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德国专利商标局法律事务电子化实施细则,以及其他关于德国专利商标局实施细则的修正案, 德国

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WIPO Lex中的最新版本
详情 详情 版本年份 2013 日期 生效: 2013年12月1日 议定: 2013年11月1日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 专利(发明), 实用新型., 工业品外观设计, 商标, 集成电路布图设计, 版权与相关权利(邻接权)

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主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt        
 bgbl113065 3901..3916

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 1. November 2013

Auf Grund

– der §§ 28, 34 Absatz 6, des § 43 Absatz 8 Nummer 2 und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 durch Artikel 2 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu gefasst, § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Num- mer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. De- zember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert, § 43 Ab- satz 8 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) neu gefasst und § 125a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buch- stabe d des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) und § 29 durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geän- dert worden ist,

– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) neu gefasst, § 65 Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) und § 95a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

– des § 25 Absatz 3 und des § 26 des Geschmacks- mustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Ok- tober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist,

– des § 3 Absatz 3 und des § 11 des Halbleiterschutz- gesetzes, von denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und § 11 zuletzt durch Artikel 17 des

Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,

– des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und

– des § 138 Absatz 5 Nummer 2 des Urheberrechts- gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der zuletzt durch Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezem- ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

(ERVDPMAV)

§ 1

Signaturgebundene elektronische Kommunikation

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signa- turgebunden eingereicht werden:

1. in Patentverfahren für

a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkom- men,

b) Einsprüche,

c) Beschwerden,

d) Rechercheanträge,

e) Prüfungsanträge,

2. in Gebrauchsmusterverfahren für

a) Anmeldungen,

b) Rechercheanträge,

3. in Markenverfahren für

a) Anmeldungen,

b) Beschwerden und

3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt ent- sprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfah- renshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bun- desanzeiger bekannt.

§ 2

Signaturfreie elektronische Kommunikation

(1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:

1. in Markenverfahren für Anmeldungen,

2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen.

(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3

Form der Einreichung

(1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Doku- mente ist ausschließlich die elektronische Annahme- stelle des Deutschen Patent- und Markenamts be- stimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zu- gangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Soft- ware kann über die Internetseite www.dpma.de unent- geltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.

(2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf ei- nem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.

(3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortge- schrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerb- lichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausge- geben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deut- sche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Marken- amt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle über- prüfbar sein.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deut- sche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesys- tems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt he- rausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen sind an- zuwenden.

§ 4

Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt über die Internetseite www.dpma.de bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie der Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Annahmestelle einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung der elektroni- schen Annahmestelle zu verarbeitenden personen- bezogenen Daten,

2. die Einzelheiten des Verfahrens der signaturfreien Einreichung nach § 2,

3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni- scher Signaturen, die dem in § 3 Absatz 3 festgeleg- ten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig- net sind,

4. die zulässigen Dateiformate für und weitere techni- sche Anforderungen an die nach den §§ 1 und 2 eingereichten Dokumente einschließlich der Anla- gen,

5. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Ein- reichung erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

Artikel 2

Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Geset- zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Auf den Ge- schäftssachen“ durch die Wörter „In den Akten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Empfangsbescheini- gung“ durch das Wort „Empfangsbestätigung“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Blatt für Pa- tent-, Muster- und Zeichenwesen“ durch die Wörter „über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de“ er- setzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Einreichung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsver- kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestim- mungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor.“

3907Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013

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5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Vollmachtgeber“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachts- urkunde oder“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevoll- mächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten er- strecken. Sie kann sich auch auf mehrere An- meldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstre- cken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden.“

6. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstü- cken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizu- fügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzu- reichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografie- verfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffor- dern, Abschriften nachzureichen.“

7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Ak- tenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“

8. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröff- net.“

9. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt wer- den, wird nur in den Dienstgebäuden des Deut- schen Patent- und Markenamts gewährt. Auf An- trag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt.“

10. § 23 wird aufgehoben.

11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsan- schrift“ durch das Wort „Anschrift“ ersetzt.

12. In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Anmeldung beigefügte“ gestrichen und werden die Wörter „der Präsident oder die Präsi- dentin“ durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die elektronische

Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bun- desgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein elektronisches Dokument des Patentam- tes wird unterzeichnet, indem der Name der unter- zeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signa- tur nach dem Signaturgesetz versehen wird.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektroni- sche Signatur angebracht“ durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur ver- sehen“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht“ durch die Wörter „das Dokument mit einer elek- tronischen Signatur oder einem anderen Her- kunftsnachweis versehen“ ersetzt.

3. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 4

Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Okto- ber 2003 (BGBl. I S. 2083) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Lastschrifteinzugsermächtigung von einem In- landskonto“ durch die Wörter „eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare ver- wendet werden.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftman- dats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig wer- denden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bun- deskasse für das Deutsche Patent- und Marken- amt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftman- dat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein- gang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Ori- ginals.“

3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013

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Artikel 5

Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Ab- satz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Abschriften“ durch die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke“ ersetzt.

2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif- ten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.

b) Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:

„IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken“.

c) In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschrif- ten“ durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken“ ersetzt.

d) Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:

Nr. Auslagen Höhe

„302 100 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Dokumentenpauschale):

  für die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR

  für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:

je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR

3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD oder DVD (Datenträgerpauschale):

je CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 EUR

je DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 EUR

(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch- tigte Vertreter jeweils

– eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,

– eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

(2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben.

(3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben.“

Artikel 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. November

2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über den elektronischen Rechts- verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Ok- tober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.

Berlin, den 1. November 2013

D i e B u n d e sm i n i s t e r i n d e r J u s t i z S . L e u t h e u s s e r - S c h n a r r e n b e r g e r

3909Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2013

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立法 修正 (4 文本) 修正 (4 文本)
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WIPO Lex编号 DE196