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Ley Federal del 19 de octubre de 1988 contra los Cárteles y otras Restricciones de la Competencia (Ley Cartel de 1988), Austria

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Detalles Detalles Año de versión 1988 Fechas Entrada en vigor: 1 de enero de 1989 Adoptado/a: 19 de octubre de 1988 Tipo de texto Otras textos Materia Competencia, Observancia de las leyes de PI y leyes conexas, Organismo regulador de PI Notas En la notificación de Austria a la OMC de conformidad con el artículo 63.2 del Acuerdo sobre los ADPIC se establece lo siguiente: 'La ley se refiere a los acuerdos restrictivos en materia de licencias de los derechos de propiedad intangible prohibidos por ley o por decisión del Tribunal de Prácticas Restrictivas.'

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Textos principales Textos principales Alemán Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 - KartG 1988)        

Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Wirtschaftliche Betrachtungsweise

§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Berechnung von Marktanteilen

§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 3) abzustellen;
  2. Unternehmen, die in der im §41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
  3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.
Bestimmte Ware oder Leistung

§ 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Zuständigkeit der Länder

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.

Ausnahmen

§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden

  1. auf die Forstwirtschaft,
  2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  3. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
  4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.

(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf

  1. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie durch einen Kartellvertrag den Rahmen des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/ 1873, nicht überschreiten, und
  2. Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriftenund Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
Räumlicher Anwendungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.

(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.

Internationale Verträge

§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

  1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  2. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
  3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(2) Soweit die danach anzuwendenden. Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

II. ABSCHNITT

Kartelle

Kartellarten

§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle. (§ 11) und Empfehlungskartelle (§12).

Vereinbarungskartelle

§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).

(2)
Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind entweder Verträge (Vertragskartelle) oder Absprachen (Absprachekartelle). Ausgenommen sind Absprachen, deren Unverbindlichkeit ausdrücklich mitabgesprochen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
(3)
Eine Beschränkung des Wettbewerbs bei den Preisen liegt auch dann vor, wenn Preise gegenseitig unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt werden, es sei denn, daß sie seit mindestens einem Jahr überholt sind (Preismeldestelle).
Verhaltenskartelle

§ 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden

von Unternehmern, wenn durch sie derWettbewerb tatsächlich beschränkt wird.

(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,

  1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,
  2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
  3. die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
  4. die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.
Empfehlungskartelle

§ 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

(2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer (Erbringer der Leistung) stammen und dem Letztverbraucher bekannt werden.

Preis- und Vertriebsbindungen

§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.

(2) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Leistungen beschränken, sind Vertriebsbindungen.

Normen- und Typenkartelle

§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.

Rationalisierungskartelle

§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs-oder Forschungsprogrammen oder von Vertriebsmaßnahmen.

Bagatellkartelle

§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung

  1. des gesamten inländischen Marktes einen Anteil von weniger als 5% und
  2. eines allfälligen inländischen örtlichen Teilmarktes

einen Anteil von weniger als 25% haben.

Freistellung durch Verordnung

§ 17. (1.) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag derBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung

1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben

versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und

2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.

(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur

  1. die gemeinsame Durchführung von Forschungs-und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
  2. die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
  3. die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
  4. die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
  5. die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
  6. die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)

zum Gegenstand haben.

(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf

  1. Vertriebsbindungen nach § 13 Abs. 2, die die Angehörigen einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen dadurch beschränken, daß sie nur zugelassene Wiederverkäufer beliefern dürfen, sofern jeder Bewerber als Wiederverkäufer zugelassen wird, der bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllt (Fachhandelsbindungen),
  2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs-und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
  3. Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
Verbot der Durchführung

§ 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:

  1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;
  2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);
  3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).

(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§13 Abs. 1).

Durchführung von Preisbindungen

§ 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

(2)
Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(3)
Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (§ 25) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (§ 27), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Anzeige von Vertriebsbindungen

§20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.

(2)
Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.
(3)
Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen, die nach § 17 durch Verordnung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung hat auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.
Abschöpfung der Bereicherung

§ 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.

Unwirksamkeit von Kartellverträgen

§ 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.

