817.0Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. April 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 19893, beschliesst:
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schüt zen, welche die Gesundheit gefährden können;
b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen; c. die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu
schützen.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Das Gesetz erfasst:
a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Le bensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b. das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen ständen;
c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchs gegenständen.
2 Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.
AS 1995 1469 1 [BS 1 3; AS 1985 659]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 97 Abs. 1, 105, 118
Abs. 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2004 (SR 814.91). 3 BBl 1989 I 893
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3 Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen. 4 Das Gesetz gilt nicht:
a.4 für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch be stimmt sind;
b. für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst wer den; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln.
5 Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.
Art. 3 Lebensmittel 1 Lebensmittel sind Nahrungs- und Genussmittel. 2 Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des mensch- lichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden. 3 Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren. 4 Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist, sowie Zusatzstoffe.5
Art. 4 Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe 1 Inhaltsstoffe sind Stoffe, die in einem bestimmten Lebensmittel natürlicherweise vorkommen. 2 Zusatzstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet werden. 3 Fremdstoffe sind unerwünschte Stoffe, die natürlicherweise nicht in ein Lebens mittel gehören (wie Rückstände, Verunreinigungen, mikrobielle Stoffwechselpro dukte und radioaktive Nuklide).
Art. 5 Gebrauchsgegenstände Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:6
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
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a. Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterian( �
b. Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Be stimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;
c. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Be rührung kommen;
d. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spiel zeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);
e. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel; f. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von
Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unter stellt sind.
2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Grundsatz 1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbeson dere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden. 2 Für Lebensmittel, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vor schreibt.
Art. 7 Ausgangsprodukte 1 Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und Trinkwasser müssen, soweit sie zum Herstellen von Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet werden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben. 2 Für die Beurteilung massgeblich sind:
a. bei Tieren: Fütterung und Pflege; b. bei Pflanzen: Anbau, Düngung und Pflanzenschutz; c. bei Mineralstoffen: Herstellung und Zusammensetzung; d. bei Trinkwasser: Zusammensetzung, mikrobiologischer Zustand und Auf
bereitung.
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3 Der Bundesrat kann andere Ausgangsprodukte zulassen. Er bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.
Art. 8 Zulässige Lebensmittel 1 Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln. 2 Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen. 3 Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilli gung zugelassen wurden. 4 Sachbezeichnungen müssen:
a. das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren;
b. verständlich und unverwechselbar sein. 5 Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist. 6 Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die:
a. für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen beson dere Ernährungsbedürfnisse haben; oder
b. mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen an gepriesen werden.7
Art. 9 Herstellungsverfahren Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefähr dung nicht ausgeschlossen werden kann:
a.8 landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Art. 158 und 159 des Landwirtschaftsgeset zes vom 29. April 19989), Tierarzneimittel und bestimmte landwirtschaft liche Produktionsverfahren;
b.10 physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegen ständen; er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200311.
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).
9 SR 910.1 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit
1. Jan. 2004 (SR 814.91). 11 SR 814.91
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Art. 10 Grenz- und Toleranzwerte 1 Lebensmittel dürfen Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe und Mikroorganismen (wie Bakterien, Hefen, Schimmelpilze oder Viren) nur soweit enthalten, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden kann. 2 Der Bundesrat bestimmt auf Grund einer toxikologischen oder einer epidemiologi schen Beurteilung:
a. die zulässigen Zusatzstoffe für die einzelnen Lebensmittel sowie ihre Höchstmengen (Grenzwerte);
b. die Höchstkonzentrationen (Grenzwerte) für Fremd- und Inhaltsstoffe; c. die Höchstmengen von Mikroorganismen (Grenzwerte).
