- Rückgabefähige Gegenstände
- Übereignung der Gegenstände
- Beirat
- Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz
- Kommission für Provenienzforschung
- Abgabenbefreiung
- Vollziehungsklausel
Bundesrecht konsolidiert
Gesamte Rechtsvorschrift für Kunstrückgabegesetz, Fassung vom 16.08.2011
Bundesgesetz uber die Ruckgabe von Kunstgegenstanden und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den osterreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstruckgabegesetz - KRG) (NR: GP XX RV 1390 AB 1464 S. 146. BR: AB 5802 S. 646.) StF: BGBl. I Nr. 18111998
BGBl. I Nr. 11712009 (NR: GP XXIV RV 238 AB 349 S. 40. BR: AB 8187 S. 777.)
§ 1. (1) Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur Finanzen wird ermachtigt, jene Kunstgegenstande und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den osterreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zahlen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprunglichen Eigentumer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu ubereignen, welche 2a. zwar rechtmaBig in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind, jedoch zwischen dem
30. Janner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches auBerhalb des Gebietes der heutigen Republik Osterreich Gegenstand eines Rechtsgeschaftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschaften oder Rechtshandlungen gemaB § 1 des Bundesgesetzes uber die Nichtigerklarung von Rechtsgeschaften und sonstigen Rechtshandlungen, die wahrend der deutschen Besetzung Osterreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 10611946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
3. nach Abschluss von Ruckstellungsverfahren nicht an die ursprunglichen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zuruckgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes ubergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
(2) Hat der Bund fur den Eigentumsubergang gemaB Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Ruckgabe dem Bund von den ursprunglichen Eigentumern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Ruckgabe zuruckzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Osterreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemaB § 2b des Bundesgesetzes uber den Nationalfonds der Republik Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 43211995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zuruckzuerstatten.
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Bundesrecht konsolidiert
§ 2. (1) Die Bundesministerin 1 Der Bundesminister fur �nterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin 1 der Bundesminister fur �andesverteidigung und Sport bzw. das sonst zustandige Mitglied der Bundesregierung werden ermachtigt, § 3. (1) Beim Bundesministerium fur �nterricht, Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesministerinnen 1 Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Gegenstande gemaB § 1 zu ubereignen sind, zu beraten hat.
(2) Mitglieder des Beirates sind: (3) Fur jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3
Bundesrecht konsolidiert
§ 4. (1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, uber die freiwillige VerauBerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstande, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ubereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach �bereignung keine Anwendung.
(2) Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines �andesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskorperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen ubereignet wird, fallt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemaB Abs. 1, wenn das zur �bereignung zustandige Organ der Gebietskorperschaft die �bereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen VerauBerung gemaB § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemaB § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 53311923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.
Kommission für Provenienzforschung
§ 4a. Die Kommission fur Provenienzforschung ist beim Bundesministerium fur �nterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschlieBlich Langtitel
Änderung
Text
Rückgabefähige Gegenstände
Übereignung der Gegenstände
festzustellen und die Gegenstande gemaB § 1 an diese zu ubereignen;
deren Rechtsnachfolger von Todes wegen ruckubereignet werden konnen, weil
diese nicht festgestellt werden konnen, an den Nationalfonds der Republik
Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu ubereignen, der
den Verwertungserlos fur die in § 2a des Bundesgesetzes uber den Nationalfonds
der Republik Osterreich fur Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 43211995,
genannten Zwecke zu verwenden hat.
Beirat
Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz