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Verordnung zur Ausführung des
Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)
MarkenV
Ausfertigungsdatum: 11.05.2004
Vollzitat:
"Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.12.2010 I 1763
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung |
Abschnitt 1 |
Anmeldungen |
§ 2 | Form der Anmeldung |
§ 3 | Inhalt der Anmeldung |
§ 4 | Anmeldung von Kollektivmarken |
§ 5 | Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter |
§ 6 | Angaben zur Markenform |
§ 7 | Wortmarken |
§ 8 | Bildmarken |
§ 9 | Dreidimensionale Marken |
§ 10 | Kennfadenmarken |
§ 11 | Hörmarken |
§ 12 | Sonstige Markenformen |
§ 13 | Muster und Modelle |
§ 14 | Verwendung fremdsprachiger Formblätter |
§ 15 | Fremdsprachige Anmeldungen |
§ 16 | Schriftstücke in fremden Sprachen |
§ 17 | Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke |
§ 18 | Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung |
| Abschnitt 2 |
| Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen |
§ 19 | Klasseneinteilung |
§ 20 | Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen |
§ 21 | Entscheidung über die Klassifizierung |
§ 22 | Änderung der Klasseneinteilung |
| Abschnitt 3 |
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Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Teil 3
Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 24 Ort und Form des Registers
§ 25 Inhalt des Registers
§ 26 Urkunde, Bescheinigungen
§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung
§ 28 Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Teil 4
Einzelne Verfahren
Abschnitt 1
Widerspruchsverfahren
§ 29 Form des Widerspruchs
§ 30 Inhalt des Widerspruchs
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
§ 32 Aussetzung
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
§ 35 Teilung von Anmeldungen
§ 36 Teilung von Eintragungen
Abschnitt 3
Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 38 Antrag auf teilweise Verlängerung
Abschnitt 4
Verzicht
§ 39 Verzicht
§ 40 Zustimmung Dritter
Abschnitt 5
Löschung
§ 41 Löschung wegen Verfalls
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 46 Schutzverweigerung
Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
§ 48 Veröffentlichung des Antrags
§ 49 Nationaler Einspruch
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50 Einspruch
§ 51 Einspruchsverfahren
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
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§ 53 Löschungsantrag
§ 54 Akteneinsicht
§ 55 (weggefallen)
Teil 7
Schlussvorschriften
§ 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang *)
Anlage 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen (Anlage zu § 19
Abs. 1)
Anlage 2 Alphabetische Liste der Waren (Anlage zu § 19 Abs. 2)
Anlage 3 Alphabetische Liste der Dienstleistungen (Anlage zu § 19 Abs. 2)
Teil 1
Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
- (1)
- Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des
Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
- (2)
- DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
Teil 2
Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1
Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
- (1)
- Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die
elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§
14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.
- (2)
- Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
- (3)
- Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
- Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
- eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§
7 bis 12 und
- das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen
werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
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§ 7 Wortmarken
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt
verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der
Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen)
wiederzugeben.
§ 8 Bildmarken
- (1)
- Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der von ihm gewählten grafischen
Wiedergabe einer Wortmarke im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-
Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei
übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Wenn die
Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung
zu bezeichnen.
- (2)
- Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft dargestellt und in Farbtönen
und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen
Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein Format von 8 Zentimetern Höhe
und Breite in schwarz-weißer Wiedergabe deutlich erkennen lässt. Überklebungen,
Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind
unzulässig.
- (3)
- Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format DIN A4 nicht überschreiten. Die
für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17
Zentimeter und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu
bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von
mindestens 2,5 Zentimeter einzuhalten.
- (4)
- Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk "oben" abgesetzt oberhalb der
Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst
ergibt.
- (5)
- Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen
Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die
beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der
Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien
auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
Grafikformat | | JPEG (*.jpg) |
Auflösung | Bei Breitformat in der Breite | Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) |
| Bei Hochformat in der Höhe | Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) |
Farbraum | | sRGB |
Farbtiefe | Farbbild | 24 Bit/p |
| schwarz-weiß | 8 Bit/p |
| Graustufen | 8 Bit/p |
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien
werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende
Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
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§ 19 Klasseneinteilung
- (1)
- Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in
der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und
Dienstleistungen.
- (2)
- Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen
2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
- (1)
- Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung
jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19
Abs. 1 möglich ist.
- (2)
- Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese
nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs. 2 bezeichneten
alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche
Begriffe verwendet werden.
- (3)
- Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der
Klasseneinteilung anzugeben.
- (4)
- Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit
einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen,
soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung
- (1)
- Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend
klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die
Klassifizierung.
- (2)
- Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der
Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Es ist insoweit
an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. Das Deutsche
Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der
Gebührenzahlung.
§ 22 Änderung der Klasseneinteilung
Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer
Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung
auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der
Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.
Abschnitt 3
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33
Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- das Datum des Eingangs der Anmeldung,
- Angaben über die Marke,
- Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des
Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,
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gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur
Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
Abschnitt 2
Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke
- (1)
- Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts
nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag
auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und
Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
- (2)
- Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 34 Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
- (1)
- Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder
das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt.
- (2)
- Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen,
die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. Ein zum Zeitpunkt der
Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme
der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird
auch in das Register eingetragen.
- (3)
- Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur
einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist,
so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen
anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis
5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von
Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§ 35 Teilung von Anmeldungen
- (1)
- Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder
mehrere Anmeldungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte
Teilungserklärung erforderlich. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
- (2)
- In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die
abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
- (3)
- Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein.
Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,
so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten
Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
- (4)
- Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der
Ausgangsanmeldung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil
der Akten der abgetrennten Anmeldung. Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues
Aktenzeichen. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung
genommen.
- (5)
- Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12,
so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier
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weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen,
bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.
- (6)
- Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als
Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. Die Vorlage einer neuen
Vollmacht ist nicht erforderlich.
- (7)
- In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die
abgetrennte Anmeldung fort.
§ 36 Teilung von Eintragungen
- (1)
- Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder
mehrere Eintragungen geteilt werden. Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte
Teilungserklärung einzureichen. Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom
Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
- (2)
- In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die
abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
- (3)
- Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein.
Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen,
so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten
Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
- (4)
- Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der
Ausgangseintragung. Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil
der Akten der abgetrennten Eintragung. Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue
Registernummer. Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung
genommen.
- (5)
- Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12,
so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Markengesetzes
vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben dieser Marke
einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11
Abs. 3.
- (6)
- Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch
als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. Die Vorlage einer
neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
- (7)
- In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die
abgetrennte Eintragung fort.
- (8)
- Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes
erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und
Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der
ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. Der Inhaber der eingetragenen
Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden
beibringen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung
als unzulässig zurückgewiesen.
Abschnitt 3
Verlängerung
§ 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de - falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift
des Vertreters,
- falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt
wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen,
für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die
die Löschung nicht beantragt wird, und
- der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des
Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider
Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro
der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu
verwenden.
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das
Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen
sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum
herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen
Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu
verwenden.
§ 46 Schutzverweigerung
(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter
des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist,
der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem
Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung
an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist,
innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht
endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der
Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum festgesetzt.
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mit erläuternden Anmerkungen
Waren
Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-,
garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;
Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand;
Düngemittel;
Feuerlöschmittel;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen;
chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln;
Gerbmittel;
Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Erläuternde Anmerkung
Klasse 1 enthält im Wesentlichen chemische Erzeugnisse für gewerbliche,
wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich solcher, die zur
Herstellung von Erzeugnissen dienen, die in andere Klassen fallen.
Diese Klasse enthält insbesondere:
-Kompost, Mulch (als Düngemitten( �
-Salz zum Konservieren, nicht für Lebensmittel.
Diese Klasse enthält insbesondere nicht:
-Naturharze im Rohzustand (Kl. 2);
-chemische Erzeugnisse für die medizinische Wissenschaft (Kl. 5);
-Fungizide, Herbizide und Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren (Kl. 5);
-Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke (Kl. 16);
-Salz zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln (Kl. 30);
-Mulch (Humusabdeckung) (Kl. 31).
Klasse 2
Farben, Firnisse, Lacke;
Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel;
Färbemittel;
Beizen;
Naturharze im Rohzustand;
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.
Erläuternde Anmerkung
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Klasse 2 enthält im Wesentlichen Farbanstrichmittel, Färbemittel und
Korrosionsschutzmittel.
Diese Klasse enthält insbesondere: