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 Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 50

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Vom 31. Juli 2009

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu- letzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- gemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaf- ten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , über Gebühren (§ 17 Abs. 2)“ gestrichen.

2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung,“ ge- strichen.

4. § 49a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Soweit eine Verordnung der Europäi- schen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre- chend.

(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Be- schluss über die in Verordnungen der Europäi- schen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifi- kats zu berichtigen, wenn der in der Zertifi- katsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ers- ten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;

2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzen- den Schutzzertifikats zu widerrufen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzen- den Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.“

6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger

mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhand- lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ab- satz 2 bleibt unberührt.“

7. § 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83

(1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nich- tigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutz- zertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung we- sentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hin- weises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozess- ordnung ist ergänzend anzuwenden.

(2) Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis nach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übri- gen abschließend Stellung nehmen können. Die Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrge- nommen werden.

(4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Vertei- digungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer ge- änderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorge- bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Er- mittlungen entscheiden, wenn

1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde und

2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genü- gend entschuldigt und

3. die betroffene Partei über die Folgen einer Frist- versäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu ma- chen.“

8. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 81)“ durch die Angabe „(§§ 81 und 85a)“ ersetzt.

2521Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

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9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

„§ 85a

(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Ar- tikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch Klage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.

(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwen- den, soweit die Verfahren nicht durch die Verord- nung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.“

10. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- fügt:

„(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilpro- zessordnung über die vorbereitenden Schrift- sätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu- wenden.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- sätze 6 und 7.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entspre- chend.“

11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst:

„§ 111

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt wer- den, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver- letzung des Rechts beruhend anzusehen,

1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge- wirkt hat, der von der Ausübung des Richter- amts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungs- gesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge- wirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnt und das Ablehnungsge- such für begründet erklärt war;

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder still- schweigend genehmigt hat;

5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd- lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah- rens verletzt sind;

6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestim- mungen des Gesetzes nicht mit Gründen verse- hen ist.

§ 112

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung be- gründen.

(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzu- reichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä- testens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor- sitzenden verlängert werden, wenn der Gegner ein- willigt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar- legt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten ver- längern.

(3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Beru- fungsanträge);

2. die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:

a) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Berufung darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben;

c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidi- gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungs- mittel nach § 117 zuzulassen sind.

(4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegrün- dung entsprechend anzuwenden.

§ 113

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Pa- tentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

§ 114

(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün- det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er- gehen.

(3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien be- kannt zu machen.

2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

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(4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entspre- chend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

§ 115

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru- fung anschließen. Die Anschließung ist auch statt- haft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundes- gerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Mona- ten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschlie- ßung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

(3) Die Anschlussberufung muss in der An- schlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

§ 116

(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unter- liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidi- gung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichts- hof die Antragsänderung für sachdienlich hält und

2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof sei- ner Verhandlung und Entscheidung über die Be- rufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.

§ 117

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessord- nung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

§ 118

(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abge- sehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen oder

2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil ent- schieden werden. Erscheint keine der Parteien, er- geht das Urteil auf Grund der Akten.

§ 119

(1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent- scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.

(2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sa- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurück- verweisung kann an einen anderen Nichtigkeits- senat erfolgen.

(4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei- lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur End- entscheidung reif ist.

§ 120

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erach- tet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.“

12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85)“ durch die Angabe „(§§ 85 und 85a)“ und in Satz 2 die Angabe „§ 110 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 7“ ersetzt.

13. § 125a wird wie folgt gefasst:

„§ 125a

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun- gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die- sem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- mente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbei- tung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön- nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch- technischen Rahmenbedingungen für die Bil- dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni- schen Prozessakten.“

2523Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

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14. § 127 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 kei- nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil- prozessordnung gilt entsprechend.“

15. Dem § 147 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtig- keit des Patents oder des ergänzenden Schutzzer- tifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch Klage beim Bundespatentgericht eingeleitet wur- den, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§§ 81, 85)“ durch die An- gabe „(§§ 81, 85 und 85a)“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „das elektronische Dokument“ durch die Wörter „die elektronische Ver- fahrensführung“ ersetzt.

2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:

„§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verord- nungsermächtigung“.

b) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:

„§ 164 (weggefallen)“.

2. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftli- chen Bezeichnung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ gestrichen.

c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ gestrichen und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

d) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 11“ das Wort „oder“ eingefügt.

e) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num- mer 4 eingefügt:

„4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12“.

3. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- fügt:

„(6) Anstelle der Erinnerung kann die Be- schwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen be- teiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Be- schwerde einlegen. Wird die Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.“

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in sei- nem Satz 1 wird nach dem Wort „Beschwerde“ die Angabe „nach Absatz 6 Satz 2 oder“ einge- fügt.

4. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vor- schrift des § 64 die Beschwerde an das Patentge- richt statt.“

5. § 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 kei- nen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil- prozessordnung gilt entsprechend.“

6. § 95a wird wie folgt gefasst:

„§ 95a

Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun- gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die- sem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

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1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- mente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbei- tung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;

2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön- nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch- technischen Rahmenbedingungen für die Bil- dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni- schen Prozessakten.“

7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun- gen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun- gen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzurei- chen.“

9. § 164 wird aufgehoben.

10. § 165 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.

(3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Okto- ber 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erin- nerung und von einem anderen Beteiligten Be- schwerde eingelegt worden ist, ist für die An- wendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.“

Artikel 4

Änderung des Patentkostengesetzes

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Num- mer 5 wird angefügt:

„5. die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Ge- bühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.“

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemes- sung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzu- gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn er- geht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben

Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Be- schwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten.“

2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„1. Erteilungsverfahren

Anmeldeverfahren (§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

– bei elektronischer An- meldung

311 000 – die bis zu zehn Patentansprüche enthält  40

311 050 – die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils  20

311 100 – bei Anmeldung in Pa- pierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.

311 200 Recherche (§ 43 PatG) 250

Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)

311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits ge- stellt worden ist 150

311 400 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist 350

311 500 Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz- zertifikat (§ 49a PatG) 300

Verlängerung der Lauf- zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)

311 600 – wenn der Antrag zu- sammen mit dem An- trag auf Erteilung des ergänzenden Schutz- zertifikats gestellt wird 100

311 610 – wenn der Antrag nach dem Antrag auf Ertei- lung des ergänzenden Schutzzertifikats ge- stellt wird  200“.

2525Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

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bb) Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Num- mern 312 260 bis 312 262 angefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„312 260 für das 6. Jahr des ergän- zenden Schutzes 4 520

312 261 – bei Lizenzbereit- schaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2 260

312 262 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2)

  

50“.

cc) Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro

„5. Anträge im Zusammenhang mit ergän- zenden Schutzzertifikaten

315 100 Antrag auf Berichtigung der Laufzeit 150

315 200 Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit 200“.

b) Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG“.

bb) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Erlass einer einstweiligen Verfügung we- gen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)“.

3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar- kenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden.“

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.“

5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.“

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), werden die Wörter „das elektronische Doku- ment“ durch die Wörter „die elektronische Verfahrens- führung“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

„§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verord- nungsermächtigung“.

2. § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25

Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für An- meldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die- sem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku- mente bei dem Patentamt und den Gerichten ein- gereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu ver- wendende elektronische Signatur;

2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön- nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch- technischen Rahmenbedingungen für die Bil- dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni- schen Prozessakten.“

3. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414), wird wie folgt geändert:

2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschränkt oder beschränkt“ durch die Wörter „durch Erklä- rung gegenüber dem Arbeitnehmer“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle ver- mögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Frei gewordene Diensterfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeit- geber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Ar- beitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „unbeschränk- ter“ gestrichen.

b) In Absatz 1 wird das Wort „unbeschränkt“ gestri- chen.

6. § 10 wird aufgehoben.

7. In § 11 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Er- klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text- form“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „schriftliche Er- klärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text- form“ ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge- strichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort „unbeschränkter“ ge- strichen.

10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „unbeschränkter“ ge- strichen.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „durch Erklärung in Textform“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „durch Erklärung in Textform“ und die Wörter „er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen“ durch die Wörter „die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6)“ ersetzt.

12. § 21 wird aufgehoben.

13. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Erklä- rung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er- setzt.

14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

15. § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27

Insolvenzverfahren

Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ar- beitgebers eröffnet, so gilt folgendes:

1. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfin- dung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Er- werber für die Zeit von der Eröffnung des Insol- venzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.

2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfin- dung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

3. In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwal- ter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spä- testens nach Ablauf eines Jahres nach Eröff- nung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Ar- beitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Mo- naten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Ge- schäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufge- ben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenz- verwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenz- verwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem Veräußerungserlös zu zahlen.

4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergü- tungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.“

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerichtsverfas- sungsgesetz“ durch die Wörter „Deutschen Richtergesetz“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „am Beginn des Kalenderjahres für dessen Dauer“ durch die Wörter „für die Dauer von vier Jahren“ er- setzt.

2527Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Wiederberufung ist zulässig.“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Bundesminister der Justiz“ wer- den durch die Wörter „Präsident des Patent- amts“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.“

17. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. September 2009 gel- tenden Fassung weiter anzuwenden. Für techni- sche Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entspre- chend.“

18. § 48 wird aufgehoben.

Artikel 8

Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des

Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge- setzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bun- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen wer- den.“

2. Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 31. Juli 2009

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r

D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s

D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

O l a f S c h o l z

2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009

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