WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Volkswagen AG, Automobili Lamborghini S.p.A., Bugatti International S.A. v. Ragnar Kallaste

Verfahren Nr. D2015-0136

1. Die Parteien

Beschwerdeführer sind die Volkswagen AG aus Wolfsburg, Deutschland; Automobili Lamborghini S.p.A. aus Sant’Agata Bolognese, Italien, sowie Bugatti International S.A. aus Luxembourg, Großherzogtum Luxembourg, alle vertreten durch Grenius Rechtsanwälte, Deutschland

Beschwerdegegner ist Ragnar Kallaste aus Münster, Deutschland.

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <bugatti.trade>, <lamborghini.trade> und <volkswagen.trade> (die „Domainnamen“) sind bei Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 28. Januar 2015 per E-Mail in englischer Sprache ein. Am 28. Januar 2015 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 29. Januar und 2. Februar 2015, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum in dem es bestätigte dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die streitigen Domainnamen ist.

Am 12. Februar 2015 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführer in der es diesen mitteilte, dass nach Auskunft der Domainvergabestelle die Sprache der Registrierungsvereinbarung für die streitigen Domainnamen Deutsch sei. Am gleichen Tag beantragte der Vertreter der Beschwerdeführer Englisch als Verfahrenssprache. Hierzu hat der Beschwerdegegner keine Stellung genommen.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 20. Februar 2015 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 12. März 2015. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 13. März 2015 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Christian Schalk am 30. März 2015 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind weltbekannte Hersteller von Automobilen. Die Volkswagen AG (im folgenden Beschwerdeführerin 1) gilt als einer der größten Autohersteller weltweit. Sie stellt Autos in allen Preissegmenten her. Zahlreiche Beschwerdepanels haben die notorische Bekanntheit der Marke VOLKSWAGEN festgestellt (s. z.B. Volkswagen AG v. Aditya Roshni, c/o Web Services Party, WIPO Verfahren Nr. D2013-0635; Volkswagen AG v. Privacy Protection Services, WIPO Verfahren Nr. D2012-2066. Die Automobili Lamborghini S.p.A. (Beschwerdeführerin 2) und die Bugatti International S.A. (Beschwerdeführerin 3) sind ebenfalls bekannte Autohersteller, deren Produkte im obersten Segment an technischer Ausstattung und Fahrkomfort angesiedelt sind. Auch ihre Marken genießen einen hohen Grad an Bekanntheit und Reputation. Dies gilt insbesondere innerhalb der Europäischen Union, in der sämtliche Parteien dieses Verfahrens ihren Sitz haben.

Die Beschwerdeführer besitzen Markenrechte an den Begriffen VOLKSWAGEN, LAMBORGHINI und BUGATTI in der Europäischen Union und in zahlreichen außereuropäischen Ländern. Die dem Beschwerdepanel vorgelegten Markenrechte wurden teilweise schon vor mehreren Jahrzehnten begründet und somit lange vor der Registrierung der streitigen Domainnamen durch den Beschwerdegegner am 11. Juni 2014.

Die streitigen Domainnamen <bugatti.trade> und <lamborghini.trade> sind jeweils mit Domainparking – Seiten verlinkt, die unterschiedliche weiterführende Links zu verschiedenen Themen – sowie den Hinweis enthalten, dass der jeweilige streitige Domainname zum Kauf angeboten wird. Der streitige Domainname <volkswagen.trade> verweist auf eine leere Seite.

Der Beschwerdegegner ist Partei zweier inzwischen abgeschlossenen WIPO Verfahrens gewesen (Inter IKEA Systems B.V. v. Ragnar Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-1796 und Rolls-Royce PLC v. Ragnar Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-2218). Zudem hat der Beschwerdegegner eine Vielzahl von bekannten Marken anderer Autohersteller als Domainnamen unter der generischen Top-Level Domain („gTLD“) „.trade“ für sich reservieren lassen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass Identität bzw. Ähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr zwischen den streitigen Domainnamen und ihren Marken VOLKSWAGEN, LAMBORGINI und BUGATTI besteht. Sie behaupten, dass die streitigen Domainnamen diese Marken jeweils vollständig beinhalten.