3 Der Bundesrat kann: a. die Höchstkonzentrationen und Höchstmengen nach Absatz 2 tiefer anset
zen, als dies der Schutz der Gesundheit zwingend erfordern würde, sofern dies technisch möglich ist (Toleranzwerte);
b. die Verwendung von Zusatz- und Fremdstoffen sowie Organismen für Le bensmittel nach Absatz 1 ganz verbieten, wenn deren Verwendung für die Herstellung, Behandlung oder Lagerung technisch nicht notwendig ist oder eine geeignete Nachweismethode für sie fehlt.
Art. 1112
Art. 12 Information der Öffentlichkeit 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Öffent lichkeit auch über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheits schutz von Bedeutung sind, informieren. 2 Er kann die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Insti tutionen unterstützen.
2. Abschnitt: Gesundheit
Art. 13 Nahrungs- und Genussmittel 1 Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefähr den. 2 Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.
12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).
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3 Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach Ab satz 2 unterstellt werden.
Art. 14 Gebrauchsgegenstände 1 Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. 2 Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe ein schränken oder verbieten.
3. Abschnitt: Umgang mit Lebensmitteln
Art. 15 Hygiene 1 Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese:
a. sauber und geordnet gelagert werden; b. so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesund
heitsgefährdenden Stoffen oder sonst wie nachteilig beeinflusst werden kön nen;
c. nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmateria lien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbare oder mit telbare Berührung kommen;
d. nur in Räumen gelagert oder in Fahrzeugen transportiert werden, die sauber, genügend gross und für eine geordnete Lagerung zweckmässig eingerichtet sind;
e. soweit möglich nicht durch Schädlinge und Parasiten beeinträchtigt werden. 2 Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, welche die Gesundheit der Konsu menten gefährden können, müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere Schutzmassnahmen einhalten. 3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmit teln. 4 Wenn es zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist, kann der Bundesrat durch Verordnung für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanforderungen aus dem Bereich der Hygiene vor sehen.13
13 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363 2366; BBl 2005 465).
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Art. 16 Schlachtung 1 Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden. 2 Der Bundesrat regelt:
a. die Ausnahmen für Wild, Fische und gelegentliche Schlachtungen; b. die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.
Art. 17 Schlachtanlagen 1 Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu rei nigen sein. 2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen. 3 und 4 ...14
Art. 17a15 Bewilligungs- und Meldepflicht 1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. 2 Andere Betriebe, welche mit Lebensmitteln umgehen, müssen ihre Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für Betriebe:
a. die im Bereich der Primärproduktion tätig sind; oder b. in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für die Lebensmittelsicherheit ein
geringes Risiko darstellen.
4. Abschnitt: Täuschung bei Lebensmitteln
Art. 18 Täuschungsverbot 1 Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen. 2 Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsu menten nicht täuschen. 3 Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaf fenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.
14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 775; BBl 1999 6128). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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Art. 19 Nachahmung und Verwechslung 1 Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise hergestellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden. 2 Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekenn zeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
5. Abschnitt: Angaben über Lebensmittel
Art. 20 Auskunftspflicht und Bezeichnung 1 Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Artikel 21 vorgeschriebenen Angaben.16 2 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, informiert auf der Packung über die Sach bezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge. 3 Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumenten nicht täuschen. 4 Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne weiteres erkennbar ist.
Art. 21 Besondere Kennzeichnung 1 Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller, Importeur oder Verkäu fer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind. Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kenn zeichnung fertig zubereiteter Speisen auf Menükarten. 2 Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz:
a. der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährde ten Menschen;
b. vor Täuschung, vor allem für Bereiche, in denen Konsumenten auf Grund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden kön nen.
3 Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zuge setzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden (Vitamine, Spuren- und Mengenelemente). 4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, wenn sie mit dem Hinweis auf die spezifischen Anbauarten (insbesondere
16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).
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integrierter, biologischer Anbau) angepriesen werden; es kann sich um die Anerken nung privatrechtlicher Zulassungskriterien handeln.
3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle 1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 22 Untersuchungsmethoden 1 Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind. 2 Er sorgt für eine gesonderte Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittel buch). 3 Er kann durch Verordnung einzelne Teile des Lebensmittelbuches, insbesondere die dort festgelegten Referenzmethoden, für verbindlich erklären.
Art. 23 Selbstkontrolle 1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen. 2 Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. 2bis Wer feststellt, dass von ihm eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte oder abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefähr den können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden. Befinden sich die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle der betreffenden Person, so muss diese unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde informieren und mit dieser zusam menarbeiten.17 3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Untersuchung abgesehen werden kann. 4 Halter und Abnehmer von Schlachttieren müssen den amtlichen Tierarzt oder den amtlichen Fachassistenten informieren, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist.18 5 Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.19
17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).
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Art. 23a20 Rückverfolgbarkeit 1 Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in ein Lebensmit tel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Ver triebsstufen rückverfolgbar sein. 2 Es müssen Systeme und Verfahren eingerichtet werden, damit den Behörden auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle
Art. 24 Inspektion und Probenerhebung 1 Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen, Mineral stoffe und landwirtschaftlich genutzte Böden sowie die hygienischen Verhältnisse; die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise. 2 Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und Kontrollunterlagen Einblick nehmen. 3 Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grund stücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.
Art. 25 Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler 1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrneh mung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen. 2 Wer Tiere schlachtet, stellt die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung. 3 Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolle; die Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle. 4 Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
Art. 26 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent untersucht nach der Schlach tung das Fleisch von:21
20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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a. Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b. Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen
geschlachtet werden. 2 Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches. 3 Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. das Kontrollverfahren beim Geflügel.
4 Er kann vorsehen: a. die Schlachttieruntersuchung; b. die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten; c. Ausnahmen für die Jagd.
Art. 26a22 Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systema tisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.
Art. 27 Beanstandungen 1 Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforde rungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf:
a. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände; b. die hygienischen Verhältnisse; c. Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge; d. Herstellungsverfahren; e. Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.
2 Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte über schritten sind. 3 Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen. 4 Die Kontrollorgane beanstanden für die Ausfuhr bestimmte Waren, wenn diese:
a. offenkundig gesundheitsgefährdend sind; b. soweit erkennbar den Anforderungen des Bestimmungslandes nicht entspre
chen. 5 Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beanstanden.
22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).
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3. Abschnitt: Massnahmen
Art. 28 Beanstandete Waren 1 Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren:
a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen; b. durch die Betroffenen beseitigt werden müssen; c. auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht, un
schädlich verwertet oder beseitigt werden. 2 Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren. 3 Ist ein Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen an. 4 Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, so kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn die Auflagen wiederholt missachtet werden, können die Kontrollorgane die Beseiti gung oder Einziehung anordnen. 5 Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurückgewiesen oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen überwiesen werden.
Art. 29 Andere Beanstandungen 1 Bei Beanstandungen von Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeu gen oder der hygienischen Verhältnisse ordnen die Kontrollorgane die Behebung der Mängel an. 2 Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten. 3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittel bar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort schliessen.
Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist. 2 Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnah men. 3 Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden. 4 Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berück sichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
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Art. 31 Anzeige und Verwarnung 1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhand lungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. 2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige ver zichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.
4. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund
Art. 32 Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entsprechende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen. 2 Der Bund kontrolliert die Einfuhr von Tierarzneimitteln, um die Produktion von Lebensmitteln zu verhindern, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. 3 Er kann bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid der kantonalen Lebensmittelkontrolle überlassen.
Art. 33 Einfuhrverbot Das zuständige Departement kann die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender Waren verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
Art. 34 Forschung und Ausbildung Der Bund:
a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforder lichen wissenschaftlichen Grundlagen;
b. kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch führen;
c. wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.
Art. 35 Vollzug in der Armee In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsorgane. Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes ein gehalten werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeit.
