- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 6a
- § 6b
- § 6c
- § 7
- § 7a
- § 7b
- § 7c
- § 7d
- § 8
- § 9
- §9a
- § 10
- § 11
- § 12
- § 13
- § 13a
- § 14
- § 15
- § 16
- § 17
- § 18
- § 19
- § 20
- § 20a
- § 21
- § 22
- § 23
- § 23a
- § 23b
- § 24
- § 25
- § 26
- § 27
- § 27a
- § 28
- § 29
- § 30
- Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel 111 Sachgebiet EAbschnitt III
Abk: UWG Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: / 1. 4.1975 +++) UWG § 1
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen . vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann'auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
UWG § 2
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sii-ld auch landwirtschaftliche UWG § 3
( Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Urspruhg, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots,:über Preislisten,'über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge. der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. .
Fußnote
§ 3: IdF d. Art. 1 Nr. 1G V. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.196~
UWG§ 4
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre 'und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem
. geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so Fußnote
§ 4 Abs. 1: IdF d. Art. 3, 4 u. 5 Abs. 4 G v. 25.6.1969 I 645 mWv 1.4.1970, d. Art. 139 Nr. 1 G v. 2.3.1974 1469 mWv 1.1.1975 u. d. Art. 8 G v.7.3.1990 Ic' 422 mWv 1.7.199Q
UWG§ 5
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben § 5: Früherer Abs. 1 aufgeh. I früherer Abs. 2 jetzt einziger ·Text gem. Art. 25
Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 25.10.1994 I 3082 mWv 1.1.1995
UWG § 6
(
A(uß)er~raf~: ~998-12-31 . C. 1 Wud 1n affentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für e1nen . größeren Kreis von Perso'nen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug ninunt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Fußnote
§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975
Textfassung ab 1.1.1999
( UWG§ 6
(1) Wird in öffentlichen aekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von .Personeh bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Insolvenzmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestande der
. Insolvenzmasse gehören, so is~ dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der .Waren aus einer Insolvenzmasse verboten. .
(2) Ordnungswidrig handelt, wer ·vor·sätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Insolvenzmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche:Mark geahndet werden.
Fußnote
§ 6 Abs. 1: IdF d. Art. 58 nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G
v. 5.10·.1994 I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999 . § 6 Abs·. 2: IdF d. Art. 139 Nr. 2 G v. 2.3.1974 I 469 mWv 1.1.1975 § 6 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 58 nach Maßgabe d. Dritten Teils (Art. 102 bis 110) G v. 5:10.199A I 2911 (EGlnsO) mWv 1.1.1999
UWG § 6a
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusanunenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eig~nschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er (2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusanunenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine ~igenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in AnspruGh genommen werden; es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nt. 3 erfüllt.,
Fußnote
§ 6a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 6b
Wer· im. geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wet.tbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder. sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden.
Fußnot~
§ 6b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 26.6.1969 I 633 mWv 1.7.1969
UWG § 6c ,
Wer es 'im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt,
Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechte-n
durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den' Fall zu
gewähren, daß sie andere zum Abschluß gleichartiger Geschäfte veranlassen,
denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige vorteile für eine
entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen, wird mit
-.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(
Fußnote
§ _6c: Eingef. durch Art. 4 Nr. 1 G v. 15.5.1986 I 721 mWv 1.8.1986; früherer
Satz 2 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gern. Art. 14 G v.
UWG § 7
(1). Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außethalb des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des
Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile
hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine SOnderveranstaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn
( einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen ((Sonderangebote) .
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf ~onderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen Fußnote
)
§7: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
§ 7 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 25.7.1994 I 1738 mWv 1.8.1994
UWG § 7a
Fußnote § 7a: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 Il\Wv 1.1.1987
UWG §7b:
Fußnote
§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nt. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1.1.1987
(
. UWG § 7c
Fußnote
§§ 7b u. 7c: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 25.7.1986 I 1169 mWv 1'.1.1987
UWG § 7d
Fußnote
Gesetz gegen den unlauteren Wettpewerb
Zitierdatum: 1909-06-07
Fundstelle: RGBl 1909, 499
Sachgebiet: FNA 43-1
(+++. Sta~d: Änderung durch Art. 14 G v. 22. 6.1998"1 1474 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. UWG Anhang EV +++)
Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch
landwirtschaftliche zu verstehen.
ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder'
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
bildliche Darstellung~n und sonstige veranstaitung~n gleichzuac&ten, die
darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
Fußnote
gewerblichen Verbrauchern eingeräumten Preisen verkauft oder 22.6.1998 I 1474 mWv 1.7.1998