- Artikel 1 (Verfassungsbestimmu ng) GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ
- § 1.
- § 2.
- Artikel 2
- 1. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- § 3.
- § 4.
- § 5.
- 2. Abschnitt ÖFFENTLICHER BEREICH
- § 6.
- § 7.
- § 8.
- § 9.
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
- § 15
- § 16
- 3. Abschnitt PRIVATER BEREICH
- § 17.
- § 18
- § 19
- § 20
- § 21
- § 22
- § 23
- § 24.
- § 25
- § 26.
- § 27
- § 28
- § 29
- § 30
- § 31
- 4. Abschnitt INTERNATIONALER DATENVERKEHR
- § 32
- § 33
- § 34
- 5. Abschnitt DATENSCHUTZKOMMISSION, DATENSCHUTZRAT UND DATENVERARBEITUNGSREGISTER
- § 35
- § 36
- § 37
- § 38
- § 39
- § 40
- § 41
- § 42
- § 43
- § 44
- § 45
- § 46.
- § 47
- 6. Abschnitt STRAFBESTIMMUNGEN
- § 48
- § 49
- § 50
- 7. Abschnitt üBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- § 51.
- § 52
- § 53.
- § 54
- § 55
- § 56
- § 57
- § 58
- § 59
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FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
565. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz -DSG 565. Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978
über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz -DSG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmu ng)
GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ § 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personen bezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privatund Familienlebens, hat. ZUSTÄNDIGKEIT ZUR GESETZGEBUNG UND VOLLZIEHUNG
§ 2. (I) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der VolIziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
Artikel 2 I. Daten: auf einem Datenträger gespeicherte Angaben, die Informationen über eine bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit bestimmbare natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Personengesellschaft darstellen (personen bezogene Daten); 14 350
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verarbeiteten Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder den Verarbeiter. Einer übermittlung ist gleichzuhalten das Verknüpfen von für ein Aufgabengebiet ermittelten oder verarbeiteten Daten mit solchen Daten eines anderen Aufgabengebietes; § 4. (1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt. § 5. (1) Auf die Verarbeitung von Daten von oder im Auftrage von Ländern oder von Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Datenschutzverordnu.ng (§ 9) und die Höhe der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11 Abs. 3) durch die Landesregierung festzulegen sind.
(2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der Landesregieru.ng sind Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des
2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung.
2. Abschnitt
öFFENTLICHER BEREICH
ZULÄSSI(!;KEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
§ 6. Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
ZULÄSSIGKElT DER üBERMITTLUNG
§ 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
(2) Eine übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
MELDUNG DER VERARBEITUNG
§ 8. (1) Jeder Auftraggeber hat vor der Aufnahme einer Echtverarbeitung von Daten dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine schriftliche Meldung gemäß Abs. 2 zu erstatten.
(2) In der Meldung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck der Ermittlung, der Verarbeitung und der übermittlung der Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen anzugeben.
DATENSCHUTZVERORDNUNG
§ 9. (1) Die obersten Organe des Bundes und der Länder haben, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, für jeden ihrer Aufsicht unterstehenden Auftraggeber nach Anhörung der Datenschutzkommission eine Datenschutzverordnung zu erlassen, in der je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und übermittlung bei möglichstem Schutz der personenbezogenen Daten festzulegen sind.
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(2) Selbstverwaltungskörper sind, soweit sie Daten verarbeiten, zur Erlassung einer Datenschutzverordnung nach Abs. 1 verpflichtet. Die Verordnung bedarf aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde hat die Datenschutzkommission anzuhören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verordnung gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
BETRIEBSORDNUNG
§ 10. (1) Für jeden Verarbeiter ist von dem für die Durchführung der Verarbeitung zuständigen Organ eine Betriebsordnung zu erlassen, die der Zustimmung der Datenschutzkommission bedarf. Diese Zustimmung ist, gegebenenfalls mit Auflagen oder Bedingungen, zu erteilen, wenn die Betriebsordnung gesetzlichen Bestimmungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. (6) Die Betriebsordnung ist dem Stand der jeweiligen technischen Entwicklung anzupassen, sofern es die im Abs. 2 und Abs. 5 genannten Zwecke erfordern.
AUSKUNFTSRECHT
§ 11. (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen. satz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden, oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
PFLICHT ZUR RICHTIGSTELLUNG ODER LOSCHUNG
§ 12. (t) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch \;>innen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhal1es richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen.
(2) Eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs. 1 ist durchzuführen oder zu veranlassen (3) Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen -eines Antrages des Betroffenen nicht die
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Feststellung des ~er Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. VERTRAGLICHE INANSPRUCHNAHME § 13. (1) Soweit Auftraggeber nach § 6 zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie andere Verarbeiter desselben Rechtsträgers oder andere Rechtsträger für Dienstleistungen im Datenverkehr in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme darf nur erfolgen, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und wenn weder schutzwürdige Interessen von Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Im Falle der Inanspruchnahme nach Abs. 1 haben die in § 4 und in § 5 genannten Rechtsträger, soweit die Inanspruchnahme nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt, vertraglich sicherzustellen, daß bei der Verarbeitung die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. In solchen Verträgen ist insbesondere eine den Bestimmungen des § 10 entsprechende Betriebsordnung zu vereinbaren.
(3) Vor dem Abschluß eines Vertrages im Sinne des Abs. 2 durch einen in § 4 genannten Rechtsträger sind die Datenschutzkommission und -ausgenommen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 -das Bundeskanzleramt anzuhören; Inanspruchnahmen durch in § 5 und in § 9 Abs. 2 genannte Rechtsträger sind der Datenschutzkommis:<ion mitzuteilen.
RECHTSSCHUTZ DES BETROFFENEN
§ 14. (1) Die Datenschutzkommission (§ 36) erkennt, soweit nicht der Antrag des Betroffenen auf Auskunft (§ 11), Richtigstellung oder Löschung (§ 12) bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3. AMTSWEGIGE VERFAHREN
§ 15. (1) Ergibt ein Verfahren nach § 14, daß auch andere Personen in ihren Rechten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verletzt wurden, so hat dies die Datenschutzkommission bescheidmäßig auszusprechen und dem Auftraggeber und dem Verarbeiter mitzuteilen. Dieser Bescheid ist von der Datenschutzkommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(2) Der Auftraggeber oder der Verarbeiter haben dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen einer von dieser festzusetzenden, angemessenen Frist zu entsprechen.
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VERBINDUNG EINGELEITETER VERFAHREN
§ 16; Wenn die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von Verfahren es erfordern, hat die Datensc~utzkommission eingeleitete Verfahren, die denselben Auftraggeber oder Verarbeiter betreffen, zu verbinden.
3. BUNDESGESETZBLATT
Jahrgang 1978 Ausgegeben am 28. November 1978 193. Stück
(NR: GP XIV RV 72 AB 1024 S. 104. BR: 1893 AB 1895 S.380.)
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
VON DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVER
KEHR DURCH DIE IN § 4 UND IN § 5
GENANNTEN RECHTSTRÄGER