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass der Beschwerdegegner keine legitimen Interessen in Bezug auf die streitigen Domainnamen besitzt. Dem Beschwerdegegner obliege in diesem Zusammenhang die Beweislast. Dieser verwende die streitigen Domainnamen auch nicht, um unter diesen gutgläubig Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten. Die Beschwerdeführer tragen ferner vor, dass der Beschwerdegegner auch nicht unter den streitigen Domainnamen bekannt sei. Ebenso würden diese nicht in berechtigter nicht kommerzieller Weise genutzt werden. Der einzige Grund, warum der Beschwerdegegner diese für sich registriert habe, sei, die große Bekanntheit und hohe Reputation der Beschwerdeführer für sich kommerziell auszubeuten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 müsse der Beschwerdegegner gewusst haben, dass er in deren Markenrechte eingreife. Diese habe die Marke VOLKSWAGEN beim sog. „Trademark Clearinghouse“ eintragen lassen. Obwohl der Beschwerdegegner, als er den streitigen Domainnamen <volkswagen.trade> für sich registrieren ließ, einen Hinweis auf bestehende Markenrechte der Beschwerdeführerin 1 erhalten haben müßte, setzte er die Registrierung dieses Domainnamens fort.

Die Beschwerdeführer sind auch der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in bösgläubiger Absicht für sich registrierte und verwendet. Die Beschwerdeführer tragen hierzu vor, dass der Beschwerdegegner nicht nur die streitigen Domainnamen für sich registrieren ließ, sondern auch zahlreiche weitere Domainnamen, die im Wesentlichen aus Marken anderer Autohersteller bestehen. Insgesamt seien mindestens 535 Domainnamen im Namen des Beschwerdegegners registriert. Alle diese Domainnamen könnten für ein Mindestgebot von Euro 60.- käuflich über eine Domainparkingseite erworben werden. Dies spreche dafür, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen mit dem Ziel registrierte, die Beschwerdeführer daran zu hindern, die Domainnamen für sich zu registrieren und dass dieses Verhalten einem entsprechenden Muster folge. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer u.a. auf die Verfahren The Board of Governors of the University of Alberta v. Michael Katz d.b.a. Domain Names for Sale, WIPO Verfahren Nr. D2000-0378; Corinthians Licenciamentos LTDA v. David Sallen, Sallen Enterprises, and J.D. Sallen Enterprises, WIPO Verfahren Nr. D2000-0461, wo Beschwerdepanels ein solches Verhaltensmuster bereits für eine wesentlich geringere Anzahl an Domainregistrierungen anerkannten. Hinzu kommt nach Ansicht der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner als solcher auch unterlegende Partei in zwei vergleichbaren Verfahren unter der UDRP gewesen ist, nämlich in Inter IKEA Systems B.V. v. Ragner Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-1796 und Rolls-Royce PLC v. Ragner Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-2218.

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen registrierte, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Hierfür sprächen die Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten auf den Domainparking-Seiten, auf die die streitigen Domainnamen <lamborghini.trade> und <bugatti.trade> verweisen sowie Hinweise auf der Facebook-Seite des Beschwerdegegners, wonach er Domainnamen unter der gTLD „.trade“ über eBay verkaufe. All dies sind nach Ansicht der Beschwerdeführer ausreichende Belege für die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domainnamen.

Die Beschwerdeführer sehen darüber hinaus eine bösgläubige Verwendung der streitigen Domainnamen darin, dass der Beschwerdegegner mit deren Registrierung eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt habe, die insbesondere bei Tippfehlern Internetnutzer auf die Domainparkingseiten des Beschwerdegegners anstatt auf die offiziellen Webseiten der Beschwerdeführer lenkt. Deren Geschäft könne durch ein solches Verhalten geschädigt werden, da Internetnutzer entweder woanders nach Informationen zu den Produkten der Beschwerdeführer suchen müssten oder ganz darauf verzichten könnten. Als Beleg für diese Auffassung zitieren die Beschwerdeführer Calvin Klein Trademark Trust and Calvin Klein Inc. v. Wang Yanchao, WIPO Verfahren Nr. D2014-1413.

Weitere Indizien für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen sehen die Beschwerdeführer darin, dass der Beschwerdegegner deren Rechte an den bekannten Marken VOLKSWAGEN, LAMBORGHINI und BUGATTI gekannt haben muss, als er diese registrierte. Diese habe zudem zahlreiche Marken anderer Autohersteller als Domainnamen unter der gTLD „.trade“ für sich reservieren lassen. Keiner der streitigen Domainnamen sei in Benutzung. Außerdem sei der Beschwerdegegner Partei in zwei vergleichbaren Verfahren unter der UDRP.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Beschwerdepanel über die Beschwerde auf Basis der dem Beschwerdepanel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Beschwerdepanel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.

1. Verfahrenssprache

Das Beschwerdepanel legt Deutsch als Verfahrenssprache fest. Die Sprache der Registrierungsvereinbarungen für die streitigen Domainnamen ist Deutsch. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, nach der Englisch die Verfahrenssprache sein soll. Der Beschwerdegegner hat zudem seinen Sitz in Deutschland und ist nach den dem Beschwerdepanel vorliegenden Unterlagen der deutschen Sprache mächtig. Die Beschwerdeführer sind Gesellschaften des Volkswagenkonzerns. Die Wahrnehmung der Markenrechte im vorliegenden Verfahren erfolgt in diesem Fall durch die in Deutschland ansässige Volkswagen AG als Konzernmuttergesellschaft. Das Beschwerdepanel sieht kein Grund für die Abweichung der Regel, wonach die Sprache der Registrierungsvereinbarung auch die Verfahrenssprache ist. Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung Inter IKEA Systems B.V. v. Ragner Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-1796 ist insofern nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, als die Beschwerdeführerin in diesem Fall eine niederländische Gesellschaft war und somit nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass diese die deutsche Sprache beherrscht.

Das Beschwerdepanel hält im vorliegenden Fall jedoch eine Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache für entbehrlich. Nach den vorliegenden Informationen ist das Beschwerdepanel davon uberzeugt, dass der Beschwerdegegner Englisch versteht und in englischer Sprache kommunizieren kann (z.B die Eintragungen in englischer Sprache auf der Facebookseite des Beschwerdegegners; s. auch Rolls-Royce PLC v. Ragnar Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-2218).

2. Beschwerdeführer und Zusammenlegung der Beschwerden

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um drei rechtlich unterschiedliche Gesellschaften, die ihre Rechte aus jeweils eigenen Markenrechten geltend machen. Die Zusammenfassung dieser Beschwerden zu einem Verfahren ist zulässig. Weder die Richtlinie noch die Verfahrensordnung enthalten hierzu Bestimmungen (s. z.B. Inter-Continental Hotels Corporation, Six Continents Hotels, Inc. v. Daniel Kirchhof; WIPO Verfahren Nr. D2009-1661 sowie ausführlich in Fulham Football Club (1987) Limited, Tottenham Hostpur Public Limited, West Ham United Football Club PLC, Manchester United Limited, The Liverpool Football Club And Athletic Grounds Limited v. Domains by Proxy, Inc./ Official Tickets Ltd, WIPO Verfahren Nr. D2009-0331). Die Beschwerdeführer sind Gesellschaften des gleichen Konzerns und verfolgen identische Interessen, unter anderem die Herstellung und Vertrieb von Autos. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalte sind zudem vergleichbar. Alle drei streitigen Domainnamen wurden vom Beschwerdegegner am gleichen Tag registriert. Die Beschwerdeführer beantragen jeweils die Übertragung desjenigen streitigen Domainnamen, der nach ihrer Ansicht Identität bzw. Ähnlichkeit mit einer oder mehrerer ihrer Marken besitzt. Auch in vergleichbaren Verfahren haben Beschwerdepanels die Zusammenfassung der Beschwerden unterschiedlicher Konzerngesellschaften für zulässig erklärt (z.B. Volkswagen Group of America, Inc. v. Kim Hyeonsuk a.k.a. Kim H. Suk, Domain Bar, Young N. and Kang M.N., WIPO Verfahren Nr. D2014-1596; Audi AG, Volkswagen AG v. Miranda Wagner, WIPO Verfahren Nr. D2011-2170; Automobili Lamborghini Holding S.p.A., Audi AG, Volkswagen AG v. Joey Walt, globebiz Imports, Groupo Gold, WIPO Verfahren Nr. D2011-1269). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer Automobili Lamborghini S.p.A. und Bugatti International S.A. die Volkswagen AG mittels dem Beschwerdepanel vorliegenden Vollmachten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Verfahren beauftragt haben. Aus all diesen Erwägungen und im Sinne der Verfahrensökonomie hält das Beschwerdepanel die Zusammenfassung der Beschwerden der drei Beschwerdeführer in einer Beschwerde für zulässig.

