关于知识产权 知识产权培训 树立尊重知识产权的风尚 知识产权外联 部门知识产权 知识产权和热点议题 特定领域知识产权 专利和技术信息 商标信息 工业品外观设计信息 地理标志信息 植物品种信息(UPOV) 知识产权法律、条约和判决 知识产权资源 知识产权报告 专利保护 商标保护 工业品外观设计保护 地理标志保护 植物品种保护(UPOV) 知识产权争议解决 知识产权局业务解决方案 知识产权服务缴费 谈判与决策 发展合作 创新支持 公私伙伴关系 人工智能工具和服务 组织简介 与产权组织合作 问责制 专利 商标 工业品外观设计 地理标志 版权 商业秘密 WIPO学院 讲习班和研讨会 知识产权执法 WIPO ALERT 宣传 世界知识产权日 WIPO杂志 案例研究和成功故事 知识产权新闻 产权组织奖 企业 高校 土著人民 司法机构 遗传资源、传统知识和传统文化表现形式 经济学 金融 无形资产 性别平等 全球卫生 气候变化 竞争政策 可持续发展目标 前沿技术 移动应用 体育 旅游 PATENTSCOPE 专利分析 国际专利分类 ARDI - 研究促进创新 ASPI - 专业化专利信息 全球品牌数据库 马德里监视器 Article 6ter Express数据库 尼斯分类 维也纳分类 全球外观设计数据库 国际外观设计公报 Hague Express数据库 洛迦诺分类 Lisbon Express数据库 全球品牌数据库地理标志信息 PLUTO植物品种数据库 GENIE数据库 产权组织管理的条约 WIPO Lex - 知识产权法律、条约和判决 产权组织标准 知识产权统计 WIPO Pearl(术语) 产权组织出版物 国家知识产权概况 产权组织知识中心 产权组织技术趋势 全球创新指数 世界知识产权报告 PCT - 国际专利体系 ePCT 布达佩斯 - 国际微生物保藏体系 马德里 - 国际商标体系 eMadrid 第六条之三(徽章、旗帜、国徽) 海牙 - 国际外观设计体系 eHague 里斯本 - 国际地理标志体系 eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange 调解 仲裁 专家裁决 域名争议 检索和审查集中式接入(CASE) 数字查询服务(DAS) WIPO Pay 产权组织往来账户 产权组织各大会 常设委员会 会议日历 WIPO Webcast 产权组织正式文件 发展议程 技术援助 知识产权培训机构 COVID-19支持 国家知识产权战略 政策和立法咨询 合作枢纽 技术与创新支持中心(TISC) 技术转移 发明人援助计划(IAP) WIPO GREEN 产权组织的PAT-INFORMED 无障碍图书联合会 产权组织服务创作者 WIPO Translate 语音转文字 分类助手 成员国 观察员 总干事 部门活动 驻外办事处 职位空缺 采购 成果和预算 财务报告 监督
Arabic English Spanish French Russian Chinese
法律 条约 判决 按管辖区浏览

实用新型申请实施细则, 德国

返回
废止文本 
详情 详情 版本年份 1992 日期 议定: 1986年11月12日 文本类型 实施规则/实施细则 主题 专利(发明), 实用新型., 知识产权监管机构 德国根据TRIPS第63条第2款发给世贸组织的通知中称:
“本命令包含针对实用新型申请的补充条款。”
主要文本的生效日期:更多细节见第10条。

可用资料

主要文本 相关文本
主要文本 主要文本 德语 Verordnung über die Anmeldung von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmusteranmeldeverordnung)        

GbmAnmV Verordnung uber die Anmeldung von Gebrauchsmustern Gebrauchsmusteranmeldeverordnung GbmAnmV Zitierdatum: 1986-11-12 Fundste11e: BGB1 I 1986, 1739 Sachgebiet: BGB1 421-1-3

Fu~note

(+++ Texthachweis ab: 1. 1.1987 +++)
(+++
Stand: Anderung durch V v. 21.10.1992 I 1801 +++)

GbmAnmV

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt~
machung yom 28. August 1986 (BGB1. I s. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord
nung uber das Deutsche Patentamt yom 5. September 1968 (BGB1. I
s.
997) wird verordnet:

GbmAnmV § 1 Anwendungsbereich

Fur d{e Anmeldung einer Erfindung zur Eintragung als Gebrauchsmuster gelten erganzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes die nachfolgenden Vorschrif·ten.

Fu~note

§ 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV § 2 Anmeldung

(1)
Erfindungen, fur die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 GbmG), sind beim Patentamt schrift1ich anzumelden 4 Abs. 1 Satz.1 GbmG).
(2)
Fur jede Erfindung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG).
(3)
Die Anme1dung besteht aus den folgenden Anmeldungsunter1agen 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GbmG):
  1. dem AntragI
  2. einem oder mehreren Schutzanspruchen,
  3. der Beschreibung,
  4. den Zeichnungen, auf die sich die Schutzanspruche oder die Beschreibung beziehen.

Fu~note

§ 2 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 2 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. c V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV §,3 Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen

-,

2

(1)
Die Sehutzanspruehe, die Besehreibung und die Zeiehnungen sind auf gesonderten Blattern und in zwei Stueken einzureiehen.
(2)
Die Anmeldungsunterlagen mussen deutlieh erkennen lassen, _zu welcher Anmeldung sie gehoren. Ist das amtliehe Aktenzeiehen mitgeteilt worden, so ist es auf allen spater eingereiehten Eingaben anzugeben. ,(3) Die Anmeldungsunterlagen durfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.
(4)
Die Unterlagen mussen folgende Voraussetzungen erfullen:
  1. Als Blattgro~e ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. Die Blatter sind im Hoehformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu besehriften. Fur die Zeiehnungen konnen die Blatter a~eh im Querformat verwendet werden, wenn es saehdienlieh ist.
  2. Als Mi'ndestrander sind auf den Blattern des Antrags, der Sehutzanspruehe und der Besehreibung folgende Flaehen unbesehriftet zu lassen: Oberer Rand 2 em, linker Seitenrand 2,5 em, reehter Seitenrand 2 em, unterer Rand 2' em. Die Mindestrander konnen den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeiehnung des Anmelders und das Aktenzeiehen der Anmeldung enthalten.
  3. Es sind ausschlie~lich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu verwenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhanden sind, k6nnen handschriftlich eingefugt werden.
  4. Das wei~e, feste, nieht durchseheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und mu~ frei von Knicken, Rissen, Anderungen, Radierunge'Jl und dergleichen sein.
  5. Es'sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen und Zeichnungsstriche, und zwar gleichma~ig fur die gesamten Unterlagen, zu verwenden.

Fu~note

§ 3 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 3 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV § 4 Antrag

(1)
Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters 4 Abs. 2 Nr. 1 'GbmG) solI auf dem vom Patentamt vorgeschriebenen Vordruck-eingereicht werden.
(2)
Der Antrag mu~ enthalten:
  1. den Vor-und Zunamen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders, die Ansehrift (Stra~e, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Wohnsitzes oder Sitzes des Geschaftsbetriebs. Bei auslandischen Orten sind auch Staat und Bezirk anzugeben: auslandische Ortsnamen sind zu unterstreichen. Es mu~ klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchsmuster fur eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, fur den Anmelder unter seiner Firma oder unter seinem burgerlichen Namen beantragt wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie im Handelsregister (Spalte 2a) eingetragen sind. Spatere Anderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung und der Anschrift sind dem Patentamt unverzuglieh mitzuteilen: bei Anderungen des Namens, der Firma oder der sonstigen Bezeiehnung sind schriftliche Naehweise beizufugen;
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, auch dessen Namen mit Anschrift. Die Vollmachtsurkunde ist beizufugen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen;
  3. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Vertreter anmelden oder mehre

3

re Vertreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als Zustellungsbevollmachtigter zum Empfang amtlicher Schriftstucke befugt ist: diese Erklarung mu~ von allen Anmeldern oder Vertretern unterzeichnet sein:

  1. die Unterschrift der Anmelder oder eines Vertreters:
  2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (keine Marken-oder sonstige Phantasiebezeichnung);
  3. die Erklarung, da~ fur die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird:
  4. falls die Anmeldung eine Teilung (§4 Abs. 6 GbmG) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung;
  5. falls der Anmelder fur dieselbe Erfindung mit Wiikung fur die Bundesrepublik Deutschland bereits fruher ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklarung, die mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden mu~ (§ 5 Abs. 1 GbmG -Abzweigung).

Fu~note

§ 4 Abs. 2 Nr. 5 (fruher Nr. 6): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990; fruhere Nr. 5 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, fruhere' Nr. 6 jetzt Nr. 5 gem. Art. 1 Nr., 1 Buchst. b V v. 12.6.1992 I 1051 mW 24.6.1992 § 4 Abs. 2 Nr. 6 (fruher Nr. 7): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990, jetzt Nr. 6 ge~. Art. 1 Nr. 1 Buchst. c V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24.6.1992 § 4 Abs. 2 Nr. 7: Fruher Nr. 8 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. d V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24,; 6 .1992 § 4 Aba. 2 Nr. 8 (fruher Nr. 9): IdF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c V v. 4.5.1990 I 858mWv 1.7.1990; fruhere Nr. 9 jetzt Nr. 8 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. e V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24.6.1992

GbmAnmV § 5 Schutzanspruche

(1)
In den Schutzanspruchen kann das, was als gebrauchsmusterfahig unter Schutz gestellt werden solI (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG) , einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt'(zweiteilig) gefa~t sein. In beiden Fallen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.
(2)
Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewahlt, sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgehti in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, fur die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten 'dadurch gekennzeichnet, da~' oder 'gekennzeichnet durch' oder einer sinngema~en Wendung einzuleiten.
(3)
Werden Schutzanspruche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen geg~iedert, so ist die Gliederung dadurch au~erlich hervqrzuheben, da~ jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich yom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.
(4)
Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
(5)
Eine Anmeldung kann mehrere unabhangige Schutzanspruche (Nebenanspruche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Nebenanspruche konnen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Schutzanspruche enthalten. ,(6) Zu jedem Haupt-bzw. Nebenanspruch konnen ein oder mehrere Schutzanspruche

(Unteranspruche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfuhrungsarten der Erfindung beziehen. Unteranspruche mussen eine Bezugnahme auf mindestens einen

.........

der vorangehenden Schutzanspruche enthalten. Sie sind soweit wie meglich und auf die zweckrna~igste Weise zusarnrnenzufassen.

(7)
Werden mehrere Schutzanspruche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nurnerieren.
(8)
Die Schutzanspruche durfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkrnale der Erfindung keine Bezugnahrnen auf die Beschreibung oder die zeichnungen enthalten, z.B. 'wie beschrieben in.Teil der Beschreibung' oder 'wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
(9)
Enthalt die Anrneldung Zeichnungen, so sollen die in den Schutzanspruchen angegebenen Merkrnale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verstandnis des Sehutzanspruehs erleiehtert .

.Fu~note

§ 5: IdF d. Art. 1 Nr. 5 V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnrnV § 6 Besehreibung

(1)
Am Anfang der Beschreibung 4 Abs. 2 Nr. 3 GbmG) ist als Titel die im Antrag ange9"ebene Bezeiehnung des Gegenstandes des Gebrauehsmusters 4 Abs. 2 Nr. 5) anzugeben.
(2)
In der Besehreibung sind ferner anzugeben:
  1. das teehnisehe Gebiet, zu dem die Erfindunggehert, soweit es sich nicht aus
    den Sehutzanspruehen oder den'Angaben zurn Stand der Technik ergibt;
  2. der dem Anrnelder bekannte Stand der Teehnik, der fur das Verstandnis der Er
    findung und deren Sehutzfahigkeit in Betracht komrnen kann, unter Angabe der
    dem Anrnelder bekannten Fundstellen;
  3. das der Erfindung zugrundeliegende problem, sofern es sich nicht aus der
    angegebenen Lesung oder den zu Numrner 6 gemaehten Angaben ergibt, insbeson
    dere dann, wenn es zurn Verstandnis der Erfindung oder fur ihre nahere in
    haltriehe Bestimrnung unentbehrlich ist;
  4. die Erfindung, fur die in den Schutzanspruchen Schutz begehrt wird;
  5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus
    der Beschreibung oder der Art der Erfindung nieht offensichtlich ergibt;
  6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahrne auf den in der Anrneldung genannten Stand der Technik;

~. wenigstens ein Weg zurn Ausfuhren der beanspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erlautert dureh Beispiele und anhand der Zeichnungen unter . Verwendung der entspreehenden Bezugszeiehen.

(3) In die Beschreibung sind keine Markennarnen, Phantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehrnen, die zurn Erlautern der Erfindung offensiehtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Sehutzansprtiehen oder Anspruehsteilen kennen durch Bezugnahrne auf diese ersetzt werden.

Fu~note

§ 6: IdF d. Art. 1 Nr. 6 V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990
§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 1 V v. 21.10.1992 I 1801 mWv 31.10.1992

GbmAnrnV § 7 Zeiehnungen

(1)
Die Zeiehnungen sind auf Blattern mit folgenden Mindestrandern auszufuhren: Oberer Rand 2,5 ern, linker Seitenrand 2,5 ern,
(2)
Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und meglichst in Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlaufend numeriert' werden. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die fur das Verstandnis 'der Erfindung in Betracht kommen kennen, sind zulassig, jedoch nicht als erste Zeichnung (Figur Nr. 1).
(3)
Zur Darstellung der Erfindung kennen neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder EXplosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Fuhrungslinien nicht beeintrachtigen durfen.
(4)
Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihandig, sondern mit

5

rechter Seitenrand 1,5 cm,
unterer Rand 1 cm.
Die fur die Abbildungen benutzte Flache darf 26,2 cm x 17 cm ~icht uberschrei
ten. .

Zeichengeraten gezogen werden. Die fur die Zeichnungen verwendeten Ziffern und 'Buchstaben mussen mindestens 0,32 cm hoch seine Fur die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Technik ublich, andere Buchstaben zu verwenden.

(5)
Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutzanspruchen erlautert worden sind. Gleiche Teile mussen in allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit den Bezugszeichen in der Beschreibung und.den Schutzanspruchen ubereinstimmen mussen.
(6)
Die Zeichnungen durfen keine Erlauterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehriiche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", IISchnitt nach A-BII sowie ·in elektrischen Schaltplanen und Blockschaltbildern kurze Stichworte, die fur das Verstandnis notwendig sind.

Fu~note

§ 7 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a V V. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 7 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b V V. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990 § 7 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. c V v. 4.5.1990 I 858 mWv 1.7.1990

GbmAnmV § 8 Abzweigung

(1)
Hat der Anmelder mit Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland fur dieselbe Erfindung bereits fruher ein Patent nachgesucht, so karin er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklarung abgeben, da~ der fur die Patentanmeldung ma~gebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein fur die Patentanmeldung be~ anspruchtes Prioritatsrecht bleibt fur die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverf~hren abgeschlossen ist, jedoch langstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeubt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG). Die Inanspruchnahme des Anmeldetags der fruheren Patentanmeldung ist nur meglich, wenn die Patentanmeldung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung des Gebrauchsmustergesetzes yom 15. August 1986 -BGBI. I S. 1446).
(2)
Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer patentanmeldung'in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 GbmG), die nicht in deutscher Sprache verfa~t ist, sind die Anmeldungsunterlagen 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzureichen.
(3)
Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Ubersetzung beizufugen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen

bereits die Obersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar. § 9 Abs~ '1 bleibt unberuhrt.

Fu~note

§ 8 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. a v v. 4.5.1990 I 858 mWv
1.7.1990 § 8 Abs. , 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b V v. ~'.....-._". ".."If, 4.5.1990 I 858 '. mWv
1. 7.1990

GbmAnmV § 9 Obersetzungen

(1) Werden Schriftstucke nicht in deutscher Sprache eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche Obersetzung beizufugen, die von einem 6ffentlich bestellten Obersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Ubersetzers ist auf Verlangen 6ffentlich beglaubigen zu lassen 129 des Burgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, da~ der Ubersetzer fur derartige Zwecke 6ffentlich bestellt

ist. . \ , (2) Absatz 1 gilt nicht fur Prioritatsbelege, die gema~ der revidier"t:en Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in franz6sischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Ist eine Obersetzung erforderlich, so fo.rdert die fur die Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters zustandige Stelle diese im Einzelfall an.

;.

1992-06-12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Fur die bis zum 31. Dezember
1986 eingegangenen Anmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschrif
ten.

Fu~note

§ 11: Fruherer § 10 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2, fruherer § 11 jetzt § 10 gem. Art. 1 Nr. 3 V v. 12.6.1992 I 1051 mWv 24.6.1992, fruherer Satz 2 Aufhebungsvorschrift

GbmAnmV

Der Prasident des Deutschen Patentamts


立法 被以下文本废止 (1 文本) 被以下文本废止 (1 文本)
无可用数据。

WIPO Lex编号 DE016