Genehmigung von Kartellen

§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn

1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,

a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die

Gegenstand des Kartells sind,

b) Waren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen

ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden

Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,

c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand

des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,

die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen,

  1. das Kartell nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt und
  2. das Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Kartell mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung ist ferner auf die Interessen der Letztverbraucher besonders Bedacht zu nehmen. Bei Preisbindungen ist die volkswirtschaftliche Rechtfertigung jedenfalls nicht gegeben, wenn die einzelnen Spannen die üblicherweise durchschnittlich gewährtenüberschreiten. Bei anderen Kartellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob das Kartell zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile notwendig ist.
Genehmigungs- und Geltungsdauer

§ 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren.

(2)
Das Kartellgericht hat die Genehmigung zu verlängern, wenn der Kartellbevollmächtigte dies spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigungsdauer beantragt und die Voraussetzungen für die Genehmigung des Kartells (§ 23) noch vorliegen. Abs. 1 gilt für die Verlängerung sinngemäß.
(3)
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag darf das Kartell auch nach Ablauf der Genehmigungsdauer weiter durchgeführt werden, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird.
(4)
Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn nach rechtskräftiger Genehmigung eines Absichtskartells spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Geltungsdauer die Genehmigung der Verlängerung beantragt wird.
Untersagung der Durchführung

§ 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:

  1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
  2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige eines Bagatellkartells (§ 58) zurückweist;
  3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen.

Änderung und Ergänzung von Kartellen

§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.

Widerruf der Genehmigung

§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,

  1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
  2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.

Kündigung und Austritt

§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.

(2)
Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.
(3)
Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(4)
Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Abs. 1 und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.
Mäßigung von Vertragsstrafen

§ 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.

Vertragshilfe gegen Sperren

§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.

(2)
Der Betroffene kann innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die Sperren (Abs. 1) für einen Monat ab Antragstellung nicht durchgeführt werden.
(3)
Das Kartellgericht hat die Sperren (Abs. 1) ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände für den Betroffenen unangemessen schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen Preisen und sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen.Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.

III. ABSCHNITT

Unverbindliche Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung

§31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die

  1. keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;
  2. von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
  3. nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.
Voraussetzungen der Hinausgabe

§ 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn

  1. sie dem Paritätischen Ausschuß (§ 112) mitgeteilt worden ist,
  2. seit dieser Mitteilung ein Monat verstrichen ist oder der Paritätische Ausschuß auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat und
  3. sie dem Kartellgericht nach Ablauf dieser Frist oder nach dem Verzicht des Paritätischen
    Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist.
Widerrufsauftrag

§ 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:

  1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
  2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§23 Z 3);
  3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.

IV. ABSCHNITT

Marktbeherrschende Unternehmer

Begriffsbestimmung

§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)

  1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
  2. dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist und am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mehr als 5% hat oder
  3. zu den vier größten Unternehmern gehört, die zusammen am gesamten inländischen Markt einen Anteil von mindestens 80% haben, sofern er selbst einen solchen von mehr als 5% hat oder
  4. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat;

dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Mißbrauchsaufsicht

§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

  1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
  2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum
    Schaden der Verbraucher,
  3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
  4. der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

§ 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.

Antragsberechtigung

§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt

  1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, denen zumindest eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Handelskammergesetz, dem Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern als Mitglied angehört.
Entscheidungsveröffentlichung

§ 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über den Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.

Kosten der Veröffentlichung

§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.

Abschöpfung der Bereicherung

§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Zusammenschlüsse

Begriffsbestimmung

§41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten, sofern die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von mindestens 5% haben,

  1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
  2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
  3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Ateilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dieser dadurch eine Beteiligung von mindestens 25% erreicht,
  4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
  5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
Anzeige

§ 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, ,wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.

VI. ABSCHNITT

Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

Verfahrensart

§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.

Amtsparteien

§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, derÖsterreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien) ; dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).

(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.

Kostenersatz

§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (§ 44) ist.

Schriftsätze

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine weitere Gleichschrift einzubringen.

Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses

§ 47. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Amtsparteien (§ 44) und den Paritätischen Ausschuß (§112) von Anzeigen der Herabsetzung gebundener Preise (§ 19 Abs. 2), von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2), von Zusammenschlüssen (§ 42) und von Bagatellkartellen (§§ 58 und 59) sowie von Berichten nach § 66 durch Übersendung je einer Gleichschrift der Anzeige beziehungsweise des Berichtes zu verständigen.

