P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
234. Bundesgesetz: Patentrechts-Novelle 1984 234. Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patentrechts-Novelle 1984)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBI. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr.58111973, 349/1977,526/1981,20111982 und 126/1984 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschriften der §§ 1 bis 3 sowie diese haben zu lauten:
"Patentierbare Erfmdungen
§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt. Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. Patente werden nicht erteilt:
1. für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist; Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. 10 160
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(4) Abs.3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist."
2. Der erste und zweite Satz des § 4 Abs. 1 haben zu lauten:
,,§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger, im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird."
4. Die Überschrift und der Abs. 1 des § 20 haben zu lauten:
"Anspruch auf ErfIndemennung
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder."
5. In § 20 Abs. 4 und 5 lit. a hat an die Stelle des Wortes "Urheber" das Wort "Erfinder" zu treten.
6. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen:
,,§ 22 a. Der Schutzbereich des Patentes und der bekanntgemachten Anmeldung (§ 101 Abs. 2) wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBI. Nr. 350/1979, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."
7. § 25 hat zu lauten:
,,§ 25. Soweit der Gegenstand einer patentierten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunüt
8. § 28 hat zu lauten:
,,§ 28. (1) Die Patentdauer beträgt achtzehn Jahre ab dem Tag der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung im Patentblatt (§ 101), längstens jedoch zwanzig Jahre ab dem Anmeldetag.
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes."
9. In § 31 Abs. 1 und 5 sowie in § 32 Abs. 3 hat an die Stelle des Wortes "Patentbeschreibung" das Wort ,,Anmeldung" zu treten.
1O. § 46 Abs. 1 hat zu lauten:
,,§ 46. (1) Das Patent erlischt 11. § 46 Abs. 3 hat zu lauten:
,,(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag."
12. § 48 hat zu lauten:
,,§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn a) daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Art. 4 dieses Vertrages zu behandeln ist,
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als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
b) daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat. 13. Der letzte Satz des § 56 hat zu lauten:
,,§ 163 Abs. 4 bleibt unberührt."
14. § 57 hat zu lauten:
,,§ 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service-und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57 a, 57 b) und alle Eintragungen in das Patentregister obliegen dem Patentamt.
(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht."
15. Nach § 57 ist § 57 a mit folgender: Überschrift sowie § 57 beinzufügen:
"Service-und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 57 a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten zu erstatten.
§ 57 b. (1) Das Patentamt hat seine Service-und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. ,,(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
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6. über eine Ordnungs-oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist."
20. Dem § 64 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
,,( 4) BUNDESGESETZBLATT
Jahrgang 1984 Ausgegeben am 8. Juni 1984 105. Stück
(NR: GP XVI RV 265 AB 287 S. 47. BR: AB 2834 S. 447.)
zen."
"e) eine Bibliothek,
f) eine Buchhaltung."