§ 151. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.

Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans

§ 152. (1) Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

(3) Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.

Voraussetzungen der Bestätigung

§ 152a. (1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn

1. die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und

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2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und

3. im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

§ 152b. (1) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).

(2) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(4) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.

Zwingende Versagung der Bestätigung

§ 153. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);

2. die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;

3. der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Versagung der Bestätigung nach Ermessen

§ 154. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn

1. die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;

2. der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;

3. die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.

Rekurs

§ 155. (1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von

1. jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2. jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,

3. Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:

1. vom Schuldner,

2. von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.

Rechtswirkungen des Sanierungsplans

§ 156. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.

(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.

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(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

(5) Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

Verzug

§ 156a. (1) Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.

(2) Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt, und ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.

(3) Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.

(4) Im Sanierungsplan kann von Abs. 1 bis 3 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden, von Abs. 3 erster Satz kann jedoch abgewichen werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden ist.

Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen

§ 156b. (1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer Insolvenzforderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach § 93 vor, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 156a) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er

1. bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmaß durch Erlag bei Gericht sichergestellt hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Abs. 1 oder § 93 getroffenen Entscheidung entspricht, oder

2. teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmaß beglichen hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Abs. 1 oder § 93 getroffenen Entscheidung entspricht.

(3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem sich aus der Entscheidung des Insolvenzgerichts ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Sanierungsplans berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen.

(4) Verzug in der Erfüllung des Sanierungsplans ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuviel gezahlt hat, so hat er nur insoweit Anspruch auf den Mehrbetrag, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Sanierungsplan zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.

Exekution

§ 156c. (1) Soweit eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans auch aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung der nach Maßgabe des Sanierungsplans geschuldeten Beträge gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Sanierungsplans verpflichtet haben, Exekution geführt werden, wenn sich diese

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Personen in einer gegenüber dem Insolvenzgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Zwangsvollstreckung zu erfüllen. § 61 letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, dass sich der Schuldner im Verzug befindet.

(3) Soweit aufgrund einer Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen die nach Abs. 1 Verpflichteten Exekution geführt werden kann, gilt § 60 Abs. 2 auch für sie.

Zweiter Abschnitt

Überwachung durch einen Treuhänder

Allgemeine Vorschrift

§ 157. (1) Wenn sich der Schuldner im Sanierungsplan bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Sanierungsplan festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger unterworfen hat, gelten die §§ 157a bis 157f, im Fall der Übergabe von Vermögen an einen Treuhänder auch die §§ 157g bis 157m. Zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger kann insbesondere von den Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht abgewichen werden.

(2) Auf die Art der Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Sanierungsplans hinzuweisen. Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.

Sicherungsmaßnahmen

§ 157a. Während der Dauer der Überwachung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders oder Schuldners Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners erlassen, abändern und aufheben, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Sanierungsplans oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist. Insbesondere kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen während der Dauer des Verfahrens überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Treuhänders verbieten.

Treuhänder

§ 157b. (1) Die Stellung des Treuhänders richtet sich nach §§ 171 und 172.

(2) Im Verhältnis zu Dritten ist der Treuhänder zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(3) Der Treuhänder darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Treuhänder Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

(4) Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, dass die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann. Lehnt der Treuhänder die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Insolvenzgericht einen anderen Treuhänder zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Treuhänders ist öffentlich bekanntzumachen; bei Bestellung eines anderen Treuhänders sind § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b entsprechend anzuwenden.

Entlohnung des Treuhänders

§ 157c. (1) Der Treuhänder hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen.

(2) Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

Beendigung

§ 157d. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzgericht auf Kosten des Schuldners für beendet zu erklären, wenn der Schuldner oder der

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Treuhänder glaubhaft macht, dass der Sanierungsplan erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist.

(2) Der Beschluss, mit dem das Verfahren für beendet erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Einstellung

§ 157e. (1) Die Überwachung ist einzustellen, wenn

1. innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;

2. der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel der Überwachung gefährdet wird.

(2) Die Überwachung ist weiters einzustellen, wenn sich herausstellt, dass die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Treuhänder ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat.

Einstellungsbeschluss

§ 157f. (1) Der Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen; § 79 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Insolvenzgericht hat unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nach § 157e Abs. 2 von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Insolvenzverfahren neuerlich zu eröffnen ist. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Eröffnungsbeschluss gemeinsam mit der Anmerkung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bekanntzumachen. Die Wirkungen der Überwachung enden, wenn das Insolvenzverfahren von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung des Eintritts der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Dritter Abschnitt

Vermögensübergabe

Rechtsstellung des Treuhänders bei Übergabe von Vermögen

§ 157g. (1) Der Schuldner kann dem Treuhänder erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht widerrufen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Treuhänder nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern gegenüber unwirksam, soweit ihn der Treuhänder hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich zu der im Sanierungsplan bezeichneten Zeit und überdies auf jedesmalige Anordnung des Gerichts sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 sind entsprechend anzuwenden. Mangels einer Regelung im Sanierungsplan hat der Treuhänder innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr läuft bis zum Ende des Kalendermonats, in das der Beginn seiner Treuhandschaft gefallen ist.

§ 157h. (1) Rechtskräftige Entscheidungen aus den vom Treuhänder oder gegen diesen geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.

(2) Ein Insolvenzverfahren, das während der Überwachung eröffnet wird, erfasst solches Vermögen nicht, das gemäß dem Sanierungsplan einem Treuhänder übergeben worden ist; es ist jedoch in das Insolvenzverfahren einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans neuerlich eine Frist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 2) zu laufen.

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(3) Ist im Sanierungsplan vorgesehen, dass zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, dass die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Treuhänders, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Das Insolvenzgericht hat dem Treuhänder auf dessen Antrag und nach Einvernahme des Schuldners die gerichtliche Verwertung der Liegenschaft zu bewilligen; dem Treuhänder kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; § 119 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt

Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

Allgemeine Vorschriften

§ 157i. (1) Der Schuldner kann im Sanierungsplan auch vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Hiebei kann auch vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind; insbesondere die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche.

(2) Soweit der Schuldner einem Treuhänder Vermögen zur Verwertung übergeben hat, beträgt diesbezüglich die Zahlungsfrist zwei Jahre vom Tag der Annahme des Sanierungsplans. Das Insolvenzgericht hat die Überwachung auf Antrag des Treuhänders zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen. Die Entscheidung über die Verlängerung ist öffentlich bekanntzumachen. Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Verlängerung der Überwachung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

Abstimmung

§ 157j. Die Abstimmung in der gleichen Tagsatzung ist auch dann zuzulassen, wenn

1. der Schuldner in der Tagsatzung den Vorschlag derart abändert, dass er sein gesamtes Vermögen innerhalb einer im Sanierungsplan zu bestimmenden Frist einem Treuhänder der Insolvenzgläubiger zur Erfüllung übergibt,

2. zu erwarten ist, dass die Insolvenzgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden, und

3. nach dem Vorschlag der Ausfall, den die Insolvenzgläubiger erleiden (§ 156), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfasst.

Entlohnung des Treuhänders

§ 157k. (1) Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen.

(2) §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist.

Einstellung

§ 157l. Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.

Verzug in der Erfüllung

§ 157m. Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet.

Fünfter Abschnitt

Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

Nichtigkeit des Sanierungsplans

§ 158. (1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im

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Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit festzustellen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Insolvenzeröffnung sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.

Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

§ 159. (1) An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

(2) Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.

(3) Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.

Wirkung der Wiederaufnahme auf die Anfechtung und Aufrechnung

§ 160. (1) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Schuldners enthält.

(2) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des Sanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gehemmt.

Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

§ 161. (1) Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so kann jeder Insolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.

(2) Dieser Anspruch steht nur Insolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Zuständigkeit

§ 162. Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.

Neuerliches Insolvenzverfahren

§ 163. (1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 158 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.

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Sechster Abschnitt

Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften

Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft

§ 164. (1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Sanierungsplan nur mit Zustimmung sämtlicher unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Sanierungsplans kommen, soweit im Sanierungsplan nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

Haftung eines ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters

§ 164a. Der Sanierungsplan einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Sanierungsplan nicht abgewichen werden.

Sanierungsplan eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters

§ 165. (1) Ist nur über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und in diesem Verfahren ein Sanierungsplan zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.

(2) Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach § 57 überhaupt zu berücksichtigen sind.

Dritter Teil

Sanierungsverfahren

Anwendungsbereich

§ 166. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

Antrag

§ 167. (1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner

1. dessen Eröffnung sowie

2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.

(2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(3) Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn

1. der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder

2. der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder

3. der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder

4. dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.

(4) Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.

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Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung

§ 168. (1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.

(2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.

Vierter Teil

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

Voraussetzungen

§ 169. (1) Im Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen des Vierten Teils zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung

1. folgende Urkunden vorgelegt hat:

a) einen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen;

b) ein genaues Vermögensverzeichnis;

c) eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);

d) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und

e) ein Verzeichnis der nach §§ 75 und 145 Abs. 2 zu Verständigenden sowie

2. der Antrag folgende Angaben enthält:

a) darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,

b) über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe und

c) über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen.

(2) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Jahresabschlüsse aufzustellen, so hat er diese vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.

(3) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Gericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

(4) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.

(5) Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren nach dem Dritten Teil oder der Konkurs zu eröffnen.

Entziehung der Eigenverwaltung

§ 170. (1) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn

1. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des § 169 nicht vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, die Angaben im Status unrichtig sind oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;

2. die Voraussetzungen des § 167 Abs. 3 erfüllt sind;

3. der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde oder

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4. der Schuldner dies beantragt.

(2) Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung folgt.

