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Détails Détails Année de version 2009 Dates Adopté/e: 5 mai 1936 Type de texte Principales lois de propriété intellectuelle Sujet Brevets (Inventions), Modèles d'utilité, Protection des obtentions végétales, Mise en application des droits, Organe de réglementation de la PI

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Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)

GebrMG

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936

Vollzitat:

"Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I

S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)
geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.7.2009 I 2521

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 44/98 (CELEX: 398L0044) vgl. G v. 21.1.2005 I 146 +++)

Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 3 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv
1.11.1998

§ 1

(1)
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem
erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2)
Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere
nicht angesehen:
  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für
    geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen;
  5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die
genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

§ 2

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  1. Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
    verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet
    werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift
    verboten ist.
  2. Pflanzensorten oder Tierarten;
  3. Verfahren.

§ 3

(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der
Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine

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im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der
Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht,
wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder
benutzt werden kann.

§ 4

(1)
Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim
Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2)
Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden,
wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenzunehmen. Eine
Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei
einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3)
Die Anmeldung muß enthalten:
  1. den Namen des Anmelders;
  2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des
    Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
  3. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig
    unter Schutz gestellt werden soll;
  4. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters;
  5. die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche oder die Beschreibung beziehen.
(4)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.
Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und
Markenamt übertragen.
(5)
Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der
Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus
Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet
werden.
(6)
Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu
erklären. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung
und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmeldung
sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die
ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
(7)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Hinterlegung, den Zugang einschließlich des zum Zugang
berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu
erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder
sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in
der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach
ausführen kann (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 4a

(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so
hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme
auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das
Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung

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der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede
Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.

(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein
nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4

  1. beim Patentamt
  2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
    Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum

eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt
dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim
Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht
der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach,
so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Patentamt Anmeldetag; anderenfalls
gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.

§ 5

(1)
Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für
dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patentanmeldung
maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung
beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in
dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen
ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der
Patentanmeldung, ausgeübt werden.
(2)
Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben, so fordert ihn
das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das
Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung
einzureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das Recht nach
Absatz 1 Satz 1 verwirkt.

§ 6

(1)
Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag
einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu,
es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische
Priorität in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6
des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß
eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
(2)
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ausländische Priorität (§ 41) sind
entsprechend anzuwenden.

§ 6a

(1)
Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inländischen oder ausländischen
Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum Gebrauchsmuster
innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der
Erfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
(2)
Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den
Ausstellungsschutz bestimmt.
(3)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16.
Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung diesen Tag und die
Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen.

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(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 6
Abs. 1 nicht.

§ 7

(1)
Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung oder des
Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind (Recherche).
(2)
Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen und jedem
Dritten gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend
anzuwenden. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.

§ 8

(1)
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfügt das Patentamt
die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der
Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet
nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Eintragung muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28
bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung
angeben.
(3)
Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten
bekanntzumachen. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(4)
Das Patentamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person des Inhabers des
Gebrauchsmusters, seines Vertreters oder seines Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie
ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere
Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter nach Maßgabe
dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(5)
Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster
einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen
gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 9

(1)
Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis
(§ 93 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50 des
Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenlegung (§ 8
Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleiben. Die zuständige
oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer
Anordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in ein besonderes Register einzutragen.
(2)
Im übrigen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5, des § 50 Abs. 2 bis 4 und der
§§ 51 bis 56 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zuständige
Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 des
Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung von
§ 50 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vorzunehmenden Handlungen zuständig.

§ 10

(1)
Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15
bis 17) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom
Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen
oder Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen
technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch

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Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das
Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(3)
Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Patentamt zu
bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und
einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des
Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder
Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten.
(4)
Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle
und der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47
bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes
und Angestellten, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der
Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte betraut
worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

§ 11

(1)
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber
befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es
verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters
ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(2)
Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne
Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung
des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein
wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß
oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet
und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet
zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im
Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten
bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen,
die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes
1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt
sind.

§ 12

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen
    werden;
  2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters
    beziehen;
  3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

§ 12a

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche
bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der
Schutzansprüche heranzuziehen.

§ 13

(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen
den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15
Abs. 1 und 3).

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(2)
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen,
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung
entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
(3)
Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den
Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung
(§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung
(§ 13) sind entsprechend anzuwenden.

§ 14

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift,
darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht
ausgeübt werden.

§ 15

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des
Gebrauchsmusters, wenn

  1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
  2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder
    Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
  3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
    hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2)
Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3)
Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt
die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der
Schutzansprüche vorgenommen werden.

§ 16

Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu
beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die
Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.

§ 17

(1)
Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn
auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig,
so erfolgt die Löschung.
(2)
Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und
trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. Die
Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3)
Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. Der Beschluß
ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem
sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich
auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des
Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt der Verkündung ist die Zustellung des
Beschlusses zulässig.
(4)
Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens
den Beteiligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 18

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(1)
Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen
findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
(2)
Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren
entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem
Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3)
Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen
Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines
Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen
Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse
der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem
rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen
Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2
entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf
die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen
die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die
Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69
Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
(4)
Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über
eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde
zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind
anzuwenden.

§ 19

Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von
dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß
die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die
Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist
der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur
dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist.

§ 20

Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer
Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für
eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für
eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.

§ 21

(1)
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29
Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die
Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§
124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126),
über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über die
Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) sind auch für
Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2)
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
(§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs.
3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerderecht
zusteht.

§ 22

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(1)
Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch
die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder
unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2)
Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen
oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen
Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz
nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend
gemacht werden.
(3)
Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die
Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 23

(1)
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und
endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
(2)
Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer
Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das
neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung
wird im Register vermerkt.
(3)
Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
  1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das
    Gebrauchsmuster verzichtet oder
  2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14
    Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.

§ 24

(1)
Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2)
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des
Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der
Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt
hätte.

§ 24a

(1)
Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse,
die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist
entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte
anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2)
Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren
endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

§ 24b

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(1)
Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten
Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte
gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1
auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
  1. rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
  2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
  3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
  4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
    Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung
    solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

  1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
    Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer
    und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
  2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
    sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen
    bezahlt wurden.
(4)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5)
Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(6)
Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8)
Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9)
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen

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einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen
unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 24c

(1)
Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein
Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten
auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner
Verfügungsgewalt befindet, in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Begründung von
dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3)
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in
den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners
erlassen wird.
(4)
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
(5)
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 24d

(1)
Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Rechtsverletzung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanzoder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3)
Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4)
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 24e

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn

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von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

§ 24f

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 24g

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 25

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne
die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters

  1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
    herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten
    Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
  2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt.
(2)
Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5)
Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 24a bezeichneten Ansprüchen
im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung
des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die
Einziehung nicht anzuwenden.
(6)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 25a

(1)
Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Gebrauchsmuster verletzt,
unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern
die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2)
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den
Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge
und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu
besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen
wird.
(3)
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die
Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.

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(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das
beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält.

  1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
    unverzüglich auf.
  2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
    gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten
    Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
    erforderlichen Maßnahmen.

Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer
2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens
zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

(5)
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis
aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er
verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.
(6)
Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann
wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom
Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 26

(1)
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die
Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts
ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten
des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner
auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2)
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.

§ 27

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die
Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
zuständig.

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(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gebrauchsmusterstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes
obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen
Landes übertragen.
(3)
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer
Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.

§ 28

(1)
Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in
diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er
im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur
Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von
Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl.
I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
(3)
Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum
hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort
maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4)
Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1
wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

§ 29

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts
sowie die Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, soweit nicht durch
Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.

§ 30

Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet
ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster nach diesem
Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art
verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster
sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.

§ 31

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden

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Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.


Législation Remplace (1 texte(s)) Remplace (1 texte(s)) Est remplacé(e) par (5 texte(s)) Est remplacé(e) par (5 texte(s))
Aucune donnée disponible

N° WIPO Lex DE132