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Art. 36 Aufsicht und Koordination 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätig keit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. 3 Er kann zu diesem Zweck:23
a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Unter suchungsergebnisse zu informieren;
b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben; c. bei ausserordentlichen Verhältnissen bestimmte Vollzugsmassnahmen ge
genüber den Kantonen anordnen. 4 Die zuständige Bundesstelle kann:
a. für die Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Refe renzlaboratorien bezeichnen;
b. die Ringversuche der kantonalen Laboratorien koordinieren und unterstüt zen; sie kann mit den kantonalen Laboratorien auch eigene Ringversuche durchführen.24
5 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes, des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199826 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196627.28
Art. 37 Ausführungsvorschriften des Bundesrates 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.29
Art. 38 Internationale Zusammenarbeit 1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen internationale Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen. 2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Normen über Lebensmittel und Gebrauchs gegenstände für anwendbar erklären, die von internationalen Organisationen emp fohlen werden, sowie ausländische Prüfstellen und Zeugnisse anerkennen.
23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
25 SR 812.21 26 SR 910.1 27 SR 916.40 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21). 29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).
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3 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, völkerrechtliche Verträge abschliessen. 4 Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen. Sie nehmen die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; namentlich erstatten sie die notwendigen Meldungen, leisten Amtshilfe und beteiligen sich an amtlichen Inspektionen.30
2. Abschnitt: Kantone
Art. 39 Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.
Art. 40 Lebensmittelkontrolle 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist, und sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland. 2 Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwen dige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelkontrolleure, amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten ein.31 3 Die Kantone regeln die Aufgaben dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Geset zes; sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen. 4 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich. Er koor diniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure. 5 Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforde rungen erfüllt, leitet die Kontrollen im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbei tung des Fleisches beauftragen.32 6 Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone hiefür spezialisierte Laborato rien. Die Kantone können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammen schliessen. Sie können auch geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Art. 41 Aus- und Weiterbildung 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen die vom Bundesrat für die jewei ligen Funktionen festgelegten Anforderungen erfüllen. 2 Die Kantone sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung.
Art. 41a33 Prüfungskommissionen 1 Das zuständige Departement ernennt Prüfungskommissionen, welche die Prüfun gen der Personen durchführen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahr nehmen. 2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü gung. 3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen, an die Kantone delegieren.
3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
Art. 42 Schweigepflicht Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 43 Öffentliche Warnung 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumen ten abgegeben worden sind, so informieren sie die Öffentlichkeit und empfehlen der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll. 2 Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Hersteller, Importeure, Verteiler oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen an. 3 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so obliegen die Information und die Abgabe von Empfehlungen den Bundesbehörden.
Art. 43a34 Mitarbeit Dritter 1 Bund und Kantone können Dritten, namentlich Unternehmen und Organisationen, Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen übertragen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen. 2 Die Dritten müssen für ihre Tätigkeit:
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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Lebensmittelgesetz 817.0
a. nach Bundesrecht akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt
sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
3 Die zuständige Behörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die sie den Dritten überträgt. Diese können keine Massnahmen verfügen. 4 Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. 5 Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die Dritten haben der Behör de über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der Mitwirkung Rechen schaft abzulegen.
5. Kapitel: Finanzierung
Art. 44 Aufgabenteilung Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Voll zug dieses Gesetzes.
Art. 45 Gebühren 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Lebensmittelkontrolle gebüh renfrei. 2 Gebühren werden erhoben für:
a.35 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit sie dem Zweck dieses Ge setzes dient;
abis.36 die Kontrollen von Zerlegebetrieben; b. Kontrollen, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden; c. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; d. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen
durchgeführt worden sind und einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht;
e.37 Bewilligungen, einschliesslich Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetriebe; die übrigen Betriebsbewilligungen nach Artikel 17a Absatz 1 sind gebührenfrei.
35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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3 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest und bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
6. Kapitel: Schlachtgewicht
Art. 46 Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts.
