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Código de Procedimiento Penal de 1975 (modificada hasta la Ley Federal publicada en la Gaceta de Leyes Federales I Nº 33/2011 (BGBl. I Nº 33/2011)), Austria

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Detalles Detalles Año de versión 2011 Fechas Adoptado/a: 9 de diciembre de 1975 Tipo de texto Leyes marco Materia Observancia de las leyes de PI y leyes conexas Notas La ley contiene disposiciones sobre los litigios penals que se aplican también en materia de propiedad intelectual.

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Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung 1975, Fassung vom 05.07.2011

Langtitel

StrafprozeBordnung 1975 (StPO) StF: BGBI. Nr. 631/1975 (WV)

Änderung

BGBI. Nr. 403/1977 (NR: GP XIV RV 60 und 73 AB 587 S. 62. BR: AB 1695 S. 366.)
BGBI. Nr. 169/1978 (NR: GP XIV RV 586 AB 812 S. 88. BR: AB 1812 S. 374.)
BGBI. Nr. 529/1979 (NR: GP XV RV 4 AB 144 S. 13. BR: 2041 AB 2050 S. 390.)
BGBI. Nr. 28/1980 (VfGH)
BGBI. Nr. 201/1982 (NR: GP XV RV 162 AB 1050 S. 110. BR: S. 421.)
BGBI. Nr. 205/1982 (NR: GP XV RV 724 AB 1033 S. 110. BR: S. 421.)
BGBI. Nr. 168/1983 (NR: GP XV RV 1084 AB 1422 S. 148. BR: AB 2690 S. 433.)
BGBI. Nr. 295/1985 (NR: GP XVI RV 370 AB 666 S. 99. BR: AB 3007 S. 464.)
BGBI. Nr. 556/1985 (NR: GP XVI IA 146/A S. 108. Einspr. d. BR: 788 S. 120. BR: AB 3030 S. 468.)
BGBI. Nr. 164/1986 (NR: GP XVI IA 70/A und 96/A AB 894 S. 131. BR: AB 3096 S. 473.)
BGBI. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)
BGBI. Nr. 597/1988 (NR: GP XVII IA 192/A AB 724 S. 76. BR: 3572 AB 3579 S. 507.)
BGBI. Nr. 242/1989 (NR: GP XVII IA 128/A AB 927 S. 102. BR: AB 3666 S. 515.)
BGBI. Nr. 455/1990 (NR: GP XVII IA 435/A AB 1448 S. 152. BR: AB 3957 S. 533.)
BGBI. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.)
BGBI. Nr. 192/1993 (VfGH)
BGBI. Nr. 526/1993 (NR: GP XVIII RV 924 AB 1157 S. 129. BR: 4621 AB 4594 S. 573.)
BGBI. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)
BGBI. Nr. 816/1993 (NR: GP XVIII RV 1280 AB 1329 S. 137. BR: AB 4661 S. 576.)
BGBI. Nr. 507/1994 (NR: GP XVIII RV 1597 AB 1716 S. 169. BR: AB 4823 S. 588.)
BGBI. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165
AB 5166 S. 612.)
BGBI. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)
BGBI. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV 49 AB 812 S. 82. BR: 5491 AB 5506 S. 629.)
BGBI. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)
(CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046)
BGBI. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1230 AB 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)
BGBI. I Nr. 20/1999 (NR: GP XX AB 1530 S. 154. BR: AB 5859 S. 648.)
BGBI. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.)
BGBI. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)
BGBI. I Nr. 164/1999 (NR: GP XX IA 1173/A AB 2034 S. 179. BR: AB 6039 S. 657.)
BGBI. I Nr. 191/1999 (BG) (1. BRBG) (NR: GP XX RV 1811 AB 2031 S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)
BGBI. I Nr. 19/2000 (VfGH)
BGBI. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 392L0079]
BGBI. I Nr. 58/2000 (NR: GP XXI RV 92 AB 146 S. 29. BR: 6109 AB 6124 S. 666.)
BGBI. I Nr. 108/2000 (NR: GP XXI IA 209/A AB 289 S. 36. BR: 6216 AB 6220 S. 668.)
BGBI. I Nr. 138/2000 (NR: GP XXI RV 297 AB 373 S. 44. BR: AB 6278 S. 670.)
BGBI. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBI. I Nr. 113/2001 (VfGH)
BGBI. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV 754 AB 787 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)
BGBI. I Nr. 114/2002 (DFB)
BGBI. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)
BGBI. I Nr. 29/2003 (NR: GP XXII RV 24 AB 47 S. 12. BR: AB 6780 S. 696.)
BGBI. I Nr. 15/2004 (NR: GP XXII RV 294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)
BGBI. I Nr. 19/2004 (NR: GP XXII RV 25 AB 406 S. 51. BR: 6999 S. 706.)
BGBI. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBI. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

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BGBI. I Nr. 164/2004 (NR: GP XXII RV 679 AB 742 S. 90. BR: AB 7168 S 717.)
BGBI. I Nr. 119/2005 (NR: GP XXII RV 1059 AB 1080 S. 122. BR: AB 7390 S. 725.)
BGBI. I Nr. 56/2006 (NR: GP XXII RV 1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)
BGBI. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)
BGBI. I Nr. 93/2007 (NR: GP XXIII RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)
BGBI. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII RV 285, 302 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)
BGBI. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)
BGBI. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBI. I Nr. 98/2009 (NR: GP XXIV IA 671/A AB 273 S. 29. BR: 8135 AB 8149 S. 774.)
BGBI. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
BGBI. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)
BGBI. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S. 67. BR: AB 8317 S. 785.)
BGBI. I Nr. 64/2010 (NR: GP XXIV RV 772 AB 839 S. 74. BR: 8353 AB 8379 S. 787.)
BGBI. I Nr. 108/2010 (NR: GP XXIV RV 918 AB 1009 S. 86. BR: 8419 AB 8433 S. 791.)
BGBI. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBI. I Nr. 1/2011 (VfGH)
BGBI. I Nr. 33/2011 (NR: GP XXIV RV 1075 AB 1124 S. 102. BR: 8483 AB 8497 S. 796.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

§ 1 Das Strafverfahren
§ 2 Amtswegigkeit
§ 3 Objektivitit und Wahrheitserforschung
§ 4 AnkIagegrundsatz
§ 5 Gesetz-und VerhiItnismiBigkeit
§ 6 RechtIiches GehOr
§ 7 Recht auf Verteidigung
§ 8 UnschuIdsvermutung
§ 9 BeschIeunigungsgebot
§ 10 BeteiIigung der Opfer
§ 11 Geschworene und SchOffen
§ 12 MfndIichkeit und OffentIichkeit
§ 13 UnmitteIbarkeit
§ 14 Freie Beweiswfrdigung
§ 15 Vorfragen
§ 16 Verbot der VerschIechterung
§ 17 Verbot wiederhoIter StrafverfoIgung

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

1. Abschnitt

Kriminalpolizei

§ 18 KriminaIpoIizei

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

§ 19 AIIgemeines § 20 StaatsanwaItschaft § 20a ZentraIe StaatsanwaItschaft zur VerfoIgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

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§ 21 OberstaatsanwaItschaft § 22 GeneraIprokuratur § 23 Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes § 24 SteIIungnahmen von StaatsanwaItschaften § 25 OrtIiche Zustindigkeit § 26 Zusammenhang § 27 Trennung von Verfahren § 28 Bestimmung der Zustindigkeit § 28a ZustindigkeitskonfIikt bei Verfahren der WKStA

3. Abschnitt

Gerichte

§ 29 AIIgemeines § 30 Bezirksgericht § 31 Landesgericht § 32 Landesgericht aIs Geschworenen-und SchOffengericht § 32a Zustindigkeit ffr Wirtschaftsstrafsachen und Korruption § 33 OberIandesgericht § 34 Oberster Gerichtshof § 35 Form gerichtIicher Entscheidungen § 36 OrtIiche Zustindigkeit § 37 Zustindigkeit des Zusammenhangs § 38 KompetenzkonfIikt § 39 DeIegierung §§ 40 bis 42 Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

4. Abschnitt

Ausschließung und Befangenheit

§ 43 AusgeschIossenheit von Richtern § 44 Anzeige der AusgeschIossenheit und Antrag auf AbIehnung § 45 Entscheidung fber AusschIieBung § 46 AusschIieBung von Geschworenen, SchOffen und ProtokoIIffhrern § 47 Befangenheit von KriminaIpoIizei und StaatsanwaItschaft

5. Abschnitt

§ 47a. Rechtsschutzbeauftragter

3. Hauptstück

Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 48 Definitionen

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

§ 49 Rechte des BeschuIdigten § 50 RechtsbeIehrung §§ 51 und 52 Akteneinsicht § 53 Verfahren bei Akteneinsicht § 54 Verbot der VerOffentIichung § 55 Beweisantrige § 56 UbersetzungshiIfe

3. Abschnitt

Der Verteidiger

§ 57 Rechte des Verteidigers §§ 58 und 59 BevoIImichtigung des Verteidigers § 60 AusschIuss des Verteidigers § 61 Beigebung eines Verteidigers § 62 BesteIIung eines Verteidigers

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§ 63 FristenIauf

4. Abschnitt Haftungsbeteiligte

§ 64 HaftungsbeteiIigte

4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte
1. Abschnitt
Allgemeines

§ 65 Definitionen

2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte

§ 66 Opferrechte § 67 PrivatbeteiIigung § 68 Akteneinsicht § 69 PrivatrechtIiche Ansprfche § 70 Recht auf Information

3. Abschnitt Privatankläger und Subsidiarankläger

§ 71 PrivatankIiger § 72 SubsidiarankIiger

4. Abschnitt Vertreter

§ 73 Vertreter

5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt
Einsatz der Informationstechnik

§ 74 Verwenden von Daten § 75 Berichtigen, LOschen und Sperren von Daten

2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

§ 76 Amts-und RechtshiIfe § 76a. Auskunft fber Stamm- und Zugangsdaten (Anm.: Tritt mit 1.4.2012 in Kraft.) § 77 Akteneinsicht

3. Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

§§ 78 und 79 AnzeigepfIicht § 80 Anzeige-und AnhaIterecht

4. Abschnitt
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

§ 81 Bekanntmachung § 82 ZusteIIung § 83 Arten der ZusteIIung § 84 Fristen

5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden

§ 85 AIIgemeines § 86 BeschIfsse

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§ 87 Beschwerden § 88 Verfahren fber Beschwerden § 89 Verfahren vor dem RechtsmitteIgericht

6. Abschnitt Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

§ 90 VoIIstreckung von GeId-und Freiheitsstrafen

2. TEIL Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück Allgemeines

1. Abschnitt Zweck des Ermittlungsverfahrens

§ 91 Zweck des ErmittIungsverfahrens § 92 Ermichtigung zur StrafverfoIgung

2. Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

§ 93 ZwangsgewaIt und BeugemitteI

§ 94 Ordnungsstrafen
3. Abschnitt
Protokollierung
§ 95 § 96 § 97 Amtsvermerk ProtokoII Ton- und BiIdaufnahme
7. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei,

der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 98 AIIgemeines

2. Abschnitt

Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

§ 99 ErmittIungen § 100 Berichte § 100a Berichte an die WKStA

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

§ 101 Aufgaben § 102 Anordnungen und Genehmigungen § 103 ErmittIungen

4. Abschnitt

Gericht im Ermittlungsverfahren

§ 104 GerichtIiche Beweisaufnahme § 105 BewiIIigung von ZwangsmitteIn §§ 106 und 107 Einspruch wegen RechtsverIetzung § 108 Antrag auf EinsteIIung

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8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt

Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 109 Definitionen
§§ 110 bis 114 SichersteIIung
§ 115 BeschIagnahme
§ 115a Verwertung sichergesteIIter oder beschIagnahmter VermOgenswerte
§ 116 Auskunft fber Bankkonten und Bankgeschifte

2. Abschnitt

Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung

§ 117 Definitionen
§ 118 IdentititsfeststeIIung
§§ 119 bis 122 Durchsuchung von Orten und Gegenstinden sowie von Personen
§ 123 KOrperIiche Untersuchung
§ 124 MoIekuIargenetische Untersuchung

3. Abschnitt

Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

§ 125 Definitionen
§§ 126 und 127 Sachverstindige und DoImetscher
§ 128 Leichenbeschau und Obduktion

4. Abschnitt

Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft

§ 129 Definitionen
§ 130 Observation
§ 131 Verdeckte ErmittIung
§ 132 Scheingeschift
§ 133 Gemeinsame Bestimmungen

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

§ 134 Definitionen

§ 135 BeschIagnahme von Briefen, Auskunft fber Daten einer NachrichtenfbermittIung, Auskunft fber Vorratsdaten sowie Uberwachung von Nachrichten

§§ 136 bis 140 Optische und akustische Uberwachung von Personen

6. Abschnitt

Automationsunterstützter Datenabgleich

§ 141 DatenabgIeich
§ 142 Durchffhrung
§ 143 MitwirkungspfIicht

7. Abschnitt

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

§ 144 Schutz der geistIichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

8. Abschnitt

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

§ 145 Besondere Durchffhrungsbestimmungen
§§ 146 und 147 Rechtsschutz
§ 148 Schadenersatz

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9. Abschnitt

Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149 Augenschein und Tatrekonstruktion § 150 Durchffhrung der Tatrekonstruktion

10. Abschnitt

Erkundigungen und Vernehmungen

§ 151 Definitionen § 152 Erkundigungen § 153 Vernehmungen § 154 Zeuge und WahrheitspfIicht § 155 Verbot der Vernehmung aIs Zeuge § 156 Aussagebefreiung §§ 157 und 158 Aussageverweigerung § 159 Information und Nichtigkeit §§ 160 und 161 Durchffhrung der Vernehmung § 162 Anonyme Aussage § 163 GegenfbersteIIung § 164 Vernehmung des BeschuIdigten § 165 Kontradiktorische Vernehmung des BeschuIdigten oder eines Zeugen § 166 Beweisverbot

9. Hauptstück

Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt

Fahndung

§ 167 Definitionen §§ 168 und 169 Fahndung

2. Abschnitt

Festnahme

§ 170 ZuIissigkeit § 171 Anordnung § 172 Durchffhrung § 172a SicherheitsIeistung

3. Abschnitt

Untersuchungshaft

§ 173 ZuIissigkeit § 173a Hausarrest § 174 Verhingung der Untersuchungshaft § 175 Haftfristen § 176 HaftverhandIung § 177 Aufhebung der Untersuchungshaft § 178 HOchstdauer der Untersuchungshaft § 179 VorIiufige BewihrungshiIfe §§ 180 und 181 Kaution

4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft

§ 182 AIIgemeines § 183 Haftort § 184 Ausffhrungen § 185 Getrennte AnhaItung § 186 KIeidung und Bedarfsgegenstinde § 187 Arbeit und Arbeitsvergftung § 188 Verkehr mit der AuBenweIt § 189 Zustindigkeit ffr Entscheidungen

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3. TEIL

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

§ 190 EinsteIIung des ErmittIungsverfahrens

§ 191 EinsteIIung wegen Geringffgigkeit

§ 192 EinsteIIung bei mehreren Straftaten

§ 193 Fortffhrung des Verfahrens

§ 194 Verstindigungen

§ 195 Antrag auf Fortffhrung

§ 196 Entscheidung des OberIandesgerichts

§ 197 Abbrechung des ErmittIungsverfahrens gegen Abwesende und gegen

unbekannte Titer

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§§ 198 und 199 AIIgemeines § 200 ZahIung eines GeIdbetrages §§ 201 und 202 Gemeinnftzige Leistungen § 203 Probezeit § 204 TatausgIeich § 205 NachtrigIiche Fortsetzung des Strafverfahrens § 206 Rechte und Interessen des Geschidigten § 207 Information des BeschuIdigten §§ 208 und 209 Gemeinsame Bestimmungen § 209a Rfcktritt von der VerfoIgung wegen Zusammenarbeit mit der StaatsanwaItschaft § 209b Rfcktritt von der VerfoIgung wegen Zusammenarbeit mit der StaatsanwaItschaft im Zusammenhang mit einer karteIIrechtIichen ZuwiderhandIung

4. TEIL

Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück

Die Anklage

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 210 Die AnkIage

2. Abschnitt
Die Anklageschrift

§ 211 InhaIt der AnkIageschrift
§§ 212 und 213 Einspruch gegen die AnkIageschrift
§§ 214 und 215 Verfahren vor dem OberIandesgericht

13. Hauptstück

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§§ 220 bis 227

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen
Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§§ 228 bis 231

2. Amtverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

§§ 232 bis 238

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3. Beginn der Hauptverhandlung

§§ 239 bis 244

4. Vernehmung des Angeklagten

§ 245

5. Beweisverfahren

§§ 246 bis 254

6. Vorträge der Parteien

§§ 255 und 256

7. Urteil des Gerichtshofes

§§ 257 bis 267

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

§§ 268 bis 270

9. Protokollführung

§§ 271 und 272

10. Vertagung der Hauptverhandlung

§§ 273 bis 276a

11. Zwischenfälle

§§ 277 bis 279

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§§ 280 bis 296a

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§§ 284 bis 293

2. Verfahren bei Berufungen

§§ 294 bis 296a

5. Teil
Besondere Verfahren
15. Hauptstück
Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen
dessen Urteile

I. Allgemeine Bestimmungen

§§ 297 bis 301

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

§§ 302 und 303

2. Beginn der Hauptverhandlung

§§ 304 und 305

3. Beweisverfahren

§§ 306 bis 309

4. Fragestellung an die Geschworenen

§§ 310 bis 317

5. Vorträge der Parteien; Schluss der Verhandlung

§§ 318 und 319

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

§§ 320 bis 323

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7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

§§ 324 bis 331

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

§§ 332 und 333

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe

§§ 334 bis 337

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

§§ 338 und 339

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

§§ 340 und 341

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

§§ 342 und 343

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

§§ 344 bis 351

16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§§ 352 bis 363

II. Erneuerung des Strafverfahrens

§§ 363a bis 363c

III. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen

§ 364

17. Hauptstück
Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§§ 365 bis 379

18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens

§§ 380 bis 395a

19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile

§§ 396 bis 411

20. Hauptstück
Verfahren gegen Abwesende
Abwesenheitsverfahren

§ 427

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der
Einziehung

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21
Abs. 1 StGB

§§ 429 bis 434

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II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines
Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB

§§ 435 bis 442

III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§§ 443 bis 446

22. Hauptstück
Verfahren vor dem Bezirksgericht
I. Anklage

§§ 448 und 449

1. Abschnitt Hauptverfahren

§§ 450 bis 459

2, Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§§ 463 bis 481

23. Hauptstück
Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§§ 483 bis 491

24. Hauptstück

Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen,
Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge

§§ 492 und 493

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494

III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

§§ 494a bis 496

IV. Endgültige Nachsicht

§ 497

V. Gemeinsame Bestimmungen

§ 498

25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§§ 499 bis 506

26. Hauptstück Gnadenverfahren

§§ 507 bis 513

Text

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1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Das Strafverfahren

§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regeIt das Verfahren zur AufkIirung von Straftaten, fber die VerfoIgung verdichtiger Personen und fber damit zusammenhingende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes-oder Landesgesetz mit gerichtIicher Strafe bedrohte HandIung.

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobaId KriminaIpoIizei oder StaatsanwaItschaft zur AufkIirung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteIn oder Zwang gegen eine verdichtige Person ausfben. Das Strafverfahren endet durch EinsteIIung oder Rfcktritt von der VerfoIgung durch die StaatsanwaItschaft oder durch gerichtIiche Entscheidung.

Amtswegigkeit

§ 2. (1) KriminaIpoIizei und StaatsanwaItschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpfIichtet, jeden ihnen zur Kenntnis geIangten Verdacht einer Straftat, die nicht bIoB auf VerIangen einer hiezu berechtigten Person zu verfoIgen ist, in einem ErmittIungsverfahren von Amts wegen aufzukIiren.

(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der AnkIage zu Grunde Iiegende Tat und die SchuId des AngekIagten von Amts wegen aufzukIiren.

Objektivität und Wahrheitserforschung

§ 3. (1) KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und aIIe Tatsachen aufzukIiren, die ffr die BeurteiIung der Tat und des BeschuIdigten von Bedeutung sind.

(2) AIIe Richter, StaatsanwiIte und kriminaIpoIizeiIichen Organe haben ihr Amt unparteiIich und unvoreingenommen auszufben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur BeIastung und die zur Verteidigung des BeschuIdigten dienenden Umstinde mit der gIeichen SorgfaIt zu ermitteIn.

Anklagegrundsatz

§ 4. (1) Die AnkIage obIiegt der StaatsanwaItschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die StaatsanwaItschaft hat ffr die zur Entscheidung fber das Einbringen der AnkIage notwendigen ErmittIungen zu sorgen, die erforderIichen Anordnungen zu treffen und Antrige zu steIIen. Gegen ihren WiIIen darf ein Strafverfahren nicht geffhrt werden. Die Rechte auf PrivatankIage und auf SubsidiarankIage (§§ 71 und 72) bIeiben unberfhrt.

(2)
EinIeitung und Durchffhrung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame AnkIage voraus� in den vom Gesetz vorgesehenen FiIIen ist hieffr eine Ermichtigung (§ 92) erforderIich.
(3)
Die Entscheidung des Gerichts hat die AnkIage zu erIedigen, darf sie jedoch nicht fberschreiten. An eine rechtIiche BeurteiIung ist das Gericht nicht gebunden.

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

§ 5. (1) KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaft und Gericht dfrfen bei der Ausfbung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, aIs dies gesetzIich ausdrfckIich vorgesehen und zur AufgabenerffIIung erforderIich ist. �ede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeintrichtigung muss in einem angemessenen VerhiItnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten ErfoIg stehen.

(2)
Unter mehreren zieIffhrenden ErmittIungshandIungen und ZwangsmaBnahmen haben KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaft und Gericht jene zu ergreifen, weIche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeintrichtigen. GesetzIich eingeriumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszufben, die unnOtiges Aufsehen vermeidet, die Wfrde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwfrdige Interessen wahrt.
(3)
BeschuIdigte oder andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder VoIIendung einer Straftat zu verIeiten oder durch heimIich besteIIte Personen zu einem Gestindnis zu verIocken, ist unzuIissig.

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Rechtliches Gehör

§ 6. (1) Der BeschuIdigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die PfIicht, wihrend der HauptverhandIung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persOnIichen Wfrde zu behandeIn.

(2) �ede am Verfahren beteiIigte oder von der Ausfbung von ZwangsmaBnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtIiches GehOr und auf Information fber AnIass und Zweck der sie betreffenden VerfahrenshandIung sowie fber ihre wesentIichen Rechte im Verfahren. Der BeschuIdigte hat das Recht, aIIe gegen ihn vorIiegende Verdachtsgrfnde zu erfahren und voIIstindige GeIegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhaIten.

Recht auf Verteidigung

§ 7. (1) Der BeschuIdigte hat das Recht, sich seIbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.

(2) Der BeschuIdigte darf nicht gezwungen werden, sich seIbst zu beIasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch ZwangsmitteI, Drohungen, Versprechungen oder VorspiegeIungen zu �uBerungen genOtigt oder bewogen werden.

Unschuldsvermutung

§ 8. �ede Person giIt bis zu ihrer rechtskriftigen VerurteiIung aIs unschuIdig.

Beschleunigungsgebot

§ 9. (1) �eder BeschuIdigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhaIb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zfgig und ohne unnOtige VerzOgerung durchzuffhren.

(2) Verfahren, in denen ein BeschuIdigter in Haft gehaIten wird, sind mit besonderer BeschIeunigung zu ffhren. �eder verhaftete BeschuIdigte hat Anspruch auf ehest mOgIiche UrteiIsfiIIung oder Enthaftung wihrend des Verfahrens. AIIe im Strafverfahren titigen BehOrden, Einrichtungen und Personen sind verpfIichtet, auf eine mOgIichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.

Beteiligung der Opfer

§ 10. (1) Opfer von Straftaten sind nach MaBgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstfckes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiIigen.

(2)
KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaft und Gericht sind verpfIichtet, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und aIIe Opfer fber ihre wesentIichen Rechte im Verfahren sowie fber die MOgIichkeit zu informieren, Entschidigungs- oder HiIfeIeistungen zu erhaIten.
(3)
AIIe im Strafverfahren titigen BehOrden, Einrichtungen und Personen haben Opfer wihrend des Verfahrens mit Achtung ihrer persOnIichen Wfrde zu behandeIn und deren Interesse an der Wahrung ihres hOchstpersOnIichen Lebensbereiches zu beachten. Dies giIt insbesondere ffr die Weitergabe von LichtbiIdern und die MitteiIung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identitit in einem grOBeren Personenkreis ffhren kann, ohne dass dies durch Zwecke der StrafrechtspfIege geboten ist. StaatsanwaItschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen fber die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prffen und im grOBtmOgIichen AusmaB zu fOrdern.
Geschworene und Schöffen

§ 11. (1) In den in diesem Gesetz vorgesehenen FiIIen wirken Geschworene oder SchOffen an HauptverhandIung und UrteiIsfindung mit.

(2) Geschworene und SchOffen sind fber ihre Aufgaben und Befugnisse sowie fber den AbIauf des Verfahrens zu informieren.

Mündlichkeit und Öffentlichkeit

§ 12. (1) GerichtIiche VerhandIungen im Haupt-und RechtsmitteIverfahren werden mfndIich und OffentIich durchgeffhrt. Das ErmittIungsverfahren ist nicht OffentIich.

(2) Das Gericht hat bei der UrteiIsfiIIung nur auf das Rfcksicht zu nehmen, was in der HauptverhandIung vorgekommen ist.

Unmittelbarkeit

§ 13. (1) Die HauptverhandIung biIdet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das UrteiI zu fiIIen ist.

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(2)
Im ErmittIungsverfahren sind die Beweise aufzunehmen, die ffr die Entscheidung fber die Erhebung der AnkIage unerIissIich sind oder deren Aufnahme in der HauptverhandIung aus tatsichIichen oder rechtIichen Grfnden voraussichtIich nicht mOgIich sein wird.
(3)
Soweit ein Beweis unmitteIbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mitteIbaren ersetzt werden. Der InhaIt von Akten und anderen Schriftstfcken darf nur soweit aIs Beweis verwertet werden, aIs er in einer nach diesem Gesetz zuIissigen Weise wiedergegeben wird.

Freie Beweiswürdigung

§ 14. Ob Tatsachen aIs erwiesen festzusteIIen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Uberzeugung zu entscheiden� im ZweifeI stets zu Gunsten des AngekIagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

Vorfragen

§ 15. Vorfragen sind im Strafverfahren seIbststindig zu beurteiIen. Entscheidungen zustindiger BehOrden kOnnen jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaItenden Wirkungen von Entscheidungen der ZiviIgerichte und anderer BehOrden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.

Verbot der Verschlechterung

§ 16. Wenn ein RechtsmitteI oder ein RechtsbeheIf nur zu Gunsten des BeschuIdigten erhoben wurde, darf der BeschuIdigte durch den InhaIt einer darfber ergehenden gerichtIichen Entscheidung im ErmittIungsverfahren und in der Straffrage nicht schIechter gesteIIt werden, aIs wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wire.

Verbot wiederholter Strafverfolgung

§ 17. (1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerIiche VerfoIgung desseIben Verdichtigen wegen derseIben Tat unzuIissig.

(2) Die Bestimmungen fber die Fortsetzung, die Fortffhrung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie fber die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bIeiben hievon unberfhrt.

2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter

1. Abschnitt
Kriminalpolizei
Kriminalpolizei

§ 18. (1) KriminaIpoIizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der StrafrechtspfIege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der AufkIirung und VerfoIgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2)
KriminaIpoIizei obIiegt den SicherheitsbehOrden, deren Organisation und OrtIiche Zustindigkeit sich nach den Vorschriften des SicherheitspoIizeigesetzes fber die Organisation der SicherheitsverwaItung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den SicherheitsbehOrden in diesem Gesetz fbertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteiIten oder untersteIIten Organen des OffentIichen Sicherheitsdienstes zu.
(3)
Soweit in diesem Gesetz der Begriff KriminaIpoIizei verwendet wird, werden damit die SicherheitsbehOrden und -dienststeIIen sowie ihre Organe (Abs. 2) in Ausfbung der KriminaIpoIizei bezeichnet.

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Allgemeines

§ 19. (1) AIs StaatsanwaItschaften sind im Strafverfahren titig:

  1. die StaatsanwaItschaften am Sitz der Landesgerichte,
  2. die OberstaatsanwaItschaften am Sitz der OberIandesgerichte

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3. die ZentraIe StaatsanwaItschaft zur VerfoIgung von Korruption (KorruptionsstaatsanwaItschaft-KStA).

(2)
Die StaatsanwaItschaften fben ihre Titigkeit aIs Organe der RechtspfIege durch StaatsanwiIte aus.
(3)
Soweit dieses Gesetz im EinzeInen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der StaatsanwaItschaften nach den Vorschriften des StaatsanwaItschaftsgesetzes (StAG), BGBI. Nr. 164/1986.
Staatsanwaltschaft

§ 20. (1) Die StaatsanwaItschaft Ieitet das ErmittIungsverfahren� ihr aIIein steht die Erhebung der OffentIichen AnkIage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person AnkIage einzubringen, von der VerfoIgung zurfckzutreten oder das Verfahren einzusteIIen ist.

(2) ErmittIungen, Anordnungen und andere VerfahrenshandIungen im Verfahren wegen Straftaten, ffr die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zustindig wire, sowie die Vertretung der AnkIage vor den Bezirksgerichten kOnnen nach MaBgabe des StaatsanwaItschaftsgesetzes BezirksanwiIten fbertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von StaatsanwiIten stehen.

(3) Die StaatsanwaItschaft ist auch ffr die ErIedigung von RechtshiIfeersuchen in-und ausIindischer

�ustizbehOrden zustindig, soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird.

Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

§ 20a. (1) Der KStA obIiegt ffr das gesamte Bundesgebiet die Leitung des ErmittIungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstfcks sowie die Einbringung der AnkIage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem OberIandesgericht wegen foIgender Vergehen oder Verbrechen:

  1. Missbrauch der AmtsgewaIt (§ 302 StGB),
  2. BestechIichkeit (§ 304 StGB),
  3. VorteiIsannahme (§ 305 StGB),
  4. Vorbereitung der BestechIichkeit (§ 306 StGB),
  5. Bestechung (§ 307 StGB),
  6. VorteiIszuwendung (§ 307a StGB),
  7. Vorbereitung der Bestechung oder der VorteiIsannahme (§ 307b StGB),
  8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),
  9. Untreue unter Ausnftzung einer AmtssteIIung oder unter BeteiIigung eines Amtstrigers (§§ 153 Abs. 2 zweiter FaII, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),
  10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
  11. Wettbewerbsbeschrinkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie GewerbsmiBiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer soIchen Absprache,
  12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),
  13. GeIdwischerei (§ 165 StGB), soweit die VermOgensbestandteiIe aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter FaII und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrfhren, KrimineIIe Vereinigung oder KrimineIIe Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter FaII genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.
(2)
ErmittIungsverfahren wegen der in Abs. 1 erwihnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsitzIich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprivention und Korruptionsbekimpfung zu ffhren, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten kOnnen, das Bundesamt die ErmittIungen einer anderen kriminaIpoIizeiIichen BehOrde oder DienststeIIe fbertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorIiegt, Anordnungen an andere kriminaIpoIizeiIiche BehOrden oder DienststeIIen zu richten.
(3)
Die KStA ist auch ffr das Verfahren wegen RechtshiIfe oder strafrechtIicher Zusammenarbeit mit den zustindigen Einrichtungen der Europiischen Union sowie mit den �ustizbehOrden der MitgIiedstaaten der Europiischen Union in den im Abs. 1 genannten FiIIen zustindig. Sie ist zentraIe nationaIe VerbindungssteIIe gegenfber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.

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Oberstaatsanwaltschaft

§ 21. (1) Die OberstaatsanwaItschaft wirkt an aIIen Strafverfahren vor dem OberIandesgericht mit und beteiIigt sich an aIIen VerhandIungen vor diesem.

(2) Die OberstaatsanwaItschaft ffhrt die Aufsicht fber die ihr untersteIIten StaatsanwaItschaften und ist berechtigt, sich an jedem Verfahren in ihrem Zustindigkeitsbereich unmitteIbar zu beteiIigen. Im EinzeIfaII kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer StaatsanwaItschaft fbernehmen.

Generalprokuratur

§ 22. Die GeneraIprokuratur wirkt an aIIen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht aIs AnkIagebehOrde ein� sie vertritt die Interessen des Staates in der RechtspfIege.

Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes

§ 23. (1) Die GeneraIprokuratur kann von Amts wegen oder im Auftrag des Bundesministers ffr

�ustiz gegen UrteiIe der Strafgerichte, die auf einer VerIetzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen BeschIuss oder Vorgang eines Strafgerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, und zwar auch nach Rechtskraft der Entscheidung sowie dann, wenn die berechtigten Personen in der gesetzIichen Frist von einem RechtsmitteI oder RechtsbeheIf keinen Gebrauch gemacht haben.

(1a) Auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die GeneraIprokuratur gegen die gesetzwidrige Durchffhrung einer ZwangsmaBnahme durch die KriminaIpoIizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer ZwangsmaBnahme sowie eine Entscheidung der StaatsanwaItschaft fber die Beendigung des ErmittIungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von RechtsbeheIfen Berechtigten einen soIchen RechtsbeheIf nicht eingebracht haben oder ein soIcher Berechtigter nicht ermitteIt werden konnte.

(2) Die StaatsanwaItschaften haben FiIIe, in denen sie eine Beschwerde ffr erforderIich haIten, von Amts wegen den OberstaatsanwaItschaften vorzuIegen� diese entscheiden, ob die FiIIe an die GeneraIprokuratur weiter zu Ieiten sind. Im Ubrigen ist jedermann berechtigt, die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen.

Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

§ 24. Nimmt eine StaatsanwaItschaft bei einem RechtsmitteIgericht zu einem RechtsmitteI oder RechtsbeheIf SteIIung, so hat das Gericht diese SteIIungnahme dem gegnerischen BeteiIigten zur

�uBerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzusteIIen. Diese ZusteIIung kann unterbIeiben, wenn die StaatsanwaItschaft IedigIich zu Gunsten dieses BeteiIigten SteIIung nimmt.

Örtliche Zuständigkeit

§ 25. (1) Ffr das ErmittIungsverfahren ist die StaatsanwaItschaft zustindig, in deren SprengeI die Straftat ausgeffhrt wurde oder ausgeffhrt werden soIIte. Liegt dieser Ort im AusIand oder kann er nicht festgesteIIt werden, so ist der Ort maBgebend, an dem der ErfoIg eingetreten ist oder eintreten hitte soIIen.

(2)
Wenn und soIange eine Zustindigkeit nach Abs. 1 nicht festgesteIIt werden kann, hat die StaatsanwaItschaft das ErmittIungsverfahren zu ffhren, in deren SprengeI der BeschuIdigte seinen Wohnsitz oder AufenthaIt hat oder zuIetzt hatte, fehIt es an einem soIchen Ort, die StaatsanwaItschaft, in deren SprengeI der BeschuIdigte betreten wurde.
(3)
Die StaatsanwaItschaft, die zuerst von einer Straftat, die der inIindischen Gerichtsbarkeit unterIiegt, Kenntnis erIangt, hat das ErmittIungsverfahren so Iange zu ffhren, bis die Zustindigkeit einer anderen StaatsanwaItschaft nach Abs. 1 oder 2 festgesteIIt werden kann. Danach hat sie das ErmittIungsverfahren abzutreten.
(4)
Ergibt sich keine Zustindigkeit nach den Abs. 1 bis 3, so hat die GeneraIprokuratur zu bestimmen, weIche StaatsanwaItschaft das ErmittIungsverfahren zu ffhren hat.
(5)
Die Zustindigkeit der StaatsanwaItschaft ffr das Hauptverfahren richtet sich nach der des Gerichts (§ 36).
(6)
Eine OrtIich unzustindige StaatsanwaItschaft hat bei ihr einIangende Anzeigen, Berichte und RechtshiIfeersuchen an die zustindige weiterzuIeiten.

Zusammenhang

§ 26. (1) Das ErmittIungsverfahren ist von derseIben StaatsanwaItschaft gemeinsam zu ffhren, wenn ein BeschuIdigter der Begehung mehrerer strafbarer HandIungen verdichtig ist oder mehrere Personen an derseIben strafbaren HandIung beteiIigt sind 12 StGB). GIeiches giIt, wenn mehrere Personen der

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Begehung strafbarer HandIungen verdichtig sind, die sonst in einem engen sachIichen Zusammenhang stehen.

(2)
Bei der Bestimmung der Zustindigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die StaatsanwaItschaft, die ffr das ErmittIungsverfahren wegen einer Straftat zustindig ist, ffr die im Hauptverfahren ein Gericht hOherer Ordnung zustindig wire (§ 37 Abs. 2), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich� im Ubrigen entscheidet die Zustindigkeit ffr den unmitteIbaren Titer, wenn jedoch keiner dieser FiIIe vorIiegt, das Zuvorkommen.
(3)
Im VerhiItnis zur KStA ist ein Zusammenhang nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anzunehmen, wenn das Verfahren wegen der Straftaten, die eine Zustindigkeit der KStA begrfnden wfrde, im HinbIick auf die Dauer und den Umfang der ErmittIungen oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist.

Trennung von Verfahren

§ 27. Die StaatsanwaItschaft kann auf Antrag des BeschuIdigten oder von Amts wegen anordnen, dass das ErmittIungsverfahren wegen einzeIner Straftaten oder gegen einzeIne BeschuIdigte getrennt zu ffhren ist, um VerzOgerungen zu vermeiden oder die Haft eines BeschuIdigten zu verkfrzen.

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 28. Die OberstaatsanwaItschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Grfnden der OffentIichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Grfnden ein Verfahren der zustindigen StaatsanwaItschaft abnehmen und innerhaIb ihres SprengeIs einer anderen StaatsanwaItschaft fbertragen. Ein soIcher wichtiger Grund kann auch dann vorIiegen, wenn das Verfahren erster Instanz gegen ein Organ derseIben StaatsanwaItschaft oder gegen einen Richter eines Gerichts, in dessen SprengeI die StaatsanwaItschaft ihren Sitz hat, oder gegen ein Organ der SicherheitsbehOrde oder SicherheitsdienststeIIe im OrtIichen Zustindigkeitsbereich der StaatsanwaItschaft zu ffhren ist. Unterstehen die StaatsanwaItschaften verschiedenen OberstaatsanwaItschaften, so kommt diese Befugnis der GeneraIprokuratur zu. GIeiches giIt ffr den FaII eines ZustindigkeitskonfIikts. § 39 Abs. 2 giIt sinngemiB.

Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA

§ 28a. (1) Die KStA hat in den FiIIen des Zusammenhangs gemiB den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wire nach der in § 26 Abs. 2 enthaItenen RangfoIge eine andere StaatsanwaItschaft zustindig, so kann die KStA das Verfahren gegen die BeschuIdigten oder wegen der Straftaten, ffr die im Hauptverfahren ein Gericht hOherer Ordnung zustindig wire, trennen und der danach zustindigen StaatsanwaItschaft abtreten� darfber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zustindigkeit der KStA begrfndenden Straftaten beendet wird. GIeiches giIt unter den im § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen. Im Ubrigen hat die StaatsanwaItschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erIangt, die keinen Aufschub duIdenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.

(2)
Die KStA kann das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 zustindige StaatsanwaItschaft fbertragen, wenn an der StrafverfoIgung ein besonderes OffentIiches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des AngekIagten nicht besteht. Die StaatsanwaItschaft, an die das Verfahren fbertragen wird, kann ihre Zustindigkeit nicht abIehnen, es sei denn, dass einer der in §§ 25 Abs. 5 und 6 oder 26 geregeIten FiIIe hervorkommt. Die StaatsanwaItschaft, an die das Verfahren fbertragen wurde, hat der KStA auf deren Ersuchen fber den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.
(3)
Die GeneraIprokuratur hat ffr den FaII eines ZustindigkeitskonfIikts zwischen KStA und anderen StaatsanwaItschaften gemiB § 28 zu entscheiden, weIchen von ihnen nach den vorstehenden Absitzen die Zustindigkeit zukommt. GIeiches giIt ffr den FaII, dass die KStA aIs zustindige StaatsanwaItschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soII.

3. Abschnitt Gerichte Allgemeines

§ 29. (1) AIs Gerichte sind im Strafverfahren titig:

    1.
    Bezirksgerichte im Hauptverfahren,
  1. Landesgerichte im ErmittIungsverfahren, im Hauptverfahren und im RechtsmitteIverfahren,
  2. OberIandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im RechtsmitteIverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.

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(2) Soweit sich die Zustindigkeit der Gerichte nach der HOhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschrinkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 Ietzter Satz StGB und die MOgIichkeit einer Uberschreitung des HOchstmaBes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachIichen Zustindigkeit zu berfcksichtigen.

Bezirksgericht

§ 30. (1) Dem Bezirksgericht obIiegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer GeIdstrafe oder mit einer GeIdstrafe und einer ein �ahr nicht fbersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer soIchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

  1. des Vergehens der NOtigung (§ 105 StGB),
  2. des Vergehens der gefihrIichen Drohung (§ 107 StGB),
  3. des Vergehens der beharrIichen VerfoIgung (§ 107a StGB),
    3a. des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
  4. des Vergehens der grob fahrIissigen Beeintrichtigung von GIiubigerinteressen (§ 159 StGB),
  5. des Vergehens des fahrIissigen unerIaubten Umganges mit KernmateriaI, radioaktiven Stoffen oder StrahIeneinrichtungen (§ 177c StGB),
  6. des Vergehens der fahrIissigen Beeintrichtigung der UmweIt (§ 181 StGB),
  7. des Vergehens des fahrIissigen umweItgefihrdenden BehandeIns von AbfiIIen (§ 181c StGB),
  8. des Vergehens des grob fahrIissigen umweItgefihrdenden Betreibens von AnIagen 181e StGB),
  9. des Vergehens der pornographischen DarsteIIung Minderjihriger (§ 207a Abs. 3 1. FaII und 3a StGB) und
  10. der Vergehen, ffr die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zustindig ist.

(2) Das Bezirksgericht entscheidet durch EinzeIrichter.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 5 und 6 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgeIegt wurden (vgI. § 514 Abs. 14).

Landesgericht

§ 31. (1) Dem EinzeIrichter des Landesgerichts obIiegt im ErmittIungsverfahren

  1. die Aufnahme von Beweisen gemiB § 104,
  2. das Verfahren zur Entscheidung fber Antrige auf BeschIagnahme, Verwertung sichergesteIIter oder beschIagnahmter VermOgenswerte und auf Verhingung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie fber Antrige auf BewiIIigung anderer ZwangsmitteI (§ 105),
  3. die Entscheidung fber Einsprfche wegen behaupteter VerIetzung eines subjektiven Rechts durch die StaatsanwaItschaft oder die KriminaIpoIizei (§§ 106 und 107),
  4. die Entscheidung fber Antrige auf EinsteIIung des ErmittIungsverfahrens (§ 108).

(2) Dem Landesgericht aIs Geschworenengericht obIiegt das Hauptverfahren wegen

  1. Straftaten, die mit IebensIanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr aIs ffnf �ahre und deren Obergrenze mehr aIs zehn �ahre betrigt,
  2. des Verbrechens der UberIieferung an eine ausIindische Macht (§ 103 StGB),
  3. der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
  4. des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindIicher Verbindungen (§ 246 StGB),
  5. des Vergehens der Herabwfrdigung des Staates und seiner SymboIe (§ 248 StGB),
  6. der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
  7. der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
  8. des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
  9. des Vergehens des AnsammeIns von KampfmitteIn (§ 280 StGB),
  10. der Verbrechen und Vergehen der StOrung der Beziehungen zum AusIand (§§ 316 bis 320 StGB),
  11. des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten HandIungen und der GutheiBung mit Strafe bedrohter HandIungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der UnterIassung der

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Verhinderung einer mit Strafe bedrohten HandIung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeffhrten strafbaren HandIungen begangen worden ist, und

12. strafbarer HandIungen, ffr die es auf Grund besonderer Bestimmungen zustindig ist.

(3)
Dem Landesgericht aIs SchOffengericht obIiegt, soweit es nicht aIs Geschworenengericht zustindig ist, das Hauptverfahren wegen
  1. Straftaten, die mit einer ffnf �ahre fbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. der Verbrechen der TOtung auf VerIangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am SeIbstmord 78 StGB) und der TOtung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
  3. der Verbrechen des riuberischen DiebstahIs (§ 131 StGB), der GewaItanwendung eines WiIderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
  4. der Verbrechen der geschIechtIichen NOtigung 202 StGB), des se�ueIIen Missbrauchs einer wehrIosen Person (§ 205 StGB) und des se�ueIIen Missbrauchs von Unmfndigen (§ 207 StGB),
  5. des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
  6. des Verbrechens des Missbrauchs der AmtsgewaIt (§ 302 StGB) und
  7. strafbarer HandIungen, ffr die es auf Grund besonderer Bestimmungen zustindig ist.
(4)
Dem EinzeIrichter des Landesgerichts obIiegt, soweit nicht das Landesgericht aIs Geschworenen- oder SchOffengericht zustindig ist, das Hauptverfahren wegen
  1. Straftaten, die mit einer ein �ahr fbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeffhrten Vergehen,
  3. Straftaten, ffr die der EinzeIrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zustindig ist.
(5)
Dem EinzeIrichter des Landesgerichts obIiegt das Verfahren fber Beschwerden gegen Entscheidungen
  1. fber die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstfck und
  2. fber die Bestimmung der Gebfhren der Sachverstindigen und DoImetscher nach dem Gebfhrenanspruchsgesetz, BGBI. Nr. 136/1975.

(6) Dem Landesgericht aIs Senat von drei Richtern obIiegt

  1. das Verfahren fber RechtsmitteI und RechtsbeheIfe gegen UrteiIe und gegen andere aIs in Abs. 5 angeffhrte BeschIfsse des Bezirksgerichts und fber einen KompetenzkonfIikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
  2. die Entscheidung fber einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zustindig ist, und fber BeschIfsse nach § 495 in den FiIIen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zustindigkeit des EinzeIrichters ausgeschIossen wire, und
  3. die Entscheidung fber Antrige auf Fortffhrung (§ 195).

Landesgericht als Geschworenen-und Schöffengericht

§ 32. (1) Das Landesgericht aIs Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht aIs SchOffengericht besteht aus einem Richter und zwei SchOffen.

(2)
Liegt dem AngekIagten die Begehung einer strafbaren HandIung nach den §§ 201 bis 207 StGB zur Last, so mfssen dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem SchOffengericht mindestens ein Richter oder SchOffe des GeschIechtes des AngekIagten sowie dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene, dem SchOffengericht mindestens ein Richter oder SchOffe des GeschIechtes jener Person angehOren, die durch die Straftat in ihrer GeschIechtssphire verIetzt worden sein kOnnte.
(3)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, entscheidet auBerhaIb der HauptverhandIung der Vorsitzende aIIein.
(4)
Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (15. Hauptstfck) vorgesehenen Umfang titig� die SchOffen fben in der HauptverhandIung das Richteramt im voIIen Umfang aus. Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, sind die ffr Richter geItenden Vorschriften auch auf Geschworene und SchOffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und SchOffen sind im Geschworenen-und SchOffengesetz 1990, BGBI. Nr. 256, geregeIt.

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Oberlandesgericht

§ 33. (1) Dem OberIandesgericht obIiegt die Entscheidung

  1. fber RechtsmitteI und RechtsbeheIfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts aIs EinzeIrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),
  2. fber Berufungen gegen UrteiIe des Landesgerichts aIs Geschworenen-oder SchOffengericht,
  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 52/2009)
  4. fber den Einspruch gegen die AnkIageschrift (§ 212),
  5. fber KompetenzkonfIikte und DeIegierungen (§§ 38 und 39) und
  6. in FiIIen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zustindig ist.

(2) Der EinzeIrichter des OberIandesgerichts entscheidet fber Beschwerden gegen Entscheidungen fber den PauschaIkostenbeitrag gemiB § 196 Abs. 2, fber die Kosten des Strafverfahrens nach dem

18. Hauptstfck und fber die Bestimmung der Gebfhren der Sachverstindigen und DoImetscher nach dem GebAG. In den fbrigen FiIIen entscheidet das OberIandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.

Oberster Gerichtshof

§ 34. (1) Dem Obersten Gerichtshof obIiegt die Entscheidung

  1. fber Nichtigkeitsbeschwerden und nach MaBgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 Ietzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und fber Einsprfche gegen UrteiIe des Landesgerichts aIs Geschworenen- oder SchOffengericht,
  2. fber Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), auBerordentIiche Wiederaufnahmen (§ 362) und Antrige auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a),
  3. fber Beschwerden nach § 285b Abs. 2 und fber Beschwerden wegen VerIetzung des Grundrechtes auf persOnIiche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBI. Nr. 864/1992,
  4. fber Verweisungen (§ 334 Abs. 2),
  5. fber KompetenzkonfIikte und DeIegierungen (§§ 38 und 39) und
  6. in FiIIen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zustindig ist.

(2) Im Ubrigen bIeiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes fber den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968, unberfhrt.

Form gerichtlicher Entscheidungen

§ 35. (1) Mit UrteiI entscheiden die Gerichte im Haupt-und RechtsmitteIverfahren fber SchuId, Strafe und privatrechtIiche Ansprfche, fber ein Verfahrenshindernis oder eine fehIende Prozessvoraussetzung, fber die Anordnung freiheitsentziehender MaBnahmen, fber seIbststindige Antrige nach § 441, fber die im § 445 genannten vermOgensrechtIichen Anordnungen und fber ihre Unzustindigkeit nach den §§ 261 und 488 Z 6. Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, sind UrteiIe nach OffentIicher mfndIicher VerhandIung zu verkfnden und auszufertigen.

(2) Im Ubrigen entscheiden die Gerichte mit BeschIuss (§ 86), soweit sie nicht bIoB eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtIichen Entscheidung gerichtete Verffgung erIassen.

Örtliche Zuständigkeit

§ 36. (1) Im ErmittIungsverfahren obIiegen gerichtIiche Entscheidungen und Beweisaufnahmen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die StaatsanwaItschaft befindet, die das Verfahren ffhrt.

(2)
Im FaII der Abtretung eines Verfahrens hat fber offene Antrige, Einsprfche und Beschwerden das vor der Abtretung zustindige Gericht zu entscheiden.
(3)
Ffr das Hauptverfahren ist das Gericht zustindig, in dessen SprengeI die Straftat ausgeffhrt wurde oder ausgeffhrt werden soIIte. Liegt dieser Ort im AusIand oder kann er nicht festgesteIIt werden, so ist der Ort maBgebend, an dem der ErfoIg eingetreten ist oder eintreten hitte soIIen, fehIt es an einem soIchen, der Ort, an dem der BeschuIdigte seinen Wohnsitz oder AufenthaIt hat oder zuIetzt hatte, in ErmangeIung eines soIchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine OrtIiche Zustindigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zustindig, an dessen Sitz sich die StaatsanwaItschaft befindet, die AnkIage einbringt. Sonderzustindigkeiten bIeiben unberfhrt.
(4)
Ein Gericht bIeibt auch dann ffr das Hauptverfahren OrtIich zustindig, wenn es ein Verfahren gegen einen AngekIagten oder wegen einer Straftat ausscheidet, es sei denn, dass ein Gericht mit Sonderzustindigkeit ein Verfahren wegen einer aIIgemeinen strafbaren HandIung oder ein Landesgericht eine Strafsache ausscheidet, ffr deren VerhandIung und Entscheidung das Bezirksgericht zustindig ist.

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(5) Wenn sich zum Zeitpunkt der Einbringung der AnkIage ein AngekIagter in Untersuchungshaft befindet und die VerhandIung und Entscheidung der Strafsache dem Bezirksgericht zusteht, ist das Bezirksgericht OrtIich zustindig, an dessen Sitz sich die StaatsanwaItschaft befindet, die nach den §§ 25 bis 28 ffr das ErmittIungsverfahren zustindig war. Wird der AngekIagte nach diesem Zeitpunkt freigeIassen, so indert dies die Zustindigkeit nicht.

Zuständigkeit des Zusammenhangs

§ 37. (1) Im FaIIe gIeichzeitiger AnkIage mehrerer beteiIigter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom seIben Gericht gemeinsam zu ffhren. GIeiches giIt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer HandIungen verdichtig sind, die sonst in einem engen sachIichen Zusammenhang stehen.

(2)
Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das hOhere, unter Gerichten gIeicher Ordnung jenes mit Sonderzustindigkeit ffr aIIe Verfahren zustindig, wobei das Gericht, das ffr einen unmitteIbaren Titer zustindig ist, das Verfahren gegen BeteiIigte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Ubrigen kommt das Verfahren im FaIIe mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zustindigkeit die frfhere Straftat fiIIt. Wenn jedoch ffr das ErmittIungsverfahren eine StaatsanwaItschaft bei einem Gericht zustindig war, in dessen SprengeI auch nur eine der angekIagten strafbaren HandIungen begangen worden sein soII, so ist dieses Gericht zustindig.
(3)
Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die AnkIage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den AngekIagten anhingig ist, sind die Verfahren zu verbinden� die Zustindigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem FaII nach den vorstehenden Absitzen.
Kompetenzkonflikt

§ 38. Ein Gericht, das sich ffr unzustindig hiIt, hat bei ihm eingebrachte Antrige, Einsprfche und Beschwerden dem zustindigen zu fberweisen� § 213 Abs. 6 bIeibt unberfhrt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhaIb seiner sachIichen Zustindigkeit vor der Uberweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuffhren. Sofern auch das Gericht, dem fberwiesen wird, seine Zustindigkeit bezweifeIt, hat es die Entscheidung des gemeinsam fbergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein RechtsmitteI nicht zusteht.

Delegierung

§ 39. (1) Im Haupt-und RechtsmitteIverfahren kann das OberIandesgericht von Amts wegen oder auf Antrag aus Grfnden der OffentIichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Grfnden eine Strafsache dem zustindigen Gericht abnehmen und innerhaIb seines SprengeIs einem anderen Gericht gIeicher Ordnung deIegieren. Ein soIcher wichtiger Grund Iiegt auch dann vor, wenn das Verfahren erster Instanz gegen einen Richter desseIben oder eines untersteIIten Gerichts oder gegen einen StaatsanwaIt einer StaatsanwaItschaft oder gegen ein Organ der SicherheitsbehOrde oder SicherheitsdienststeIIe, in deren SprengeI oder OrtIichem Zustindigkeitsbereich sich das zustindige Gericht befindet, zu ffhren ist. Uber DeIegierung an ein anderes OberIandesgericht oder an ein Gericht im SprengeI eines anderen OberIandesgerichts entscheidet der Oberste Gerichtshof.

(2) Ein Antrag auf DeIegierung steht der StaatsanwaItschaft und dem BeschuIdigten zu� das Gericht kann sie anregen. Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, das ffr das Verfahren zustindig ist, und hat eine Begrfndung zu enthaIten.

Vorsitz und Abstimmung in den Senaten

§ 40. (1) Im Geschworenengericht, im SchOffengericht und in aIIen anderen Senaten ffhrt ein Richter den Vorsitz. Der Vorsitzende hat VerhandIungen und Sitzungen sowie Beratungen und Abstimmungen zu Ieiten. Die ZahI der SenatsmitgIieder darf weder grOBer noch kIeiner sein aIs sie in den §§ 31 bis 34 festgesetzt ist.

(2) �eder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Sieht das Gesetz einen Berichterstatter vor, so stimmt dieser zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuIetzt. Die anderen Richter stimmen nach der Dienstzeit bei dem Gericht, das die Entscheidung trifft, bei gIeicher Dienstzeit nach der ffr die Vorrfckung in hOhere Bezfge maBgebenden Dienstzeit, und zwar die iIteren vor den jfngeren. Die Geschworenen und SchOffen geben ihre Stimme in aIphabetischer ReihenfoIge vor den Richtern ab.

(3) Eine StimmenthaItung ist auBer im FaII des § 42 Abs. 3 nicht zuIissig.

§ 41. (1) Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei StimmengIeichheit giIt die ffr den BeschuIdigten gfnstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des SchOffengerichts kann die SchuIdfrage nicht bejaht und keine ffr den AngekIagten nachteiIigere rechtIiche BeurteiIung der SchuId vorgenommen werden.

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(2)
Ergibt sich keine Mehrheit, weiI mehr aIs zwei Meinungen vertreten werden, so hat der Vorsitzende durch TeiIung der Fragen und neuerIiche Umfrage zu versuchen, eine Mehrheit zu erzieIen. Wenn dies nicht geIingt, sind die ffr den BeschuIdigten nachteiIigeren Stimmen den jeweiIs gfnstigeren soIange zuzuzihIen, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3)
Entstehen unterschiedIiche Ansichten darfber, weIche von zwei Meinungen ffr den BeschuIdigten die gfnstigere ist, so ist zunichst darfber abzustimmen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschIag.
§ 42. (1) Uber die Zustindigkeit des Gerichts, fber eine Erginzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.
(2)
In der Hauptsache ist zunichst die Frage der SchuId und deren rechtIiche BeurteiIung zu entscheiden. Liegen dem BeschuIdigten mehrere Straftaten zur Last, so muss fber jede Tat einzeIn abgestimmt werden.
(3)
Wer den BeschuIdigten auch nur in einem FaII ffr nicht schuIdig hiIt, kann sich bei der Beratung fber die Strafe der Stimme enthaIten. Diese ist der ffr den BeschuIdigten jeweiIs gfnstigsten Meinung zuzuzihIen.

4. Abschnitt
Ausschließung und Befangenheit
Ausgeschlossenheit von Richtern

§ 43. (1) Ein Richter ist vom gesamten Verfahren ausgeschIossen, wenn

  1. er seIbst oder einer seiner AngehOrigen (§ 72 StGB) im Verfahren StaatsanwaIt, PrivatankIiger, PrivatbeteiIigter, BeschuIdigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschidigt worden sein kOnnte, wobei die durch Ehe begrfndete Eigenschaft einer Person aIs AngehOrige auch dann aufrecht bIeibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  2. er auBerhaIb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden HandIung gewesen oder in der Sache aIs Zeuge oder Sachverstindiger vernommen worden ist oder vernommen werden soII oder
  3. andere Grfnde vorIiegen, die geeignet sind, seine voIIe Unvoreingenommenheit und UnparteiIichkeit in ZweifeI zu ziehen.
(2)
Ein Richter ist auBerdem vom Hauptverfahren ausgeschIossen, wenn er im ErmittIungsverfahren Beweise aufgenommen hat (§ 104), ein gegen den BeschuIdigten gerichtetes ZwangsmitteI bewiIIigt, fber einen von ihm erhobenen Einspruch oder einen Antrag auf EinsteIIung entschieden oder an einer Entscheidung fber die Fortffhrung des Verfahrens oder an einem UrteiI mitgewirkt hat, das infoIge eines RechtsmitteIs oder RechtsbeheIfs aufgehoben wurde.
(3)
Ein Richter eines RechtsmitteIgerichts ist fberdies ausgeschIossen, wenn er seIbst oder einer seiner AngehOrigen im Verfahren aIs Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er seIbst oder sein AngehOriger aIs Richter eines fbergeordneten Gerichts titig gewesen ist.
(4)
Ein Richter ist ebenso von der Entscheidung fber einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschIossen, wenn er im Verfahren bereits aIs Richter titig gewesen ist.

Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung

§ 44. (1) Bei VorIiegen eines AusschIieBungsgrundes hat sich ein Richter im Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aIIer HandIungen zu enthaIten. Unaufschiebbare HandIungen hat er jedoch vorzunehmen, es sei denn, dass er gegen einen AngehOrigen einzuschreiten hitte� in diesem FaII hat er das Verfahren unverzfgIich abzutreten.

(2)
Ein Richter, dem ein AusschIieBungsgrund bekannt wird, hat diesen sogIeich dem Vorsteher oder Prisidenten des Gerichts, dem er angehOrt, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Prisident eines Landesgerichts oder OberIandesgerichts dem Prisidenten des jeweiIs fbergeordneten Gerichts, der Prisident des Obersten Gerichtshofs dem Vizeprisidenten des Obersten Gerichtshofs 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. �uni 1968 fber den Obersten Gerichtshof) anzuzeigen.
(3)
AIIen BeteiIigten des Verfahrens steht der Antrag auf AbIehnung eines Richters wegen AusschIieBung zu. Er ist bei dem Richter einzubringen, dem die AusschIieBung gemiB Abs. 2 anzuzeigen wire.

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Entscheidung über Ausschließung

§ 45. (1) Uber die AusschIieBung hat der Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs. 2 anzuzeigen ist, fber die AusschIieBung des Prisidenten, des Vizeprisidenten oder eines MitgIieds des Obersten Gerichtshofs jedoch der Oberste Gerichtshof in einem Dreiersenat. Uber einen wihrend einer VerhandIung im Haupt-oder RechtsmitteIverfahren gesteIIten Antrag auf AbIehnung eines Richters hat das erkennende Gericht zu entscheiden. GIeiches giIt, wenn der Antrag unmitteIbar vor der VerhandIung gesteIIt wurde und eine rechtzeitige Entscheidung durch den Vorsteher oder Prisidenten nicht ohne ungebfhrIiche VerzOgerung der VerhandIung mOgIich ist. Eine Entscheidung in der VerhandIung kann Iingstens bis vor Beginn der SchIussvortrige aufgeschoben werden.

(2) Der Antrag ist aIs unzuIissig zurfckzuweisen, wenn er von einer Person eingebracht wurde, der er nicht zusteht. Im Ubrigen ist in der Sache zu entscheiden. Wird auf AusschIieBung erkannt, so ist der Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache fbertragen wird� der ausgeschIossene Richter hat sich von diesem Zeitpunkt an bei sonstiger Nichtigkeit der Ausfbung seines Amtes zu enthaIten.

(3) Gegen einen BeschIuss nach Abs. 2 steht ein seIbststindiges RechtsmitteI nicht zu.

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

§ 46. Ffr die AusschIieBung und AbIehnung von Geschworenen und SchOffen sind die Bestimmungen fber Richter sinngemiB mit der MaBgabe anzuwenden, dass fber die AbIehnung der Vorsitzende des Geschworenen-oder SchOffengerichts zu entscheiden hat. Ffr ProtokoIIffhrer geIten die AusschIieBungsgrfnde des § 43 Abs. 1� fber ihre AbIehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiIigen Senates.

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

§ 47. (1) �edes Organ der KriminaIpoIizei und der StaatsanwaItschaft hat sich der Ausfbung seines Amtes zu enthaIten und seine Vertretung zu veranIassen,

  1. in Verfahren, in denen es seIbst oder einer seiner AngehOrigen (§ 72 StGB) aIs BeschuIdigter, aIs PrivatankIiger, aIs PrivatbeteiIigter oder aIs deren Vertreter am Verfahren beteiIigt ist oder war oder durch die Straftat geschidigt worden sein kOnnte, wobei die durch Ehe begrfndete Eigenschaft einer Person aIs AngehOrige auch dann aufrecht bIeibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  2. in Verfahren, in denen es aIs Organ der KriminaIpoIizei zuvor Richter oder StaatsanwaIt, aIs StaatsanwaIt zuvor Richter oder Organ der KriminaIpoIizei gewesen ist,
  3. wenn andere Grfnde vorIiegen, die geeignet sind, seine voIIe Unvoreingenommenheit und UnparteiIichkeit in ZweifeI zu ziehen.
(2)
Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogIeich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ unaufschiebbare AmtshandIungen vorzunehmen, soweit es nicht gegen sich seIbst oder gegen einen AngehOrigen einzuschreiten hitte.
(3)
Uber die Befangenheit hat der Leiter der BehOrde, der das Organ angehOrt, im FaII der Befangenheit des Leiters dieser BehOrde der Leiter der fbergeordneten BehOrde im Dienstaufsichtsweg zu entscheiden und das ErforderIiche zu veranIassen.
5. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter

§ 47a. (1) Der Bundesminister ffr �ustiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach EinhoIung eines gemeinsamen VorschIages des Prisidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der VoIksanwaItschaft und des Prisidenten des Osterreichischen RechtsanwaItskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderIiche AnzahI von SteIIvertretern mit deren Zustimmung ffr die Dauer von drei �ahren zu besteIIen� WiederbesteIIungen sind zuIissig. Der VorschIag hat zumindest doppeIt so vieIe Namen zu enthaIten wie Personen zu besteIIen sind.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine SteIIvertreter mfssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund-und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens ffnf �ahre in einem Beruf titig gewesen sein, in dem der AbschIuss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausfbung Erfahrungen im Straf-und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und StaatsanwiIte des Dienststandes, RechtsanwiIte, die in die Liste der RechtsanwiIte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder SchOffen ausgeschIossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen-und SchOffengesetzes 1990), dfrfen nicht besteIIt werden.

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(3)
Die BesteIIung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner SteIIvertreter erIischt bei Verzicht, im FaII des Todes, mit Ende der BesteIIungsdauer oder wegen nachtrigIicher Unvereinbarkeit gemiB Abs. 2� im FaII des Endes der BesteIIungsdauer jedoch nicht vor der neuerIichen BesteIIung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den FiIIen des § 43 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthaIten.
(4)
Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausfbung seines Amtes unabhingig und an keine Weisungen gebunden. Er unterIiegt der Amtsverschwiegenheit. Seine SteIIvertreter haben gIeiche Rechte und PfIichten.
(5)
ZusteIIungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der GeschiftssteIIe des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen� diese hat auch die KanzIeigeschifte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.
(6)
Dem Rechtsschutzbeauftragten gebfhrt aIs Entschidigung ffr die ErffIIung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ffr jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein ZehnteI der Entschidigung eines ErsatzmitgIiedes des Verfassungsgerichtshofes ffr einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Ffr die Vergftung seiner Reisekosten geIten die Bestimmungen der Reisegebfhrenvorschrift ffr Bundesbedienstete sinngemiB mit der MaBgabe, dass sein Wohnsitz aIs Dienstort giIt und dass ihm die ReisezuIage in der Gebfhrenstufe 3 gebfhrt. Ffr die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebfhren ist der Bundesminister ffr �ustiz zustindig.

(7) Bis zum 31. Mirz eines jeden �ahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister ffr

�ustiz einen Bericht fber seine Titigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner AufgabenerffIIung (§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a) im vorangegangenen �ahr zu fbermitteIn.

3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger

1. Abschnitt Allgemeines Definitionen

§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. �BeschuIdigter� jede Person, die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdichtig ist, eine strafbare HandIung begangen zu haben, sobaId gegen sie wegen dieses Verdachts ermitteIt oder Zwang ausgefbt wird,
  2. �AngekIagter� jeder BeschuIdigte, gegen den AnkIage eingebracht worden ist,
  3. �Betroffener� jede Person, die durch Anordnung oder Durchffhrung von Zwang in ihren Rechten unmitteIbar beeintrichtigt wird,
  4. �Verteidiger� eine zur Ausfbung der RechtsanwaItschaft, eine sonst gesetzIich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inIindischen Universitit die Lehrbefugnis ffr Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobaId sie der BeschuIdigte aIs Rechtsbeistand bevoIImichtigt hat, und eine Person, die dem BeschuIdigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aIs Rechtsbeistand besteIIt wurde.

(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den BeschuIdigten verweisen und im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf AngekIagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB geffhrt wird.

2. Abschnitt
Der Beschuldigte

Rechte des Beschuldigten
§ 49.
Der BeschuIdigte hat insbesondere das Recht,

  1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie fber seine wesentIichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
  2. einen Verteidiger zu wihIen 58) und einen VerfahrenshiIfeverteidiger zu erhaIten (§§ 61 und 62),
  3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),

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  1. sich zum Vorwurf zu iuBern oder nicht auszusagen sowie nach MaBgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
  2. gemiB § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
  3. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
  4. Einspruch wegen der VerIetzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),
  5. Beschwerde gegen die gerichtIiche BewiIIigung von ZwangsmitteIn zu erheben (§ 87),
  6. die EinsteIIung des ErmittIungsverfahrens zu beantragen (§ 108),
  7. an der HauptverhandIung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und MitbeschuIdigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teiIzunehmen,
  8. RechtsmitteI und RechtsbeheIfe zu erheben,
  9. UbersetzungshiIfe zu erhaIten (§ 56).

Rechtsbelehrung

§ 50. �eder BeschuIdigte ist durch die KriminaIpoIizei oder die StaatsanwaItschaft sobaId wie mOgIich fber das gegen ihn geffhrte ErmittIungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie fber seine wesentIichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs. 1) zu informieren. Dies darf nur so Iange unterbIeiben aIs besondere Umstinde beffrchten Iassen, dass ansonsten der Zweck der ErmittIungen gefihrdet wire, insbesondere weiI ErmittIungen oder Beweisaufnahmen durchzuffhren sind, deren ErfoIg voraussetzt, dass der BeschuIdigte keine Kenntnis von den gegen ihn geffhrten ErmittIungen hat.

Akteneinsicht

§ 51. (1) Der BeschuIdigte ist berechtigt, in die der KriminaIpoIizei, der StaatsanwaItschaft und dem Gericht vorIiegenden Ergebnisse des ErmittIungs-und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstinde in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne NachteiI ffr die ErmittIungen mOgIich ist.

(2)
Soweit die im § 162 angeffhrte Gefahr besteht, ist es zuIissig, personenbezogene Daten und andere Umstinde, die RfckschIfsse auf die Identitit oder die hOchstpersOnIichen Lebensumstinde der gefihrdeten Person zuIassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufoIgen, in denen diese Umstinde unkenntIich gemacht wurden. Im Ubrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des ErmittIungsverfahrens und nur insoweit beschrinkt werden, aIs besondere Umstinde beffrchten Iassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstfcken der Zweck der ErmittIungen gefihrdet wire. Befindet sich der BeschuIdigte jedoch in Haft, so ist eine Beschrinkung der Akteneinsicht hinsichtIich soIcher Aktenstfcke, die ffr die BeurteiIung des Tatverdachts oder der Haftgrfnde von Bedeutung sein kOnnen, ab Verhingung der Untersuchungshaft unzuIissig.
(3)
Einfache Auskfnfte kOnnen auch mfndIich erteiIt werden. Hieffr geIten die Bestimmungen fber Akteneinsicht sinngemiB.

§ 52. (1) Soweit dem BeschuIdigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebfhr Kopien (AbIichtungen oder andere Wiedergaben des AkteninhaIts) auszufoIgen oder hersteIIen zu Iassen� dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton-oder BiIdaufnahmen und steht dem BeschuIdigten insoweit nicht zu, aIs es durch einen Verteidiger ausgefbt wird (§ 57 Abs. 2).

(2) In foIgenden FiIIen hat der BeschuIdigte keine Gebfhren nach Abs. 1 zu entrichten:

  1. wenn und so Iange ihm VerfahrenshiIfe bewiIIigt wurde,
  2. wenn er sich in Haft befindet, bis zur ersten HaftverhandIung oder zur frfher stattfindenden HauptverhandIung hinsichtIich aIIer Aktenstfcke, die ffr die BeurteiIung des Tatverdachts oder der Haftgrfnde von Bedeutung sein kOnnen,
  3. ffr Befunde und Gutachten von Sachverstindigen, BehOrden, DienststeIIen und AnstaIten.

(3) Dem VerfahrenshiIfeverteidiger sind unverzfgIich Kopien des Aktes von Amts wegen, im HaftfaII durch das Gericht zuzusteIIen. GIeiches giIt ffr die FiIIe des Abs. 2 Z 2 und 3. Der Verteidiger des in Haft befindIichen BeschuIdigten kann beantragen, dass ihm durch die StaatsanwaItschaft Kopien der in Abs. 2 Z 2 und 3 angeffhrten Aktenstfcke auch in weiterer FoIge von Amts wegen fbermitteIt werden.

Verfahren bei Akteneinsicht

§ 53. (1) Einsicht in den jeweiIigen Akt kann im ErmittIungsverfahren bei der StaatsanwaItschaft und bis zur Erstattung des AbschIussberichts 100 Abs. 2 Z 4) auch bei der KriminaIpoIizei begehrt werden, im Hauptverfahren bei Gericht. SoIange der BeschuIdigte in Untersuchungshaft angehaIten wird,

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hat ihm auf Antrag auch das Gericht Akteneinsicht in die im § 52 Abs. 2 Z 2 angeffhrten Aktenstfcke zu gewihren.

(2) Soweit Akteneinsicht zusteht, ist sie grundsitzIich wihrend der Amtsstunden in den jeweiIigen Amtsriumen zu ermOgIichen. Im Rahmen der technischen MOgIichkeiten kann sie auch fber BiIdschirm oder im Wege eIektronischer Datenfbertragung gewihrt werden.

Verbot der Veröffentlichung

§ 54. Der BeschuIdigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht OffentIicher VerhandIung oder im Zuge einer nicht OffentIichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erIangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer fberwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, soIche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer BeteiIigter des Verfahrens oder Dritter enthaIten und nicht in OffentIicher VerhandIung vorgekommen sind oder sonst OffentIich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu verOffentIichen, dass die MitteiIung einer breiten OffentIichkeit zugingIich wird, wenn dadurch schutzwfrdige GeheimhaItungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) anderer BeteiIigter des Verfahrens oder Dritter, die gegenfber dem OffentIichen Informationsinteresse fberwiegen, verIetzt wfrden.

Beweisanträge

§ 55. (1) Der BeschuIdigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, BeweismitteI und jene Informationen, die ffr die Durchffhrung der Beweisaufnahme erforderIich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtIich ist, ist zu begrfnden, weswegen das BeweismitteI geeignet sein kOnnte, das Beweisthema zu kIiren.

(2)
UnzuIissige, unverwertbare und unmOgIiche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Ubrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des BeschuIdigten nur unterbIeiben, wenn
  1. das Beweisthema offenkundig oder ffr die BeurteiIung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,
  2. das beantragte BeweismitteI nicht geeignet ist, eine erhebIiche Tatsache zu beweisen, oder
  3. das Beweisthema aIs erwiesen geIten kann.
(3)
Im ErmittIungsverfahren kann die Aufnahme eines Beweises der HauptverhandIung vorbehaIten werden. Dies ist unzuIissig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmitteIbar zu beseitigen, oder die Gefahr des VerIustes des Beweises einer erhebIichen Tatsache besteht.
(4)
Die KriminaIpoIizei hat im ErmittIungsverfahren den beantragten Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit AnIassbericht (§ 100 Abs. 2 Z 2) der StaatsanwaItschaft vorzuIegen. Die StaatsanwaItschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranIassen oder den BeschuIdigten zu verstindigen, aus weIchen Grfnden sie unterbIeibt.

Übersetzungshilfe

§ 56. (1) Ein BeschuIdigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verstindigen kann, hat das Recht auf UbersetzungshiIfe. Soweit dies im Interesse der RechtspfIege, vor aIIem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des BeschuIdigten erforderIich ist, ist UbersetzungshiIfe durch BeisteIIung eines DoImetschers zu Ieisten. Dies giIt insbesondere ffr die RechtsbeIehrung 50), ffr Beweisaufnahmen, an denen der BeschuIdigte teiInimmt, und ffr VerhandIungen. Auf VerIangen ist dem BeschuIdigten UbersetzungshiIfe auch ffr den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anIissIich der Bekanntgabe eines Antrags oder einer Anordnung der StaatsanwaItschaft oder eines gerichtIichen BeschIusses zu Ieisten. Ffr die Akteneinsicht ist dem BeschuIdigten nur dann UbersetzungshiIfe zu Ieisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Grfnden nicht zugemutet werden kann, seIbst ffr die Ubersetzung der reIevanten AktenteiIe zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefoIgt wurden.

(2) Ist der BeschuIdigte gehOrIos oder stumm, so ist ein DoImetscher ffr die Gebirdensprache beizuziehen, sofern sich der BeschuIdigte in dieser verstindigen kann. AndernfaIIs ist zu versuchen, mit dem BeschuIdigten schriftIich oder auf andere geeignete Art, in der sich der BeschuIdigte verstindIich machen kann, zu verkehren.

3. Abschnitt
Der Verteidiger
Rechte des Verteidigers

§ 57. (1) Der Verteidiger steht dem BeschuIdigten beratend und unterstftzend zur Seite. Er ist berechtigt und verpfIichtet, jedes VerteidigungsmitteI zu gebrauchen und aIIes, was der Verteidigung des

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BeschuIdigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.

(2) Der Verteidiger fbt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte aus, die dem BeschuIdigten zustehen. Der BeschuIdigte kann aber immer seIbst ErkIirungen abgeben� im FaII einander widersprechender ErkIirungen giIt seine. Ein Verzicht auf RechtsmitteI gegen das UrteiI, den der BeschuIdigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung.

Bevollmächtigung des Verteidigers

§ 58. (1) Der BeschuIdigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevoIImichtigen und sich mit ihm zu besprechen.

(2)
Die VoIImacht des Verteidigers ist schriftIich oder, wenn der BeschuIdigte anwesend ist, durch dessen mfndIiche ErkIirung nachzuweisen. In Abwesenheit des BeschuIdigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteiIte VoIImacht berufen. Zur Vornahme einzeIner ProzesshandIungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen VoIImacht.
(3)
Der BeschuIdigte kann die Verteidigung vom gewihIten Verteidiger jederzeit auf einen anderen fbertragen, doch darf das Verfahren durch diesen WechseI nicht unangemessen verzOgert werden. Wenn der BeschuIdigte mehrere Verteidiger bevoIImichtigt, wird das Fragerecht und das Recht vorzutragen dadurch nicht erweitert. In diesem FaII geIten ZusteIIungen an ihn aIs bewirkt, sobaId auch nur einem der Verteidiger zugesteIIt wurde.
(4)
Ffr einen Minderjihrigen und eine Person, der ein SachwaIter besteIIt wurde, kann der gesetzIiche Vertreter seIbst gegen ihren WiIIen einen Verteidiger bevoIImichtigen.

§ 59. (1) Dem festgenommenen BeschuIdigten ist zu ermOgIichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevoIImichtigen. Dieser Kontakt darf vor EinIieferung des BeschuIdigten in die

�ustizanstaIt fberwacht werden und auf das ffr die ErteiIung der VoIImacht und eine aIIgemeine Rechtsauskunft notwendige AusmaB beschrinkt werden, soweit dies erforderIich erscheint, um eine Beeintrichtigung der ErmittIungen oder von BeweismitteIn abzuwenden.

(2) Der BeschuIdigte kann sich mit seinem Verteidiger verstindigen, ohne dabei fberwacht zu werden. Wird jedoch der BeschuIdigte auch wegen Verabredungs-oder VerdunkeIungsgefahr angehaIten und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstinde zu beffrchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeintrichtigung von BeweismitteIn ffhren kOnnte, so kann die StaatsanwaItschaft, vor EinIieferung des BeschuIdigten in die �ustizanstaIt auch die KriminaIpoIizei, die Uberwachung des Kontakts mit dem Verteidiger anordnen. Die Uberwachung darf in jedem FaII nur mit Kenntnis des BeschuIdigten und des Verteidigers sowie Iingstens ffr eine Dauer von zwei Monaten ab Festnahme erfoIgen� nach Einbringen der AnkIage gegen den BeschuIdigten ist sie jedenfaIIs zu beenden.

Ausschluss des Verteidigers

§ 60. (1) Von der Verteidigung ist auszuschIieBen, gegen wen ein Verfahren wegen BeteiIigung an derseIben Straftat oder wegen Begfnstigung hinsichtIich dieser Straftat anhingig ist, oder wer den Verkehr mit dem angehaItenen BeschuIdigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung einer VoIIzugsanstaIt erhebIich zu gefihrden, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstinde oder Nachrichten fberbringt oder entgegennimmt.

(2) Der AusschIuss von der Verteidigung ist vom Gericht mit BeschIuss auszusprechen� zuvor hat es dem Verteidiger GeIegenheit zu geben, sich zu iuBern. Im ErmittIungsverfahren ist auch die KriminaIpoIizei vom AusschIuss zu verstindigen. Im Ubrigen ist § 236a anzuwenden� in den FiIIen notwendiger Verteidigung ist nach § 61 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Der AusschIuss ist aufzuheben, sobaId seine Voraussetzungen weggefaIIen sind.

Beigebung eines Verteidigers

§ 61. (1) In foIgenden FiIIen muss der BeschuIdigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):

  1. im gesamten Verfahren, wenn und soIange er in Untersuchungshaft oder gemiB § 173 Abs. 4 in Strafhaft angehaIten wird,
  2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB (§§ 429 Abs. 2, 430 Abs. 3, 436, 439 Abs. 1),
  3. in der HauptverhandIung zur Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten AnstaIten (§ 439 Abs. 1),
  4. in der HauptverhandIung vor dem Landesgericht aIs Geschworenen-oder SchOffengericht,

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  1. in der HauptverhandIung vor dem Landesgericht aIs EinzeIrichter, wenn ffr die Straftat, auBer in den FiIIen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei �ahre fbersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
  2. im RechtsmitteIverfahren auf Grund einer AnmeIdung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein UrteiI des SchOffen- oder des Geschworenengerichts,
  3. bei der Ausffhrung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung fber einen soIchen (§§ 363a Abs. 2 und 363c).
(2)
Ist der BeschuIdigte auBerstande, ohne Beeintrichtigung des ffr ihn und seine FamiIie, ffr deren UnterhaIt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensffhrung notwendigen UnterhaItes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des BeschuIdigten zu beschIieBen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum TeiI (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der RechtspfIege, vor aIIem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderIich ist (VerfahrenshiIfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfaIIs erforderIich:
  1. in den FiIIen des Abs. 1,
  2. wenn der BeschuIdigte bIind, gehOrIos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshaIb nicht in der Lage ist, sich seIbst zu verteidigen,
  3. ffr das RechtsmitteIverfahren auf Grund einer AnmeIdung einer Berufung,
  4. bei schwieriger Sach-oder RechtsIage.
(3)
In den FiIIen des Abs. 1 sind der BeschuIdigte und sein gesetzIicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevoIImichtigen oder die Beigebung eines VerfahrenshiIfeverteidigers nach Abs. 2 zu beantragen. BevoIImichtigt weder der BeschuIdigte noch sein gesetzIicher Vertreter ffr ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorIiegen.
(4)
Die Beigebung eines VerfahrenshiIfeverteidigers giIt, wenn das Gericht nicht im EinzeInen etwas anderes anordnet, ffr das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskriftigem AbschIuss sowie ffr ein aIIfiIIiges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Bestellung eines Verteidigers

§ 62. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschIossen, so hat es den Ausschuss der nach seinem Sitz zustindigen RechtsanwaItskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen RechtsanwaIt zum Verteidiger besteIIe. Dabei hat der Ausschuss Wfnschen des BeschuIdigten zur AuswahI der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten RechtsanwaIt nach MOgIichkeit zu entsprechen.

(2)
In dringenden FiIIen kann der Vorsteher des Gerichts auch bei Gericht titige, zum Richteramt befihigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern besteIIen.
(3)
Mehreren BeschuIdigten kann ein gemeinsamer Verteidiger beigegeben und besteIIt werden, es sei denn, dass ein InteressenskonfIikt besteht oder einer der BeschuIdigten oder der Verteidiger gesonderte Vertretung verIangt.
(4)
Beigebung und BesteIIung eines Verteidigers erIOschen jedenfaIIs mit dem Einschreiten eines bevoIImichtigten Verteidigers (§ 58 Abs. 2).

Fristenlauf

§ 63. (1) Wird dem BeschuIdigten innerhaIb der ffr die Ausffhrung eines RechtsmitteIs oder ffr eine sonstige ProzesshandIung offen stehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 oder 3 beigegeben oder hat der BeschuIdigte vor AbIauf dieser Frist die Beigebung eines VerfahrenshiIfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt neu zu Iaufen, ab weIchem dem Verteidiger der Bescheid fber seine BesteIIung und das Aktenstfck, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder dem BeschuIdigten der den Antrag abweisende BeschIuss zugesteIIt wird.

(2) Wurde durch eine ZusteIIung an den Verteidiger eine Frist ausgeIOst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die VoIImacht des Verteidigers zurfckgeIegt oder gekfndigt wird. In diesem FaII hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des BeschuIdigten zu wahren und innerhaIb der Frist erforderIiche ProzesshandIungen nOtigenfaIIs vorzunehmen, es sei denn, der BeschuIdigte hitte ihm dies ausdrfckIich untersagt.

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4. Abschnitt Haftungsbeteiligte Haftungsbeteiligte

§ 64. (1) HaftungsbeteiIigte sind Personen, die ffr GeIdstrafen, GeIdbuBen oder ffr die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne seIbst angekIagt zu sein, vom VerfaII, vom erweiterten VerfaII oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der HauptverhandIung und im RechtsmitteIverfahren, soweit es sich um die Entscheidung fber diese vermOgensrechtIichen Anordnungen handeIt, die Rechte des AngekIagten.

(2) HaftungsbeteiIigte kOnnen ihre Sache seIbst ffhren oder sich vertreten Iassen (§ 73).

4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte

1. Abschnitt Allgemeines Definitionen

§ 65. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. �Opfer�

a.
jede Person, die durch eine vorsitzIich begangene Straftat GewaIt oder gefihrIicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer se�ueIIen Integritit beeintrichtigt worden sein kOnnte,
b.
der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefihrte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeffhrt worden sein kOnnte, oder andere AngehOrige, die Zeugen der Tat waren,
c.
jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erIitten haben oder sonst in ihren strafrechtIich geschftzten Rechtsgftern beeintrichtigt worden sein kOnnte,
    1. �PrivatbeteiIigter� jedes Opfer, das erkIirt, sich am Verfahren zu beteiIigen, um Ersatz ffr den
    2. erIittenen Schaden oder die
      erIittene Beeintrichtigung zu begehren,
  1. �PrivatankIiger� jede Person, die eine AnkIage oder einen anderen Antrag auf EinIeitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfoIgenden Straftat bei Gericht einbringt (§ 71),
  2. �SubsidiarankIiger� jeder PrivatbeteiIigte, der eine von der StaatsanwaItschaft zurfckgezogene AnkIage aufrecht hiIt.

2. Abschnitt
Opfer und Privatbeteiligte
Opferrechte

§ 66. (1) Opfer haben -unabhingig von ihrer SteIIung aIs PrivatbeteiIigte -das Recht,

  1. sich vertreten zu Iassen (§ 73),
  2. Akteneinsicht zu nehmen (§ 68),
  3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und fber ihre wesentIichen Rechte informiert zu werden (§ 70 Abs. 1),
  4. vom Fortgang des Verfahrens verstindigt zu werden (§§ 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),
  5. UbersetzungshiIfe zu erhaIten, ffr die § 56 sinngemiB giIt,
  6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und BeschuIdigten 165) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150 Abs. 1) teiIzunehmen,
  7. wihrend der HauptverhandIung anwesend zu sein und AngekIagte, Zeugen und Sachverstindige zu befragen sowie zu ihren Ansprfchen gehOrt zu werden,
  8. die Fortffhrung eines durch die StaatsanwaItschaft eingesteIIten Verfahrens zu verIangen 195 Abs. 1).

(2) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 Iit. a oder b ist auf ihr VerIangen psychosoziaIe und juristische ProzessbegIeitung zu gewihren, soweit dies zur Wahrung der prozessuaIen Rechte der Opfer unter

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grOBtmOgIicher Bedachtnahme auf ihre persOnIiche Betroffenheit erforderIich ist. PsychosoziaIe ProzessbegIeitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionaIen BeIastungen sowie die BegIeitung zu Vernehmungen im ErmittIungs-und Hauptverfahren, juristische ProzessbegIeitung die rechtIiche Beratung und Vertretung durch einen RechtsanwaIt. Die Bundesministerin ffr �ustiz ist ermichtigt, bewihrte geeignete Einrichtungen vertragIich zu beauftragen, Opfern im Sinne des § 65 Z 1 Iit. a oder b nach Prffung der gesetzIichen Voraussetzungen ProzessbegIeitung zu gewihren.

Privatbeteiligung

§ 67. (1) Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erIittenen Schadens oder eine Entschidigung ffr die Beeintrichtigung ihrer strafrechtIich geschftzten Rechtsgfter zu begehren. Das AusmaB des Schadens oder der Beeintrichtigung ist von Amts wegen festzusteIIen, soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen mOgIich ist. Wird ffr die BeurteiIung einer KOrperverIetzung oder Gesundheitsschidigung ein Sachverstindiger besteIIt, so ist ihm auch die FeststeIIung der Schmerzperioden aufzutragen.

(2)
Opfer werden durch ErkIirung zu PrivatbeteiIigten. In der ErkIirung haben sie, soweit dies nicht offensichtIich ist, ihre Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und ihre Ansprfche auf Schadenersatz oder Entschidigung zu begrfnden.
(3)
Eine ErkIirung nach Abs. 2 ist bei der KriminaIpoIizei oder bei der StaatsanwaItschaft, nach Einbringen der AnkIage beim Gericht einzubringen. Sie muss Iingstens bis zum SchIuss des Beweisverfahrens abgegeben werden� bis dahin ist auch die HOhe des Schadenersatzes oder der Entschidigung zu beziffern. Die ErkIirung kann jederzeit zurfckgezogen werden.
(4) Eine ErkIirung ist zurfckzuweisen, wenn
  1. sie offensichtIich unberechtigt ist,
  2. sie verspitet abgegeben wurde (Abs. 3) oder
  3. die HOhe des Schadenersatzes oder der Entschidigung nicht rechtzeitig beziffert wurde.
(5)
Die Zurfckweisung einer ErkIirung nach Abs. 4 obIiegt der StaatsanwaItschaft, nach Einbringen der AnkIage dem Gericht.
(6) PrivatbeteiIigte haben fber die Rechte der Opfer (§ 66) hinaus das Recht,
  1. die Aufnahme von Beweisen nach § 55 zu beantragen,
  2. die AnkIage nach § 72 aufrechtzuerhaIten, wenn die StaatsanwaItschaft von ihr zurfcktritt,
  3. Beschwerde gegen die gerichtIiche EinsteIIung des Verfahrens nach § 87 zu erheben,
  4. zur HauptverhandIung geIaden zu werden und GeIegenheit zu erhaIten, nach dem SchIussantrag der StaatsanwaItschaft ihre Ansprfche auszuffhren und zu begrfnden.
  5. Berufung wegen ihrer privatrechtIichen Ansprfche nach § 366 zu erheben.
(7)
PrivatbeteiIigten ist -soweit ihnen nicht juristische ProzessbegIeitung zu gewihren ist (§ 66 Abs. 2) -VerfahrenshiIfe durch unentgeItIiche Beigebung eines RechtsanwaIts zu bewiIIigen, soweit die Vertretung durch einen RechtsanwaIt im Interesse der RechtspfIege, vor aIIem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprfche zur Vermeidung eines nachfoIgenden ZiviIverfahrens erforderIich ist, und sie auBerstande sind, die Kosten ihrer anwaItIichen Vertretung ohne Beeintrichtigung des notwendigen UnterhaIts zu bestreiten. AIs notwendiger UnterhaIt ist derjenige anzusehen, den die Person ffr sich und ihre FamiIie, ffr deren UnterhaIt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensffhrung benOtigt. Ffr die Beigebung und BesteIIung eines soIchen Vertreters geIten die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4 sinngemiB.
Akteneinsicht

§ 68. (1) PrivatbeteiIigte und PrivatankIiger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind� hieffr geIten die §§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 53 sinngemiB. Im Ubrigen darf die Akteneinsicht nur verweigert oder beschrinkt werden, soweit durch sie der Zweck der ErmittIungen oder eine unbeeinfIusste Aussage aIs Zeuge gefihrdet wire.

(2)
Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht aIs PrivatbeteiIigte am Verfahren mitwirken.
(3)
Das Verbot der VerOffentIichung nach § 54 giIt ffr Opfer, PrivatbeteiIigte und PrivatankIiger sinngemiB.

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Privatrechtliche Ansprüche

§ 69. (1) Der PrivatbeteiIigte kann einen aus der Straftat abgeIeiteten, auf Leistung, FeststeIIung oder RechtsgestaItung gerichteten Anspruch gegen den BeschuIdigten geItend machen. Die GfItigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur aIs Vorfrage (§ 15) beurteiIt werden.

(2)
Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen VergIeich fber privatrechtIiche Ansprfche zu ProtokoII zu nehmen. Es kann den PrivatbeteiIigten und den BeschuIdigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem VergIeichsversuch Iaden und einen VorschIag ffr einen VergIeich unterbreiten. Kommt ein VergIeich zustande, so sind dem PrivatbeteiIigten, der StaatsanwaItschaft und dem BeschuIdigten VergIeichsausfertigungen auszufoIgen.
(3)
Im FaII einer SichersteIIung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die StaatsanwaItschaft die Rfckgabe des Gegenstandes an das Opfer anzuordnen, wenn eine BeschIagnahme aus Beweisgrfnden nicht erforderIich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.
Recht auf Information

§ 70. (1) SobaId ein ErmittIungsverfahren gegen einen bestimmten BeschuIdigten geffhrt wird, hat die KriminaIpoIizei oder die StaatsanwaItschaft Opfer fber ihre wesentIichen Rechte (§§ 66 und 67) zu informieren. Dies darf nur soIange unterbIeiben, aIs dadurch der Zweck der ErmittIungen gefihrdet wire. Opfer im Sinn des § 65 Z 1 Iit. a oder b sind spitestens vor ihrer ersten Befragung fber die Voraussetzungen der ProzessbegIeitung zu informieren. Opfer von GewaIt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder Opfer im Sinn des § 65 Z 1 Iit. a sind fberdies spitestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des § 177 Abs. 5 sowie darfber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzfgIich vom ersten unbewachten VerIassen der AnstaIt oder von der bevorstehenden oder erfoIgten EntIassung des Strafgefangenen verstindigt zu werden (§ 149 Abs. 5 StVG).

(2) Opfer, die in ihrer se�ueIIen Integritit verIetzt worden sein kOnnten, sind spitestens vor ihrer ersten Befragung fberdies fber die foIgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:

  1. zu verIangen, im ErmittIungsverfahren nach MOgIichkeit von einer Person des gIeichen GeschIechts vernommen zu werden,
  2. die Beantwortung von Fragen nach Umstinden aus ihrem hOchstpersOnIichen Lebensbereich oder nach EinzeIheiten der Straftat, deren SchiIderung sie ffr unzumutbar haIten, zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z2),
  3. zu verIangen, im ErmittIungsverfahren und in der HauptverhandIung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3),
  4. zu verIangen, die OffentIichkeit der HauptverhandIung auszuschIieBen (§ 229 Abs. 1).

3. Abschnitt
Privatankläger und Subsidiarankläger
Privatankläger

§ 71. (1) Strafbare HandIungen, deren Begehung nur auf VerIangen des Opfers zu verfoIgen sind, bezeichnet das Gesetz. Das Hauptverfahren wird in diesen FiIIen auf Grund einer AnkIage des PrivatankIigers oder seines seIbststindigen Antrags auf ErIassung vermOgensrechtIicher Anordnungen nach § 445 durchgeffhrt� ein ErmittIungsverfahren findet nicht statt.

(2)
In den FiIIen des § 117 Abs. 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur PrivatankIage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte SteIIe die Ermichtigung zur StrafverfoIgung nicht erteiIt oder zurfckzieht (§ 92). Zur AnkIage nicht berechtigt ist, wer ausdrfckIich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren HandIung verziehen hat. Die §§ 57 und 58 StGB bIeiben unberfhrt.
(3)
Die PrivatankIage ist beim zustindigen Gericht einzubringen. Sie hat den Erfordernissen einer AnkIageschrift 211) zu entsprechen. Die Berechtigung zur PrivatankIage und aIIfiIIige privatrechtIiche Ansprfche sind, soweit sie nicht offensichtIich sind, in der Begrfndung darzuIegen. Ffr einen seIbststindigen Antrag giIt GIeiches.
(4)
Das Gericht hat den Antrag dem AngekIagten und den HaftungsbeteiIigten mit der Information zuzusteIIen, dass sie berechtigt seien, sich dazu binnen 14 Tagen zu iuBern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach § 485 oder § 451 vorgeht, die HauptverhandIung anzuberaumen.
(5)
Der PrivatankIiger hat grundsitzIich die gIeichen Rechte wie die StaatsanwaItschaft. ZwangsmaBnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, aIs dies zur Sicherung von

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Beweisen oder vermOgensrechtIichen Anordnungen erforderIich ist. Die Festnahme des BeschuIdigten oder die Verhingung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen ist er nicht berechtigt.

(6) Kommt der PrivatankIiger nicht zur HauptverhandIung oder steIIt er nicht die erforderIichen Antrige, so wird angenommen, dass er auf die VerfoIgung verzichtet habe. In diesen FiIIen ist das Verfahren durch BeschIuss einzusteIIen.

Subsidiarankläger

§ 72. (1) PrivatbeteiIigte sind berechtigt, die AnkIage aIs SubsidiarankIiger aufrecht zu erhaIten, wenn die StaatsanwaItschaft von der AnkIage zurfcktritt. Zum SubsidiarankIiger wird der PrivatbeteiIigte durch die ErkIirung, die AnkIage aufrecht zu erhaIten� das Opfer hat zuvor fberdies zu erkIiren, am Verfahren aIs PrivatbeteiIigter mitzuwirken.

(2)
Tritt die StaatsanwaItschaft in der HauptverhandIung von der AnkIage zurfck, so ist eine ErkIirung nach Abs. 1 sogIeich abzugeben. ErfoIgt dies nicht, ist der PrivatbeteiIigte zur HauptverhandIung trotz ordnungsgemiBer Ladung nicht erschienen oder unterIisst er es, in der HauptverhandIung zur AufrechterhaItung der AnkIage erforderIiche Antrige zu steIIen, so ist der AngekIagte freizusprechen (§ 259 Z 2).
(3)
Tritt die StaatsanwaItschaft auBerhaIb der HauptverhandIung von der AnkIage zurfck, so hat das Gericht den PrivatbeteiIigten zu verstindigen, der seine ErkIirung binnen einem Monat abgeben kann. GIeiches giIt, wenn der PrivatbeteiIigte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur HauptverhandIung nicht geIaden wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die VerfoIgung nicht aufrecht haIte. In diesem FaII ist das Verfahren mit BeschIuss einzusteIIen.
(4)
Der SubsidiarankIiger hat im Hauptverfahren die gIeichen Rechte wie der PrivatankIiger. RechtsmitteI gegen UrteiIe stehen ihm jedoch nur soweit zu, aIs der PrivatbeteiIigte sie zu erheben berechtigt ist. Die StaatsanwaItschaft kann sich jederzeit fber den Gang des Verfahrens informieren und die AnkIage wieder an sich ziehen� in diesem FaII stehen dem SubsidiarankIiger wieder die Rechte des PrivatbeteiIigten zu.

4. Abschnitt Vertreter Vertreter

§ 73. Vertreter stehen HaftungsbeteiIigten, Opfern, PrivatbeteiIigten, PrivatankIigern und SubsidiarankIigern beratend und unterstftzend zur Seite. Sie fben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. AIs Vertreter kann eine zur Ausfbung der RechtsanwaItschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevoIImichtigt werden.

5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Einsatz der Informationstechnik
Verwenden von Daten

§ 74. (1) Soweit zum Verwenden von Daten im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, Anwendung.

(2) KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaft und Gericht haben beim Verwenden (Verarbeiten und UbermitteIn) personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz-und VerhiItnismiBigkeit (§ 5) zu beachten. �edenfaIIs haben sie schutzwfrdige Interessen der Betroffenen an der GeheimhaItung zu wahren und vertrauIicher BehandIung der Daten Vorrang einzuriumen. Beim Verwenden sensibIer und strafrechtIich reIevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der GeheimhaItungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten

§ 75. (1) Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermitteIte Daten sind unverzfgIich richtig zu steIIen oder zu IOschen.

(2) Im Ubrigen ist ein Zugriff auf Namensverzeichnisse zu unterbinden, und zwar

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  1. im FaII einer VerurteiIung Iingstens nach AbIauf von zehn �ahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe voIIzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der VerurteiIung,
  2. im FaII eines Freispruchs, einer EinsteIIung des Verfahrens oder eines (endgfItigen) Rfcktritts von VerfoIgung Iingstens nach AbIauf von zehn �ahren ab der Entscheidung.
(3)
Nach sechzig �ahren ab den in Abs. 2 angeffhrten Zeitpunkten sind aIIe Daten im direkten Zugriff zu IOschen.
(4)
Personenbezogene Daten, die ausschIieBIich auf Grund einer IdentititsfeststeIIung 118), einer kOrperIichen Untersuchung (§ 123) oder einer moIekuIargenetischen AnaIyse 124) gewonnen wurden, dfrfen nur soIange verwendet werden, aIs wegen der Art der Ausffhrung der Tat, der PersOnIichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstinde zu beffrchten ist, dass diese Person eine strafbare HandIung mit nicht bIoB Ieichten FoIgen begehen werde. Wird der AngekIagte rechtskriftig freigesprochen oder das ErmittIungsverfahren ohne VorbehaIt spiterer VerfoIgung eingesteIIt, so sind diese Daten zu IOschen. Die §§ 73 und 74 SPG bIeiben hievon unberfhrt.
(5)
Soweit Daten, die durch eine Uberwachung von Nachrichten, eine optische oder akustische Uberwachung oder einen automationsunterstftzten DatenabgIeich ermitteIt worden sind, in einem Strafverfahren aIs Beweis verwendet werden dfrfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden ZiviI-oder VerwaItungsverfahren und zur Abwehr mit betrichtIicher Strafe bedrohter HandIungen (§ 17 SPG) sowie zur Abwehr erhebIicher Gefahren ffr Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder ffr erhebIiche Sach-und VermOgenswerte zuIissig.

2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht
Amts- und Rechtshilfe

§ 76. (1) KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstftzung aIIer BehOrden und OffentIichen DienststeIIen des Bundes, der Linder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter KOrperschaften und AnstaIten des OffentIichen Rechts unmitteIbar in Anspruch zu nehmen. SoIchen Ersuchen ist ehest mOgIich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzfgIich bekannt zu geben. ErforderIichenfaIIs ist Akteneinsicht zu gewihren.

(2)
Ersuchen von kriminaIpoIizeiIichen BehOrden, StaatsanwaItschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dfrfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzIiche VerpfIichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstftzt verarbeitete personenbezogene Daten handeIt, nur dann abgeIehnt werden, wenn entweder diese VerpfIichtungen ausdrfckIich auch gegenfber Strafgerichten auferIegt sind oder wenn der Beantwortung fberwiegende OffentIiche Interessen entgegenstehen, die im EinzeInen anzuffhren und zu begrfnden sind.
(2a) Wird einem Ersuchen einer StaatsanwaItschaft um Amts-oder RechtshiIfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht voIIstindig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht fbergeordnete OberIandesgericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft ohne vorhergehende mfndIiche VerhandIung fber die RechtsmiBigkeit der unterIassenen Amts-oder RechtshiIfe oder fber den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
(3)
Auf den Verkehr mit ausIindischen BehOrden sind vOIkerrechtIiche Vertrige, das AusIieferungsund RechtshiIfegesetz, das Bundesgesetz fber die justizieIIe Zusammenarbeit in Strafsachen mit den MitgIiedstaaten der Europiischen Union sowie das PoIizeikooperationsgesetz anzuwenden.
(4)
KriminaIpoIizei, StaatsanwaItschaften und Gerichte sind berechtigt, fber nach diesem Gesetz ermitteIte personenbezogene Daten Auskunft ffr Zwecke der SicherheitsverwaItung, der StrafrechtspfIege sowie der KontroIIe der RechtmiBigkeit des HandeIns der genannten Organe zu erteiIen. UbermittIungen von Daten an andere BehOrden aIs FinanzstrafbehOrden ffr deren Titigkeit im Dienste der StrafrechtspfIege, SicherheitsbehOrden, StaatsanwaItschaften und Gerichte sind im Ubrigen nur zuIissig, wenn hierffr eine ausdrfckIiche gesetzIiche Ermichtigung besteht.
(5)
Vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte ist die DienstbehOrde zu verstindigen.

Akteneinsicht

§ 77. (1) Im FaIIe begrfndeten rechtIichen Interesses haben StaatsanwaItschaften und Gerichte auch auBer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten FiIIen Einsicht in die ihnen vorIiegenden Ergebnisse

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eines ErmittIungs-oder Hauptverfahrens zu gewihren, soweit dem nicht fberwiegende OffentIiche oder private Interessen entgegenstehen.

(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung ffr wissenschaftIiche Arbeiten oder vergIeichbare, im OffentIichen Interesse Iiegende Untersuchungen kOnnen die StaatsanwaItschaften, die Vorsteher der Gerichte und das Bundesministerium ffr �ustiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftIicher Einrichtungen die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die HersteIIung von Abschriften (AbIichtungen) und die UbermittIung von Daten aus soIchen bewiIIigen.

(3) § 54 ist sinngemiB anzuwenden.

3. Abschnitt
Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht
Anzeigepflicht

§ 78. (1) Wird einer BehOrde oder OffentIichen DienststeIIe der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmiBigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an KriminaIpoIizei oder StaatsanwaItschaft verpfIichtet.

(2) Eine PfIicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,

  1. wenn die Anzeige eine amtIiche Titigkeit beeintrichtigen wfrde, deren Wirksamkeit eines persOnIichen VertrauensverhiItnisses bedarf, oder
  2. wenn und soIange hinreichende Grfnde ffr die Annahme vorIiegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende MaBnahmen entfaIIen.

(3) Die BehOrde oder OffentIiche DienststeIIe hat jedenfaIIs aIIes zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefihrdung notwendig ist� erforderIichenfaIIs ist auch in den FiIIen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.

§ 79. Soweit eine gesetzIiche AnzeigepfIicht besteht, sind der KriminaIpoIizei, den StaatsanwaItschaften und den Gerichten zur AufkIirung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder auf Grund von Ersuchen AbIichtungen der Akten und sonstigen schriftIichen Aufzeichnungen zu fbermitteIn oder Akteneinsicht zu gewihren. Eine Berufung auf bestehende gesetzIiche VerschwiegenheitspfIichten ist insoweit unzuIissig.

Anzeige- und Anhalterecht

§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren HandIung Kenntnis erIangt, ist zur Anzeige an KriminaIpoIizei oder StaatsanwaItschaft berechtigt.

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare HandIung ausffhre, unmitteIbar zuvor ausgeffhrt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren HandIung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhiItnismiBige Weise anzuhaIten, jedoch zur unverzfgIichen Anzeige an das nichst erreichbare Organ des OffentIichen Sicherheitsdienstes verpfIichtet.

4. Abschnitt
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen
Bekanntmachung

§ 81. (1) Die Bekanntmachung von ErIedigungen des Gerichts und der StaatsanwaItschaft hat durch mfndIiche Verkfndung, durch ZusteIIung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch TeIefa� oder im eIektronischen Rechtsverkehr nach MaBgabe des § 89a GOG zu erfoIgen.

(2)
MfndIiche Verkfndungen sind zu protokoIIieren. �eder Person, der mfndIich verkfndet wurde, ist der InhaIt der ErIedigung auf VerIangen schriftIich oder eIektronisch zu fbermitteIn.
(3)
Der StaatsanwaItschaft und dem Gericht kOnnen die Akten zur Einsicht in die ErIedigung fbermitteIt werden. In diesem FaII hat die StaatsanwaItschaft oder das Gericht den Tag des EinIangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvoIIziehbar in den Akten zu beurkunden.

Zustellung

§ 82. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, geIten ffr ZusteIIungen das ZusteIIgesetz, BGBI. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der ZiviIprozessordnung sinngemiB.

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(2)
Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des ZusteIIgesetzes und § 98 ZPO sind auBer im FaII des § 180 Abs. 4 nur auf SubsidiarankIiger, PrivatankIiger, Opfer, PrivatbeteiIigte, HaftungsbeteiIigte und auf BevoIImichtigte dieser Personen anzuwenden.
(3)
ZusteIIungen haben durch unmitteIbare Ubergabe oder durch ZusteIIdienste (§ 2 ZusteIIgesetz) zu erfoIgen. Die KriminaIpoIizei ist nur dann um eine ZusteIIung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der StrafrechtspfIege unbedingt erforderIich ist.

Arten der Zustellung

§ 83. (1) Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, ist die ZusteIIung ohne ZusteIInachweis vorzunehmen.

(2)
Eine UbermittIung durch TeIefa�, im eIektronischen Rechtsverkehr nach MaBgabe des § 89a GOG oder durch eIektronische ZusteIIdienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZusteIIgesetzes ist einer ZusteIIung mit ZusteIInachweis gIeichzuhaIten. Durch TeIefa� fbermitteIte Dokumente geIten aIs zugesteIIt, sobaId seine Daten in den eIektronischen Verffgungsbereich des Empfingers geIangt sind. Im ZweifeI sind die Tatsache und der Zeitpunkt des EinIangens von Amts wegen festzusteIIen. Die ZusteIIung giIt nicht aIs bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfinger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der AbgabesteIIe nicht rechtzeitig vom ZusteIIvorgang Kenntnis erIangen konnte, doch wird die ZusteIIung mit dem der Rfckkehr an die AbgabesteIIe foIgenden Tag wirksam.
(3)
Ladungen und Aufforderungen, deren BefoIgung durch BeugemitteI oder auf andere Weise durchgesetzt werden kann, ErIedigungen, deren ZusteIIung die Frist zur Einbringung eines RechtsmitteIs oder eines RechtsbeheIfs an das Gericht ausIOst, sowie Ladungen von PrivatbeteiIigten, PrivatankIigern und SubsidiarankIigern zur HauptverhandIung sind zu eigenen Handen 21 des ZusteIIgesetzes) zuzusteIIen. Verteidigern und RechtsanwiIten kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit ZusteIInachweis (§§ 13 bis 20 des ZusteIIgesetzes) zugesteIIt werden.
(4)
Soweit der BeschuIdigte oder ein anderer BeteiIigter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzusteIIen. Die Ladung zur HauptverhandIung in erster Instanz, das AbwesenheitsurteiI sowie Verstindigungen und MitteiIungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 1 und 4 sowie 203 Abs. 1 und 3 sind dem AngekIagten oder BeschuIdigten jedoch immer seIbst und zu eigenen Handen zuzusteIIen.
(5)
Opfern kann durch OffentIiche Bekanntmachung zugesteIIt werden, soweit die Voraussetzungen des § 25 des ZusteIIgesetzes vorIiegen oder schon deren Ausforschung oder die Aufforderung zur Namhaftmachung eines ZusteIIungsbevoIImichtigten 82 Abs. 2) einen dem BeschIeunigungsgebot (§ 9) widerstreitenden Verfahrensaufwand bedeuten wfrde. Die Bekanntmachung ist in die Ediktsdatei (§ 89j Abs. 1 GOG) aufzunehmen, wodurch die ZusteIIung aIs bewirkt giIt.

Fristen

§ 84. (1) Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, giIt ffr die Berechnung der in diesem Gesetz normierten Fristen FoIgendes:

  1. Fristen kOnnen nicht verIingert werden,
  2. Tage des PostIaufs sind in die Frist nicht einzurechnen,
  3. der Tag, von dem ab die Frist zu Iaufen hat, zihIt nicht,
  4. nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen,
  5. Samstage, Sonntage, gesetzIiche Feiertage und der Karfreitag sind ohne EinfIuss auf Beginn und Lauf einer Frist� endet eine Frist an einem soIchen Tag, so giIt der nichste Werktag aIs Ietzter Tag der Frist.

(2) Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, kOnnen RechtsmitteI, RechtsbeheIfe und aIIe sonstigen Eingaben an die KriminaIpoIizei, die StaatsanwaItschaft oder das Gericht schriftIich, per TeIefa� oder im eIektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhaIb dieser Frist bei der BehOrde eingebracht werden, die darfber zu entscheiden hat. Die niheren Vorschriften fber die geschiftIiche BehandIung soIcher Eingaben werden durch Verordnung geregeIt.

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5. Abschnitt
Beschlüsse und Beschwerden
Allgemeines

§ 85. Soweit im EinzeInen nicht etwas anderes bestimmt wird, geIten ffr ErIedigungen von Antrigen gemiB § 101 Abs. 2, gerichtIiche BeschIfsse (§ 35) und dagegen erhobene Beschwerden sowie das dabei einzuhaItende Verfahren die Bestimmungen dieses Abschnitts.

Beschlüsse

§ 86. (1) Ein BeschIuss hat Spruch, Begrfndung und RechtsmitteIbeIehrung zu enthaIten. Der Spruch hat die Anordnung, BewiIIigung oder FeststeIIung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzIichen Bestimmungen zu enthaIten. Ein BeschIuss fber einen Einspruch oder einen Antrag hat darfber hinaus auszusprechen, ob und in weIchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird. In der Begrfndung sind die tatsichIichen FeststeIIungen und die rechtIichen UberIegungen auszuffhren, die der Entscheidung zugrundegeIegt werden. Die RechtsmitteIbeIehrung hat die MitteiIung zu enthaIten, ob ein RechtsmitteI zusteht, weIchen FOrmIichkeiten es zu genfgen hat und innerhaIb weIcher Frist und wo es einzubringen ist.

(2)
�eder BeschIuss ist schriftIich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzusteIIen. Ein BeschIuss, mit dem das Verfahren eingesteIIt wird, ist fberdies der KriminaIpoIizei und dem PrivatbeteiIigten zu fbermitteIn.
(3)
Ausfertigung und ZusteIIung eines BeschIusses, der nach dem Gesetz mfndIich zu verkfnden ist, kOnnen unterbIeiben, wenn die Berechtigten sogIeich nach der Verkfndung auf Beschwerde verzichten. In diesem FaII und soweit das Gesetz die Verkfndung des BeschIusses in der HauptverhandIung vorsieht, jedoch ein seIbststindiges, die weitere VerhandIung hemmendes RechtsmitteI dagegen nicht zuIisst, ist der wesentIiche InhaIt des BeschIusses im ProtokoII zu beurkunden.

Beschwerden

§ 87. (1) Gegen gerichtIiche BeschIfsse steht der StaatsanwaItschaft, dem BeschuIdigten, soweit dessen Interessen unmitteIbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den BeschIuss unmitteIbar Rechte verweigert werden oder PfIichten entstehen oder die von einem ZwangsmitteI betroffen ist, gegen einen BeschIuss, mit dem das Verfahren eingesteIIt wird, auch dem PrivatbeteiIigten Beschwerde an das RechtsmitteIgericht zu, soweit das Gesetz im EinzeInen nichts anderes bestimmt.

(2)
Der StaatsanwaItschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Antrige gemiB § 101 Abs. 2 nicht erIedigt wurden. Uberdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verIetzt worden zu sein.
(3)
Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrfckIich vorsieht.

Verfahren über Beschwerden

§ 88. (1) Die Beschwerde hat den BeschIuss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuffhren und anzugeben, worin die VerIetzung des Rechts bestehen soII. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der NichterIedigung oder VerIetzung des subjektiven Rechts schriftIich oder auf eIektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im FaII der mfndIichen Verkfndung zu ProtokoII zu geben.

(2)
Eine Beschwerde gegen einen BeschIuss, mit dem eine Anordnung der StaatsanwaItschaft im ErmittIungsverfahren bewiIIigt wird, ist bei der StaatsanwaItschaft einzubringen. Die StaatsanwaItschaft hat die Beschwerde mit einer aIIfiIIigen SteIIungnahme unverzfgIich an das Gericht weiterzuIeiten.
(3)
Die Beschwerde ist dem RechtsmitteIgericht ohne Verzug mit dem Akt vorzuIegen. Der Gang des Verfahrens darf dadurch nicht aufgehaIten werden� erforderIichenfaIIs sind Kopien jener AktenteiIe, die zur Fortffhrung des Verfahrens erforderIich sind, zurfckzubehaIten.
(4)
Eine Beschwerde, die innerhaIb der Frist beim RechtsmitteIgericht oder im FaII des Abs. 1 bei der StaatsanwaItschaft, im FaII des Abs. 2 beim Gericht eingebracht wird, giIt aIs rechtzeitig.

Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht

§ 89. (1) Das RechtsmitteIgericht hat der zustindigen StaatsanwaItschaft GeIegenheit zur SteIIungnahme zu geben 24) und fber die Beschwerde in nicht OffentIicher Sitzung mit BeschIuss zu entscheiden.

(2) Beschwerden, die verspitet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein RechtsmitteI nicht zusteht (§ 87 Abs. 1), hat das RechtsmitteIgericht aIs unzuIissig zurfckzuweisen.

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(2a) Das RechtsmitteIgericht kann den BeschIuss aufheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrenserginzung unter sinngemiBer Anwendung des § 293 Abs. 2 verweisen, wenn

  1. das Erstgericht OrtIich oder sachIich unzustindig oder nicht gehOrig besetzt war oder wenn ein gesetzIich ausgeschIossener Richter (§§ 43 und 46) den BeschIuss gefasst hat,
  2. das Erstgericht zu Unrecht seine Unzustindigkeit ausgesprochen hat,
  3. das Erstgericht die Antrige nicht erIedigt oder zur Entscheidung in der Sache erforderIiche Beweisaufnahmen unterIassen hat oder einer der im § 281 Abs. 1 Z 5 oder 5a angeffhrten Grfnde vorIiegt, oder
  4. rechtIiches GehOr (§ 6) nicht gewihrt werden kann, weiI der Gegenstand der Beschwerde auf die BewiIIigung einer Anordnung gerichtet ist, deren ErfoIg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchffhrung nicht bekannt wird.

(2b) Bei Beschwerden gegen die BewiIIigung der Festnahme und gegen die Verhingung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft hat das RechtsmitteIgericht stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfaIIs auch Umstinde zu berfcksichtigen, die nach dem bekimpften BeschIuss eingetreten oder bekannt geworden sind. GIeiches giIt, wenn es keinen AnIass findet, nach Abs. 2a vorzugehen. An die geItend gemachten Beschwerdepunkte ist das RechtsmitteIgericht nicht gebunden, zum NachteiI des BeschuIdigten darf es jedoch niemaIs BeschIfsse indern, gegen die nicht Beschwerde erhoben wurde.

(3)
Entscheidet das OberIandesgericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die hieffr maBgebenden Umstinde auch bei einem MitbeschuIdigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das OberIandesgericht so vorzugehen, aIs ob eine soIche Beschwerde vorIige.
(4)
Wird einer Beschwerde wegen UnzuIissigkeit einer im 5. und 6. Abschnitt des 8. Hauptstfckes (§§ 134 bis 143) geregeIten ErmittIungsmaBnahme gemiB Abs. 2b FoIge gegeben, so ist zugIeich anzuordnen, dass aIIe durch diese ErmittIungsmaBnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.
(5)
Das RechtsmitteIgericht kann vom Erstgericht und von der StaatsanwaItschaft weitere AufkIirungen verIangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde GeIegenheit zur

�uBerung binnen sieben Tagen einzuriumen es sei denn, dass ein FaII des Abs. 2a Z 4 vorIiegt. § 24 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Gegen die Entscheidung des RechtsmitteIgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

6. Abschnitt
Vollstreckung von Geld-und Freiheitsstrafen
Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen

§ 90. (1) AIIe GeIdstrafen fIieBen dem Bund zu.

(2)
Ist eine nach diesem Gesetz ausgesprochene GeIdstrafe ganz oder teiIweise uneinbringIich, so hat das Gericht sie in berfcksichtigungswfrdigen FiIIen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeIn.
(3)
Auf den VoIIzug von Ersatzfreiheitsstrafen nach Abs. 2 und der in diesem Gesetz angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des StrafvoIIzugsgesetzes fber den VoIIzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht fbersteigt, sinngemiB anzuwenden.

2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens
Zweck des Ermittlungsverfahrens

§ 91. (1) Das ErmittIungsverfahren dient dazu, SachverhaIt und Tatverdacht durch ErmittIungen soweit zu kIiren, dass die StaatsanwaItschaft fber AnkIage, Rfcktritt von der VerfoIgung oder EinsteIIung des Verfahrens entscheiden kann und im FaII der AnkIage eine zfgige Durchffhrung der HauptverhandIung ermOgIicht wird.

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(2) ErmittIung ist jede Titigkeit der KriminaIpoIizei, der StaatsanwaItschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, SichersteIIung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur AufkIirung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder aIs Erkundigung oder aIs Beweisaufnahme durchzuffhren.

Ermächtigung zur Strafverfolgung

§ 92. (1) Soweit das Gesetz eine Ermichtigung zur StrafverfoIgung voraussetzt, haben KriminaIpoIizei oder StaatsanwaItschaft unverzfgIich bei der gesetzIich berechtigten Person anzufragen, ob sie die Ermichtigung erteiIe. Wird diese verweigert, so ist jede weitere ErmittIung gegen die betreffende Person unzuIissig und das Verfahren einzusteIIen. Die Ermichtigung giIt aIs verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Anfrage erteiIt. Diese Frist betrigt im FaIIe der OffentIichen BeIeidigung eines verfassungsmiBigen VertretungskOrpers sechs Wochen� die tagungsfreie Zeit ist nicht einzurechnen.

(2) Die Ermichtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und spitestens bei EinIeitung diversioneIIer MaBnahmen oder Einbringen der AnkIage vorIiegen. Sie kann bis zum SchIuss des Beweisverfahrens erster Instanz zurfckgenommen werden. Die ErkIirung, aIs PrivatbeteiIigter am Verfahren mitzuwirken (§ 67), giIt aIs Ermichtigung.

2. Abschnitt

Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

Zwangsgewalt und Beugemittel

§ 93. (1) Die KriminaIpoIizei ist nach MaBgabe des § 5 ermichtigt, verhiItnismiBigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzIich eingeriumten Befugnisse durchzusetzen� dies giIt auch ffr die Durchsetzung einer Anordnung der StaatsanwaItschaft oder des Gerichts. Dabei ist die KriminaIpoIizei unter den jeweiIs vorgesehenen Bedingungen und FOrmIichkeiten ermichtigt, auch physische GewaIt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies ffr die Durchffhrung von ErmittIungen oder die Aufnahme von Beweisen unerIissIich ist. Eine Anordnung zur Festnahme 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschftzte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem InhaIt der Anordnung in diesen Riumen voIIzogen werden soII.

(2)
Verweigert eine Person eine HandIung, zu der sie gesetzIich verpfIichtet ist, so kann dieses VerhaIten unmitteIbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtIiche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht mOgIich, so kann die Person, faIIs sie nicht seIbst der Straftat verdichtig oder von der PfIicht zur Aussage gesetzIich befreit ist, durch BeugemitteI angehaIten werden, ihrer VerpfIichtung nachzukommen.
(3)
Soweit und soIange dies ffr die Durchffhrung einer ZwangsmaBnahme oder Beweisaufnahme erforderIich ist, ist die KriminaIpoIizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermichtigt, BehiItnisse oder RiumIichkeiten durch Anbringen eines SiegeIs zu verschIieBen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.
(4)
AIs BeugemitteI kommt eine GeIdstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen FiIIen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Uber Anwendung und AusmaB von BeugemitteIn hat das Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft zu entscheiden (§ 105).
(5)
Die Ausfbung unmitteIbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukfndigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der ErfoIg der ErmittIung oder der Beweisaufnahme dadurch gefihrdet wire. Ffr den Waffengebrauch geIten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

Ordnungsstrafen

§ 94. Ffr die AufrechterhaItung der Ordnung und ffr die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiIigen AmtshandIung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, jede Person, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzt, gegenfber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebfhrIich verhiIt oder auf andere Weise die AmtshandIung behindert, auf einige Zeit oder ffr die gesamte Dauer der AmtshandIung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Ubrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im ErmittIungsverfahren sinngemiB anzuwenden. Die Verhingung der dort erwihnten Ordnungsstrafen (§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Verteidiger zu besteIIen (§ 236 Abs. 2), bedfrfen jedoch eines gerichtIichen BeschIusses.

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3. Abschnitt Protokollierung Amtsvermerk

§ 95. Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorginge sind derart schriftIich festzuhaIten, dass ihr wesentIicher InhaIt nachvoIIzogen werden kann. Ein soIcher Amtsvermerk ist jedenfaIIs vom aufnehmenden Organ und aIIenfaIIs von anderen Personen zu unterfertigen.

Protokoll

§ 96. (1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem ProtokoII zu dokumentieren, weIches insbesondere zu enthaIten hat:

  1. die Bezeichnung der BehOrde und der an der AmtshandIung beteiIigten Personen,
  2. Ort, Zeit und Gegenstand der AmtshandIung,
  3. den InhaIt von Aussagen,
  4. andere wesentIiche Vorginge wihrend der AmtshandIung,
  5. aIIenfaIIs gesteIIte Antrige,
  6. die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbIeibt sie aus anderen Grfnden, so sind die hieffr maBgebenden Umstinde im ProtokoII zu vermerken.
(2)
Das ProtokoII ist vom Leiter der AmtshandIung oder von einer anderen geeigneten Person aIs Schriftffhrer zu ersteIIen. Es ist in VoIIschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies ffr die Anwesenden hOrbar zu geschehen. Es ist aber zuIissig, vorIiufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen HiIfsmitteI aufzunehmen. Eine soIche Vorgangsweise und ein aIIenfaIIs verkfndeter BeschIuss sind jedenfaIIs sogIeich in VoIIschrift festzuhaIten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzfgIich in VoIIschrift zu fbertragen, die Tonaufnahme ist fberdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der BeteiIigten verIangt.
(3)
Soweit dies ffr die BeurteiIung der Sache und der Ergebnisse der AmtshandIung erforderIich ist oder eine vernommene Person es verIangt, ist ihre Aussage im ProtokoII wOrtIich wieder zu geben� im Ubrigen sind die Antworten ihrem wesentIichen InhaIt nach erzihIungsweise festzuhaIten. Die gesteIIten Fragen sind nur soweit aufzunehmen, aIs dies ffr das Verstindnis der Antwort erforderIich ist.
(4)
Das ProtokoII ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzuIegen, dass sie berechtigt ist, Erginzungen oder Berichtigungen zu verIangen. ErhebIiche Zusitze oder Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgeIehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem ProtokoII eine SteIIungnahme beizuffgen. Im Ubrigen darf in dem einmaI Niedergeschriebenen nichts ErhebIiches ausgeIOscht, zugesetzt oder verindert werden. Durchgestrichene SteIIen soIIen noch Iesbar bIeiben. Das ProtokoII ist von der vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der AmtshandIung, vom Schriftffhrer und den fbrigen BeteiIigten zu unterschreiben.
(5)
Das ProtokoII ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf VerIangen sogIeich eine Abschrift oder Kopie auszufoIgen, sofern dem schutzwfrdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen stehen� § 54 ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist § 271 Abs. 6 anzuwenden.
Ton- und Bildaufnahme

§ 97. (1) Nach ausdrfckIicher Information der vernommenen Person ist es zuIissig, eine Tonaufnahme oder Ton-und BiIdaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Ginze aufgenommen wird. Im FaII der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzIicher Bestimmungen (§§ 150, 165, 247a, 250 Abs. 3), zu unterbIeiben, wenn und sobaId der Zeuge der Aufnahme widerspricht.

(2) Im FaIIe einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an SteIIe eines ProtokoIIs eine schriftIiche Zusammenfassung des InhaIts der Vernehmung ersteIIt werden, weIche der Leiter der AmtshandIung unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Ubrigen die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1 und 3 und 271 Abs. 6 anzuwenden.

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7. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt

Allgemeines
Allgemeines

§ 98. (1) KriminaIpoIizei und StaatsanwaItschaft haben das ErmittIungsverfahren nach MaBgabe dieses Gesetzes soweit wie mOgIich im Einvernehmen zu ffhren. Kann ein soIches nicht erzieIt werden, so hat die StaatsanwaItschaft die erforderIichen Anordnungen zu erteiIen, die von der KriminaIpoIizei zu befoIgen sind (§ 99 Abs. 1).

(2) Das Gericht wird im ErmittIungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemiB den §§ 104 und 105 Abs. 2 oder auf Grund eines Einspruchs titig.

2. Abschnitt
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
Ermittlungen

§ 99. (1) Die KriminaIpoIizei ermitteIt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige� Anordnungen der StaatsanwaItschaft und des Gerichts (§ 105 Abs. 2) hat sie zu befoIgen.

(2)
Ist ffr eine ErmittIungsmaBnahme eine Anordnung der StaatsanwaItschaft erforderIich, so kann die KriminaIpoIizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausfben. In diesem FaII hat die KriminaIpoIizei unverzfgIich um Genehmigung anzufragen (§ 100 Abs. 2 Z 2)� wird diese nicht erteiIt, so hat die KriminaIpoIizei die ErmittIungshandIung sogIeich zu beenden und den ursprfngIichen Zustand soweit wie mOgIich wieder herzusteIIen.
(3)
Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtIiche BewiIIigung, so ist die ErmittIungsmaBnahme bei Gefahr im Verzug ohne diese BewiIIigung nur dann zuIissig, wenn das Gesetz dies ausdrfckIich vorsieht.
(4) Ein Aufschub kriminaIpoIizeiIicher ErmittIungen ist zuIissig, wenn
  1. dadurch die AufkIirung einer wesentIich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren HandIung ffhrend BeteiIigten gefOrdert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr ffr Leben, Gesundheit, kOrperIiche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder
  2. andernfaIIs eine ernste Gefahr ffr Leben, Gesundheit, kOrperIiche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen wfrde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
(5)
Die KriminaIpoIizei hat die StaatsanwaItschaft von einem Aufschub nach Abs. 4 unverzfgIich zu verstindigen. Im FaII einer kontroIIierten Lieferung, das ist der Transport von verkehrsbeschrinkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die StaatsanwaItschaft verpfIichtet wire, nach § 2 Abs. 1 vorzugehen, geIten die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Bundesgesetzes fber die justizieIIe Zusammenarbeit in Strafsachen mit den MitgIiedstaaten der Europiischen Union (EU-�ZG) sinngemiB.

Berichte

§ 100. (1) Die KriminaIpoIizei hat ErmittIungen aktenmiBig festzuhaIten, sodass AnIass, Durchffhrung und Ergebnis dieser ErmittIungen nachvoIIzogen werden kOnnen. Die Ausfbung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begrfnden.

(2) Die KriminaIpoIizei hat der StaatsanwaItschaft schriftIich (Abs. 1) oder im Wege automationsunterstftzter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobaId

  1. sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem OffentIichen Interesse (§ 101 Abs. 2 zweiter Satz) Kenntnis erIangt (AnfaIIsbericht),
  2. eine Anordnung oder Genehmigung der StaatsanwaItschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderIich oder zweckmiBig ist oder die StaatsanwaItschaft einen Bericht verIangt (AnIassbericht),
  3. in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten ErmittIung drei Monate abgeIaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem Ietzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),

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4. SachverhaIt und Tatverdacht soweit gekIirt scheinen, dass eine Entscheidung der StaatsanwaItschaft fber AnkIage, Rfcktritt von VerfoIgung, EinsteIIen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (AbschIussbericht).

(3)
Ein Bericht nach Abs. 2 hat -soweit diese Umstinde nicht bereits berichtet wurden -insbesondere zu enthaIten:
  1. die Namen der BeschuIdigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nOtigen MerkmaIe, die Taten, deren sie verdichtig sind, und deren gesetzIiche Bezeichnung,
  2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und aIIfiIIiger weiterer Auskunftspersonen,
  3. eine zusammenfassende SachverhaItsdarsteIIung und das gepIante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erOrtert oder einer Dienstbesprechung vorbehaIten wurde,
  4. aIIfiIIige Antrige der BeschuIdigten oder anderer VerfahrensbeteiIigter.
(4)
Mit jedem Bericht sind der StaatsanwaItschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, aIIe ffr die BeurteiIung der Sach-und RechtsIage erforderIichen kriminaIpoIizeiIichen Akten zu fbermitteIn oder auf eIektronischem Weg zugingIich zu machen.

Berichte an die Korruptionsstaatsanwaltschaft

§ 100a. (1) Die KriminaIpoIizei hat der KStA fber jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwihnten Straftat gemiB § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.

(2) Die KStA kann aus ZweckmiBigkeitsgrfnden und zur Vermeidung von VerzOgerungen andere StaatsanwaItschaften um Durchffhrung einzeIner ErmittIungs-oder sonstiger AmtshandIungen ersuchen. Diese haben soIchen Ersuchen der KStA zu entsprechen und im Ubrigen die KStA in voIIem Umfang, insbesondere auch durch Zuweisung entsprechend ausgestatteter ArbeitspIitze und des notwendigen KanzIei-und Schreibdienstes ffr die Dauer vor Ort erforderIicher AmtshandIungen zu unterstftzen.

3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
Aufgaben

§ 101. (1) Die StaatsanwaItschaft Ieitet das ErmittIungsverfahren und entscheidet fber dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erkIirten WiIIen darf ein ErmittIungsverfahren weder eingeIeitet noch fortgesetzt werden.

(2)
Die StaatsanwaItschaft steIIt die erforderIichen Antrige bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtIichen BewiIIigung bedfrfen. Abgesehen von den in den §§ 149 Abs. 3 und 165 Abs. 2 vorgesehenen FiIIen hat die StaatsanwaItschaft gerichtIiche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an soIchen wegen der Bedeutung der aufzukIirenden Straftat und der Person des Tatverdichtigen ein besonderes OffentIiches Interesse besteht.
(3)
Die StaatsanwaItschaft hat ihre Antrige nach Abs. 2 zu begrfnden und sie dem Gericht samt den Akten zu fbermitteIn. BewiIIigt das Gericht eine MaBnahme, so entscheidet die StaatsanwaItschaft fber die Durchffhrung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewiIIigt wurde, weggefaIIen sind oder sich derart geindert haben, dass die Durchffhrung rechtswidrig, unverhiItnismiBig oder nicht mehr zweckmiBig wire, hat die StaatsanwaItschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verstindigen.
(4)
Die StaatsanwaItschaft prfft die Berichte der KriminaIpoIizei und trifft die erforderIichen Anordnungen. Soweit dies aus rechtIichen oder tatsichIichen Grfnden erforderIich ist, kann sie jederzeit weitere ErmittIungen und die Ausfbung von Zwang durch die KriminaIpoIizei anordnen.

Anordnungen und Genehmigungen

§ 102. (1) Die StaatsanwaItschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die KriminaIpoIizei gemiB deren Zustindigkeit zu richten. Die Anordnung von ZwangsmaBnahmen hat sie zu begrfnden und schriftIich auszufertigen. In dringenden FiIIen kOnnen aber auch soIche Anordnungen und Genehmigungen vorIiufig mfndIich fbermitteIt werden. AnsteIIe einer schriftIichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf eIektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstftzter Datenverarbeitung zuIissig.

(2) Eine Ausfertigung hat jedenfaIIs zu enthaIten:

  1. die Bezeichnung der StaatsanwaItschaft,
  2. die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des BeschuIdigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der BeschuIdigte verdichtig ist und ihre gesetzIiche Bezeichnung,

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  1. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur AufkIirung der Straftat erforderIich und verhiItnismiBig ist und die jeweiIigen gesetzIichen Voraussetzungen vorIiegen,
  2. eine Information fber die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.

Ermittlungen

§ 103. (1) Soweit dieses Gesetz im EinzeInen nichts anderes bestimmt, obIiegt es der KriminaIpoIizei, die Anordnungen der StaatsanwaItschaft durchzuffhren. Die StaatsanwaItschaft kann sich an aIIen ErmittIungen der KriminaIpoIizei beteiIigen und dem Leiter der kriminaIpoIizeiIichen AmtshandIung einzeIne Auftrige erteiIen, soweit dies aus rechtIichen oder tatsichIichen Grfnden, insbesondere wegen der Bedeutung der ErmittIungen ffr die Entscheidung fber die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmiBig ist.

(2) Die StaatsanwaItschaft kann auch seIbst ErmittIungen (§ 91 Abs. 2) durchffhren oder durch einen Sachverstindigen durchffhren Iassen.

4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren
Gerichtliche Beweisaufnahme

§ 104. (1) Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des § 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und BeschuIdigten nach den Bestimmungen des § 165 durchzuffhren sowie im FaII des § 101 Abs. 2 zweiter Satz die beantragten Beweise nach den daffr maBgebenden Bestimmungen aufzunehmen. Das Gericht hat den Antrag mit BeschIuss abzuweisen, wenn die gesetzIichen Voraussetzungen ffr soIche Beweisaufnahmen nicht vorIiegen.

(2) Soweit sich im Rahmen einer gerichtIichen Beweisaufnahme Umstinde ergeben, die ffr die BeurteiIung des Tatverdachts bedeutsam sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise seIbst aufnehmen. GIeiches giIt, wenn dies erforderIich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein BeweismitteI ffr eine erhebIiche Tatsache verIoren geht. In diesen FiIIen hat das Gericht die StaatsanwaItschaft von der Beweisaufnahme zu verstindigen. Die ProtokoIIe fber die Beweisaufnahmen hat das Gericht der StaatsanwaItschaft unverzfgIich zu fbermitteIn. Das Gericht kann die StaatsanwaItschaft auch auf die Notwendigkeit der Durchffhrung bestimmter weiterer ErmittIungen aufmerksam machen.

Bewilligung von Zwangsmitteln

§ 105. (1) Das Gericht hat fber Antrige auf Verhingung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf BewiIIigung bestimmter anderer ZwangsmitteI zu entscheiden. Ffr die Durchffhrung einer von ihm bewiIIigten MaBnahme (§ 101 Abs. 3) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenftztem AbIauf die BewiIIigung auBer Kraft tritt. Im FaII einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der GfItigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die StaatsanwaItschaft mindestens einmaI jihrIich zu prffen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorIiegen.

(2) Soweit dies zur Entscheidung fber einen Antrag nach Abs. 1 aus rechtIichen oder tatsichIichen Grfnden erforderIich ist, kann das Gericht weitere ErmittIungen durch die KriminaIpoIizei anordnen oder von Amts wegen vornehmen. Es kann auch von der StaatsanwaItschaft und der KriminaIpoIizei tatsichIiche AufkIirungen aus den Akten und die UbermittIung eines Berichts fber die Durchffhrung der bewiIIigten MaBnahme und der weiteren ErmittIungen verIangen. Nach Verhingung der Untersuchungshaft kann das Gericht anordnen, dass ihm Kopien der im § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 angeffhrten Aktenstfcke auch in weiterer FoIge fbermitteIt werden.

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht im ErmittIungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch StaatsanwaItschaft in einem subjektiven Recht verIetzt zu sein, weiI

  1. ihr die Ausfbung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
  2. eine ErmittIungs-oder ZwangsmaBnahme unter VerIetzung von Bestimmungen dieses Gesetzes

angeordnet oder durchgeffhrt wurde. Eine VerIetzung eines subjektiven Rechts Iiegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden RegeIung des VerhaItens von StaatsanwaItschaft oder KriminaIpoIizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

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(2)
Soweit gegen die BewiIIigung einer ErmittIungsmaBnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchffhrung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem soIchen FaII entscheidet das Beschwerdegericht auch fber den Einspruch.
(3)
Der Einspruch ist bei der StaatsanwaItschaft einzubringen. In ihm ist anzuffhren, auf weIche Anordnung oder weIchen Vorgang er sich bezieht, worin die RechtsverIetzung besteht und auf weIche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine MaBnahme der KriminaIpoIizei richtet, hat die StaatsanwaItschaft der KriminaIpoIizei GeIegenheit zur SteIIungnahme zu geben.
(4)
Die StaatsanwaItschaft hat zu prffen, ob die behauptete RechtsverIetzung vorIiegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verstindigen, dass und auf weIche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verIangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsichIich nicht entsprochen wurde.
(5)
Wenn die StaatsanwaItschaft dem Einspruch nicht entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verIangt, hat die StaatsanwaItschaft den Einspruch unverzfgIich an das Gericht weiter zu Ieiten. SteIIungnahmen der StaatsanwaItschaft und der KriminaIpoIizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur �uBerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht fbersteigenden Frist zuzusteIIen.
§ 107. (1) Nach Beendigung des ErmittIungsverfahrens ist ein Einspruch nicht mehr zuIissig. Zuvor erhobene Einsprfche gemiB § 106 Abs. 1 Z 1 sind aIs gegenstandsIos zu betrachten. Im FaIIe, dass AnkIage eingebracht wurde, hat fber den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im ErmittIungsverfahren zustindig gewesen wire. UnzuIissige Einsprfche und soIche, denen die StaatsanwaItschaft entsprochen hat, sind zurfckzuweisen. Im Ubrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.
(2)
Sofern sich die Umstinde der behaupteten RechtsverIetzung nur durch unmitteIbare Beweisaufnahme kIiren Iassen, kann das Gericht von Amts wegen eine mfndIiche VerhandIung anberaumen und in dieser fber den Einspruch entscheiden. Diese VerhandIung ist nicht OffentIich, doch hat das Gericht jedenfaIIs dem Einspruchswerber, der StaatsanwaItschaft und, sofern sich der Einspruch gegen sie richtet, der KriminaIpoIizei GeIegenheit zur TeiInahme und SteIIungnahme zu geben.
(3)
Der StaatsanwaItschaft und dem Einspruchswerber steht Beschwerde zu� diese hat aufschiebende Wirkung. Das OberIandesgericht kann die BehandIung einer Beschwerde abIehnen, es sei denn, dass die Entscheidung von der LOsung einer Rechtsfrage abhingt, der grundsitzIiche Bedeutung zukommt, insbesondere weiI das Gericht von der Rechtsprechung des OberIandesgerichts oder des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine soIche Rechtsprechung fehIt oder die zu IOsende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitIich beantwortet wird.
(4)
Im FaIIe, dass das Gericht dem Einspruch stattgibt, haben StaatsanwaItschaft und KriminaIpoIizei den entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden MitteIn herzusteIIen.

Antrag auf Einstellung

§ 108. (1) Das Gericht hat das ErmittIungsverfahren auf Antrag des BeschuIdigten einzusteIIen, wenn

  1. auf Grund der Anzeige oder der vorIiegenden ErmittIungsergebnisse feststeht, dass die dem ErmittIungsverfahren zu Grunde Iiegende Tat nicht mit gerichtIicher Strafe bedroht oder die weitere VerfoIgung des BeschuIdigten sonst aus rechtIichen Grfnden unzuIissig ist, oder
  2. der bestehende Tatverdacht nach DringIichkeit und Gewicht sowie im HinbIick auf die bisherige Dauer und den Umfang des ErmittIungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren KIirung des SachverhaIts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
(2)
Der Antrag ist bei der StaatsanwaItschaft einzubringen. Ein Antrag auf EinsteIIung gemiB Abs. 1 Z 2 darf frfhestens drei Monate, wird dem BeschuIdigten jedoch ein Verbrechen zur Last geIegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die StaatsanwaItschaft hat das Verfahren einzusteIIen (§§ 190, 191) oder den Antrag mit einer aIIfiIIigen SteIIungnahme an das Gericht weiterzuIeiten. § 106 Abs. 5 Ietzter Satz giIt sinngemiB.
(3)
Das Gericht hat den Antrag aIs unzuIissig zurfckzuweisen, wenn er nicht vom BeschuIdigten oder vor AbIauf der im Abs. 2 erwihnten Fristen eingebracht wurde, und im Ubrigen in der Sache zu entscheiden.
(4)
Die Beschwerde der StaatsanwaItschaft gegen einen BeschIuss auf EinsteIIung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung.

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8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme,
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Definitionen

§ 109. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. �SichersteIIung�

a.
die vorIiufige Begrfndung der Verffgungsmacht fber Gegenstinde und
b.
das vorIiufige Verbot der Herausgabe von Gegenstinden oder anderen VermOgenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorIiufige Verbot der VeriuBerung oder Verpfindung soIcher Gegenstinde und Werte,

2. �BeschIagnahme�

a.
eine gerichtIiche Entscheidung auf Begrfndung oder Fortsetzung einer SichersteIIung nach Z 1 und
b.
das gerichtIiche Verbot der VeriuBerung, BeIastung oder Verpfindung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem OffentIichen Buch eingetragen sind,

3. �Auskunft fber Bankkonten und Bankgeschifte�

a.
die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten fber die Identitit des Inhabers einer Geschiftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein BeschuIdigter eine Geschiftsverbindung mit diesem Institut unterhiIt, aus einer soIchen wirtschaftIich berechtigt ist oder ffr sie bevoIImichtigt ist, sowie die Herausgabe aIIer UnterIagen fber die Identitit des Inhabers der Geschiftsverbindung und fber seine Verffgungsberechtigung,
b.
die Einsicht in Urkunden und andere UnterIagen eines Kredit- oder Finanzinstituts fber Art und Umfang einer Geschiftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschiftsvorginge und sonstige GeschiftsvorfiIIe ffr einen bestimmten vergangenen oder zukfnftigen Zeitraum.

Sicherstellung
§ 110.
(1) SichersteIIung ist zuIissig, wenn sie

  1. aus Beweisgrfnden,
  2. zur Sicherung privatrechtIicher Ansprfche (§ 367) oder
  3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des VerfaIIs (§ 20 StGB), des erweiterten VerfaIIs (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzIich vorgesehenen vermOgensrechtIichen Anordnung

erforderIich scheint.

(2) SichersteIIung ist von der StaatsanwaItschaft anzuordnen und von der KriminaIpoIizei durchzuffhren.

(3) Die KriminaIpoIizei ist berechtigt, Gegenstinde (§ 109 Z 1 Iit. a) von sich aus sicherzusteIIen,

1. wenn sie

a.
in niemandes Verffgungsmacht stehen,
b.
dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
c.
am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren HandIung verwendet oder dazu bestimmt worden sein kOnnten, oder
d.
geringwertig oder vorfbergehend Ieicht ersetzbar sind,
  1. wenn ihr Besitz aIIgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),
  2. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemiB § 120 Abs. 1aufgefunden werden, oder
  3. in den FiIIen des ArtikeIs 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. �uIi 2003 fber das Vorgehen der ZoIIbehOrden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verIetzen, und die MaBnahmen gegenfber Waren, die erkanntermaBen derartige Rechte verIetzen (AmtsbIatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0007 - 0014).

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(4)
Die SichersteIIung von Gegenstinden aus Beweisgrfnden (Abs. 1 Z 1) ist nicht zuIissig und jedenfaIIs auf VerIangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobaId der Beweiszweck durch BiId-, Ton-oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftIicher Aufzeichnungen oder automationsunterstftzt verarbeiteter Daten erffIIt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergesteIIten Gegenstinde seIbst oder die OriginaIe der sichergesteIIten Informationen in der HauptverhandIung in Augenschein zu nehmen sein werden.
§ 111. (1) �ede Person, die Gegenstinde oder VermOgenswerte, die sichergesteIIt werden soIIen, in ihrer Verffgungsmacht hat, ist verpfIichtet 93 Abs. 2), diese auf VerIangen der KriminaIpoIizei herauszugeben oder die SichersteIIung auf andere Weise zu ermOgIichen. Diese PfIicht kann erforderIichenfaIIs auch mitteIs Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden� dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemiB anzuwenden.
(2)
SoIIen auf Datentrigern gespeicherte Informationen sichergesteIIt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewihren und auf VerIangen einen eIektronischen Datentriger in einem aIIgemein gebriuchIichen Dateiformat auszufoIgen oder hersteIIen zu Iassen. Uberdies hat er die HersteIIung einer Sicherungskopie der auf den Datentrigern gespeicherten Informationen zu duIden.
(3)
Personen, die nicht seIbst der Tat beschuIdigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsfbIichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserhebIichen Gegenstinden von anderen oder durch die AusfoIgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind.
(4)
In jedem FaII ist der von der SichersteIIung betroffenen Person sogIeich oder Iingstens binnen 24 Stunden eine Bestitigung fber die SichersteIIung auszufoIgen oder zuzusteIIen und sie fber das Recht, Einspruch zu erheben 106) und eine gerichtIiche Entscheidung fber die Aufhebung oder Fortsetzung der SichersteIIung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer SichersteIIung zur Sicherung einer Entscheidung fber privatrechtIiche Ansprfche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit mOgIich, auch das Opfer zu verstindigen.

§ 112. Widerspricht die von der SichersteIIung betroffene oder bei ihr anwesende Person der SichersteIIung von schriftIichen Aufzeichnungen oder Datentrigern unter Berufung auf eine gesetzIich anerkannte PfIicht zur Verschwiegenheit, so sind diese Aufzeichnungen und Datentriger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verinderung zu sichern und dem Gericht vorzuIegen� zuvor dfrfen sie nicht eingesehen werden. Das Gericht hat die Aufzeichnungen und Datentriger zu sichten und zu entscheiden, ob und in weIchem Umfang sie zu beschIagnahmen 115) oder dem Betroffenen zurfckzusteIIen sind. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 113. (1) Die SichersteIIung endet,

  1. wenn die KriminaIpoIizei sie aufhebt (Abs. 2),
  2. wenn die StaatsanwaItschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),
  3. wenn das Gericht die BeschIagnahme anordnet.
(2)
Die KriminaIpoIizei hat der StaatsanwaItschaft fber jede SichersteIIung unverzfgIich, Iingstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine SichersteIIung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen FehIens oder WegfaIIs der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nichstfoIgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentIichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeintrichtigt werden und die sichergesteIIten Gegenstinde geringwertig sind, sich in niemandes Verffgungsmacht befinden oder ihr Besitz aIIgemein verboten ist 445a Abs. 1). Im FaII des § 110 Abs. 3 Z 5 hat die KriminaIpoIizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBI. I Nr. 56/2004, vorzugehen.
(3)
Die StaatsanwaItschaft hat im FaII einer SichersteIIung nach § 109 Z 1 Iit. b sogIeich bei Gericht die BeschIagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorIiegen oder weggefaIIen sind, die Aufhebung der SichersteIIung anzuordnen.
(4)
Im FaII einer SichersteIIung von Gegenstinden 109 Z 1 Iit. a) findet eine BeschIagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die SichersteIIung auf Gegenstinde im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 Iit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behOrdIiche MaBnahmen erffIIt werden kann. In diesen FiIIen hat die StaatsanwaItschaft die erforderIichen Verffgungen fber die sichergesteIIten Gegenstinde und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfaIIs die SichersteIIung aufzuheben.

§ 114. (1) Ffr die Verwahrung sichergesteIIter Gegenstinde hat bis zur Berichterstattung fber die SichersteIIung (§ 113 Abs. 2) die KriminaIpoIizei, danach die StaatsanwaItschaft zu sorgen.

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(2) Wenn der Grund ffr die weitere Verwahrung sichergesteIIter Gegenstinde wegfiIIt, sind diese sogIeich jener Person auszufoIgen, in deren Verffgungsmacht sie sichergesteIIt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtIich nicht berechtigt ist. In diesem FaII sind sie der berechtigten Person auszufoIgen oder, wenn eine soIche nicht ersichtIich ist und nicht ohne unverhiItnismiBigen Aufwand festgesteIIt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtIich zu hinterIegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verstindigen.

Beschlagnahme

§ 115. (1) BeschIagnahme ist zuIissig, wenn die sichergesteIIten Gegenstinde voraussichtIich

  1. im weiteren Verfahren aIs BeweismitteI erforderIich sein werden,
  2. privatrechtIichen Ansprfchen 367) unterIiegen oder
  3. dazu dienen werden, eine gerichtIiche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf VerfaII (§ 20 StGB), auf erweiterten VerfaII 20b StGB), auf Einziehung 26 StGB) oder einer anderen gesetzIich vorgesehenen vermOgensrechtIichen Anordnung zu sichern, deren VoIIstreckung andernfaIIs gefihrdet oder wesentIich erschwert wfrde.
(2)
Uber die BeschIagnahme hat das Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft oder einer von der SichersteIIung betroffenen Person unverzfgIich zu entscheiden.
(3)
§ 110 Abs. 4 giIt sinngemiB. GegebenenfaIIs ist die BeschIagnahme auf die dort angeffhrten Aufnahmen und Kopien zu beschrinken.
(4)
Ffr eine BeschIagnahme durch Drittverbot und VeriuBerungs-oder BeIastungsverbot (§ 109 Z 2 Iit. b) geIten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der E�ekutionsordnung fber einstweiIige Verffgungen sinngemiB.
(5)
In einem BeschIuss, mit dem eine BeschIagnahme zur Sicherung einer gerichtIichen Entscheidung auf VerfaII (§ 20 StGB) oder auf erweiterten VerfaII (§ 20b StGB) bewiIIigt wird, ist ein GeIdbetrag zu bestimmen, in dem die ffr verfaIIen zu erkIirenden VermOgenswerte Deckung finden.
(6)
Wenn und sobaId die Voraussetzungen der BeschIagnahme nicht oder nicht mehr bestehen oder ein nach Abs. 5 bestimmter GeIdbetrag erIegt wird, hat die StaatsanwaItschaft, nach dem Einbringen der AnkIage das Gericht, die BeschIagnahme aufzuheben.

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

§ 115a. (1) GeIdbetrige, GeIdforderungen und Wertpapiere, die gemiB § 110 Abs. 1 Z 3 sichergesteIIt wurden oder deren BeschIagnahme gemiB § 115 Abs. 1 Z 3 zuIissig ist, sind einzuziehen oder zu veriuBern (Verwertung), wenn

  1. fber den VerfaII oder den erweiterten VerfaII nicht in einem StrafurteiI (§§ 443 bis 444a) oder in einem seIbststindigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weiI der BeschuIdigte oder ein HaftungsbeteiIigter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gesteIIt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemiB § 197 abzubrechen ist,
  2. seit der SichersteIIung oder BeschIagnahme mindestens zwei �ahre vergangen sind und das Edikt fber die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein �ahr OffentIich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).

(2) Die Verwertung ist unzuIissig, soweit und soIange

  1. eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren HandIung beteiIigt zu haben, ein Recht auf den VermOgenswert (Abs. 1) gIaubhaft gemacht hat, oder
  2. der VermOgenswert (Abs. 1) gerichtIich gepfindet ist.

(3) Uber die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft, gegebenenfaIIs zugIeich mit der BeschIagnahme zu entscheiden.

§ 115b. (1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukfndigen, das zu enthaIten hat:

  1. die Bezeichnung des DrittschuIdners,
  2. eine Beschreibung oder Bezeichnung des VermOgenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und HOhe,
  3. die MitteiIung, dass der VermOgenswert 115a Abs. 1) nach AbIauf eines �ahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der SichersteIIung oder BeschIagnahme beantragt werde.

(2) Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) OffentIich bekannt zu machen. Eine schriftIiche Ausfertigung ist der StaatsanwaItschaft, gegebenenfaIIs dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem DrittschuIdner zuzusteIIen, der zu verpfIichten ist, aIIe Tatsachen, die einer

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Verwertung entgegenstehen kOnnten, dem Gericht unverzfgIich mitzuteiIen. Dabei entstehende angemessene und ortsfbIiche Kosten sind zu ersetzen (§ 111 Abs. 3).

§ 115c. (1) Ein BeschIuss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) OffentIich bekannt zu machen. Die ZusteIIung giIt dadurch aIs bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreiBig �ahre Iang in der Ediktsdatei abfragbar zu bIeiben.

(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 115d. (1) Ein rechtskriftiger BeschIuss auf Verwertung ist in sinngemiBer Anwendung des § 408 zu voIIstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen SchuIdner aufzutragen, dem Gericht aIIe den VermOgenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden UnterIagen vorzuIegen.

(2)
Kann nach Rechtskraft des BeschIusses auf Verwertung fber den VerfaII oder den erweiterten VerfaII entschieden werden, so ist nach den §§ 443 bis 446 vorzugehen. Im Ubrigen giIt § 444 Abs. 2 sinngemiB.
(3)
Ein Ersatz ffr zu Gunsten des Bundes verwertete VermOgenswerte (§ 115a Abs. 1) ist nur in GeId zu Ieisten. Der Bund ist dabei wie ein redIicher Besitzer zu behandeIn (§ 330 ABGB).

Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 116. (1) Auskunft fber Bankkonten und Bankgeschifte ist zuIissig, wenn sie zur AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zustindigkeit des Landesgerichts fiIIt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderIich erscheint.

(2)
Auskunft fber Bankkonten und Bankgeschifte nach § 109 Z 3 Iit. b ist darfber hinaus nur zuIissig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
  1. dass dadurch Gegenstinde, Urkunden oder andere UnterIagen fber eine Geschiftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergesteIIt werden kOnnen, soweit dies ffr die AufkIirung der Straftat erforderIich ist,
  2. dass Gegenstinde oder andere VermOgenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des VerfaIIs 20 StGB), des erweiterten VerfaIIs 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB), oder einer anderen gesetzIich vorgesehenen vermOgensrechtIichen Anordnung gemiB § 109 Z 1 Iit. b sichergesteIIt werden kOnnen, oder
  3. dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion fber die Geschiftsverbindung abgewickeIt werde.
(3)
Auskunft fber Bankkonten und Bankgeschifte ist durch die StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen.
(4) Anordnung und BewiIIigung der AuskunftserteiIung haben zu enthaIten:
  1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde Iiegt, sowie deren gesetzIiche Bezeichnung,
  2. das Kredit-oder Finanzinstitut,
  3. die Umschreibung der sicherzusteIIenden Gegenstinde, Urkunden (UnterIagen) oder VermOgenswerte,
  4. die Tatsachen, aus denen sich die ErforderIichkeit und VerhiItnismiBigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
  5. im FaII einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
  6. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 38/2010)
(5)
Die Anordnung samt gerichtIicher BewiIIigung ist dem Kredit-oder Finanzinstitut, dem BeschuIdigten und den aus der Geschiftsverbindung verffgungsberechtigten Personen zuzusteIIen, sobaId diese der StaatsanwaItschaft bekannt geworden sind. Die ZusteIIung an den BeschuIdigten und an die Verffgungsberechtigten kann aufgeschoben werden, soIange durch sie der Zweck der ErmittIungen gefihrdet wire. Hierfber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und aIIe mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorginge gegenfber Kunden und Dritten geheim zu haIten hat.
(6)
Kredit-oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpfIichtet, die Auskfnfte zu erteiIen sowie die Urkunden und UnterIagen einsehen zu Iassen und herauszugeben. Dies hat auf einem eIektronischen Datentriger in einem aIIgemein gebriuchIichen Dateiformat zu erfoIgen, wenn zur Ffhrung der Geschiftsverbindung automationsunterstftzte Datenverarbeitung verwendet wird. ErkIirt das Kredit-oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtIiche BewiIIigung zu erheben und Auskfnfte nicht zu erteiIen oder UnterIagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der MaBgabe vorzugehen, dass die UnterIagen dem OberIandesgericht vorzuIegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit-

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oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische

Untersuchung
Definitionen

§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. �IdentititsfeststeIIung� die ErmittIung und FeststeIIung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechseIbar kennzeichnen,
    1. �Durchsuchung von Orten und Gegenstinden� das Durchsuchen
      1. eines nicht aIIgemein zugingIichen Grundstfckes, Raumes, Fahrzeuges oder BehiItnisses,
      2. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschftzt ist, und darin befindIicher Gegenstinde,
    1. �Durchsuchung einer Person�
      1. die Durchsuchung der BekIeidung einer Person und der Gegenstinde, die sie bei sich hat,
      2. die Besichtigung des unbekIeideten KOrpers einer Person,
  2. �kOrperIiche Untersuchung� die Durchsuchung von KOrperOffnungen, die Abnahme einer BIutprobe und jeder andere Eingriff in die kOrperIiche Integritit von Personen,
  3. �moIekuIargenetische Untersuchung� die ErmittIung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.

Identitätsfeststellung

§ 118. (1) IdentititsfeststeIIung ist zuIissig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiIigt ist, fber die Umstinde der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterIassen hat, die der AufkIirung dienen kOnnten.

(2)
Die KriminaIpoIizei ist ermichtigt, zur IdentititsfeststeIIung die Namen einer Person, ihr GeschIecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteIn. Die KriminaIpoIizei ist auch ermichtigt, die GrOBe einer Person festzusteIIen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre PapiIIarIinienabdrfcke abzunehmen, soweit dies zur IdentititsfeststeIIung erforderIich ist.
(3)
�edermann ist verpfIichtet, auf eine den Umstinden nach angemessene Weise an der FeststeIIung seiner Identitit mitzuwirken� die KriminaIpoIizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteiIen, aus weIchem AnIass diese FeststeIIung erfoIgt.
(4)
Wenn die Person an der IdentititsfeststeIIung nicht mitwirkt oder ihre Identitit aus anderen Grfnden nicht sogIeich festgesteIIt werden kann, ist die KriminaIpoIizei berechtigt, zur FeststeIIung der Identitit eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 Iit. a von sich aus durchzuffhren.

Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen

§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenstinden (§ 117 Z 2) ist zuIissig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdichtig ist, oder Gegenstinde oder Spuren befinden, die sicherzusteIIen oder auszuwerten sind.

(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zuIissig, wenn diese

  1. festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
  2. einer Straftat verdichtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstinde, die der SichersteIIung unterIiegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
  3. durch eine Straftat VerIetzungen erIitten oder andere Verinderungen am KOrper erfahren haben kOnnte, deren FeststeIIung ffr Zwecke eines Strafverfahrens erforderIich ist.

§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenstinden nach § 117 Z 2 Iit. b und von Personen nach § 117 Z 3 Iit. b sind von der StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen� bei Gefahr im Verzug ist die KriminaIpoIizei aIIerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorIiufig ohne Anordnung und BewiIIigung vorzunehmen. GIeiches giIt in den FiIIen des § 170 Abs. 1 Z 1 ffr die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 Iit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem FaII dazu

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gezwungen werden, sich gegen seinen WiIIen durchsuchen zu Iassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 Ietzter Satz).

(2)
Durchsuchungen nach § 117 Z 2 Iit. a und nach § 117 Z 3 Iit. a kann die KriminaIpoIizei von sich aus durchffhren.
§ 121. (1) Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hieffr maBgebenden Grfnde aufzufordern, die Durchsuchung zuzuIassen oder das Gesuchte freiwiIIig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im FaII des § 119 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (§ 93) ist im FaII der Durchsuchung einer Person nach § 119 Abs. 2 Z 3 unzuIissig.
(2)
Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach § 117 Z 2 anwesend zu sein, sowie einer soIchen und einer Durchsuchung nach § 117 Z 3 Iit. b eine Person seines Vertrauens zuzuziehen� ffr diese giIt § 160 Abs. 2 sinngemiB. Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausfben. Ist auch das nicht mOgIich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiIigte, vertrauenswfrdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschIieBIich der Berufsausfbung gewidmeten Riumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwihnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiIigen gesetzIichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.
(3)
Bei der Durchffhrung sind Aufsehen, BeIistigungen und StOrungen auf das unvermeidbare MaB zu beschrinken. Die Eigentums-und PersOnIichkeitsrechte simtIicher Betroffener sind soweit wie mOgIich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 Iit. b ist stets von einer Person desseIben GeschIechts oder von einem Arzt unter Achtung der Wfrde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.
§ 122. (1) Uber jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz Ietzter HaIbsatz hat die KriminaIpoIizei sobaId wie mOgIich der StaatsanwaItschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), weIche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts fber die ZuIissigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die BewiIIigung nicht erteiIt, so haben StaatsanwaItschaft und KriminaIpoIizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtIichen MitteIn den der gerichtIichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzusteIIen.
(2)
Werden bei einer Durchsuchung Gegenstinde gefunden, die auf die Begehung einer anderen aIs der Straftat schIieBen Iassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzusteIIen� es muss jedoch hierfber ein besonderes ProtokoII aufgenommen und sofort der StaatsanwaItschaft berichtet werden.
(3)
In jedem FaII ist dem Betroffenen sogIeich oder Iingstens binnen 24 Stunden eine Bestitigung fber die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfaIIs die Anordnung der StaatsanwaItschaft samt gerichtIicher Entscheidung auszufoIgen oder zuzusteIIen.

Körperliche Untersuchung

§ 123. (1) Eine kOrperIiche Untersuchung ist zuIissig, wenn

  1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterIassen hat, deren SichersteIIung und Untersuchung ffr die AufkIirung einer Straftat wesentIich sind,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstinde im KOrper verbirgt, die der SichersteIIung unterIiegen, oder
  3. Tatsachen, die ffr die AufkIirung einer Straftat oder die BeurteiIung der Zurechnungsfihigkeit von maBgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgesteIIt werden kOnnen.
(2)
Eine kOrperIiche Untersuchung nach Abs. 1 Z 1 ist auch an Personen zuIissig, die einem durch bestimmte MerkmaIe individuaIisierbaren Personenkreis angehOren, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Titer in diesem Personenkreis befindet und die AufkIirung einer mit mehr aIs ffnf �ahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches andernfaIIs wesentIich erschwert wire.
(3)
Eine kOrperIiche Untersuchung ist von der StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung auch auf Grund einer Anordnung der StaatsanwaItschaft durchgeffhrt werden, doch hat die StaatsanwaItschaft in diesem FaII unverzfgIich die gerichtIiche BewiIIigung einzuhoIen. Wird diese nicht erteiIt, so hat die StaatsanwaItschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und das Ergebnis der kOrperIichen Untersuchung vernichten zu Iassen. Einen MundhOhIenabstrich kann die KriminaIpoIizei jedoch von sich aus abnehmen.

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(4)
Operative Eingriffe und aIIe Eingriffe, die eine Gesundheitsschidigung von mehr aIs dreitigiger Dauer bewirken kOnnten, sind unzuIissig. Andere Eingriffe dfrfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger AufkIirung fber die mOgIichen FoIgen ausdrfckIich zustimmt. Ohne EinwiIIigung des Betroffenen darf eine BIutabnahme oder ein vergIeichbar geringffgiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen aIs bIoB unbedeutenden FoIgen ausgeschIossen ist, vorgenommen werden, wenn
  1. die Person im Verdacht steht, durch Ausfbung einer gefihrIichen Titigkeit in aIkohoIisiertem oder sonst durch ein berauschendes MitteI beeintrichtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oder Leben begangen zu haben, oder
  2. die kOrperIiche Untersuchung des BeschuIdigten zur AufkIirung einer mit mehr aIs ffnf �ahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderIich ist.
(5)
�ede kOrperIiche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen� ein MundhOhIenabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die ffr diesen Zweck besonders geschuIt ist, abgenommen werden. Im Ubrigen geIten die Bestimmungen der §§ 121 sowie 122 Abs. 1 Ietzter Satz und 3 fber die Durchsuchung sinngemiB.
(6)
AIs BeweismitteI dfrfen die Ergebnisse einer kOrperIichen Untersuchung nur verwendet werden, wenn
  1. die Voraussetzungen ffr eine kOrperIiche Untersuchung vorIagen,
  2. die kOrperIiche Untersuchung rechtmiBig angeordnet worden ist und
  3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die kOrperIiche Untersuchung angeordnet wurde oder hitte angeordnet werden kOnnen, dient.
(7)
Ergebnisse einer kOrperIichen Untersuchung, die aus anderen aIs strafprozessuaIen Grfnden durchgeffhrt wurde, dfrfen in einem Strafverfahren nur aIs BeweismitteI verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die kOrperIiche Untersuchung hitte angeordnet werden kOnnen, erforderIich ist.
Molekulargenetische Untersuchung

§ 124. (1) Zur AufkIirung einer Straftat ist es zuIissig, einerseits bioIogische Spuren und andererseits MateriaI, das einer bestimmten Person zugehOrt oder zugehOren dfrfte, moIekuIargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identitit einer Person oder deren Abstammung festzusteIIen, und mit nach diesem Gesetz oder nach dem SicherheitspoIizeigesetz rechtmiBig gewonnenen Ergebnissen moIekuIargenetischer Untersuchungen abzugIeichen.

(2)
Eine moIekuIargenetische Untersuchung ist von der StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen, sofern es sich nicht bIoB um eine bioIogische Tatortspur handeIt� eine soIche kann die KriminaIpoIizei von sich aus untersuchen Iassen.
(3)
Mit der moIekuIargenetischen Untersuchung ist ein Sachverstindiger aus dem Fachgebiet der GerichtIichen Medizin oder der Forensischen MoIekuIarbioIogie zu beauftragen. Diesem ist das UntersuchungsmateriaI in anonymisierter Form zu fbergeben. Im Ubrigen ist daffr Sorge zu tragen, dass Daten aus moIekuIargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden kOnnen, aIs dies ffr den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderIich ist.
(4)
UntersuchungsmateriaI, das einer bestimmten Person zugehOrt oder zugehOren dfrfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dfrfen nur so Iange verwendet und verarbeitet werden, aIs die Zuordnung zur Spur oder die FeststeIIung der Identitit oder der Abstammung nicht ausgeschIossen ist� danach sind sie zu vernichten.
SicherheitspoIizeiIiche Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) bIeiben hievon unberfhrt.
(5)
Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermitteIt wurden, sind den SicherheitsbehOrden auf deren VerIangen zu fbermitteIn, soweit ErmittIung und Verarbeitung dieser Daten nach sicherheitspoIizeiIichen Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) zuIissig wire.

3. Abschnitt

Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
Definitionen

§ 125. Im Sinne dieses Gesetzes ist

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  1. �Sachverstindiger� eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebIiche Tatsachen festzusteIIen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsreIevante SchIfsse zu ziehen und sie zu begrfnden (Gutachtenserstattung),
  2. �DoImetscher� eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu fbersetzen,
  3. �Leichenbeschau� die Besichtigung der iuBeren Beschaffenheit einer Leiche,
  4. �Obduktion� die Offnung einer Leiche durch einen Sachverstindigen zum Zweck der FeststeIIung von AnIass und Ursache des Todes oder von anderen ffr die AufkIirung einer Straftat wesentIichen Umstinden.
Sachverständige und Dolmetscher

§ 126. (1) Sachverstindige sind zu besteIIen, wenn ffr ErmittIungen oder ffr Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderIich ist, fber weIches die StrafverfoIgungsbehOrden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angesteIIte Personen nicht verffgen. DoImetscher sind im Rahmen der UbersetzungshiIfe und dann zu besteIIen, wenn eine Person vernommen wird, die der Verfahrenssprache nicht kundig ist (§ 56), oder ffr die ErmittIungen wesentIiche Schriftstfcke in die Verfahrenssprache zu fbersetzen sind.

(2) AIs Sachverstindige sind vor aIIem Personen zu besteIIen, die in die Gerichtssachverstindigenund GerichtsdoImetscherIiste 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes fber die aIIgemein beeideten und gerichtIichen zertifizierten Sachverstindigen und DoImetscher � SDG, BGBI. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen besteIIt, so sind sie zuvor fber ihre wesentIichen Rechte und PfIichten zu informieren.

(2a) AIs DoImetscher ist von der StaatsanwaItschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium ffr �ustiz oder in dessen Auftrag von der �ustizbetreuungsagentur zur Verffgung gesteIIte geeignete Person zu besteIIen. Ffr diese giIt § 127 Abs. 1 nicht.

(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verffgung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtIich aIIer nach Abs. 2a in Betracht kommenden Personen einer der Grfnde des Abs. 4 vorIiegt, so kann auch eine andere geeignete Person aIs DoImetscher besteIIt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverstindigen-und GerichtsdoImetscherIiste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu besteIIen, im Ubrigen jedoch nach Abs. 2 Ietzter Satz vorzugehen.

(2c) Bei der WahI von Sachverstindigen oder DoImetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsitzen der Sparsamkeit, WirtschaftIichkeit und ZweckmiBigkeit vorzugehen.

(3)
Sachverstindige sind von der StaatsanwaItschaft, ffr gerichtIiche ErmittIungen oder Beweisaufnahmen (§§ 104, 105) und ffr das Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) jedoch vom Gericht zu besteIIen. Werden AngehOrige des wissenschaftIichen PersonaIs einer Universititseinheit aIs Sachverstindige besteIIt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzusteIIen. Der BeschuIdigte hat das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden, eine Woche nicht fbersteigenden Frist begrfndete Einwinde gegen die ausgewihIte Person zu erheben� darfber ist er zu informieren, wobei ihm eine Ausfertigung der BesteIIung zuzusteIIen ist.
(4)
Ffr Sachverstindige und DoImetscher geIten die Befangenheitsgrfnde des § 47 Abs. 1 sinngemiB. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in ZweifeI steht, sind sie von der StaatsanwaItschaft, im FaII einer BesteIIung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwinden (Abs. 3) ihres Amtes zu entheben, bei VorIiegen eines Befangenheitsgrundes gemiB § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverstindigen oder DoImetschers nicht bIoB mit der Begrfndung geItend gemacht werden, dass er bereits im ErmittIungsverfahren titig gewesen ist.
§ 127. (1) Sachverstindige und DoImetscher haben Anspruch auf Gebfhren nach dem Gebfhrenanspruchsgesetz 1975. Sofern nicht besondere Grfnde entgegen stehen, ist ihnen die Anwesenheit bei Vernehmungen zu gestatten und im erforderIichen Umfang Akteneinsicht zu gewihren. Sie unterIiegen der Amtsverschwiegenheit.
(2)
Sachverstindige haben den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den RegeIn ihrer Wissenschaft oder Kunst oder ihres Gewerbes abzugeben. Sie haben Ladungen der StaatsanwaItschaft und des Gerichts zu befoIgen und bei VerhandIungen, Vernehmungen und Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.
(3)
Ist der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprfchIich oder sonst mangeIhaft oder weichen die Angaben zweier Sachverstindiger fber die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die

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hieraus gezogenen SchIfsse erhebIich voneinander ab und Iassen sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen, so ist ein weiterer Sachverstindiger beizuziehen. HandeIt es sich um eine Begutachtung psychischer Zustinde und EntwickIungen, so ist in einem soIchen FaII das Gutachten eines Sachverstindigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausIindischen Universitit einzuhoIen.

(4)
DoImetscher haben nach bestem Wissen und Gewissen zu fbersetzen, Ladungen der StaatsanwaItschaft und des Gerichts zu befoIgen und bei VerhandIungen, Vernehmungen und Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.
(5)
Wenn ein Sachverstindiger oder ein DoImetscher die ihm gesetzte Frist zur Erstattung des Befundes oder Gutachtens oder der Ubersetzung trotz Mahnung wesentIich fberschreitet, kann er seines Amtes enthoben werden. Uberdies kann das Gericht, wenn der Sachverstindige oder DoImetscher die VerzOgerung verschuIdet hat, fber ihn eine GeIdstrafe bis zu 10 000 Euro verhingen.
Leichenbeschau und Obduktion

§ 128. (1) Sofern nicht ein natfrIicher Tod feststeht, hat die KriminaIpoIizei einen Arzt beizuziehen und grundsitzIich am Ort der Auffindung die iuBere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der StaatsanwaItschaft fber das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und daffr zu sorgen, dass die Leiche ffr den FaII der Obduktion zur Verffgung steht.

(2)
Eine Obduktion ist zuIissig, wenn nicht ausgeschIossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der StaatsanwaItschaft anzuordnen, die mit der Durchffhrung eine Universititseinheit ffr GerichtIiche Medizin oder einen Sachverstindigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein AngehOriger des wissenschaftIichen PersonaIs einer soIchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
(2a) Im FaII einer Beauftragung einer Universititseinheit hat die Leitung dieser Einheit die persOnIiche Verantwortung ffr die Obduktion im Sinne des § 127 Abs. 2 einem AngehOrigen des wissenschaftIichen PersonaIs dieser Einheit zu fbertragen, der die persOnIichen und fachIichen Voraussetzungen ffr die Eintragung in die Liste der aIIgemein beeideten und gerichtIich zertifizierten Sachverstindigen erffIIt. Ersucht eine StaatsanwaItschaft oder ein Gericht um die Ubertragung an eine bestimmte Person, so hat die Leitung diesem Ersuchen zu entsprechen, es sei denn, dass wichtige Grfnde entgegenstehen. Ist dies der FaII, so hat die Leitung die Zustimmung der StaatsanwaItschaft oder des Gerichts zu einer anderweitigen Ubertragung einzuhoIen. Die Universititseinrichtung kann Gebfhren in sinngemiBer Anwendung des Gebfhrensanspruchsgesetzes (GebAG), BGBI. Nr. 136/1975, geItend machen, wobei sie die Gebfhr ffr MfhewaItung nach Abzug der Gebfhren ffr die Nutzung der UntersuchungsriumIichkeiten, einschIieBIich der Infrastruktur der Person zu fberweisen hat, der die Verantwortung ffr die Obduktion fbertragen wurde.
(3)
Wenn dies zur AufkIirung einer Straftat erforderIich ist, ist auch die E�humierung einer Leiche zum Zweck einer Obduktion (Abs. 2) zuIissig. Sie ist von der StaatsanwaItschaft anzuordnen.

4. Abschnitt
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft
Definitionen

§ 129. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. �Observation� das heimIiche Uberwachen des VerhaItens einer Person,
  2. �verdeckte ErmittIung� der Einsatz von kriminaIpoIizeiIichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der KriminaIpoIizei, die ihre amtIiche SteIIung oder ihren Auftrag weder offen Iegen noch erkennen Iassen,
  3. �Scheingeschift� der Versuch oder die scheinbare Ausffhrung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus-oder Durchffhren von Gegenstinden oder VermOgenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrfhren oder der Begehung eines soIchen gewidmet sind oder deren Besitz absoIut verboten ist.
Observation

§ 130. (1) Observation ist zuIissig, wenn sie zur AufkIirung einer Straftat oder zur Ausforschung des AufenthaIts des BeschuIdigten erforderIich erscheint.

(2) Der Einsatz technischer MitteI, die im Wege der Ubertragung von SignaIen eine FeststeIIung des riumIichen Bereichs ermOgIichen, in dem sich die fberwachte Person aufhiIt, und das Offnen von Fahrzeugen und BehiItnissen zum Zweck der Einbringung soIcher technischer MitteI ist zur

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Unterstftzung der Observation zuIissig, sofern die Observation ansonsten aussichtsIos oder wesentIich erschwert wire.

(3) Sofern die Observation

  1. durch den Einsatz technischer MitteI (Abs. 2) unterstftzt wird,
  2. fber einen Zeitraum von mehr aIs 48 Stunden oder

3. auBerhaIb des Bundesgebietes durchgeffhrt wird oder werden soII, ist sie nur dann zuIissig, wenn der Verdacht einer vorsitzIich begangenen Straftat besteht, die mit mehr aIs einjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die fberwachte Person die strafbare HandIung begangen habe oder mit dem BeschuIdigten

Kontakt hersteIIen werde oder dadurch der AufenthaIt eines fIfchtigen oder abwesenden BeschuIdigten ermitteIt werden kann.

Verdeckte Ermittlung

§ 131. (1) Verdeckte ErmittIung ist zuIissig, wenn sie zur AufkIirung einer Straftat erforderIich erscheint.

(2)
Eine systematische, fber Iingere Zeit durchgeffhrte verdeckte ErmittIung ist nur dann zuIissig, wenn die AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit mehr aIs einjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer krimineIIen oder terroristischen Vereinigung oder einer krimineIIen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) gepIanten Straftat ansonsten wesentIich erschwert wire. Soweit dies ffr die AufkIirung oder Verhinderung unerIissIich ist, ist es auch zuIissig, nach MaBgabe des § 54a SPG Urkunden, die fber die Identitit eines Organs der KriminaIpoIizei tiuschen, herzusteIIen und sie im Rechtsverkehr zur ErffIIung des ErmittIungszwecks zu gebrauchen.
(3)
Der verdeckte ErmittIer ist von der KriminaIpoIizei zu ffhren und regeImiBig zu fberwachen. Sein Einsatz und dessen nihere Umstinde sowie Auskfnfte und MitteiIungen, die durch ihn erIangt werden, sind in einem Bericht oder in einem Amtsvermerk 95) festzuhaIten, sofern sie ffr die Untersuchung von Bedeutung sein kOnnen.
(4)
Wohnungen und andere vom Hausrecht geschftzte Riume dfrfen verdeckte ErmittIer nur im Einverstindnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverstindnis darf nicht durch Tiuschung fber eine Zutrittsberechtigung herbeigeffhrt werden.

Scheingeschäft

§ 132. Die Durchffhrung eines Scheingeschifts ist zuIissig, wenn die AufkIirung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die SichersteIIung von Gegenstinden oder VermOgenswerten, die aus einem Verbrechen herrfhren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom VerfaII (§ 20 StGB), vom erweiterten VerfaII (§ 20b Abs. 1 StGB) oder von der Einziehung 26 StGB) bedroht sind, andernfaIIs wesentIich erschwert wire. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zuIissig, zur Ausffhrung eines Scheingeschifts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter FaII StGB).

Gemeinsame Bestimmungen

§ 133. (1) Observation nach § 130 Abs. 1 und verdeckte ErmittIung nach § 131 Abs. 1 sowie ein Scheingeschift 132), das zur SichersteIIung von SuchtmitteIn und FaIschgeId dient, kann die KriminaIpoIizei von sich aus durchffhren. Der AbschIuss eines anderen Scheingeschifts, Observation nach § 130 Abs. 3 und verdeckte ErmittIung nach § 131 Abs. 2 sind von der StaatsanwaItschaft anzuordnen. Eine Observation darf fber den in § 130 Abs. 3 Z 2 vorgesehenen Zeitraum bis Iingstens vierzehn Tagen fortgesetzt werden, sofern die KriminaIpoIizei der StaatsanwaItschaft unverzfgIich nach der Fristfberschreitung berichtet (§ 100 Abs. 2 Z 2).

(2)
Observation nach § 130 Abs. 3 und verdeckte ErmittIung nach § 131 Abs. 2 dfrfen nur ffr jenen Zeitraum angeordnet oder genehmigt werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtIich erforderIich ist, Iingstens jedoch ffr drei Monate. Eine neuerIiche Anordnung ist jeweiIs zuIissig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Observation oder die weitere Durchffhrung verdeckter ErmittIungen ErfoIg haben werde� § 99 Abs. 2 ist jedoch nicht anzuwenden. Observation und verdeckte ErmittIung sind zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfaIIen, wenn ihr Zweck erreicht ist oder voraussichtIich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn die StaatsanwaItschaft die EinsteIIung anordnet.
(3)
Observation, verdeckte ErmittIungen und Scheingeschift sind durch die KriminaIpoIizei durchzuffhren. Die Verwendung technischer MitteI zur optischen oder akustischen Uberwachung von Personen im Zuge dieser ErmittIungsmaBnahmen ist nur unter den Voraussetzungen des § 136 zuIissig.

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(4) Nach Beendigung der Observation nach § 130 Abs. 3 und der verdeckten ErmittIung nach § 131 Abs. 2 und nach AbschIuss des Scheingeschifts sind dem BeschuIdigten und den Betroffenen, sofern ihre Identitit bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststeIIbar ist, die Anordnungen und Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 zuzusteIIen. Diese ZusteIIung kann jedoch aufgeschoben werden, soIange durch sie der Zweck der ErmittIungen in diesem oder in einem anderen Verfahren gefihrdet wire.

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung,
Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

§ 134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. �BeschIagnahme von Briefen� das Offnen und ZurfckbehaIten von TeIegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der BeschuIdigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,
  2. �Auskunft fber Daten einer NachrichtenfbermittIung� die ErteiIung einer Auskunft fber Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG), die nicht einer Anordnung gemiB § 76a Abs. 2 unterIiegen, und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG) eines TeIekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der InformationsgeseIIschaft 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),
  3. �Uberwachung von Nachrichten� das ErmitteIn des InhaIts von Nachrichten (§ 92 Abs. 3 Z 7 TKG), die fber ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der InformationsgeseIIschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeIeitet werden,
  4. �optische und akustische Uberwachung von Personen� die Uberwachung des VerhaItens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphire und der �uBerungen von Personen, die nicht zur unmitteIbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer MitteI zur BiId-oder Tonfbertragung und zur BiId-oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,
  5. �Ergebnis� (der unter Z 1 bis 4 angeffhrten BeschIagnahme, Auskunft oder Uberwachung) der InhaIt von Briefen (Z 1), die Daten einer NachrichtenfbermittIung oder des InhaIts fbertragener Nachrichten (Z 2 und 3) und die BiId-oder Tonaufnahme einer Uberwachung (Z 4).

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer
Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten

§ 135. (1) BeschIagnahme von Briefen ist zuIissig, wenn sie zur AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit mehr aIs einjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderIich ist und sich der BeschuIdigte wegen einer soIchen Tat in Haft befindet oder seine Vorffhrung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde.

(2) Auskunft fber Daten einer NachrichtenfbermittIung ist zuIissig,

  1. wenn und soIange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entffhrt oder sich sonst ihrer bemichtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer soIchen Nachricht beschrinkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom BeschuIdigten fbermitteIt, empfangen oder gesendet wird,
  2. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr aIs sechs Monaten bedroht ist, gefOrdert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder ZieI einer Ubertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrfckIich zustimmt, oder
  3. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr aIs einem �ahr bedroht ist, gefOrdert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des BeschuIdigten ermitteIt werden kOnnen.

(3) Uberwachung von Nachrichten ist zuIissig,

  1. in den FiIIen des Abs. 2 Z 1,
  2. in den FiIIen des Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder ZieI einer Ubertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Uberwachung zustimmt,
  3. wenn dies zur AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr aIs einem �ahr bedroht ist, erforderIich erscheint oder die AufkIirung oder Verhinderung von im

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Rahmen einer krimineIIen oder terroristischen Vereinigung oder einer krimineIIen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder gepIanten strafbaren HandIungen ansonsten wesentIich erschwert wire und

a.
der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder ZieI einer Ubertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsitzIich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr aIs einem �ahr bedroht ist, oder einer Straftat gemiB §§ 278 bis 278b StGB dringend verdichtig ist, oder
b.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (Iit. a) dringend verdichtige Person die technische Einrichtung benftzen oder mit ihr eine Verbindung hersteIIen werde�

4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der AufenthaIt eines fIfchtigen oder abwesenden BeschuIdigten, der einer vorsitzIich begangenen, mit mehr aIs einjihriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren HandIung dringend verdichtig ist, ermitteIt werden kann.

Optische und akustische Überwachung von Personen

§ 136. (1) Die optische und akustische Uberwachung von Personen ist zuIissig,

  1. wenn und soIange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Uberwachung betroffene Person eine andere entffhrt oder sich ihrer sonst bemichtigt hat, und sich die Uberwachung auf Vorginge und �uBerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschrinkt,
  2. wenn sie sich auf Vorginge und �uBerungen beschrinkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten ErmittIers oder sonst einer von der Uberwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmitteIbar wahrgenommen werden kOnnen, und sie zur AufkIirung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) erforderIich scheint oder
    1. wenn die AufkIirung eines mit mehr aIs zehn �ahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der krimineIIen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die AufkIirung oder Verhinderung von im Rahmen einer soIchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder gepIanten strafbaren HandIungen oder die ErmittIung des AufenthaIts des wegen einer soIchen Straftat BeschuIdigten ansonsten aussichtsIos oder wesentIich erschwert wire und
      1. die Person, gegen die sich die Uberwachung richtet, des mit mehr aIs zehn �ahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB dringend verdichtig ist oder
      2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer soIcherart dringend verdichtigen Person mit der Person hergesteIIt werde, gegen die sich die Uberwachung richtet.
(2)
Soweit dies zur Durchffhrung einer Uberwachung nach Abs. 1 Z 3 unumgingIich ist, ist es zuIissig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschftzte Riume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der BeschuIdigte die betroffenen Riume benftzen werde.
(3) Die optische Uberwachung von Personen zur AufkIirung einer Straftat ist fberdies zuIissig,
  1. wenn sie sich auf Vorginge auBerhaIb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschftzter Riume beschrinkt und ausschIieBIich zu dem Zweck erfoIgt, Gegenstinde oder OrtIichkeiten zu beobachten, um das VerhaIten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenstinden in Kontakt treten oder die OrtIichkeiten betreten, oder
  2. wenn sie ausschIieBIich zu dem in Z 1 erwihnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschftzten Riumen erfoIgt, die AufkIirung einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr aIs einem �ahr bedroht ist, ansonsten wesentIich erschwert wire und der Inhaber dieser Wohnung oder Riume in die Uberwachung ausdrfckIich einwiIIigt.
(4)
Eine Uberwachung ist nur zuIissig, soweit die VerhiItnismiBigkeit (§ 5) gewahrt wird. Eine Uberwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer krimineIIen Organisation (§§ 278a und 278b StGB) begangenen oder gepIanten Straftaten ist fberdies nur dann zuIissig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr ffr die OffentIiche Sicherheit schIieBen Iassen.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 137. (1) Eine Uberwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die KriminaIpoIizei von sich aus durchffhren. Die fbrigen ErmittIungsmaBnahmen nach den §§ 135 und 136 sind von der

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StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen, wobei das Eindringen in Riume nach § 136 Abs. 2 jeweiIs im EinzeInen einer gerichtIichen BewiIIigung bedarf.

(2) Bei der BeschIagnahme von Briefen sind die §§ 111 Abs. 4 und 112 sinngemiB anzuwenden.

(3) ErmittIungsmaBnahmen nach den §§ 135 und 136 dfrfen nur ffr einen soIchen kfnftigen, in den FiIIen des § 135 Abs. 2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtIich erforderIich ist. Eine neuerIiche Anordnung ist jeweiIs zuIissig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchffhrung der ErmittIungsmaBnahme ErfoIg haben werde. Im Ubrigen ist die ErmittIungsmaBnahme zu beenden, sobaId ihre Voraussetzungen wegfaIIen.

§ 138. (1) Anordnung und gerichtIiche BewiIIigung einer BeschIagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des BeschuIdigten, die Tat, deren der BeschuIdigte verdichtig ist und ihre gesetzIiche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur AufkIirung der Tat erforderIich und verhiItnismiBig ist, anzuffhren� Anordnung und BewiIIigung einer ErmittIungsmaBnahme nach den §§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136 haben fberdies zu enthaIten:

  1. die Namen oder sonstigen IdentifizierungsmerkmaIe des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder ZieI einer Ubertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Uberwachung angeordnet wird,
  2. die ffr die Durchffhrung der ErmittIungsmaBnahme in Aussicht genommenen OrtIichkeiten,
  3. die Art der Nachrichtenfbertragung, die technische Einrichtung und das Endgerit oder die Art der voraussichtIich ffr die optische und akustische Uberwachung zu verwendenden technischen MitteI,
  4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Uberwachung,
  5. die Riume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
  6. im FaII des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr ffr die OffentIiche Sicherheit ergibt.
(2)
Betreiber von Post-und TeIegrafendiensten sind verpfIichtet, an der BeschIagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der StaatsanwaItschaft soIche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtIichen BewiIIigung zurfckzuhaIten� ergeht eine soIche BewiIIigung nicht binnen drei Tagen, so dfrfen sie die BefOrderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§ 92 Abs. 1 Z 3 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§§ 13, 16 und 18 Abs. 2 des E -Commerce -Gesetzes, BGBI. I Nr. 152/2001) sind verpfIichtet, Auskunft fber Daten einer NachrichtenfbermittIung (§ 135 Abs. 2) zu erteiIen und an einer Uberwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken.
(3)
Die VerpfIichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die aIIfiIIige VerpfIichtung, mit der Anordnung und BewiIIigung verbundene Tatsachen und Vorginge gegenfber Dritten geheim zu haIten, hat die StaatsanwaItschaft dem Anbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen� diese Anordnung hat die entsprechende gerichtIiche BewiIIigung anzuffhren. Die §§ 93 Abs. 2, 111 Abs. 3 sowie die Bestimmungen fber die Durchsuchung geIten sinngemiB.
(4)
Die StaatsanwaItschaft hat die Ergebnisse 134 Z 5) zu prffen und diejenigen TeiIe in BiId- oder Schriftform fbertragen zu Iassen und zu den Akten zu nehmen, die ffr das Verfahren von Bedeutung sind und aIs BeweismitteI verwendet werden dfrfen (§§ 140 Abs. 1, 144, 157 Abs. 2).
(5)
Nach Beendigung einer ErmittIungsmaBnahme nach den §§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136 hat die StaatsanwaItschaft ihre Anordnung und deren gerichtIiche BewiIIigung dem BeschuIdigten und den von der Durchffhrung der ErmittIungsmaBnahme Betroffenen unverzfgIich zuzusteIIen. Die ZusteIIung kann jedoch aufgeschoben werden, soIange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefihrdet wire. Wenn die ErmittIungsmaBnahme spiter begonnen oder frfher beendet wurde aIs zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsichIichen Durchffhrung mitzuteiIen.
§ 139. (1) Dem BeschuIdigten ist zu ermOgIichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhOren. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat die StaatsanwaItschaft jedoch TeiIe der Ergebnisse, die nicht ffr das Verfahren von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den BeschuIdigten auszunehmen. Dies giIt nicht, soweit wihrend der HauptverhandIung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.
(2)
Die von der Durchffhrung der ErmittIungsmaBnahme betroffenen Personen haben das Recht, die Ergebnisse insoweit einzusehen, aIs ihre Daten einer NachrichtenfbermittIung, ffr sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder von ihnen geffhrte Gespriche oder BiIder, auf denen sie dargesteIIt sind, betroffen sind. Uber dieses und das ihnen nach Abs. 4 zustehende Recht sind diese

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Personen, sofern ihre Identitit bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststeIIbar ist, von der StaatsanwaItschaft zu informieren.

(3)
Auf Antrag des BeschuIdigten sind weitere Ergebnisse in BiId- oder Schriftform zu fbertragen, wenn diese ffr das Verfahren von Bedeutung sind und ihre Verwendung aIs BeweismitteI zuIissig ist (§§ 140 Abs. 1, 144, 157 Abs. 2).
(4)
Auf Antrag des BeschuIdigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der ErmittIungsmaBnahme zu vernichten, wenn diese ffr ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein kOnnen oder aIs BeweismitteI nicht verwendet werden dfrfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der ErmittIungsmaBnahme Betroffenen zu, insoweit ffr sie bestimmte oder von ihnen ausgehende Nachrichten oder BiIder, auf denen sie dargesteIIt sind, oder von ihnen geffhrte Gespriche betroffen sind.

§ 140. (1) AIs BeweismitteI dfrfen Ergebnisse 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

  1. wenn die Voraussetzungen ffr die ErmittIungsmaBnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorIagen,
  2. wenn die ErmittIungsmaBnahme nach den §§ 135 oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmiBig angeordnet und bewiIIigt wurde (§ 137), und
  3. in den FiIIen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),
  4. in den FiIIen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsitzIich begangenen strafbaren HandIung, deretwegen die ErmittIungsmaBnahme angeordnet wurde oder hitte angeordnet werden kOnnen.
(2)
Ergeben sich bei Prffung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren HandIung aIs derjenigen, die AnIass zur Uberwachung gegeben hat, so ist mit diesem TeiI der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzuIegen, soweit die Verwendung aIs BeweismitteI zuIissig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(3)
In anderen gerichtIichen und in verwaItungsbehOrdIichen Verfahren dfrfen Ergebnisse nur insoweit aIs BeweismitteI verwendet werden, aIs ihre Verwendung in einem Strafverfahren zuIissig war oder wire.

6. Abschnitt
Automationsunterstützter Datenabgleich
Datenabgleich

§ 141. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist �DatenabgIeich� der automationsunterstftzte VergIeich von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) einer Datenanwendung, die bestimmte, den mutmaBIichen Titer kennzeichnende oder ausschIieBende MerkmaIe enthaIten, mit Daten einer anderen Datenanwendung, die soIche MerkmaIe enthaIten, um Personen festzusteIIen, die auf Grund dieser MerkmaIe aIs Verdichtige in Betracht kommen.

(2)
DatenabgIeich ist zuIissig, wenn die AufkIirung eines Verbrechens 17 Abs. 1 StGB) ansonsten wesentIich erschwert wire und nur soIche Daten einbezogen werden, die Gerichte, StaatsanwaItschaften und SicherheitsbehOrden ffr Zwecke eines bereits anhingigen Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes-oder Landesgesetze ermitteIt oder verarbeitet haben.
(3)
Sofern die AufkIirung eines mit mehr aIs zehn �ahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB ansonsten aussichtsIos oder wesentIich erschwert wire, ist es zuIissig, in einen DatenabgIeich auch Daten, die Gerichten und StaatsanwaItschaften sowie der KriminaIpoIizei nach § 76 Abs. 2 zu fbermitteIn sind, und Daten fber Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder DienstIeistungen bezogen haben oder die MitgIieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des OffentIichen Rechts sind.
(4)
SensibIe Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) dfrfen in einen DatenabgIeich nicht einbezogen werden. Dies giIt nicht ffr Daten fber die StaatsangehOrigkeit, Daten zur tatbiIdmiBigen Bezeichnung einer Titergruppe sowie ffr Daten, die StaatsanwaItschaften oder SicherheitsbehOrden durch erkennungsdienstIiche MaBnahmen, durch Durchsuchung einer Person, durch kOrperIiche Untersuchung oder durch moIekuIargenetische AnaIyse rechtmiBig ermitteIt haben, sofern diese Daten ausschIieBIich ffr einen DatenabgIeich nach Abs. 1 verwendet werden. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmitteIbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschftzten MerkmaIe steht, dfrfen in einen DatenabgIeich in keinem FaII einbezogen werden.

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Durchführung

§ 142. (1) Der DatenabgIeich ist von der StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen. Die StaatsanwaItschaft oder die KriminaIpoIizei hat dieses Ergebnis des DatenabgIeichs, soweit es ffr das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu fbertragen.

(2)
Die Anordnung des DatenabgIeichs sowie ihre gerichtIiche BewiIIigung haben auBer den in § 102 Abs. 2 genannten Angaben zu enthaIten:
  1. die Bezeichnung jener MerkmaIe, nach deren Ubereinstimmung gesucht wird,
  2. die Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, weIche die gesuchten MerkmaIe enthaIten,
  3. die zur DatenfbermittIung verpfIichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).
(3)
Eine Anordnung nach Abs. 2 ist samt ihrer gerichtIichen BewiIIigung der Datenschutzkommission und aIIen Personen zuzusteIIen, weIche durch den DatenabgIeich ausgeforscht werden� die ZusteIIung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, soIange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhingigen Strafverfahrens gefihrdet wire.
(4)
Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtIiche BewiIIigung einer Anordnung gemiB Abs. 2 das RechtsmitteI der Beschwerde gemiB § 87 zu.

Mitwirkungspflicht

§ 143. (1) �eder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen AbgIeich nach § 141 einbezogen werden soIIen, ist verpfIichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten MerkmaIe hin zu durchsuchen und aIIe Daten, die diese MerkmaIe enthaIten, auf einem eIektronischen Datentriger in einem aIIgemein gebriuchIichen Dateiformat zu fbermitteIn. Hierbei hat er sich neben den gesuchten MerkmaIen auf die UbermittIung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschrinken. Danach hat er aIIfiIIige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und -abweichend von den §§ 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 -IedigIich die Daten der UbermittIung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokoIIieren.

(2) Die VerpfIichtung nach Abs. 1 hat die StaatsanwaItschaft dem Auftraggeber mit gesonderter Anordnung aufzutragen� diese Anordnung hat die entsprechende gerichtIiche BewiIIigung anzuffhren. Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen fber die Durchsuchung geIten sinngemiB.

7. Abschnitt
Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse
Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

§ 144. (1) Die geistIiche Amtsverschwiegenheit ist geschftzt 155 Z 1), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchffhrung der in diesem Hauptstfck enthaItenen ErmittIungsmaBnahmen. Die Anordnung oder Durchffhrung einer optischen oder akustischen Uberwachung von GeistIichen unter Verwendung technischer MitteI in BeichtstfhIen oder in Riumen, die zur geistIichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem FaII unzuIissig.

(2)
Die Anordnung oder Durchffhrung der in diesem Hauptstfck enthaItenen ErmittIungsmaBnahmen ist auch unzuIissig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemiB § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
(3)
Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, aIs die betreffende Person seIbst der Tat dringend verdichtig ist. In einem soIchen FaII ist ffr die Anordnung und Durchffhrung einer ErmittIungsmaBnahme in den FiIIen des § 135 Abs. 2 und 3 sowie des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Ermichtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.

8. Abschnitt
Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz
Besondere Durchführungsbestimmungen

§ 145. (1) SimtIiche Ergebnisse einer der im 4. bis 6. Abschnitt geregeIten ErmittIungsmaBnahmen sind von der StaatsanwaItschaft zu verwahren und dem Gericht beim Einbringen der AnkIage zu fbermitteIn. Das Gericht hat diese Ergebnisse nach rechtskriftigem AbschIuss des Verfahrens zu IOschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhingigen Strafverfahren aIs BeweismitteI Verwendung finden. GIeiches giIt ffr die StaatsanwaItschaft im FaII der EinsteIIung des Verfahrens.

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(2)
Anordnungen und Genehmigungen dieser ErmittIungsmaBnahmen (Abs. 1), ihre gerichtIichen BewiIIigungen sowie in BiId-oder Schriftform fbertragene Ergebnisse (§ 134 Z 5) sind zunichst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem BeschuIdigten gegenfber rechtskriftig geworden ist, spitestens jedoch beim Einbringen der AnkIage. Bis zur ZusteIIung der Anordnung an den BeschuIdigten kOnnen sie von der Einsicht durch diesen sowie durch PrivatbeteiIigte und Opfer ausgenommen werden, wenn zu beffrchten ist, dass andernfaIIs der Zweck der ErmittIungen oder die PersOnIichkeitsrechte von Personen, die von diesen ErmittIungsmaBnahmen betroffen sind, gefihrdet wiren� im Ubrigen giIt § 51 Abs. 2.
(3)
SoIange in BiId-oder Schriftform fbertragene Ergebnisse einer ErmittIungsmaBnahme in den FiIIen des § 135 Abs. 2 und 3 und des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehOrigen Anordnungen, gerichtIichen BewiIIigungen und sonstigen Aktenstfcken unter VerschIuss aufzubewahren. Niheres hat der Bundesminister ffr �ustiz durch Verordnung zu bestimmen.

§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obIiegt die Prffung und KontroIIe der Anordnung, Genehmigung, BewiIIigung und Durchffhrung

  1. einer verdeckten ErmittIung nach § 131 Abs. 2,
  2. des AbschIusses eines Scheingeschifts nach § 132, wenn dieses von der StaatsanwaItschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1),
  3. einer optischen oder akustischen Uberwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,
  4. eines automationsunterstftzten DatenabgIeichs nach § 141 sowie
  5. einer Auskunft fber Daten einer NachrichtenfbermittIung, einer Uberwachung von Nachrichten und einer optischen und akustischen Uberwachung von Personen nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemiB § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).
(2)
Beantragt die StaatsanwaItschaft die gerichtIiche BewiIIigung einer in Abs. 1 angeffhrten ErmittIungsmaBnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugIeich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maBgebenden ErmittIungsergebnisse zu fbermitteIn. GIeiches giIt ffr Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeffhrten ErmittIungsmaBnahmen durch die StaatsanwaItschaft. Im FaII des § 144 Abs. 3 hat die StaatsanwaItschaft zugIeich um Ermichtigung zur AntragsteIIung zu ersuchen. Eine Ermichtigung zu einem Antrag auf BewiIIigung einer Uberwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschIieBIich der Berufsausfbung gewidmeten Riumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwihnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteiIen, wenn besonders schwer wiegende Grfnde vorIiegen, die diesen Eingriff verhiItnismiBig erscheinen Iassen.
(3)
Die Anordnung und die BewiIIigung der im Abs. 1 angeffhrten ErmittIungsmaBnahme hat die StaatsanwaItschaft samt Kopien aIIer Aktenstfcke, die ffr die BeurteiIung der Anordnungsgrfnde von Bedeutung sein kOnnen, unverzfgIich dem Rechtsschutzbeauftragten zu fbermitteIn. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Einspruch, gegen die BewiIIigung einer ErmittIungsmaBnahme nach Abs. 1 Z 3 bis 5 Beschwerde zu� dieses Recht erIischt mit dem AbIauf der RechtsmitteIfrist des BeschuIdigten.
(4)
Nach Beendigung der ErmittIungsmaBnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten GeIegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhOren, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 145 Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder TeiIen von ihnen (§ 139 Abs. 4) zu beantragen und sich von der ordnungsgemiBen Vernichtung dieser Ergebnisse zu fberzeugen. Das GIeiche giIt ffr die ordnungsgemiBe LOschung von Daten, die in einen DatenabgIeich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die StaatsanwaItschaft, einem soIchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzfgIich die Entscheidung des Gerichts einzuhoIen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)

Schadenersatz

§ 148. Der Bund haftet ffr vermOgensrechtIiche NachteiIe, die durch die Durchffhrung einer Uberwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines DatenabgIeichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschIossen, wenn der Geschidigte die Anordnung vorsitzIich herbeigeffhrt hat. Weitergehende Ansprfche bIeiben unberfhrt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBI. Nr. 20/1949, anzuwenden.

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9. Abschnitt
Augenschein und Tatrekonstruktion
Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. �Augenschein� jede unmitteIbare sinnIiche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Tonoder BiIdaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handeIt,
  2. �Tatrekonstruktion� die Vernehmung einer Person im Zuge eines NachsteIIens des wahrscheinIichen VerIaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder BiIdaufnahme fber diese Vorginge.
(2)
Ein Augenschein kann durch die KriminaIpoIizei durchgeffhrt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, fber weIche KriminaIpoIizei oder StaatsanwaItschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verffgen, kann mit seiner Durchffhrung auch ein Sachverstindiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchffhrung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhaIten.
(3)
Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der StaatsanwaItschaft durch das Gericht zu erfoIgen (§ 104).

Durchführung der Tatrekonstruktion

§ 150. (1) Der StaatsanwaItschaft, dem BeschuIdigten, dem Opfer, dem PrivatbeteiIigten und deren Vertretern ist GeIegenheit zu geben, sich an der Tatrekonstruktion zu beteiIigen. Sie haben das Recht, Fragen zu steIIen sowie erginzende ErmittIungen und FeststeIIungen zu verIangen. Soweit die KriminaIpoIizei nicht an der Durchffhrung beteiIigt wird, ist sie vom Termin zu verstindigen.

(2) Der BeschuIdigte kann von der TeiInahme vorfbergehend ausgeschIossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefihrden kOnnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 250 Abs. 1). Dem Opfer und dem PrivatbeteiIigten ist die BeteiIigung vorfbergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass seine Anwesenheit den BeschuIdigten oder Zeugen bei der AbIegung einer freien und voIIstindigen Aussage beeinfIussen kOnnte. In diesen FiIIen ist den betroffenen BeteiIigten sogIeich eine Kopie des ProtokoIIs zu fbermitteIn. Die BeteiIigung des Verteidigers darf jedoch in keinem FaII eingeschrinkt werden. Im Ubrigen ist § 97 anzuwenden.

10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen
Definitionen

§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. �Erkundigung� das VerIangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer MitteiIung von einer Person,
  2. �Vernehmung� das Befragen von Personen nach fOrmIicher Information fber ihre SteIIung und ihre Rechte im Verfahren.
Erkundigungen

§ 152. (1) Erkundigungen dienen der AufkIirung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme� die Bestimmungen fber die Vernehmung des BeschuIdigten und von Zeugen dfrfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

(2)
Soweit die KriminaIpoIizei nicht verdeckt ermitteIt, hat sie bei Erkundigungen auf ihre amtIiche SteIIung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umstinden offensichtIich ist. Die Auskunft erfoIgt freiwiIIig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzIichen VerpfIichtung zu erteiIen ist.
(3)
Auskfnfte und sonstige Umstinde, die durch Erkundigungen erIangt wurden und ffr das Verfahren von Bedeutung sein kOnnen, sind in einem Amtsvermerk festzuhaIten.

Vernehmungen

§ 153. (1) Vernehmungen dienen der AufkIirung einer Straftat und der Beweisaufnahme.

(2) Eine Person, die vernommen werden soII, ist in der RegeI schriftIich vorzuIaden. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthaIten. Der BeschuIdigte und das Opfer sind darin fber ihre wesentIichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. �edermann ist

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verpfIichtet, eine soIche Ladung zu befoIgen und kann im FaII seines ungerechtfertigten AusbIeibens vorgeffhrt werden, wenn dies in der Ladung ausdrfckIich angedroht wurde.

(3)
Die StaatsanwaItschaft, in den FiIIen der §§ 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorffhrung des BeschuIdigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der BeschuIdigte sich andernfaIIs dem Verfahren entziehen oder BeweismitteI beeintrichtigen werde. Wenn eine soIche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingehoIt werden kann oder wenn der BeschuIdigte auf frischer Tat betreten oder unmitteIbar danach gIaubwfrdig der Tatbegehung beschuIdigt wird oder mit Gegenstinden betreten wird, die auf seine BeteiIigung an der Tat hinweisen, kann die KriminaIpoIizei ihn von sich aus vorffhren.
(4)
Ist der AufenthaItsort eines Zeugen oder BeschuIdigten auBerhaIb des SprengeIs der zustindigen StaatsanwaItschaft oder des zustindigen Gerichts geIegen, so ist die unmitteIbare Vernehmung am Sitz der StaatsanwaItschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen SprengeI sich der Zeuge oder der BeschuIdigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-und BiIdfbertragung durchzuffhren, es sei denn, dass es unter Berfcksichtigung der VerfahrensOkonomie zweckmiBiger oder sonst aus besonderen Grfnden erforderIich ist, den Zeugen oder BeschuIdigten vor die zustindige StaatsanwaItschaft oder vor das zustindige Gericht zu Iaden.

Zeuge und Wahrheitspflicht

§ 154. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom BeschuIdigten verschiedene Person, die zur AufkIirung der Straftat wesentIiche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mitteIbar oder unmitteIbar wahrgenommen haben kOnnte und darfber im Verfahren aussagen soII.

(2) Zeugen sind verpfIichtet, richtig und voIIstindig auszusagen.

Verbot der Vernehmung als Zeuge

§ 155. (1) AIs Zeugen dfrfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:

  1. GeistIiche fber das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem SiegeI geistIicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
  2. Beamte 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) fber Umstinde, die der Amtsverschwiegenheit unterIiegen, soweit sie nicht von der VerschwiegenheitspfIicht entbunden wurden,
  3. MitgIieder eines Ausschusses gemiB Art. 53 B-VG und eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten stindigen Unterausschusses sowie Personen, die sonst berechtigterweise bei der Sitzung anwesend waren, soweit sie gemiB § 310 Abs. 2 StGB zur Verschwiegenheit verpfIichtet sind,
  4. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfihig sind, die Wahrheit anzugeben.

(2) Eine VerpfIichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfaIIs nicht, soweit der Zeuge im Dienste der StrafrechtspfIege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder AnzeigepfIicht (§ 78) besteht.

Aussagebefreiung

§ 156. (1) Von der PfIicht zur Aussage sind befreit:

  1. Personen, die im Verfahren gegen einen AngehOrigen 72 StGB) aussagen soIIen, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begrfndete Eigenschaft einer Person aIs AngehOriger ffr die BeurteiIung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bIeibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht�
  2. Personen, die durch die dem BeschuIdigten zur Last geIegte Straftat verIetzt worden sein kOnnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht voIIendet haben oder in ihrer GeschIechtssphire verIetzt worden sein kOnnten, wenn die Parteien GeIegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiIigen (§§ 165, 247).
(2)
Nach Abs. 1 Z 1 ist eine erwachsene Person, die aIs PrivatbeteiIigte am Verfahren mitwirkt (§ 67), von der Aussage nicht befreit.
(3)
Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere BeschuIdigte nur gegenfber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtIich der anderen nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussagen nicht mOgIich ist. GIeiches giIt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren SachverhaIten bezieht.
Aussageverweigerung

§ 157. (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:

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  1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen AngehOrigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtIicher VerfoIgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geffhrten Strafverfahren der Gefahr aussetzen wfrden, sich fber ihre bisherige Aussage hinaus seIbst zu beIasten,
  2. Verteidiger, RechtsanwiIte, PatentanwiIte, Notare und Wirtschaftstreuhinder fber das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
  3. Fachirzte ffr Psychiatrie, Psychotherapeuten, PsychoIogen, BewihrungsheIfer, eingetragene Mediatoren nach dem ZiviIrechts-Mediations-Gesetz, BGBI. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosoziaIen Beratung und Betreuung fber das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
  4. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes fber Fragen, weIche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewihrsmannes von Beitrigen und UnterIagen betreffen oder die sich auf MitteiIungen beziehen, die ihnen im HinbIick auf ihre Titigkeit gemacht wurden,
  5. WahIberechtigte darfber, wie sie ein gesetzIich ffr geheim erkIirtes WahI-oder Stimmrecht ausgefbt haben.

(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeffhrten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch SichersteIIung und BeschIagnahme von UnterIagen oder auf Datentrigern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der HiIfskrifte oder der Personen, die zur AusbiIdung an der berufsmiBigen Titigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teiInehmen.

§ 158. (1) Die Beantwortung einzeIner Fragen kOnnen verweigern:

  1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen AngehOrigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Schande oder der Gefahr eines unmitteIbaren und bedeutenden vermOgensrechtIichen NachteiIs aussetzen wfrden,
  2. Personen, die durch die dem BeschuIdigten zur Last geIegte Straftat in ihrer GeschIechtssphire verIetzt wurden oder verIetzt worden sein kOnnten, soweit sie EinzeIheiten der Tat zu offenbaren hitten, deren SchiIderung sie ffr unzumutbar haIten,
  3. Personen, soweit sie Umstinde aus ihrem hOchstpersOnIichen Lebensbereich oder dem hOchstpersOnIichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hitten.

(2) Die in Abs. 1 angeffhrten Personen kOnnen jedoch trotz Weigerung zur Aussage verpfIichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage ffr den Gegenstand des Verfahrens unerIissIich ist.

Information und Nichtigkeit

§ 159. (1) Uber ihre Befreiung von der AussagepfIicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines TeiIes der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden AnhaItspunkte ffr ein soIches Recht erst wihrend der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

(2)
Ein Zeuge, der einen Befreiungs-oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen wiII, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, gIaubhaft zu machen. Darfber abgegebene ErkIirungen sind zu protokoIIieren.
(3)
Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der AussagepfIicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrfckIich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darfber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener TeiI seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene ProtokoII ist insoweit zu vernichten.
Durchführung der Vernehmung

§ 160. (1) In der RegeI ist jeder Zeuge einzeIn und in Abwesenheit der VerfahrensbeteiIigten und anderer Zeugen zu vernehmen. Personen, die durch Krankheit oder GebrechIichkeit oder aus anderen berfcksichtigungswfrdigen Umstinden verhindert sind, eine Ladung zu befoIgen, kOnnen in ihrer Wohnung oder an ihrem sonstigen AufenthaItsort gehOrt werden.

(2) Auf VerIangen des Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen. AIs Vertrauensperson kann ausgeschIossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdichtig ist, wer aIs Zeuge vernommen wurde oder werden soII und wer sonst am Verfahren beteiIigt ist oder besorgen Iisst, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und voIIstindigen Aussage beeinfIussen kOnnte.

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Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit fber ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpfIichtet (§ 301 Abs. 2 StGB).

(3)
Der Vernehmung einer Person, die psychisch krank oder geistig behindert ist oder die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurfckgeIegt hat, ist jedenfaIIs eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
§ 161. (1) Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig, voIIstindig und derart auszusagen, dass er seine Aussage erforderIichenfaIIs vor Gericht beeiden kOnne. Sodann ist er fber Vorund FamiIienname, Geburtsort und -datum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie fber sein VerhiItnis zum BeschuIdigten zu befragen. Im FaIIe der Anwesenheit anderer Personen ist darauf zu achten, dass die persOnIichen VerhiItnisse des Zeugen mOgIichst nicht OffentIich bekannt werden.
(2)
Danach ist der Zeuge um eine zusammenhingende DarsteIIung seiner Wahrnehmungen zu ersuchen. Sodann sind aIIfiIIige UnkIarheiten oder Widersprfche aufzukIiren.
(3)
Fragen, mit denen dem Zeugen Umstinde vorgehaIten werden, die erst durch seine Antwort festgesteIIt werden soIIen, dfrfen nur dann gesteIIt werden, wenn dies zum Verstindnis des Zusammenhanges erforderIich ist� soIche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wOrtIich zu protokoIIieren. Fragen nach aIIfiIIigen strafgerichtIichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umstinden aus dem hOchstpersOnIichen Lebensbereich des Zeugen dfrfen nicht gesteIIt werden, es sei denn, dass dies nach den besonderen Umstinden des FaIIes unerIissIich ist.

Anonyme Aussage

§ 162. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu beffrchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 161 Abs. 1) oder durch Beantwortung von Fragen, die RfckschIfsse darauf zuIassen, einer ernsten Gefahr ffr Leben, Gesundheit, kOrperIiche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen wfrde, so kann ihm gestattet werden, soIche Fragen nicht zu beantworten. In diesem FaII ist auch zuIissig, dass der Zeuge seine iuBere Erscheinung derart verindert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhfIIen, dass sein MienenspieI nicht soweit wahrgenommen werden kann, aIs dies ffr die BeurteiIung der GIaubwfrdigkeit seiner Aussage unerIissIich ist.

Gegenüberstellung

§ 163. (1) Einem Zeugen kOnnen mehrere Personen -offen oder verdeckt -gegenfbergesteIIt werden, unter denen sich eine befindet, die verdichtig ist. Zuvor ist der Zeuge aufzufordern, zur Unterscheidung erforderIiche Kennzeichen des Verdichtigen zu beschreiben� dieser Beschreibung haben die gegenfbergesteIIten Personen mOgIichst ihnIich zu sein. Sodann ist der Zeuge zur Angabe darfber aufzufordern, ob er eine Person erkenne und auf Grund weIcher Umstinde dies der FaII sei. Dieser Vorgang ist zu protokoIIieren und kann durch geeignete biIdgebende Verfahren unterstftzt werden.

(2)
GIeiches giIt bei der Einsicht in LichtbiIder und der AnhOrung von Stimmproben. Auch wenn der Zeuge Gegenstinde wieder erkennen soII, die aIs BeweismitteI von Bedeutung sind, ist er zunichst aufzufordern, diesen Gegenstand und gegebenenfaIIs seine UnterscheidungsmerkmaIe zu beschreiben.
(3)
Im Ubrigen ist eine Konfrontation des BeschuIdigten oder eines Zeugen mit anderen Zeugen oder BeschuIdigten zuIissig, wenn die jeweiIigen Aussagen in erhebIichen Umstinden von einander abweichen und anzunehmen ist, dass die AufkIirung der Widersprfche dadurch gefOrdert werden kann. Die einander gegenfber gesteIIten Personen sind fber jeden einzeInen Umstand ihrer von einander abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen� die beiderseitigen Antworten sind zu protokoIIieren.

Vernehmung des Beschuldigten

§ 164. (1) Dem BeschuIdigten ist vor Beginn der Vernehmung mitzuteiIen, weIcher Tat er verdichtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darfber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu iuBern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemiB § 59 Abs. 1 beschrinkt werden kann. Der BeschuIdigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch aIs Beweis gegen ihn Verwendung finden kOnne.

(2) Der BeschuIdigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen� dieser darf sich an der Vernehmung seIbst auf keine Weise beteiIigen, jedoch nach deren AbschIuss erginzende Fragen an den BeschuIdigten richten. Wihrend der Vernehmung darf sich der BeschuIdigte nicht mit dem Verteidiger fber die Beantwortung einzeIner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderIich erscheint, um eine Gefahr ffr die ErmittIungen oder

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eine Beeintrichtigung von BeweismitteIn abzuwenden. In diesem FaII ist nach MOgIichkeit eine Ton- oder BiIdaufnahme (§ 97) anzufertigen.

(3)
Der BeschuIdigte ist zunichst fber seine persOnIichen VerhiItnisse zu befragen. Dann ist ihm GeIegenheit zu geben, sich in einer zusammenhingenden DarsteIIung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu iuBern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine BeurteiIung durch einen Sachverstindigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist erginzend schriftIich zu iuBern.
(4)
Es dfrfen weder Versprechungen oder VorspiegeIungen noch Drohungen oder ZwangsmitteI angewendet werden, um den BeschuIdigten zu einem Gestindnis oder zu anderen Angaben zu bewegen. Die Freiheit seiner WiIIensentschIieBung und seiner WiIIensbetitigung sowie sein ErinnerungsvermOgen und seine Einsichtsfihigkeit dfrfen durch keinerIei MaBnahmen oder gar Eingriffe in seine kOrperIiche Integritit beeintrichtigt werden. Dem BeschuIdigten gesteIIte Fragen mfssen deutIich und kIar verstindIich und dfrfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfingIich sein. Fragen, mit denen ihm Umstinde vorgehaIten werden, die erst durch seine Antwort festgesteIIt werden soIIen, dfrfen nur dann gesteIIt werden, wenn dies zum Verstindnis des Zusammenhanges erforderIich ist� soIche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wOrtIich zu protokoIIieren. Fragen, die eine vom BeschuIdigten nicht zugestandene Tatsache aIs bereits zugestanden behandeIn, sind nicht zuIissig.

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

§ 165. (1) Eine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton-oder BiIdaufnahme einer soIchen Vernehmung des BeschuIdigten oder eines Zeugen ist zuIissig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer HauptverhandIung aus tatsichIichen oder rechtIichen Grfnden nicht mOgIich sein werde.

(2)
Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft in sinngemiBer Anwendung der Bestimmungen der §§ 249 und 250 durchzuffhren (§ 104). Das Gericht hat der StaatsanwaItschaft, dem BeschuIdigten, dem Opfer, dem PrivatbeteiIigten und deren Vertretern GeIegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiIigen und Fragen zu steIIen.
(3)
Bei der Vernehmung eines Zeugen ist in seinem Interesse, besonders mit Rfcksicht auf sein geringes AIter oder seinen seeIischen oder gesundheitIichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung auf Antrag der StaatsanwaItschaft oder von Amts wegen die GeIegenheit zur BeteiIigung derart zu beschrinken, dass die BeteiIigten des Verfahrens (Abs. 2) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-und BiIdfbertragung mitverfoIgen und ihr Fragerecht ausfben kOnnen, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht voIIendet hat, kann in diesem FaII ein Sachverstindiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem FaII ist daffr Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem BeschuIdigten und anderen VerfahrensbeteiIigten mOgIichst unterbIeibt.
(4)
Einen Zeugen, der das vierzehnte Lebensjahr noch nicht voIIendet hat und durch die dem BeschuIdigten zur Last geIegte Straftat in seiner GeschIechtssphire verIetzt worden sein kOnnte, hat das Gericht in jedem FaII auf die in Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die fbrigen im § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwihnten Zeugen dann, wenn sie oder die StaatsanwaItschaft dies beantragen.
(5)
Vor der Vernehmung hat das Gericht den Zeugen fberdies darfber zu informieren, dass das ProtokoII in der HauptverhandIung verIesen und Ton- oder BiIdaufnahmen der Vernehmung vorgeffhrt werden kOnnen, auch wenn er im weiteren Verfahren die Aussage verweigern soIIte. Soweit ein Sachverstindiger mit der Durchffhrung der Befragung beauftragt wurde (Abs. 3), obIiegt diesem die Vornahme dieser Information und jener nach §§ 161 Abs. 1. Auf das AIter und den Zustand des Zeugen ist dabei Rfcksicht zu nehmen. Die Informationen und darfber abgegebene ErkIirungen sind zu protokoIIieren.

(6) Im Ubrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemiB anzuwenden.

Beweisverbot

§ 166. (1) Zum NachteiI eines BeschuIdigten -auBer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer RechtsverIetzung beschuIdigt ist -dfrfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und MitbeschuIdigten nicht aIs Beweis verwendet werden, soweit sie:

1. unter FoIter (Art. 7 des InternationaIen Pakts fber bfrgerIiche und poIitische Rechte, BGBI. Nr. 591/1978, Art. 3 der Europiischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Ubereinkommens gegen FoIter und andere grausame, unmenschIiche oder erniedrigende BehandIung, BGBI. Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oder

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2. sonst durch unerIaubte Einwirkung auf die Freiheit der WiIIensentschIieBung oder WiIIensbetitigung oder durch unzuIissige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentaIe Verfahrensgrundsitze verIetzen, gewonnen wurden und ihr AusschIuss zur Wiedergutmachung dieser VerIetzung unerIissIich ist.

(2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.

9. Hauptstück
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft

1. Abschnitt
Fahndung
Definitionen

§ 167. Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. �Personenfahndung� jede MaBnahme zur ErmittIung des AufenthaItes einer Person und zur Festnahme des BeschuIdigten auf Grund einer Anordnung der StaatsanwaItschaft,
  2. �Sachenfahndung� jede MaBnahme zur FeststeIIung des VerbIeibes einer Sache und zu ihrer SichersteIIung.

Fahndung

§ 168. (1) Personenfahndung zur AufenthaItsermittIung ist zuIissig, wenn der AufenthaIt des BeschuIdigten oder einer Person, deren Identitit festgesteIIt oder die aIs Zeuge vernommen werden soII, unbekannt ist.

(2)
Personenfahndung zur Festnahme ist zuIissig, wenn eine soIche nicht voIIzogen werden kann, weiI der BeschuIdigte fIfchtig oder sein AufenthaIt unbekannt ist, oder weiI er einer Ladung keine FoIge geIeistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur HauptverhandIung vorgeffhrt werden soII.
(3)
Sachenfahndung ist zuIissig, wenn ein Gegenstand, der sichergesteIIt werden soII, nicht aufgefunden werden kann.

§ 169. (1) Personenfahndung durch Ausschreibung zur AufenthaItsermittIung oder zur Festnahme ist von der StaatsanwaItschaft anzuordnen. Uber weitere Anordnung der StaatsanwaItschaft kann sie OffentIich bekannt gemacht werden, wenn die Ausforschung des BeschuIdigten, weiterer Opfer oder die Auffindung einer anderen Person andernfaIIs wenig erfoIgversprechend wire und der BeschuIdigte einer vorsitzIich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr aIs einem �ahr bedroht ist, dringend verdichtig ist. AbbiIdungen von Personen dfrfen jedoch nur dann verOffentIicht oder zur VerOffentIichung in Medien oder sonst OffentIich zugingIichen Dateien freigegeben werden, wenn der damit angestrebte VorteiI den mit der VerOffentIichung verbundenen Eingriff in die Intimsphire deutIich fberwiegt oder die VerOffentIichung zum Schutz der Rechte und Interessen von durch den BeschuIdigten gefihrdeten Personen erforderIich scheint.

(1a) Eine VerOffentIichung von AbbiIdungen eines in Untersuchungshaft angehaItenen BeschuIdigten ist auf Grund einer Anordnung der StaatsanwaItschaft unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ietzter Satz zuIissig, soweit anderenfaIIs die AufkIirung weiterer Straftaten, deren Begehung er verdichtig ist, wesentIich erschwert wire.

(2) Sachenfahndung kann die KriminaIpoIizei von sich aus anordnen und durchffhren� sie hat die erforderIichen VerOffentIichungen und anderen notwendigen MaBnahmen zu veranIassen.

2. Abschnitt Festnahme Zulässigkeit

§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren HandIung verdichtig ist, ist zuIissig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmitteIbar danach entweder gIaubwfrdig der Tatbegehung beschuIdigt oder mit Gegenstinden betreten wird, die auf ihre BeteiIigung an der Tat hinweisen,

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  1. wenn sie fIfchtig ist oder sich verborgen hiIt oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde fIfchten oder sich verborgen haIten,
  2. wenn sie Zeugen, Sachverstindige oder MitbeschuIdigte zu beeinfIussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die ErmittIung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
  3. wenn die Person einer mit mehr aIs sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdichtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben soIche, gegen dasseIbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angeIastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausffhren.
(2)
Wenn es sich um ein Verbrechen handeIt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjihrige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das VorIiegen aIIer im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeffhrten Haftgrfnde sei auszuschIieBen.
(3)
Festnahme und AnhaItung sind nicht zuIissig, soweit sie zur Bedeutung der Sache auBer VerhiItnis stehen (§ 5).

Anordnung

§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die StaatsanwaItschaft auf Grund einer gerichtIichen BewiIIigung anzuordnen und von der KriminaIpoIizei durchzuffhren.

(2) Die KriminaIpoIizei ist berechtigt, den BeschuIdigten von sich aus festzunehmen

  1. in den FiIIen des § 170 Abs. 1 Z 1 und
  2. in den FiIIen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der StaatsanwaItschaft nicht rechtzeitig eingehoIt werden kann.

(3) Im FaII des Abs. 1 ist dem BeschuIdigten sogIeich oder innerhaIb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die gerichtIiche BewiIIigung der Festnahme zuzusteIIen� im FaIIe des Abs. 2 eine schriftIiche Begrfndung der KriminaIpoIizei fber Tatverdacht und Haftgrund. Uberdies ist der BeschuIdigte sogIeich oder unmitteIbar nach seiner Festnahme darfber zu informieren, dass er das Recht habe,

  1. einen AngehOrigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger von seiner Festnahme zu verstindigen oder verstindigen zu Iassen (Art. 4 Abs. 7 BVG fber den Schutz der persOnIichen Freiheit),
  2. gegebenenfaIIs die Beigebung eines VerfahrenshiIfeverteidigers zu beantragen,
  3. Beschwerde bzw. Einspruch gegen seine Festnahme zu erheben und im Ubrigen jederzeit seine FreiIassung zu beantragen.

Durchführung

§ 172. (1) Vom VoIIzug einer Anordnung auf Festnahme hat die KriminaIpoIizei die StaatsanwaItschaft und diese das Gericht unverzfgIich zu verstindigen. Der BeschuIdigte ist ohne unnOtigen Aufschub, Iingstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die �ustizanstaIt des zustindigen Gerichts einzuIiefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhiItnismiBigen Aufwand mOgIich oder wegen Erkrankung oder VerIetzung des BeschuIdigten nicht tunIich wire, ist es zuIissig, ihn der �ustizanstaIt eines unzustindigen Gerichts einzuIiefern oder einer KrankenanstaIt zu fbersteIIen. In diesen FiIIen kann das Gericht den BeschuIdigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-und BiIdfbertragung vernehmen und ihm den BeschIuss fber die Untersuchungshaft auf gIeiche Weise verkfnden (§ 174).

(2)
Hat die KriminaIpoIizei den BeschuIdigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzfgIich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizuIassen, sobaId sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren AnhaItung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren AnhaItung durch geIindere MitteI nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die KriminaIpoIizei dem BeschuIdigten auf Anordnung der StaatsanwaItschaft unverzfgIich die erforderIichen Weisungen zu erteiIen, die GeIObnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwihnten SchIfsseI und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene SicherheitsIeistung nach § 172a einzuheben und ihn freizuIassen. Die Ergebnisse der ErmittIungen samt den ProtokoIIen fber die erteiIten Weisungen und die geIeisteten GeIObnisse sowie den abgenommenen SchIfsseIn und Dokumenten sind der StaatsanwaItschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu fbermitteIn. Uber die AufrechterhaItung dieser geIinderen MitteI entscheidet das Gericht.
(3)
Ist der BeschuIdigte nicht nach Abs. 2 freizuIassen, so hat ihn die KriminaIpoIizei ohne unnOtigen Aufschub, spitestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die �ustizanstaIt des

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zustindigen Gerichts einzuIiefern oder -im FaII seiner Erkrankung (Abs. 1) -einer KrankenanstaIt zu fbersteIIen. Sie hat jedoch vor der EinIieferung rechtzeitig die StaatsanwaItschaft zu verstindigen. ErkIirt diese, keinen Antrag auf Verhingung der Untersuchungshaft zu steIIen, so hat die KriminaIpoIizei den BeschuIdigten sogIeich freizuIassen.

Sicherheitsleistung

§ 172a. (1) Der Auftrag an den BeschuIdigten, eine angemessene Sicherheit zur SichersteIIung der Durchffhrung des Strafverfahrens, der ZahIung der zu erwartenden GeIdstrafe und der Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschidigung (§ 67 Abs. 1) zu Ieisten, ist zuIissig, wenn der BeschuIdigte einer bestimmten Straftat dringend verdichtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der SicherheitsIeistung vernommen wurde und auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der BeschuIdigte dem Verfahren entziehen oder die Durchffhrung des Strafverfahrens sonst offenbar unmOgIich oder wesentIich erschwert sein werde.

(2)
Die SicherheitsIeistung und deren HOhe sind von der StaatsanwaItschaft anzuordnen und von der KriminaIpoIizei durchzuffhren. Ffr den FaII, dass die aufgetragene SicherheitsIeistung nicht unverzfgIich in barem GeId erfoIgt, hat die KriminaIpoIizei Gegenstinde zwangsweise sicherzusteIIen, die der BeschuIdigte mit sich ffhrt, die ihm aIIem Anschein nach gehOren und deren Wert nach MOgIichkeit die HOhe des zuIissigen Betrags der Sicherheit nicht fbersteigt. Die KriminaIpoIizei hat der StaatsanwaItschaft die Ergebnisse der ErmittIungen samt der fbergebenen Sicherheit oder den sichergesteIIten Gegenstinden unverzfgIich zu fbermitteIn.
(3)
Die Sicherheit wird frei, sobaId das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im FaII der VerurteiIung des AngekIagten jedoch erst zu, sobaId er die GeIdstrafe und die ihm auferIegten Kosten des Verfahrens und gegebenenfaIIs dem PrivatbeteiIigten die im StrafurteiI zugesprochene Entschidigung gezahIt sowie im FaII einer nicht bedingt nachgesehenen GeId oder Freiheitsstrafe die Freiheitsstrafe angetreten hat. AIs Sicherheit sichergesteIIte Gegenstinde und VermOgenswerte werden auch frei, sobaId der BeschuIdigte die aufgetragene Sicherheit in GeId erIegt oder ein Dritter, dem keine BeteiIigung an der Tat zur Last Iiegt, Rechte an den Gegenstinden oder VermOgenswerten gIaubhaft macht.
(4)
Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft oder von Amts wegen mit BeschIuss ffr verfaIIen zu erkIiren, wenn sich der BeschuIdigte dem Verfahren oder der VoIIstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der ZahIung der Entschidigung an den PrivatbeteiIigten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder ZahIung der GeIdstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befoIgt. § 180 Abs. 4 Ietzter Satz und Abs. 5 geIten sinngemiB.

3. Abschnitt Untersuchungshaft Zulässigkeit

§ 173. (1) Verhingung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag der StaatsanwaItschaft und nur dann zuIissig, wenn der BeschuIdigte einer bestimmten Straftat dringend verdichtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im Abs. 2 angeffhrten Haftgrfnde vorIiegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe auBer VerhiItnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung geIinderer MitteI (Abs. 5) erreicht werden kann.

(2) Ein Haftgrund Iiegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der BeschuIdigte werde auf freiem FuB

  1. wegen Art und AusmaB der ihm voraussichtIich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Grfnden fIfchten oder sich verborgen haIten,
  2. Zeugen, Sachverstindige oder MitbeschuIdigte zu beeinfIussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die ErmittIung der Wahrheit zu erschweren versuchen,
    1. ungeachtet des wegen einer mit mehr aIs sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geffhrten Strafverfahrens
      1. eine strafbare HandIung mit schweren FoIgen begehen, die gegen dasseIbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angeIastete Straftat mit schweren FoIgen,
      2. eine strafbare HandIung mit nicht bIoB Ieichten FoIgen begehen, die gegen dasseIbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angeIastete strafbare HandIung, wenn er entweder wegen einer soIchen Straftat bereits verurteiIt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederhoIte oder fortgesetzte HandIungen angeIastet werden,

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c.
eine strafbare HandIung mit einer Strafdrohung von mehr aIs sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angeIastete strafbare HandIung gegen dasseIbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimaI verurteiIt worden ist, oder
d.
die ihm angeIastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausffhren.
(3)
FIuchtgefahr ist jedenfaIIs nicht anzunehmen, wenn der BeschuIdigte einer Straftat verdichtig ist, die nicht strenger aIs mit ffnfjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten LebensverhiItnissen befindet und einen festen Wohnsitz im InIand hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur FIucht getroffen. Bei BeurteiIung von Tatbegehungsgefahr nach Abs. 2 Z 3 fiIIt es besonders ins Gewicht, wenn vom BeschuIdigten eine Gefahr ffr Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer krimineIIen Organisation oder terroristischen Vereinigung ausgeht. Im Ubrigen ist bei BeurteiIung dieses Haftgrundes zu berfcksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die VerhiItnisse, unter denen die dem BeschuIdigten angeIastete Tat begangen worden ist, geindert haben.
(4)
Die Untersuchungshaft darf nicht verhingt, aufrecht erhaIten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gIeichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden kOnnen. Im FaII der Strafhaft hat die StaatsanwaItschaft die Abweichungen vom VoIIzug anzuordnen, die ffr die Zwecke der Untersuchungshaft unentbehrIich sind. Wird die Untersuchungshaft dennoch verhingt, so tritt eine Unterbrechung des StrafvoIIzuges ein.
(5) AIs geIindere MitteI sind insbesondere anwendbar:
  1. das GeIObnis, bis zur rechtskriftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fIiehen noch sich verborgen zu haIten noch sich ohne Genehmigung der StaatsanwaItschaft von seinem AufenthaItsort zu entfernen,
  2. das GeIObnis, keinen Versuch zu unternehmen, die ErmittIungen zu erschweren,
  3. in FiIIen von GewaIt in Wohnungen 38a SPG) das GeIObnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterIassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und deren unmitteIbare Umgebung nicht zu betreten oder ein bereits erteiItes Betretungsverbot nach § 38a Abs. 2 SPG oder eine einstweiIige Verffgung nach § 382b EO nicht zu fbertreten, samt Abnahme aIIer SchIfsseI zur Wohnung,
  4. die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten FamiIie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden, sich aIkohoIischer Getrinke oder anderer SuchtmitteI zu enthaIten oder einer geregeIten Arbeit nachzugehen,
  5. die Weisung, jeden WechseI des AufenthaItes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabstinden bei der KriminaIpoIizei oder einer anderen SteIIe zu meIden,
  6. die vorfbergehende Abnahme von Identitits-, Kraftfahrzeugs-oder sonstigen Berechtigungsdokumenten,
  7. vorIiufige BewihrungshiIfe nach § 179,
  8. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und 181,
  9. mit Zustimmung des BeschuIdigten die Weisung, sich einer EntwOhnungsbehandIung, sonst einer medizinischen BehandIung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen MaBnahme (§ 11 Abs. 2 SMG) zu unterziehen.
(6)
Wenn es sich um ein Verbrechen handeIt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjihrige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Untersuchungshaft verhingt werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das VorIiegen aIIer im Abs. 2 angeffhrten Haftgrfnde sei auszuschIieBen.

Hausarrest

§ 173a. (1) Auf Antrag der StaatsanwaItschaft oder des BeschuIdigten kann die Untersuchungshaft aIs Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu voIIziehen ist, in weIcher der BeschuIdigte seinen inIindischen Wohnsitz begrfndet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zuIissig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen geIindere MitteI (§ 173 Abs. 5) aufgehoben, der Zweck der AnhaItung (§ 182 Abs. 1) aber auch durch diese Art des VoIIzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weiI sich der BeschuIdigte in geordneten LebensverhiItnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete MitteI der eIektronischen Aufsicht (§ 156b Abs. 1 und 2 StVG) fberwachen zu Iassen. Im Ubrigen geIten die Bestimmungen fber die Fortsetzung, Aufhebung und HOchstdauer der Untersuchungshaft mit der MaBgabe sinngemiB, dass ab Anordnung des Hausarrests HaftverhandIungen von Amts wegen nicht mehr stattfinden und der BeschIuss fber die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mfndIiche VerhandIung schriftIich ergehen kann.

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(2)
Uber einen Antrag nach Abs. 1 ist in einer HaftverhandIung zu entscheiden (§ 176 Abs. 1). GegebenenfaIIs hat das Gericht sogIeich nach AntragsteIIung vorIiufige BewihrungshiIfe nach § 179 anzuordnen und die BewihrungshiIfe zu beauftragen, dem Gericht spitestens in der HaftverhandIung fber die LebensverhiItnisse des BeschuIdigten und seine soziaIen Bindungen, einschIieBIich der MOgIichkeit, einer Beschiftigung oder AusbiIdung ohne Gefihrdung der Haftzwecke nachzugehen, sowie fber die mit dem BeschuIdigten vereinbarten Bedingungen ffr den VoIIzug des Hausarrests zu berichten, deren EinhaItung der BeschuIdigte in der HaftverhandIung durch GeIObnis zu bekriftigen hat. Das VerIassen der Unterkunft ist auBer zur Erreichung des Arbeits-oder AusbiIdungspIatzes, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer HiIfe auf der jeweiIs kfrzesten Wegstrecke nicht zuIissig.
(3)
Wird dem Antrag FoIge gegeben, so hat die StaatsanwaItschaft die KriminaIpoIizei und die SicherheitsbehOrde des Ortes, an dem der Hausarrest voIIzogen wird, zu verstindigen und die

�ustizanstaIt zu beauftragen, den BeschuIdigten nach Einrichtung der zur eIektronischen Aufsicht erforderIichen technischen MitteI in den Hausarrest zu fbersteIIen.

(4)
Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren VoIIzug der Untersuchungshaft in der �ustizanstaIt anzuordnen, wenn der BeschuIdigte erkIirt, seine Zustimmung zu widerrufen. GIeiches giIt auf Antrag der StaatsanwaItschaft, wenn der BeschuIdigte seinem GeIObnis zuwider die Bedingungen nicht einhiIt oder wenn sonst hervorkommt, dass die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden kOnnen. Mit der Durchffhrung der UbersteIIung ist die KriminaIpoIizei zu beauftragen.
(5)
Wird der Hausarrest nicht nach Abs. 4 widerrufen, so giIt ffr den FaII der Rechtskraft des UrteiIs § 3 Abs. 2 StVG sinngemiB.

Verhängung der Untersuchungshaft

§ 174. (1) �eder festgenommene BeschuIdigte ist vom Gericht unverzfgIich nach seiner EinIieferung in die �ustizanstaIt zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen. Das Gericht kann aber vor seiner Entscheidung sofortige ErmittIungen vornehmen oder durch die KriminaIpoIizei vornehmen Iassen, wenn deren Ergebnis maBgebenden EinfIuss auf die BeurteiIung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten Iisst. In jedem FaII hat das Gericht Iingstens binnen 48 Stunden nach der EinIieferung zu entscheiden, ob der BeschuIdigte, aIIenfaIIs unter Anwendung geIinderer MitteI (§ 173 Abs. 5), freigeIassen oder ob die Untersuchungshaft verhingt wird.

(2) Der BeschIuss nach Abs. 1 ist dem BeschuIdigten sofort mfndIich zu verkfnden. Ein BeschIuss auf FreiIassung ist der StaatsanwaItschaft binnen 24 Stunden zuzusteIIen und der KriminaIpoIizei zur Kenntnis zu bringen. Wird die Untersuchungshaft verhingt, so ist die ZusteIIung an den BeschuIdigten binnen 24 Stunden zu veranIassen und unverzfgIich eine Ausfertigung der StaatsanwaItschaft, dem Verteidiger, der �ustizanstaIt und einem gegebenenfaIIs besteIIten BewihrungsheIfer zu fbermitteIn. Der BeschuIdigte kann auf die ZusteIIung nicht wirksam verzichten.

(3) Ein BeschIuss, mit dem die Untersuchungshaft verhingt wird, hat zu enthaIten:

  1. den Namen des BeschuIdigten sowie weitere Angaben zur Person,
  2. die strafbare HandIung, deren Begehung der BeschuIdigte dringend verdichtig ist, Zeit, Ort und Umstinde ihrer Begehung sowie ihre gesetzIiche Bezeichnung,
  3. den Haftgrund,
  4. die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus weIchen Grfnden der Haftzweck durch Anwendung geIinderer MitteI nicht erreicht werden kann,
  5. die MitteiIung, bis zu weIchem Tag der BeschIuss Iingstens wirksam sei sowie dass vor einer aIIfiIIigen Fortsetzung der Haft eine HaftverhandIung stattfinden werde, sofern nicht einer der im Abs. 4 oder im § 175 Abs. 3, 4 oder 5 erwihnten FiIIe eintritt,
  6. die MitteiIung, dass der BeschuIdigte, soweit dies nicht bereits geschehen ist, einen Verteidiger, einen AngehOrigen oder eine andere Vertrauensperson verstindigen oder verstindigen Iassen kOnne,
  7. die MitteiIung, dass der BeschuIdigte durch einen Verteidiger vertreten sein mfsse, soIange er sich in Untersuchungshaft befinde,
  8. die MitteiIung, dass dem BeschuIdigten Beschwerde zustehe und dass er im Ubrigen jederzeit seine Enthaftung oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragen kOnne.

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(4) Eine Beschwerde des BeschuIdigten gegen die Verhingung der Untersuchungshaft IOst die Haftfrist nach § 175 Abs. 2 Z 2 aus. Ein darauf ergehender BeschIuss des OberIandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft IOst die nichste Haftfrist aus� Abs. 3 Z 1 bis 5 giIt sinngemiB.

Haftfristen

§ 175. (1) Ein BeschIuss, mit dem die Untersuchungshaft verhingt oder fortgesetzt wird, ist Iingstens ffr einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist)� der AbIauftag ist im BeschIuss anzuffhren. Vor AbIauf der Haftfrist ist eine HaftverhandIung durchzuffhren oder der BeschuIdigte zu enthaften.

(2) Die Haftfrist betrigt

  1. 14 Tage ab Verhingung der Untersuchungshaft,
  2. einen Monat ab erstmaIiger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
  3. zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
(3)
Ist die Durchffhrung der HaftverhandIung vor AbIauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmOgIich, so kann die HaftverhandIung auf einen der drei dem FristabIauf foIgenden Arbeitstage verIegt werden� in diesem FaII verIingert sich die Haftfrist entsprechend.
(4)
Haben bereits zwei HaftverhandIungen stattgefunden, so kann der BeschuIdigte auf die Durchffhrung einer bevorstehenden weiteren HaftverhandIung verzichten. In diesem FaII kann der BeschIuss fber die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft 176 Abs. 4) ohne vorangegangene mfndIiche VerhandIung schriftIich ergehen.
(5)
Nach Einbringen der AnkIage ist die Wirksamkeit eines BeschIusses auf Verhingung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt� HaftverhandIungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der BeschuIdigte seine Enthaftung beantragt und darfber nicht ohne Verzug in einer HauptverhandIung entschieden werden kann.

Haftverhandlung

§ 176. (1) Eine HaftverhandIung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen:

  1. vor AbIauf der Haftfrist,
  2. ohne Verzug, wenn der BeschuIdigte seine FreiIassung beantragt und sich die StaatsanwaItschaft dagegen ausspricht oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird,
  3. sofern das Gericht Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft hegt.
(2)
Die HaftverhandIung Ieitet das Gericht� sie ist nicht OffentIich. Die StaatsanwaItschaft, der BeschuIdigte, sein gesetzIicher Vertreter, sein Verteidiger, die KriminaIpoIizei, soweit sie darum ersucht hat, und der BewihrungsheIfer sind vom Termin zu verstindigen.
(3)
Der BeschuIdigte ist zur VerhandIung vorzuffhren, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht mOgIich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. AnsteIIe der Vorffhrung kann bei BeschuIdigten, die nicht in der �ustizanstaIt des zustindigen Gerichts angehaIten werden (§ 183), gemiB § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.
(4)
Zunichst trigt die StaatsanwaItschaft ihren Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begrfndet ihn. Der BeschuIdigte, sein gesetzIicher Vertreter und sein Verteidiger haben das Recht zu erwidern. Der BewihrungsheIfer kann sich zur Haftfrage iuBern. StaatsanwaItschaft und BeschuIdigter kOnnen erginzende FeststeIIungen aus dem Akt begehren. Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Anregung Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit dies ffr die BeurteiIung der Haftfrage erforderIich ist. Dem BeschuIdigten oder seinem Verteidiger gebfhrt das Recht der Ietzten

�uBerung. Sodann entscheidet das Gericht fber die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft. § 174 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 giIt sinngemiB.

(5) Eine Beschwerde gegen einen BeschIuss nach Abs. 4 ist binnen drei Tagen nach Verkfndung des BeschIusses einzubringen� § 174 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

Aufhebung der Untersuchungshaft

§ 177. (1) SimtIiche am Strafverfahren beteiIigten BehOrden sind verpfIichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie mOgIich dauere. Die ErmittIungen sind von StaatsanwaItschaft und KriminaIpoIizei mit Nachdruck und unter besonderer BeschIeunigung zu ffhren.

(2) Der BeschuIdigte ist sogIeich freizuIassen und geIindere MitteI sind aufzuheben, sobaId die Voraussetzungen der AnhaItung, der Untersuchungshaft oder der Anwendung geIinderer MitteI nicht mehr vorIiegen oder ihre Dauer unverhiItnismiBig wire.

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(3)
Ist die StaatsanwaItschaft der Ansicht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt sie dies beim Gericht, das den BeschuIdigten sogIeich freizuIassen hat.
(4)
Ist die StaatsanwaItschaft der Ansicht, dass die Aufhebung geIinderer MitteI zu verffgen sei, so beantragt sie dies beim Gericht, das daraufhin entsprechend zu verffgen hat. Beantragt die StaatsanwaItschaft eine �nderung oder der BeschuIdigte eine Aufhebung oder �nderung geIinderer MitteI und spricht sich die StaatsanwaItschaft dagegen aus, so hat das Gericht zu entscheiden. Eine Beschwerde gegen diesen BeschIuss ist binnen drei Tagen ab seiner Bekanntmachung einzubringen.
(5)
Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer FreiIassung des BeschuIdigten vor FiIIung des UrteiIs erster Instanz unter Angabe der hierffr maBgebIichen Grfnde und der dem BeschuIdigten auferIegten geIinderen MitteI sogIeich zu verstindigen. Opfer von GewaIt in Wohnungen (§ 38a SPG) und Opfer gemiB § 65 Z 1 Iit. a sind jedenfaIIs unverzfgIich von Amts wegen in diesem Sinn zu informieren. Diese Verstindigung hat die KriminaIpoIizei, bei der EntIassung aus der Untersuchungshaft jedoch die StaatsanwaItschaft zu veranIassen.

Höchstdauer der Untersuchungshaft

§ 178. (1) Bis zum Beginn der HauptverhandIung darf die Untersuchungshaft foIgende Fristen nicht fbersteigen:

  1. zwei Monate, wenn der BeschuIdigte nur aus dem Grunde der VerdunkeIungsgefahr 173 Abs. 2 Z 2), im Ubrigen
  2. sechs Monate, wenn er wegen des Verdachts eines Vergehens, ein �ahr, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens und zwei �ahre, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer ffnf �ahre fbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, angehaIten wird.
(2)
Uber sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft jedoch nur dann aufrecht erhaIten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der ErmittIungen im HinbIick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
(3)
Muss ein wegen FristabIaufs freigeIassener BeschuIdigter zum Zweck der Durchffhrung der HauptverhandIung neuerIich in Haft genommen werden, so darf dies jeweiIs hOchstens ffr die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.

Vorläufige Bewährungshilfe

§ 179. (1) VorIiufige BewihrungshiIfe ist anzuordnen, wenn der BeschuIdigte dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch seine Bemfhungen um eine Lebensffhrung und EinsteIIung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer HandIungen abhaIten werde, zu fOrdern.

(2)
Hat der BeschuIdigte einen gesetzIichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorIiufigen BewihrungshiIfe mitzuteiIen.
(3)
Die vorIiufige BewihrungshiIfe endet spitestens mit rechtskriftiger Beendigung des Strafverfahrens. Im Ubrigen geIten die Bestimmungen fber die BewihrungshiIfe dem Sinne nach.
Kaution

§ 180. (1) Gegen Kaution oder Bfrgschaft sowie gegen AbIegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwihnten GeIObnisse kann der BeschuIdigte freigeIassen werden, sofern ausschIieBIich der Haftgrund der FIuchtgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 1) vorIiegt� dies hat zu erfoIgen, wenn die Straftat nicht strenger aIs mit ffnfjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

(2)
Die HOhe der SicherheitsIeistung ist vom Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem BeschuIdigten angeIasteten Straftat, seine persOnIichen und wirtschaftIichen VerhiItnisse sowie das VermOgen der Person zu bestimmen, weIche die Sicherheit Ieistet.
(3)
Die Sicherheit ist entweder in barem GeId oder in mfndeIsicheren Wertpapieren, nach dem BOrsekurs des ErIagstages berechnet, gerichtIich zu hinterIegen oder durch BeIastung oder Verpfindung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem OffentIichen Buch eingetragen sind, oder durch taugIiche Bfrgen 1374 ABGB), die sich zugIeich aIs ZahIer verpfIichten, zu Ieisten. Wenn besondere Umstinde den Verdacht nahe Iegen, dass die angebotene Sicherheit aus einer Straftat des BeschuIdigten herrfhrt, hat das Gericht vor der Annahme der SicherheitsIeistung ErmittIungen fber die RedIichkeit der Herkunft zu veranIassen.
(4)
Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft oder von Amts wegen mit BeschIuss ffr verfaIIen zu erkIiren, wenn sich der BeschuIdigte dem Verfahren oder, im FaII der VerurteiIung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne ErIaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht

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befoIgt. Diese Ladung und der BeschIuss fber den VerfaII sind dem BeschuIdigten im FaIIe seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des ZusteIIgesetzes zuzusteIIen.

(5)
Mit Rechtskraft des BeschIusses nach Abs. 4 ist die verfaIIene Sicherheit ffr den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verIangen, dass seine Entschidigungsansprfche aus der Sicherheit oder ihrem VerwertungserIOs vorrangig befriedigt werden.
§ 181. (1) Wenn der BeschuIdigte nach seiner FreiIassung gegen Sicherheit seine FIucht vorbereitet oder wenn neue Umstinde hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen FiIIen die SicherheitsIeistung frei.
(2)
DasseIbe ist der FaII, sobaId das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei VerurteiIung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobaId der VerurteiIte die Strafe angetreten hat.

(3) Uber die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht.

4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft
Allgemeines

§ 182. (1) Zweck der AnhaItung eines BeschuIdigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (§ 173 Abs. 2) entgegenzuwirken.

(2) Das Leben in Untersuchungshaft soII den aIIgemeinen LebensverhiItnissen soweit wie mOgIich angegIichen werden. Beschrinkungen dfrfen verhafteten BeschuIdigten nur insoweit auferIegt werden, aIs dies gesetzIich zuIissig und zur Erreichung des Haftzwecks (Abs. 1) oder zur AufrechterhaItung der Sicherheit und Ordnung in der �ustizanstaIt notwendig ist.

(3) Beim VoIIzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass

  1. ffr BeschuIdigte die Vermutung der UnschuId giIt,
  2. BeschuIdigte ausreichend GeIegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
  3. schidIichen FoIgen des Freiheitsentzuges auf geeignete Weise entgegengewirkt wird.

(3a) Ein Waffengebrauch im Sinne des § 105 Abs. 6 Z 3 StVG ist nur zuIissig, wenn der BeschuIdigte wegen des Verdachts eines Verbrechens in Untersuchungshaft angehaIten wird und auf Grund der Art oder Ausffhrung der vorgeworfenen Tat, der PersOnIichkeit des BeschuIdigten oder seines VorIebens anzunehmen ist, dass er ffr die Sicherheit des Staates, von Leib und Leben, die se�ueIIe Integritit oder das VermOgen anderer Personen eine besondere Gefahr darsteIIt.

(4)
Im Ubrigen sind, soweit dieses Gesetz im EinzeInen nichts anderes bestimmt, auf den VoIIzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des StrafvoIIzugsgesetzes fber den VoIIzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht fbersteigt, dem Sinn nach anzuwenden.
(5)
Soweit im EinzeInen nichts anderes bestimmt wird, geIten die Bestimmungen fber den VoIIzug der Untersuchungshaft ffr aIIe AnhaItungen nach diesem Gesetz, die in einer �ustizanstaIt voIIzogen werden.

Haftort

§ 183. (1) BeschuIdigte sind in der �ustizanstaIt des ffr die Entscheidung fber die Verhingung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zustindigen Gerichts anzuhaIten. Soweit dies -insbesondere im Interesse einer wirtschaftIichen Ffhrung der �ustizanstaIten -notwendig ist, kOnnen weibIiche BeschuIdigte in der �ustizanstaIt eines benachbarten Gerichts angehaIten werden.

(2)
Wenn dies zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Wahrung der in § 182 enthaItenen Grundsitze notwendig ist, hat die VoIIzugsdirektion die Zustindigkeit einer anderen �ustizanstaIt anzuordnen. Eine soIche Anordnung kann mit Zustimmung des BeschuIdigten auch zur Vermeidung eines UberbeIags getroffen werden.
(3)
Nach FiIIung des UrteiIs erster Instanz kann die VoIIzugsdirektion die Zustindigkeit einer anderen aIs der nach Abs. 1 bestimmten �ustizanstaIt anordnen, wenn eine dort zu voIIziehende Freiheitsstrafe erwartet werden kann, die UbersteIIung im Interesse des AngekIagten Iiegt oder einer besseren AusIastung der VoIIzugseinrichtungen dient, NachteiIe ffr das Strafverfahren nicht zu beffrchten sind und der AngekIagte zustimmt.

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(4)
Vor einer �nderung des Haftortes sind StaatsanwaItschaft und Gericht zu hOren� nach der UbersteIIung sind sie und der Verteidiger durch die nunmehr zustindige �ustizanstaIt unverzfgIich zu verstindigen.
(5)
Nach Rechtswirksamkeit der AnkIage ist der AngekIagte, soweit die Zustindigkeit eines anderen Landesgerichts begrfndet wird, unverzfgIich in die �ustizanstaIt des nunmehr zustindigen Landesgerichts zu fbersteIIen.
Ausführungen

§ 184. Ffr Vernehmungen, Ausffhrungen und UbersteIIungen von BeschuIdigten geIten die Bestimmungen der §§ 97 und 98 StVG sinngemiB mit der MaBgabe, dass

  1. Vernehmungen auch dann in der AnstaIt durchzuffhren sind, wenn sie nicht vom Gericht oder von der StaatsanwaItschaft durchgeffhrt werden,
  2. Ausffhrungen auf Ersuchen der KriminaIpoIizei oder anderer BehOrden (§ 98 Abs. 1 StVG) nur auf Anordnung oder mit Zustimmung der StaatsanwaItschaft und nur zum Zweck der TeiInahme an VerhandIungen, Tatrekonstruktionen und anderen kontradiktorischen Einvernahmen, an GegenfbersteIIungen, Augenscheinen sowie sonstigen Befundaufnahmen zuIissig sind.

Getrennte Anhaltung

§ 185. (1) BeschuIdigte soIIen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. BeschuIdigte, die sich das erste MaI in Haft befinden, sind jedenfaIIs getrennt von Strafgefangenen anzuhaIten. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei VeranstaItungen sowie bei der Krankenbetreuung kann jedoch von einer Trennung abgesehen werden, soweit eine soIche nach den zur Verffgung stehenden Einrichtungen nicht mOgIich ist.

(2)
Soweit das zur Erreichung der Haftzwecke erforderIich ist, sind der BeteiIigung an derseIben Straftat verdichtige BeschuIdigte so anzuhaIten, dass sie nicht miteinander verkehren kOnnen. SoIange die StaatsanwaItschaft hierfber keine Entscheidung getroffen hat, sind soIche BeschuIdigte jedenfaIIs getrennt anzuhaIten.
(3)
WeibIiche BeschuIdigte sind in jedem FaII von minnIichen BeschuIdigten und minnIichen Strafgefangenen getrennt unterzubringen.

Kleidung und Bedarfsgegenstände

§ 186. (1) AngehaItene BeschuIdigte sind unter Achtung ihrer PersOnIichkeit und ihres EhrgeffhIs sowie mit mOgIichster Schonung ihrer Person zu behandeIn. Sie sind berechtigt, eigene KIeidung zu tragen, soweit die regeImiBige Reinigung in der AnstaIt mOgIich ist oder auBerhaIb der AnstaIt durch deren VermittIung besorgt werden kann. Verffgt ein angehaItener BeschuIdigter fber keine geeignete KIeidung, so ist ihm eine soIche ffr VerhandIungen vor Gericht, ffr Ausffhrungen und ffr UbersteIIungen mit OffentIichen VerkehrsmitteIn zur Verffgung zu steIIen.

(2) AngehaItene BeschuIdigte sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstinde, DienstIeistungen und andere AnnehmIichkeiten zu verschaffen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und weder die Sicherheit gefihrdet noch die Ordnung in der AnstaIt erhebIich beeintrichtigt oder MithiftIinge beIistigt.

Arbeit und Arbeitsvergütung

§ 187. (1) AngehaItene BeschuIdigte sind zur Arbeit nicht verpfIichtet. Ein arbeitsfihiger BeschuIdigter kann jedoch unter den ffr Strafgefangene geItenden Bedingungen (§§ 44 bis 55 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erkIirt und NachteiIe ffr das Verfahren nicht zu beffrchten sind.

(2)
Die Arbeitsvergftung ist dem BeschuIdigten nach Abzug des VoIIzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 und 3 StVG) zur Ginze aIs HausgeId gutzuschreiben. Im FaII eines Freispruchs, des Rfcktritts von VerfoIgung oder einer EinsteIIung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaItene VoIIzugskostenbeitrag auszuzahIen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(4)
AngehaItene BeschuIdigte dfrfen sich auf ihre Kosten seIbst beschiftigen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und die Ordnung in der AnstaIt nicht stOrt. Aus dieser Beschiftigung erzieIte Einkfnfte sind dem HausgeId gutzuschreiben.
Verkehr mit der Außenwelt

§ 188. (1) AngehaItene BeschuIdigte dfrfen Besuche innerhaIb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitIichen AusmaB empfangen, aIs die AbwickIung ohne unvertretbaren Aufwand

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gewihrIeistet werden kann. Im Ubrigen geIten ffr den Empfang von Besuchen die §§ 85 bis 87 und 93 bis 96 StVG sinngemiB mit foIgenden MaBgaben:

  1. BeschuIdigten darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimaI in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer haIben Stunde zu empfangen,
  2. auf den InhaIt des zwischen einem BeschuIdigten und einem Besucher geffhrten Gesprichs hat sich die Uberwachung nur zu erstrecken, wenn dies die StaatsanwaItschaft zur Sicherung des Haftzwecks oder der AnstaItsIeiter zur AufrechterhaItung der Sicherheit in der AnstaIt anordnet,
  3. der Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefihrdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit der AnstaIt zu beffrchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.
(2)
AngehaItene BeschuIdigte sind berechtigt, auf eigene Kosten mit anderen Personen und SteIIen schriftIich zu verkehren und zu teIefonieren, es sei denn, dass durch den auBerordentIichen Umfang des Brief-oder TeIefonverkehrs die Uberwachung beeintrichtigt wird. In diesem FaII sind diejenigen Beschrinkungen anzuordnen, die ffr eine einwandfreie Uberwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeintrichtigung des Haftzweckes zu beffrchten ist, sind zurfckzuhaIten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 88, 90a bis 90b und 96a des StrafvoIIzugsgesetzes fber den schriftIichen Verkehr mit BehOrden und Rechtsbeistinden etwas anderes ergibt. Schreiben angehaItener BeschuIdigter an einen inIindischen aIIgemeinen VertretungskOrper, ein inIindisches Gericht, eine andere inIindische BehOrde oder an Organe der Europiischen Union sowie an den Europiischen Gerichtshof ffr Menschenrechte dfrfen in keinem FaII zurfckgehaIten werden. Ffr die Uberwachung des InhaIts von TeIefongesprichen giIt Abs. 1 Z 2.
(3)
Ffr die Uberwachung des mfndIichen und schriftIichen Verkehrs des angehaItenen BeschuIdigten mit seinem Verteidiger giIt § 59 Abs. 2.

Zuständigkeit für Entscheidungen

§ 189. (1) Die Entscheidung darfber, mit weIchen Personen angehaItene BeschuIdigte schriftIich verkehren und weIche Besuche sie empfangen dfrfen, die Uberwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie aIIe fbrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaItenen BeschuIdigten mit der AuBenweIt (§§ 86 bis 100 des StrafvoIIzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Uberwachung der Paketsendungen, im ErmittIungsverfahren der StaatsanwaItschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Uberwachung des Brief-und TeIefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, aIs davon keine Beeintrichtigung des Haftzweckes zu beffrchten ist.

(2)
Die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 des StrafvoIIzugsgesetzes stehen dem ffr die Entscheidung fber die Verhingung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zustindigen Gericht zu.
(3)
Im Ubrigen stehen aIIe Anordnungen und Entscheidungen hinsichtIich der AnhaItung in Untersuchungshaft dem AnstaItsIeiter oder dem von diesem dazu besteIIten VoIIzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach den §§ 185 Abs. 2, 186 Abs. 2 und 187 Abs. 1 ist im ErmittIungsverfahren die StaatsanwaItschaft, nach Einbringung der AnkIage das Gericht zu hOren. Ordnungswidrigkeiten, die von angehaItenen BeschuIdigten begangen wurden, sind der StaatsanwaItschaft und dem Gericht mitzuteiIen. Das gIeiche giIt von VorfiIIen, von denen eine Beeintrichtigung der Haftzwecke zu beffrchten ist.
3. TEIL
Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens
Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 190. Die StaatsanwaItschaft hat von der VerfoIgung einer Straftat abzusehen und das ErmittIungsverfahren insoweit einzusteIIen, aIs

  1. die dem ErmittIungsverfahren zu Grunde Iiegende Tat nicht mit gerichtIicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere VerfoIgung des BeschuIdigten aus rechtIichen Grfnden unzuIissig wire oder
  2. kein tatsichIicher Grund zur weiteren VerfoIgung des BeschuIdigten besteht.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 191. (1) Von der VerfoIgung einer Straftat, die nur mit GeIdstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren HOchstmaB drei �ahre nicht fbersteigt, oder mit einer soIchen Freiheitsstrafe und GeIdstrafe hat die StaatsanwaItschaft abzusehen und das ErmittIungsverfahren einzusteIIen, wenn

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  1. in Abwigung der SchuId, der FoIgen der Tat und des VerhaItens des BeschuIdigten nach der Tat, insbesondere im HinbIick auf eine aIIfiIIige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstinde, die auf die Strafbemessung EinfIuss hitten, der StOrwert der Tat aIs gering anzusehen wire und
  2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstfck nicht geboten erscheint, um den BeschuIdigten von der Begehung strafbarer HandIungen abzuhaIten oder der Begehung strafbarer HandIungen durch andere entgegen zu wirken.

(2) Nach Einbringen der AnkIage, im Verfahren vor dem Landesgericht aIs Geschworenen-oder SchOffengericht nach Rechtswirksamkeit der AnkIageschrift wegen Begehung einer strafbaren HandIung, die von Amts wegen zu verfoIgen ist, hat das Gericht unter denseIben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum SchIuss der HauptverhandIung mit BeschIuss einzusteIIen. § 209 Abs. 2 erster Satz giIt sinngemiB.

Einstellung bei mehreren Straftaten

§ 192. (1) Von der VerfoIgung einzeIner Straftaten kann die StaatsanwaItschaft endgfItig oder unter VorbehaIt spiterer VerfoIgung absehen und das ErmittIungsverfahren insoweit einsteIIen, wenn dem BeschuIdigten mehrere Straftaten zur Last Iiegen und

  1. dies voraussichtIich weder auf die Strafen oder vorbeugenden MaBnahmen, auf die mit der VerurteiIung verbundenen RechtsfoIgen noch auf diversioneIIe MaBnahmen wesentIichen EinfIuss hat oder
  2. der BeschuIdigte schon im AusIand ffr die ihm zur Last Iiegende Straftat bestraft oder dort nach Diversion auBer VerfoIgung gesetzt worden ist und nicht anzunehmen ist, dass das inIindische Gericht eine strengere Strafe verhingen werde oder er wegen Begehung anderer strafbarer HandIungen an einen anderen Staat ausgeIiefert wird und die im InIand zu erwartenden Strafen oder vorbeugenden MaBnahmen gegenfber jenen, auf die voraussichtIich im AusIand erkannt werden wird, nicht ins Gewicht faIIen.

(2) Eine nach Abs. 1 vorbehaItene VerfoIgung kann innerhaIb dreier Monate nach rechtskriftigem AbschIuss des inIindischen oder innerhaIb eines �ahres nach rechtskriftigem AbschIuss des ausIindischen Strafverfahrens wieder aufgenommen werden. Ein abermaIiger VorbehaIt wegen einzeIner Straftaten ist sodann unzuIissig.

Fortführung des Verfahrens

§ 193. (1) Nach der EinsteIIung des Verfahrens sind weitere ErmittIungen gegen den BeschuIdigten zu unterIassen� erforderIichenfaIIs hat die StaatsanwaItschaft seine FreiIassung anzuordnen. Sofern jedoch ffr eine Entscheidung fber die Fortffhrung des Verfahrens bestimmte ErmittIungen oder Beweisaufnahmen erforderIich sind, kann die StaatsanwaItschaft soIche im EinzeInen anordnen oder durchffhren.

(2)
Die Fortffhrung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten ErmittIungsverfahrens kann die StaatsanwaItschaft anordnen, soIange die Strafbarkeit der Tat nicht verjihrt ist und wenn
  1. der BeschuIdigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgefbt wurde oder
  2. neue Tatsachen oder BeweismitteI entstehen oder bekannt werden, die ffr sich aIIein oder im ZusammenhaIt mit fbrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des BeschuIdigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstfck zu begrfnden.
(3)
Die Fortffhrung eines nach § 192 beendeten ErmittIungsverfahrens kann die StaatsanwaItschaft anordnen, wenn sie sich die spitere VerfoIgung vorbehaIten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 vorIiegen.

Verständigungen

§ 194. (1) Von der EinsteIIung und der Fortffhrung des Verfahrens hat die StaatsanwaItschaft neben dem BeschuIdigten und der KriminaIpoIizei aIIe Personen zu verstindigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortffhrung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verstindigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war� ein ZusteIInachweis ist in keinem FaII erforderIich.

(2) In einer Verstindigung von der EinsteIIung des ErmittIungsverfahrens ist anzuffhren, aus weIchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingesteIIt wurde� gegebenenfaIIs ist der VorbehaIt spiterer VerfoIgung 192 Abs. 2) aufzunehmen. Uberdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortffhrung berechtigt sind 195 Abs. 1), fber die MOgIichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortffhrung und seine Voraussetzungen sowie darfber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begrfndung verIangen kOnnen, in weIcher die Tatsachen und Erwigungen, die der EinsteIIung zu Grunde geIegt wurden, in gedringter DarsteIIung anzuffhren sind.

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(3) Von der EinsteIIung eines ErmittIungsverfahrens,

  1. das von der WKStA geffhrt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des BeschuIdigten ein besonderes OffentIiches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend gekIirte Rechtsfragen von grundsitzIicher Bedeutung beurteiIt wurden, oder
  2. das sonst wegen einer Straftat geffhrt wurde, ffr das im Hauptverfahren das Landesgericht

zustindig wire und in dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 ermitteIt werden konnte, ist fberdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anffhrung des Grundes der EinsteIIung (§§ 190 bis 192) zu verstindigen. Auf sein VerIangen ist ihm der ErmittIungsakt zu fbersenden, in weIchem FaII die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortffhrung (§ 195 Abs. 2) mit dem EinIangen des Aktes in Lauf gesetzt wird. Die StaatsanwaItschaft hat dem Rechtsschutzbeauftragten auf sein innerhaIb der erwihnten Frist gesteIItes VerIangen ffr die Einbringung eines Antrags auf Fortffhrung eine angemessene, sechs Monate nicht fbersteigende Frist zu setzen.

Antrag auf Fortführung

§ 195. (1) SoIange die Strafbarkeit der Tat nicht verjihrt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortffhrung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten ErmittIungsverfahrens durch die StaatsanwaItschaft anzuordnen, wenn

  1. das Gesetz verIetzt oder unrichtig angewendet wurde,
  2. erhebIiche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung fber die Beendigung zu Grunde geIegt wurden, oder
  3. neue Tatsachen oder BeweismitteI beigebracht werden, die ffr sich aIIein oder im ZusammenhaIt mit fbrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den SachverhaIt soweit zu kIiren, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstfck vorgegangen werden kann.
(2)
Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verstindigung von der EinsteIIung 194) oder im FaII eines fristgerecht eingebrachten VerIangens nach § 194 Abs. 2 nach ZusteIIung der EinsteIIungsbegrfndung, wurde jedoch das Opfer von der EinsteIIung nicht verstindigt, innerhaIb von drei Monaten ab der EinsteIIung des Verfahrens bei der StaatsanwaItschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortffhrung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur BeurteiIung seiner fristgemiBen Einbringung notwendigen Angaben zu enthaIten. Uberdies sind die Grfnde einzeIn und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die VerIetzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erhebIichen Bedenken abzuIeiten sind. Werden neue Tatsachen oder BeweismitteI vorgebracht, so giIt § 55 Abs. 1 sinngemiB.
(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten FiIIen steht fberdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortffhrung des ErmittIungsverfahrens zu.
(3)
Erachtet die StaatsanwaItschaft den Antrag ffr berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhingig von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuffhren. AndernfaIIs hat sie ihn mit dem Akt und einer SteIIungnahme dem Gericht zu fbermitteIn.

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortffhrung nach Inkrafttreten bei der StaatsanwaItschaft eingebracht wurde (vgI. § 514 Abs. 14).

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtOffentIicher Sitzung. Zuvor hat es dem BeschuIdigten und dem AntragsteIIer GeIegenheit zur �uBerung zur SteIIungnahme der StaatsanwaItschaft binnen angemessener Frist einzuriumen, wobei der AntragsteIIer gegebenenfaIIs auf die PfIicht zur bestimmten Bezeichnung der geItend gemachten Fortffhrungsgrfnde hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die KriminaIpoIizei mit ErmittIungen beauftragen oder von der StaatsanwaItschaft tatsichIiche AufkIirungen fber die behaupteten RechtsverIetzungen oder VerfahrensmingeI verIangen. GegebenenfaIIs kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) Antrige, die verspitet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskriftig erIedigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht aIs unzuIissig zurfckzuweisen und im Ubrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurfck-oder abgewiesen, so ist die ZahIung eines PauschaIkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derseIben HandIung erfoIgIos eine Fortffhrung beantragt, so haften sie ffr den PauschaIkostenbeitrag zur ungeteiIten Hand� dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem FaII ein PauschaIkostenbeitrag aufzuerIegen. § 391 giIt sinngemiB.

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(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die StaatsanwaItschaft das Verfahren fortzuffhren. Gegen seine Entscheidung steht ein RechtsmitteI nicht zu.

Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter

§ 197. (1) Wenn der BeschuIdigte fIfchtig oder unbekannten AufenthaIts ist, ist das ErmittIungsverfahren soweit fortzuffhren, aIs dies zur Sicherung von Spuren und Beweisen erforderIich ist. ErmittIungshandIungen und Beweisaufnahmen, bei denen der BeschuIdigte das Recht hat, sich zu beteiIigen (§§ 150, 165), kOnnen in diesem FaII auch in seiner Abwesenheit durchgeffhrt werden. Der BeschuIdigte kann zur ErmittIung seines AufenthaIts oder zur Festnahme ausgeschrieben werden. Danach hat die StaatsanwaItschaft das Verfahren abzubrechen und nach Ausforschung des BeschuIdigten fortzusetzen.

(2) In Verfahren gegen unbekannte Titer ist Abs. 1 sinngemiB anzuwenden.

(2a) Das Verfahren gegen eine Person, gegen die nach einer gesetzIichen Vorschrift die VerfoIgung nicht eingeIeitet oder fortgesetzt werden kann, ist abzubrechen und nach WegfaII des Hinderungsgrundes fortzusetzen. MaBnahmen zur Sicherung und Aufnahme von Beweisen dfrfen nur vorgenommen werden, soweit dies nach den das VerfoIgungshindernis betreffenden Bestimmungen zuIissig ist.

(3)
Von der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Titer und von der Fortsetzung oder EinIeitung des Verfahrens sind die KriminaIpoIizei und das Opfer zu verstindigen.
(4)
Einem abwesenden oder fIfchtigen BeschuIdigten, der freiwiIIig erkIirt, sich dem Verfahren steIIen zu woIIen, kann sicheres GeIeit vom Bundesministerium ffr �ustiz nach SteIIungnahme der OberstaatsanwaItschaft, in deren SprengeI die zustindige StaatsanwaItschaft ihren Sitz hat, aIIenfaIIs gegen SicherheitsIeistung sowie gegen AbIegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwihnten GeIObnisse mit der Wirkung erteiIt werden, dass der BeschuIdigte wegen der Straftat, ffr die das sichere GeIeit erteiIt wurde, bis zur UrteiIsfiIIung in erster Instanz von der Haft befreit bIeiben soII. Ffr die SicherheitsIeistung, ihren VerfaII und den VerIust der Wirkung des sicheren GeIeits giIt § 180 sinngemiB.

11. Hauptstück
Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
Allgemeines

§ 198. (1) Die StaatsanwaItschaft hat nach diesem Hauptstfck vorzugehen und von VerfoIgung einer Straftat zurfckzutreten, wenn auf Grund hinreichend gekIirten SachverhaIts feststeht, dass eine EinsteIIung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im HinbIick auf

  1. die ZahIung eines GeIdbetrages (§ 200) oder
  2. die Erbringung gemeinnftziger Leistungen (§ 201) oder
  3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit BewihrungshiIfe und der ErffIIung von PfIichten (§ 203), oder
  4. einen TatausgIeich (§ 204)

nicht geboten erscheint, um den BeschuIdigten von der Begehung strafbarer HandIungen abzuhaIten oder der Begehung strafbarer HandIungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstfck ist jedoch nur zuIissig, wenn

  1. die Straftat nicht in die Zustindigkeit des Landesgerichts aIs SchOffen- oder Geschworenengericht fiIIt,
  2. die SchuId des BeschuIdigten nicht aIs schwer (§ 32 StGB) anzusehen wire und
  3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur FoIge gehabt hat.

§ 199. Nach Einbringen der AnkIage wegen Begehung einer strafbaren HandIung, die von Amts wegen zu verfoIgen ist, hat das Gericht die ffr die StaatsanwaItschaft geItenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209 sinngemiB anzuwenden und das Verfahren unter den ffr die StaatsanwaItschaft geItenden Voraussetzungen bis zum SchIuss der HauptverhandIung mit BeschIuss einzusteIIen.

Zahlung eines Geldbetrages

§ 200. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung einer Straftat zurfcktreten, wenn der BeschuIdigte einen GeIdbetrag zu Gunsten des Bundes entrichtet.

(2) Der GeIdbetrag darf den Betrag nicht fbersteigen, der einer GeIdstrafe von 180 Tagessitzen zuzfgIich der im FaII einer VerurteiIung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs. 2 und 3, 391 Abs. 1) entspricht. Er ist innerhaIb von 14 Tagen nach ZusteIIung der MitteiIung nach Abs. 4 zu

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bezahIen. Sofern dies den BeschuIdigten unbiIIig hart trife, kann ihm jedoch ein ZahIungsaufschub ffr Iingstens sechs Monate gewihrt oder die ZahIung von TeiIbetrigen innerhaIb dieses Zeitraums gestattet werden.

(3)
Soweit nicht aus besonderen Grfnden darauf verzichtet werden kann, ist der Rfcktritt von der VerfoIgung nach ZahIung eines GeIdbetrages fberdies davon abhingig zu machen, dass der BeschuIdigte binnen einer zu bestimmenden Frist von hOchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzfgIich nachweist.
(4)
Die StaatsanwaItschaft hat dem BeschuIdigten mitzuteiIen, dass AnkIage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat beabsichtigt sei, aber unterbIeiben werde, wenn er einen festgesetzten GeIdbetrag und gegebenenfaIIs Schadensgutmachung in bestimmter HOhe Ieiste. Des weiteren hat die StaatsanwaItschaft den BeschuIdigten im Sinne des § 207 sowie fber die MOgIichkeit eines ZahIungsaufschubs (Abs. 2) zu informieren, soweit sie ihm einen soIchen nicht von Amts wegen in Aussicht steIIt.
(5)
Nach Leistung des GeIdbetrages und aIIfiIIiger Schadensgutmachung hat die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung zurfckzutreten, sofern das Verfahren nicht gemiB § 205 nachtrigIich fortzusetzen ist.

Gemeinnützige Leistungen

§ 201. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung einer Straftat vorIiufig zurfcktreten, wenn sich der BeschuIdigte ausdrfckIich bereit erkIirt hat, innerhaIb einer zu bestimmenden Frist von hOchstens sechs Monaten unentgeItIich gemeinnftzige Leistungen zu erbringen.

(2)
Gemeinnftzige Leistungen soIIen die Bereitschaft des BeschuIdigten zum Ausdruck bringen, ffr die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzusteIIen ist.
(3)
Soweit nicht aus besonderen Grfnden darauf verzichtet werden kann, ist der Rfcktritt von der VerfoIgung nach gemeinnftzigen Leistungen fberdies davon abhingig zu machen, dass der BeschuIdigte binnen einer zu bestimmenden Frist von hOchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum AusgIeich der FoIgen der Tat beitrigt und dies unverzfgIich nachweist.
(4)
Die StaatsanwaItschaft hat dem BeschuIdigten mitzuteiIen, dass AnkIage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat beabsichtigt sei, aber vorIiufig unterbIeiben werde, wenn er sich bereit erkIirt, binnen bestimmter Frist gemeinnftzige Leistungen in nach Art und AusmaB bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfaIIs TatfoIgenausgIeich zu Ieisten. Die StaatsanwaItschaft hat den BeschuIdigten dabei im Sinne des § 207 zu informieren� sie kann auch eine in der SoziaIarbeit erfahrene Person um die ErteiIung dieser Informationen sowie darum ersuchen, die gemeinnftzigen Leistungen zu vermitteIn (§ 29b des BewihrungshiIfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem BeschuIdigten oder dem SoziaIarbeiter eine Bestitigung fber die erbrachten Leistungen auszusteIIen, die unverzfgIich vorzuIegen ist.
(5)
Nach Erbringung der gemeinnftzigen Leistungen und aIIfiIIigem TatfoIgenausgIeich hat die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung endgfItig zurfckzutreten, sofern das Verfahren nicht gemiB § 205 nachtrigIich fortzusetzen ist.
§ 202. (1) Gemeinnftzige Leistungen dfrfen tigIich nicht mehr aIs acht Stunden, wOchentIich nicht mehr aIs 40 Stunden und insgesamt nicht mehr aIs 240 Stunden in Anspruch nehmen� auf eine gIeichzeitige Aus- und FortbiIdung oder eine Berufstitigkeit des BeschuIdigten ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnftzige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die PersOnIichkeitsrechte oder in die Lebensffhrung des BeschuIdigten darsteIIen wfrden, sind unzuIissig.
(2)
Die Leiter der StaatsanwaItschaften haben jeweiIs eine Liste von Einrichtungen, die ffr die Erbringung gemeinnftziger Leistungen geeignet sind, zu ffhren und erforderIichenfaIIs zu erginzen. In diese Liste ist auf VerIangen jedermann Einsicht zu gewihren.
(3)
Ffgt der BeschuIdigte bei der Erbringung gemeinnftziger Leistungen der Einrichtung oder deren Triger einen Schaden zu, so ist auf seine ErsatzpfIicht das DienstnehmerhaftpfIichtgesetz, BGBI. Nr. 80/1965, sinngemiB anzuwenden. Ffgt der BeschuIdigte einem Dritten einen Schaden zu, so haftet daffr neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bfrgerIichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Triger haftet in diesem FaII dem Geschidigten nicht.
(4)
Der Bund hat den Schaden nur in GeId zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnftzigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Triger kann er Rfckersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe FahrIissigkeit, insbesondere durch VernachIissigung der Aufsicht oder AnIeitung, zur Last fiIIt. Auf das VerhiItnis zwischen dem Bund und dem BeschuIdigten ist das DienstnehmerhaftpfIichtgesetz, BGBI. Nr. 80/1965, sinngemiB anzuwenden.

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(5) ErIeidet der BeschuIdigte bei Erbringung gemeinnftziger Leistungen einen UnfaII oder eine Krankheit, so geIten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des StrafvoIIzugsgesetzes dem Sinne nach.

Probezeit

§ 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem �ahr bis zu zwei �ahren vorIiufig zurfcktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der ZusteIIung der Verstindigung fber den vorIiufigen Rfcktritt von der VerfoIgung.

(2)
Soweit nicht aus besonderen Grfnden darauf verzichtet werden kann, ist der vorIiufige Rfcktritt von der VerfoIgung fberdies davon abhingig zu machen, dass sich der BeschuIdigte ausdrfckIich bereit erkIirt, wihrend der Probezeit bestimmte PfIichten zu erffIIen, die aIs Weisungen (§ 51 StGB) erteiIt werden kOnnten, und sich durch einen BewihrungsheIfer (§ 52 StGB) betreuen zu Iassen. Dabei kommt insbesondere die PfIicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kriften gutzumachen oder sonst zum AusgIeich der FoIgen der Tat beizutragen.
(3)
Die StaatsanwaItschaft hat dem BeschuIdigten mitzuteiIen, dass AnkIage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat ffr eine bestimmte Probezeit vorIiufig unterbIeibe, und ihn im Sinne des § 207 zu informieren. GegebenenfaIIs hat die StaatsanwaItschaft dem BeschuIdigten mitzuteiIen, dass dieser vorIiufige Rfcktritt von der VerfoIgung voraussetze, dass er sich ausdrfckIich bereit erkIirt, bestimmte PfIichten auf sich zu nehmen und sich von einem BewihrungsheIfer betreuen zu Iassen (Abs. 2). In diesem FaII kann die StaatsanwaItschaft auch eine in der SoziaIarbeit erfahrene Person um die ErteiIung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den BeschuIdigten bei der ErffIIung soIcher PfIichten zu betreuen (§ 29b des BewihrungshiIfegesetzes).
(4)
Nach AbIauf der Probezeit und ErffIIung aIIfiIIiger PfIichten hat die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung endgfItig zurfckzutreten, sofern das Verfahren nicht gemiB § 205 nachtrigIich fortzusetzen ist.
Tatausgleich

§ 204. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung einer Straftat zurfcktreten, wenn durch die Tat Rechtsgfter einer Person unmitteIbar beeintrichtigt sein kOnnten und der BeschuIdigte bereit ist, ffr die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er aIIfiIIige FoIgen der Tat auf eine den Umstinden nach geeignete Weise ausgIeicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum AusgIeich der FoIgen der Tat beitrigt, und wenn er erforderIichenfaIIs VerpfIichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, VerhaItensweisen, die zur Tat geffhrt haben, kfnftig zu unterIassen.

(2)
Das Opfer ist in Bemfhungen um einen TatausgIeich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines AusgIeichs ist von seiner Zustimmung abhingig, es sei denn, dass es diese aus Grfnden nicht erteiIt, die im Strafverfahren nicht berfcksichtigungswfrdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfaIIs zu berfcksichtigen (§ 206).
(3)
Die StaatsanwaItschaft kann einen KonfIiktregIer ersuchen, das Opfer und den BeschuIdigten fber die MOgIichkeit eines TatausgIeichs sowie im Sinne der §§ 206 und 207 zu informieren und bei ihren Bemfhungen um einen soIchen AusgIeich anzuIeiten und zu unterstftzen (§ 29a des BewihrungshiIfegesetzes).
(4)
Der KonfIiktregIer hat der StaatsanwaItschaft fber AusgIeichsvereinbarungen zu berichten und deren ErffIIung zu fberprffen. Einen abschIieBenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der BeschuIdigte seinen VerpfIichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, dass unter Berfcksichtigung seines fbrigen VerhaItens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhaIten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass ein AusgIeich zustande kommt.

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens

§ 205. (1) Nach einem nicht bIoB vorIiufigen Rfcktritt von der VerfoIgung des BeschuIdigten nach diesem Hauptstfck (§§ 200 Abs. 5, 201 Abs. 5, 203 Abs. 4 und 204 Abs. 1) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentIichen Wiederaufnahme zuIissig. Vor einem soIchen Rfcktritt ist das Strafverfahren jedenfaIIs dann fortzusetzen, wenn der BeschuIdigte dies verIangt.

(2) Hat die StaatsanwaItschaft dem BeschuIdigten vorgeschIagen, einen GeIdbetrag zu bezahIen (§ 200 Abs. 4), gemeinnftzige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und aIIfiIIige PfIichten auf sich zu nehmen 203 Abs. 3), oder ist die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung der Straftat vorIiufig zurfckgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn

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  1. der BeschuIdigte den GeIdbetrag samt aIIfiIIiger Schadensgutmachung oder die gemeinnftzigen Leistungen samt aIIfiIIigem TatfoIgenausgIeich nicht voIIstindig oder nicht rechtzeitig zahIt oder erbringt,
  2. der BeschuIdigte fbernommene PfIichten nicht hinreichend erffIIt oder sich beharrIich dem EinfIuss des BewihrungsheIfers entzieht oder
  3. gegen den BeschuIdigten vor AbIauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeIeitet wird. In diesem FaII ist die nachtrigIiche Fortsetzung des Verfahrens zuIissig, sobaId gegen den BeschuIdigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat AnkIage eingebracht wird, und zwar auch noch wihrend dreier Monate nach dem Einbringen, seIbst wenn inzwischen die Probezeit abgeIaufen ist. Das nachtrigIich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach MaBgabe der fbrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise aIs durch einen SchuIdspruch beendet wird.
(3)
Von der Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den FiIIen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Grfnden vertretbar erscheint, in den FiIIen des Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Umstinden nicht geboten ist, um den BeschuIdigten von der Begehung strafbarer HandIungen abzuhaIten. Im Ubrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeffhrten FiIIen auBer unter den in Z 1 bis 3 angeffhrten Voraussetzungen nur zuIissig, wenn der BeschuIdigte den dort erwihnten VorschIag der StaatsanwaItschaft nicht annimmt.
(4)
Wenn der BeschuIdigte den GeIdbetrag nicht voIIstindig oder nicht rechtzeitig zahIen oder den fbernommenen VerpfIichtungen nicht voIIstindig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weiI ihn dies wegen einer erhebIichen �nderung der ffr die HOhe des GeIdbetrages oder die Art oder den Umfang der VerpfIichtungen maBgebIichen Umstinde unbiIIig hart trife, so kann die StaatsanwaItschaft die HOhe des GeIdbetrages oder die VerpfIichtung angemessen indern.
(5)
VerpfIichtungen, die der BeschuIdigte fbernommen, und ZahIungen, zu denen er sich bereit erkIirt hat, werden mit der nachtrigIichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandsIos. Die BewihrungshiIfe endet� § 179 bIeibt jedoch unberfhrt. GeIdbetrige, die der BeschuIdigte geIeistet hat (§ 200), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene GeIdstrafe unter sinngemiBer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen� im Ubrigen sind sie zurfckzuzahIen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im FaII einer VerurteiIung jedoch gIeichfaIIs angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berfcksichtigen.

Rechte und Interessen der Opfer

§ 206. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstfck sind stets die Interessen des Opfers zu prffen und im grOBtmOgIichen AusmaB zu fOrdern. Das Opfer hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Es ist jedenfaIIs so baId wie mOgIich umfassend fber seine Rechte und fber geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Wenn noch keine voIIe Schadensgutmachung erfoIgt ist oder dies zur Wahrung seiner Interessen sonst geboten erscheint, ist dem Opfer vor einem Rfcktritt von der VerfoIgung GeIegenheit zur SteIIungnahme zu geben.

(2) Das Opfer ist jedenfaIIs zu verstindigen, wenn sich der BeschuIdigte bereit erkIirt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum AusgIeich der FoIgen der Tat beizutragen. GIeiches giIt ffr den FaII, dass der BeschuIdigte eine PfIicht fbernimmt, weIche die Interessen des Geschidigten unmitteIbar berfhrt.

Information des Beschuldigten

§ 207. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstfck ist der BeschuIdigte eingehend fber seine Rechte zu informieren, insbesondere fber die Voraussetzungen ffr einen Rfcktritt von der VerfoIgung, fber das Erfordernis seiner Zustimmung, fber seine MOgIichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verIangen, fber die sonstigen Umstinde, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken kOnnen (§ 205 Abs. 2) und fber die Notwendigkeit eines PauschaIkostenbeitrags (§ 388).

Gemeinsame Bestimmungen

§ 208. (1) Um die Voraussetzungen ffr ein Vorgehen nach diesem Hauptstfck abzukIiren, kann die StaatsanwaItschaft den Leiter der ffr den TatausgIeich zustindigen Einrichtung ersuchen, mit dem Opfer, mit dem BeschuIdigten und gegebenenfaIIs auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnftzige Leistungen zu erbringen oder eine SchuIung oder ein Kurs zu besuchen wiren, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu iuBern, ob die ZahIung eines GeIdbetrages, die Erbringung gemeinnftziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Ubernahme bestimmter PfIichten, die Betreuung durch einen BewihrungsheIfer oder ein TatausgIeich zweckmiBig wire.

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(2)
Auf begrfndeten Antrag des BeschuIdigten kann ein nach § 200 festgesetzter GeIdbetrag niedriger bemessen oder das gesteIIte Anbot geindert werden, wenn neu hervorgekommene oder nachtrigIich eingetretene Umstinde ein soIches Vorgehen erfordern.
(3)
Vom Rfcktritt von VerfoIgung hat die StaatsanwaItschaft die KriminaIpoIizei, den BeschuIdigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verstindigen. Hat das Gericht das Verfahren gemiB § 199 eingesteIIt, obIiegen die Verstindigungen diesem. In der Verstindigung sind die maBgebenden Umstinde ffr die ErIedigung in SchIagworten darzusteIIen.
§ 209. (1) Die StaatsanwaItschaft kann nach diesem Hauptstfck von der VerfoIgung zurfcktreten, soIange sie noch nicht AnkIage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzusteIIen (§ 199).
(2)
GerichtIiche BeschIfsse nach diesem Hauptstfck sind in der HauptverhandIung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der HauptverhandIung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem BeschuIdigten eine MitteiIung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4, 203 Abs. 3 oder einen BeschIuss, mit dem das Verfahren eingesteIIt wird, zusteIIt, hat es die StaatsanwaItschaft zu hOren. Gegen einen soIchen BeschIuss steht nur der StaatsanwaItschaft Beschwerde zu� dem BeschuIdigten ist dieser BeschIuss erst dann zuzusteIIen, wenn er der StaatsanwaItschaft gegenfber in Rechtskraft erwachsen ist.
(3)
SoIange fber eine Beschwerde gegen einen BeschIuss, mit dem ein Antrag auf EinsteIIung des Strafverfahrens nach diesem Hauptstfck abgewiesen wurde, noch nicht entschieden wurde, ist die Durchffhrung einer HauptverhandIung nicht zuIissig. Eine Beschwerde gegen die nachtrigIiche Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

§ 209a. (1) Die StaatsanwaItschaft kann nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der BeschuIdigte freiwiIIig sein Wissen fber Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geffhrten ErmittIungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentIich dazu beitrigt,

  1. die AufkIirung einer der Zustindigkeit des Landesgerichts aIs SchOffen-oder Geschworenengericht oder der WKStA (§§ 20a und 20b) unterIiegenden Straftat entscheidend zu fOrdern, oder
  2. eine Person auszuforschen, die in einer krimineIIen Vereinigung, krimineIIen Organisation oder terroristischen Organisation ffhrend titig ist oder war.
(2)
Ein Vorgehen nach Abs. 1 setzt voraus, dass eine Bestrafung im HinbIick auf die fbernommenen Leistungen (§ 198 Abs. 1 Z 1 bis 3), das AussageverhaIten, insbesondere die voIIstindige DarsteIIung der eigenen Taten, und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um den BeschuIdigten von der Begehung strafbarer HandIungen abzuhaIten� es ist im FaII des § 198 Abs. 2 Z 3 sowie bei einer Straftat des BeschuIdigten unzuIissig, durch die eine Person in ihrem Recht auf se�ueIIe Integritit und SeIbstbestimmung verIetzt worden sein kOnnte. Abweichend von § 200 Abs. 2 darf der zu entrichtende GeIdbetrag einer GeIdstrafe von 240 Tagessitzen entsprechen.
(3)
Nach Erbringung der Leistungen hat die StaatsanwaItschaft das ErmittIungsverfahren unter dem VorbehaIt spiterer VerfoIgung einzusteIIen.

(4) Wenn

  1. die eingegangene VerpfIichtung zur Mitwirkung an der AufkIirung verIetzt wurde oder
  2. die zur Verffgung gesteIIten UnterIagen und Informationen faIsch waren, keinen Beitrag zur VerurteiIung des Titers zu Iiefern vermochten oder nur zur VerschIeierung der eigenen ffhrenden Titigkeit in einer in Abs. 1 Z 2 genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,

kann die nach Abs. 3 vorbehaItene VerfoIgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die StaatsanwaItschaft die ffr die Wiederaufnahme erforderIichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab ZusteIIung der das Verfahren beendenden Entscheidung gesteIIt hat, in der einer der in Z 1 oder 2 umschriebenen Umstinde festgesteIIt wurde.

(5)
Die StaatsanwaItschaft hat ihre Anordnungen nach Abs. 3 und 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begrfndung ffr das Vorgehen zuzusteIIen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, im FaII des Abs. 3 die Fortffhrung, im FaII des Abs. 4 jedoch die EinsteIIung des Verfahrens zu beantragen.
(6)
Im Verfahren gegen Verbinde nach dem VerbandsverantwortIichkeitsgesetz (VbVG), BGBI. I Nr. 151/2005, ist sinngemiB mit der MaBgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende GeIdbetrag darf abweichend von § 19 Abs. 1 Z 1 VbVG einer VerbandsgeIdbuBe von 75 Tagessitzen entsprechen.

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Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

§ 209b. (1) Der BundeskarteIIanwaIt hat die StaatsanwaItschaft von einem Vorgehen der BundeswettbewerbsbehOrde nach § 11 Abs. 3 des Wettbewerbsgesetzes, BGBI. I Nr. 62/2002, oder von einem soIchen Vorgehen der Europiischen Kommission oder von WettbewerbsbehOrden der anderen MitgIiedstaaten (§ 84 des KarteIIgesetzes, BGBI. I Nr. 61/2005) zu verstindigen, wenn es im HinbIick auf das Gewicht des Beitrags zur AufkIirung einer ZuwiderhandIung im Sinne von § 11 Abs. 3 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhiItnismiBig wire, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die ffr das Unternehmen an einer soIchen ZuwiderhandIung beteiIigt waren, wegen einer durch eine soIche ZuwiderhandIung begangenen Straftat zu verfoIgen.

(2) Die StaatsanwaItschaft hat sodann das ErmittIungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erkIirt haben, StaatsanwaItschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen fber die eigenen Taten und andere Tatsachen, die ffr die AufkIirung der durch die ZuwiderhandIung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem VorbehaIt spiterer VerfoIgung einzusteIIen. § 209a Abs. 4 und 5 geIten sinngemiB.

(3) In gIeicher Weise ist im Verfahren gegen Verbinde nach dem VbVG vorzugehen.

4. TEIL
Haupt- und Rechtsmittelverfahren

12. Hauptstück Die Anklage

1. Abschnitt Allgemeines Die Anklage

§ 210. (1) Wenn auf Grund ausreichend gekIirten SachverhaIts eine VerurteiIung nahe Iiegt und kein Grund ffr die EinsteIIung des Verfahrens oder den Rfcktritt von VerfoIgung vorIiegt, hat die StaatsanwaItschaft bei dem ffr das Hauptverfahren zustindigen Gericht AnkIage einzubringen� beim Landesgericht aIs Geschworenen-oder SchOffengericht mit AnkIageschrift, beim Landesgericht aIs EinzeIrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.

(2)
Durch das Einbringen der AnkIage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obIiegt. Die StaatsanwaItschaft wird zur BeteiIigten des Verfahrens.
(3)
Die Festnahme des AngekIagten ist auf Antrag der StaatsanwaItschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere ZwangsmitteI und Beweisaufnahmen, die im ErmittIungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der StaatsanwaItschaft bedfrfen, sind nach Einbringen der AnkIage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewiIIigen. Die Durchffhrung obIiegt weiterhin der KriminaIpoIizei� Berichte und Verstindigungen hat sie an das Gericht zu richten. Antrige auf EinsteIIung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der AnkIage nicht mehr zuIissig, bereits eingebrachte werden gegenstandsIos.
(4)
AuBerhaIb der HauptverhandIung bestimmt sich die Zustindigkeit des Landesgerichts aIs Geschworenen- oder SchOffengericht nach § 32 Abs. 3.

2. Abschnitt
Die Anklageschrift
Inhalt der Anklageschrift

§ 211. (1) Die AnkIageschrift hat anzuffhren:

  1. den Namen des AngekIagten sowie weitere Angaben zur Person,
  2. Zeit, Ort und die niheren Umstinde der Begehung der dem AngekIagten zur Last geIegten Tat und die gesetzIiche Bezeichnung der durch sie verwirkIichten strafbaren HandIung,
  3. die fbrigen anzuwendenden Strafgesetze.

(2) In der AnkIageschrift hat die StaatsanwaItschaft ihre Antrige ffr das Hauptverfahren zu steIIen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuffhren, die im Hauptverfahren aufgenommen werden soIIen� die Zustindigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderIichenfaIIs zu begrfnden. SchIieBIich ist der SachverhaIt nach den Ergebnissen des ErmittIungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteiIen.

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Einspruch gegen die Anklageschrift

§ 212. Gegen die AnkIageschrift steht dem AngekIagten Einspruch zu, wenn

  1. die zur Last geIegte Tat nicht mit gerichtIicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorIiegt, der die VerurteiIung des AngekIagten aus rechtIichen Grfnden ausschIieBt,
  2. DringIichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend gekIirten SachverhaIts nicht ausreichen, um eine VerurteiIung des AngekIagten auch nur ffr mOgIich zu haIten und von weiteren ErmittIungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
  3. der SachverhaIt nicht soweit gekIirt ist, dass eine VerurteiIung des AngekIagten nahe Iiegt,
  4. die AnkIageschrift sonst an wesentIichen formeIIen MingeIn Ieidet (§ 211)
  5. die AnkIageschrift ein ffr die angekIagte Straftat sachIich nicht zustindiges Gericht anruft,
  6. die AnkIageschrift ein OrtIich nicht zustindiges Gericht anruft oder
  7. der nach dem Gesetz erforderIiche Antrag eines hiezu Berechtigten fehIt.

§ 213. (1) Das Gericht hat die AnkIageschrift dem AngekIagten zuzusteIIen.

(2)
Der AngekIagte hat das Recht, gegen die AnkIageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Darfber ist er ebenso zu informieren wie fber die seine Verteidigung betreffenden Vorschriften.
(3)
Befindet sich der AngekIagte zum Zeitpunkt des Einbringens der AnkIage in Haft oder wird er zugIeich verhaftet, so ist die AnkIageschrift, gegebenenfaIIs mit der Anordnung der Festnahme (§ 171 Abs. 1 und 2), sogIeich ihm auszufoIgen und seinem Verteidiger zuzusteIIen� die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem FaII nach der zuIetzt bewirkten ZusteIIung.
(4)
Verzichtet der AngekIagte auf einen Einspruch oder erhebt er einen soIchen nicht fristgerecht, so hat das Gericht, sofern es keine Bedenken gegen seine Zustindigkeit hat, mit BeschIuss festzusteIIen, dass die AnkIageschrift rechtswirksam sei, und ohne Verzug die HauptverhandIung anzuordnen. § 199 bIeibt unberfhrt.
(5)
SobaId die AnkIageschrift rechtswirksam geworden ist, kann die OrtIiche Unzustindigkeit des Gerichts des Hauptverfahrens nicht mehr geItend gemacht werden.
(6)
Ein Einspruch ist dem OberIandesgericht vorzuIegen. Hat das Gericht Bedenken gegen seine Zustindigkeit, so hat es diese dem OberIandesgericht unter Angabe der Grfnde mitzuteiIen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde. Ffr ein soIches Begehren geIten die Vorschriften fber den Einspruch sinngemiB.

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

§ 214. (1) Das OberIandesgericht hat der OberstaatsanwaItschaft GeIegenheit zu geben, sich zum Einspruch zu iuBern� § 89 Abs. 5 Ietzter Satz giIt. Sodann hat es fber den Einspruch in nicht OffentIicher Sitzung zu entscheiden� gegen seine Entscheidung steht ein RechtsmitteI nicht zu.

(2)
Treffen dieseIben Grfnde auch auf eine Person zu, die keinen Einspruch erhoben hat, so hat das OberIandesgericht so vorzugehen, aIs ob ein soIcher Einspruch vorIige.
(3)
Wird der Einspruch von einem AngekIagten erhoben, der sich in Untersuchungshaft befindet, so hat das OberIandesgericht von Amts wegen fber die Haft zu entscheiden. BeschIieBt das OberIandesgericht die Fortsetzung der Haft, so giIt § 174 Abs. 3 Z 1 bis 5 sinngemiB.
§ 215. (1) Verspitete Einsprfche und soIche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, hat das OberIandesgericht aIs unzuIissig zurfckzuweisen.
(2)
In den FiIIen des § 212 Z 1, 2 und 7 hat das OberIandesgericht dem Einspruch FoIge zu geben und das Verfahren einzusteIIen.
(3)
In den FiIIen des § 212 Z 3 und 4 hat das OberIandesgericht die AnkIageschrift zurfckzuweisen� dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das ErmittIungsverfahren wieder erOffnet.
(4)
In den FiIIen des § 212 Z 5 und 6 hat das OberIandesgericht die Sache dem zustindigen Gericht zuzuweisen. HiIt es jedoch ffr mOgIich, dass ein im SprengeI eines anderen OberIandesgerichts Iiegendes Gericht zustindig sei, so Iegt es den Einspruch dem Obersten Gerichtshof vor, der zunichst die Frage der Zustindigkeit zu kIiren hat, bevor er die Sache dem zustindigen OberIandesgericht zur Entscheidung fber den Einspruch fbermitteIt.
(5)
Das OberIandesgericht kann auch einzeIne AnkIagepunkte teiIs auf die eine, teiIs auf die andere Art erIedigen. Mit seiner Begrfndung darf es der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache nicht vorgreifen.

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(6) Liegt keiner der FiIIe der Abs. 2 bis 4 vor, so hat das OberIandesgericht den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der AnkIageschrift festzusteIIen.

13. Hauptstück
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 220. BeteiIigte des Hauptverfahrens sind neben der StaatsanwaItschaft 210 Abs. 2) der AngekIagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der HaftungsbeteiIigte 64), der PrivatankIiger (§ 71), der SubsidiarankIiger (§ 72) sowie der PrivatbeteiIigte (§ 67).

§ 221. (1) Zur HauptverhandIung sind die BeteiIigten sowie deren Vertreter zu Iaden� vom Termin der HauptverhandIung sind gegebenenfaIIs die Einrichtung, die ProzessbegIeitung gewihrt, und ein BewihrungsheIfer sowie die KriminaIpoIizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verstindigen. Opfer sind vom Termin der HauptverhandIung nur zu verstindigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 verIangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung aIs Zeuge oder der ihnen gewihrten ProzessbegIeitung von diesem Termin Kenntnis erhaIten. ErforderIichenfaIIs ist ffr die BesteIIung eines Verteidigers und die Beiziehung eines DoImetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). Die Ladung von PrivatbeteiIigten darf insoweit unterbIeiben, aIs diese einem Auftrag gemiB § 10 des ZusteIIgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, wihrend der HauptverhandIung anwesend zu sein, verzichtet haben. GIeiches giIt unabhingig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des AufenthaIts von Opfern und PrivatbeteiIigten oder die ZusteIIung einer Ladung oder Verstindigung an diese im RechtshiIfeweg zu einer erhebIichen VerzOgerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden VerIingerung der Haft des AngekIagten ffhren wfrde.

(2)
Der Vorsitzende hat den Tag der HauptverhandIung in der Art zu bestimmen, dass dem AngekIagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der ZusteIIung der Ladung (§§ 61 Abs. 3 und 63) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im FaII des Abs. 4 jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bIeibt, sofern diese nicht seIbst in eine Verkfrzung dieser Frist einwiIIigen. Durch den WechseI der Person des Verteidigers wird die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist nicht verIingert. Die Ladung von Zeugen, Sachverstindigen und DoImetschern soII grundsitzIich so erfoIgen, dass zwischen der ZusteIIung und dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der HauptverhandIung erforderIich ist, eine Frist von wenigstens drei Tagen Iiegt.
(3)
Die HauptverhandIung findet grundsitzIich am Sitz des Landesgerichts statt� zu Zwecken der Wahrheitsfindung kann der Vorsitzende die HauptverhandIung an einem anderen im SprengeI des Landesgerichts geIegenen Ort durchffhren.
(4)
Ist zu erwarten, dass die HauptverhandIung von Iingerer Dauer sein wird, so ist ffr den FaII der Verhinderung eines Richters oder SchOffen die erforderIiche AnzahI von Ersatzrichtern und ErsatzschOffen, und zwar nach der in der GeschiftsverteiIung beziehungsweise DienstIiste (§§ 13 und 14 des Geschworenen-und SchOffengesetzes � GSchG, BGBI. Nr. 256/1990) zu bestimmenden ReihenfoIge zu Iaden. Auf § 32 Abs. 2 ist Bedacht zu nehmen.
§ 222. (1) Beweise, die nicht bereits nach der AnkIageschrift oder dem fber den Einspruch ergangenen BeschIuss aufzunehmen sind, soIIen BeteiIigte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen 55 Abs. 1), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der HauptverhandIung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vieIen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der BeteiIigten eine Ausfertigung zugesteIIt werden kann.
(2)
Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen BeweismitteI samt jeweiIigem Beweisthema den fbrigen BeteiIigten Iingstens drei Tage vor der HauptverhandIung mitzuteiIen. Im gegenteiIigen FaII hat der Vorsitzende die Entscheidung fber den Beweisantrag einer erneuten AntragsteIIung in der HauptverhandIung vorzubehaIten 238) und davon den AntragsteIIer und die fbrigen BeteiIigten durch ZusteIIung einer Ausfertigung des Antrags (Abs. 1 Ietzter Satz) zu verstindigen.
(3)
Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftIiche GegeniuBerung (§ 244 Abs. 3) zur AnkIageschrift einzubringen, in die er die Antrige gemiB Abs. 1 aufzunehmen hat. Ffr eine soIche GegeniuBerung giIt Abs. 1.

§ 223. (Aufgehoben)

§ 226. (1) Die HauptverhandIung kann auf Antrag eines BeteiIigten des Verfahrens oder von Amts wegen durch BeschIuss des Vorsitzenden vertagt werden, wenn

1. sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines BeteiIigten ein ffr ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebIiches Hindernis entgegensteIIt�

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  1. das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare AmtshandIungen oder aus sonstigen wichtigen Grfnden an der Durchffhrung der HauptverhandIung verhindert ist�
  2. eine in der HauptverhandIung nicht sofort durchffhrbare, ffr die UrteiIsfiIIung jedoch wesentIiche Beweisaufnahme angeordnet wird�
  3. die HauptverhandIung aus anderen Grfnden nicht geschIossen werden kann.
(2)
Ein Antrag auf Vertagung ist zu begrfnden, gegebenenfaIIs vorhandene BescheinigungsmitteI sind vorzuIegen.
(3)
Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem AngekIagten oder dem Gericht so spit bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr besteIIt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer BeteiIigter aIs des AngekIagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erhebIichen VerzOgerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden VerIingerung der Haft des AngekIagten ffhren wfrde.
(4)
Gegen einen BeschIuss gemiB Abs. 1 steht den BeteiIigten ein seIbstindiges, die weitere VerhandIung hemmendes RechtsmitteI nicht zu.
§ 227. (1) Tritt die StaatsanwaItschaft vor Beginn der HauptverhandIung von der AnkIage zurfck, so ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Ubrigen jedoch das Verfahren durch BeschIuss des Vorsitzenden einzusteIIen.
(2)
Die StaatsanwaItschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte AnkIageschrift unter gIeichzeitiger Einbringung einer neuen zurfckzuziehen, wenn dies erforderIich ist, um eine gemeinsame Verfahrensffhrung wegen neuer Vorwfrfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder BeweismitteI geinderten rechtIichen BeurteiIung zu ermOgIichen. Mit der neuen AnkIageschrift ist sodann nach den im

12. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen zu verfahren.

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 228. (1) Die HauptverhandIung ist OffentIich bei sonstiger Nichtigkeit.

(2)
An einer HauptverhandIung dfrfen nur unbewaffnete Personen aIs BeteiIigte oder ZuhOrer teiInehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres OffentIichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpfIichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.
(3)
Unmfndige kOnnen aIs ZuhOrer von der HauptverhandIung ausgeschIossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefihrdung ihrer persOnIichen EntwickIung zu besorgen wire.
(4)
Fernseh- und HOrfunkaufnahmen und -fbertragungen sowie FiIm-und Fotoaufnahmen von VerhandIungen der Gerichte sind unzuIissig.

§ 229. (1) Die OffentIichkeit einer HauptverhandIung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines BeteiIigten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschIossen werden:

  1. wegen Gefihrdung der OffentIichen Ordnung oder der nationaIen Sicherheit�
  2. vor ErOrterung des persOnIichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines AngekIagten, Opfers, Zeugen oder Dritten�
  3. zum Schutz der Identitit eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeffhrten Grfnden.
(2)
Uber einen AusschIuss gemiB Abs. 1 entscheidet das SchOffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit BeschIuss. Der AusschIuss kann das gesamte Verfahren oder einen TeiI dessen umfassen, insoweit dies bei Uberwiegen der schutzwfrdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.
(3)
Ein BeschIuss gemiB Abs. 2 ist samt Grfnden in OffentIicher Sitzung zu verkfnden� gegen ihn steht ein seIbstindiges, die weitere VerhandIung hemmendes RechtsmitteI nicht zu.

(4) Die Verkfndung des UrteiIs (§§ 259, 260) hat stets in OffentIicher Sitzung zu erfoIgen.

§ 230. (1) Nach der OffentIichen Verkfndung dieses BeschIusses mfssen sich aIIe ZuhOrer entfernen.

(2) Richter und StaatsanwiIte des Dienststandes, Richteramtsanwirter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 4 genannten Personen dfrfen niemaIs ausgeschIossen werden. AngekIagte, Opfer,

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PrivatbeteiIigte oder PrivatankIiger kOnnen verIangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemiB anzuwenden.

§ 230a. Soweit die OffentIichkeit einer VerhandIung ausgeschIossen worden ist, ist es untersagt, MitteiIungen daraus zu verOffentIichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die GeheimhaItung der Tatsachen zur PfIicht machen, die durch die VerhandIung zu ihrer Kenntnis geIangen. Dieser BeschIuB ist im VerhandIungsprotokoII zu beurkunden.

(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 70)

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

§ 232. (1) Der Vorsitzende Ieitet die VerhandIung.

(2)
Er ist verpfIichtet, die ErmitteIung (Anm.: richtig: ErmittIung) der Wahrheit zu fOrdern, und hat daffr zu sorgen, daB ErOrterungen unterbIeiben, die die HauptverhandIung ohne Nutzen ffr die AufkIirung der Sache verzOgern wfrden.
(3)
Er vernimmt den AngekIagten und die Zeugen und bestimmt die ReihenfoIge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verIangen.
(4)
Wenn mehrere AnkIagepunkte vorIiegen, kann er verffgen, daB fber jeden oder fber einzeIne davon abgesondert zu verhandeIn sei.

§ 233. (1) Dem Vorsitzenden Iiegt die ErhaItung der Ruhe und Ordnung und des der Wfrde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im GerichtssaaI ob.

(2) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.

(3) Zeichen des BeifaIIes oder der MiBbiIIigung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch soIche Zeichen oder auf eine andere Weise stOren, zur Ordnung zu ermahnen und nOtigenfaIIs einzeIne oder aIIe ZuhOrer aus dem SitzungssaaI entfernen zu Iassen. Widersetzt sich jemand oder werden die StOrungen wiederhoIt, so kann der Vorsitzende fber die WidersetzIichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur AufrechterhaItung der Ordnung unerIiBIich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhingen.

§ 234. Wenn der AngekIagte die Ordnung der VerhandIung durch ungeziemendes Benehmen stOrt und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, daB er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch BeschIuB des SchOffengerichts auf einige Zeit oder ffr die ganze Dauer der VerhandIung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das UrteiI durch ein MitgIied des SchOffengerichts in Gegenwart des Schriftffhrers verkfndet werden.

§ 235. Der Vorsitzende hat darfber zu wachen, daB gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegrfndete oder zur Sache nicht gehOrige BeschuIdigungen vorgebracht werden. Haben sich AngekIagte, PrivatankIiger, PrivatbeteiIigte, Opfer, HaftungsbeteiIigte, Zeugen oder Sachverstindige soIche �uBerungen erIaubt, so kann das SchOffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der StaatsanwaItschaft oder von Amts wegen gemiB §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. GegebenenfaIIs ist der Betroffene fber seine Rechte zu beIehren.

§ 236. (1) Macht sich ein Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 4) oder ein Vertreter 73), der nicht der DiszipIinargewaIt einer StandesbehOrde unterIiegt, eines soIchen VerhaItens schuIdig oder verIetzt er die dem Gerichte gebfhrende Achtung, so kann er vom SchOffengericht mit einem Verweis oder einer GeIdstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro beIegt werden.

(2)
Setzt ein soIcher Vertreter sein ungebfhrIiches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und den BeteiIigten zur WahI eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der AngekIagte einer soIchen Aufforderung nicht nach, so kann ihm auch von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden.
(3)
Bei erschwerenden Umstinden kann das OberIandesgericht auf Antrag der StaatsanwaItschaft dem schuIdigen Vertreter auch die Befugnis, aIs Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, ffr die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

§ 236a. Macht sich ein Vertreter eines BeteiIigten des Verfahrens, der der DiszipIinargewaIt einer StandesbehOrde unterIiegt, des im § 235 umschriebenen VerhaItens schuIdig oder verIetzt er die dem Gerichte gebfhrende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen MaBnahmen treffen.

§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden BeschIfsse sind sofort zu voIIstrecken.

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(2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhingen, soweit das VerhaIten den Tatbestand einer gerichtIich strafbaren HandIung erffIIt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwihnten Umstinde eintritt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

§ 238. (1) Uber Beweisantrige (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der HauptverhandIung gesteIIt werden, entscheidet das SchOffengericht mit BeschIuss 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht FoIge zu geben gedenkt.

(2)
Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den BeteiIigten des Verfahrens in der HauptverhandIung sonst gegensitzIiche Antrige gesteIIt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines BeteiIigten nicht FoIge zu geben gedenkt.
(3)
Der BeschIuss ist samt seinen Entscheidungsgrfnden sofort, jedenfaIIs jedoch vor SchIuss der VerhandIung mfndIich zu verkfnden. Den BeteiIigten steht ein seIbstindiges, die weitere VerhandIung hemmendes RechtsmitteI gegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).

3. Beginn der Hauptverhandlung

§ 239. Die HauptverhandIung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der AngekIagte erscheint ungefesseIt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in BegIeitung einer Wache. Die zur Beweisffhrung etwa erforderIichen Gegenstinde, die dem AngekIagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzuIegen sind, mfssen vor dem Beginn der VerhandIung in den GerichtssaaI gebracht werden.

§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den AngekIagten um seinen Vor-und FamiIiennamen sowie aIIe frfher geffhrten Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine StaatsangehOrigkeit, die Vornamen seiner EItern, seinen Beruf, seine Anschrift und erforderIichenfaIIs fber andere persOnIiche VerhiItnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende AnkIage und auf den Gang der VerhandIung.

§ 240a. (1) Nach der Ermahnung des AngekIagten sind die SchOffen, die in demseIben �ahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die SchOffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie foIgende Anrede:

�Sie schwOren und geIoben vor Gott, die Beweise, die gegen und ffr den AngekIagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prffen, nichts unerwogen zu Iassen, was zum VorteiI oder zum NachteiI des AngekIagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie GeItung verschaffen soIIen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch fber den Gegenstand der VerhandIung mit niemand, auBer mit den MitgIiedern des SchOffengerichts, Rfcksprache zu nehmen, der Stimme der Zuoder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein GehOr zu geben, sondern sich mit UnparteiIichkeit und Festigkeit nur nach den ffr und wider den AngekIagten vorgeffhrten BeweismitteIn und Ihrer darauf gegrfndeten Uberzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten kOnnen.�

(2)
Sodann wird jeder SchOffe einzeIn vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: �Ich schwOre, so wahr mir Gott heIfe.� Das ReIigionsbekenntnis der SchOffen macht hiebei keinen Unterschied. Nur soIche, die keinem ReIigionsbekenntnis angehOren oder deren Bekenntnis die EidesIeistung untersagt, werden durch HandschIag verpfIichtet.
(3)
Die Beeidigung giIt ffr die Dauer des KaIenderjahres� sie ist im VerhandIungsprotokoII und fortIaufend in einem besonderen Buche zu beurkunden.
§ 241. (1) Hierauf werden die Zeugen und Sachverstindigen aufgerufen, soweit sie nicht erst ffr einen spiteren Zeitpunkt vorgeIaden worden sind� der Vorsitzende teiIt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhaIten kOnnen und zu weIchem Zeitpunkt sie sich ffr die Vernehmung bereitzuhaIten haben. Der Vorsitzende hat die nach den Umstinden erforderIichen Vorkehrungen zu veranIassen, um Verabredungen und Besprechungen der Zeugen zu verhindern.
(2)
Bei den Sachverstindigen kann der Vorsitzende in aIIen FiIIen, in denen er es ffr die Erforschung der Wahrheit zweckdienIich findet, verffgen, daB sie sowohI wihrend der Vernehmung des AngekIagten aIs auch der Zeugen im SitzungssaaIe bIeiben.
§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverstindige, der an sie ergangenen VorIadung ungeachtet, bei der HauptverhandIung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzfgIiche Vorffhrung anordnen.
(2)
Ist die unverzfgIiche Vorffhrung nicht mOgIich, so ist fber eine aIIfiIIige VerIesung der im ErmittIungsverfahren abgeIegten Aussagen gemiB § 252 zu entscheiden oder aber die HauptverhandIung zu vertagen.

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(3)
Uber den AusgebIiebenen ist mit BeschIuss des Vorsitzenden eine GeIdstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhingen. Musste die HauptverhandIung vertagt werden, so ist der AusgebIiebene fberdies in diesem BeschIuss zum Ersatz der durch sein AusbIeiben verursachten Kosten zu verpfIichten. Soweit dies erforderIich ist, um Anwesenheit des AusgebIiebenen beim neuen Termin sicherzusteIIen, hat der Vorsitzende dessen Vorffhrung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).
§ 243. (1) Eine Beschwerde gegen einen BeschIuss gemiB § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden SchOffengericht einzubringen� ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
(2)
Der Vorsitzende hat die verhingte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverstindige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur HauptverhandIung nicht ordnungsgemiB zugesteIIt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der TeiInahme an der HauptverhandIung abgehaIten hat. Der Vorsitzende kann auch eine MiIderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur SchuId oder den FoIgen des AusbIeibens unverhiItnismiBig wire.
(3)
Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwihnten MaBnahme zur Ginze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem OberIandesgericht zur Entscheidung vorzuIegen 89). Im Ubrigen ist gegen einen BeschIuss gemiB Abs. 2 kein RechtsmitteI zuIissig.
§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteiIt der Vorsitzende dem AnkIiger das Wort zum Vortrag der AnkIage. Im Vortrag sind aIIe AnkIagepunkte anzuffhren und so weit zu begrfnden, wie dies zum Verstindnis der AnkIage erforderIich erscheint. Bei mehreren AngekIagten ist hiebei auf jeden einzeInen von ihnen Bezug zu nehmen. FaIIs ein BeschIuss des OberIandesgerichts vorIiegt, nach dem ein AnkIagepunkt zu entfaIIen hat, ist auch dieser zu berfcksichtigen.
(2)
Nach dem Vortrag der AnkIage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daB der AngekIagte von Gegenstand und Umfang der AnkIage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.
(3)
Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der AnkIage mit einer GegeniuBerung zu erwidern.

4. Vernehmung des Angeklagten

§ 245. (1) Hierauf wird der AngekIagte vom Vorsitzenden fber den InhaIt der AnkIage vernommen. Beantwortet der AngekIagte die AnkIage mit der ErkIirung, er sei nicht schuIdig, so hat ihm der Vorsitzende zu erOffnen, daB er berechtigt sei, der AnkIage eine zusammenhingende ErkIirung des SachverhaItes entgegenzusteIIen und nach Anffhrung jedes einzeInen BeweismitteIs seine Bemerkungen darfber vorzubringen. Weicht der AngekIagte von seinen frfheren Aussagen ab, so ist er um die Grfnde dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem FaIIe sowie dann, wenn der AngekIagte eine Antwort verweigert, das fber die frfheren Aussagen aufgenommene ProtokoII ganz oder teiIweise vorIesen sowie technische Aufnahmen fber die Vernehmung des BeschuIdigten 172 Abs. 1) vorffhren Iassen.

(1a) Der AngekIagte ist auch fber die gegen ihn erhobenen privatrechtIichen Ansprfche (§§ 67 Abs. 1 und 1 Abs. 3) zu vernehmen und zur ErkIirung aufzufordern, ob und in weIchem Umfang er diese anerkennt (§ 69 Abs. 2).

(2) Ffr die Vernehmung des AngekIagten giIt § 164 Abs. 4.

(3) Der AngekIagte darf sich wihrend der HauptverhandIung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht fber die Beantwortung einzeIner Fragen beraten.

5. Beweisverfahren

§ 246. (1) Nach der Vernehmung des AngekIagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuffhren und in der RegeI die vom AnkIiger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.

(2) Der AnkIiger und der AngekIagte kOnnen im Laufe der HauptverhandIung BeweismitteI faIIen Iassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.

§ 247. Zeugen und Sachverstindige werden einzeIn aufgerufen und in Anwesenheit der BeteiIigten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und fber die FoIgen einer faIschen Aussage zu beIehren.

§ 247a. (1) Ein Zeuge, der wegen seines AIters, wegen Krankheit oder GebrechIichkeit oder aus sonstigen erhebIichen Grfnden nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-und BiIdfbertragung vernommen werden. GIeiches giIt in dem in § 153 Abs. 4 geregeIten FaII, soweit AnkIiger und Verteidiger einverstanden sind oder dies fbereinstimmend beantragen.

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(2)
Ein Zeuge, der wegen seines AufenthaIts im AusIand nicht in der Lage oder nicht wiIIens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gIeicher Weise vernommen werden, sofern die zustindige ausIindische BehOrde RechtshiIfe Ieistet.
§ 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverstindigen grundsitzIich nach den ffr Vernehmungen im ErmittIungsverfahren geItenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in einer freien und voIIstindigen Aussage beeinfIusst werden kOnnte, so hat der Vorsitzende anzuordnen, dass die betreffenden Zeugen den VerhandIungsort verIassen.
(2)
Zeugen und Sachverstindige haben nach ihrer Vernehmung so Iange in der Sitzung anwesend zu bIeiben, bis sie der Vorsitzende entIisst. Zeugen dfrfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede steIIen.
(3)
Dem AngekIagten muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverstindigen oder MitangekIagten die MOgIichkeit zur SteIIungnahme zu den jeweiIigen Aussagen geboten werden.
§ 249. (1) AuBer dem Vorsitzenden sind auch die fbrigen MitgIieder des SchOffengerichts, die BeteiIigten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhaIten haben, Fragen zu steIIen.
(2)
Der Vorsitzende hat unzuIissige Fragen zurfckzuweisen� Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.
(3)
Der AngekIagte kann zur Befragung eines Sachverstindigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der FragesteIIung unterstftzen, ohne jedoch seIbst Fragen an den Sachverstindigen richten zu dfrfen.
§ 250. (1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den AngekIagten wihrend der AbhOrung eines Zeugen oder eines MitangekIagten aus dem SitzungssaaI abtreten zu Iassen. Er muB ihn aber, sobaId er ihn nach seiner Wiedereinffhrung fber den in seiner Abwesenheit verhandeIten Gegenstand vernommen hat, von aIIem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
(2)
Ist diese MitteiIung unterbIieben, so muB sie jedenfaIIs bei sonstiger Nichtigkeit vor SchIuB des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
(3)
Opfer gemiB § 65 Z 1 Iit. a hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen� im Ubrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen § 165 sinngemiB anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden MitgIiedern des SchOffengerichts GeIegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfoIgen und den Zeugen zu befragen.

§ 251. Die BeteiIigten des Verfahrens kOnnen verIangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 248 Abs. 1 Ietzter Satz genannten Grund aus dem SitzungssaaI entfernen und spiter wieder aufgerufen und entweder aIIein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

§ 252. (1) ProtokoIIe fber die Vernehmung von MitbeschuIdigten und Zeugen, ProtokoIIe fber die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtIiche Schriftstfcke, in denen Aussagen von Zeugen oder MitbeschuIdigten festgehaIten worden sind, Gutachten von Sachverstindigen sowie Tonund BiIdaufnahmen fber die Vernehmung von MitbeschuIdigten oder Zeugen dfrfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den foIgenden FiIIen verIesen oder vorgeffhrt werden.

  1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind� wenn ihr AufenthaIt unbekannt oder ihr persOnIiches Erscheinen wegen ihres AIters, wegen Krankheit oder GebrechIichkeit oder wegen entfernten AufenthaItes oder aus anderen erhebIichen Grfnden ffgIich nicht bewerksteIIigt werden konnte�
  2. wenn die in der HauptverhandIung Vernommenen in wesentIichen Punkten von ihren frfher abgeIegten Aussagen abweichen�

2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die StaatsanwaItschaft und der AngekIagte GeIegenheit hatten, sich an einer gerichtIichen Vernehmung zu beteiIigen (§§ 165, 247)�

  1. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn MitangekIagte die Aussage verweigern� endIich
  2. wenn fber die VorIesung AnkIiger und AngekIagter einverstanden sind.

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(2)
Amtsvermerke fber einen Augenschein (§ 149 Abs. 2) und Befunde, gegen den AngekIagten frfher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstfcke anderer Art, die ffr die Sache von Bedeutung sind, mfssen vorgeIesen werden.
(2a) AnsteIIe der VorIesung oder Vorffhrung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erhebIichen InhaIt der Aktenstfcke vortragen, soweit die BeteiIigten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstfcke sowohI aIIen MitgIiedern des SchOffengericht aIs auch den BeteiIigten zugingIich sind.
(3)
Nach jeder VorIesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der AngekIagte zu befragen, ob er darfber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere TeiIe der vorgetragenen Aktenstfcke eingehen und die VorIesung dieser oder anderer Aktenstfcke verIangen, die ffr die Sache von Bedeutung sind.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dfrfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

§ 253. Im Laufe oder am SchIusse des Beweisverfahrens IiBt der Vorsitzende dem AngekIagten und, soweit es nOtig ist, den Zeugen und Sachverstindigen die Gegenstinde, die zur AufkIirung des SachverhaItes dienen kOnnen, vorIegen und fordert sie auf, sich zu erkIiren, ob sie diese anerkennen.

§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermichtigt, ohne Antrag der BeteiIigten des Verfahrens Zeugen und Sachverstindige, von denen nach dem Gange der VerhandIung AufkIirung fber erhebIiche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorIaden und nOtigenfaIIs vorffhren zu Iassen und zu vernehmen.

(2) Der Vorsitzende kann auch neue Sachverstindige besteIIen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der BeteiIigten des Verfahrens durchffhren oder durch den beisitzenden Richter vornehmen Iassen. Soweit besondere Umstinde eine Durchffhrung der Beweisaufnahme vor dem SchOffengericht nicht zuIassen, ist fber die Ergebnisse in der HauptverhandIung zu berichten.

6. Vorträge der Parteien

§ 255. (1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren ffr geschIossen erkIirt hat, erhiIt zuerst der AnkIiger das Wort, um die Ergebnisse der Beweisffhrung zusammenzufassen und seine Antrige sowohI wegen der SchuId des AngekIagten aIs auch wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen zu steIIen und zu begrfnden. Einen bestimmten Antrag fber die Bemessung der Strafe innerhaIb des gesetzIichen Strafsatzes hat der AnkIiger nicht zu steIIen.

(2) Der PrivatbeteiIigte erhiIt zunichst nach dem StaatsanwaIte das Wort.

(3)
Dem AngekIagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der StaatsanwaIt, der PrivatankIiger oder der PrivatbeteiIigte hierauf etwas zu erwidern, so gebfhrt dem AngekIagten und seinem Verteidiger jedenfaIIs die SchIuBrede.
§ 256. (1) In der RegeI ist in den SchIuBvortrigen fber aIIe im UrteiIe zu entscheidenden Fragen zu verhandeIn.
(2)
Doch steht es dem Vorsitzenden oder dem SchOffengericht (§ 238) frei, zu verffgen, daB die SchIuBvortrige fber die SchuIdfrage von denen fber die Strafbestimmungen, fber die privatrechtIichen Ansprfche und fber die ProzeBkosten zu trennen seien. In diesen FiIIen werden, nachdem das SchOffengericht fber die SchuId des AngekIagten entschieden und seinen Ausspruch verkfndet hat, neuerIich SchIuBvortrige gehaIten, die jedoch auf die noch zu entscheidenden Fragen einzuschrinken sind.

7. Urteil des Gerichtshofes

§ 257. Nachdem der Vorsitzende die VerhandIung ffr geschIossen erkIirt hat, zieht sich das SchOffengericht zur UrteiIsfiIIung in das Beratungszimmer zurfck. Der AngekIagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweiIen aus dem SitzungssaaI abgeffhrt.

§ 258. (1) Das Gericht hat bei der UrteiIsfiIIung nur auf das Rfcksicht zu nehmen, was in der HauptverhandIung vorgekommen ist. Aktenstfcke kOnnen nur insoweit aIs BeweismitteI dienen, aIs sie bei der HauptverhandIung vorgeIesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind.

(2)
Das Gericht hat die BeweismitteI auf ihre GIaubwfrdigkeit und Beweiskraft sowohI einzeIn aIs auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfiItig und gewissenhaft zu prffen. Uber die Frage, ob eine Tatsache aIs erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzIichen BeweisregeIn, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prffung aIIer ffr und wider vorgebrachten BeweismitteI gewonnenen Uberzeugung.
(3)
Bei der BeurteiIung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 162 gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prffen, ob dem Gericht und den BeteiIigten ausreichend

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GeIegenheit geboten war, sich mit der GIaubwfrdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen.

§ 259. Der AngekIagte wird durch UrteiI des SchOffengerichts von der AnkIage freigesprochen:

  1. wenn sich zeigt, daB das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzIich berechtigten AnkIigers eingeIeitet oder gegen dessen WiIIen fortgesetzt worden sei�
  2. wenn der AnkIiger nach ErOffnung der HauptverhandIung und ehe das SchOffengericht sich zur SchOpfung des UrteiIes zurfckzieht, von der AnkIage zurfcktritt�
  3. wenn das SchOffengericht erkennt, daB die der AnkIage zugrunde Iiegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergesteIIt oder nicht erwiesen sei, daB der AngekIagte die ihm zur Last geIegte Tat begangen habe, oder daB Umstinde vorIiegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die VerfoIgung aus anderen aIs den unter Z 1 und 2 angegebenen Grfnden ausgeschIossen ist.

§ 260. (1) Wird der AngekIagte schuIdig befunden, so muB das StrafurteiI aussprechen:

  1. weIcher Tat der AngekIagte schuIdig befunden worden ist, und zwar unter ausdrfckIicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstinde�
  2. weIche strafbare HandIung durch die aIs erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der AngekIagte schuIdig befunden worden ist, begrfndet wird, unter gIeichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare HandIung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist�
  3. zu weIcher Strafe der AngekIagte verurteiIt wird�
    und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit� auBerdem ist noch beizuffgen:
  4. weIche strafgesetzIichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden�
  5. die Entscheidung fber die geItend gemachten Entschidigungsansprfche und fber die ProzeBkosten.

(2) Wird der AngekIagte wegen vorsitzIicher und fahrIissiger Taten

  1. zu einer mehr aIs einjihrigen Freiheitsstrafe verurteiIt, so ist im AnschIuss an den Strafausspruch festzusteIIen, ob auf eine oder mehrere vorsitzIich begangene Straftaten eine mehr aIs einjihrige Freiheitsstrafe entfiIIt, oder
  2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr aIs sechs Monaten verurteiIt, so ist im AnschIuss an den Strafausspruch festzusteIIen, ob auf eine oder mehrere vorsitzIich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr aIs sechs Monaten entfiIIt.
(3)
Ist die im Abs. 2 genannte FeststeIIung im StrafurteiI unterbIieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit BeschIuB nachzuhoIen. Gegen diesen BeschIuB, der dem AnkIiger und dem AngekIagten zuzusteIIen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das OberIandesgericht zu. Ist auBer fber die Beschwerde noch fber eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch fber die Beschwerde.
§ 261. (1) Erachtet das SchOffengericht, daB die der AnkIage zugrunde Iiegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der HauptverhandIung hervorgetretenen Umstinden eine zur Zustindigkeit des Geschworenengerichtes gehOrige strafbare HandIung begrfnden, so spricht es seine Unzustindigkeit aus.
(2)
SobaId dieses UrteiI rechtskriftig ist, hat die StaatsanwaItschaft binnen dreier Monate bei sonstigem VerIust des VerfoIgungsrechts das ErmittIungsverfahren fortzuffhren oder die Anordnung der HauptverhandIung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere ErmittIungen nicht erforderIich sind. Im ersten FaIIe muB eine neue AnkIageschrift eingebracht werden� auBer diesem FaII aber ist bei der neuen HauptverhandIung die ursprfngIiche AnkIageschrift und der nach diesem Paragraphen gefiIIte Ausspruch des SchOffengerichtes zu verIesen.

§ 262. Erachtet das SchOffengericht, daB die der AnkIage zugrunde Iiegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der HauptverhandIung hervorgetretenen Umstinden eine andere aIs die in der AnkIage bezeichnete, nicht einem Gerichte hOherer Ordnung vorbehaItene strafbare HandIung begrfnden, so hat es die BeteiIigten des Verfahrens fber den geinderten rechtIichen Gesichtspunkt zu hOren und fber einen aIIfiIIigen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das UrteiI schOpft es nach seiner rechtIichen Uberzeugung, ohne an die in der AnkIageschrift enthaItene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.

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§ 263. (1) Wird der AngekIagte bei der HauptverhandIung noch einer anderen Tat beschuIdigt, aIs wegen der er angekIagt ist, so kann das SchOffengericht, wenn sie von Amts wegen zu verfoIgen ist, auf Antrag des StaatsanwaItes oder des Opfers, in anderen FiIIen aber nur auf Begehren des zur PrivatankIage Berechtigten die VerhandIung und das UrteiI auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des AngekIagten ist nur dann erforderIich, wenn er bei seiner VerurteiIung wegen dieser Tat unter ein strengeres aIs das Strafgesetz fieIe, das auf die in der AnkIageschrift angeffhrte strafbare HandIung anzuwenden wire.

(2)
Verweigert in einem soIchen FaIIe der AngekIagte seine Zustimmung zur sofortigen AburteiIung oder kann nicht sofort geurteiIt werden, weiI eine sorgfiItigere Vorbereitung nOtig erscheint oder weiI das SchOffengericht zur AburteiIung fber die hinzugekommene Straftat nicht zustindig ist, so hat sich das UrteiI auf den Gegenstand der AnkIage zu beschrinken und dem AnkIiger -auf sein VerIangen -die seIbstindige VerfoIgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehaIten, auBer weIchem FaIIe wegen dieser Tat eine VerfoIgung nicht mehr zuIissig ist.
(3)
Nach Umstinden kann das SchOffengericht auch, wenn es fber die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteiIt, die HauptverhandIung abbrechen und die Entscheidung fber aIIe dem AngekIagten zur Last faIIenden Straftaten einer neuen HauptverhandIung vorbehaIten.
(4)
In beiden FiIIen muss der AnkIiger binnen dreier Monate bei sonstigem VerIust des VerfoIgungsrechts von der VerfoIgung zurfcktreten 209 Abs. 1), die AnkIage einbringen oder das ErmittIungsverfahren fortffhren.
§ 264. (1) Wird gegen den AngekIagten ein StrafurteiI gefiIIt, so steht dessen VoIIstreckung der Umstand nicht entgegen, daB die VerfoIgung wegen einer anderen Straftat noch vorbehaIten ist.
(2)
Macht der AnkIiger von dem im § 263 erwihnten VorbehaIte Gebrauch, so kann das SchOffengericht anordnen, daB die VoIIstreckung des unter diesem VorbehaIt erIassenen UrteiIes bis zur Entscheidung fber die neue AnkIage auf sich zu beruhen habe. In diesem FaIIe sind beide UrteiIe hinsichtIich der RechtsmitteI so zu behandeIn, aIs wiren sie gIeichzeitig gefiIIt worden.
§ 265. (1) Liegen die zeitIichen Voraussetzungen ffr die bedingte EntIassung aus einer Freiheitsstrafe infoIge Anrechnung einer Vorhaft, einer im AusIand verbfBten Strafe oder des verbfBten TeiIs einer Freiheitsstrafe, auf die nach §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, schon im Zeitpunkt des UrteiIs vor, so hat das Gericht dem AngekIagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit BeschIuss bedingt nachzusehen, wenn auch die fbrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorIiegen. GIeiches giIt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung fber die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung vorIiegen.
(2)
Ffr den BeschIuB nach Abs. 1 und ffr das Verfahren nach einer soIchen bedingten EntIassung geIten die Bestimmungen des 24. Hauptstfckes dem Sinne nach.

§ 265a. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 82)

§ 265b. (Aufgehoben)

§ 265c. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 82)

§ 266. (1) Das Gericht kann im StrafurteiI aussprechen, dass eine AnhaItung im eIektronisch fberwachten Hausarrest (§ 156b StVG) ffr einen bestimmten, Iingstens ffr den im § 46 Abs. 1 StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine soIche AnhaItung nicht genfgen werde, um den VerurteiIten von weiteren strafbaren HandIungen abzuhaIten, oder es ausnahmsweise der VoIIstreckung der Strafe in der AnstaIt bedarf, um der Begehung strafbarer HandIungen durch andere entgegenzuwirken. § 43 Abs. 1 Ietzter Satz StGB giIt dabei sinngemiB. Dieser Ausspruch oder sein UnterbIeiben biIdet einen TeiI des Ausspruchs fber die Strafe und kann zugunsten und zum NachteiI des BeschuIdigten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachtrigIich Umstinde eintreten oder bekannt werden, bei deren VorIiegen im Zeitpunkt des UrteiIs kein Ausspruch nach Abs. 1 gefiIIt worden wire, so hat das Gericht diesen aufzuheben.

§ 267. An die Antrige des AnkIigers ist das SchOffengericht nur insoweit gebunden, daB es den AngekIagten nicht einer Tat schuIdig erkIiren kann, auf die die AnkIage weder ursprfngIich gerichtet noch wihrend der HauptverhandIung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).

8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles

§ 268. UnmitteIbar nach dem BeschIusse des SchOffengerichts ist der AngekIagte wieder vorzuffhren oder vorzurufen und ist in OffentIicher Sitzung vom Vorsitzenden das UrteiI samt dessen wesentIichen Grfnden unter VerIesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkfnden. ZugIeich beIehrt der Vorsitzende den AngekIagten fber die ihm zustehenden RechtsmitteI.

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§ 269. Hat sich der AngekIagte zur UrteiIsverkfndung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorffhren Iassen oder anordnen, daB ihm das UrteiI entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mfndIich erOffnet oder in Abschrift zugesteIIt werde.

§ 270. (1) �edes UrteiI muB binnen vier Wochen vom Tage der Verkfndung schriftIich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

(2) Die UrteiIsausfertigung muB enthaIten:

  1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden MitgIieder des SchOffengerichts sowie der BeteiIigten des Verfahrens�
  2. den Vor-und den FamiIiennamen sowie aIIe frfher geffhrten Namen, Tag und Ort der Geburt, die StaatsangehOrigkeit und den Beruf des AngekIagten sowie den Namen des Verteidigers�
  3. den Tag der HauptverhandIung und des ergehenden UrteiIes�
  4. den Ausspruch des SchOffengerichts fber die SchuId des AngekIagten, und zwar im FaII einer VerurteiIung mit aIIen in § 260 angeffhrten Punkten� schIieBIich
  5. die Entscheidungsgrfnde. In diesen muB in gedringter DarsteIIung, aber mit voIIer Bestimmtheit angegeben sein, weIche Tatsachen und aus weIchen Grfnden das SchOffengericht sie aIs erwiesen oder aIs nicht erwiesen angenommen hat, von weIchen Erwigungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geIeitet wurde und, im FaII einer VerurteiIung, weIche Erschwerungs-und MiIderungsumstinde er gefunden hat. Im FaIIe einer VerurteiIung zu einer in Tagessitzen bemessenen GeIdstrafe sind die ffr die Bemessung des Tagessatzes maBgebenden Umstinde (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden UrteiIe haben die Entscheidungsgrfnde insbesondere deutIich anzugeben, aus weIchem der im § 259 angegebenen Grfnde sich das SchOffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.
(3)
Schreib-und RechenfehIer, ferner soIche Formgebrechen und AusIassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 erwihnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, aIIenfaIIs nach AnhOrung der BeteiIigten, zu berichtigen. Die Zurfckweisung eines auf eine soIche Berichtigung abzieIenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung kOnnen von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst BeteiIigten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an das OberIandesgericht angefochten werden. Ist auBer fber die Beschwerde noch fber eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch fber die Beschwerde. Die beschIossene Verbesserung ist am Rande des UrteiIs beizusetzen und muB aIIen Ausfertigungen beigeffgt werden.
(4)
Verzichten die BeteiIigten des Verfahrens auf ein RechtsmitteI oder meIden sie innerhaIb der daffr offen stehenden Frist kein RechtsmitteI an, so kann das UrteiI in gekfrzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei �ahre fbersteigende Freiheitsstrafe verhingt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende MaBnahme oder ein Titigkeitsverbot (§ 220b StGB) angeordnet worden ist. Die gekfrzte UrteiIsausfertigung hat zu enthaIten:
  1. die im Abs. 2 enthaItenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgrfnde�
  2. im FaII einer VerurteiIung die vom Gericht aIs erwiesen angenommenen Tatsachen in gedringter DarsteIIung sowie die ffr die Strafbemessung und gegebenenfaIIs die ffr die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maBgebenden Umstinde in SchIagworten�
  3. im FaII eines Freispruchs eine gedringte DarsteIIung der daffr maBgebenden Grfnde.

9. Protokollführung

§ 271. (1) Uber die HauptverhandIung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein ProtokoII aufzunehmen, ffr das � soweit im FoIgenden nicht anderes bestimmt wird -§ 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist� es hat insbesondere zu enthaIten:

  1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der HauptverhandIung,
  2. die Namen der MitgIieder des SchOffengerichts, der BeteiIigten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftffhrer beigezogen wurde, dessen Namen,
  3. die Namen der beigezogenen DoImetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverstindigen,
  4. aIIe wesentIichen FOrmIichkeiten des Verfahrens,
  5. die Bezeichnung der verIesenen und vorgetragenen Schriftstfcke (§ 252 Abs. 2a und 3),
  6. aIIe Antrige der BeteiIigten des Verfahrens und die darfber getroffenen Entscheidungen,
  7. den Spruch des UrteiIs mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.

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Den BeteiIigten des Verfahrens steht es frei, die FeststeIIung einzeIner Punkte im ProtokoII zur Wahrung ihrer Rechte zu verIangen.

(1a) Unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 4 kann das VerhandIungsprotokoII durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der IedigIich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeffhrten Angaben enthiIt.

(2)
Dem Schriftffhrer kann bei entsprechender Eignung die seIbststindige Abfassung der VerhandIungsmitschrift und deren Ubertragung fberIassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftffhrer darf sich zur Unterstftzung eines technischen HiIfsmitteIs bedienen.
(3)
Die Antworten des AngekIagten 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverstindigen sind ihrem wesentIichen InhaIt nach zusammengefasst in das ProtokoII aufzunehmen, soweit nicht deren wOrtIiche Wiedergabe ffr die UrteiIsfiIIung erforderIich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverstindige in der HauptverhandIung nicht das erste MaI vernommen, so sind nur Abweichungen, Verinderungen oder Zusitze der bereits in den Akten enthaItenen Angaben in das ProtokoII aufzunehmen.
(4)
Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftffhrers abgesehen, so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in VoIIschrift festzuhaIten. Im Ubrigen sind die Angaben fber VerIauf und InhaIt der HauptverhandIung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterIichen MitgIied des SchOffengerichts ffr die Anwesenden hOrbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen HiIfsmitteIs aufzunehmen oder sofort zu fbertragen.
(5)
Sachverstindige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Erginzungen seIbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.
(6)
Der InhaIt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf VerIangen eines BeteiIigten des Verfahrens wiederzugeben. Tonaufnahme und VerhandIungsmitschrift sind unverzfgIich in VoIIschrift zu fbertragen. Diese Ubertragung sowie die bereits in VoIIschrift aufgenommenen Angaben biIden das VerhandIungsprotokoII, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein soIcher beigezogen wurde, vom Schriftffhrer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des ProtokoIIs ist den BeteiIigten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmOgIich, spitestens aber zugIeich mit der UrteiIsausfertigung zuzusteIIen.
(7)
Ffr die Berichtigung von Schreib-und RechenfehIern im VerhandIungsprotokoII giIt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemiB. Im Ubrigen hat der Vorsitzende das ProtokoII von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderIichen Erhebungen durch BeschIuss zu erginzen oder zu berichtigen, soweit erhebIiche Umstinde oder Vorginge im ProtokoII der HauptverhandIung zu Unrecht nicht erwihnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spitestens mit AbIauf der ffr die Ausffhrung einer gegen das UrteiI angemeIdeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten aIs unzuIissig zurfckzuweisen. Den Parteien ist GeIegenheit zur SteIIungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Erginzung und zu den Ergebnissen der gepfIogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuriumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz giIt sinngemiB. Wird eine Erginzung oder Berichtigung des VerhandIungsprotokoIIs nach ZusteIIung der Abschrift des UrteiIs an den Beschwerdeffhrer vorgenommen, so IOst erst die neuerIiche ZusteIIung die Fristen zur Ausffhrung angemeIdeter RechtsmitteI (§§ 285 und 294) aus.
§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es ffr zweckmiBig erachtet, kann die ProtokoIIffhrung nach MaBgabe der den Gerichten zur Verffgung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-oder BiIdaufnahme unterstftzt werden. In diesem FaII ist der gesamte VerIauf der HauptverhandIung unmitteIbar aufzunehmen und dies aIIen BeteiIigten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwihnten Angaben kann der Vorsitzende VerhandIungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschrinken, weIche TeiIe der Aufnahme in Schriftform zu fbertragen sind.
(2)
Den BeteiIigten des Verfahrens steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Ubersendung auf einem eIektronischen Datentriger in einem aIIgemein gebriuchIichen Dateiformat zu verIangen. Zu fbertragen ist eine soIche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende ffr zweckmiBig erachtet oder ein BeteiIigter ein besonderes rechtIiches Interesse daran gIaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Ubertragung fbernimmt� § 77 Abs. 1 und 3 ist anzuwenden. Die Aufnahme ist aIs BeiIage zum Akt zu nehmen.
(3)
Wurde der gesamte VerIauf der HauptverhandIung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die BeteiIigten des Verfahrens auf ein RechtsmitteI oder meIden sie innerhaIb der hieffr offen stehenden Frist kein RechtsmitteI an, so kann das VerhandIungsprotokoII durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der IedigIich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeffhrten Angaben enthiIt. Sofern sie ein rechtIiches Interesse gIaubhaft machen, kOnnen die BeteiIigten des

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Verfahrens binnen vierzehn Tagen nach Verkfndung des UrteiIs die HersteIIung des ProtokoIIs und die ZusteIIung einer Ausfertigung verIangen.

§ 272. Uber die Beratungen und Abstimmungen wihrend und am SchIusse der HauptverhandIung ist in den FiIIen, wo sich das Gericht zur BeschIuBfassung in das Beratungszimmer zurfckgezogen hat, ein abgesondertes ProtokoII zu ffhren.

10. Vertagung der Hauptverhandlung

§ 273. Die HauptverhandIung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, aIs es der Vorsitzende zur nOtigen ErhoIung der dabei beteiIigten Personen oder zur unverzfgIichen Herbeischaffung von BeweismitteIn erforderIich findet� sie kann nach dem Ermessen des SchOffengerichts in dringenden FiIIen auch an einem Sonn-oder Feiertage fortgesetzt werden.

§ 274. Ist der Verteidiger, ungeachtet gehOriger Ladung, bei der HauptverhandIung nicht erschienen oder hat er sich vor deren SchIuB entfernt oder tritt der im § 236 Abs. 2 vorgesehene FaII ein, und kann ein anderer Verteidiger fberhaupt nicht oder doch nicht ohne Beeintrichtigung der Verteidigung des AngekIagten besteIIt werden, so ist die VerhandIung zu vertagen. Die Kosten der BesteIIung eines anderen Vertreters und der Vertagung hat der schuIdige Verteidiger zu tragen.

§ 275. Erkrankt der AngekIagte wihrend der HauptverhandIung in dem MaBe, daB er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und wiIIigt er nicht seIbst ein, daB die VerhandIung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im ErmittIungsverfahren oder in einer frfheren HauptverhandIung abgeIegte Aussage vorgeIesen werde, so ist die VerhandIung zu vertagen.

§ 276. Ffr die Vertagung der HauptverhandIung giIt § 226.

§ 276a. Ist die VerhandIung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der spiteren VerhandIung die wesentIichen Ergebnisse der frfheren nach dem ProtokoII und den sonst zu berfcksichtigenden Akten mfndIich vortragen und die Fortsetzung der VerhandIung daran anknfpfen. Die VerhandIung ist jedoch zu wiederhoIen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichtes geindert hat oder seit der Vertagung mehr aIs zwei Monate verstrichen sind, es sei denn, dass beide TeiIe auf die WiederhoIung wegen Uberschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten.

11. Zwischenfälle

§ 277. Ergibt sich aus der HauptverhandIung mit WahrscheinIichkeit, daB ein Zeuge wissentIich faIsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende fber dessen Aussage ein ProtokoII aufnehmen und nach geschehener VorIesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen Iassen� er kann den Zeugen auch festnehmen und dem EinzeIrichter des Landesgerichts vorffhren Iassen.

§ 278. (1) Wird wihrend der HauptverhandIung im SitzungssaaI eine strafbare HandIung verfbt und dabei der Titer auf frischer Tat betreten, so kann darfber mit Unterbrechung der HauptverhandIung oder an deren SchIuB auf Antrag des dazu berechtigten AnkIigers sowie nach Vernehmung des BeschuIdigten und der vorhandenen Zeugen vom versammeIten Gerichte sogIeich abgeurteiIt werden. RechtsmitteI gegen ein soIches UrteiI haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ist zur AburteiIung ein Gericht hOherer Ordnung zustindig oder die sofortige AburteiIung nicht tunIich, so IiBt der Vorsitzende den Titer dem EinzeIrichter des Landesgerichts vorffhren.

(3) Uber einen soIchen Vorgang ist ein besonderes ProtokoII aufzunehmen.

§ 279. Hat der AngekIagte wihrend der HauptverhandIung eine strafbare HandIung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voII anzuwenden.

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280. Gegen die UrteiIe der Landesgerichte aIs SchOffengerichte 31 Abs. 3) stehen nur die RechtsmitteI der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das OberIandesgericht.

§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes UrteiI nur zum NachteiIe, gegen ein verurteiIendes sowohI zum VorteiIe aIs auch zum NachteiIe des AngekIagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzIichen Vorschriften auch in anderen FiIIen zugeIassen ist, nur wegen eines der foIgenden Nichtigkeitsgrfnde:

1. wenn das SchOffengericht nicht gehOrig besetzt war, wenn nicht aIIe Richter der ganzen VerhandIung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschIossener Richter (§§ 43 und 46) an der Entscheidung beteiIigte� es sei denn, daB der die Nichtigkeit begrfndende Tatumstand dem Beschwerdeffhrer noch vor oder wihrend der HauptverhandIung bekannt und von ihm nicht

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gIeich beim Beginne der HauptverhandIung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis geIangt war, geItend gemacht wurde� 1a. wenn der AngekIagte nicht wihrend der ganzen HauptverhandIung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohI dies zwingend vorgeschrieben war�

  1. wenn ein ProtokoII oder ein anderes amtIiches Schriftstfck fber eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im ErmittIungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeffhrers in der HauptverhandIung verIesen wurde�
  2. wenn in der HauptverhandIung eine Bestimmung verIetzt oder missachtet worden ist, deren EinhaItung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2)�
  3. wenn wihrend der HauptverhandIung fber einen Antrag des Beschwerdeffhrers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten BeschIuss Gesetze oder Grundsitze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtIiche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europiischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die StrafverfoIgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist�
  4. wenn der Ausspruch des SchOffengerichts fber entscheidende Tatsachen 270 Abs. 2 Z 4 und 5) undeutIich, unvoIIstindig oder mit sich seIbst im Widerspruch ist� wenn ffr diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Grfnde angegeben sind� oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgrfnde fber den InhaIt einer bei den Akten befindIichen Urkunde oder fber eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs-oder SitzungsprotokoII seIbst ein erhebIicher Widerspruch besteht�

5a. wenn sich aus den Akten erhebIiche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch fber die SchuId zugrunde geIegten entscheidenden Tatsachen ergeben�

  1. wenn das SchOffengericht zu Unrecht seine Unzustindigkeit (§ 261) ausgesprochen hat�
  2. wenn das ergangene EndurteiI die AnkIage nicht erIedigt oder
  3. diese gegen die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267 fberschritten hat�
  4. wenn durch den Ausspruch fber die Frage, a) ob die dem AngekIagten zur Last faIIende Tat eine zur Zustindigkeit der Gerichte gehOrige strafbare HandIung begrfnde� b) ob Umstinde vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die

VerfoIgung wegen der Tat ausgeschIossen ist, endIich
c) ob die nach dem Gesetz erforderIiche AnkIage fehIe,
ein Gesetz verIetzt oder unrichtig angewendet wurde�

10. wenn die der Entscheidung zugrunde Iiegende Tat durch unrichtige GesetzesausIegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist�

10a. wenn nach der Bestimmung des § 199 fber die EinsteIIung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wire�

11. wenn das SchOffengericht seine Strafbefugnis fberschritten oder bei dem Ausspruch fber die Strafe ffr die Strafbemessung maBgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteiIt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen fber die Strafbemessung verstoBen hat.

(2)
Die im Abs. 1 Z 1a und 5a erwihnten Nichtigkeitsgrfnde kOnnen zum NachteiI des AngekIagten nicht geItend gemacht werden.
(3)
Die unter Abs. 1 Z 2, 3 und 4 erwihnten Nichtigkeitsgrfnde kOnnen zum VorteiIe des AngekIagten nicht geItend gemacht werden, wenn unzweifeIhaft erkennbar ist, daB die FormverIetzung auf die Entscheidung keinen dem AngekIagten nachteiIigen EinfIuB fben konnte. Zum NachteiIe des AngekIagten kOnnen sie, abgesehen von dem im § 282 Abs. 2 geregeIten FaII, nur geItend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daB die FormverIetzung einen die AnkIage beeintrichtigenden EinfIuB auf die Entscheidung zu fben vermochte, und wenn auBerdem der AnkIiger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des SchOffengerichts begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkfndung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehaIten hat.

§ 281a. Der Umstand, dass ein unzustindiges OberIandesgericht die Rechtswirksamkeit der AnkIageschrift festgesteIIt hat (§ 215), kann mit einer gegen das UrteiI gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geItend gemacht werden.

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§ 282. (1) Zugunsten des AngekIagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohI von ihm seIbst aIs auch von seinem gesetzIichen Vertreter und von der StaatsanwaItschaft ergriffen werden. Soweit es sich um die BeurteiIung der geItend gemachten Nichtigkeitsgrfnde handeIt, ist die zugunsten des AngekIagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde aIs von ihm seIbst eingeIegt anzusehen.

(2)
Zum NachteiIe des AngekIagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom StaatsanwaIt oder vom PrivatankIiger sowie vom PrivatbeteiIigten, jedoch von diesem nur im FaII eines Freispruchs und aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 4 ergriffen werden. Der PrivatbeteiIigte kann den zuvor angeffhrten Nichtigkeitsgrund fberdies nur insoweit geItend machen, aIs er wegen des Freispruchs auf den ZiviIrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der HauptverhandIung gesteIIten Antrags einen auf die GeItendmachung seiner privatrechtIichen Ansprfche nachteiIigen EinfIuss zu fben vermochte.
§ 283. (1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch fber die Strafe und gegen den Ausspruch fber die privatrechtIichen Ansprfche ergriffen werden.
(2)
Wegen des Ausspruches fber die Strafe kann die Berufung von aIIen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Ausnahme des PrivatbeteiIigten ergriffen werden. Eine unterbIiebene oder fehIerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im AusIand verbfBten Strafe kann mit Berufung nur dann geItend gemacht werden, wenn die Berufung zugIeich aus anderen Grfnden ergriffen wird.
(3)
Die im § 260 Abs. 2 erwihnte FeststeIIung kann zugunsten und zum NachteiI des AngekIagten mit Berufung angefochten werden.
(4)
Gegen die Entscheidung fber die privatrechtIichen Ansprfche kOnnen nur der AngekIagte und dessen gesetzIicher Vertreter und Erben Berufung einIegen. Gegen die Verweisung auf den ZiviIrechtsweg kOnnen nach MaBgabe des § 366 Abs. 3 der PrivatbeteiIigte und seine Erben Berufung einIegen.

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkfndung des UrteiIes beim Landesgericht anzumeIden. War der AngekIagte bei der Verkfndung des UrteiIes nicht gegenwirtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumeIden, nachdem er vom UrteiIe verstindigt wurde (§ 269).

(2)
Ffr die im § 282 erwihnten AngehOrigen des AngekIagten Iiuft die Frist zur AnmeIdung der Nichtigkeitsbeschwerde von demseIben Tage, von dem an sie ffr den AngekIagten beginnt.
(3)
Die AnmeIdung der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die EntIassung eines freigesprochenen AngekIagten aus der Haft darf nur wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde des StaatsanwaItes, und zwar bIoB dann aufgeschoben werden, wenn diese sogIeich bei Verkfndung des UrteiIes angemeIdet wird und nach den Umstinden die Annahme begrfndet ist, daB sich der AngekIagte dem Verfahren durch die FIucht entziehen werde. Gegen die EntIassung aus der Haft ist kein RechtsmitteI zuIissig.
(4)
Dem Beschwerdeffhrer muB, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine UrteiIsabschrift zugesteIIt werden.
§ 285. (1) Der Beschwerdeffhrer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der AnmeIdung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine UrteiIsabschrift aber erst nach der AnmeIdung des RechtsmitteIs zugesteIIt wurde, binnen vier Wochen nach der ZusteIIung eine Ausffhrung seiner Beschwerdegrfnde beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu fberreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei AnmeIdung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgrfnde einzeIn und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rfcksicht zu nehmen ist.
(2)
Im FaIIe e�tremen Umfangs des Verfahrens hat das Landesgericht die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeffhrers um den Zeitraum zu verIingern, der -insbesondere im HinbIick auf eine ganz auBergewOhnIiche Dauer der HauptverhandIung, einen soIchen Umfang des HauptverhandIungsprotokoIIs, des fbrigen AkteninhaIts und der UrteiIsausfertigung -erforderIich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Iit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. ZusatzprotokoIIs, BGBI. Nr. 628/1988) oder der VerfoIgung der AnkIage zu gewihrIeisten.
(3)
Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhaIb der zur Ausffhrung der Beschwerde ansonsten zur Verffgung stehenden Frist schriftIich einzubringen. Uber den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach MaBgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI. Nr. 210/1958)� gegen seinen BeschIuss steht eine

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Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der AntragsteIIung bis zur Bekanntmachung des BeschIusses wird in die Frist zur Ausffhrung der Grfnde der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet� diese beginnt jedenfaIIs nicht zu Iaufen, ehe der BeschIuss fber den Antrag bekannt gemacht ist.

(4)
Hat der Beschwerdeffhrer eine Beschwerdeschrift eingebracht, so ist sie seinem Gegner mit der BeIehrung zuzusteIIen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausffhrung fberreichen kOnne. Diese Frist kann unter sinngemiBer Anwendung der Abs. 2 und 3 verIingert werden.
(5)
Die Gegenausffhrung ist dem Beschwerdeffhrer zuzusteIIen. Danach sind aIIe Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darfber zu entscheiden hat.

§ 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein EndurteiI gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeIdet wird, hat diese zurfckzuweisen:

  1. wenn sie zu spit angemeIdet oder wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat�
  2. wenn nicht bei der AnmeIdung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausffhrung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 oder im § 281a angegebenen Nichtigkeitsgrfnde deutIich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund biIden soII, nicht ausdrfckIich oder doch durch deutIiche Hinweisung angeffhrt ist�
  3. wenn die unter Z 2 geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der StaatsanwaItschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handeIt, nicht entweder zu ProtokoII oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 4) unterschrieben ist. Besteht der MangeI IedigIich im FehIen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses MangeIs und WiedervorIage binnen vierzehn Tagen zurfckzusteIIen.

§ 285b. (1) Der im § 285a erwihnte BeschIuB ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z 2 und 3 erwihnten FiIIen nicht frfher, aIs die Ausffhrung der Nichtigkeitsbeschwerde fberreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgeIaufen ist.

(2)
Gegen den BeschIuB steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen� sie ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des BeschIusses beim Landesgericht einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.
(3) Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Der Oberste Gerichtshof entscheidet fber die Beschwerde in nichtOffentIicher Sitzung nach AnhOrung des GeneraIprokurators.
(5)
Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde FoIge, so Iiuft im FaIIe des § 285a Z 1 die Frist zur Ausffhrung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes� dem Beschwerdeffhrer ist gIeichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des UrteiIes zuzusteIIen� im fbrigen ist nach § 285 vorzugehen.
§ 285c. (1) Der Oberste Gerichtshof hat fber die nach § 285 Abs. 5 an ihn geIangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtOffentIicher Sitzung nach AnhOrung des GeneraIprokurators zu beraten, wenn der GeneraIprokurator oder der Berichterstatter einen der in den §§ 285d, 285e und 285f bezeichneten BeschIfsse beantragt.
(2)
AuBerdem wird der Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung der Sache unter Beobachtung der hieffr im § 286 erteiIten Vorschrift angeordnet, ohne daB es hiezu eines BeschIusses des Obersten Gerichtshofes bedarf.

§ 285d. (1) Bei der nichtOffentIichen Beratung kann die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurfckgewiesen werden:

  1. wenn sie schon gemiB § 285a hitte zurfckgewiesen werden soIIen oder wenn der geItend gemachte Nichtigkeitsgrund bereits durch eine in derseIben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt ist�
  2. wenn die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 oder im § 281a angegebenen Nichtigkeitsgrfnde stftzt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, daB die Beschwerde, ohne daB es einer weiteren ErOrterung bedarf, aIs offenbar unbegrfndet zu verwerfen sei.

(2) Der vorstehende BeschIuB kann bei der nichtOffentIichen Beratung auch dann ergehen, wenn wegen anderer Nichtigkeitsgrfnde oder weiI der Oberste Gerichtshof sich die Ausfbung der ihm nach § 290 Abs. 1 zustehenden Befugnis vorbehaIten wiII, ein Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung anzuberaumen ist.

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§ 285e. Bei der nichtOffentIichen Beratung fber eine zum VorteiIe des AngekIagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser sofort FoIge gegeben werden, wenn sich zeigt, daB die Anordnung einer neuen HauptverhandIung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache seIbst aber noch nicht einzutreten hat. GIeiches giIt, wenn nach dem 11. Hauptstfck oder § 37 SMG vorzugehen sein wird.

§ 285f. Bei der nichtOffentIichen Beratung kann ferner die EinhoIung tatsichIicher AufkIirungen fber behauptete FormverIetzungen oder VerfahrensmingeI angeordnet werden.

§ 285g. Den im § 285d erwihnten BeschIuB kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung fber eine auf Grund des § 285b an ihn geIangte Beschwerde fassen, wenn die Ausffhrung der Nichtigkeitsbeschwerde fberreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.

§ 285h. Die Bestimmungen der §§ 285c bis 285g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281a anzuwenden.

§ 285i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtOffentIicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurfckweisung durch das Landesgericht zurfck und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet fber diese das OberIandesgericht. DasseIbe giIt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines AngekIagten sofort FoIge gegeben wird (§ 285e) und der Oberste Gerichtshof nur noch fber die Berufung in Ansehung eines anderen AngekIagten zu entscheiden hitte.

§ 286. (1) Vom Termin des Gerichtstags zur OffentIichen VerhandIung sind die BeteiIigten des Verfahrens zu verstindigen. Der AngekIagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der aIIenfaIIs einschreitende PrivatbeteiIigte oder PrivatankIiger sind so rechtzeitig zu Iaden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbIeibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im FaII ihres AusbIeibens ihre Ausffhrungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde geIegt werden wfrden.

(2)
Ist der AngekIagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daB er nur durch einen Verteidiger erscheinen kOnne.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)
(4)
Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein RechtsanwaIt aIs Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem AngekIagten nach dieser GesetzessteIIe ein RechtsanwaIt aIs Verteidiger beizugeben.
§ 287. (1) Die VerhandIung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist OffentIich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 230a.
(2)
Zuerst trigt der Berichterstatter eine DarsteIIung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeffhrer aufgesteIIten Nichtigkeitsgrfnde und die sich daraus ergebenden Streitpunkte, ohne eine Ansicht fber die zu fiIIende Entscheidung zu iuBern.
(3)
Hierauf erhiIt der Beschwerdeffhrer das Wort zur Begrfndung seiner Beschwerde und sodann sein Gegner zur Erwiderung. Dem AngekIagten oder seinem Verteidiger gebfhrt jedenfaIIs das Recht der Ietzten �uBerung. Ist ein TeiI nicht erschienen, so wird dessen Beschwerdeschrift oder Gegenausffhrung vorgeIesen. Hierauf zieht sich der Gerichtshof in sein Beratungszimmer zurfck.
§ 288. (1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegrfndet, so hat er sie zu verwerfen.
(2)
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begrfndet, so ist das UrteiI, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund berfhrt ist, aufzuheben und nach Verschiedenheit der Nichtigkeitsgrfnde gemiB den foIgenden Vorschriften zu erkennen und weiter zu verfahren:
  1. Liegt einer der im § 281 Abs. 1 unter Z 1 bis 5a angeffhrten Nichtigkeitsgrfnde vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue HauptverhandIung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an dasseIbe oder an ein anderes Landesgericht.
  2. Hat das SchOffengericht mit Unrecht seine Unzustindigkeit ausgesprochen oder die AnkIage nicht erIedigt (§ 281 Abs. 1 Z 6 und 7), so trigt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der VerhandIung und UrteiIsfiIIung zu unterziehen, die sich im FaIIe der Z 7 auf die unerIedigt gebIiebenen AnkIagepunkte zu beschrinken hat.

2a. Hat das SchOffengericht das VorIiegen der Voraussetzungen einer EinsteIIung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstfck oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an dasseIbe oder an ein anderes Landesgericht, erforderIichenfaIIs auch an

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das zustindige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstfckes vorzugehen.

3. In aIIen anderen FiIIen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache seIbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde Iegt, die das SchOffengericht ohne Uberschreitung der AnkIage (§ 281 Abs. 1 Z 8) festgesteIIt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im UrteiI und dessen Entscheidungsgrfnden die Tatsachen nicht festgesteIIt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse zugrunde zu Iegen wiren, so verweist er die Sache zu neuer VerhandIung und Entscheidung an dasseIbe oder an ein anderes Landesgericht, geeignetenfaIIs auch an das zustindige Bezirksgericht.

§ 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegrfndet, so vernichtet er die HauptverhandIung, verweist die Sache zur nochmaIigen VerhandIung vor das zustindige Landesgericht und verffgt die sonst nOtige Verbesserung des Verfahrens.

§ 289. War die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen einzeIne im UrteiI enthaItene Verffgungen gerichtet und findet der Oberste Gerichtshof, daB diese vom InhaIte des ganzen UrteiIes trennbar seien, so steht ihm auch frei, das angefochtene UrteiI nur teiIweise aufzuheben. Eben dies ist der FaII, wenn dem angefochtenen UrteiIe mehrere strafbare HandIungen zugrunde Iiegen und die Nichtigkeitsbeschwerde sich nur auf das Verfahren oder die BeurteiIung hinsichtIich einzeIner von ihnen beschrinkt, zugIeich aber die erforderIiche teiIweise WiederhoIung des Verfahrens oder auch ohne diese ein neuer Ausspruchs hinsichtIich dieser einzeInen strafbaren HandIung ausffhrbar erscheint.

§ 290. (1) Der Oberste Gerichtshof hat sich auf die vom Beschwerdeffhrer ausdrfckIich oder doch durch deutIiche Hinweisung geItend gemachten Nichtigkeitsgrfnde zu beschrinken. Uberzeugt er sich jedoch aus AnIaB einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, daB zum NachteiIe des AngekIagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden sei (§ 281 Abs. 1 Z 9 bis 11) oder daB dieseIben Grfnde, auf denen seine Verffgung zugunsten eines AngekIagten beruht, auch einem MitangekIagten zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, aIs wire der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geItend gemacht worden. Ist der im § 281 Abs. 1 Z 11 angeffhrte Nichtigkeitsgrund geItend gemacht worden, so ist so vorzugehen, aIs wire auch die Berufung ergriffen worden.

(2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde IedigIich zugunsten des AngekIagten ergriffen worden, so kann der Oberste Gerichtshof keine strengere Strafe fber den AngekIagten verhingen, aIs das angefochtene UrteiI ausgesprochen hatte.

§ 291. Das UrteiI des Obersten Gerichtshofes ist, nachdem sich dieser in den GerichtssaaI zurfckbegeben hat, samt den Entscheidungsgrfnden mfndIich zu verkfnden� hat der AngekIagte der VerhandIung beim Obersten Gerichtshofe nicht beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtIich begIaubigte Abschrift des UrteiIes durch das Landesgericht zuzusteIIen. Ffr die Ausfertigung des UrteiIes und die Ffhrung des ProtokoIIs bei den VerhandIungen des Obersten Gerichtshofes sind die in den §§ 260, 268 bis 271 enthaItenen Vorschriften zu beobachten.

§ 292. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich im aIIgemeinen nach den in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 enthaItenen Vorschriften. Dem AngekIagten (VerurteiIten) oder seinem Verteidiger ist eine GIeichschrift der Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Bedeuten mitzuteiIen, daB er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu iuBern kOnne� vom Gerichtstag ist er mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daB es ihm freistehe zu erscheinen. Ist der AufenthaItsort des AngekIagten nicht bekannt und ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststeIIbar, so kann die ZusteIIung an ihn unterbIeiben. Das gIeiche giIt ffr den PrivatbeteiIigten, sofern der Ausspruch fber die privatrechtIichen Ansprfche von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen ist, und ffr die sonst BeteiIigten, sofern ihre Rechte betroffen sind. Findet der Oberste Gerichtshof die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Beschwerde gegrfndet, so hat er zu erkennen, daB in der fragIichen Strafsache durch den angefochtenen BeschIuB oder Vorgang, durch das gepfIogene Verfahren oder durch das erIassene UrteiI das Gesetz verIetzt worden sei. Dieser Ausspruch ist in der RegeI ohne Wirkung auf den AngekIagten. Ist jedoch der AngekIagte durch ein soIches nichtiges UrteiI zu einer Strafe verurteiIt worden, so steht es dem Obersten Gerichtshofe frei, nach seinem Ermessen entweder den AngekIagten freizusprechen oder einen miIderen Strafsatz anzuwenden oder nach Umstinden eine Erneuerung des gegen diesen gepfIogenen Verfahrens anzuordnen.

§ 293. (1) Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer VerhandIung verwiesen wird, hat dabei die ursprfngIiche AnkIage zugrunde zu Iegen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.

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(2)
Es ist an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.
(3)
Die Bestimmung des § 290 Abs. 2 ist auch ffr das auf Grund der neuen HauptverhandIung ergehende UrteiI maBgebend.
(4)
Gegen dieses UrteiI kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus aIIen im § 281 erwihnten Grfnden ergriffen werden, soweit diese nicht bereits durch eine in derseIben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt sind.

2. Verfahren bei Berufungen

§ 294. (1) Die Berufung ist innerhaIb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumeIden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daB der AngekIagte seIbst erkIirt, eine Freiheitsstrafe einstweiIen antreten zu woIIen.

(2)
Dem Beschwerdeffhrer muB, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine UrteiIsabschrift zugesteIIt werden. Der Beschwerdeffhrer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der AnmeIdung der Berufung, wenn ihm eine UrteiIsabschrift aber erst nach der AnmeIdung des RechtsmitteIs zugesteIIt wurde, binnen vier Wochen nach der ZusteIIung eine Ausffhrung seiner Beschwerdegrfnde beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu fberreichen. Wurde dem Beschwerdeffhrer ffr die Ausffhrung der Nichtigkeitsbeschwerde gemiB § 285 Abs. 2 eine Iingere Frist gewihrt, so giIt diese auch ffr die Ausffhrung der Berufung. Er muB entweder in dieser Schrift oder bei der AnmeIdung erkIiren, ob er sich durch den Ausspruch fber die Strafe oder durch den Ausspruch fber die privatrechtIichen Ansprfche beschwert erachtet, widrigenfaIIs das OberIandesgericht darauf keine Rfcksicht zu nehmen hat� ist mehr aIs eine Strafe oder sonstige UnrechtsfoIge ausgesprochen worden, so muB der Beschwerdeffhrer auch erkIiren, gegen weIche von ihnen sich die Berufung richtet. Die AnmeIdung, die die Berufungsgrfnde enthiIt, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausffhrung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteiIen, daB er binnen vier Wochen seine Gegenausffhrung fberreichen kOnne.
(3)
Die Gegenausffhrung ist dem Beschwerdeffhrer zuzusteIIen. Danach sind aIIe Akten dem OberIandesgericht vorzuIegen, das fber die Berufung nur dann in nichtOffentIicher Sitzung berit, wenn der Berichterstatter oder der OberstaatsanwaIt beantragt, die Berufung aus einem der im foIgenden Absatz angeffhrten Grfnde zurfckzuweisen.
(4)
Das OberIandesgericht kann die Berufung in nichtOffentIicher Sitzung zurfckweisen, wenn sie zu spit angemeIdet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht fberhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat� ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der AnmeIdung der Berufung noch in ihrer Ausffhrung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutIich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rfcksicht zu nehmen ist.
(5)
Wird fber die Berufung nicht schon in der nichtOffentIichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung fber die Berufung anzuordnen. Ffr die Anberaumung und Durchffhrung des Gerichtstages geIten die Bestimmungen der §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der MaBgabe, dass der nicht verhaftete AngekIagte vorzuIaden und auch die Vorffhrung des verhafteten AngekIagten zu veranIassen ist, es sei denn, dieser hitte durch seinen Verteidiger ausdrfckIich darauf verzichtet. Ist die Berufung gegen den Ausspruch fber die privatrechtIichen Ansprfche gerichtet, so ist auch der PrivatbeteiIigte vorzuIaden.
§ 295. (1) Das OberIandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschrinken und dabei den Ausspruch des Gerichtes fber die SchuId des AngekIagten und fber das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu Iegen. Setzt es die Strafe zugunsten eines oder mehrerer MitschuIdiger aus Grfnden herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat es von Amts wegen so vorzugehen, aIs hitten auch diese MitschuIdigen die Berufung ergriffen.
(2)
Ist die Berufung IedigIich zugunsten des AngekIagten ergriffen worden, so kann das OberIandesgericht keine strengere Strafe fber den AngekIagten verhingen, aIs das erste UrteiI ausgesprochen hatte. Auf Antrag des AngekIagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an SteIIe einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine GeIdstrafe verhingt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.

(3) Gegen seine Entscheidung ist kein RechtsmitteI zuIissig.

§ 296. (1) Ist auBer fber die Berufung auch fber eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, die von der einen oder der anderen Seite ergriffen worden ist, so sind bei VorIegung der Akten an den Obersten Gerichtshof auch die Aktenstfcke beizuIegen, die die Berufung betreffen. In diesem FaII entscheidet der Oberste Gerichtshof, sofern er nicht nach § 285i vorgeht, auch fber die Berufung.

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(2)
Der Oberste Gerichtshof berit fber die Berufung nur dann in nichtOffentIicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der GeneraIprokurator die Zurfckweisung der Berufung aus einem der im § 294 Abs. 4 angeffhrten Grfnde beantragt und nicht fber die Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung fber die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden muB.
(3)
Wird fber die Berufung nicht schon in der nichtOffentIichen Sitzung entschieden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof fber die Berufung beim Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung fber die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem FaII ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete AngekIagte vorzuIaden und die Vorffhrung des verhafteten AngekIagten zu veranIassen, es sei denn, dieser hitte durch seinen Verteidiger ausdrfckIich darauf verzichtet. Ist die Berufung gegen den Ausspruch fber die privatrechtIichen Ansprfche gerichtet, so ist auch der PrivatbeteiIigte vorzuIaden.

3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296a.
Ist nach der Entscheidung fber eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

1. an dem in Untersuchungshaft angehaItenen AngekIagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende MaBnahme zu voIIziehen oder

2. der AngekIagte in Freiheit zu setzen, so hat der Oberste Gerichtshof oder das OberIandesgericht den Vorsitzenden des SchOffengerichtes davon

sogIeich unter AnschIuB der erforderIichen Angaben zu verstindigen, es sei denn, daB im FaIIe der Z 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des AngekIagten ergeht (§ 396).

5. TEIL
Besondere Verfahren

15. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittelgegen dessen Urteile

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 297. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 92)

§ 298. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 92)

§ 299. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 92)

§ 301. (1) Die MitgIieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die ReihenfoIge ihres Eintrittes werden durch die GeschiftsverteiIung bestimmt. AIs Vorsitzender und aIs dessen Ersatzmann soIIen nur Richter bestimmt werden, die mindestens ffnf �ahre aIs Richter bei einem Landesgericht in Strafsachen oder aIs StaatsanwiIte titig gewesen sind.

(2) Die BiIdung der Listen, denen die Geschworenen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst aIs Geschworene und die wegen PfIichtverIetzungen der Geschworenen zuIissigen MaBnahmen regeIt ein besonderes Gesetz.

(3) § 221 Abs. 4 ist sinngemiB anzuwenden.

II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 302. (1) Die HauptverhandIung richtet sich, soweit in diesem Hauptstfcke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 14. Hauptstfckes. Was dort ffr das SchOffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, giIt ffr den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpfIichtet, den Geschworenen auch auBer den FiIIen, ffr die es im Gesetz ausdrfckIich vorgeschrieben ist, die zur Ausfbung ihres Amtes erforderIichen AnIeitungen zu geben und sie nOtigenfaIIs an ihre PfIichten zu erinnern.

§ 303. Soweit nach den foIgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und BeschIuBfassung nach den ffr die SchOffengerichte geItenden Bestimmungen.

2. Beginn der Hauptverhandlung

§ 304. SobaId die Geschworenen ihre Sitze in der aIphabetischen ReihenfoIge ihrer Namen, Ersatzgeschworene nach den fbrigen Geschworenen, eingenommen haben, beginnt die HauptverhandIung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftffhrer. Der Vorsitzende steIIt an den AngekIagten die im

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§ 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende AnkIage und auf den Gang der VerhandIung.

§ 305. (1) Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demseIben �ahre noch nicht beeidigt worden sind. Er gibt die Namen der schon beeidigten Geschworenen bekannt und erinnert diese an die Bedeutung des von ihnen abgeIegten Eides. Sodann fordert er die Geschworenen auf, sich von den Sitzen zu erheben, und hiIt an sie foIgende Anrede:

�Sie schwOren und geIoben vor Gott, die Beweise, die gegen und ffr den AngekIagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prffen, nichts unerwogen zu Iassen, was zum VorteiI oder zum NachteiI des AngekIagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie GeItung verschaffen soIIen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch fber den Gegenstand der VerhandIung mit niemand auBer mit den MitgIiedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen Rfcksprache zu nehmen, der Stimme der Zu-oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein GehOr zu geben, sondern sich mit UnparteiIichkeit und Festigkeit nur nach den ffr und wider den AngekIagten vorgeffhrten BeweismitteIn und Ihrer darauf gegrfndeten Uberzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten kOnnen.�

(2)
Sodann wird jeder noch nicht beeidigte Geschworenen einzeIn vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: �Ich schwOre, so wahr mir Gott heIfe.� Das ReIigionsbekenntnis der Geschworenen macht dabei keinen Unterschied. Nur Geschworene, die keinem ReIigionsbekenntnis angehOren oder deren Bekenntnis die EidesIeistung untersagt, werden durch HandschIag verpfIichtet.
(3)
Die Beeidigung giIt ffr die Dauer des KaIenderjahres. Sie ist im VerhandIungsprotokoII und fortIaufend in einem besonderen Abschnitte des Buches fber die Beeidigung der SchOffen (§ 240a Abs. 3) zu beurkunden.
3. Beweisverfahren

§ 306. Nach der Beeidigung der Geschworenen IiBt der Vorsitzende durch den Schriftffhrer die Zeugen und Sachverstindigen aufrufen und trifft die im § 241 angeffhrten Verffgungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverstindige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243.

§ 308. (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den AngekIagten und Ieitet die Vorffhrung der BeweismitteI unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaItenen Anordnungen.

(2) Das Recht der FragesteIIung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit EinschIuB der Ersatzgeschworenen zu.

§ 309. (1) Auch Geschworene einschIieBIich der Ersatzgeschworenen kOnnen Beweisaufnahmen zur AufkIirung von erhebIichen Tatsachen, die GegenfbersteIIung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmaIige Vernehmung bereits abgehOrter Zeugen (§ 251) begehren.

(2) Uber ein soIches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.

4. Fragestellung an die Geschworenen

§ 310. (1) Nach SchIuB des Beweisverfahrens steIIt der Vorsitzende nach vorIiufiger Beratung des Schwurgerichtshofes die an die Geschworenen zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftIich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nichtigkeit vorzuIesen. SowohI dem AnkIiger aIs auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu fbergeben.

(2) Nach VerIesung der Fragen ist ein Rfcktritt des AnkIigers von der AnkIage nicht mehr zuIissig.

(3)
Die Parteien sind berechtigt, eine �nderung oder Erginzung der Fragen zu beantragen. Uber einen soIchen Antrag entscheidet der Schwurgerichtshof� gibt er ihm statt, so mfssen die Fragen von neuem schriftIich abgefaBt, vom Vorsitzenden unterfertigt und bei sonstiger Nichtigkeit nochmaIs vorgeIesen werden.
(4)
Der Vorsitzende fbergibt sodann mindestens zwei Ausfertigungen der Fragen den Geschworenen.
§ 311. (1) Die FragesteIIung an die Geschworenen entfiIIt, wenn der Schwurgerichtshof nach AnhOrung der Parteien erkennt, daB der AngekIagte freizusprechen sei, weiI einer der im § 259 Z 1 und 2 erwihnten FiIIe vorIiegt oder die VerfoIgung aus anderen Grfnden des ProzeBrechtes ausgeschIossen ist.
(2)
Kann jedoch fber diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschworenen vorbehaItenen FeststeIIung entscheidender Tatsachen oder der rechtIichen BeurteiIung der Tat durch die Geschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschworenen abzuwarten 337).

§ 312. (1) Die Hauptfrage ist darauf gerichtet, ob der AngekIagte schuIdig ist, die der AnkIage zugrunde Iiegende strafbare HandIung begangen zu haben. Dabei sind aIIe gesetzIichen MerkmaIe der

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strafbaren HandIung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstinde der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizuffgen, aIs es zur deutIichen Bezeichnung der Tat oder ffr die Entscheidung fber die Entschidigungsansprfche notwendig ist.

(2) Treffen in der dem AngekIagten in der AnkIage zur Last geIegten Tat die MerkmaIe mehrerer strafbarer HandIungen zusammen, ohne daB eine in der anderen aufgeht, so ist ffr jede der zusammentreffenden strafbaren HandIungen eine besondere Hauptfrage zu steIIen.

§ 313. Sind in der HauptverhandIung Tatsachen vorgebracht worden, die -wenn sie aIs erwiesen angenommen werden -die Strafbarkeit ausschIieBen oder aufheben wfrden, so ist eine entsprechende Frage nach dem StrafausschIieBungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu steIIen.

§ 314. (1) Sind in der HauptverhandIung Tatsachen vorgebracht worden, nach denen -wenn sie aIs erwiesen angenommen werden -ein eines voIIendeten Verbrechens oder Vergehens AngekIagter nur des Versuches schuIdig oder ein aIs unmitteIbarer Titer AngekIagter aIs Titer anzusehen wire, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuffhren, oder der sonst zu ihrer Ausffhrung beigetragen hat, oder wonach die dem AngekIagten zur Last geIegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fieIe, das nicht strenger ist aIs das in der AnkIageschrift angeffhrte, so sind entsprechende SchuIdfragen (EventuaIfragen) an die Geschworenen zu steIIen.

(2)
Eine Frage, nach der die dem AngekIagten zur Last geIegte Tat unter ein strengeres Strafgesetz aIs das in der AnkIageschrift angegebene fieIe, kann gesteIIt werden, sofern der Schwurgerichtshof nach AnhOrung der Parteien die Vertagung der HauptverhandIung oder die Ausscheidung des Verfahrens wegen dieser Tat nicht ffr notwendig erachtet.
§ 315. (1) Ist der AngekIagte in der HauptverhandIung noch einer anderen aIs der der AnkIageschrift zugrunde Iiegenden Tat beschuIdigt worden oder hat er wihrend der HauptverhandIung eine strafbare HandIung begangen, so sind die Bestimmungen der §§ 263 und 279 anzuwenden.
(2)
Ist die VerhandIung auf die neue Tat ausgedehnt worden, so sind auch wegen dieser Tat die entsprechenden Fragen zu steIIen. Die SteIIung soIcher Fragen unterbIeibt jedoch, wenn sich in der HauptverhandIung ergibt, daB eine bessere Vorbereitung der AnkIage oder Verteidigung notwendig ist. In diesem FaIIe hat der Schwurgerichtshof die HauptverhandIung gegen den AngekIagten, dem die hinzugekommene Tat zur Last geIegt ist, abzubrechen und die Entscheidung fber aIIe diesem AngekIagten zur Last Iiegenden strafbaren HandIungen einer neuen HauptverhandIung vorzubehaIten oder, faIIs er diesen Vorgang nicht ffr zweckmiBig erachtet, dem AnkIiger auf dessen VerIangen die VerfoIgung wegen der hinzugekommenen Tat im UrteiIe vorzubehaIten.

§ 316. Erschwerungs-und MiIderungsumstinde sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daB in der HauptverhandIung Tatsachen vorgebracht worden sind, die -wenn sie aIs erwiesen angenommen werden -einen im Gesetze namentIich angeffhrten Erschwerungsoder MiIderungsumstand begrfnden wfrden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt.

§ 317. (1) Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daB sie sich mit �a oder Nein beantworten Iassen.

(2)
WeIche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bIeibt ebenso wie die ReihenfoIge der Fragen der BeurteiIung des Schwurgerichtshofes im einzeInen FaII fberIassen.
(3)
Fragen, die nur ffr den FaII der Bejahung (Zusatzfragen) oder ffr den FaII der Verneinung einer anderen Frage (EventuaIfragen) gesteIIt werden, sind aIs soIche ausdrfckIich zu bezeichnen.

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung

§ 318. (1) Nach VerIesung der Fragen werden der AnkIiger und der PrivatbeteiIigte, der AngekIagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten ReihenfoIge gehOrt.

(2) In den SchIuBvortrigen sind aIIe im UrteiIe zu entscheidenden Punkte zu behandeIn.

§ 319. Hierauf erkIirt der Vorsitzende die VerhandIung ffr geschIossen� der AngekIagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweiIen aus dem SitzungssaaI abgeffhrt.

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen;

Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

§ 320. (1) Die Geschworenen begeben sich hierauf in das ffr sie bestimmte Beratungszimmer und wihIen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurfck.

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(2)
Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschworenen dfrfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor SchIuB der VerhandIung an die SteIIe eines verhinderten MitgIiedes des Geschworenengerichtes getreten sind.
§ 321. (1) Der Vorsitzende verfaBt nach Beratung mit den fbrigen MitgIiedern des Schwurgerichtshofes die den Geschworenen zu erteiIende RechtsbeIehrung. Das Schriftstfck ist von ihm zu unterfertigen und dem ProtokoII fber die HauptverhandIung anzuschIieBen.
(2)
Die RechtsbeIehrung muB -ffr jede Frage gesondert -eine DarIegung der gesetzIichen MerkmaIe der strafbaren HandIung, auf die die Haupt-oder EventuaIfrage gerichtet ist, sowie eine AusIegung der in den einzeInen Fragen vorkommenden Ausdrfcke des Gesetzes enthaIten und das VerhiItnis der einzeInen Fragen zueinander sowie die FoIgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage kIarIegen.

§ 322. Nach Ausfertigung der RechtsbeIehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftffhrer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende IiBt die AnkIageschrift, den gemiB § 244 Abs. 1 vorgeIesenen BeschIuss des OberIandesgerichts, die Beweisgegenstinde, AugenscheinprotokoIIe und die fbrigen Akten mit Ausnahme der in der HauptverhandIung nicht vorgeIesenen VernehmungsprotokoIIe in das Beratungszimmer schaffen.

§ 323. (1) Im Beratungszimmer der Geschworenen erteiIt ihnen der Vorsitzende die RechtsbeIehrung. Weicht er dabei von der Niederschrift (§ 321 Abs. 1) ab oder geht er fber sie hinaus, insbesondere wegen Fragen der Geschworenen, so sind die �nderungen und Erginzungen der Niederschrift fber die RechtsbeIehrung in einem Anhange beizuffgen, den der Vorsitzende unterfertigt.

(2)
Im AnschIuB an die RechtsbeIehrung bespricht der Vorsitzende mit den Geschworenen die einzeInen Fragen� er ffhrt die in die Fragen aufgenommenen gesetzIichen MerkmaIe der strafbaren HandIung auf den ihnen zugrunde Iiegenden SachverhaIt zurfck, hebt die ffr die Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen hervor, verweist auf die Verantwortung des AngekIagten und auf die in der HauptverhandIung durchgeffhrten Beweise, ohne sich in eine Wfrdigung der BeweismitteI einzuIassen, und gibt die von den Geschworenen etwa begehrten AufkIirungen. Er bespricht mit den Geschworenen das Wesen der freien Beweiswfrdigung (§ 258 Abs. 2). Ist einem Zeugen nach § 162 gestattet worden, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, so fordert der Vorsitzende die Geschworenen auf, insbesondere zu prffen, ob ihnen und den BeteiIigten ausreichend GeIegenheit geboten war, sich mit der GIaubwfrdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen. Er beIehrt ferner den Obmann der Geschworenen fber die ihm obIiegenden Aufgaben, insbesondere fber den Vorgang bei der Abstimmung und Aufzeichnung ihres Ergebnisses.
(3)
Am SchIusse seines Vortrages fberzeugt sich der Vorsitzende, ob seine BeIehrung von den Geschworenen verstanden worden ist, und erginzt sie, wenn es zur Behebung von ZweifeIn erforderIich ist. Er fbergibt sodann dem Obmann der Geschworenen die Niederschrift der RechtsbeIehrung und des aIIfiIIigen Anhanges zu ihr.

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

§ 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daB seine Anwesenheit wihrend der Beratung der Geschworenen zur besseren AufkIirung schwieriger Tat-oder Rechtsfragen zweckmiBig sei, so beschIieBt er, ohne einen darauf abzieIenden Antrag zuzuIassen, dieser Beratung ganz oder teiIweise beizuwohnen.

(2)
Vor dieser BeschIuBfassung ist der Obmann der Geschworenen zu hOren� dieser hat die Meinung der Geschworenen einzuhoIen. Spricht sich die Mehrheit der Geschworenen gegen die TeiInahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein BeschIuB im Sinne des Abs. 1 nicht gefaBt werden.
(3)
Ein BeschIuB im Sinne des Abs. 1 ist vom Vorsitzenden den Geschworenen mitzuteiIen. Eine schriftIiche Ausfertigung dieses BeschIusses samt Grfnden ist von den MitgIiedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem HauptverhandIungsprotokoII anzuschIieBen. Ein RechtsmitteI steht gegen den BeschIuB nicht offen.

§ 325. (1) Der Obmann Ieitet die Beratung der Geschworenen damit ein, daB er ihnen foIgende BeIehrung vorIiest:

�Das Gesetz fordert von den Geschworenen nur, daB sie aIIe ffr und wider den AngekIagten vorgebrachten BeweismitteI sorgfiItig und gewissenhaft prffen und sich dann seIbst fragen, weIchen Eindruck in der HauptverhandIung die wider den AngekIagten vorgeffhrten Beweise und die Grfnde seiner Verteidigung auf sie gemacht haben.

Nach der durch diese Prffung der BeweismitteI gewonnenen Uberzeugung aIIein haben die Geschworenen ihren Ausspruch fber SchuId oder NichtschuId des AngekIagten zu fiIIen. Sie dfrfen dabei ihrem Eide gemiB der Stimme der Zu-oder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein GehOr

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geben, haben vieImehr mit UnparteiIichkeit und Festigkeit so zu entscheiden, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten kOnnen.

Die Beratung und Abstimmung hat sich nur auf die den Geschworenen vorgeIegten Fragen zu beschrinken. WeIche gesetzIichen FoIgen den AngekIagten treffen, wenn er schuIdig gesprochen wird, werden die Geschworenen gemeinsam mit dem Gerichtshof in einer spiteren Beratung zu entscheiden haben.

Die Geschworenen haben sich bei ihrer Abstimmung stindig ihre beschworene PfIicht vor Augen zu haIten, das Gesetz treu zu beobachten und ihm GeItung zu verschaffen. Sie sind dazu berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt, Gnade zu fben.�

(2) Mehrere Abdrucke dieser BeIehrung sowie der Bestimmungen der §§ 326, 329, 330, 331, 332 Abs. 1 bis 3 sowie des § 340 soIIen im Beratungszimmer der Geschworenen angeschIagen sein.

§ 326. Die Geschworenen dfrfen ihr Beratungszimmer nicht verIassen, bevor sie ihren Ausspruch fber die an sie gerichteten Fragen gefiIIt haben. Niemand darf wihrend der Beratung und Abstimmung ohne BewiIIigung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten� auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeIn, ist vom Schwurgerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhingen.

§ 327. (1) Entstehen bei den Geschworenen im Zuge der Beratung ZweifeI fber den Sinn der ihnen gesteIIten Fragen, fber das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder fber die Fassung einer Antwort, oder iuBern die Geschworenen den Wunsch nach einer Erginzung des Beweisverfahrens zur AufkIirung erhebIicher Tatsachen oder nach �nderung oder Erginzung der an sie gerichteten Fragen, so ersucht der Obmann der Geschworenen, wenn der Schwurgerichtshof nicht an der Beratung teiInimmt, den Vorsitzenden schriftIich, sich in das Beratungszimmer zu begeben. Der Schwurgerichtshof begibt sich hierauf mit dem Schriftffhrer in das Beratungszimmer. Der Vorsitzende erteiIt den Geschworenen die erforderIiche BeIehrung.

(2) Die BeIehrung ist zu ProtokoII zu nehmen und das ProtokoII dem HauptverhandIungsprotokoII anzuschIieBen.

(3) Im fbrigen wird fber die Beratung der Geschworenen kein ProtokoII geffhrt.

§ 328. �uBern die Geschworenen bei der Beratung den Wunsch nach einer Erginzung des Beweisverfahrens zur AufkIirung erhebIicher Tatsachen (§ 309) oder nach �nderung oder Erginzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die VerhandIung wieder zu erOffnen� sofern es sich um eine Erginzung oder �nderung der Fragen handeIt, geIten die Bestimmungen des § 310 Abs. 3 und 4 sinngemiB.

§ 329. Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.

§ 330. (1) Der Obmann der Geschworenen IiBt fber die einzeInen Fragen der Reihe nach mfndIich abstimmen, indem er jeden Geschworenen um seine Meinung befragt� er seIbst gibt seine Stimme zuIetzt ab.

(2)
Die Geschworenen stimmen fber jede Frage mit �ja� oder �nein� ab� doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teiIweise zu bejahen. In diesem FaII ist die Beschrinkung kurz beizuffgen (zum BeispieI: ��a, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaItenen Umstinden�).
§ 331. (1) Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absoIute Stimmenmehrheit, das ist mehr aIs die HiIfte simtIicher Stimmen, erforderIich� bei StimmengIeichheit gibt die dem AngekIagten gfnstigere Meinung den AusschIag. Ist eine SchuIdfrage zuungunsten des AngekIagten bejaht worden, so kOnnen sich die fberstimmten Geschworenen der Abstimmung fber die ffr diesen FaII gesteIIten Zusatzfragen enthaIten� ihre Stimmen werden dann den dem AngekIagten gfnstigsten zugezihIt.
(2)
Der Obmann zihIt die Stimmen und schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben jede Frage, je nachdem sie durch die Geschworenen beantwortet worden ist, �ja� oder �nein�, mit den aIIfiIIigen Beschrinkungen, unter Angabe des StimmenverhiItnisses und unterschreibt diese Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschworenen. Es dfrfen darin keine Radierungen vorkommen� Ausstreichungen, Randbemerkungen oder EinschaItungen mfssen vom Obmanne durch eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrfckIich genehmigt sein.
(3)
Nach Beendigung der Abstimmung hat der Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert ffr jede Frage, die Erwigungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist. Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit diesen Geschworenen abzufassen und vom Obmanne zu unterfertigen.

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(4) Der Obmann der Geschworenen benachrichtigt sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes schriftIich von der Beendigung der Abstimmung.

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

§ 332. (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftffhrer, dem AnkIiger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.

(2)
Der Obmann der Geschworenen fbergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, IiBt sie vom Schriftffhrer vorIesen und von ihm mitfertigen.
(3) Nach der VerIesung kann in der RegeI kein Geschworener von seiner Meinung abgehen.
(4)
Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daB bei der Abstimmung ein MiBverstindnis unterIaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach AnhOrung des AnkIigers und des Verteidigers zu der Uberzeugung, daB der Wahrspruch der Geschworenen undeutIich, unvoIIstindig oder in sich widersprechend ist oder mit dem InhaIte der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trigt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf.
(5)
HiIt in einem soIchen FaIIe der Schwurgerichtshof eine �nderung oder Erginzung der Fragen ffr wfnschenswert oder wird eine soIche vom AnkIiger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die VerhandIung wieder zu erOffnen und nach Vorschrift des § 310 Abs. 3 und 4 zu verfahren.
(6)
Das fber die Beratung des Schwurgerichtshofes (Abs. 4 und 5) aufgenommene ProtokoII und der ursprfngIiche Wahrspruch und die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift sind dem HauptverhandIungsprotokoII anzuschIieBen.

§ 333. HiIt der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches ffr erforderIich oder ist in diesem FaII auch die FragesteIIung geindert oder erginzt worden, so erOffnet der Vorsitzende den Geschworenen, daB sie nur zur �nderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geinderter Fassung vorgeIegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geinderten Fragen sind dem Obmanne der Geschworenen in zwei Ausfertigungen zu fbergeben.

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen

Beratung über die Strafe

§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daB sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschIieBt er -ohne einen darauf abzieIenden Antrag zuzuIassen -, daB die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgeIegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschworenen nur den Ausspruch fber einen von mehreren AngekIagten oder den Ausspruch fber einzeIne von mehreren AnkIagepunkten und bestehen gegen die gesonderte VerhandIung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen AngekIagten oder diesen AnkIagepunkt zu beschrinken und bIeibt ohne EinfIuB auf die fbrigen. Ist die Entscheidung fber einen oder mehrere denseIben AngekIagten betreffende AnkIagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach anzuwenden.

(2)
Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes Geschworenengericht desseIben oder eines anderen SprengeIs, wenn aber nur noch fber eine strafbare HandIung zu entscheiden ist, die ffr sich aIIein nicht vor das Geschworenengericht gehOrt, an das von ihm zu bezeichnende sachIich zustindige Gericht.
(3)
Bei der wiederhoIten VerhandIung darf keiner der Richter den Vorsitz ffhren und keiner der Geschworenen zugeIassen werden, die an der ersten VerhandIung teiIgenommen haben.
(4)
Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichtes mit dem des ersten fberein, so ist er dem UrteiIe zugrunde zu Iegen.

§ 335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem UrteiIe zugrunde zu Iegen.

§ 336. Haben die Geschworenen die SchuIdfragen verneint oder Zusatzfragen 313) bejaht, so fiIIt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes UrteiI.

§ 337. Ebenso wird der AngekIagte durch UrteiI des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschworenen zwar schuIdig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daB bei ZugrundeIegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschworenen festgesteIIt sind, und der rechtIichen BeurteiIung, die die Geschworenen der Tat haben angedeihen Iassen, die VerfoIgung aus

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Grfnden des ProzeBrechtes ausgeschIossen sei (§ 311), oder daB die Tat, die der AngekIagte nach dem Ausspruche der Geschworenen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtIicher Strafe bedroht sei.

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe

§ 338. Ist der AngekIagte schuIdig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) fber die zu verhingende Strafe und die etwa anzuwendenden MaBnahmen der Besserung und Sicherung sowie fber die privatrechtIichen Ansprfche und die Kosten des Strafverfahrens.

§ 339. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I. Z 98)

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

§ 340. (1) Nach WiedererOffnung der Sitzung IiBt der Vorsitzende den AngekIagten vorffhren oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteiIen. Dieser erhebt sich und spricht:

�Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gesteIIten Fragen beantwortet, wie foIgt:�

(2) Der Obmann verIiest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aIIer Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmitteIbar nach jeder den beigeffgten Wahrspruch der Geschworenen.

§ 341. (1) Der Vorsitzende verkfndet sodann in der OffentIichen Gerichtssitzung in Gegenwart des AnkIigers, des AngekIagten (§§ 234, 269) und des Verteidigers das UrteiI samt den wesentIichen Grfnden oder den BeschIuB auf Aussetzung der Entscheidung (§ 334), diesen ohne Begrfndung.

(2) AnschIieBend beIehrt der Vorsitzende den AngekIagten fber die ihm zustehenden RechtsmitteI.

12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung

§ 342. Das UrteiI ist in der im § 270 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuffhren, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor SchIuB der VerhandIung an die SteIIe eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muB auch die an die Geschworenen gesteIIten Fragen und ihre Beantwortung enthaIten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im UrteiIe kein Bezug genommen werden.

§ 343. (1) Ffr die Ffhrung des ProtokoIIs fber die HauptverhandIung sowie fber die Beratungen und Abstimmungen des Schwurgerichtshofs oder des Geschworenengerichtes wihrend und am SchIusse der HauptverhandIung geIten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der MaBgabe, dass stets ein Schriftffhrer beizuziehen und ein ProtokoIIvermerk (§ 271 Abs. 1a) nicht zuIissig ist.

(2) Das HauptverhandIungsprotokoII muB auch die Namen der Geschworenen einschIieBIich der Ersatzgeschworenen enthaIten. Ist infoIge Verhinderung eines Geschworenen ein Ersatzgeschworner an dessen SteIIe getreten, so ist das im HauptverhandIungsprotokoII zu beurkunden.

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte

§ 344. Gegen die UrteiIe der Geschworenengerichte stehen die RechtsmitteI der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die ffr RechtsmitteI gegen UrteiIe der SchOffengerichte und ffr das Verfahren fber soIche RechtsmitteI geItenden Vorschriften (§§ 280 bis 296a) sind auf RechtsmitteI gegen UrteiIe der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im foIgenden nichts anderes bestimmt ist. An die SteIIe der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgrfnde treten die foIgenden Nichtigkeitsgrfnde des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z 1 bis 13 und im § 285d die der Z 1 bis 5, 10a und 13.

§ 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzIichen Vorschriften auch in anderen FiIIen zugeIassen ist, nur wegen eines der foIgenden Nichtigkeitsgrfnde ergriffen werden:

  1. wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehOrig besetzt war, wenn nicht aIIe Richter und Geschworenen der ganzen VerhandIung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschIossener Richter oder Geschworener (§§ 43 und 46) an der VerhandIung beteiIigt hat� aIs nicht gehOrig besetzt giIt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer �ugendstrafsache nicht Geschworene ffr �ugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe titige oder titig gewesene Personen der Geschworenenbank angehOrt haben�
  2. wenn die HauptverhandIung ohne Beiziehung eines Verteidigers geffhrt worden ist�

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  1. wenn ein ProtokoII oder ein anderes amtIiches Schriftstfck fber eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im ErmittIungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeffhrers in der HauptverhandIung verIesen wurde�
  2. wenn in der HauptverhandIung eine Bestimmung verIetzt oder missachtet worden ist, deren EinhaItung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2)�
  3. wenn in der HauptverhandIung fber einen Antrag des Beschwerdeffhrers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten BeschIuss Gesetze oder Grundsitze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtIiche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europiischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die StrafverfoIgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist�
  4. wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaItenen Vorschriften verIetzt worden ist�
  5. wenn an die Geschworenen eine Frage mit VerIetzung der Vorschrift des § 267 gesteIIt und diese Frage bejaht worden ist�
  6. wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige RechtsbeIehrung erteiIt hat (§§ 321, 323, 327)�
  7. wenn die Antwort der Geschworenen auf die gesteIIten Fragen undeutIich, unvoIIstindig oder in sich widersprechend ist�
  8. wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeffhrers mit Unrecht aufgetragen oder, obgIeich ein oder mehrere Geschworenen ein bei der Abstimmung unterIaufenes MiBverstindnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332 Abs. 4)�

10a. wenn sich aus den Akten erhebIiche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgesteIIten entscheidenden Tatsachen ergeben�

    1. wenn durch die Entscheidung fber die Frage, a) ob die dem AngekIagten zur Last faIIende Tat eine zur Zustindigkeit der Gerichte gehOrige
    2. strafbare HandIung begrfndet oder
      b) ob die VerfoIgung der Tat aus Grfnden des ProzeBrechtes ausgeschIossen ist,
      ein Gesetz verIetzt oder unrichtig angewendet worden ist�
  1. wenn die der Entscheidung zugrunde Iiegende Tat durch unrichtige GesetzesausIegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist�

12a. wenn nach der Bestimmung des § 199 fber die EinsteIIung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wire�

13. wenn das Geschworenengericht seine Strafbefugnis fberschritten oder bei dem Ausspruch fber die Strafe ffr die Strafbemessung maBgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteiIt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen fber die Strafbemessung verstoBen hat.

(2)
Die in der Z 1 des Abs. 1 angeffhrten Nichtigkeitsgrfnde kOnnen nur dann geItend gemacht werden, wenn der Beschwerdeffhrer den die Nichtigkeit begrfndenden Umstand gIeich bei Beginn der VerhandIung oder, wenn er ihm erst spiter bekanntgeworden ist, sogIeich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geItend gemacht hat.
(3)
Die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwihnten Nichtigkeitsgrfnde kOnnen zum VorteiIe des AngekIagten nicht geItend gemacht werden, wenn unzweifeIhaft erkennbar ist, daB die FormverIetzung auf die Entscheidung keinen dem AngekIagten nachteiIigen EinfIuB fben konnte.
(4)
Zum NachteiIe des AngekIagten kOnnen die unter Abs. 1 Z 2, 7 und 10a erwihnten Nichtigkeitsgrfnde niemaIs, die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwihnten aber nur dann geItend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daB die FormverIetzung einen die AnkIage beeintrichtigenden EinfIuB auf die Entscheidung fben konnte, wenn sich auBerdem der AnkIiger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkfndung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehaIten hat. § 282 Abs. 2 giIt sinngemiB.

§ 346. Der Ausspruch fber die Strafe kann in den im § 283 angeffhrten FiIIen mit Berufung angefochten werden.

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§ 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide RechtsmitteI nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeIdet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die VorIage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das OberIandesgericht zu.

§ 348. Ffr den Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof ist dem AngekIagten, wenn er keinen Verteidiger hat, ohne Rfcksicht auf Art und HOhe der ffr die strafbare HandIung, die dem AngekIagten in der AnkIageschrift oder im UrteiI erster Instanz zur Last geIegt wird, angedrohten Strafe, ein RechtsanwaIt aIs Verteidiger beizugeben (§ 286 Abs. 4).

(BGBI. Nr. 569/1973, Art. III Z 7)

§ 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 10a erwihnten Nichtigkeitsgrfnde vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende UrteiI auf und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z 7 angeffhrten Grunde den AngekIagten freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts zur nochmaIigen VerhandIung und Entscheidung.

(2)
Werden nicht aIIe TeiIe des Wahrspruches vom geItend gemachten Nichtigkeitsgrund getroffen und ist eine Sonderung mOgIich, so IiBt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen TeiIe des Wahrspruches und des UrteiIes von dieser Verffgung unberfhrt und trigt dem Gericht, an das die Sache verwiesen wird, auf, die unberfhrt gebIiebenen TeiIe des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde zu Iiegen.
§ 350. (1) Liegt der im § 260 angeffhrte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht, das das UrteiI gefiIIt hat, mit dem Auftrage zurfck, nach TunIichkeit in der gIeichen Zusammensetzung ein neues UrteiI auf Grund des frfheren Ausspruches der Geschworenen zu fiIIen.
(2)
Liegt der im § 345 Abs. 1 Z 10 bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das darauf beruhende UrteiI auf. Ist den Geschworenen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprfngIichen Wahrspruches in der Sache seIbst. Ist den Geschworenen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten MiBverstindnisses mit Unrecht nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht zur neuen VerhandIung und Entscheidung zurfck.

§ 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeffhrten Nichtigkeitsgrfnde vor, so entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache seIbst. Sind jedoch die der FeststeIIung durch die Geschworenen vorbehaItenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu Iegen hitte, im Wahrspruche der Geschworenen nicht festgesteIIt, so verweist er die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts, wenn aber die strafbare HandIung bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschworenengericht gehOrt, an das von ihm zu bezeichnende sachIich zustindige Gericht zur nochmaIigen VerhandIung und Entscheidung.

16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 352. (1) Abgesehen von den Bestimmungen fber die Fortffhrung des ErmittIungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der StaatsanwaItschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen BeschuIdigten, das durch gerichtIichen BeschIuss oder einen nicht bIoB vorIiufigen Rfcktritt der StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung nach den im 11. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen eingesteIIt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjihrung erIoschen ist, und

  1. die EinsteIIung durch UrkundenfiIschung oder durch faIsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des BeschuIdigten oder einer dritten Person herbeigeffhrt worden ist, oder
  2. der BeschuIdigte spiter ein Gestindnis der ihm angeIasteten Tat abIegt oder sich andere neue Tatsachen oder BeweismitteI ergeben, die geeignet scheinen, die VerurteiIung des BeschuIdigten nahe zu Iegen (§ 210 Abs. 1).

(2) Dem PrivatankIiger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschIieBIich im FaII einer EinsteIIung gemiB § 215 Abs. 2 zu.

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§ 353. Der rechtskriftig VerurteiIte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens seIbst nach voIIzogener Strafe verIangen:

  1. wenn dargetan ist, daB seine VerurteiIung durch UrkundenfiIschung oder durch faIsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranIaBt worden ist�
  2. wenn er neue Tatsachen oder BeweismitteI beibringt, die aIIein oder in Verbindung mit den frfher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die VerurteiIung wegen einer unter ein miIderes Strafgesetz faIIenden HandIung zu begrfnden� oder
  3. wenn wegen derseIben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteiIt worden sind und bei der VergIeichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde Iiegenden Tatsachen die NichtschuId einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.

§ 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des AngekIagten kOnnen, und zwar auch nach dessen Tod, aIIe Personen steIIen, die berechtigt wiren, zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen. ErIangt die StaatsanwaItschaft die Kenntnis eines Umstandes, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des AngekIagten begrfnden kann 353), so ist sie verpfIichtet, hievon den AngekIagten oder sonst eine zur SteIIung dieses Antrages berechtigte Person in Kenntnis zu setzen oder seIbst den Antrag zu steIIen.

§ 355. Die StaatsanwaItschaft oder der PrivatankIiger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer HandIung, hinsichtIich der der AngekIagte rechtskriftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Grfnden beantragen.

§ 356. Die StaatsanwaItschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, daB eine HandIung, wegen der der AngekIagte verurteiIt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteiIt werde, nur unter den im § 352 Abs. 1 erwihnten Voraussetzungen und fberdies nur dann beantragen, wenn die wirkIich verfbte Tat

  1. mit mindestens zehnjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wihrend der AngekIagte nur wegen einer mit nicht mehr aIs zehnjihriger Freiheitsstrafe bedrohten HandIung verurteiIt wurde, oder
  2. mit mehr aIs ffnfjihriger Freiheitsstrafe bedroht ist, wihrend der AngekIagte nur wegen eines Vergehens verurteiIt wurde, oder
  3. sich aIs ein Verbrechen darsteIIt, wihrend der AngekIagte nur wegen eines mit nicht mehr aIs einjihriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens verurteiIt wurde.

§ 357. (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist im FaII einer gerichtIichen EinsteIIung im ErmittIungsverfahren bei dem Landesgericht einzubringen, das die EinsteIIung beschIossen hat, im FaIIe eines nicht bIoB vorIiufigen Rfcktritts der StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung nach den im 11. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen bei dem Landesgericht, das im ErmittIungsverfahren zustindig gewesen wire, in den fbrigen FiIIen jedoch bei dem Landesgericht, das ffr das Hauptverfahren zustindig war.

(2)
Das Landesgericht (§ 31 Abs. 5 Z 2) hat den Antrag dem Gegner des AntragsteIIers mit der BeIehrung zuzusteIIen, dass er seine GegeniuBerung binnen 14 Tagen fberreichen kOnne. Das Landesgericht kann ErmittIungen durch die KriminaIpoIizei anordnen oder Beweise seIbst aufnehmen, wenn dies erforderIich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein BeweismitteI ffr eine erhebIiche Tatsache verIoren geht. Zum Ergebnis dieser ErmittIungen oder Beweisaufnahmen hat es AntragsteIIer und Antragsgegner GeIegenheit zur �uBerung binnen 14 Tagen einzuriumen. Sodann entscheidet das Landesgericht grundsitzIich nach nichtOffentIicher Sitzung mit BeschIuss. Sofern sich jedoch die Tatsachen, durch die der Antrag begrfndet wird, und ihre Eignung, eine �nderung der rechtskriftigen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen herbeizuffhren, nur durch eine unmitteIbare Beweisaufnahme kIiren Iassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mfndIiche VerhandIung anberaumen und in dieser fber die Wiederaufnahme entscheiden. Die VerhandIung ist nicht OffentIich, doch hat das Gericht AntragsteIIer und Antragsgegner GeIegenheit zur TeiInahme und SteIIungnahme zu geben.
(3)
Der Antrag eines VerurteiIten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den VoIIzug der Strafe nicht, es sei denn, dass das Gericht nach AnhOrung der StaatsanwaItschaft oder des PrivatankIigers die Hemmung des StrafvoIIzuges nach den Umstinden des FaIIes ffr angemessen erachtet und mit BeschIuss die Hemmung ausspricht.

§ 358. (1) Das frfhere UrteiI wird in den FiIIen der §§ 353 bis 356 durch die BewiIIigung der Wiederaufnahme insoweit ffr aufgehoben erkIirt, aIs es die Straftat betrifft, hinsichtIich der die Wiederaufnahme bewiIIigt wird. Die gesetzIichen FoIgen der im ersten UrteiI ausgesprochenen VerurteiIung bIeiben bis zur neuerIichen Entscheidung aufrecht. Der VoIIzug der Strafe ist unverzfgIich

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einzusteIIen und fber die Haft des BeschuIdigten nach den im 9. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen zu entscheiden.

(2)
Das Verfahren tritt durch die Wiederaufnahme grundsitzIich (§ 360) in den Stand des ErmittIungsverfahrens. Die StaatsanwaItschaft hat die nach MaBgabe der bewiIIigenden Entscheidung erforderIichen Anordnungen oder Antrige zu steIIen. Die ffr das ErmittIungsverfahren und die AnkIage geItenden Bestimmungen sind auch hier anzuwenden.
(3)
Wird das wiederaufgenommene ErmittIungsverfahren ohne Durchffhrung oder auBerhaIb einer HauptverhandIung eingesteIIt, so hat der BeschuIdigte das Recht, eine VerOffentIichung der Entscheidung zu verIangen.
(4)
Wird der AngekIagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteiIt, so ist eine bereits erIittene Strafe auf Freiheits-und GeIdstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
(5)
Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des AngekIagten bewiIIigt worden, so giIt das Verbot der VerschIechterung (§ 16).

(6) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieseIben RechtsmitteI offen wie gegen jedes andere UrteiI.

§ 360. (1) Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des BeschuIdigten ffr zuIissig erkIirt, kann sofort ein UrteiI fiIIen, wodurch der BeschuIdigte freigesprochen oder seinem Antrag auf Anwendung eines miIderen Strafsatzes stattgegeben wird.

(2) Der Freigesprochene kann die VerOffentIichung des Erkenntnisses verIangen.

§ 362. (1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach AnhOrung des GeneraIprokurators im auBerordentIichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens VerurteiIten zu verffgen, wenn sich ihm

  1. bei der vorIiufigen Beratung fber eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der OffentIichen VerhandIung fber die Beschwerde oder
  2. bei einer auf besonderen Antrag des GeneraIprokurators vorgenommenen Prffung der Akten erhebIiche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem UrteiI zugrunde geIegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzeIne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.
(2)
Der Oberste Gerichtshof kann in soIchen FiIIen auch sofort ein neues UrteiI schOpfen, mit dem der BeschuIdigte freigesprochen oder ein miIderer Strafsatz auf ihn angewendet wird� hieffr ist jedoch Einstimmigkeit erforderIich. Der Freigesprochene kann die VerOffentIichung des Erkenntnisses verIangen.
(3)
Antrige von Privaten, die auf Herbeiffhrung eines der vorstehend erwihnten BeschIfsse des Obersten Gerichtshofes abzieIen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einIaufen� auch dfrfen sie niemaIs zum Gegenstande der ErOrterung in der mfndIichen VerhandIung gemacht werden.
(4)
Auf die vom Obersten Gerichtshofe verffgte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist § 358 anzuwenden.
(5)
Die Entscheidung fber die Hemmung des StrafvoIIzuges und fber die Verweisung des weiteren Verfahrens an das Gericht eines anderen SprengeIs steht nur dem Obersten Gerichtshofe zu.

§ 363. Das Hauptverfahren kann unabhingig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeffhrt werden, wenn der zur KIage noch berechtigte PrivatankIiger die AnkIage einbringt, wihrend im frfheren Verfahren die EinsteIIung oder ein freisprechendes UrteiI IedigIich wegen MangeIs des nach dem Gesetz erforderIichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfoIgt ist.

II. Erneuerung des Strafverfahrens

§ 363a. (1) Wird in einem UrteiI des Europiischen Gerichtshofes ffr Menschenrechte eine VerIetzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBI. Nr. 210/1958, oder eines ihrer ZusatzprotokoIIe durch eine Entscheidung oder Verffgung eines Strafgerichtes festgesteIIt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, aIs nicht auszuschIieBen ist, daB die VerIetzung einen ffr den hievon Betroffenen nachteiIigen EinfIuB auf den InhaIt einer strafgerichtIichen Entscheidung ausfben konnte.

(2) Uber den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in aIIen FiIIen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag kOnnen der von der festgesteIIten VerIetzung Betroffene und der GeneraIprokurator steIIen� § 282 Abs. 1 ist sinngemiB anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten

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Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des GeneraIprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der GeneraIprokurator zu hOren� § 35 Abs. 2 ist sinngemiB anzuwenden.

§ 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat fber den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtOffentIicher Sitzung zu beraten, wenn der GeneraIprokurator oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeffhrten BeschIfsse beantragt.

(2) Bei der nichtOffentIichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurfckweisen,

  1. wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist,
  2. wenn der Antrag von einer Person gesteIIt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder
  3. wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig aIs offenbar unbegrfndet erachtet.
(3)
Bei der nichtOffentIichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtIiche Entscheidung aufheben und die Sache erforderIichenfaIIs an das Landesgericht oder OberIandesgericht verweisen, wenn schon vor der OffentIichen VerhandIung fber den Antrag feststeht, daB das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe fber den VerurteiIten verhingt werden, aIs das frfhere UrteiI ausgesprochen hatte.
§ 363c. (1) Wird fber den Antrag nicht schon in nichtOffentIicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag zur OffentIichen VerhandIung der Sache anzuberaumen. Ffr dessen Anordnung und Durchffhrung geIten die §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der MaBgabe, daB der nicht verhaftete AngekIagte stets vorzuIaden und auch die Vorffhrung des verhafteten AngekIagten zu veranIassen ist, wenn er dies beantragt hat oder die Vorffhrung sonst im Interesse der RechtspfIege geboten erscheint.
(2)
Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurfckweist noch aIs unbegrfndet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtIiche Entscheidung auf und verweist die Sache erforderIichenfaIIs an das Landesgericht oder OberIandesgericht.

III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 364. (1) Gegen die Versiumung der Frist zur AnmeIdung, Ausffhrung oder Erhebung eines RechtsmitteIs oder RechtsbeheIfs ist den BeteiIigten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewiIIigen, sofern sie

  1. nachweisen, daB es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmOgIich war, die Frist einzuhaIten oder die VerfahrenshandIung vorzunehmen, es sei denn, daB ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bIoB minderen Grades zur Last Iiegt,
  2. die Wiedereinsetzung innerhaIb von vierzehn Tagen nach dem AufhOren des Hindernisses beantragen und
  3. die versiumte schriftIiche VerfahrenshandIung zugIeich mit dem Antrag nachhoIen.

(2) Uber die Wiedereinsetzung entscheidet:

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)
  2. im FaIIe des Einspruchs gegen das AbwesenheitsurteiI eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht�
  3. in aIIen anderen FiIIen das Gericht, dem die Entscheidung fber das RechtsmitteI oder den RechtsbeheIf zusteht.
(3)
Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die VerfahrenshandIung versiumt wurde. Das Gericht steIIt ihn dem Gegner zur �uBerung binnen vierzehn Tagen zu und Iegt die Akten, sofern es nicht seIbst zur Entscheidung berufen ist, nach AbIauf dieser Frist dem zustindigen Gericht vor.
(4)
Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu� das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die VoIIstreckung hemmen, sofern dies nach den Umstinden des FaIIes angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewiIIigt, so sind die FoIgen des Versiumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)
(6)
Gegen die Versiumung der Frist ffr einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuIissig.

17. Hauptstück

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 365. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

§ 366. (1) Wird der AngekIagte freigesprochen, so ist der PrivatbeteiIigte mit seinen Ansprfchen auf den ZiviIrechtsweg zu verweisen.

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(2)
Wird der AngekIagte verurteiIt, so ist im UrteiI (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) fber die privatrechtIichen Ansprfche des PrivatbeteiIigten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende GrundIage ffr eine auch nur teiIweise BeurteiIung des geItend gemachten privatrechtIichen Anspruchs 69 Abs. 1), so ist der PrivatbeteiIigte auch in diesem FaII auf den ZiviIrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderIichen EntscheidungsgrundIagen durch eine die Entscheidung in der SchuId-und Straffrage nicht erhebIich verzOgernde Beweisaufnahme ermitteIt werden kOnnen.
(3)
Wird der PrivatbeteiIigte trotz VerurteiIung auf den ZiviIrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem NachIass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass fber den privatrechtIichen Anspruch bereits gemiB Abs. 2 hitte entschieden werden kOnnen.
§ 367. (1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich fberzeugt, daB sie dem Opfer gehOre, unter den HabseIigkeiten des AngekIagten, eines MitschuIdigen oder eines TeiInehmers an der strafbaren HandIung oder an einem soIchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung geIegt oder gegeben wurde, so ordnet der das Gericht an, daB sie nach eingetretener Rechtskraft des UrteiIes zurfckzusteIIen sei. Mit ausdrfckIicher Zustimmung des BeschuIdigten kann jedoch die AusfoIgung auch sogIeich geschehen.
(2)
Ein soIcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach AnhOrung des BeschuIdigten und der fbrigen BeteiIigten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im ErmittIungsverfahren jedoch durch die StaatsanwaItschaft zurfckgesteIIt werden, wenn
  1. der Gegenstand zur HersteIIung des Beweises nicht oder nicht mehr benOtigt wird und
  2. weder der BeschuIdigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben kOnnte, das der AusfoIgung an den AntragsteIIer entgegensteht, noch sonst Umstinde vorIiegen, weIche die Rechte des AntragsteIIers zweifeIhaft erscheinen Iassen.
(3)
Wird einem AusfoIgungsantrag nach Abs. 2 aus dem Grund der Z 2 nicht stattgegeben, so ist die BeschIagnahme aufzuheben und der Gegenstand nach § 1425 des AIIgemeinen bfrgerIichen Gesetzbuches bei dem ffr den Sitz des Gerichtes zustindigen Bezirksgericht zu hinterIegen.

§ 368. Ist das entzogene Gut bereits in die Hinde eines Dritten, der sich an der strafbaren HandIung nicht beteiIigt hat, auf eine zur Ubertragung des Eigentumes gfItige Art oder aIs Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogIeich genfgend nachweisen, so ist das auf ZurfcksteIIung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentIichen ZiviIrechtsweg zu verweisen.

§ 369. (1) Wenn das dem Opfer entzogene Gut nicht mehr zurfckgesteIIt werden kann, sowie in aIIen FiIIen, in denen es sich nicht um die RfcksteIIung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erIittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um TiIgung einer verursachten BeIeidigung handeIt (§ 1323 des AIIgemeinen bfrgerIichen Gesetzbuches), ist im StrafurteiIe die SchadIoshaItung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohI ihr Betrag aIs auch die Person, der sie gebfhrt, mit ZuverIissigkeit bestimmt werden kann.

(2) Ergeben sich aus den gepfIogenen Erhebungen Grfnde zu vermuten, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwigung aIIer Umstinde, aIIenfaIIs nach vorgenommener Schitzung durch Sachverstindige ermiBigen.

§ 370. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 106)

§ 371. (1) Ergibt sich aus der SchuId des AngekIagten die ginzIiche oder teiIweise UngfItigkeit eines mit ihm eingegangenen Rechtsgeschiftes oder eines RechtsverhiItnisses, so ist im StrafurteiI auch hierfber und fber die daraus entspringenden RechtsfoIgen zu erkennen.

(2) Der rechtswirksame Ausspruch, daB eine Ehe nichtig sei, bIeibt jedoch stets dem ZiviIgerichte vorbehaIten. Das Strafgericht kann die Nichtigkeit einer Ehe nur aIs Vorfrage beurteiIen (§§ 15 und 69 Abs. 1).

§ 372. Dem PrivatbeteiIigten steht es frei, den ZiviIrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschidigung nicht begnfgen wiII.

§ 373. Ist das fber die privatrechtIichen Ansprfche ergangene strafgerichtIiche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, so ist jeder BeteiIigte berechtigt, vom Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat, die Anmerkung der Rechtskriftigkeit des Erkenntnisses auf dem UrteiIe zu begehren� ein soIches Erkenntnis hat dann die Wirkung, daB um seine E�ekution unmitteIbar beim ZiviIgericht angesucht werden kann.

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§ 373a. (1) Ist dem PrivatbeteiIigten rechtskriftig eine Entschidigung wegen TOtung, KOrperverIetzung oder Gesundheitsschidigung oder wegen einer Schidigung am VermOgen zuerkannt worden, so kann der Bund dem PrivatbeteiIigten oder seinen Erben nach MaBgabe der foIgenden Bestimmungen einen VorschuB auf die Entschidigungssumme gewihren. Der Zuerkennung einer Entschidigung im StrafurteiI steht die ErIangung eines anderen im InIand voIIstreckbaren E�ekutionstiteIs gegen den VerurteiIten wegen der den Gegenstand der VerurteiIung biIdenden strafbaren HandIung durch das Opfer gIeich.

(2)
Ein VorschuB kann nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten und nur insoweit gewihrt werden, aIs es offenbar ist, daB die aIsbaIdige ZahIung der Entschidigungssumme oder eines entsprechenden TeiIes davon ausschIieBIich oder fberwiegend dadurch vereiteIt wird, daB an dem VerurteiIten die im seIben Verfahren ausgesprochene Freiheits-oder GeIdstrafe voIIzogen wird.
(3)
Eine VereiteIung der aIsbaIdigen ZahIung einer Entschidigung im Sinne des Abs. 2 ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der VerurteiIte zwar die fber ihn verhingte GeIdstrafe, sei es auch in TeiIbetrigen, zahIt oder diese GeIdstrafe sonst von ihm eingebracht wird, ZahIungen an das Opfer oder seine Erben aber nicht erfoIgen und auch im Wege einer ZwangsvoIIstreckung nicht erwartet werden kOnnen.
(4)
EinzeIrechtsnachfoIgern, auf die der Entschidigungsanspruch kraft Gesetzes fbergegangen ist, kann ein VorschuB nicht gewihrt werden. § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes fber die Gewihrung von HiIfeIeistungen an Opfer von Verbrechen, BGBI. Nr. 288/1972, giIt dem Sinne nach.
(5)
Die Gewihrung eines Vorschusses ist ausgeschIossen, wenn dem AntragsteIIer mit Rfcksicht auf seine Einkommens-und VermOgensverhiItnisse, auf die ihm von Gesetzes wegen obIiegenden UnterhaItsverpfIichtungen und auf seine sonstigen persOnIichen VerhiItnisse offenbar zugemutet werden kann, die VereiteIung hinzunehmen. Ein VorschuB kann ferner nicht gewihrt werden, soweit der AntragsteIIer gegen einen Dritten Anspruch auf entsprechende Leistungen hat und die VerfoIgung dieses Anspruches zumutbar und nicht offenbar aussichtsIos ist. Der VorschuB darf jenen Entschidigungsbetrag nicht fbersteigen, der vom VerurteiIten ohne den StrafvoIIzug innerhaIb eines �ahres hitte geIeistet werden kOnnen (Abs. 2).
(6) Die Gewihrung eines Vorschusses ist auch ausgeschIossen,
  1. soweit ein Anspruch nach dem Bundesgesetz fber die Gewihrung von HiIfeIeistungen an Opfer von Verbrechen gegeben ist�
  2. soweit der Anspruch sich auf Leistungen erstreckt, die im FaIIe des Bestehens von Ansprfchen nach dem in der Z 1 genannten Bundesgesetz nicht zu erbringen wiren.
(7)
Vorschfsse auf Ansprfche wegen Schidigung am VermOgen sind nur bis zum AusmaB der eigentIichen SchadIoshaItung (§ 1323 des AIIgemeinen bfrgerIichen Gesetzbuches) zu gewihren.
(8)
Uber Antrige auf Gewihrung von Vorschfssen entscheidet der Vorsitzende durch BeschIuB. Der BeschIuB kann anordnen, daB der VorschuB innerhaIb eines �ahres in TeiIbetrigen auszuzahIen ist. Der BeschIuB ist dem AntragsteIIer und dem VerurteiIten zuzusteIIen. Dem StaatsanwaIt und dem AntragsteIIer steht dagegen die binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an das fbergeordnete Gericht zu. SobaId der BeschIuB fber die Gewihrung eines Vorschusses rechtskriftig ist, hat der Vorsitzende die EinbringungssteIIe beim OberIandesgericht Wien um die AuszahIung, aIIenfaIIs nach MaBgabe der hierfber getroffenen Anordnung, zu ersuchen.
(9)
Soweit der Bund einen VorschuB geIeistet hat, gehen die Ansprfche des AntragsteIIers von Gesetzes wegen auf den Bund fber. Ffr die Wirksamkeit dieses Forderungsfberganges gegenfber dem VerurteiIten geIten der Ietzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des AIIgemeinen bfrgerIichen Gesetzbuches dem Sinne nach. SobaId die Ansprfche auf den Bund fbergegangen sind, hat der VerurteiIte ZahIungen bis zur HOhe des gewihrten Vorschusses an die EinbringungssteIIe beim OberIandesgericht Wien zu erbringen.
(10)
Soweit der VerurteiIte keine ZahIungen (Abs. 9) Ieistet, hat die EinbringungssteIIe beim OberIandesgericht Wien die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Soweit eine sofortige zwangsweise Hereinbringung mit Rfcksicht auf den VoIIzug der Strafe offenbar aussichtsIos wire, kann sie bis nach dessen Beendigung aufgeschoben werden.

§ 373b. Ist im FaII eines VerfaIIs nach § 20 StGB oder eines erweiterten VerfaIIs nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschidigung zwar rechtskriftig zuerkannt, aber noch nicht geIeistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verIangen, daB seine Ansprfche aus dem vom Bund vereinnahmten VermOgenswert befriedigt werden.

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§ 374. Um �nderung des rechtskriftigen strafgerichtIichen Ausspruches fber privatrechtIiche Ansprfche wegen neu aufgefundener BeweismitteI sowie um Aufhebung seiner VoIIstreckung wegen eines nachgefoIgten Tatumstandes kann auBer dem FaII einer aus anderen Grfnden stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom VerurteiIten und dessen RechtsnachfoIgern nur vor dem ZiviIrichter angesucht werden.

§ 375. (1) Werden bei einem BeschuIdigten nach aIIem Anschein fremde VermOgenswerte aufgefunden, deren Eigentfmer er nicht angeben kann oder wiII, so sind sie zu beschIagnahmen 115 Abs. 1 Z 2) und in einem Edikt (§ 376) so zu beschreiben, dass der Eigentfmer den VermOgenswert zwar aIs den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentIicher UnterscheidungsmerkmaIe vorbehaIten wird.

(2)
Ffr das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprfchen geIten die Bestimmungen der §§ 367 bis 369.
§ 376. (1) Eine soIche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei OffentIich bekannt zu machen 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentfmer aufzufordern, sich binnen eines �ahres ab Bekanntmachung zu meIden und sein Recht nachzuweisen.
(2)
Die Auffindung von Gegenstinden, derentwegen eine unverzfgIiche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden.

§ 377. Ist das fremde Gut von soIcher Beschaffenheit, daB es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen WertverIusts nicht durch ein �ahr aufbewahren IiBt, oder wire die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die VeriuBerung des Gutes durch OffentIiche Versteigerung, bei sinngemiBem VorIiegen der im § 280 der E�ekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuIeiten. In den FiIIen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zuIissig. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erIegen. ZugIeich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stfckes unter Angabe des Kiufers und des Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu verOffentIichen.

§ 378. Wenn binnen der EdiktaIfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstinde dartut, so sind sie, wenn sie aber der DringIichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr ErIOs dem BeschuIdigten auf sein VerIangen auszufoIgen, sofern nicht durch einen BeschIuB des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daB die RechtmiBigkeit des Besitzes des BeschuIdigten nicht gIaubwfrdig sei.

§ 379. Gegenstinde, die dem BeschuIdigten nicht ausgefoIgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veriuBern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprfche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreiBig �ahren vom Tage der dritten EinschaItung des Ediktes im ZiviIrechtswege geItend zu machen.

18. Hauptstück
Kosten des Strafverfahrens

§ 380. Sofern die besonderen Vorschriften fber die Gerichtsgebfhren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebfhren zu entrichten.

§ 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpfIichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:

  1. einen PauschaIkostenbeitrag aIs AnteiI an den im FoIgenden nicht besonders angeffhrten Kosten des Strafverfahrens, einschIieBIich der Kosten der ErmittIungen der KriminaIpoIizei und der zur Durchffhrung von Anordnungen der StaatsanwaItschaft oder des Gerichts notwendigen AmtshandIungen�
  2. die Gebfhren der Sachverstindigen�

2a. soweit nicht nach Abs. 6 vorzugehen ist, die Gebfhren der DoImetscher, im FaII einer BesteIIung nach § 126 Abs. 2a einen PauschaIbeitrag von 159 Euro�

  1. eine Vergftung ffr Auskfnfte, Befunde und Gutachten von BehOrden (�mtern, AnstaIten) in der HOhe, wie sie ffr soIche Auskfnfte, Befunde und Gutachten in PrivatangeIegenheiten zu entrichten wire�
  2. die Kosten der BefOrderung und Bewachung des BeschuIdigten im Zusammenhang mit seiner UbersteIIung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem AusIand geIadener Zeugen�

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  1. die Kosten einer SichersteIIung, einer Auskunft fber Bankkonten und fber Bankgeschifte oder der BeschIagnahme von Briefen, der Auskunft fber Daten einer NachrichtenfbermittIung und der Uberwachung von Nachrichten gemiB §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 Ietzter Satz und 138 Abs. 3, es sei denn, dass dies im HinbIick auf die Tat oder die Strafe eine unverhiItnismiBige Hirte bedeuten wfrde�
  2. die Kosten der VoIIstreckung des StrafurteiIes, ausgenommen die Kosten des VoIIzuges einer Freiheitsstrafe�
  3. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebfhren�
  4. die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter�
  5. einen PauschaIbetrag aIs AnteiI an den Kosten der ProzessbegIeitung (§ 66 Abs. 2) bis zu 1 000 Euro.

(2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzIichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaItIich des Rfckersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis

391.

(3)
Der PauschaIkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) ist innerhaIb der foIgenden Grenzen zu bemessen (Abs. 5):
  1. im Verfahren vor dem Landesgericht aIs Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro
  2. im Verfahren vor dem Landesgericht aIs SchOffengericht von 250 Euro bis 5 000 Euro
  3. im Verfahren vor dem EinzeIrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro
  4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro
(4)
Spricht ein Landesgericht IedigIich eine VerurteiIung wegen einer in die Zustindigkeit der Bezirksgerichte faIIenden strafbaren HandIung aus, so darf der PauschaIkostenbeitrag den ffr das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht fbersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer PrivatankIage ist ein PauschaIkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine HauptverhandIung stattgefunden hat und auch keine Zeugen-oder Sachverstindigengebfhren aufgeIaufen sind.
(5)
Bei Bemessung des PauschaIkostenbeitrages gemiB Abs. 3 sind die BeIastung der im Strafverfahren titigen BehOrden und DienststeIIen und das AusmaB der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergftenden AusIagen sowie das VermOgen, das Einkommen und die anderen ffr die wirtschaftIiche Leistungsfihigkeit des ErsatzpfIichtigen maBgebenden Umstinde zu berfcksichtigen.
(5a) Bei Bemessung des PauschaIbetrages gemiB Abs. 1 Z 9 sind die BeIastung der mit der ProzessbegIeitung beauftragten Einrichtung und das AusmaB ihrer Aufwendungen sowie die im Abs. 5 bezeichneten Umstinde der wirtschaftIichen Leistungsfihigkeit des ErsatzpfIichtigen zu berfcksichtigen.
(6)
Die Kosten ffr die Beiziehung eines DoImetschers biIden keinen TeiI der vom AngekIagten zu ersetzenden Kosten, wenn die Beiziehung notwendig war, weiI der AngekIagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gIeiche giIt ffr Kosten, die daraus erwachsen, daB der AngekIagte wegen eines Gebrechens nicht fihig ist, sich mit dem Gericht zu verstindigen, und eine Person zugezogen werden muB, die fihig ist, die Verstindigung zwischen dem Gericht und dem AngekIagten zu vermitteIn. Weitergehende Rechte, die sprachIichen Minderheiten bundesgesetzIich eingeriumt sind, bIeiben unberfhrt.
(7)
Die durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft sind bei Bemessung des PauschaIkostenbeitrages nicht zu berfcksichtigen.

§ 382. Die Gebfhren der Organe der KriminaIpoIizei ffr die Anfertigung von Kopien ffr Zwecke der Akteneinsicht, ZusteIIungen, Ladungen, Bewachung oder BefOrderung des BeschuIdigten oder anderer Personen werden durch besondere bundesgesetzIiche Bestimmungen geregeIt.

§ 383. (Aufgehoben)

§ 384. (Aufgehoben)

§ 385. (Aufgehoben)

§ 386. (Aufgehoben)

§ 387. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 3)

§ 388. (1) Der vorIiufige Rfcktritt von der VerfoIgung und die vorIiufige EinsteIIung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus.

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(2)
Im FaII gemeinnftziger Leistungen oder eines TatausgIeichs kann die StaatsanwaItschaft von der VerfoIgung erst zurfcktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einsteIIen, nachdem der BeschuIdigte einen PauschaIkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahIt hat.
(3)
Ffr die Bemessung der Kostenbeitrige giIt § 381 Abs. 5 sinngemiB. Die ZahIung ist insoweit nachzusehen, aIs dadurch der zu einer einfachen Lebensffhrung notwendige UnterhaIt des BeschuIdigten und seiner FamiIie, ffr deren UnterhaIt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, TatfoIgenausgIeich oder die ErffIIung des TatausgIeichs gefihrdet wfrde.
§ 389. (1) Im FaII eines SchuIdspruchs ist der AngekIagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpfIichten (§ 260 Abs. 1 Z 5).
(2)
Wird das Strafverfahren gegen einen AngekIagten wegen mehrerer Straftaten teiIs mit SchuId-, teiIs mit Freispruch erIedigt, so ist der AngekIagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpfIichten, die sich auf den SchuIdspruch beziehen.
(3)
Die VerpfIichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskriftig VerurteiIten nur ffr seine Person� sie geht nicht auf die Erben fber. Von mehreren AngekIagten ist jeder einzeIne zur Tragung des PauschaIkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefiIIten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteiIen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes VerschuIden entstanden sind. Zur BezahIung aIIer anderen Kosten des Strafverfahrens sind simtIiche AngekIagten zur ungeteiIten Hand zu verurteiIen, sofern das Gericht nicht besondere Grfnde findet, eine Beschrinkung dieser Haftung eintreten zu Iassen.
§ 390. (1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise aIs durch einen SchuIdspruch beendigt, so sind die Kosten in der RegeI vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines PrivatankIigers oder gemiB § 72 IedigIich auf Antrag des PrivatbeteiIigten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aIIer infoIge ihres Einschreitens aufgeIaufenen Kosten in der das Verfahren ffr die Instanz erIedigenden Entscheidung aufzutragen. Den PrivatbeteiIigten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstfck beendet wird.
(2)
Haben mehrere PrivatankIiger oder PrivatbeteiIigte wegen derseIben HandIung erfoIgIos Bestrafung derseIben Person begehrt, so haften sie ffr die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteiIten Hand. Haben sie erfoIgIos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derseIben Personen wegen verschiedener HandIungen begehrt, so haftet jeder ffr die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und ffr den PauschaIkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wire, wenn seine AnkIage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebiIdet hitte� die AnteiIe der einzeInen AnkIiger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem MaB ihrer BeteiIigung am Verfahren zu bestimmen.
(3) Die StaatsanwaItschaft kann nie zum Ersatz der Kosten verurteiIt werden.
(4)
Wurde endIich das Strafverfahren durch eine wissentIich faIsche Anzeige veranIaBt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.
§ 390a. (1) Den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze VerpfIichteten faIIen auch die Kosten des RechtsmitteIverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfoIgIos gebIiebenes RechtsmitteI des Gegners verursacht worden sind. Ist ein soIches RechtsmitteI vom PrivatankIiger oder vom PrivatbeteiIigten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhingig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerIegen.
(2)
Ffr die durch ein erfoIgIoses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet der AntragsteIIer.
§ 391. (1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom ErsatzpfIichtigen nur insoweit einzutreiben, aIs dadurch weder der zu einer einfachen Lebensffhrung notwendige UnterhaIt des ErsatzpfIichtigen und seiner FamiIie, ffr deren UnterhaIt er zu sorgen hat, noch die ErffIIung der aus der strafbaren HandIung entspringenden PfIicht zur Schadensgutmachung gefihrdet wird. (BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 110)
(2)
Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umstinden mit Grund anzunehmen, daB die Kosten des Strafverfahrens wegen MitteIIosigkeit des ZahIungspfIichtigen auch nicht bIoB zum TeiIe hereingebracht werden kOnnen, so hat das Gericht, soweit tunIich, gIeich bei SchOpfung des Erkenntnisses die Kosten ffr uneinbringIich zu erkIiren� andernfaIIs entfiIIt eine Entscheidung fber die EinbringIichkeit der Kosten. Der BeschIuB, womit die Kosten ffr uneinbringIich erkIirt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn spiter Umstinde der bezeichneten Art hervorkommen, nachtrigIich gefaBt werden.
(3)
Gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag abgeIehnt wird, die Kosten ffr uneinbringIich zu erkIiren, ist kein RechtsmitteI zuIissig.

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(BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 4)

§ 393. (1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der RegeI auch die ffr diese Vertretung aufIaufenden Kosten, und zwar seIbst in dem FaIIe zu zahIen, wenn ihm ein soIcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird.

(1a) Ein BeschuIdigter, dem ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen PauschaIbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der ProzeBkosten fberhaupt zur Last fiIIt und sein und seiner FamiIie, ffr deren UnterhaIt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensffhrung notwendiger UnterhaIt dadurch nicht beeintrichtigt wird. Ffr die Bemessung dieses PauschaIbeitrages geIten die im § 393a Abs. 1 angeffhrten Grundsitze und die dort genannten HOchstbetrige.

(2)
Einem nach § 61 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach § 56 Abs. 1 dritter Satz vorzugehen ist, auf sein VerIangen die nOtig gewesenen und wirkIich bestrittenen baren AusIagen vom Bund zu vergften. Zu diesen AusIagen gehOren auch die Kosten eines DoImetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem BeschuIdigten notwendig war� soIche Kosten sind bis zu dem AusmaB zu vergften, das sich in sinngemiBer Anwendung der Bestimmungen des Gebfhrenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)
(4)
In den FiIIen, in denen dem BeschuIdigten, dem PrivatankIiger, dem PrivatbeteiIigten (§ 72) oder dem, der eine wissentIich faIsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der ProzeBkosten fberhaupt zur Last fiIIt, haben diese Personen auch aIIe Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
(5)
Soweit jedoch der PrivatbeteiIigte mit seinen privatrechtIichen Ansprfchen auf den ZiviIrechtsweg verwiesen worden ist, biIden die zur zweckentsprechenden GeItendmachung seiner Ansprfche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen TeiI der Kosten des ziviIgerichtIichen Verfahrens, in dem fber den Anspruch erkannt wird.

§ 393a. (1) Wird ein nicht IedigIich auf Grund einer PrivatankIage oder der AnkIage eines PrivatbeteiIigten 72) AngekIagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchffhrung einer HauptverhandIung gemiB § 227 oder nach einer gemiB den §§ 353, 362 oder 363a erfoIgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingesteIIt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu Ieisten. Der Beitrag umfaBt die nOtig gewesenen und vom AngekIagten wirkIich bestrittenen baren AusIagen und auBer im FaII des § 61 Abs. 2 auch einen PauschaIbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der AngekIagte bedient. Der PauschaIbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das AusmaB des notwendigen oder zweckmiBigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf foIgende Betrige nicht fbersteigen:

  1. im Verfahren vor den Landesgerichten aIs Geschworenengericht 5 000 Euro,
  2. im Verfahren vor den Landesgerichten aIs SchOffengericht 2 500 Euro,
  3. im Verfahren vor dem EinzeIrichter des Landesgerichts 1 250 Euro,
  4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten 450 Euro.
(2)
Wird ein AngekIagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der HauptverhandIung zwingend vorgeschrieben war (§ 61 Abs. 1 Z 4 und 5), IedigIich einer in die Zustindigkeit der Bezirksgerichte faIIenden strafbaren HandIung ffr schuIdig erkannt, so gebfhrt ihm ein angemessener TeiI des im FaII eines Freispruches oder einer EinsteIIung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.
(3)
Der Ersatzanspruch ist ausgeschIossen, soweit der AngekIagte den das Verfahren begrfndenden Verdacht vorsitzIich herbeigeffhrt hat oder das Verfahren IedigIich deshaIb beendet worden ist, weiI der AngekIagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfihigkeit begangen hat oder weiI die Ermichtigung zur StrafverfoIgung in der HauptverhandIung zurfckgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Grfnden entfiIIt, die erst nach Einbringung der AnkIageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.
(4)
Der Antrag ist bei sonstigem AusschIuB innerhaIb von drei �ahren nach der Entscheidung oder Verffgung zu steIIen.
(5)
Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen BeschIuss, mit dem fber den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.
(6)
Weitergehende Rechte des AngekIagten nach diesem Bundesgesetz und dem StrafrechtIichen Entschidigungsgesetz bIeiben unberfhrt.

§ 394. Gebfhrt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemiB § 73 eine BeIohnung, so ist ihre Bestimmung sowohI in dem FaIIe, wenn sich der BeschuIdigte, der PrivatankIiger oder der

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PrivatbeteiIigte seIbst einen soIchen wihIen, aIs auch dann, wenn dem AngekIagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Ubereinkommen zwischen dem Vertreter und dem ZahIungspfIichtigen fberIassen.

§ 395. (1) Wird fber die HOhe der gemiB § 393 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzieIt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der BeteiIigten die zu ersetzenden Kosten mit BeschIuss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebfhren ist dem Gegner des AntragsteIIers GeIegenheit zur �uBerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteiIten Partei gesteIIt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebfhrenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzuIegen, widrigenfaIIs die Gebfhren auf Grund der vom AntragsteIIer beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verffgung stehenden BeheIfe bestimmt wfrden.

(2)
Bei der Bemessung der Gebfhren ist auch zu prffen, ob die vorgenommenen VertretungshandIungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des FaIIes gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind aIs Kosten des Strafverfahrens anzusehen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)
(4)
Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen BeschIuss gemiB Abs. 1 kommt aufschiebende Wirkung zu.
(5)
Die vorhergehenden Absitze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen besteIIten Verteidiger und dem von ihm vertretenen BeschuIdigten fber die EntIohnung kein Ubereinkommen erzieIt wird. Das Gericht hat die EntIohnung des von Amts wegen besteIIten Verteidigers festzusetzen und dem BeschuIdigten die ZahIung aufzutragen. Der rechtskriftige BeschIuB ist voIIstreckbar.
19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile

§ 396. (1) �eder durch ein UrteiI freigesprochene AngekIagte ist, wenn er verhaftet ist, sogIeich nach der Verkfndung des UrteiIes in Freiheit zu setzen� es sei denn, daB die Ergreifung eines RechtsmitteIs mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzIiche Grfnde seine fernere Verwahrung nOtig machten.

(2)
Der auf freiem FuB befindIiche AngekIagte ist von der Rechtskraft zu verstindigen, sobaId der AnkIiger ein angemeIdetes RechtsmitteI zurfckgezogen hat.
(3)
Die KriminaIpoIizei ist durch das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, von der EinsteIIung des Verfahrens sowie von einem Freispruch zu verstindigen.

§ 397. �edes StrafurteiI ist ungesiumt in VoIIzug zu setzen, sobaId feststeht, daB der VoIIstreckung kein gesetzIiches Hindernis und insbesondere kein rechtzeitig und von einem hiezu Berechtigten ergriffenes RechtsmitteI entgegensteht, dem das Gesetz aufschiebende Wirkung beimiBt (§ 284 Abs. 3, § 294 Abs. 1 und § 344). Ist ein RechtsmitteI zugunsten des verhafteten AngekIagten von soIchen Personen ergriffen worden, die hiezu gegen seinen WiIIen nicht berechtigt sind, so ist der AngekIagte hievon in Kenntnis zu setzen und fber den dadurch herbeigeffhrten Aufschub der StrafvoIIstreckung zu beIehren. DasseIbe hat zu geschehen, wenn es zweifeIhaft ist, ob der verhaftete AngekIagte der EinIegung des RechtsmitteIs durch seinen Verteidiger zugestimmt habe. Die Anordnung des VoIIzuges des StrafurteiIes steht dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu.

(BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 5)

§ 398. �ede Rechtswirkung eines StrafurteiIs beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.

(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 112)

§ 399. �edes UrteiI gegen einen Beamten 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobaId es rechtskriftig wurde, dem Leiter der DienststeIIe bekannt zu machen.

§ 400. (1) Uber die Anrechnung einer vom VerurteiIten nach der FiIIung des UrteiIes erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit BeschIuB zu entscheiden.

(2) Einen BeschIuB nach Abs. 1 hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im UrteiI die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im AusIand verbfBten Strafe (§ 66 StGB) unterbIieben ist. Ist eine soIche Anrechnung fehIerhaft erfoIgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen 270 Abs. 3), zum NachteiI des AngekIagten jedoch nur, soIange das UrteiI nicht

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rechtskriftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung kOnnen nach MaBgabe des § 270 Abs. 3 mit Beschwerde angefochten werden.

§ 401. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 6)

§ 401a. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 6)

§ 402. Ist in einem StrafurteiI auf den VerIust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, daB die VerurteiIung einen soIchen VerIust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskriftige VerurteiIung der in Betracht kommenden SteIIe bekanntzumachen. Sofern dieser SteIIe nicht schon nach anderen gesetzIichen Bestimmungen eine UrteiIsausfertigung zugesteIIt werden muB, ist ihr eine soIche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu fbersenden.

(BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 7)

§ 403. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 74/1968, Art. IV Z 2)

§ 404. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 74/1968, Art. IV Z 2)

§ 405. Wie auf Freiheitsstrafen Iautende StrafurteiIe zu voIIziehen sind, bestimmen besondere Gesetze. (BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 8)

§ 406. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 145/1969, Art. II Z 9)

§ 407. Von der VerurteiIung einer Person, die nicht die Osterreichische Staatsbfrgerschaft besitzt, ist die ffr die Ausfbung der FremdenpoIizei zustindige BehOrde unverzfgIich zu verstindigen.

(BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 114)

§ 408. (1) Ist der VerfaII,der erweiterte VerfaII, die Konfiskation oder die Einziehung von VermOgenswerten oder Gegenstinden ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtIicher Verwahrung, so ist der VerurteiIte oder der HaftungsbeteiIigte (§ 64) vom Strafgericht schriftIich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erIegen oder dem Gericht die Verffgungsmacht zu fbertragen, widrigenfaIIs zwangsweise vorgegangen werden wfrde. Kommt der Verffgungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die EinbringungssteIIe um die EinIeitung der E�ekution zu ersuchen.

(2)
Ein verfaIIener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftIicher oder geschichtIicher Beziehung oder ffr eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs-oder sonstige Fachtitigkeit von Interesse ist, ist den hieffr in Osterreich bestehenden staatIichen Einrichtungen und SammIungen zur Verffgung zu steIIen. Im Ubrigen sind Gegenstinde, die zur Deckung des Sachaufwandes der �ustiz unmitteIbar herangezogen werden kOnnen, hiezu zu verwenden, andere Gegenstinde aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veriuBern. Gegenstinde, die danach weder verwendet noch verwertet werden kOnnen, sind zu vernichten.
§ 409. (1) Wenn der VerurteiIte eine fber ihn verhingte GeIdstrafe nicht unverzfgIich nach Eintritt der Rechtskraft erIegt, ist er schriftIich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahIen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. GIeiches giIt ffr den VerfaII nach § 20 Abs. 3 StGB.
(2)
Wie GeIdstrafen einzutreiben sind, ist im GerichtIichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweiIs geItenden Fassung, bestimmt.
(3)
Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu voIIziehen.

§ 409a. (1) Wenn die unverzfgIiche ZahIung einer GeIdstrafe oder eines GeIdbetrages nach § 20 StGB den ZahIungspfIichtigen unbiIIig hart trife, hat der Vorsitzende auf Antrag durch BeschIuB einen angemessenen Aufschub zu gewihren.

(2) Der Aufschub darf jedoch

  1. bei ZahIung der ganzen Strafe oder des gesamten GeIdbetrages nach § 20 StGB auf einmaI oder bei Entrichtung einer 180 Tagessitze nicht fbersteigenden Strafe in TeiIbetrigen nicht Iinger sein aIs ein �ahr,
    1. bei Entrichtung einer 180 Tagessitze fbersteigenden Strafe in TeiIbetrigen nicht Iinger aIs zwei
    2. �ahre und
  2. bei Entrichtung einer nicht in Tagessitzen bemessenen GeIdstrafe oder eines GeIdbetrages nach § 20 StGB in TeiIbetrigen nicht Iinger aIs ffnf �ahre.

(3) In die gewihrte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der ZahIungspfIichtige auf behOrdIiche Anordnung angehaIten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der ZahIungspfIichtige zur SchadIoshaItung

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oder Genugtuung eines durch die strafbare HandIung Geschidigten ZahIungen, so ist dies bei der Entscheidung fber einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berfcksichtigen. Mit Rfcksicht auf EntschidigungszahIungen, die innerhaIb der zur ZahIung der GeIdstrafe oder des GeIdbetrages nach § 20 StGB gewihrten Frist geIeistet werden, kann der Aufschub angemessen Iingstens aber um ein weiteres

�ahr verIingert werden.

(4) Die Entrichtung einer GeIdstrafe oder eines GeIdbetrages nach § 20 StGB in TeiIbetrigen darf nur mit der MaBgabe gestattet werden, daB aIIe noch aushaftenden TeiIbetrige sofort fiIIig werden, wenn der ZahIungspfIichtige mit mindestens zwei RatenzahIungen in Verzug ist.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

§ 410. (1) Uber die nachtrigIiche StrafmiIderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die

�nderung der Entscheidung fber den VerfaII, den erweiterten VerfaII 31a StGB) oder fber das Titigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der ffr die Entscheidung maBgebenden Umstinde mit BeschIuB.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teiIweise vereiteIt werden kOnnte, hat das Gericht den VoIIzug der Strafe, des VerfaIIs oder des erweiterten VerfaIIs bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorIiufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daB ihm ein offenbar aussichtsIoser Antrag vorIiegt.

§ 411. Mit dem Tod des VerurteiIten erIischt die VerbindIichkeit zur ZahIung von GeIdstrafen, soweit sie noch nicht voIIzogen worden sind. Dies giIt dem Sinne nach ffr den VerfaIIs-und Wertersatz.

20. Hauptstück

Verfahren gegen Abwesende
§ 412. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

Abwesenheitsverfahren

§ 427. (1) Ist der AngekIagte bei der HauptverhandIung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die HauptverhandIung nur dann durchgeffhrt und das UrteiI gefiIIt werden, wenn es sich um ein Vergehen handeIt, der AngekIagte gemiB §§ 164 oder 165 zum AnkIagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur HauptverhandIung persOnIich zugesteIIt wurde. Das UrteiI ist in diesem FaII dem AngekIagten in seiner schriftIichen Ausfertigung zuzusteIIen.

(2)
Soweit die HauptverhandIung in Abwesenheit des AngekIagten nicht durchgeffhrt werden kann, sei es, weiI die Voraussetzungen gemiB Abs. 1 nicht vorIiegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des AngekIagten zur umfassenden BeurteiIung des AnkIagevorwurfs ffr erforderIich hiIt, so ist die HauptverhandIung gemiB § 226 zu vertagen und gegebenenfaIIs die Vorffhrung des AngekIagten anzuordnen. Ist der AngekIagte jedoch fIfchtig oder unbekannten AufenthaIts, so ist gemiB § 197 Abs. 1 vorzugehen.
(3)
Gegen das in Abwesenheit des AngekIagten gefiIIte UrteiI kann dieser beim Landesgericht innerhaIb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein AbwesenheitsurteiI kOnnen auch nach AbIauf der AnmeIdungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeIdet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daB der AngekIagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehaIten wurde, in der HauptverhandIung zu erscheinen. In diesem FaII ist eine neue HauptverhandIung anzuordnen. Uber den Einspruch entscheidet das OberIandesgericht nach AnhOrung der OberstaatsanwaItschaft in nichtOffentIicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurfck, so steht dem AngekIagten gegen das UrteiI ein RechtsmitteI nicht mehr offen. Hat der VerurteiIte zugIeich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder Iiegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgeIegt werden, vorerst fber den Einspruch in nichtOffentIicher Sitzung nach AnhOrung der StaatsanwaItschaft zu entscheiden� nur wenn der Einspruch zurfckgewiesen wird, ist in die Prffung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.

§ 428. Durch das Nichterscheinen eines AngekIagten und das dadurch veranIaBte Ungehorsamverfahren darf das Verfahren gegen die anwesenden MitangekIagten nicht verzOgert werden. Werden in soIchen FiIIen Gegenstinde, die zur Uberweisung der AngekIagten dienen kOnnen, den Eigentfmern zurfckgesteIIt, so kann diesen die VerpfIichtung auferIegt werden, die Beweisstfcke auf Begehren wieder beizubringen. ZugIeich ist eine genaue Beschreibung der zurfckgesteIIten Gegenstinde zu den Akten zu bringen.

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21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB

§ 429. (1) Liegen hinreichende Grfnde ffr die Annahme vor, daB die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die StaatsanwaItschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher zu steIIen. Ffr diesen Antrag geIten die Bestimmungen fber die AnkIageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Ffr das Verfahren auf Grund eines soIchen Antrages geIten sinngemiB die Bestimmungen fber das Strafverfahren, soweit im foIgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Ffr das ErmittIungsverfahren geIten foIgende Besonderheiten:

  1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen WiIIen Antrige zu steIIen.
  2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverstindigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
  3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen kOnnen ein oder zwei Sachverstindige beigezogen werden.
  4. Ist anzunehmen, dass die HauptverhandIung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeffhrt werden mfssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschIieBende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuffhren.
  5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erhebIicher Gefihrdung seiner Gesundheit mOgIich sind.
(3)
Das nach § 109 �urisdiktionsnorm zustindige Gericht ist sogIeich vom Verfahren zu verstindigen.
(4)
Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeffhrten Haftgrfnde vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr ffr sich oder andere auf freiem FuB bIeiben oder ist seine irztIiche Beobachtung erforderIich, so ist seine vorIiufige AnhaItung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine OffentIiche KrankenanstaIt ffr Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese KrankenanstaIten sind verpfIichtet, den Betroffenen aufzunehmen und ffr die erforderIiche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des StrafvoIIzugsgesetzes giIt sinngemiB.
(5)
Uber die ZuIissigkeit der vorIiufigen AnhaItung ist in sinngemiBer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorIiufige AnhaItung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen fber den VoIIzug der AnhaItung in einer soIchen AnstaIt dem Sinne nach anzuwenden.
(6)
Im FaIIe eines StrafurteiIs (§ 434) ist die vorIiufige AnhaItung auf Freiheits-und GeIdstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
§ 430. (1) Zur Entscheidung fber den Antrag auf Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das ffr ein Strafverfahren auf Grund einer AnkIage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zustindig wire� an SteIIe des EinzeIrichters ist jedoch das Landesgericht aIs SchOffengericht berufen.
(2)
Das Gericht entscheidet fber den Antrag nach OffentIicher mfndIicher HauptverhandIung, die in sinngemiBer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstfckes durchzuffhren ist, durch UrteiI.
(3)
Wihrend der ganzen HauptverhandIung muB bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur SteIIung von Antrigen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen WiIIen berechtigt ist.
(4)
Der HauptverhandIung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverstindiger (§ 429 Abs. 2 Z 2) beizuziehen.
(5)
Soweit der Zustand des Betroffenen eine BeteiIigung an der HauptverhandIung innerhaIb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer soIchen BeteiIigung eine erhebIiche Gefihrdung seiner Gesundheit zu besorgen wire, ist die HauptverhandIung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuffhren. Hierfber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverstindigen und Durchffhrung der aIIenfaIIs sonst erforderIichen Erhebungen mit BeschIuB. Der BeschIuB kann auch schon vor der HauptverhandIung vom Vorsitzenden gefaBt werden und ist in diesem FaII durch das binnen vierzehn

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Tagen einzubringende RechtsmitteI der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein BeschIuB, die HauptverhandIung zur Ginze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuffhren, darf nur gefaBt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen fberzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teiIweise abgesehen, wurde er aber im ErmittIungsverfahren vernommen, so ist das hierfber aufgenommene ProtokoII zu verIesen oder die Tonoder BiIdaufnahme einer soIchen Vernehmung vorzuffhren.

(6) Ein AnschIuB an das Verfahren wegen privatrechtIicher Ansprfche ist unzuIissig.

§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzIichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und simtIiche gerichtIichen Entscheidungen auf dieseIbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen seIbst. Der gesetzIiche Vertreter ist auch zur HauptverhandIung zu Iaden.

(2)
Der gesetzIiche Vertreter ist berechtigt, ffr den Betroffenen auch gegen dessen WiIIen Einspruch gegen den Antrag (§§ 212 bis 215) zu erheben und aIIe RechtsmitteI zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewihrt. Die Frist zur Erhebung von RechtsmitteIn Iiuft ffr den gesetzIichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.
(3)
Hat der Betroffene keinen gesetzIichen Vertreter, ist dieser der BeteiIigung an der mit Strafe bedrohten HandIung des Betroffenen verdichtig oder fberwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Grfnden im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemiBer Ladung zur HauptverhandIung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzIichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
(4)
Von der Anordnung der Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 �urisdiktionsnorm zustindige Gericht zu verstindigen.

§ 432. Im geschworenengerichtIichen Verfahren ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu steIIen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfihig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen fber die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).

§ 433. (1) Das UrteiI kann in sinngemiBer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum NachteiI des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im FaIIe der Unterbringung stehen diese RechtsmitteI auch dem Betroffenen und seinen AngehOrigen (§ 282 Abs. 1) zu. Die AnmeIdung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2)
Ffr die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie ffr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geIten die Bestimmungen des 16. Hauptstfckes dem Sinne nach.
§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, daB der Betroffene wegen der Tat bestraft werden kOnnte, so hat es die StaatsanwaItschaft und den Betroffenen hierfber zu hOren. In der HauptverhandIung ist fber einen aIIfiIIigen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gIeiche giIt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung geIangt, daB eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom EinzeIrichter geffhrt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit 468 Abs. 1 Z 2) seine Unzustindigkeit auszusprechen (§ 261).
(2)
Der Antrag auf Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer AnkIageschrift gIeich. Die StaatsanwaItschaft hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der HauptverhandIung gegen eine AnkIageschrift auszutauschen.
(3)
Auf Grund der AnkIageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der HauptverhandIung die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und des § 431 Abs. 1 Ietzter Satz beobachtet worden sind. ErforderIichenfaIIs ist die HauptverhandIung zu vertagen (§ 276).

II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines
Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB

§ 435. (1) Uber die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden MaBnahmen ist in der RegeI (§ 441) im StrafurteiI zu entscheiden.

(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten AnstaIten oder ihr UnterbIeiben sowie die Anordnung eines Titigkeitsverbotes oder deren UnterbIeiben biIden einen TeiI des Ausspruches fber die Strafe und kOnnen zugunsten und zum NachteiI des VerurteiIten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.

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§ 436. Ffr das ErmittIungsverfahren geIten im FaII des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregeIten Besonderheiten.

§ 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen AnstaIten oder auf Anordnung eines Titigkeitsverbotes hat die StaatsanwaItschaft in der AnkIage zu steIIen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen soIchen Antrag die Unterbringung oder das Titigkeitsverbot anordnen.

§ 438. Liegen hinreichende Grfnde ffr die Annahme, daB die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgrfnde (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der BeschuIdigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer �ustizanstaIt angehaIten werden, so ist mit BeschIuB anzuordnen, daB die Untersuchungshaft durch vorIiufige Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer AnstaIt ffr entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher zu voIIziehen ist. Auf den VoIIzug der Untersuchungshaft sind in diesem FaII die Bestimmungen fber den VoIIzug dieser vorbeugenden MaBnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden MaBnahmen ist nichtig, wenn nicht wihrend der ganzen HauptverhandIung ein Verteidiger des BeschuIdigten anwesend war. Die Anordnung eines Titigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der HauptverhandIung nicht erOrtert wurden.

(2)
Die Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer AnstaIt ffr entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher oder in einer AnstaIt ffr gefihrIiche RfckfaIIstiter darf bei sonstiger Nichtigkeit fberdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverstindigen (§ 429 Abs. 2 Z 2) angeordnet werden.
(3)
Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer AnstaIt ffr entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher wegen der HOhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgrfnden auszusprechen.

§ 440. Hat der BeschuIdigte einen gesetzIichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Grfnde ffr die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorIiegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.

§ 441. (1) Liegen hinreichende Grfnde ffr die Annahme vor, dass die Voraussetzungen ffr die seIbstindige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden MaBnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die StaatsanwaItschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden MaBnahmen zu steIIen. Ffr diesen Antrag geIten die Bestimmungen fber die AnkIageschrift dem Sinne nach.

(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 geIten in diesem FaII entsprechend.

§ 442. Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgrfnde vor, so ist die vorIiufige AnhaItung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten AnstaIten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 giIt dem Sinne nach.

III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

§ 443. (1) Uber den VerfaII, den erweiterten VerfaII, die Einziehung und andere vermOgensrechtIiche Anordnungen (Haftung ffr GeIdstrafen, VerfaIIs- und Wertersatz) ist im StrafurteiI zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(2)
Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchffhrung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der SchuId-und Straffrage nicht erhebIich verzOgern, ausreichen, um fber die im Abs. 1 angeffhrten vermOgensrechtIichen Anordnungen verIiBIich urteiIen zu kOnnen, kann ihr Ausspruch durch BeschIuB einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehaIten bIeiben, auBer weIchem FaIIe eine soIche Anordnung wegen der betroffenen VermOgenswerte oder Gegenstinde nicht mehr zuIissig ist.
(3)
Die Entscheidung fber vermOgensrechtIiche Anordnungen steht, auBer im FaII des § 445a, dem Ausspruch fber die Strafe gIeich und kann zugunsten und zum NachteiI des VerurteiIten oder des HaftungsbeteiIigten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.
§ 444. (1) Die HauptverhandIung und die UrteiIsverkfndung kOnnen in Abwesenheit des HaftungsbeteiIigten 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemiB zur HauptverhandIung geIaden wurde (§ 221 Abs. 2).
(2)
Machen HaftungsbeteiIigte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung fber den VerfaII, den erweiterter VerfaII oder die Einziehung geItend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprfche auf den

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Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreiBig �ahren nach der Entscheidung gegen den Bund im ZiviIrechtsweg geItend zu machen.

§ 445. (1) Liegen hinreichende Grfnde ffr die Annahme vor, daB die Voraussetzungen des VerfaIIs (§ 20 StGB), des erweiterten VerfaIIs (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daB darfber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten AnstaIten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der AnkIiger einen seIbstindigen Antrag auf ErIassung einer soIchen vermOgensrechtIichen Anordnung zu steIIen.

(2)
Uber einen Antrag auf VerfaII oder auf erweiterten VerfaII hat das Gericht, weIches ffr die VerhandIung und UrteiIsfiIIung wegen jener Tat, die die Anordnung begrfnden soII, zustindig war oder wire, mangeIs einer soIchen Zustindigkeit aber das Landesgericht, in dessen SprengeI sich der VermOgenswert oder Gegenstand befindet, in einem seIbstindigen Verfahren nach OffentIicher mfndIicher VerhandIung durch UrteiI zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch EinzeIrichter. Hat ein SchOffen-oder Geschworenengericht fber die Tat geurteiIt, die die Anordnung begrfnden soII, oder die Entscheidung vorbehaIten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender aIs EinzeIrichter zustindig.
(3)
Uber einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im AusIand geIegen, das Bezirksgericht, in dessen SprengeI sich der Gegenstand befindet, in einem seIbstindigen Verfahren nach OffentIicher mfndIicher VerhandIung in der RegeI (§ 445a) durch UrteiI zu entscheiden. Die Bestimmungen fber die HauptverhandIung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(4)
Das UrteiI kann in sinngemiBer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum NachteiI des Betroffenen mit Berufung angefochten werden� § 444 Abs. 1 Ietzter Satz giIt entsprechend.

§ 445a. (1) Uber einen Antrag auf Einziehung in einem seIbstindigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach AnhOrung des AnkIigers und der HaftungsbeteiIigten 444) durch BeschIuB entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht fbersteigt oder es sich um einen Gegenstand handeIt, dessen Besitz aIIgemein verboten ist. Sofern der AufenthaItsort des HaftungsbeteiIigten im AusIand Iiegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststeIIbar ist, kann von dessen AnhOrung abgesehen werden.

(2) In den FiIIen, in denen das Verfahren durch die StaatsanwaItschaft nach den Bestimmungen des

10. oder 11. Hauptstfcks, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder gemiB § 35 SMG beendet wird, hat die StaatsanwaItschaft nach Durchffhrung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anzuordnen und das in § 408 Abs. 2 vorgesehene Verfahren durchzuffhren, soweit nicht ein HaftungsbeteiIigter die Entscheidung des Gerichts verIangt. § 444 Abs. 2 giIt sinngemiB.

§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen ffr das seIbstindige Verfahren erst in der HauptverhandIung, so kann die Entscheidung auch in einem UrteiI ergehen, in dem der AngekIagte freigesprochen oder der Antrag auf AnstaItsunterbringung abgewiesen wird.

22. Hauptstück
Verfahren vor dem Bezirksgericht

§ 447. Ffr das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht geIten die Bestimmungen ffr das Verfahren vor dem Landesgericht aIs SchOffengericht, soweit im FoIgenden nichts anderes bestimmt wird.

1. Abschnitt

Hauptverfahren

§ 450. Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zustindig sei, so hat es vor Anordnung der HauptverhandIung seine sachIiche Unzustindigkeit mit BeschIuss auszusprechen. SobaId die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der AnkIiger die ffr die Fortffhrung des Verfahrens erforderIichen Antrige zu steIIen.

§ 451. (1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeffhrten Angaben zu enthaIten. Im Antrag sind ferner die BeweismitteI anzugeben, deren sich der AnkIiger bedienen wiII. Der Antrag ist in so vieIen Ausfertigungen zu fberreichen, daB jedem der BeschuIdigten eine Ausfertigung zugesteIIt und eine bei den Akten zurfckbehaIten werden kann� er ist dem BeschuIdigten unverzfgIich zuzusteIIen.

(2) Ist der Richter der Uberzeugung, daB die dem Antrag zugrunde Iiegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daB Umstinde vorIiegen, durch die die Strafbarkeit der Tat ausgeschIossen ist, so hat er das Verfahren mit BeschIuB einzusteIIen.

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(3) Wird dem Richter zugIeich der BeschuIdigte vorgeffhrt und gesteht er die ihm zur Last geIegte Tat oder erscheinen der AnkIiger und der BeschuIdigte zugIeich vor dem Richter, und sind aIIe BeweismitteI ffr die AnkIage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des BeschuIdigten sogIeich die VerhandIung vornehmen (§ 456) und das UrteiI fiIIen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

§ 455. (1) § 221 ist mit der MaBgabe anzuwenden, dass an die SteIIe einer Frist von acht Tagen eine soIche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der AngekIagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.

(2)
Ist der AngekIagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persOnIich erscheinen wiII, bei der VerhandIung durch einen Verteidiger aIs Machthaber vertreten Iassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem FaII zu, den AngekIagten unter Androhung der vorgesehenen ZwangsfoIgen zum persOnIichen Erscheinen aufzufordern.
(3)
Lisst sich der AngekIagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der HauptverhandIung die SteIIung des AngekIagten zu.

§ 456. In PrivatankIagesachen ist die OffentIichkeit auch auszuschIieBen, wenn der AnkIiger einem darauf gerichteten Antrag des AngekIagten nicht entgegen tritt.

§ 457. Hat der AngekIagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren seIbst wahr.

§ 458. Der Richter ist berechtigt, nach SchIuss der VerhandIung die FiIIung des UrteiIs bis auf den foIgenden Tag auszusetzen. Im Ubrigen geIten jedoch auch ffr die VerhandIung vor dem Bezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstfckes.

2. Abschnitt
Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen UrteiIe der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das RechtsmitteI der Berufung zuIissig, und zwar an das Landesgericht, in dessen SprengeI das Bezirksgericht Iiegt.

§ 464. Die Berufung kann ergriffen werden:

  1. wegen vorIiegender Nichtigkeitsgrfnde�
  2. wegen des Ausspruches fber die SchuId und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen�
  3. wegen des Ausspruches fber die privatrechtIichen Ansprfche.

§ 465. (1) Zugunsten des AngekIagten kann die Berufung sowohI von ihm seIbst aIs auch von seinem gesetzIichen Vertreter ergriffen werden. Die StaatsanwaItschaft kann stets auch gegen den WiIIen des AngekIagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

(2)
Erben des AngekIagten, die nicht in einem der erwihnten VerhiItnisse zum AngekIagten standen, kOnnen die Berufung nur wegen der im UrteiI aIIenfaIIs enthaItenen Entscheidung fber privatrechtIiche Ansprfche ergreifen oder fortsetzen.
(3)
Zum NachteiIe des AngekIagten kann die Berufung nur vom AnkIiger und vom PrivatbeteiIigten, von diesem aber nur wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs. 2 geregeIten Voraussetzungen und wegen seiner privatrechtIichen Ansprfche ergriffen werden.
§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkfndung des UrteiIes beim Bezirksgericht anzumeIden. § 57 Abs. 2 giIt auch ffr einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem UrteiI verkfndeten BeschIuss nach den §§ 494 und 494a.
(2)
War der AngekIagte bei der Verkfndung des UrteiIes nicht anwesend, so ist die Berufung binnen drei Tagen anzumeIden, nachdem er vom UrteiIe verstindigt wurde.
(3)
Ffr die im § 465 erwihnten AngehOrigen des AngekIagten Iiuft die Frist zur AnmeIdung der Berufung von demseIben Tage, von dem an sie ffr den AngekIagten beginnt.
(4) Die AnmeIdung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(5)
Die EntIassung eines freigesprochenen AngekIagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung der StaatsanwaItschaft, und zwar bIoB dann aufgeschoben werden, wenn diese sogIeich bei Verkfndung des UrteiIes angemeIdet wird und nach den Umstinden die Annahme begrfndet ist, daB sich der AngekIagte dem Verfahren durch die FIucht entziehen werde. Gegen die EntIassung aus der Haft ist kein RechtsmitteI zuIissig.

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(6)
Wenn der zu einer Freiheitsstrafe VerurteiIte sich weder durch den Ausspruch fber die SchuId noch durch den fber die Strafart, sondern nur durch das StrafmaB beschwert erachtet, so kann er die Strafe einstweiIen antreten. Eben dies giIt auch dann, wenn der VerurteiIte keine Berufung ergriffen hat und der AnkIiger seine Berufung nur gegen das StrafmaB richtet.
(7)
Dem Beschwerdeffhrer muB, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine UrteiIsabschrift zugesteIIt werden.
§ 467. (1) Der Beschwerdeffhrer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der AnmeIdung der Berufung, wenn ihm eine UrteiIsabschrift aber erst nach der AnmeIdung des RechtsmitteIs zugesteIIt wurde, binnen vier Wochen nach der ZusteIIung eine Ausffhrung der Grfnde seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu fberreichen und aIIenfaIIs neue Tatsachen oder BeweismitteI unter genauer Angabe aIIer zur BeurteiIung ihrer ErhebIichkeit dienenden Umstinde anzuzeigen.
(2)
Er hat entweder bei der AnmeIdung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrfckIich zu erkIiren, durch weIchen Ausspruch (§ 464) er sich beschwert finde und weIche Nichtigkeitsgrfnde er geItend machen woIIe, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgrfnde vom Landesgericht keine Rfcksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berfcksichtigung eines deutIich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daB sich der Beschwerdeffhrer in der gesetzIichen Benennung vergriffen hat.
(3)
Die zugunsten des AngekIagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch aIs Berufung gegen die Aussprfche fber die SchuId und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches fber die SchuId auch aIs Berufung gegen den Strafausspruch.
(4)
Geschieht die AnmeIdung der Berufung mfndIich, so hat der Richter, der das ProtokoII hierfber aufnimmt, den Beschwerdeffhrer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und fber die RechtsfoIgen der UnterIassung dieser Angabe zu beIehren.
(5)
Die Berufung oder Berufungsausffhrung ist in zweifacher Ausfertigung vorzuIegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteiIen, daB er binnen vier Wochen seine Gegenausffhrung fberreichen kOnne. Die Gegenausffhrung ist dem Beschwerdeffhrer zuzusteIIen� danach sind aIIe Akten dem Landesgericht vorzuIegen.

§ 468. (1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen UrteiIe der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzIichen Vorschriften auch in anderen FiIIen zugeIassen ist, nur aus einem der foIgenden Grfnde ergriffen werden:

  1. wenn das Bezirksgericht OrtIich unzustindig oder nicht gehOrig besetzt war oder wenn ein gesetzIich ausgeschIossener Richter (§§ 43 und 46) das UrteiI gefiIIt hat�
  2. wenn das Bezirksgericht nicht zustindig war, weiI die Tat, fber die es geurteiIt hat, in die Zustindigkeit des Landesgerichts fiIIt�

2a. wenn ein ProtokoII oder ein anderes amtIiches Schriftstfck fber eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im ErmittIungsverfahren in der HauptverhandIung verIesen wurde�

  1. wenn eine Vorschrift verIetzt oder vernachIissigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427 sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwihnten Nichtigkeitsgrfnde vorIiegt�
  2. aus den im § 281 Abs. 1 Z 6 bis 11 angegebenen Grfnde.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 und 3 erwihnten Nichtigkeitsgrfnde kOnnen nur unter den in den §§ 281 und 282 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen geItend gemacht werden� doch wird auch der AnkIiger der GeItendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshaIb nicht verIustig, weiI er hinsichtIich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkfndung der Entscheidung vorbehaIten hat.

§ 469. Das Landesgericht berit fber die Berufung nur dann in nichtOffentIicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die StaatsanwaItschaft einen der im § 470 angeffhrten BeschIfsse beantragt.

§ 470. Bei der nichtOffentIichen Beratung kann das Landesgericht:

1. die Berufung aIs unzuIissig zurfckweisen, wenn sie zu spit angemeIdet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht fberhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat� ferner, wenn der Berufungswerber bei der AnmeIdung der Berufung oder in ihrer Ausffhrung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, oder die Nichtigkeitsgrfnde, derentwegen aIIein die Berufung ergriffen worden ist, nicht deutIich und bestimmt bezeichnet hat�

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  1. beschIieBen, AufkIirungen fber behauptete FormverIetzungen einzuhoIen, oder seine eigene Unzustindigkeit aussprechen und die Strafsache an das zustindige Landesgericht abtreten�
  2. wenn schon vor der OffentIichen VerhandIung fber die Berufung feststeht, daB das UrteiI aufzuheben und die VerhandIung in erster Instanz zu wiederhoIen oder nach dem 11. Hauptstfck oder § 37 SMG vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das UrteiI, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das UrteiI gefiIIt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines SprengeIs, wenn aber das UrteiI wegen OrtIicher Unzustindigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das OrtIich zustindige Bezirksgericht zurfckweisen.

§ 471. Ffr die Anberaumung und Durchffhrung des Gerichtstags zur OffentIichen VerhandIung sowie ffr die Entscheidung fber die Berufung geIten §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemiB, soweit im FoIgenden nicht anderes bestimmt wird.

§ 473. (1) Ffr die Vernehmung des AngekIagten, von Zeugen und Sachverstindigen sind die ffr die HauptverhandIung vor dem Landesgericht aIs SchOffengericht geItenden Bestimmungen anzuwenden. Das ProtokoII der HauptverhandIung kann ebenso verIesen werden wie das UrteiI samt den Entscheidungsgrfnden.

(2)
Zeugen und Sachverstindige, die bereits in der HauptverhandIung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, sind nochmaIs abzuhOren, wenn das Landesgericht gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegrfndeten, im UrteiI erster Instanz enthaItenen FeststeIIungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverstindiger fber dieseIben Tatsachen notwendig findet. AuBer diesem FaIIe hat das Landesgericht die in erster Instanz aufgenommenen ProtokoIIe seiner Entscheidung zugrunde zu Iegen.
(3)
Sodann wird der, der die Berufung einIegte, zu ihrer Begrfndung und sodann der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
(4)
Dem AngekIagten oder seinem Verteidiger gebfhrt jedenfaIIs das Recht der Ietzten �uBerung.
(5)
Hierauf zieht sich das Landesgericht zur Beratung und BeschIuBfassung zurfck.

§ 474. Nach MaBgabe der foIgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache seIbst nach den ffr das Landesgericht aIs SchOffengericht geItenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung aIs unzuIissig oder unbegrfndet zurfckgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht ffr unzustindig erkIirt.

§ 475. (1) Wird das UrteiI des Bezirksgerichtes wegen einer der im § 468 Abs. 1 unter Z 1 und 3 angeffhrten Nichtigkeitsgrfnde aufgehoben, so verweist das Landesgericht die Sache zu neuer VerhandIung an das Bezirksgericht, das das UrteiI gefiIIt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines SprengeIs, wenn aber das UrteiI wegen OrtIicher Unzustindigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das OrtIich zustindige Bezirksgericht.

(2)
Wird das UrteiI des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z 2 angeffhrten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zustindige Gericht zu verweisen. Ffr das weitere Verfahren giIt § 263 Abs. 4 sinngemiB.
(3)
Hat das Bezirksgericht bezfgIich einer Tatsache, auf die sich die AnkIage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzustindigkeit ausgesprochen oder die AnkIage nicht voIIstindig erIedigt (§ 281 Abs. 1 Z 6 und 7), so trigt ihm das Landesgericht auf, sich der VerhandIung und UrteiIsfiIIung zu unterziehen, die sich in Ietztem FaII auf die unerIedigt gebIiebenen AnkIagepunkte zu beschrinken hat.
(4)
Hat das Bezirksgericht das VorIiegen der Voraussetzungen ffr eine EinsteIIung des Strafverfahrens nach dem 11. Hauptstfck (§ 199) oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist das Landesgericht die Sache an dasseIbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach den entsprechenden Bestimmungen vorzugehen.

§ 476. In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwihnten FiIIen steht es jedoch der BerufungsbehOrde frei, sofort oder in einer spiteren Sitzung, nOtigenfaIIs unter WiederhoIung oder Erginzung der in erster Instanz gepfIogenen VerhandIung und unter Verbesserung der mangeIhaft befundenen ProzeBhandIung, in der Sache seIbst zu erkennen.

§ 478. (1) Gegen ein UrteiI des Bezirksgerichtes, das gemiB § 427 in Abwesenheit des AngekIagten verkfndet wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der ZusteIIung des UrteiIes beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die VorIadung nicht gehOrig zugesteIIt worden ist oder er nachweisen kann, daB er durch ein unabwendbares Hindernis abgehaIten worden sei.

(2) Uber diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorIiufiger Vernehmung des AnkIigers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem AngekIagten das RechtsmitteI der Beschwerde an das

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Landesgericht 31 Abs. 5 Z 1) binnen vierzehn Tagen zu. Der AngekIagte ist in diesem FaIIe berechtigt, mit diesem RechtsmitteI ffr den FaII der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der §§ 469 bis 474 zu verfahren ist.

(3) Findet das Bezirksgericht oder infoIge der Beschwerde das Landesgericht den Einspruch begrfndet, so ist eine neue VerhandIung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der AngekIagte erscheint, die Sache so verhandeIt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist.

§ 479. Gegen die UrteiIe der Landesgerichte fber eine gemiB den §§ 463, 464 und 478 an sie geIangte Berufung ist ein weiteres RechtsmitteI nicht zuIissig.

§ 480. Ffr die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie ffr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geIten die im 16. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen. In den FiIIen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht fber die BewiIIigung der Wiederaufnahme.

23. Hauptstück

Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter
§ 483. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

§ 484. Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeffhrten Angaben zu enthaIten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der HauptverhandIung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem AngekIagten, gegebenenfaIIs samt einer RechtsbeIehrung gemiB § 50, insbesondere der Information, ob ein FaII notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzfgIich zuzusteIIen. § 213 Abs. 3 giIt sinngemiB.

§ 485. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der HauptverhandIung zu prffen und

  1. im FaII seiner OrtIichen oder sachIichen Unzustindigkeit gemiB § 450 vorzugehen�
  2. in den FiIIen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit BeschIuss zurfckzuweisen�
  3. in den FiIIen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit BeschIuss zurfckzuweisen und das Verfahren einzusteIIen�
  4. im Ubrigen jedoch die HauptverhandIung nach den ffr das Verfahren vor dem Landesgericht aIs SchOffengericht geItenden Bestimmungen anzuordnen.

(1a) Die Beschwerde der StaatsanwaItschaft gegen einen BeschIuss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.

(2)
SobaId ein BeschIuss gemiB Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der AnkIiger binnen dreier Monate bei sonstigem VerIust des VerfoIgungsrechts die ffr die Fortffhrung des Verfahrens erforderIichen Antrige oder Anordnungen zu steIIen.
§ 488. (1) Ffr das Hauptverfahren vor dem Landesgericht aIs EinzeIrichter und ffr RechtsmitteI gegen dessen UrteiIe geIten die Bestimmungen ffr das Verfahren vor dem Landesgericht aIs SchOffengericht, soweit im FoIgenden nichts anderes bestimmt wird. Der EinzeIrichter erffIIt die Aufgaben des Vorsitzenden und des SchOffengerichts.
(2)
Hat der AngekIagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren seIbst wahr.
(3)
Ist das Landesgericht aIs EinzeIrichter der Ansicht, dass das Landesgericht aIs SchOffen-oder Geschworenengericht zustindig ist, so hat es, nachdem die BeteiIigten des Verfahrens zu den geinderten Umstinden angehOrt wurden, mit UrteiI seine Unzustindigkeit auszusprechen. SobaId dieses UrteiI rechtskriftig wurde, hat der AnkIiger die zur Fortffhrung des Verfahrens erforderIichen Antrige zu steIIen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 52/2009)

§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht aIs EinzeIrichter ausgesprochenen UrteiIe kann auBer dem Einspruch gemiB § 427 Abs. 3 nur das RechtsmitteI der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezihIten Nichtigkeitsgrfnde oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprfche ergriffen werden. Ffr das Verfahren sind die §§ 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 475 und 479 sinngemiB anzuwenden. Ffr den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 geIten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.

(2) Die Gerichtstage zur OffentIichen VerhandIung fber die Berufung finden am Sitz des OberIandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rfcksicht auf den AufenthaIt der BeteiIigten des Verfahrens oder nach AnhOrung des AnkIigers und des AngekIagten auch aus anderen wichtigen Grfnden anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im SprengeI des OberIandesgerichts geIegenen

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Ort abgehaIten wird. Einer soIchen AnhOrung bedarf es nicht, wenn sich der AngekIagte im SprengeI des Landesgerichts in Haft befindet, bei weIchem der Gerichtstag abgehaIten wird.

(3) Von der VerhandIung und Entscheidung fber eine Berufung sind auch MitgIieder des OberIandesgerichts ausgeschIossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung fber eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht aIs EinzeIrichter beschIossene Zurfckweisung oder EinsteIIung (§ 485) beteiIigt waren.

§ 490. Ffr die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie ffr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geIten die im 16. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen. In den FiIIen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht aIs EinzeIrichter fber die BewiIIigung der Wiederaufnahme.

§ 491a. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 148)

§ 491b. (Aufgehoben� BGBI. Nr. 423/1974, Art. I Z 148)

24. Hauptstück

Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden
Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge

§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer AnstaIt ffr entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher und einer RechtsfoIge ist in das UrteiI aufzunehmen.

(2)
Das Gericht hat den VerurteiIten fber den Sinn der bedingten Nachsicht zu beIehren und ihm, sobaId die Entscheidung darfber rechtskriftig geworden ist, eine Urkunde zuzusteIIen, die kurz und in einfachen Worten den wesentIichen InhaIt der Entscheidung, die ihm auferIegten VerpfIichtungen und die Grfnde angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
§ 493. (1) Die bedingte Nachsicht oder deren UnterbIeiben biIdet einen TeiI des Ausspruches fber die Strafe und kann zugunsten und zum NachteiI des VerurteiIten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die VoIIstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer AnstaIt ffr entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der RechtsfoIge handeIt, aufschiebende Wirkung.
(2)
Hat das Gericht durch die Entscheidung fber die bedingte Nachsicht seine Befugnisse fberschritten, so kann das UrteiI wegen Nichtigkeit nach den §§ 281 Abs. 1 Z 11, 345 Abs. 1 Z 13 oder 468 Abs. 1 Z 4 angefochten werden.

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494. (1) Uber die ErteiIung von Weisungen und die Anordnung der BewihrungshiIfe entscheidet das Gericht mit BeschIuB. Die Entscheidung obIiegt in der HauptverhandIung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteiIt, weIche die Interessen des VerIetzten unmitteIbar berfhrt, so ist dieser hievon zu verstindigen.

III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

§ 494a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren HandIung verurteiIt, die er vor AbIauf der Probezeit nach einem SchuIdspruch unter VorbehaIt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten EntIassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den foIgenden Bestimmungen vorzugehen:

  1. Liegen die Voraussetzungen ffr ein UnterbIeiben des nachtrigIichen Ausspruches der Strafe (§§ 15, 16 �GG) vor, so ist auszusprechen, daB die neue VerurteiIung ffr einen soIchen Ausspruch keinen AnIaB biIdet.
  2. Liegen die Voraussetzungen ffr das Absehen vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten EntIassung vor, so ist auszusprechen, daB von einem Widerruf aus AnIaB der neuen VerurteiIung abgesehen wird.
  3. Liegen die Voraussetzungen ffr einen nachtrigIichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 �GG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die VerurteiIung wegen beider strafbarer HandIungen gemeinsam erfoIgt wire� im fbrigen ist auszusprechen, daB in dem Verfahren, in dem der SchuIdspruch unter VorbehaIt der Strafe ergangen ist, ein nachtrigIicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.

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4. Liegen die Voraussetzungen ffr den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten EntIassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.

(2)
Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 4 steht dem EinzeIrichter beim Landesgericht nur bei Strafen und Strafresten zu, die das AusmaB von je ffnf �ahren nicht fbersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das AusmaB von je einem �ahr nicht fbersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten EntIassung aus einer soIchen Unterbringung oder einer IebensIangen Freiheitsstrafe ist dem SchOffen-oder Geschworenengericht vorbehaIten� der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB oder der bedingten EntIassung aus einer soIchen Unterbringung steht dem Bezirksgericht nicht zu. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, daB die Entscheidung fber den Widerruf dem Gericht vorbehaIten bIeibt, dem sonst die Entscheidung zukime.
(3)
Vor der Entscheidung hat das Gericht den AnkIiger, den AngekIagten und den BewihrungsheIfer zu hOren und Einsicht in die Akten fber die frfhere VerurteiIung zu nehmen. Von der AnhOrung des AngekIagten kann abgesehen werden, wenn das UrteiI in seiner Abwesenheit gefiIIt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfoIgt. Von der AnhOrung des BewihrungsheIfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachtrigIichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. AnsteIIe der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des frfheren UrteiIs begnfgen, wenn dieses eine ausreichende GrundIage ffr die Entscheidung nach Abs. 1 darzusteIIen vermag.
(4)
Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Z 3 erster Satz sowie der VorbehaIt nach Abs. 2 ergehen mit BeschIuB. Der BeschIuB ist gemeinsam mit dem UrteiI zu verkfnden und auszufertigen. Der BeschIuB und sein UnterbIeiben kOnnen mit Beschwerde angefochten werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 55/1999)
(6)
In einem BeschIuB, mit dem vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten EntIassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verIingern� zugIeich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 kOnnen auch Weisungen erteiIt, die BewihrungshiIfe angeordnet und famiIien-oder jugendwohIfahrtsrechtIiche Verffgungen getroffen werden (§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 2 StGB, 15 Abs. 2 �GG).
(7)
Das erkennende Gericht hat unverzfgIich aIIe Gerichte zu verstindigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.

§ 494b. Hat das erkennende Gericht bei der UrteiIsfiIIung einen Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 3 oder 4 zu Unrecht unterIassen oder im FaII eines Ausspruches nach § 494a Abs. 1 Z 2 die Probezeit nicht verIingert und hat der AnkIiger das UnterbIeiben einer soIchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein nachtrigIicher Ausspruch der Strafe, ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder EntIassung oder eine VerIingerung der Probezeit aus AnIaB der neuen VerurteiIung nicht mehr erfoIgen, sofern die frfhere VerurteiIung oder die bedingte EntIassung aktenkundig war.

§ 495. (1) AuBer in den FiIIen des § 494a entscheidet fber den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines StrafteiIes, der Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme oder entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher oder einer RechtsfoIge das Gericht in nichtOffentIicher Sitzung mit BeschIuB, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.

(2)
Die BeschIuBfassung fber einen Widerruf bei nachtrigIicher VerurteiIung (§ 55 StGB) obIiegt unter Gerichten gIeicher Ordnung jenem, dessen UrteiI eine bedingte Nachsicht enthiIt und zuIetzt rechtskriftig wurde� unter Gerichten verschiedener Ordnung entscheidet jenes hOherer Ordnung, dessen UrteiI eine bedingte Nachsicht enthiIt und zuIetzt rechtskriftig wurde.
(3)
Vor der Entscheidung hat das Gericht den AnkIiger, den VerurteiIten und den BewihrungsheIfer zu hOren und eine Strafregisterauskunft einzuhoIen. Von der AnhOrung des VerurteiIten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, daB sie ohne unverhiItnismiBigen Aufwand nicht durchffhrbar ist.

§ 496. Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines StrafteiIs widerrufen werde, und der VerurteiIte aus diesem Grund fIfchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3), ist seine Festnahme zuIissig, zu der die KriminaIpoIizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der StaatsanwaItschaft nicht rechtzeitig eingehoIt werden kann. Ffr das weitere Verfahren geIten die im

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9. Hauptstfck enthaItenen Bestimmungen sinngemiB mit der MaBgabe, dass die Haftfrist einen Monat betrigt. Uber drei Monate hinaus darf die Haft in keinem FaII aufrecht erhaIten werden.

IV. Endgültige Nachsicht

§ 497. (1) Der Ausspruch, daB die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer AnstaIt ffr geistig abnorme oder entwOhnungsbedfrftige Rechtsbrecher oder einer RechtsfoIge endgfItig geworden ist, hat durch BeschIuB des Vorsitzenden zu erfoIgen.

(2) Vor der Entscheidung ist der AnkIiger zu hOren und eine Strafregisterauskunft einzuhoIen.

V. Gemeinsame Bestimmungen

§ 498. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr. 93/2007)

(2)
Die Beschwerde steht zugunsten des VerurteiIten diesem und aIIen anderen Personen zu, die zugunsten eines AngekIagten Nichtigkeitsbeschwerde erheben kOnnen, zum NachteiI des VerurteiIten aber nur dem AnkIiger. Im FaII der mfndIichen Verkfndung giIt § 86 Abs. 2 und 3 mit der MaBgabe, dass die Ausfertigung und ZusteIIung des BeschIusses auch unterbIeiben kOnnen, wenn der RechtsmitteIwerber binnen drei Tagen nach mfndIicher Verkfndung des BeschIusses keine Beschwerde anmeIdet. Bei mfndIicher Verkfndung und AnmeIdung einer Beschwerde Iiuft die Frist zur Erstattung des RechtsmitteIs ab ZusteIIung der schriftIichen Ausfertigung. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen einen BeschIuss gemiB § 496 gerichtet ist.
(3)
Die Beschwerde kann auch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das UrteiI verbunden werden, das zugIeich mit dem angefochtenen BeschIuB ergangen ist (§§ 494 und 494a). In diesem FaII ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn das RechtsmitteI, mit dessen Ausffhrung sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde. Im fbrigen ist eine zugunsten des AngekIagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs fber die Strafe auch aIs Beschwerde gegen den BeschIuB zu betrachten. Wird die Beschwerde mit einem anderen RechtsmitteI verbunden oder wird sonst gegen das zugIeich mit dem angefochtenen BeschIuB ergangene UrteiI Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben, so entscheidet das ffr deren ErIedigung zustindige Gericht auch fber die Beschwerde.

25. Hauptstück

Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§ 499. SoIdat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder AngehOrige des Prisenzstandes des Bundesheeres.

§ 500. (1) AIIe SoIdaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bfrgerIichen Gerichte.

(2)
Soweit im foIgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die aIIgemeinen Vorschriften fber das Verfahren in Strafsachen auch auf SoIdaten anzuwenden.
§ 501. (1) Die Durchffhrung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht aIIein deshaIb unzuIissig, weiI sie auch aIs VerstoB gegen eine besondere miIitirische Dienst-oder StandespfIicht von den daffr zustindigen BehOrden verfoIgt werden kann.
(2)
Wegen eines mit nicht mehr aIs sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem MiIitirstrafgesetz darf ein Strafverfahren nicht geffhrt oder ein bereits begonnenes Strafverfahren vorIiufig nicht fortgesetzt werden (§ 197), sobaId StaatsanwaItschaft oder Gericht von der zustindigen BehOrde mitgeteiIt wurde, dass wegen der Tat ein miIitirisches DiszipIinarverfahren durchgeffhrt wird. HandeIt es sich um ein mit mehr aIs sechsmonatiger, aber nicht mehr aIs zweijihriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem MiIitirstrafgesetz, so kann die StaatsanwaItschaft oder das Gericht die EinIeitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im HinbIick auf ein wegen der Tat durchgeffhrtes miIitirisches DiszipIinarverfahren zweckmiBig erscheint. Nach AbschIuss des DiszipIinarverfahrens hat die StaatsanwaItschaft in sinngemiBer Anwendung des § 263 Abs. 4 vorzugehen. SoIange ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht eingeIeitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjihrung.

§ 502. (1) Auch miIitirische Kommanden sowie jene SoIdaten, die dem ffr die miIitirische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortIichen Kommandanten (Garnisonskommandanten oder Kasernkommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben untersteIIt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zihIen, Wachen kOnnen die Festnahme (§ 170) des BeschuIdigten vornehmen,

1. wenn der BeschuIdigte auf einer miIitirischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder

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2. wenn der BeschuIdigte SoIdat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeffhrten Umstinde vorIiegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewiIIigte Anordnung der StaatsanwaItschaft nicht rechtzeitig eingehoIt werden kann.

(2) §§ 170 Abs. 3 und 172 geIten dem Sinne nach.

§ 503. (1) Von jeder Ladung und von jeder Festnahme oder FreiIassung eines SoIdaten sowie von der Anordnung des VoIIzuges der gegen SoIdaten verhingten Freiheitsstrafen ist das unmitteIbar vorgesetzte Kommando zu benachrichtigen� die Benachrichtigung von der Ladung hat zu entfaIIen, wenn diese durch das vorgesetzte Kommando zugesteIIt wird.

(2)
Die EinIeitung des Strafverfahrens gegen einen SoIdaten ist seinem DiszipIinarvorgesetzten anzuzeigen. Diesem sind nach rechtskriftiger Beendigung des Strafverfahrens die Akten zur Einsicht zu fbersenden.
(3) Die VerurteiIung eines WehrpfIichtigen der Reserve ist seinem StandeskOrper bekanntzugeben.
(4)
Die bevorstehende EntIassung eines SoIdaten aus einer StrafvoIIzugsanstaIt ist von dieser, die EntIassung aus einer �ustizanstaIt vom Gerichte dem nichstgeIegenen miIitirischen Kommando anzuzeigen, damit die zur Ubernahme notwendigen Verffgungen rechtzeitig getroffen werden kOnnen.

§ 504. Von AmtshandIungen der KriminaIpoIizei, der StaatsanwaItschaft oder des Gerichts auf miIitirischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen� auf sein VerIangen ist ein von ihm beigegebener SoIdat zuzuziehen.

§ 505. Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstfcke sind SoIdaten in der RegeI durch das unmitteIbar vorgesetzte Kommando zuzusteIIen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des GeIadenen zu veranIassen und ihn nOtigenfaIIs auch von Amts wegen zum Termin vorzuffhren.

§ 506. (1) SoIdaten sind bei ihrer Vernehmung aIs BeschuIdigte, Zeugen oder Sachverstindige um ihren StandeskOrper und Dienstgrad und, wenn sie aIs BeschuIdigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Prisenz-oder AusbiIdungsdienst begonnen hat.

(2) Der Dienstgrad und der StandeskOrper des BeschuIdigten sind in aIIen Schriftstfcken, die ihm oder miIitirischen SteIIen (§ 503) zuzusteIIen sind oder durch die seine Fahndung veranIasst werden soII, anzuffhren.

26. Hauptstück Gnadenverfahren

§ 507. Eine Begnadigung steht nur dem Bundesprisidenten auf VorschIag der Bundesregierung oder des von ihr ermichtigten Bundesministers ffr �ustiz zu (Art. 65 Abs. 2 Iit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Eine Begnadigung kann von Amts wegen oder aus AnIaB eines Gesuches vorgeschIagen werden� ein Recht darauf besteht nicht.

§ 508. Gnadengesuche sind beim Bundesminister ffr �ustiz einzubringen� bei Gerichten oder anderen �ustizbehOrden einIangende Gesuche sind unverzfgIich und unmitteIbar an den Bundesminister ffr �ustiz weiterzuIeiten.

§ 509. Der Bundesminister ffr �ustiz kann zur KIirung der Voraussetzungen ffr die Erstattung von GnadenvorschIigen

  1. Erhebungen durchffhren, die SicherheitsbehOrden und andere geeignete SteIIen um Erhebungen ersuchen oder die StaatsanwaItschaften mit deren VeranIassung beauftragen�
  2. Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung fber ein RechtsmitteI festgesetzt haben, GeIegenheit zur SteIIungnahme geben sowie SteIIungnahmen staatsanwaItschaftIicher und anderer BehOrden einhoIen.

§ 510. (1) Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung.

(2)
Der Bundesprisident kann auf VorschIag der Bundesregierung oder des von ihr ermichtigten Bundesministers ffr �ustiz (§ 507) zunichst eine Hemmung des VoIIzuges der Strafe anordnen.
(3)
Eine Hemmung des VoIIzuges der Strafe hat der Bundesminister ffr �ustiz dem VerurteiIten, dem GesuchsteIIer und dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteiIen.
(4)
Die Hemmung endet, sobaId die Verstindigung von der Begnadigung oder die MitteiIung, daB das Gnadengesuch erfoIgIos gebIieben ist, bei dem Gericht einIangt, das in erster Instanz erkannt hat. Sie endet jedoch spitestens sechs Monate nach dem EinIangen der MitteiIung nach Abs. 3 bei Gericht, sofern der Bundesprisident nicht neuerIich eine Hemmung anordnet (Abs. 2).

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(5)
Nach Beendigung der Hemmung ist der VerurteiIte, sofern eine Strafe zu voIIziehen ist, aufzufordern, die Freiheitsstrafe anzutreten (§ 3 Abs. 2 StrafvoIIzugsgesetz) oder die GeIdstrafe zu zahIen (§ 409 Abs. 1).
(6)
Der VerurteiIte kann auch vor Beendigung der Hemmung die Freiheitsstrafe antreten oder die GeIdstrafe zahIen.
§ 511. (1) Eine vom Bundesprisidenten ausgesprochene Begnadigung ist dem VerurteiIten durch den Bundesminister ffr �ustiz mitzuteiIen. Dieser hat fberdies den GesuchsteIIer, das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die BundespoIizeidirektion Wien (§ 1 Abs. 2 Strafregistergesetz) und, wenn der VerurteiIte in einer �ustizanstaIt angehaIten wird, den Leiter dieser AnstaIt zu verstindigen.
(2)
BIeibt ein Gnadengesuch erfoIgIos, so hat der Bundesminister ffr �ustiz davon den VerurteiIten, den GesuchsteIIer und das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu verstindigen.
§ 512. (1) Gnadenweise gemiIderte oder umgewandeIte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafen gIeich.
(2)
Die Anordnung des VoIIzuges soIcher Strafen und die sonst auf Grund einer Begnadigung oder einer Hemmung des VoIIzuges von Strafen zu treffenden Verffgungen kommen dem Vorsitzenden (EinzeIrichter) des Gerichtes zu, das in erster Instanz erkannt hat.

§ 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des AIIgemeinen VerwaItungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemiB anzuwenden. Dem VerurteiIten ist auf VerIangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewihren.

6. TEIL Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten

§ 514. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBI. I Nr. 19/2004, und des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 93/2007, am 1. �inner 2008 in Kraft.

(2)
Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2, 133 Abs. 2, 139 Abs. 2, 153 Abs. 4, 265 Abs. 1, 285e, 288 Abs. 2 Z 2a, 381 Abs. 3 Z 3, 390 Abs. 1, 409 Abs. 3, 470 Z 3, 475 Abs. 4 und 502 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 109/2007 treten mit 1. �inner 2008 in Kraft.
(3)
Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 28a und 100a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 109/2007 treten mit 1. �inner 2009 in Kraft, wobei die RegeIungen fber die Zustindigkeit der KStA ffr die VerfoIgung von strafbaren HandIungen gemiB § 20a Abs. 1 geIten, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
(4)
Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 183 Abs. 2 und 3, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 40/2009 treten mit 1. �uni 2009, die Bestimmungen des § 128 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 40/2009 jedoch erst mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(5)
Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 25 Abs. 3, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 2 und 5, 32 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 Z 3, 38, 41 Abs. 1, 43 Abs. 2, 49 Z 10, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2, 75 Abs. 1, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1, 111 Abs. 4, 112, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1, 115 Abs. 2, 126 Abs. 3, 127 Abs. 2, 133 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 Z 2, 176 Abs. 2, 182 Abs. 3a, 194 bis 196, 221 Abs. 1, 247a Abs. 1, 260 Abs. 3, 270 Abs. 4, 271 Abs. 1a, 343 Abs. 1, 357 Abs. 2, 377, 381 Abs. 3, 445a Abs. 2, 458 und 488 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 52/2009 treten mit 1. �uni 2009 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 83 Abs. 5 und 115a bis 115d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 52/2009 treten jedoch mit 1. �inner 2010 in Kraft. Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Bestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das UrteiI gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines soIchen UrteiIs ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 115a bis 115d in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgebrochen wurden. Die Bestimmungen der §§ 194 bis 196 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten eingebrachte Antrige auf Fortffhrung anzuwenden, soweit sie von der OberstaatsanwaItschaft noch nicht dem OberIandesgericht vorgeIegt wurden. Die OberstaatsanwaItschaft hat in diesen FiIIen in sinngemiBer Anwendung der Bestimmung des § 195 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(6)
Die Bestimmungen der §§ 20a Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 100a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 98/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. Die

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Bestimmungen der §§ 20a Abs. 2, 282 Abs. 1 und 465 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten jedoch erst mit 1. �inner 2010 in Kraft. Soweit die KStA nicht gemiB § 28a Abs. 2 vorgeht, bIeibt sie ffr aIIe Verfahren zustindig, in denen eine Zustindigkeit auf Grund der Bestimmungen der §§ 20a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 109/2007 begrfndet war, sofern diese mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Bestimmungen vorzugehen.

(7)
Die Bestimmungen der §§ 65, 69 und 156 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 135/2009 treten mit 1. �inner 2010 in Kraft, sie sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines soIchen UrteiIs ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
(7a) Die RegeIungen fber die Zustindigkeit der KStA ffr die VerfoIgung von strafbaren HandIungen gemiB § 20a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 98/2009 geIten ffr strafbare HandIungen, die nach dem 1. September 2009 begangen wurden. Ffr vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare HandIungen besteht eine Zustindigkeit der KStA nur nach MaBgabe des Abs. 3. Abweichend von Abs. 6 kann die KStA Verfahren wegen strafbarer HandIungen, die vor dem 1. �inner 2009 begangen wurden und die ihr nach dem 1. September 2009 abgetreten wurden, der zustindigen StaatsanwaItschaft abtreten.
(8)
Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 28a Abs. 1 und 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 142/2009, treten mit 1. �inner 2010 in Kraft.

(9) Die Bestimmung des § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 38/2010, tritt mit

1. �uIi 2010 in Kraft.

(10)
Die Bestimmungen der §§ 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 2, 172a, 173a, 174 Abs. 3 Z 8, 176 Abs. 1 Z 2 und 266 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 64/2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(11)
§§ 23 Abs. 1a, 47a, 64 Abs. 1, 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5, 115a Abs. 1 Z 1, 115d Abs. 2, 116 Abs. 2 Z 2, 132, 146, 147 Abs. 5, 169 Abs. 1 und 1a, 194, 195 Abs. 1, 2 und Abs. 2a, 373b, 408 Abs. 1, 409 Abs. 1, 410 Abs. 1 und Abs. 3, 443 Abs. 1, 444 Abs. 2 und 445 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBI. I Nr. 108/2010 treten mit 1. �inner 2011 in Kraft.

(12) §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 108/2010, treten mit 1.

�inner 2011 in Kraft und mit AbIauf des 31. Dezember 2016 wieder auBer Kraft.

(13)
§§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a, 20b, § 39 Abs. 1a, 26 Abs. 3, 28a, 32a, 100a und 516 Abs. 7 und 8 in der Fassung BGBI. I Nr. 108/2010 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(14)
§§ 31 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 2, 84 Abs. 2, 88 Abs. 1, 89 Abs. 2 bis Abs. 2b, Abs. 4 und Abs. 5, 153 Abs. 4, 176 Abs. 3, 187 Abs. 3, 196 Abs. 2 und 285 Abs. 3 in der Fassung des BudgetbegIeitgesetzes 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, treten mit 1. �inner 2011 in Kraft. §§ 126 Abs. 2, 2a bis 2c, 381 Abs. 1 Z 2a und Abs. 6 treten mit 1. �uIi 2011 in Kraft. § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgeIegt wurden. § 196 Abs. 2 in der Fassung des BudgetbegIeitgesetzes 2011 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortffhrung nach Inkrafttreten bei der StaatsanwaItschaft eingebracht wurde.
(15)
§§ 76a, 134 Z 2a und 5, 135, 137 Abs. 3, 138 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3, 147 Abs. 1 und 3 und § 381 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 33/2011 treten mit 1. ApriI 2012 in Kraft.

Verweisungen

§ 515. (1) Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder auf unmitteIbar anwendbare Rechtsakte der Europiischen Gemeinschaft sind aIs Verweisungen auf die jeweiIs geItende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren SteIIe mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in minnIicher Form angeffhrt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Minner in gIeicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweiIs geschIechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBI. I Nr. 93/2007, geinderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in

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denen vor ihrem In-Kraft-Treten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines soIchen UrteiIs ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2009)

(2)
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht anhingige Antrige auf gerichtIiche Vorerhebungen sind nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erIedigen. Wire ffr die ErIedigung nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Bestimmungen eine Anordnung oder Genehmigung der Ratskammer erforderIich, so tritt an ihre SteIIe der gemiB § 31 Abs. 1 Z 2 zustindige EinzeIrichter des Landesgerichts. Uber sonstige Antrige, Entscheidungen und Beschwerden, ffr deren ErIedigung die Ratskammer gemiB den durch das Strafprozessreformgesetz und StrafprozessreformbegIeitgesetz I, BGBI. I Nr. 93/2007, geinderten Verfahrensbestimmungen zustindig wire, hat an ihrer SteIIe das Landesgericht aIs Senat von drei Richtern gemiB § 31 Abs. 5 nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden. Voruntersuchungen werden mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes von Gesetzes wegen beendet. Das Gericht hat die Akten, nachdem es die aIIenfaIIs zur Entscheidung fber die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderIichen Verffgungen und Entscheidungen getroffen hat, der StaatsanwaItschaft zu fbersenden. In Verfahren, die nur auf VerIangen des VerIetzten zu verfoIgen sind, ist der PrivatankIiger vom Gericht mit BeschIuss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die AnkIageschrift oder einen seIbststindigen Antrag auf ErIassung vermOgensrechtIicher Anordnungen nach § 445 einzubringen (§ 71 Abs. 6).
(3)
An die SteIIe eines Antrags auf StrafverfoIgung tritt die Ermichtigung nach § 92. Diese giIt aIs erteiIt, wenn ein Antrag auf StrafverfoIgung gesteIIt wurde.
(4)
Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geItenden Fassung in die VerteidigerIiste bIeiben aufrecht� die dort eingetragenen Personen geIten bis zur VoIIendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 aIs gesetzIich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteiIte Mandate berechtigen bis zur rechtskriftigen Beendigung des zu Grunde Iiegenden Verfahrens zur Ausfbung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geItenden Fassung ist ffr diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.
(5)
Verfahren, in denen Antrige auf gerichtIiche Vorerhebungen anhingig gemacht wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes gemiB den durch das StrafprozessreformbegIeitgesetz I, BGBI. I Nr. 93/2007, aufgehobenen Bestimmungen der §§ 412 oder 452 Z 2 abgebrochen wurden, sind nach Ausforschung eines BeschuIdigten der StaatsanwaItschaft zu fbertragen, die sodann das Verfahren gemiB § 197 nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat.
(6)
Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2, 28a Abs. 1, 32 Abs. 3, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 3, 77 Abs. 2, 197, 221 Abs. 4, 410 Abs. 1, 435, 437, 439 Abs. 1, 441 Abs. 1, 485, 498 Abs. 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 40/2009 , sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das UrteiI erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines soIchen UrteiIs ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
(7)
(Anm.: tritt mit 1.9.2011 in Kraft)
(8)
(Anm.: tritt mit 1.9.2011 in Kraft)
(9)
Die Bestimmungen der §§ 194 Abs. 3 Z 1 und 209a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 108/2010, sind, soweit sie auf die Zustindigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen fber die Zustindigkeit der WKStA gemiB § 514 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBI. I Nr. 108/2010 auf die KStA anzuwenden.

Vollziehung

§ 517. Mit der VoIIziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister ffr �ustiz betraut.

Artikel IV

Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(Anm.: zu BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere zu den §§ 8, 9, 41, 181, 193, 194, 270, 285, 294, 364, 451, 454, 455, 467)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. �inner 1994 in Kraft, soweit im foIgenden nichts anderes bestimmt wird.

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(2) �nderungen der Voraussetzungen ffr die Erhebung von RechtsmitteIn und RechtsbeheIfen sowie der Zustindigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierfber haben keinen EinfIuB, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem 1. �inner 1994 ergangen ist. Entscheidungen der Ratskammer und des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, die nach dem

31. Dezember 1993 auf Grund der vor dem 1. �inner 1994 geItenden RechtsIage ergehen, IOsen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.

(3)
Der neu gefaBte § 181 StPO (Haftfristen) ist auf BeschIfsse, mit denen vor dem 1. �inner 1994 die Untersuchungshaft verhingt oder aufrechterhaIten wurde, sofern sich der BeschuIdigte an diesem Tag noch in Haft befindet, mit der MaBgabe anzuwenden, daB
  1. das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. �inner 1994 eine Haftfrist von 2 Monaten ausIOst, die somit am 28. Februar 1994 endet�
  2. ein Verzicht des BeschuIdigten auf die Durchffhrung einer bevorstehenden HaftverhandIung jedenfaIIs zuIissig ist, in weIchem FaII der BeschIuB fber die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftIich ergehen kann.
(4)
Bei Personen, die sich am 1. �inner 1994 in Untersuchungshaft befinden, ist im HinbIick auf die BesteIIung eines Verteidigers ohne Verzug im Sinne des neu gefaBten § 41 Abs. 3 und 4 StPO vorzugehen.
(5)
Die neu gefaBten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 �GG (HOchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in FiIIen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. �inner 1994 verhingt wurde. BeschIfsse des Gerichtshofes zweiter Instanz fber eine VerIingerung der HOchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen §§ 193 Abs. 4 StPO und 35 Abs. 3 �GG verIieren ihre Wirksamkeit.
(6)
Die neu gefaBten §§ 270 Abs. 1, 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 und 467 Abs. 1 StPO (Fristen ffr die Ausfertigung des UrteiIs sowie die Ausffhrung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung) sind anzuwenden, wenn das betroffene UrteiI nach dem 31. Dezember 1993 verkfndet wird.
(7)
Der neu gefaBte § 364 StPO (Wiedereinsetzung) ist anzuwenden, wenn die Versiumung nach dem 31. Dezember 1993 eingetreten ist.
(8)
Die neu gefaBten §§ 8 Abs. 3 erster Satz, 9 Abs. 1 Z 1, 451, 454 und 455 StPO (�nderungen der sachIichen Zustindigkeit der Gerichte und des Strafantrags beim Bezirksgericht) treten mit 1. Oktober 1993, die neu gefaBten §§ 451 und 454 StPO (schriftIicher Strafantrag beim Bezirksgericht) treten jedoch in Strafverfahren wegen Vergehen, ffr die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren HOchstmaB sechs Monate fbersteigt, erst mit 1. ApriI 1994 in Kraft. Die �nderungen der sachIichen Zustindigkeit haben auf vor dem 1. Oktober 1993 anhingige Strafverfahren keinen EinfIuB. Ist jedoch vor dem 1. Oktober 1993 ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so ist dieser beim nunmehr zustindigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zustindig, wenn nach dem 30. September 1993 ein UrteiI infoIge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches aufgehoben wird.
(9)
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind aIs Verweisungen auf die jeweiIs geItende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren SteIIe mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 100a, 282 und 465, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das UrteiI erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VI
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(Anm.: Zu § 39 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975)

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(1)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(2)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(3)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(4)
(Anm.: GegenstandsIos.)

(5) Am 1. �inner 1986 bestehende Eintragungen in die VerteidigerIeiste (Anm.: richtig: VerteidigerIiste) bIeiben aufrecht.

(6)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(7)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(8)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(9)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(10)
(Anm.: GegenstandsIos.)

Artikel VI
Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe
(Anm.: zu BGBl. Nr. 631/1975)

(1)
Einrichtungen, die Personen unterstftzen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare HandIung verIetzt wurden, sind vom Bund zu fOrdern. Uber die FOrderung entscheidet der Bundesminister ffr �ustiz nach AnhOrung der anderen sachIich in Betracht kommenden Bundesminister.
(2)
Die FOrderung hat durch die Gewihrung von Zuschfssen nach MaBgabe der hieffr nach dem Bundesfinanzgesetz verffgbaren BundesmitteI zu erfoIgen und ist mOgIichst davon abhingig zu machen, daB aus MitteIn anderer GebietskOrperschaften jeweiIs gIeich hohe Zuschfsse geIeistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewihrung einer FOrderung besteht nicht.
(3)
Zuschfsse dfrfen physischen und juristischen Personen nur ffr soIche Einrichtungen gewihrt werden, die mit Rfcksicht auf die ZahI der Personen, von denen zu erwarten ist, daB sie die dort angebotene HiIfe in Anspruch nehmen, zweckmiBig erscheinen und wirtschaftIich betrieben werden kOnnen.
(4)
Vor der Gewihrung eines Zuschusses hat sich der FOrderungswerber dem Bund gegenfber zu verpfIichten, fber die widmungsgemiBe Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu Iegen und zum Zweck der Uberprffung der widmungsgemiBen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderIichen Auskfnfte zu erteiIen sowie Einsicht in die Bfcher und BeIege und Besichtigungen an Ort und SteIIe zu gestatten. Ferner hat sich der FOrderungswerber zu verpfIichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschfssen oder NichteinhaItung der erwihnten VerpfIichtungen die Zuschfsse dem Bund zurfckzuzahIen, wobei der zurfckzuzahIende Betrag ffr die Zeit von der AuszahIung bis zur RfckzahIung mit einem ZinsfuB zu verzinsen ist, der 3 vH fber dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro

�ustiz-BegIeitgesetzes, BGBI. I Nr. 125/1998) Iiegt.

Artikel VI
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 9, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: Zu BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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Artikel VII
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

(Anm.: zu den §§ 41, 364, 393 und 460 bis 462, BGBl. Nr. 631/1975)
(1)
Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 Iit. b und 10, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geinderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung foIgenden Tag, die fbrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. �inner 2000 in Kraft.
(2)
Die Bestimmungen des durch Art. I in die StrafprozeBordnung eingeffgten IXa. Hauptstfckes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem 1. �inner 2000 die AnkIage rechtskriftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
(3)
Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der StrafprozeBordnung sind auf Strafverffgungen, die vor dem AuBerkrafttreten oder der �nderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes erIassen werden, weiterhin anzuwenden. § 393 Abs. 1a der StrafprozeBordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein VerfahrenshiIfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes besteIIt wurde.
(4)
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind aIs Verweisungen auf die jeweiIs geItende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren SteIIe mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(5) Mit der VoIIziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister ffr �ustiz betraut.

Artikel VII (Anm.: Zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und 468, BGBl. Nr. 631/1975)
(1)
Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstfckes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. �inner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstfckes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. �uIi 1998 in Kraft.
(1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. �inner 2002 in Kraft.
(2)
Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes kOnnen bereits von dem der Kundmachung foIgenden Tag an organisatorische und personeIIe MaBnahmen getroffen sowie Durchffhrungsverordnungen erIassen werden� Ietztere dfrfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3)
Spitestens sechs Monate vor dem AuBerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister ffr Inneres und der Bundesminister ffr �ustiz dem NationaIrat einen Bericht fber die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchffhrung und KontroIIe der besonderen ErmittIungsmaBnahmen vorzuIegen.
(4)
Mit der VoIIziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister ffr �ustiz, mit der VoIIziehung des Art. VI der Bundesminister ffr Inneres betraut.
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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Artikel VII

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel X Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a - 149i, 149m - 149o, 151, 176, 179a, 180, 245, 252, 414a und 429, BGBl. Nr. 631/1975)

Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Artikel XII

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f, 149h, 149i, 149j, 149k, 149o, 159, 160, 233,
235, 236, 242, 260, 326, 376, 381, 388, 393, 393a, 408, 414a, 445a, 494a, 495 und 497, BGBl.
Nr. 631/1975)

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)

Artikel XX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 1, 10 Z 2, 13 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.)
(1)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(2)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(3)
(Anm.: GegenstandsIos.)

(4) �nderungen der sachIichen Zustindigkeit der Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhingige Strafverfahren keinen EinfIuB. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine AnkIageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zustindigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zustindig, wenn nach Inkrafttreten der erwihnten Bestimmungen ein UrteiI infoIge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches aufgehoben wird.

(5)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(6)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(7)
(Anm.: GegenstandsIos.)
(8)
(Anm.: GegenstandsIos.)

Artikel 33
Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 631/1975)

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(1)
Dieses Bundesgesetz tritt -soweit sich dies nicht bereits aus den einzeInen ArtikeIn ergibt -in Kraft:
    1. hinsichtIich des Art. 7 (Gerichtsgebfhrengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, EntfaII des § 6a)
    2. und 5 bis 13 (§ 31� Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3� Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. �uni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. �inner 2001�
  1. hinsichtIich des Art. 8 (GerichtIiches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. �inner 2001�
  2. hinsichtIich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (ZiviIprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (StrafvoIIzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (AItIastensanierungsgesetz), 28 (UmweItfOrderungsgesetz) und 29 (TeIekommunikationsgesetz) mit 1. �uni 2000.
(2)
§ 31a GGG ist ffr die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 106/1999 jeweiIs zahIenmiBig geinderten Gerichtsgebfhrenbetrige mit der MaBgabe anzuwenden, dass AusgangsgrundIage ffr die Neufestsetzung der geinderten Gebfhrenbetrige die ffr August 1994 verIautbarte Inde�zahI des vom Osterreichischen Statistischen ZentraIamt verOffentIichten Verbraucherpreisinde� 1986 ist.
(3)
Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf aIIe Schriften und AmtshandIungen anzuwenden, hinsichtIich deren der Anspruch auf die Gebfhr nach dem 31. Mai 2000 begrfndet wird.
(4)
Mit AbIauf des 31. Dezember 2000 werden die EinbringungssteIIen bei den OberIandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgeIassen. Die EinbringungssteIIe beim OberIandesgericht Wien erhiIt mit Wirkung vom 1. �inner 2001 die Bezeichnung �EinbringungssteIIe� und ist mit diesem Tag auch ffr die Aufgaben der aufgeIassenen EinbringungssteIIen bei den anderen OberIandesgerichten zustindig. Eintreibungen sowie Stundungs-und NachIassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den EinbringungssteIIen bei den OberIandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhingig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der EinbringungssteIIe weiter zu ffhren.

7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 65, 69 und 156, BGBl. Nr. 631/1975)

(1)
Art. 2 (�nderung des AIIgemeinen BfrgerIichen Gesetzbuchs), Art. 3 (�nderung des Ehegesetzes), Art. 4 (�nderung des FortpfIanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (�nderung der �urisdiktionsnorm), Art. 7 (�nderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (�nderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (�nderung des KOrperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (�nderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (�nderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (�nderung des Gebfhrengesetzes 1957), Art. 33 (�nderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (�nderung des AIkohoIsteuergesetzes), Art. 61 (�nderung des �rztegesetzes 1998), Art. 62 (�nderung des GehaItskassengesetzes 2002), Art. 63 (�nderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (�nderung des StudienfOrderungsgesetzes), Art. 76 (�nderung des EntwickIungsheIfergesetzes), Art. 77 (�nderung des Bundesgesetzes fber Aufgaben und Organisation des auswirtigen Dienstes Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz fber die Einriumung von PriviIegien und Immunititen an internationaIe Organisationen) treten mit 1. �inner 2010 in Kraft.
(2)
Die durch dieses Bundesgesetz geinderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das UrteiI in erster Instanz gefiIIt worden ist. Nach Aufhebung eines UrteiIs infoIge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infoIge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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N° WIPO Lex AT099