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Règlement du Ministre fédéral des affaires économiques concernant l'application de la loi sur les brevets de 1970, la loi sur les modèles d'utilité, la loi des marques de 1970 et la loi sur la protection des modèles de 1990 (Règlement de brevets, modèles d'utilité, marques, dessins et modèles), Autriche

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Détails Détails Année de version 1994 Dates Entrée en vigueur: 1 avril 1994 Adopté/e: 25 mars 1994 Type de texte Textes règlementaires Sujet Brevets (Inventions), Modèles d'utilité, Dessins et modèles industriels, Marques, Schémas de configuration de circuits intégrés Notes La notification présentée par l’Autriche à l’OMC au titre de l’article 63.2 de l’Accord sur les ADPIC indique ce qui suit : 'Cette loi traite des procédures engagées auprès de l'office des brevets en ce qui concerne les demandes.'

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Texte(s) principal(aux) Textes connexe(s)
Texte(s) princip(al)(aux) Texte(s) princip(al)(aux) Allemand Verordnung des Bundesministers für Wirtschaftliche Angelegenheiten Betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchmuster-, Marken- und Musterverordnung)        
 
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226. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung

des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung — PGMMV)

Auf Grund

  1. des § 64 Abs. 3, der §§ 67, 92, 95 Abs. 3, des § 101 Abs. 3, des § 168 Abs. 4 und des § 169 des Patentgesetzes 1970, BGB1. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 212/1994,
  2. der §§15, 17 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 33 Abs. 2, des § 48 Abs. 4 und des § 49 des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/ 1994,
  3. des § 18 Abs. 2, des § 24 Abs. 3, des § 42 Abs. l und des § 70 Abs. l des Markenschutzgesetzes 1970, BGB1. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, und
  4. des § 18 Abs. 2 und 3, des § 20 Abs. 3, des § 43 Abs. l und des § 44 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGB1. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 772/1992, wird — hinsichtlich des § 168 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970, des § 48 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 70 Abs. l des Markenschutzgesetzes 1970 und des § 43 Abs. l des Musterschutzgesetzes 1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:
I . G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

Anschrift

§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere Anschrift vorhanden ist.

Prioritätsbelege

§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes 1970, § 17 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 des Markenschutzgesetzes 1970 und § 20 des Musterschutzgesetzes 1990 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.

§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung und über die Übereinstimmung der Abschrift mit der Anmeldung vorzulegen.

(2)
Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat er nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.
(3)
Eine Beglaubigung der gemäß Abs. l und 2 vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.
(4)
Erfolgt die inländische Anmeldung nicht durch denselben Anmelder, der die Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.
(5)
Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, so ist auch einebeglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
Zahlungen an das Patentamt

§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten Frist

  1. bei einem inländischen Postamt oder bei der Österreichischen Postsparkasse eingezahlt oder
  2. im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben wird.
(2)
Bei Jahresgebühren und gestundeten Anmeldegebühren für Patente, bei Jahresgebühren und Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster sowie bei Erneuerungsgebühren für Marken und Muster sind der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die Nummer des Patentes, des Gebrauchsmusters, der Marke oder des Musters, auf die sich die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3)
Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren für mehrere Patente, Jahresgebühren oder Pauschalgebühren für mehrere Gebrauchsmuster, Erneuerungsgebühren für mehrere Marken oder Muster oder um Gebühren in einem dasselbe Schutzrecht betreffenden Verfahren. In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren aufzugliedern.
(4)
Die Zahlung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Gebühren ist bei Verwendung numerierter Erlagscheine des Patentamtes durch Überreichung der Auftragsbestätigung im Original oder in Kopie nachzuweisen. In allen übrigen Fällen ist der urschriftliche Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg vorzulegen. Stehen die erforderlichen Belege dem Einzahler nicht mehr zur Verfügung, kann die Zahlung durch Vorlage von Ersatzbelegen (Abs. 6) nachgewiesen werden.
(5)
Werden Belege gemäß Abs. 4 nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. l des Patentgesetzes 1970 sowie § 19 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes werden dadurch nicht berührt.
(6)
Ersatzbelege im Sinne des Abs. 4 sind urschriftliche Bestätigungen
  1. der Österreichischen Postsparkasse über die Gutschrift auf dem Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes,
  2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf das Postscheckkonto des Österreichischen Patentamtes.

(7) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber auf dessen Verlangen das Einlagen rechtzeitig gezahlter Jahresgebühren, Pauschalgebühren und Erneuerungsgebühren zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen oder diesen entsprechende Formulare sind ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen des Patentamtes

§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.

(2)
Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden, die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt sind.
(3)
Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden; auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht berührt.
(4)
Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, daß am Schluß der Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat, wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung" beigesetzt und die Ausfertigung vom Bediensteten unterschrieben wird.
Amtskleid

§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung des Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht dem für Richter im § l der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGB1. Nr. 133/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 239/1979, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter vorgeschriebenen Amtskleid, mit dem Unterschied, daß an die Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe zu treten hat.

(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:

  1. für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
  2. für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse VIII. kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen; Barettrand aus schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
  3. für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßenen 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.
II. Bestimmungen in P a t e n t – und G e b r a u c h s m u s t e r a n g e l e g e n h e i t e n
Anmeldungseingabe

§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden oder als Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindung sind keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen. Der Titel hat zu bezeichnen, welche Gegenstände nach den Patentansprüchen (Ansprüchen) unter Schutz gestellt werden sollen.

(2)
Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung aufzunehmen.
(3)
Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes ist die Nummer des Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist, das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
(4)
Bei einer gesonderten Anmeldung ist das Aktenzeichen der ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
(5)
Wird für eine Patentanmeldung die Stundung oder Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese bereits bewilligt worden, so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe zu vermerken.
(6)
Die Teile der Anmeldung und die Beilagen zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln anzuführen.
(7)
Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt und ist der Anmelder nicht der Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer gesonderten Beilage erklären.
Beschreibung

§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem entsprechender Vordruck zu verwenden.

(2)
In der Beschreibung ist anzugeben:
  1. das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;
  2. der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;
  3. die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen (Ansprüchen) gekennzeichnet ist;
  4. falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;
  5. eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes, falls Zeichnungen vorhanden sind, an Hand dieser, unter Verwendung der darin eingetragenen Bezugszeichen.
(3)
Überflüssige und das Wesen der Erfindung nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.
Patentansprüche (Ansprüche)

§ 10. (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen (Ansprüchen) durch die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet werden dürfen. Die Patentansprüche (Ansprüche) haben, wo es zweckdienlich ist, zu enthalten.

  1. die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstandes der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),
  2. einen kennzeichnenden Teil, der durch die Worte „dadurch gekennzeichnet" oder „gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den in Z l angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
(2)
Die Zahl der Patentansprüche (Ansprüche) hat sich unter Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche (Ansprüche) sind fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
(3)
Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Patentansprüchen (Ansprüchen) genannten technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis der Patentansprüche (Ansprüche) erleichtert, mit Bezugszeichen zu versehen, die mit den in den Zeichnungen verwendeten Bezugszeichen übereinstimmen müssen. Die Bezugszeichen in den Patentansprüchen (Ansprüchen) sind in Klammern zu setzen.

Einheitlichkeit der Erfindung

§11. (1) Wird in einer Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.

(2)
Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen (Ansprüchen) oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs (Anspruchs) beansprucht werden.
(3)
In einer Anmeldung können zwei oder mehr unabhängige Patentansprüche (Ansprüche) der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten sein, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
Zusammenfassung

§ 12. (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares Verständnis des technischen Problems und seiner Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.

(2)
Die Zusammenfassung ist auf einem gesonderten Blatt zu überreichen und als solche zu kennzeichnen. Sie hat aus nicht mehr als etwa 150 Worten zu bestehen.
(3)
Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder für die Veröffentlichung in der Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche die Erfindung am besten kennzeichnet.
Gemeinsame Formvorschriften für die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung

§ 13. (1) Die Beschreibung und der Text der Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen graphisch dargestellte chemische und mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen sind die üblichen Abkürzungen und Formeln zu verwenden.

(2)
Bei Patentanmeldungen müssen die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung in einer zur Drucklegung geeigneten Form abgefaßt sein. Bei Gebrauchsmusteranmeldungen müssen die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung in Maschinschrift abgefaßt sein. Die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung haben deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen, Änderungen und Überschreibungen zu sein. Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
(3)
Für die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.
Zeichnungen

§ 14. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem, glattem und mattem weißen Papier in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien bestehen.

(2)
Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur klaren photographischen Wiedergabe oder zur Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten eignen.
(3)
Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu machen.
(4)
Die Zeichnungen sind auf Blättern im Ausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite auszuführen. Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
(5)
Mehrere Figuren sind klar voneinander zu trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es für das Verständnis der Beschreibung erforderlich ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben) zu versehen. Die gleichen Teile müssen in allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung übereinstimmen.
(6)
Die Zeichnungen müssen den Namen des Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.

Übersetzung

§ 15. Sind Teile der Anmeldung in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt, so gelten die §§9, 10, 12 und 13 für die vorzulegende Übersetzung ins Deutsche.

§ 16. (1) Als Prioritätsbeleg kann an Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen amtlichen Publikation vorgelegt werden, sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.

(2) Wird die Priorität der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung etwa überreichte Nach- oder Abbildung eines Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung der Nachoder Abbildung mit der mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Umstand, daß mit der Anmeldung keine Beschreibung vorgelegt wurde, ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

Auslegung der Patentanmeldung

§ 17. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15. des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden, wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt ist.

(2)
Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung und der Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.
(3)
Das Patentamt hat über die ausgelegten Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei Angabe des Namens des Anmelders und der Klasse, in die die Anmeldung fällt, leicht und rasch ermittelt werden kann.

III. B e s t i m m u n g e n in Marken- und M u s t e r a n g e l e g e n h e i t e n

Prioritätsbelege

§ 18. Ist in Musterangelegenheiten der Nachweis des Prioritätsrechtes erforderlich, so ist mit dem Prioritätsbeleg auch die mit der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichte Nach- oder Abbildung des Musters sowie die mit dieser Anmeldungallenfalls überreichte Beschreibung vorzulegen, sofern er diese nicht bereits enthält. Die Übereinstimmung der Nach- oder Abbildung sowie gegebenenfalls der Beschreibung mit den bei der prioritätsbegründenden Anmeldung überreichten Unterlagen ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

§ 19. Als Prioritätsbeleg kann auch eine amtliche Urkunde über die Registrierung der Marke oder des Musters vorgelegt werden.

IV. Gebühren

§ 20. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen betragen

  1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ..................................... 20 S,
  2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original, für jede kopierte Seite.................................................. 40 S,
  3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede kopierte Seite.................... .50 S,
  4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Patentregister, für jedes Patent..... 50 S,
  5. für ein Duplikat einer Patenturkunde............................................... 50 S,
  6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes Gebrauchsmuster............................. 50 S,
  7. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde................................. 50 S,
  8. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Markenregister, für jede Marke.... 50 S,
  9. für eine Bestätigung über die Registrierung einer Marke............. 60 S,
  10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge aus dem Musterregister, für jedes Muster 50 S,
  11. für ein Duplikat eines Musterzertifikates ...................................... 50 S,
  12. für ein Amtszeugnis........................ 30 S.
(2)
Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt angefertigte Kopien verwendet werden.
(3)
Dem Musterzertifikat sowie jedem Auszug aus dem Musterregister sind sämtliche im Register enthaltenen Abbildungen des Musters in Kopie, bei färbigen Abbildungen in Farbkopie anzuschließen.
(4)
Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.
V. Schlußbestimmungen

§ 22. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(2) Die Patent- und Markenverordnung, BGBl. Nr. 98/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 597/1992 tritt mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft.

Schüssel


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N° WIPO Lex AT030