Fristen

§ 48. Soweit Fristen nicht durch das Gesetz bestimmt werden, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts sie angemessen zu bestimmen; er hat sie auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

Gutachten des Paritätischen Ausschusses

§ 49. (1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:

  1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3),
  2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35).
(2)
Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags und seiner Beilagen zuzustellen.
(3)
Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags desKartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4)
Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
Verletzung der Auskunftspflicht

§ 50. Die Verletzung der Auskunftspflicht (§ 118 Abs. 1 Z 1 bis 3) unterliegt der Beweiswürdigung durch das Kartellgericht.

Verhandlungen

§ 51. (1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrageiner Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

Einstweilige Verfügungen

§ 52. (1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.

(2)
Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (§ 30) oder für die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(3)
Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4)
Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Rechtsmittelverfahren

§ 53. (1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.

(2) Ein Rekurs ist den anderen Parteien zur Gegenäußerung binnen vierzehn Tagen zuzustellen.

VII. ABSCHNITT

Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche Verbandsempfehlungen

Kartellbevollmächtigter

§ 54. (1) Die Kartellmitglieder müssen sich vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.

(2)
Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
(3)
Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.
Bestellung durch das Kartellgericht

§ 55. (1) Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.

Wechsel des Kartellbevollmächtigten

§ 56. (1) Wird nach der Anmeldung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.

Aufforderung zum Genehmigungsantrag

§57 (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder von Wirkungs-und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder — wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist — eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

(2)
Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54 enthalten.
(3)
Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere — auch nur teilweise — Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.
Anzeige von Bagatellkartellen

§ 58. § 57 gilt für Bagatellkartelle mit der Maßgabe, daß deren Mitglieder aufzufordern sind, das Kartell demKartellgericht anzuzeigen. Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und Bagatellkartellen.

§ 59. Werden Wirkungs-oder Verhaltenskartelle nach dem Antrag auf Genehmigung oder Bagatellkartellenach ihrer Anzeige geändert oder ergänzt, so ist binnen 14 Tagen nach dem Zustandekommen der Änderung oder Ergänzung deren Genehmigung zu beantragen beziehungsweise deren Anzeige an das Kartellgericht zu erstatten; § 57 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen

§ 60. Anträge auf Genehmigung von Kartellen (§ 23) und Anzeigen von Bagatellkartellen (§ 58) haben zu enthalten:

1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung

(§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird, b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis-oder Vertriebsbindung handelt, und

c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;

  1. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen,
  2. bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis-oder Vertriebsbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls, wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 2 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
  3. bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
  4. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßtenPreise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen,
Inhalt von Verlängerungsanträgen

§ 61. Anträge auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24) haben die im § 60 Z l bezeichneten Angaben zu enthalten.

Anzuschließende Urkunden

§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen:

  1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung; bei Preis- und Vertriebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
  2. bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
  3. wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
  4. bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Inhalt der Vereinbarung

§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Kartellmitglieder,
  2. gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und die Anschrift der durchführenden Organisation (§ 62 Z 3) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,
  3. den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere Waren, Warengruppen, geographische Begrenzung, Quoten und Preise, und
  4. den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.
(2)
Bei Absprachekartellen muß der Tag des Zustandekommens nicht angegeben werden.
(3)
Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62 Z l) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.
(4)
Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Unübersichtlichkeit der Vereinbarung

§ 64. (1) Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.

(2) Eine nicht entschuldbare Überschreitung der Frist hat der Vorsitzende des Kartellgerichts durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden; § 220 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

Verbesserung von Anträgen und Anzeigen

§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).

(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen-und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.

Berichtsauftrag

§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.

(2)
Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
(3)
Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem § 60 Z 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtigten bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.
(4)
Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.
Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen

§ 67. (1) Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 3) hat die genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text der Empfehlung ist anzuschließen.

(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.

Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen

§ 68. (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 oder 3 untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach §27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschlußfestzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).

(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.

VIII. ABSCHNITT

Kartellregister

Zuständigkeit

§ 69. Das Kartellregister wird vom Kartellgericht geführt.

Innere Einrichtung des Kartellregisters

§ 70. Das Kartellregister besteht aus drei Abteilungen: in die Abteilung K sind Kartelle, in die Abteilung V unverbindliche Verbandsempfehlungen und in die Abteilung Z Zusammenschlüsse einzutragen.

Gegenstand der Eintragung

§ 71. In das Kartellregister sind einzutragen:

  1. die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
  2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
  3. die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  4. die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
  5. die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
  6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung und
  7. die Anzeige von Zusammenschlüssen.
Anordnung der Eintragung

§ 72. (1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und 6), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und 7), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.

(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.

Inhalt der Eintragungen

§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.

(2)
Wird dem Kartellgericht eine Änderung der im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt, die keineÄnderung oder Ergänzung des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung begründen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.
(3)
Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer (§ 24) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.
Vollzug der Eintragungen

§ 74. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung (§ 52) handelt, sogleich nach deren Erlassung zu verfügen.

(2)
Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen.
(3)
Im Kartellregister darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind auf Verfügung des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des Tages der Berichtigung zu unterschreiben.
Urkundensammlung

§ 75. (1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).

(2)
Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3)
Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
(4)
In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.
Hilfsverzeichnisse

§ 76. Zum Kartellregister sind die folgenden Hilfsverzeichnisse zu führen:

  1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
  2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen
    Verbandsempfehlungen,
  3. ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie
    bestellt sind,
  4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44) und
  5. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen.
Aufbewahrung

§ 77. Das Kartellregister, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse sind dauernd aufzubewahren.

Einsicht

§ 78. (1) Die Einsichtnahme in das Kartellregister, die Hilfsverzeichnisse und die Urkundensammlung ist jedermann gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im Kartellregister Abschriften und Auszüge verlangen. Bedeutungslose Eintragungen (§ 74 Abs. 2) sind hierbei nur dann aufzunehmen, wenn dies beantragt wird oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Abschriften und Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.

IX. ABSCHNITT

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 100000 S anzunehmen.

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr
    von 20000 S bis 400000 S;
  2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells,auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10000 S bis 200000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
  3. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 3 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 eine Rahmengebühr von 10000 S bis 200000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5000 S;
  4. für ein Verfahren über eine Anzeige eines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von2000 S;
  5. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Änderung oder Ergänzung eines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von 1000 S;
  6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;
  7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;
  8. für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 2 eine Rahmengebühr von 2000 S bis 100000 S;
  9. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) eine Rahmengebühr von 10000 S bis 400000 S;
  10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2) sowie eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 400 S;
  11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.
Ausschluß weiterer Gebühren

§ 81. Neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Zahlungspflichtige Personen

§82 Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 sind

  1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;
  2. für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  3. für die Gebühr nach Z 7 und 10 der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer;
  4. für die Gebühr nach Z 8 der empfehlende Verband, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird;
  5. für die Gebühr nach Z 9 der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
Haftung mehrerer Personen

§ 83. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Festsetzung der Rahmengebühren

§ 84. Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.

Gerichtliche Kosten

§ 85. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die Beisitzer des Kartellgerichts, die Mitglieder des Kartellobergerichts und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.

Gebührenfreiheit von Vergleichen

§ 86. Der Abschluß eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

Einbringung

§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.

X. ABSCHNITT

Kartellgericht und Kartellobergericht

Sprengel

§ 88. (1) Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof.

Zusammensetzung

§ 89. Das Kartellgericht besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern, das Kartellobergericht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Für jeden Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind vier Stellvertreter zu ernennen.

Ernennung der Mitglieder

§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

Eignung der Mitglieder

§ 91. (1) Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sein, ein inländisches rechts-, handeis- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Nominierung der Beisitzer

§ 92. (1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags vorzuschlagen. Je ein Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz und desBundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzuschlagen.

(2)
Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.
(3)
Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.
Rechtsstellung der Beisitzer

§ 93. (1) Mit der Ernennung zum Beisitzer (Stellvertreter) ist das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat" verbunden. Sofern ein Beisitzer (Stellvertreter) dem Kartellgericht (Kartellobergericht) mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter. Im übrigen gilt für die Beisitzer und ihre Stellvertreter § 21 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter haben jeden Wohnungswechsel dem Bundesministerium für Justiz und dem Vorsitzenden des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Ausschreibung

§ 94. Das Amt eines Vorsitzenden (Stellvertreters) des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und das Amt eines Beisitzers (Stellvertreters) aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ist vom Bundesminister für Justiz auszuschreiben.

Besetzungsvorschläge

§ 95. (1) Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellgerichts hat der Personalsenat des Oberlandesgerichts Wien einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Der Besetzungsvorschlag ist an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten, dessen Personalsenat einen weiteren Besetzungsvorschlag zu erstatten hat. Beide Besetzungsvorschläge sind an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

(2)
Für die Besetzung des Amtes des Vorsitzenden (eines Stellvertreters) des Kartellobergerichts hat der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.
(3)
Im übrigen gelten die §§31 bis 35 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Vergütungen

§ 96. (1) Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die Mitglieder des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Beisitzer oder dessen Stellvertreter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.

(2)
Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
(3)
Die Beisitzer (Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in dessen § 18 Abs. 2 jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.
Unvereinbarkeit

§ 97. Dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht können nicht angehören:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  2. Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats;
  3. Kartellbevollmächtigte.
Dienstfreistellung für Abgeordnete

§ 98. Bewirbt sich ein Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (ein Stellvertreter) um das Mandat eines Abgeordneten in einem allgemeinen Vertretungskörper, so ist es von Amts wegen bis nach vollzogener Wahl außer Dienst zu stellen.

Amtsdauer

§ 99. (1) Das Amt der Beisitzer (Stellvertreter) endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Beisitzer (der Stellvertreter) das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied des Kartellgerichts (Kartellobergerichts) oder dessen Stellvertreter auf sein Ersuchen seines Amtes zu entheben.

Amtsverschwiegenheit

§ 100. (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

(2)
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt nur so weit ein, als der Vorsitzende des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet.
(3)
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendigung des Amtes unverändert fort.
Entscheidung durch den Vorsitzenden

§ 101. Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende (ein Stellvertreter) allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.

Entscheidung durch den Senat

§ 102. (1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer dergewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags ein Beisitzer aus demVorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.

(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Siebenersenat.

Geschäftsverteilung

§ 103. Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichts`und des Kartellobergerichts einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch das Kartellgericht und das Kartellobergericht jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen.

Leitung der Geschäfte

§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.

(2)
Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern) tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.
(3)
Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm

§ 105. Für das Kartellgericht und das Kartellobergericht gelten die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über Beratung, Abstimmung und Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen sinngemäß; bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 JN ist statt des Dienstranges das Lebensalter maßgeblich.

Schriftführer

§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht die erforderliche Anzahl von Schriftführern aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonstigen geeigneten Bediensteten beizustellen.

Geschäftsstelle

§ 107. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle wird beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts Wien, beim Kartellobergericht durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.

(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

§ 108. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge derBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.

(2)
Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.
(3)
Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.
Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen

§ 109. (1) Die Akten des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind durch 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dem in der Sache die letzte Verfügung ergangen ist. Die Gewährung von Akteneinsicht, die Aushebung und die Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügungen in diesem Sinn.

(2) Die Verzeichnisse sind ebensolange wie dort eingetragene Akten aufzubewahren.

Geldgebarung

§ 110. (1) Die Auslagen für das Kartellgericht und das Kartellobergericht, einschließlich der Vergütungen für deren Mitglieder und den Paritätischen Ausschuß, sind aus den Ausgabemitteln des Oberlandesgerichts Wien zu bestreiten. Die Führung einer Amtsrechnung beim Kartellgericht und beim Kartellobergericht entfällt.

(2) Für das Kartellgericht oder für das Kartellobergericht bestimmte Geldbeträge sind beim Oberlandesgericht Wien zu erlegen.

Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts

§ 111. Das Kartellobergericht hat nach Schluß jedes Jahres nach Anhörung des Kartellgerichts und des Paritätischen Ausschusses einen Bericht über die Tätigkeit des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und

die hierbei gesammelten Erfahrungen unter Bedachtnahme auf die Wahrung der Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmer zu verfassen und dem Bundesminister für Justiz zu übermitteln. In den Bericht können auch Anregungen für die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen aufgenommen werden. Der Bundesminister für Justiz hat diesen Bericht im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

XI. ABSCHNITT

Paritätischer Ausschuß

Aufgaben

§ 112. (1) Der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten (Paritätischer Ausschuß) hat im Auftrag des Kartellgerichts Gutachten nach § 49 zu erstatten.

(2) Der Paritätische Ausschuß hat im Auftrag des Bundesministers für Justiz Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu erstatten.

Zusammensetzung und Bestellung

§ 113. (1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2)
Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Je drei dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)
Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter) oder wer Kartellbevollmächtigter ist.
(4)
Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.
Rechtsstellung der Mitglieder

§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die §§99 und 100 gelten sinngemäß.