Umfang der Eigenverwaltung

§ 171. (1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge nach §§ 21, 23 und 25. Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

(2) Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Gerichts; § 115 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Unternehmensbetrieb hinausgehen und dass der Sanierungsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder dass er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.

Beschränkung der Eigenverwaltung

§ 172. (1) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:

1. die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,

2. die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff,

3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116,

4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117,

5. die gerichtliche Veräußerung nach § 119,

6. die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 und

7. die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a.

(2) Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.

(3) Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.

Prozessführungsbefugnis

§ 173. Der Schuldner ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren befugt.

Masseforderungen

§ 174. Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist.

Unterhalt

§ 175. Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerlässlich ist.

Sonderregelungen

§ 176. Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.

3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.

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4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

Befugnisse des Sanierungsverwalters

§ 177. (1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Sanierungsverwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.

(2) Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. §§ 82, 82a, 82b, 82c, 82d sowie 125 und 125a sind anzuwenden, wobei dem Sanierungsverwalter für die Überwachung der Fortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs. 3 gebührt. Ist der Sanierungsverwalter nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Frist des § 125 Abs. 1 maßgebend.

Aufgaben des Sanierungsverwalters

§ 178. (1) Der Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unverzüglich nach seiner Bestellung zu beginnen und die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen.

(2) Der Sanierungsverwalter hat spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob

1. der Finanzplan eingehalten werden kann,

2. der Sanierungsplan erfüllbar ist und

3. Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

(3) Abschriften schriftlicher Berichte des Sanierungsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und erforderlichenfalls den Gläubigern zu übersenden.

(4) Dritte können sich gegenüber dem Sanierungsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Sanierungsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Sanierungsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluss ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Sanierungsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluss, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Tagsatzungen

§ 179. (1) Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.

(2) Vor Beginn der Abstimmung in der Sanierungsplantagsatzung hat der Schuldner vor dem Gericht auf Antrag des Sanierungsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Gerichts zu unterfertigen, dass seine Angaben im Vermögensverzeichnis über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.

Fünfter Teil

Konkursverfahren

Bezeichnung

§ 180. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.

(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

Geringfügigkeit des Konkurses

§ 180a. Wenn das zur Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro beträgt (geringfügiger Konkurs), kann bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung gleichzeitig über alle der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.“

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64. Die Überschrift „Dritter Teil“ wird durch die Überschrift „Sechster Teil“ ersetzt.

65. § 193 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in § 250 Abs. 1 Z 2 EO genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.“

66. In § 195 Z 3 wird der Ausdruck „§ 150 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 150a“ ersetzt.

67. § 197 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 156 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 156 Abs. 4“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 66 AO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 156b)“ ersetzt.

68. Die Überschrift „Vierter Teil“ wird durch die Überschrift „Siebenter Teil“ ersetzt.

69. Der bisherige § 242 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters ist vom Handelsgericht Wien die Fortführung des Unternehmens öffentlich bekannt zu machen.“

70. In § 247 werden die Worte „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäische Union“ ersetzt.

71. Die Überschrift „Fünfter Teil“ vor § 252 wird durch die Überschrift „Zehnter Teil“ ersetzt.

72. Die Paragraphenbezeichnungen „252“, „253“ und „254“ werden durch die Bezeichnungen „270“, „271“ und „272“ ersetzt.

73. Nach § 251 werden folgende Teile eingefügt:

„Achter Teil

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Anwendung der Prozessgesetze

§ 252. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit und Vertretung

§ 253. (1) Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Insolvenzgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter aus.

(2) Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.

(3) Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Insolvenzakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss.

(4) Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG wäre.

§ 254. (1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

1. die Prozesskosten,

2. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,

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3. das Ruhen des Verfahrens,

4. die verhandlungsfreie Zeit,

5. die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Sanierungsplans und

6. die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit § 253 Abs. 3 vierter Satz nichts anderes bestimmt.

(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.

(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.

(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.

(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

Öffentliche Bekanntmachung

§ 255. Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.

Insolvenzdatei

§ 256. (1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).

(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit

1. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,

2. Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,

3. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,

4. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder

5. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.

(3) Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.

(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

Verständigungen

§ 257. (1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umlaufschreiben stattfinden.

(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.

(3) Im Insolvenzverfahren von Unternehmen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekanntgemacht wird; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt

§ 258. (1) Ist die Feststellung einer Abgabestelle nicht möglich, so kann die Zustellung an einen im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger und dessen Organe ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Auch alle weiteren Zustellungen können durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

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(2) Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 255), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen.

(3) Werden Daten eines Verfahrens in die Insolvenzdatei aufgenommen, so sind die nach Abs. 1 in die Ediktsdatei aufgenommenen Daten zu löschen, sobald die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren ist; sonst nach einem Jahr nach deren Eintragung.

Fristen, Versäumnis

§ 259. (1) Die in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen sind unerstreckbar.

(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.

(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, dass der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.

Rekurs

§ 260. (1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage.

(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.

(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

(5) Die Rekursentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen, wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts öffentlich bekannt zu machen war und nicht zur Gänze bestätigt worden ist.

(6) Ist das Rekursverfahren mehrseitig, so ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zuzustellen. Das Einlangen des Rekurses ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Die Rekursgegner können binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung beim Insolvenzgericht eine Rekursbeantwortung einbringen.

Strafanzeige

§ 261. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder

2. der Schuldner flüchtig ist oder

3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Rechtsstreitigkeiten - Zuständigkeit

§ 262. Vor das Insolvenzgericht können gebracht werden:

1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2. Klagen über Masseforderungen;

3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, gleichviel, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

Verfahren

§ 263. Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören oder gemäß § 262 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

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1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter;

2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch sonst in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3. die §§ 252 bis 261 sind nicht anzuwenden.

Neunter Teil

Begleitregelungen

Vorabentscheidungsersuchen

§ 264. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Geschäftsverteilung in Insolvenzsachen

§ 265. (1) In jeweils einer einzigen Abteilung sind zu vereinigen:

1. Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Reorganisationsverfahren nach dem URG;

2. Rechtsstreitigkeiten, die vor das Insolvenzgericht gehören, oder vor dieses gemäß § 262 gebracht werden können.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten sind nur dann jeweils mehr als einer Abteilung zuzuweisen, wenn diese mit solchen bereits ausgelastet ist; die zusätzliche Anzahl der Abteilungen soll so gering wie möglich sein. Müssen mehrere solche Abteilungen gebildet werden, so sind die Geschäfte unter ihnen so zu verteilen, dass

1. nicht nach der Art des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Z 1) unterschieden wird; die Verteilung nach den Namen der Schuldner oder nach örtlich abgegrenzten Gebieten ist zulässig;

2. alle mit dem Insolvenzverfahren eines Schuldners zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten (Abs. 1 Z 2) derselben Fachabteilung zufallen; eine Unterscheidung danach, ob der Rechtsstreit mit einem Konkursverfahren oder einem Sanierungsverfahren zusammenhängt, ist unzulässig.

(3) Die für die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten einmal angenommenen Verteilungsgründe sollen tunlichst beibehalten werden.

(4) Bei den Gerichten zweiter Instanz sind die in Abs. 1 genannten Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichten erster Instanz zu verteilen.

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands

§ 266. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen.

(2) Ein Gläubigerschutzverband muss verlässlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet und imstande sein, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muss zahlreiche Mitglieder haben, oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.

(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.

(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist.

Anerkennung einer Schuldenberatungsstelle

§ 267. (1) Eine Schuldenberatungsstelle ist auf Antrag mit Bescheid als anerkannte Schuldenberatungsstelle zu bevorrechten, wenn sie

1. nicht auf Gewinn gerichtet ist,

2. die Beratung unentgeltlich anbietet,

3. verlässlich ist, insbesondere finanziell abgesichert und auf Dauer ausgerichtet,

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4. eine ausreichende Anzahl an Schuldnern berät, um im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldenberater ganztägig zu beschäftigen,

5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und

6. sich seit mindestens zwei Jahren für Schuldner kostenlos auf dem Gebiet der Schuldenberatung erfolgreich betätigt.

Über die Bevorrechtung hat der Präsident jenes Oberlandesgerichts zu entscheiden, in dessen Sprengel die Schuldenberatungsstelle ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen einzuholen. Gegen die Bevorrechtung steht auch der Dachorganisation ein Rechtsmittel zu.

(2) Ist eine Schuldenberatungsstelle als anerkannte Schuldenberatungsstelle bevorrechtet, so hat sie

1. im Rahmen der Überprüfung von Beschwerdefällen der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen mit Zustimmung des Schuldners Einsicht in die zu dem jeweiligen Fall geführten Unterlagen zu gewähren,

2. die Eckdaten ihrer Tätigkeit laufend zu erheben, insbesondere die Anzahl der Erstkontakte und Erstberatungen, die Verteilung nach Geschlecht, die Verschuldungshöhe, die Arbeitssituation, die Anzahl und das Ergebnis außergerichtlicher Ausgleiche sowie beantragter Schuldenregulierungsverfahren, und die Erhebungsergebnisse der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen zur Verfügung zu stellen und

3. das Schuldenberatungszeichen (§ 268) zu führen.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einer Schuldenberatungsstelle das Vorrecht mit Bescheid zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder eine Pflicht des Abs. 2 verletzt. Die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich über das Vorliegen von Entziehungsgründen zu berichten.

(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung der Schuldenberatungsstelle. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat das Erlöschen mit Bescheid festzustellen.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die Erteilung, die Entziehung oder das Erlöschen des Vorrechts nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zur Kundmachung in der Ediktsdatei mitzuteilen.

(6) Die Erteilung, die Entziehung und das Erlöschen des Vorrechts werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.

Schuldenberatungszeichen

§ 268. (1) Das Schuldenberatungszeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Schuldenberatung“; es ist in der Anlage A festgelegt.

(2) Das Schuldenberatungszeichen darf nur von Schuldenberatungsstellen, die gemäß § 267 Abs. 1 als anerkannte Schuldenberatungsstellen bevorrechtet sind, und von der Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geführt werden. Die Dachorganisation hat bei Führung des Schuldenberatungszeichens einen Zusatz anzufügen, der auf ihre Funktion als Dachorganisation hinweist.

(3) Wer ein Schuldenberatungszeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein (Abs. 2), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Insolvenzverwalterliste

§ 269. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2. Ausbildung;

3. berufliche Laufbahn;

4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6. besondere Branchenkenntnisse;

7. Infrastruktur

a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis,

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c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e) EDV-Insolvenzprogramm,

f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter;

8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Insolvenzverfahren);

9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10. bei juristischen Personen

a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen.

(3) Die an der Insolvenzverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89j Abs. 5 GOG ist anzuwenden.“

74. § 272 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010

§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.

(2) Auf Anschlusskonkurse, die auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren folgen, sind – soweit die Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden.

(4) § 31 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen bzw. eingegangen werden.

(5) §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangt. § 142 Z 2 in der bisher geltenden Fassung ist auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 eröffnet werden, weiterhin anzuwenden.

(6) §§ 92 bis 94, 147 und 193 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn die Tagsatzung nach dem 30. Juni 2010 stattfindet. § 77a Abs. 2 letzter Satz und § 256 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Nichtgewährung der Einsicht anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen.

(7) § 25b in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 ist auch auf vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.

(8) § 115 Abs. 4, §§ 242 und 252 bis 263 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auch auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren anzuwenden.

Weitergeltung von Bevorrechtungen

§ 274. (1) Die auf § 11 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 266 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter.

(2) Die auf § 12 IEG beruhenden Bevorrechtungen gelten als Bevorrechtungen nach § 267 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 weiter. Die Anlage A des IEG wird als Anlage zur Insolvenzordnung übernommen.

Ersetzung von Begriffen und Verweisen

§ 275. (1) Soweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht geändert werden, werden folgende Begriffe in diesem Bundesgesetz (auch in den Überschriften), in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel, ersetzt:

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1. Konkurseröffnung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

2. Konkursmasse durch Insolvenzmasse,

3. Konkursgläubiger durch Insolvenzgläubiger,

4. Konkurs und Konkursverfahren durch Insolvenzverfahren,

5. Konkursgericht durch Insolvenzgericht,

6. Konkursforderung durch Insolvenzforderung,

7. Konkursvermögen durch Insolvenzvermögen,

8. Konkursantrag und Konkurseröffnungsantrag durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

9. Konkursaufhebung durch Aufhebung des Insolvenzverfahrens,

10. Konkursquote durch Insolvenzquote,

11. Konkursedikt durch Insolvenzedikt,

12. Gesellschaftskonkurs durch Gesellschaftsinsolvenzverfahren,

13. Konkursantragstellung durch Insolvenzantragstellung,

14. Masseverwalter durch Insolvenzverwalter,

15. Masseverwaltung durch Insolvenzverwaltung,

16. Verlassenschaftskonkurs durch Verlassenschaftsinsolvenzverfahren,

17. Zwangsausgleich durch Sanierungsplan,

18. Zwangsausgleichsvorschlag und Ausgleichsvorschlag durch Sanierungsplanvorschlag,

19. Zwangsausgleichsantrag durch Sanierungsplanantrag,

20. Zwangsausgleichstagsatzung durch Sanierungsplantagsatzung,

21. Ausgleichserfüllung durch Erfüllung des Sanierungsplans,

22. Sachwalter durch Treuhänder,

23. Gemeinschuldner durch Schuldner,

24. persönlich haftender Gesellschafter durch unbeschränkt haftender Gesellschafter und

25. Konkursordnung durch Insolvenzordnung.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen der Konkursordnung verwiesen ist, wird das Zitat „Konkursordnung“ durch das Zitat „Insolvenzordnung“ und das Zitat „KO“ durch das Zitat „IO“ ersetzt.“

Artikel 2

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch die Schuldenberatungs-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 9a bis 12a sowie 14 und 15 treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.“

2. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 14 ist auf vor dem 1. Juli 2010 eröffnete Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Kinderbeistand- Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lit. f lautet:

„f) für das Insolvenz- und Reorganisationsverfahren:

aa) für das Konkursverfahren vor dem Gerichtshof mit der Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen

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der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;

bb) für das Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof im Falle der Eigenverwaltung des Schuldners mit der Zustellung des in § 14a Abs. 2 GEG angeführten Beschlusses an den Schuldner, kommt dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht zu, mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Masseverwalter;

cc) für das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall der Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners mit der Zustellung des jeweiligen Beschlusses an diesen;

dd) für das Reorganisationsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses an den Schuldner (§§ 12 und 13 URG);“

2. § 22 samt Überschrift lautet:

„I. Zahlungspflicht im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

§ 22. (1) Im Falle der Beendigung des Konkursverfahrens vor dem Gerichtshof durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Im Falle der Beendigung dieses Verfahrens mit Einverständnis der Gläubiger, Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Konkursverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben.

(2) Im Falle der Beendigung des Sanierungsverfahrens vor dem Gerichtshof mit Einverständnis der Gläubiger oder durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans ist der Schuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet, wenn ihm die Eigenverwaltung zusteht; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Ist dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so obliegt die Zahlungspflicht dem Masseverwalter.

(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten.

(4) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses weiters auch der Masseverwalter zahlungspflichtig, wenn ihm hinsichtlich dieser Gebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(5) Im Falle der Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt hat (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.“

3. Die Überschrift für Abschnitt III des Tarifs lautet:

„III. Insolvenz- und Reorganisationsverfahren“

4. In der Tarifpost 6

a) lautet in der Spalte „Gegenstand“ lit. a:

„a) für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger;“

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b) lautet in der Spalte „Höhe der Gebühr“ lit. a:

„15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 384 Euro“

c) wird lit. b aufgehoben und erhält die bisherige lit. c die Bezeichnung lit. b;

d) lauten die Anmerkungen 1 bis 3:

„1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.

2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.

3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.“

e) wird die Anmerkung 4 aufgehoben.

f) lautet die Anmerkung 6:

„6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.“

5. In der Tarifpost 15 lautet die Anmerkung 3 lit. f:

„f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;“

6. In Art. VI wird nach der Z 37 folgende Z 38 angefügt:

„38. §§ 2 und 22 samt Überschrift, die Überschrift des III. Abschnitts des Tarifs, Tarifpost 6 samt Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. §§ 2 und 22 samt Überschrift sowie Tarifpost 6 Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrunde liegenden Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex ist.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14a lautet:

§ 14a. (1) Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners vor dem Bezirksgericht alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung oder mit Einverständnis der Gläubiger erfüllt sind oder alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt ebenso, wenn in diesen Verfahren den Schuldner eine Zahlungspflicht trifft, doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an diesen – in Ermangelung eines Masseverwalters nur an den Schuldner – zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

(2) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans im Sanierungsverfahren vor dem Gerichtshof erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und im Falle der Eigenverwaltung den Schuldner,

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mangels Eigenverwaltung den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Sanierungsverwalter zuzustellen.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Schuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Abs. 2 können der Schuldner und der Sanierungsverwalter Rekurs erheben. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im Übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 in entsprechender Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.“

2. In § 19a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.“

Artikel 5

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d ASVG als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 eröffnet wird. Den Verfahren nach der IO (im folgenden „Insolvenzverfahren“) stehen gleich:

1. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

2. die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

3. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit,

4. die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,

5. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO,

6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.

Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 IO oder nach den §§ 243 bis 251 IO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland erfüllt sind.“

2. § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Dies sind insbesondere:

a) Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung der Ansprüche nach Z 1 bis 3 rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Insolvenzverfahrens gemäß § 109 IO festgestellt wurden;

b) rechtskräftig zugesprochene Kosten der gemäß § 110 IO geführten Prüfungsprozesse;

c) rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber;

d) tarifmäßige Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entstanden sind und deren Ersatz ihm auf Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches oder Anerkenntnisses

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zusteht, sowie Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden sind, das gemäß § 7 Abs. 1 IO unterbrochen worden ist;

e) Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter, die dem Arbeitnehmer anlässlich eines außergerichtlichen Vergleiches oder Anerkenntnisses über Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter jedoch nur bis zu der in der Tarifpost 2 des Rechtsanwaltstarifsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1969, festgesetzten Höhe;

f) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und der Teilnahme an einem Verfahren nach Abs. 1 erwachsen sind;

g) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung hinsichtlich von Forderungen, die nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung entstanden oder fällig geworden sind;

h) die dem Arbeitnehmer zugesprochenen Kosten, wenn dieser vom Arbeitgeber die Ausstellung eines Dienstzeugnisses begehrt hat;

i) Prozesskosten, die der Arbeitgeber als Kläger dem Arbeitnehmer als Beklagten in einem Verfahren über Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, zu ersetzen hat, soweit der Arbeitgeber diese wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Vorliegens eines anderen Insolvenztatbestandes nach Abs. 1 nicht mehr zahlen kann. Dies gilt nicht für Kosten in einem Verfahren nach § 7 Abs. 7.“

3. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ ersetzt.

4. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und b lautet:

„a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder

b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluss nach Abs. 1 Z 2 bis 6“

5. In § 1 Abs. 3 Z 3a wird der Ausdruck „dass im Konkurs die Konkursmasse“ durch den Ausdruck „dass im Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse“ ersetzt.

6. Im § 1 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „im Konkurs (Ausgleichsverfahren)“.

7. Vor § 1a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Insolvenz-Entgelt für Abfertigung wegen Verschlechterung der Wirtschaftslage und bei überschuldetem Nachlass“

8. Nach § 1a Abs. 2 wird ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“:

„(3) Insolvenz-Entgelt gebührt für gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich jenes Teils, für den der Anspruchsberechtigte vom bedingt erbserklärten Erben wegen der auf Grund eines Urteils feststehenden nicht ausreichenden Nachlassaktiva keine Zahlung erhalten kann. In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt auch für die ihm erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm an diesen Erben zu ersetzenden Prozesskosten.“

9. § 2a entfällt samt Überschrift.

10. In § 3 Abs. 1 werden die Ausdrücke „zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2)“ und „nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch die Ausdrücke „zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht“ und „nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.

11. § 3a lautet samt Überschriften:

„für laufendes Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben

vor der Insolvenz

§ 3a. (1) Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der

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kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland

(2) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

1. bis zur jeweiligen Berichtstagsatzung;

2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;

3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;

4. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluss über die Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, nach § 25 IO gelöst wird;

5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der Berichtstagsatzung oder - findet keine solche statt - nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 5 oder Abs. 6 bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Diese Austrittsobliegenheit gilt nicht für Sonderzahlungen und bestrittene Ansprüche. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.

bei Anordnung der Geschäftsaufsicht

(3) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Anordnung der Geschäftsaufsicht für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Anordnung der Geschäftsaufsicht erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Auf Abs. 2 Z 5 vorletzter Satz ist hierbei Bedacht zu nehmen. Insolvenz-Entgelt gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5.

als Ausfallshaftung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(4) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der zuständige Verwalter entweder schriftlich erklärt, dass die Insolvenzmasse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist oder die Masseunzulänglichkeit nach § 124a IO dem Insolvenzgericht angezeigt hat.

in den übrigen Fällen und bei Insolvenzfällen im Ausland

(5) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

(6) Abs. 5 gilt auch bei Vorliegen eines ausländischen Insolvenztitels nach § 1 Abs. 1 letzter Satz, sofern nicht hinsichtlich desselben Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung oder ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig ist; dies mit der Maßgabe, dass für die in Abs. 5 erster Satz genannten Ansprüche Insolvenz-Entgelt bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Stichtag folgt, gebührt. Wird auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters die Fortführung des Unternehmens in der Insolvenzdatei schon vor Ablauf dieser Frist bekannt gemacht, gebührt Insolvenz- Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur bis zum Ende des Monats, in dem die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt ist.“

12. In § 3b Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5“ durch den Ausdruck „§ 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6“ ersetzt.

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13. § 3b Z 3 und 4 lauten:

„3. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;

4. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;“

14. In § 3c letzter Satz wird der Ausdruck „im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens“ durch den Ausdruck „im Fall des aufrechten Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

15. § 4 lautet samt Überschrift:

„Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe

§ 4. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die Geschäftsstelle über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.“

16. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „den Konkurs“ durch den Ausdruck „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

17. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO)“ durch den Ausdruck „beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO)“ ersetzt.

18. Im § 5 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf“.

19. In § 6 Abs. 1 erster und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.

20. In § 6 Abs. 1 entfallen die Z 1 und 2. Die bisherigen Z 3 bis 6 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 4.

21. In § 6 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der Forderungsanmeldung (§ 103 IO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen; der zweite Halbsatz des ersten Satzes gilt entsprechend.“

22. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäftsstelle hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Insolvenzordnung zu verzeichnen, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens dem Sanierungsverwalter bzw. Insolvenzverwalter (im folgenden „zuständiger Verwalter“), in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem zuständigen Verwalter sind überdies auf sein Verlangen die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 IO) sind. Die Übermittlung des Forderungsverzeichnisses an den zuständigen Verwalter kann auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Dies gilt in der Folge auch für dessen Stellungnahme an die Geschäftsstelle.“

23. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „ein Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

24. § 6 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Ist ein Insolvenzverfahren anhängig, so hat der zuständige Verwalter die Erklärung nach Abs. 4 abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag des zuständigen Verwalters verlängert werden, wenn die zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen des Schuldners nicht vorhanden oder mangelhaft sind oder sonst die Abgabe der Erklärung binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle der Erklärung nach Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs (einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis (§ 108 IO) durch den zuständigen Verwalter.

