- Inhaltsverzeichnis
- 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
- 2. Teil Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz
- 1. Abschnitt Verfahren bis zum Urteile
- 1. Titel Vergleichsversuch, Klage, erste Tagsatzung und Streitverhandlung
- 2. Titel Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme
- 3. Titel Beweis durch Urkunden
- 4. Titel Beweis durch Zeugen
- 5. Titel Beweis durch Sachverständige
- 6. Titel Beweis durch Augenschein
- 7. Titel Beweis durch Vernehmung der Parteien
- 8. Titel Sicherung von Beweisen
- 2. Abschnitt Urteile und Beschlüsse
- 1. Abschnitt Verfahren bis zum Urteile
- 3. Teil Rechtsmittel
- 4. Teil Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
- 5. Teil Besondere Arten des Verfahrens
- 1. Abschnitt Verfahren in Ehesachen
- 2. Abschnitt Bagatellverfahren
- 3. Abschnitt Besitzerschutzverfahren
- 4. Abschnitt Mandatsverfahren
- 5. Abschnitt Verfahren in Wechselstreitigkeiten
- 6. Abschnitt Verfahren in Bestandstreitigkeiten
- 7. Abschnitt
- 8. Abschnitt Schiedsverfahren
- 1. Titel Allgemeine Bestimmungen
- 2. Titel Schiedsvereinbarung
- 3. Titel Bildung des Schiedsgerichts
- 4. Titel Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- 5. Titel Durchführung des Schiedsverfahrens
- 6. Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- 7. Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
- 8. Titel Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischerSchiedssprüche
- 9. Titel Gerichtliches Verfahren
- 10. Titel Sonderbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
271.0 Inhaltsverzeichnis
§§
§§
271.0 Jahrgang 1912 Nr. 9/1 ausgegeben am 30. Dezember 1912
vom 10. Dezember 1912
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
1. Titel
§ 1
Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit), als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Das Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung oder zu einzelnen Prozesshandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
271.0 Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 2
Insbesondere bedarf der Minderjährige in Rechtsstreitigkeiten, welche nur dasjenige zum Gegenstande haben, worüber er zufolge der §§ 151, 246 und 247 ABGB frei verfügen darf, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 3
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Prozessfähigkeit zukommt.
§ 4
1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
2) Die zu einer einzelnen Prozesshandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Prozesshandlung nachgewiesen werden.
§ 5
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.
§ 6
1) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.
2) Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die prozessunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zugelassen werden.
3) Die im Abs. 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einen Einfluss zu nehmen nicht vermag.
§ 7
1) Wenn der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Prozessführung nicht beseitigt werden kann oder doch die hiezu gewährte Frist fruchtlos abgelaufen ist, hat das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen.
2) Dieser Ausspruch kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen inländischen Gerichte gefällte noch bindende Entscheidung entgegensteht.
§ 8
1) Soll wider eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen werden und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Prozessgericht auf dessen Antrag für die prozessunfähige Partei einen Kurator zu bestellen.
2) Der Kurator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.
den vorigen Stand 144-154
und Streitverhandlung226-265
und die Beweisaufnahme 266-291
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Gesetz
über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
1. Teil
Parteien
Prozessfähigkeit