232.121.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1991 Nr.12 ausgegeben am 16. März 1991
Verordnung vom 22. Januar 1991
über die Registergebühren für die Hinterlegung gewerblicher Muster und
Modelle
Aufgrund von Art. 10,22 und 36 des Gesetzes vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBI. 1928 Nr. 14 1, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die Gebühren für die Hinterlegung von Mustern und Modellen be tragen:
a) Für die erste Schutzperiode (1. bis 5. Jahr): für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Modell Fr. 40.
- für jedes Muster oder Modell eines Paketes mit bis zu drei Gegenständen Fr. 40.
- für ein Paket mit mindestens vier Mustern oder Modellen Fr. 50.
b) Für die zweite Schutzperiode (6. bis 10.Jahr): - für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Modell Fr. 60. - für jedes Muster oder Modell eines Paketes, wenn die
Verlängerung des Schutzes für höchstens neun Stück seines Inhalts anbegehrt wird Fr. 60.
- für ein Paket, wenn die Verlängerung des Schutzes für mindestens zehn Stück seines Inhaltes an begehrt wird Fr. 240.
c) Für die dritte Schutzperiode (11. bis 15. Jahr); für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Modell Fr. 80. für jedes Muster oder Modell eines Paketes, wenn die Verlängerung des Schutzes für höchstens 19 Stück seines Inhalts anbegehrt wird Fr. 80.
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232.121.1 Gewerblicher Rechtsschutz
für ein Paket, wenn die Verlängerung des Schutzes für mindestens 20 Stück seines Inhalts anbegehrt wird Fr. 480.
d) Für die Umwandlung einer verschlossenen Hinterlegung in eine offene Hinterlegung F1". 10.
e) Für die Eintragung einer Änderung im Recht an einer Mu ster- oder Modellhinterlegung für jede Hinterlegung Fr. 40.-
Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurück gewiesen, so verfallen von der Eintragungsgebühr Fr. 20.- . dem Amte.
f) Für die Wiederherstellung einer zurückgewiesenen Hinter legung . Fr. 20.-
Für die Wiederherstellung einer wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Gebühr für die Fortdauer des Schutzes erlo schenen Hinterlegung ausser der fälligen Schutzverlänge rungsgebühr Fr. 20.
g) Erklärungen, die eine Verschiebung des Hinterlegungsda tums bedingen und dem Amte nach der Registrierung einer Hinterlegung zukommen Fr. 20.
h) Für mündliche Auskünfte oder Einsichtnahmen ins Muster oder Modellregister für jede volle oder angebrochene halbe Stunde . Fr. 20.
für schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen im Register bedingen, je nach Zeitaufwand, mindestens aber Fr. 20.
für Registerauszüge oder für die Beglaubigung von Akten abschriften oder Kopien Fr. 20.
Art. 2
Die Kosten der amtlichen Publikationen sind vom Hinterleger zu be zahlen.
Art. 3
Die Gebühren sind im voraus bei der Landeskasse zu entrichten.
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Gewerblicher Rechtsschutz 232.121.1
Art. 4
Die Verordnung vom 30. Juli 1974 über die Einhebung der Register gebühren betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBI. 1974 Nr. 57, wird aufgehoben.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brun!Jart
Fürstlicher Regierungschef
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