7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz 1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 47 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz lich:38
a. Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden;
b. Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;
c. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder ab gibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu erwar tenden Gebrauch die Gesundheit gefährden;
39d. ... e. gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder
ausführt. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheits strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.40 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.41 4 Die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis kann als Straf milderungsgrund berücksichtigt werden.42
38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).
40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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Lebensmittelgesetz 817.0
Art. 48 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:43
a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwi derhandelt;
b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Le bensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhan delt;
d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarz neimitteln zuwiderhandelt;
e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;
f. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Unter suchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder er schwert;
g. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behan delt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Ge setzes nicht entsprechen;
h. über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht; i. die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheits
störungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt; k. vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wieder
gibt; l. den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Ge
tränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt; m. den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt; n. 44 den Vorschriften über die Bewilligungs- und Meldepflicht nach Artikel 17a,
die Selbstkontrolle nach Artikel 23 Absatz 1, die Informationspflicht nach Artikel 23 Absatz 2bis Buchstabe a oder die Rückverfolgbarkeit nach Arti kel 23a zuwiderhandelt.
1bis Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.45 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 785 788; BBl 2006 6337).
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
3 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 49 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung Die Artikel 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197446 gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.
Art. 50 Strafverfolgung 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten. 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Widerhandlungen gegen die auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr. 3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 197847, das Zollgesetz vom 1. Oktober 192548, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196649, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198650 oder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197351 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Wider handlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden. 4 Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigen schaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
Art. 51 Verfahrenskosten Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten des Verwal tungsverfahrens.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 52 Einspracheverfahren Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes können bei der verfügen den Behörde mit Einsprache angefochten werden.
46 SR 313.0 47 SR 455 48 [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff.
7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).
49 SR 916.40 50 SR 922.0 51 [AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1991 362 Ziff. III, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1.
AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).
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Lebensmittelgesetz 817.0
Art. 53 Kantonales Beschwerdeverfahren 1 Die Kantone regeln das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht im Rahmen dieses Gesetzes. 2 Sie setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Verfügungen, einschliesslich des Er messens ihrer Vollzugsorgane, nach diesem Gesetz überprüfen kann.
Art. 5452 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 55 Fristen 1 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage. 2 Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebens mittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 24 und 28–30). 3 Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleisch untersuchung (Art. 26, 28 und 30) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.
Art. 56 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 1 Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. 2 Wird der Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.
Art. 57 Haftung Die Körperschaft haftet für den Schaden, wenn ihre Behörde beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich:
a. einen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen getroffen hat (Art. 30 und 56);
b. eine unangemessene Massnahme getroffen oder einen Entscheid verweigert hat (Art. 28 und 29);
c. die aufschiebende Wirkung entzogen hat; d. einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
oder verspätet entsprochen hat.
52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 94 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
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817.0 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 8. Dezember 190553 betreffend den Verkehr mit Le bensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b. das Bundesgesetz vom 24. Juni 191054 betreffend das Absinthverbot; c. das Bundesgesetz vom 7. März 191255 betreffend das Verbot von Kunstwein
und Kunstmost.
Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
1. Das Tierschutzgesetz vom 9. März 197856 wird wie folgt geändert: Art. 32 Abs. 2 und 2bis
...
2. Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196657 wird wie folgt geändert: Art. 10b ...
Art. 52 Abs. 2 und 2bis
...
3. Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195158 wird wie folgt geändert: Art. 39a ...
Art. 47 Abs. 3 ...
Art. 70 Abs. 1 ...
53 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404] 54 [BS 4 658] 55 [BS 4 682] 56 SR 455. Text eingefügt im genannten Gesetz. 57 SR 916.40. Text eingefügt im genannten Gesetz. 58 [AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]
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Art. 71 Abs. 1 ...
Art. 73 ...
Art. 60 Übergangsbestimmung Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak, welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken. Vorbehalten bleiben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199159 über Radio und Fernsehen.
Art. 61 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199560
59 SR 784.40 60 BRB vom 1. März 1995 (AS 1995 1487)
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- Loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 9 octobre 1992 (Etat le 1er avril 2008)
- Chapitre 1 But, champ d’application et définitions
- Chapitre 2 Denrées alimentaires et objets usuels
- Chapitre 3 Contrôle des denrées alimentaires
- Chapitre 4 Exécution
- Chapitre 5 Financement
- Chapitre 6 Pesage des animaux abattus
- Chapitre 7 Dispositions pénales et voies de droit
- Chapitre 8 Dispositions finales
817.0
du 9 octobre 1992 (Etat le 1er avril 2008)
L’Assemblée fédérale de la Confédération suisse,
vu les art. 32ter, 64 et 69bis de la constitution2,3 vu le message du Conseil fédéral du 30 janvier 19894,
arrête:
Chapitre 1 But, champ d’application et définitions
La présente loi a pour but: Art. 2 Champ d’application
1 La présente loi s’applique: 2 Elle s’applique à la production agricole, dans la mesure ou celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires.
RO 1995 1469 1 Rectifié par la Commission de rédaction de l’Ass. féd. [art. 33 LREC - RO 1974 1051].2 [RS 1 3; RO 1985 659]. Aux dispositions mentionnées correspondent actuellement les art. 97 al. 1, 105, 118, al. 2, et 123 de la Constitution du 18 avril 1999 (RS 101).3 Nouvelle teneur selon le ch. 6 de l’annexe à la loi du 21 mars 2003 sur le génie génétique, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RS 814.91).
4
FF 1989 I 849
3 Pour autant qu’elles ne vont pas à l’encontre d’engagements contractés en vertu de conventions internationales, les mêmes dispositions s’appliquent aux denrées alimentaires importées.
4 La présente loi ne s’applique pas: 5 En cas de contestation quant à l’application à des substances ou à des produits déterminés de la législation sur les denrées alimentaires ou de celle sur les médicaments, le Département fédéral de l’intérieur décide, après avoir pris l’avis des autorités concernées.
Art. 3 Denrées alimentaires
1 Les denrées alimentaires sont des produits nutritifs.
2 Les produits nutritifs sont des produits destinés à la constitution et à l’entretien de l’organisme humain, qui ne sont pas prônés comme médicaments.
3 Au sens de la présente loi, les boissons alcooliques et le tabac sont assimilés aux denrées alimentaires.
4 Les ingrédients sont les denrées alimentaires qui s’ajoutent à d’autres ou composent une denrée alimentaire et les additifs.6
Art. 4 Composants, additifs, substances étrangères
1 Les composants sont les substances naturellement présentes dans une denrée alimentaire déterminée.
2 Les additifs sont des substances utilisées dans la fabrication de denrées alimentaires pour obtenir des qualités ou des effets déterminés.
3 Les substances étrangères sont des substances indésirables qui n’entrent pas naturellement dans la composition d’une denrée alimentaire (p. ex. résidus, impuretés, produits du métabolisme microbien et radionucléides).
Art. 5 Objets usuels
On entend par objets usuels et biens de consommation (objets usuels) au sens de la présente loi les objets qui ne sont pas présentés comme produits thérapeutiques et qui entrent dans l’une des catégories de produits suivantes:7
5 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 juin 2004, en vigueur depuis le
1er mars 2005 (RO 2005 971 972; FF 2004 1333 1343).6
Nouvelle teneur selon le ch. 3 de l’annexe à la LF du 6 oct. 1995 sur les entraves
techniques au commerce, en vigueur depuis le 1er juillet 1996 (RS 946.51).7 Nouvelle teneur selon le ch. II 5 de l’annexe à la loi du 15 déc. 2000 sur les produits
thérapeutiques, en vigueur depuis le 1er janv. 2002 (RS 812.21).
