- I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
- II. ABSCHNITT Kartelle
- Kartellarten § 9
- Vereinbarungskartelle § 10
- Verhaltenskartelle § 11
- Empfehlungskartelle § 12
- Preis- und Vertriebsbindungen § 13
- Normen- und Typenkartelle § 14
- Rationalisierungskartelle § 15
- Bagatellkartelle § 16
- Freistellung durch Verordnung § 17
- Verbot der Durchführung § 18
- Durchführung von Preisbindungen § 19
- Anzeige von Vertriebsbindungen §20
- Abschöpfung der Bereicherung § 21
- Unwirksamkeit von Kartellverträgen § 22
- Genehmigung von Kartellen § 23
- Genehmigungs- und Geltungsdauer § 24
- Untersagung der Durchführung § 25
- Änderung und Ergänzung von Kartellen § 26
- Widerruf der Genehmigung § 27
- Kündigung und Austritt § 28
- Mäßigung von Vertragsstrafen § 29
- Vertragshilfe gegen Sperren § 30
- III. ABSCHNITT Unverbindliche Verbandsempfehlungen
- IV. ABSCHNITT Marktbeherrschende Unternehmer
- V. ABSCHNITT Zusammenschlüsse
- VI. ABSCHNITT Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
- Verfahrensart § 43
- Amtsparteien § 44
- Kostenersatz § 45
- Schriftsätze § 46
- Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses § 47
- Fristen § 48
- Gutachten des Paritätischen Ausschusses § 49
- Verletzung der Auskunftspflicht § 50
- Verhandlungen § 51
- Einstweilige Verfügungen § 52
- Rechtsmittelverfahren § 53
- VII. ABSCHNITT Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und unverbindliche Verbandsempfehlungen
- Kartellbevollmächtigter § 54
- Bestellung durch das Kartellgericht § 55
- Wechsel des Kartellbevollmächtigten § 56
- Aufforderung zum Genehmigungsantrag §57
- Anzeige von Bagatellkartellen§ 58
- § 59
- Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen § 60
- Inhalt von Verlängerungsanträgen § 61
- Anzuschließende Urkunden § 62
- Inhalt der Vereinbarung § 63
- Unübersichtlichkeit der Vereinbarung § 64
- Verbesserung von Anträgen und Anzeigen § 65
- Berichtsauftrag § 66
- Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen § 67
- Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen § 68
- VIII. ABSCHNITT Kartellregister
- IX. ABSCHNITT Gerichtsgebühren
- X. ABSCHNITT Kartellgericht und Kartellobergericht
- Sprengel § 88
- Zusammensetzung § 89
- Ernennung der Mitglieder § 90
- Eignung der Mitglieder § 91
- Nominierung der Beisitzer § 92
- Rechtsstellung der Beisitzer § 93
- Ausschreibung § 94
- Besetzungsvorschläge § 95
- Vergütungen § 96
- Unvereinbarkeit § 97
- Dienstfreistellung für Abgeordnete § 98
- Amtsdauer § 99
- Amtsverschwiegenheit § 100
- Entscheidung durch den Vorsitzenden § 101
- Entscheidung durch den Senat § 102
- Geschäftsverteilung § 103
- Leitung der Geschäfte § 104
- Sinngemäße Anwendung der Jurisdiktionsnorm § 105
- Schriftführer § 106
- Geschäftsstelle § 107.
- Sachverständige in Kartellangelegenheiten § 108
- Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen § 109
- Geldgebarung § 110
- Tätigkeitsbericht des Kartellobergerichts § 111
- XI. ABSCHNITT Paritätischer Ausschuß
- XII. ABSCHNITT Zivilprozessuale und exekutionsrechtliche Bestimmungen
- XIII. ABSCHNITT Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen
- XIV. ABSCHNITT Gerichtliche Strafbestimmungen
- Kartellmißbrauch § 129
- Verbotene Durchführung eines Kartells § 130
- Verbotene Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung § 131
- Falsche Angaben des Kartellbevollmächtigten § 132.
- Ausübung sittenwidrigen Drucks § 133
- Urteilsveröffentlichung § 134
- Haftung der Organe § 135
- Geldstrafen § 136
- Geldbuße § 137
- Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen § 138
- Mitwirkung der Kammern im Strafverfahren § 139
- Zuständigkeit § 140
- Übersendung des Urteils § 141
- XV. ABSCHNITT Verwaltungsstrafbestimmungen
- XVI. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II und V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen: § 3. Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
§ 5. (1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden (2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf § 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auch auf einen Sachverhalt nach den Abschnitten II bis IV, der im Ausland verwirklicht wird, anzuwenden, soweit er sich auf den inländischen Markt auswirkt.
(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.
§ 7. (1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt: (2) Soweit die danach anzuwendenden. Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
II. ABSCHNITT
Kartelle
§ 9. Kartelle im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungskartelle (§ 10), Verhaltenskartelle. (§ 11) und Empfehlungskartelle (§12).
§ 10. (1) Vereinbarungskartelle sind Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder zwischen Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie im gemeinsamen Interesse eine Beschränkung des Wettbewerbs, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz, der Nachfrage oder den Preisen, bewirkt werden soll (Absichtskartelle) oder, ohne daß dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle). § 11. (1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden
von Unternehmern, wenn durch sie derWettbewerb tatsächlich beschränkt wird.
(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen, § 12. (1) Empfehlungskartelle sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs erreicht werden soll oder erreicht wird. Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.
(2) Als Empfehlungen im Sinn des Abs. 1 gelten auch mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen, die nicht vom Letztverkäufer (Erbringer der Leistung) stammen und dem Letztverbraucher bekannt werden.
§ 13. (1) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.
(2) Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen anders als nach Abs. 1 im Vertrieb von Waren oder beim Erbringen von Leistungen beschränken, sind Vertriebsbindungen.
§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.
§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs-oder Forschungsprogrammen oder von Vertriebsmaßnahmen.
§ 16. Bagatellkartelle sind Kartelle, die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens an der Versorgung einen Anteil von weniger als 25% haben.
Freistellung durch Verordnung
§ 17. (1.) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag derBundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung
1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben
versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.
(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand haben.
(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf § 18. (1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten: (2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§13 Abs. 1).
§ 19. (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt. §20. (1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen. § 21. (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.
Unwirksamkeit von Kartellverträgen
§ 22. Kartellverträge sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.
§ 23. Das Kartellgericht hat Kartelle mit Ausnahme von Bagatellkartellen auf Antrag des Kartellbevollmächtigten zu genehmigen, wenn
1. die Vereinbarung keine Verpflichtungen oder Bestimmungen enthält,
a) ausschließlich solche Waren abzusetzen oder solche Leistungen zu erbringen, die
Gegenstand des Kartells sind,
b) Waren oder Leistungen, die mit den vom Kartell erfaßten gleichartig oder ihnen
ähnlich sind, nur unter bestimmten den Preis (Entgelt) oder die Menge betreffenden
Einschränkungen abzusetzen oder zu erbringen,
c) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung der Leistungen, die Gegenstand
des Kartells sind, bestimmte Personen oder Personengruppen trotz ihrer Bereitwilligkeit,
die vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, ganz oder teilweise auszuschließen; diese Bedingungen dürfen jedoch in den Anforderungen an die fachliche Befähigung nicht über bestehende Rechtsvorschriften hinausgehen, § 24. (1) Das Kartellgericht hat im Genehmigungsbeschluß zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Genehmigung gilt (Genehmigungsdauer). Die Genehmigungsdauer ist ab Rechtskraft des Beschlusses mit Rücksicht auf den Zeitraum zu bestimmen, für den die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells beurteilt werden kann, jedoch höchstens mit fünf Jahren. § 25. Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen: Änderung und Ergänzung von Kartellen
§ 26. Für die Änderung und Ergänzung von Kartellen gelten die §§ 23 und 25 sinngemäß.
§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen, Kündigung und Austritt
§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder — auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen. § 29. Für eine Vertragsstrafe, die in einem Kartellvertrag versprochen worden ist, gilt der § 348 des Handelsgesetzbuches nicht.
§ 30. (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen. III. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
§31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die § 32. Eine unverbindliche Verbandsempfehlung darf erst hinausgegeben werden, wenn § 33. Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die angezeigte Empfehlung binnen vierzehn Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen: IV. ABSCHNITT
Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34. (1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2) dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
§ 35. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen: § 36. Verfahren nach dem § 35 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.
§ 37. Zum Antrag nach den §§ 35 und 36 sind berechtigt § 38. Das Kartellgericht hat der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, die Entscheidung über den Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35) innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen.
§ 39. Nach der Veröffentlichung hat der Vorsitzende des Kartellgerichts auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
§ 40. § 21 ist auf den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sinngemäß anzuwenden.
Zusammenschlüsse
§41. Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten, sofern die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von mindestens 5% haben, § 42. (1) Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, ,wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.
VI. ABSCHNITT
Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 43. Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen.
§ 44. (1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, derÖsterreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien) ; dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.
§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (§ 44) ist.
I. ABSCHNITT
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Berechnung von Marktanteilen
Bestimmte Ware oder Leistung
Zuständigkeit der Länder
Ausnahmen
Räumlicher Anwendungsbereich
Internationale Verträge
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Kartellarten
Vereinbarungskartelle
Verhaltenskartelle
Empfehlungskartelle
Preis- und Vertriebsbindungen
Normen- und Typenkartelle
Rationalisierungskartelle
Bagatellkartelle
Verbot der Durchführung
Durchführung von Preisbindungen
Anzeige von Vertriebsbindungen
Abschöpfung der Bereicherung
Genehmigung von Kartellen
Genehmigungs- und Geltungsdauer
Untersagung der Durchführung
Widerruf der Genehmigung
Mäßigung von Vertragsstrafen
Vertragshilfe gegen Sperren
Begriffsbestimmung
Voraussetzungen der Hinausgabe
Ausschusses auf die Einhaltung dieser Frist angezeigt worden ist. Widerrufsauftrag
Begriffsbestimmung
Mißbrauchsaufsicht
Schaden der Verbraucher, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Antragsberechtigung
Entscheidungsveröffentlichung
Kosten der Veröffentlichung
Abschöpfung der Bereicherung
V. ABSCHNITT
Begriffsbestimmung
Anzeige
Verfahrensart
Amtsparteien
Kostenersatz