Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien
Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1 a) hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a und 6b sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:“;
b) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. das Bezirksgericht Meidling;“;
c) werden am Ende der Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Z 11 und 12 aufgehoben.
2. Im § 2 a) hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel“;
b) wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;“;
c) haben die Z 3 und 4 zu lauten:
„3. des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;“
„§ 6b. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
§ 6c. Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.“
Artikel II
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 453
a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
„(1) Das Mahnverfahren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, sobald hiefür die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem bei einem Gericht nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Abs. 1 das Mahnverfahren automationsunterstützt durchgeführt wird, ist vom Gerichtsvorsteher durch Edikt festzustellen; dieses Edikt ist spätestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzustellen.“
b) wird im Abs. 3 die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird ferner ermächtigt,“ durch die Wendung „Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,“ ersetzt.
Artikel III
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
Der § 90a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.“
Artikel IV
Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird wie folgt geändert:
Der § 73 hat zu lauten:
„§ 73. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.“
Artikel V
Änderung des Auktionshallengesetzes
Im § 1 Abs. 1 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird die Wendung „Exekutionsgericht Wien“ durch die Wendung „Bezirksgericht Innere Stadt Wien“ ersetzt.
Artikel VI
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:
§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
§ 4. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Klestil Vranitzky