817.0
Loi sur les denrées alimentaires Chapitre 2 Denrées alimentaires et objets usuels Section 1 Dispositions générales
Art. 6 Principe
1 Les denrées alimentaires, les additifs et les objets usuels qui ne satisfont pas aux exigences fixées dans la présente loi et ses dispositions d’exécution, notamment ceux qui dépassent les valeurs limites et les valeurs de tolérance, ne doivent pas être utilisés ni distribués au consommateur, sauf s’ils sont assortis de charges.
2 Pour les denrées alimentaires destinées exclusivement à l’exportation, la réglementation du pays de destination est applicable, pour autant que le Conseil fédéral n’en dispose autrement.
Art. 7 Produits de base
1 Les animaux, les plantes, les minéraux et l’eau de boisson utilisés pour la fabrication de denrées alimentaires, ou comme denrées alimentaires, doivent être d’une qualité telle que les denrées alimentaires ainsi produites ne mettent pas la santé de l’homme en danger, ni ne donnent lieu à tromperie.
2 Les éléments d’appréciation sont les suivants: 3 Le Conseil fédéral peut admettre d’autres produits de base. Il détermine les espèces animales dont la viande peut être utilisée comme denrée alimentaire.
Art. 8 Denrées alimentaires admises
1 Le Conseil fédéral fixe les sortes de denrées alimentaires admises, les définit et en fixe la dénomination spécifique; il peut régler les exigences auxquelles elles doivent satisfaire.
2 Le service fédéral compétent peut autoriser provisoirement des denrées alimentaires que le Conseil fédéral n’a pas encore admises et en fixer la dénomination spécifique.
3 Le service fédéral compétent publie périodiquement une liste des denrées alimentaires admises par autorisation particulière.
4 La dénomination spécifique doit: 5 La dénomination spécifique des succédanés et des produits d’imitation sera fixée de manière à établir une nette distinction entre ceux-ci et le produit naturel de référence.
6 Le Conseil fédéral peut régler la mise sur le marché de denrées alimentaires: Art. 9 Procédés de fabrication
Le Conseil fédéral peut restreindre ou interdire les substances et procédés suivants lorsque tout danger ne peut être exclu selon l’état des connaissances scientifiques:
a.9 matières auxiliaires de l’agriculture (art. 158 et 159 de la loi du 29 avril 1998 sur l’agriculture10), médicaments vétérinaires et certains procédés de production agricole;
b.11 procédés physiques, chimiques, microbiologiques ou de génie génétique appliqués à la fabrication ou au traitement de denrées alimentaires ou d’objets usuels; il veille également à ce que les exigences de la loi du 21 mars 2003 sur le génie génétique12 soient respectées.
8 Nouvelle teneur selon le ch. II 5 de l’annexe à la loi du 15 déc. 2000 sur les produits thérapeutiques, en vigueur depuis le 1er janv. 2002 (RS 812.21).
9 Nouvelle teneur selon le ch. 5 de l’annexe à la loi du 29 avril 1998 sur l’agriculture, en vigueur depuis le 1er janv. 1999 (RS 910.1).
10
11 Nouvelle teneur selon le ch. 6 de l’annexe à la loi du 21 mars 2003 sur le génie génétique, en vigueur depuis le 1er janv. 2004 (RS 814.91).
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817.0
Loi sur les denrées alimentaires
Art. 10 Valeurs limites et valeurs de tolérance
1 Les denrées alimentaires ne peuvent contenir des composants, additifs, substances étrangères et micro-organismes (tels que bactéries, levures, moisissures13 ou virus) que dans la mesure ou ils ne sont pas susceptibles de mettre la santé en danger.
2 Le Conseil fédéral, se fondant sur une appréciation toxicologique ou épidémiologique, fixe: 3 Le Conseil fédéral peut: Loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels (Loi sur les denrées alimentaires, LDAn( �/span>1
Art. 1 But
RS 910.1
RS 814.91