- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811
- 2. Verlagsvertrag
- § 1160
- § 1161
- § 1162
- § 1163
- § 1164
- § 1165
- § 1166
- § 1167
- § 1168
- § 1169
- § 1170
- § 1171
- § 1172
- § 1173
210.0 §§
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
1. Teil
Von dem Personenrechte der Kuratel und der
Vorsorgevollmacht ......................................... 269-284g Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung...... (aufgehoben) 285-308
210.0 210.0 vom 1. Juni 18111
Einleitung
Begriff des bürgerlichen Rechtes
§ 1
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2
Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
§ 3
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Umfang des Gesetzes
§ 42 Aufgehoben
210.0
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 5
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss.
Auslegung
§ 6
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
§ 7
Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
§ 8
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber noch hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
§ 9
Dauer des Gesetzes
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben werden.
210.0
Andere Arten der Vorschriften, als
§ 10
a) Gewohnheiten
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.
§ 111
b) Provinzialstatuten
Gegenstandslos
§ 12
c) Richterliche Aussprüche
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richterstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.
§ 13
d) Privilegien
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
5 Hauptstück: Von der Sachwalterschaft,
2. Teil
Von den dinglichen Rechten
(Servituten)472-530
Willens überhaupt und den
Testamenten insbesondere 552-603
Fideikommissen604-646
Aufhebung des letzten Willens695-726
Anrechnung in den Pflichtoder Erbteil 762-796
Erbschaft 797-824
Eigentums und anderer
dinglichen Rechte 825-858
andern Arten der Geschäftsführung 1002-1044
Erbzinsverträgen1090-1150
Dienstleistungen 1151-1174
Gemeinschaft der Güter1175-1216
Personen- und Sachenrechte
und Verbindlichkeiten1342-1374
und Verbindlichkeiten1375-1410
Verbindlichkeiten 1411-1450
Ersitzung1451-1502
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Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt