- Erster Abschnitt Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- Zweiter Abschnitt Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 6 Wahrnehmungszwang
- § 7 Verteilung der Einnahmen
- § 8 Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
- § 9 Rechnungslegung und Prüfung
- § 10 Auskunftspflicht
- § 11 Abschlußzwang
- § 12 Gesamtverträge
- § 13 Tarife
- § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz
- § 13b Pflichten des Veranstalters
- § 13c Vermutung der Sachbefugnis, Außenseiter bei Kabelweitersendung
- § 14 Schiedsstelle
- § 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
- § 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag
- § 14c Streitfälle über Gesamtverträge
- § 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
- § 14e Aussetzung
- § 15 Verfahren vor der Schiedsstelle
- § 16 Gerichtliche Geltendmachung
- § 17 Ausschließlicher Gerichtsstand
- § 17a Freiwillige Schlichtung
- Dritter Abschnitt Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
- Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
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UrhWahrnG Ausfertigungsdatum: 09.09.1965 Vollzitat: "Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.10.2007 I 2513 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr: 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 +++) Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 24.6.1985 I 1137 mWv 1.7.1985 Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag von der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
3. eine Erklärung über die Zahl der Personen, welche die Verwertungsgesellschaft mit § 3 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn (2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft § 4 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn (2) Der Widerruf der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft Die Erteilung der Erlaubnis und ein nach § 4 Abs. 2 wirksam gewordener Widerruf sind im § 6 Wahrnehmungszwang Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muß Bestimmungen über die Wahl der Vertretung § 7 Verteilung der Einnahmen Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln § 8 Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die § 9 Rechnungslegung und Prüfung Die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht entsprechen nach meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung Gesetz und Satzung. Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung § 10 Auskunftspflicht Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen § 11 Abschlußzwang (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Grund der von ihr wahrgenommenen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
(2) Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der § 12 Gesamtverträge Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder § 13 Tarife § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz § 13b Pflichten des Veranstalters Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
(5) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. (5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a (5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes § 14a Einigungsvorschlag der Schiedsstelle § 14b Beschränkung des Einigungsvorschlags, Absehen vom Einigungsvorschlag § 14c Streitfälle über Gesamtverträge Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluß des (3) Die Schiedsstelle hat das Bundeskartellamt über das Verfahren zu § 14d Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c entsprechend. § 14e Aussetzung Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, § 15 Verfahren vor der Schiedsstelle Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 16 Gerichtliche Geltendmachung Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt § 17 Ausschließlicher Gerichtsstand § 17a Freiwillige Schlichtung § 18 Aufsichtsbehörde Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de
§ 23 Bestehende Verwertungsgesellschaften §§ 24 bis 26 ---
Die §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der § 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft § 28 Inkrafttreten Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden
ist"
Fußnote
Erster Abschnitt
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 1 Erlaubnispflicht
dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben,
für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen
Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in
eigenem oder fremdem Namen erfolgt.
Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden.
Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das
Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.
bezeichnete Tätigkeit aus, so ist sie Verwertungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.
Übt eine einzelne natürliche Person die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit aus, so sind
auf sie die in diesem Gesetz für Verwertungsgesellschaften getroffenen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.
§ 2 Erteilung der Erlaubnis
erteilt. Dem Antrag sind beizufügen:
zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigten Personen,
der Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche
beauftragt haben, sowie über Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der
Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche.
entspricht,
Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung
ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten läßt.
zuzustellen.
Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder nachträglich eingetreten ist und dem Mangel
nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist abgeholfen wird
oder
Verpflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt
zuwiderhandelt.
zuzustellen. Der Widerruf wird drei Monate, nachdem er unanfechtbar geworden ist,
wirksam, wenn darin kein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
§ 5 Bekanntmachung
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Zweiter Abschnitt
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen
Bedingungen wahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und eine wirksame Wahrnehmung
der Rechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist. Ist der Inhaber eines Unternehmens
Berechtigter, so gilt die Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden.
durch die Berechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten.
(Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung
ausschließen. Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell
bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind. Die Grundsätze des Verteilungsplans
sind in die Satzung der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen.
Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten.
das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den
Anhang (Jahresabschluß) sowie einen Lagebericht aufzustellen.
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Jahresbilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung sind im Anhang zu erläutern.
so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt
wird.
durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen.
Abschlußprüfer können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sein.
Sind nach dem abschließenden Ergebnis ihrer Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so
haben sie dies durch den folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen:
einzuschränken oder zu versagen. Die Abschlußprüfer haben den Bestätigungsvermerk mit
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
acht Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Dabei ist der volle Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben. Haben die
Abschlußprüfer die Bestätigung versagt, so ist hierauf in einem besonderen Vermerk zum
Jahresabschluß hinzuweisen.
unberührt.
Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder
bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber
eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.
Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.
Nutzungsrechte nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die
Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft
gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft
unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt
worden ist.
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung
von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr
wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen
abzuschließen, es sei denn, daß der Verwertungsgesellschaft der Abschluß eines
Gesamtvertrages nicht zuzumuten ist, insbesondere weil die Vereinigung eine zu geringe
Mitgliederzahl hat.
Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Soweit Gesamtverträge
abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als
Tarife.
unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere
Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich
vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung
erzielten Vorteile ergeben. Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung
am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessen Rücksicht zu nehmen. Die
Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der
tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung
der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene
Rücksicht nehmen.
des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien
hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über
die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln.
Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in
Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst
nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.
Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Empfängergruppen.
vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche
die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies
gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von
Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht
geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu
ermitteln.
erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung
statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und
den Parteien unterschrieben ist; § 797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt
des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die
ordentlichen Gerichte zu verlangen.
durch Klageerhebung gehemmt.
Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
Einigungsvorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfahren vor der
Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt
werden. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall
zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit
des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem
Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen.
entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle
eingeht. Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten
der Kabelweitersendung, beträgt die Frist drei Monate.
797a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
die Angemessenheit eines Tarifs (§ 13) bestritten und ist der Sachverhalt auch im
übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auf eine
Stellungnahme zur Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs beschränken.
die Angemessenheit eines Tarifs nicht im Streit, so kann die Schiedsstelle von einem
Einigungsvorschlag absehen.
den Inhalt des Gesamtvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit
Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag gestellt wird.
einstweilige Regelung machen. § 14a Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. Die
Verfahrens vor der Schiedsstelle.
unterrichten. Die Bestimmungen in § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der
Präsident des Bundeskartellamts keinen Angehörigen der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1)
zum Vertreter bestellen kann.
bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen
Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung
eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.
für ihre Tätigkeit zu erlassen,
der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen;
die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozeßverfahren erster Instanz zu
erhebenden Gebühren,
Verjährung von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu
treffen.
gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder
nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen
wurde.
Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich
erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, daß die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit
des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die
Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist die Partei, die die Anwendbarkeit
oder die Angemessenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Aussetzung nach, daß ein Antrag bei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der
Rechtsstreit fortgesetzt; in diesem Fall gilt die Anwendbarkeit und die Angemessenheit
des von der Verwertungsgesellschaft dem Nutzungsverhältnis zugrunde gelegten Tarifs als
zugestanden.
Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Nach Erlaß eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung des Absatzes 1
zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur
Erhebung der Klage bestimmt worden ist.
eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige
des Zweiten Buchs der Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht setzt
den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem
Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten.
Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich,
in dem der Antrag gestellt wird. Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen
Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung statt.
Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts
ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung
vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 105
des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt.
Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle
Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.
findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein
Schlichtungsverfahren statt.
ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. Er
übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten tragen die
Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es
sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.
pflichtgemäßem Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und
Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage
der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur
Streitbeilegung.
Schiedsstelle anrufen.
diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter
bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten erhalten eine
Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung
findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem Patentamt auszuüben.
den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das
Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz vor; dessen Weisungen, die im
Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fortsetzen.
Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen ihr
nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen befreien.
den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals angemessen verlängern,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1969.
§ 26a Anhängige Verfahren
Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§ 14 und
15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in
der Fassung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294).
in der Informationsgesellschaft
vom 26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:
worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt
werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für Tarife,
die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt
entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem
Tag angewendet wurden.
anhängig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach § 14a Abs. 2 mit
dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes beginnt.
Landgericht anhängig sind, nicht anzuwenden.