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Law on the Protection of the Sign and the Name of the Red Cross, Liechtenstein

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Details Details Year of Version 2007 Dates Entry into force: July 25, 1957 Adopted: May 27, 1957 Type of Text Other Texts Subject Matter Industrial Designs, Trademarks, Geographical Indications, Trade Names Subject Matter (secondary) Enforcement of IP and Related Laws Notes The Law contains provisions concerning restrictions to the use of the Red Cross in regard to trademarks and designs (See Article 7, para. 2).
For provisions on criminal sanctions, see Articles 8 to 11.

Das Gesetz enthält Bestimmungen hinsichtlich Beschränkungen bezüglich der Nutzung des Roten Kreuzes in Marken und Geschmacksmustern: Siehe Art. 7 Abs. 2.
Strafrechtliche Sanktionen: Siehe Art. 8 ff.

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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 1957 Nr. 15 ausgegeben am 25. Juli 1957

Gesetz

vom 27. Mai 1957

betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes

Dem nachstehend vom Landtag in der Sitzung vom 27. Mai 1957 in Ausführung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (LGBl. 1950 Nr. 19) zum Schutze der Kriegsopfer gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

1) Das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" dürfen abgesehen von den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal und Material zu kennzeichnen, welche geschützt sind durch:

a) das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;

b) das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See,

nämlich das Personal, die Formationen, die Transporte, die Anstalten und das Material des Sanitätsdienstes der bewaffneten Kräfte mit Einschluss der freiwilligen Sanitätshilfe des Liechtensteinischen Roten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger.

2) Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen darf anstelle des Zeichens nach Abs. 1 und unter den gleichen Voraussetzungen vorübergehend verwendet werden, wenn:

a) dies den Schutz des damit gekennzeichneten Personals, der Formationen, der Transporte, der Anstalten und des Materials des Sanitäts

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Schutz öffentlicher Zeichen und Namen

dienstes der bewaffneten Kräfte sowie der den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger erhöht; und

b) die Fürstliche Regierung die Verwendung bewilligt.1

Art. 2

Das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde darf mit Ermächtigung der Fürstlichen Regierung oder der von dieser bezeichneten Behörden oder Organisationen verwendet werden, um in Kriegszeiten das unter den Schutz des Genfer Abkommens betreffend den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten gestellte Personal und Material zu kennzeichnen, nämlich das Personal, die Gebäude und das Material der Zivilspitäler, sowie die Transporte von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Schwachen und von Wöchnerinnen.

Art. 3

Das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde darf verwendet werden, um in Kriegszeiten die Sanitätszonen und Sanitätsorte zu kennzeichnen, welche ausschliesslich für Verwundete und Kranke vorbehalten sind und gemäss Art. 23 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder gemäss Art. 14 des Genfer Abkommens betreffend den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschaffen wurden.

Art. 4

1) Das Liechtensteinische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der liechtensteinischen Gesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

Schutz öffentlicher Zeichen und Namen

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1bis) Unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung seiner Arbeit sowie unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann das Liechtensteinische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.1

2) Das Liechtensteinische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder das Zeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen nach den Abs. 1 und 1bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Fürstliche Regierung.2

3) Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige Sanitätshilfe des Liechtensteinischen Roten Kreuzes gemäss Art. 1.

Art. 53

Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

Art. 6

Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Liechtensteinischen Roten Kreuzes kann das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge zu kennzeichnen und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

Art. 7

1) Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden.

2) Ebenso sind Marken und Designs, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.4

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Schutz öffentlicher Zeichen und Namen

Art. 8

1) Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Art. 4 Abs. 2 vorgesehenen Reglementes das Zeichen des Roten Kreuzes auf weissem Grunde oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" oder irgend ein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet,

insbesondere wer solche Zeichen oder Worte auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt,

oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, freihält oder sonst in Verkehr setzt,

wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft;

in leichen Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft werden. 1

2) Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes zur Vorbereitung oder zur Ausführung von Feindseligkeiten missbraucht, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 2

3) Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes ste

hen, Feindseligkeiten verübt,
wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes steht, bei Anlass
von Feindseligkeiten zerstört oder beschädigt,

wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.3

4) Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes vom 7. November 1859 sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben andererseits die strengeren Bestimmungen des Strafgesetzes und der Nebengesetze.

Schutz öffentlicher Zeichen und Namen

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Art. 9

1) Wird eine der in Art. 8 unter Strafe gestellten Handlungen von Angestellten, Arbeitern oder Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, so sind die Strafbestimmungen auch auf den Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der Handlung Kenntnis hatte und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkung aufzuheben.

2) Wird eine dieser Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Person rechtlicher Gemeinschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der personenrechtlichen Gemeinschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 10

Die Strafverfolgung ist Sache der Strafgerichte.

Art. 11

1) Das Landgericht trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; es kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.

2) Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Zeichen sowie die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

3) Nach Beseitigung der Zeichen werden die beschlagnahmten Waren und Verpackungen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 121

1) Die Art. 5 und 7 bis 11 sind entsprechend anwendbar auf die Zeichen des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde und das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen sowie auf die Worte "Roter Halbmond", "Roter Löwe mit Roter Sonne" und "Schutzzeichen des dritten Protokolls" oder "Roter Kristall".

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Schutz öffentlicher Zeichen und Namen

2) Vorbehalten bleiben die Rechte von Personen, welche diese Zeichen oder Worte seit einem früheren Zeitpunkt als dem 15. August 1950 oder, im Falle des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls, dem

8. Dezember 2005 verwenden, sofern sie diese Rechte vor dem genannten Zeitpunkt erworben haben und solange diese Verwendung während eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erweckt, dass damit der Schutz der Genfer Abkommen und gegebenenfalls ihrer Zusatzprotokolle beansprucht werden soll.

Art. 13

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Vaduz, den 27. Mai 1957

gez. Franz Josef

gez. Alexander Frick Fürstlicher Regierungschef

1 Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 33.

1 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 33. 2 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 33. 3 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 33. 4 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 33.

1 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38. 2 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38. 3 Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38.

1 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 33.


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