(2)
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses, ausgenommen die beiden Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht auch dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt, die sie vorgeschlagen hat.
(3)
Die beiden Geschäftsführer können ihres Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110, 112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.
Geschäftsführung

§ 115. Die beiden Geschäftsführer wechseln einander im Vorsitz halbjährlich ab und vertreten einander bei Verhinderung. Sind beide Geschäftsführer verhindert, so vertritt sie das jeweils älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied.

Einberufung

§ 116. (1) Der Paritätische Ausschuß ist unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu einer Sitzung einzuberufen

  1. auf Grund eines Auftrags des Kartellgerichts oder des Bundesministers für Justiz zur Erstattung eines Gutachtens,
  2. auf Grund der Mitteilung einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 1) oder
  3. auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Versäumt der Vorsitzende die Frist nach Abs. 1, dann hat der Stellvertreter den Paritätischen Ausschuß einzuberufen.

Beschlußfassung

§ 117. (1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind dieÄußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Auskunftspflicht

§ 118. (1) Folgende Personen sind — soweit nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht — verpflichtet, dem Paritätischen Ausschuß die für die Erstattung von Gutachten notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf dessen Verlangen die entsprechenden Belege vorzulegen:

  1. im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells, die Untersagung seiner Durchführung oder den Widerruf der Genehmigung der Kartellbevollmächtigte und die Kartellmitglieder,
  2. im Verfahren über den Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung der empfehlende Verband,
  3. im Verfahren über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsteller und der Antragsgegner und
  4. für die Erstattung eines Gutachtens über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) alle Unternehmer, die dem untersuchten Wirtschaftszweig angehören, sowie Verbände und Vereinigungen dieser Unternehmer; es muß nur über Umstände Auskunft erteilt werden, die für die Wettbewerbslage im untersuchten Wirtschaftszweig von Bedeutung sind.
(2)
Wird eine Auskunft nach Abs. 1 2 4 nicht erteilt oder Belege nicht vorgelegt, so hat das Kartellgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) festzustellen, ob eine Auskunftspflicht besteht und wie weit sie reicht, und gegebenenfalls die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Vorlage der entsprechenden Belege binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(3)
Die Kenntnisse, die der Paritätische Ausschuß, seine Mitglieder sowie sein Personal aus den Auskünften und der Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 erlangen, dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Paritätischen Ausschusses (§112) verwertet werden.
(4)
In Gutachten über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dürfen Unternehmer nicht namentlich genannt werden.

Einholung von Sachverständigengutachten

§ 119. Der Paritätische Ausschuß kann vor der Erstattung von Gutachten im Auftrag des Kartellgerichts (§ 112 Abs. 1) Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten werden vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestimmt.

Kundmachung von Gutachten

§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.

Vergütungen des Paritätischen Ausschusses

§ 121. (1) Für jede Sitzung des Paritätischen Ausschusses zur Erstattung eines Gutachtens nach § 112 haben die beiden Geschäftsführer Anspruch auf eine Vergütung von 5,34%, die übrigen Mitglieder auf eine Vergütung von 2,67% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. § 96 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Vergütungen sowie Reise- und Aufenthaltskosten für Gutachten nach § 112 Abs. 2 hat der Bundesminister für Justiz zu bestimmen.

XII. ABSCHNITT

Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen

Zivilprozesse über Kartellverträge

§ 122. (1) Für Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sind in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte, in Wien jedoch das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.

(2)
Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich der Sprengel des Landesgerichts auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet, der des Handelsgerichtes Wien auf das Land Wien.
(3)
Bei den Landesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in den in Abs. 1 genannten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern nicht der Einzelrichter entscheidet, durch die Handelssenate ausgeübt.
(4)
Dem Paritätischen Ausschuß ist jeweils eine Ausfertigung des Urteils zu übermitteln. Auf sein Verlangen sind ihm die Akten zur Einsicht zu übermitteln.
Klage wegen Sperren

§ 123. Wer beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) beantragt hat, kann beim ordentlichen Gericht eine Leistungs-oder Feststellungsklage, die dieselbe Maßnahme zum Gegenstand hat, nur binnen vier Wochen ab Stellung dieses Antrags erheben.

Beschränkung von Schiedsverträgen

§ 124. (1) In Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag, insbesondere über eine auf Grund eines Kartellvertrags ausgesprochene Vertragsstrafe oder Sperre (§ 30), oder über dessen Bestehen kann die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, daß diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Das Schiedsgericht hat den Gegner des Antragstellers, der an der Ernennung des Schiedsgerichts nicht mitgewirkt hat, vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit eingeschriebenem Brief über dieses Recht zu belehren.

(2)
Die Entscheidung durch das ordentliche Gericht kann von einem Beteiligten nicht mehr begehrt werden, sobald er in der betreffenden Sache einen Schiedsrichter ernannt oder dessen Bestellung beantragt oder die Entscheidung der Sache durch das Schiedsgericht beantragt hat. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner des Antragstellers kann dieses Begehren jedoch bis zur Fällung des Schiedsspruchs stellen, wenn die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben ist.
(3)
Entgegenstehende Vereinbarungen sind wirkungslos.

Befassung des Paritätischen Ausschusses im schiedsgerichtlichen Verfahren und Beschränkung der
Exekution

§ 125. Schiedsgerichtliche Erkenntnisse und Vergleiche, mit denen Streitigkeiten aus dem Kartellvertrag sowie über dessen Bestehen oder Nichtbestehen entschieden worden sind, sind dem Paritätischen Ausschuß unter Anschluß der Akten anzuzeigen. Der Paritätische Ausschuß hat die Akten binnen vier Wochen zurückzustellen. Um die Bewilligung der Exekution kann erst nach Einlangen der Anzeige beim Paritätischen Ausschuß angesucht werden.

Exekution auf Grund kartellgerichtlicher Beschlüsse und Vergleiche

§ 126. (1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche im Verfahren über richterliche Vertragshilfe (§ 30) und über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) sind Exekutionstitel.

(2)
Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen über die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie auf Grund von Vergleichen in diesen Angelegenheiten ist neben dem Antragsteller im kartellgerichtlichen Verfahren auch der durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffene Unternehmer berechtigt.
(3)
Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von kartellgerichtlichen Exekutionstiteln bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

XIII. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen

Verordnungsermächtigung

§ 127. (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs, insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach § 12 noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach § 31 sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

(2) Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.

Ausnahmen

§ 128. Verordnungen nach § 127 gelten nicht für Empfehlungen zwischen Unternehmern verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen und organisatorischen Naheverhältnis stehen (Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die werbemäßige Ankündigung von Preisen gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen für Waren oder Warengättungen, die mit eigenen Marken von Handelsunternehmen gekennzeichnet sind.

XIV. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafbestimmungen

Kartellmißbrauch

§ 129. (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (§23 Z 3) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartell die Voraussetzungen nach § 23 fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.

(2)
Der Abs. 1 ist auf die Änderung von Preisen nach § 18 Abs. 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.
(3)
Hat das Strafgericht auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
Verbotene Durchführung eines Kartells

§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 57 Abs. 3, §§ 58 und 59) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.

Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 131. Wer, wenn auch nur fahrlässig, die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmers entgegen einer rechtskräftigen oder durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Untersagung (§ 35) ausnützt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten

§ 132. Wer als Kartellbevollmächtigter in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerüngsantrag nach § 24 oder einer Anzeige nach den §§ 58 oder 59 über Umstände, die für die Entscheidung des Kartellgerichts wesentlich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Ausübung sittenwidrigen Drucks

§ 133. Wer gegen einen anderen einen gegen die guten Sitten verstoßenden wirtschaftlichen Druck ausübt,

  1. um zu bewirken, daß ein Unternehmer einem Kartell beitritt, oder
  2. um die Befolgung einer Empfehlung durchzusetzen,

ist, sofern die Tat nicht nach § 130 mit Strafe oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Urteilsveröffentlichung

§ 134. Wird einer der Verurteilten einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat schuldig erkannt, so kann auch auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten dieses Verurteilten erkannt werden, wenn es nach Art und Schwere der Tat zweckmäßig erscheint, der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.

Haftung der Organe

§ 135. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind die Strafbestimmungen auf die nach dem Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe anzuwenden.

Geldstrafen

§ 136. (1) Für Geldstrafen haften die an einem Kartell beteiligten Unternehmer, zu deren Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Die nach Abs. 1 haftenden Unternehmer, wenn sie aber keine natürlichen Personen sind, die zu ihrer Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Verhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung steht ihnen und dem öffentlichen Ankläger das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung gegen den Strafausspruch gelten hiebei sinngemäß.

Geldbuße

§ 137. (1) Wird ein strafbarer Tatbestand nach diesem Abschnitt verwirklicht, so hat das Strafgericht auf Antrag des öffentlichen Anklägers einem Unternehmen, zu dessen Vorteil die mit Strafe bedrohte Tat gereicht hat oder gereichen sollte, eine Geldbuße bis zu 1 Million Schilling, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Millionen Schilling, aufzuerlegen.

(2)
Über den Antrag, eine Geldbuße aufzuerlegen, ist in dem in der Hauptsache ergehenden Urteil zu erkennen. Kann wegen der Tat keine bestimmte Person bestraft werden, so entscheidet das Strafgericht in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Im übrigen gilt § 136 Abs. 2 dem Sinne nach.
(3)
Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von Geldstrafen einzubringen.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen

§ 138. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren

§ 139. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und diePräsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind verpflichtet, im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten auf Verlangen des Gerichtes in der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung des Gerichtes wesentlichen Umstände abzugeben.

(2) Auf Antrag des öffentlichen Anklägers hat das Gericht die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, denÖsterreichischen Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufzufordern, die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten binnen einer Frist von mindestens sechs Wochen zu erstatten. Der Strafantrag darf erst gestellt werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Zuständigkeit

§ 140. Für Strafverfahren wegen der in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten und für selbständige Verfahren nach § 137 Abs. 2 ist der Einzelrichter des die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshofes erster Instanz zuständig.

Übersendung des Urteils

§ 141. Im Strafverfahren wegen einer der in diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohten Taten hat das Strafgericht nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

  1. eine Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses dem Kartellgericht und
  2. je eine Ausfertigung des Urteils der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem ÖsterreichischenArbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu übersenden.

XV. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 142. Wer

  1. es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19 Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und § 149 obliegende Anzeige zu erstatten,
  2. vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  3. vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgibt oder einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. einer auf Grund des § 127 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
  5. als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt, nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung odervon der Untersagung ihrer Durchführung verständigt worden ist, oder die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt oder
  6. einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen.

Übersendung des Straferkenntnisses

§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142 Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden.

XVI. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 144. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 1989 wirksam. Dies gilt auch für die Festsetzung der Geschäftsverteilung nach § 103.

Außerkrafttreten

§ 145. (1) Mit 31. Dezember 1988 tritt das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, außer Kraft; die Anlage zum Kartellgesetz gilt jedoch als Anlage zu diesem Bundesgesetz weiter.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Weitergeltung von Verordnungen

§ 146. Verordnungen nach § 6 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, erhalten ihre Grundlage durch den § 17 dieses Bundesgesetzes und treten außer Kraft, sobald eine entsprechende Verordnung nach § 17 dieses Bundesgesetzes erlassen wird.

Anhängige Verfahren

§ 147. Vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht anhängige Verfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzusetzen. Anmeldungen von Kartellen, die keine Bagatellkartelle und keine Fachhandelsbindungen sind, zum Kartellregister sind dabei als Genehmigungsanträge, Anmeldungen von Bagatellkartellen, von Fachhandelsbindungen, von Verbandsempfehlungen und von Zusammenschlüssen zum Kartellregister als Anzeigen zu behandeln.

Kartellregister

§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

(2)
Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993.
(3)
Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und für die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und 78.
Anzeige von Vertriebsbindungen

§ 149. Vertriebsbindungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durchgeführt werden und noch nicht zum Kartellregister angemeldet worden sind, sind dem Kartellgericht gemäß §20 bis 30. Juni 1989 anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name (die Firma) und die Anschrift der Mitglieder der Vertriebsbindung anzugeben.

Weitergeltung von Bestellungen

§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I bis IX, X (mit Ausnahme der §§ 90 und 92 Abs. 1 und 3), XI (mit Ausnahme des § 113 Abs. 2), XII, XIV und XVI, hinsichtlich des § 17 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des IX. Abschnitts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des XIII. Abschnitts;
  3. der jeweils sachlich zuständige Bundesminister hinsichtlich des XV. Abschnitts;
  4. die Bundesregierung hinsichtlich der §§ 90, 92 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2.

Waldheim Vranitzky


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