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(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anordnung der Geschäftsaufsicht sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des zuständigen Verwalters tritt die Aufsichtsperson.“

25. In § 6 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 5 oder 6“ ersetzt.

26. In § 7 Abs. 1 werden die Ausdrücke „vor Eröffnung des Konkurses“ und „im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren“ durch die Ausdrücke „vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

27. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Geschäftsstelle hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.“

28. § 7 Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Entgelts dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor der Erlassung des Bescheides vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.“

29. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Anspruchsberechtigte aufgrund eines Urteiles nach der Insolvenzordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten hat.“

30. In § 9 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder einem Vorschuß darauf“.

31. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.“

32. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt“

33. In § 10 entfällt der Ausdruck „oder einen Vorschuß auf dieses“.

34. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Insolvenzmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung zuerkannten Insolvenz-Entgeltes auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Mit dem Forderungsübergang gehen auch sämtliche vertragliche Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten hinsichtlich der gesicherten Ansprüche unter Bedachtnahme auf Abs. 3 über, soweit für sie Insolvenz-Entgelt gewährt wurde. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 IO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.“

35. In § 11 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(der Masseverwalter)“ durch den Klammerausdruck „(der zuständige Verwalter)“ ersetzt.

36. § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

„Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem

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Insolvenz-Entgelt-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge), einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masseforderungen, noch nicht erfolgt sind.“

37. In § 13 Abs. 5 wird der Ausdruck „nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1 AO“ durch den Ausdruck „nach § 58 Z 1 IO“ ersetzt.

38. § 13 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

„1. nach jeder Überprüfung gemäß § 12 Abs. 6 unter Anschließung des Voranschlages einschließlich der Vorschau, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichts gemäß Abs. 2;

2. vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 unter Anschließung der Unterlagen nach Z 1;“

39. § 13a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch des Anspruchsberechtigten umfasst auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (im folgenden „Dienstnehmerbeitragsanteile“).“

40. In § 13a Abs. 2 und § 13b wird jeweils der Ausdruck „vor der Konkurseröffnung“ durch den Ausdruck „vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

41. In § 13a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Auch hinsichtlich der Dienstnehmerbeitragsanteile, die nach § 67a Abs. 2 und Abs. 13 ASVG nicht einbringlich gemacht werden konnten, hat der zur Beitragseinhebung zuständige Sozialversicherungsträger zuerst nach dem ersten Satz vorzugehen.“

42. In § 13a Abs. 3 werden die bisherigen Z 1 bis 8 durch folgende Z 1 bis 7 ersetzt:

„1. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Sanierungsplans dessen Erfüllung;

2. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;

3. die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

4. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit,

5. die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,

6. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO,

7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.“

43. § 13a Abs. 4 lautet:

„(4) Wird ein Sanierungsplan nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 3 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 zu erfolgen. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.“

44. In § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „Masseverwalter (Ausgleichsverwalter)“ durch den Ausdruck „zuständigen Verwalter“ und in § 14 Abs. 3 der Ausdruck „Masseverwalter (Ausgleichsverwalter)“ durch den Ausdruck „zuständige Verwalter“ ersetzt.

45. An § 14 wird ein neuer Abs. 7 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.“

46. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Konkurs“ durch den Ausdruck „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

47. Nach § 24 wird ein § 25 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2010

§ 25. (1) § 1, § 3 Abs. 1, § 3a samt Überschriften, § 3c, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis Abs. 7, § 7, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 5, § 13a Abs. 2 und

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Abs. 4, § 13b, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf Insolvenzverfahren und auf gleichzuhaltende andere Beschlüsse nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 gefasst werden.

(2) § 1a Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juli 2010 mit der Maßgabe in Kraft, dass diese Bestimmungen auf Klagen von Anspruchsberechtigten gegen Erben anzuwenden sind, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht eingebracht werden.

(3) § 13a Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 tritt nach Maßgabe des § 635 Abs. 1 ASVG (BGBl. I Nr. 91/2008) in Kraft.

(4) Die Überschriften vor § 1a und § 10, § 6 Abs. 2, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie § 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(5) § 2a samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiterhin auf Insolvenzverfahren und auf gleichzuhaltende andere Beschlüsse nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 2010 gefasst werden.“

Artikel 6

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das IEF-Service-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 lautet der erste Satz:

„Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass der Aufsichtsrat hierüber in der letzten Sitzung des laufenden Geschäftsjahres beschließen kann.“

2. Nach § 29 wird folgender § 30 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010

§ 30. § 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juni 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.“

2. § 19 Abs. 1 Z 24 wird durch folgende Z 23 bis 25 ersetzt:

„23. §§ 14a und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

24. § 7b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

25. § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist bei Sanierungs- und Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“

Artikel 8

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Im § 26g wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenz“ ersetzt.

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2. (Grundsatzbestimmung) § 39a Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.“

3. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 285 Abs. 41 werden folgende Abs. 42 und 43 angefügt:

„(42) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 26g und 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(43) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass § 39a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“

Artikel 9

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2010 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.“

2. Im § 382 wird folgender Abs. 39 eingefügt:

„(39) § 87 Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Außerkrafttreten der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Familienrechts- Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft; die Ausgleichsordnung ist auf Ausgleichsverfahren weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 eröffnet worden sind.

Fischer

Faymann


Legislation Amends (1 text(s)) Amends (1 text(s))
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WIPO Lex No. AT128