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführer nachweisen müssen, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die streitigen Domainnamen des Beschwerdegegners auf die Beschwerdeführer zu übertragen sind:

(1) dass die streitigen Domainnamen mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführer Rechte herleiten, identisch oder verwechselbar ähnlich sind; und

(2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den streitigen Domainnamen hat; und

(3) dass die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.

3. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Die Beschwerdeführer sind in zahlreichen Ländern Inhaber der Markenrechte an den Bezeichnungen VOLKSWAGEN, LAMBORGHINI und BUGATTI. Zwischen den Marken der Beschwerdeführer und den streitigen Domainnamen besteht Verwechslungsgefahr, da die streitigen Domainnamen identisch mit diesen Marken sind. Hinsichtlich des Zusatzes „.trade” gilt nach ständiger Entscheidungspraxis, dass diese als sogenannte gTLD nur eine technisch-funktionale Bedeutung und deshalb bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben haben (siehe u.a. Inter IKEA Systems B.V. v. Ragnar Kallaste, WIPO Verfahren Nr. 2014-1796; Rolls-Royce PLC v. Ragner Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-2218; Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Verfahren Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Verfahren Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Verfahren Nr. D2000-0477). Aus den genannten Gründen besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Beschwerdeführer und den streitigen Domainnamen.

4. Rechte oder berechtigtes Interesse an den streitigen Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den streitigen Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zählt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner:

(a) die streitigen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den streitigen Domainnamen bekannt ist, selbst wenn sie eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) die streitigen Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Beschwerdepanels hat der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den streitigen Domainnamen dargetan. Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer einer der Beschwerdeführer und auch sonst in keiner Weise von diesen befugt worden, die streitigen Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner unter keiner der streitigen Domainnamen in irgendeiner Weise bekannt. Die Verlinkung der streitigen Domainnamen <lamborghini.trade> und <bugatti.trade> mit einer Domainparking-Seite auf der zudem noch Links angebracht sind, stellt zudem keine nicht gewerbliche oder sonstige anerkennenswerte Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht dar. Die streitigen Domainnamen werden dort meistbietend zum Verkauf angeboten. Dies gilt auch für zahlreiche weitere Domainnamen, die in gleicher Weise identisch sind mit Marken anderer Autohersteller. Hinzu kommt, dass auf den Domainparking-Seiten Links geschaltet wurden. Deren Zweck besteht in der Regel darin, dass der Inhaber der Webseite jedes Mal Einnahmen generiert, wenn diese von Internetnutzern angeklickt werden.

5. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie außerdem voraus, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat und verwendet.

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemäß Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstände darauf hinweisen, dass die streitigen Domainnamen in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit den streitigen Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen;

(b) gemäß Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung der streitigen Domainnamen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, die streitigen Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(c) gemäß Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung der streitigen Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;

(d) gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung der streitigen Domainnamen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepräsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepräsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepräsenz begründet wird.

Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und bösgläubig im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie benutzt.

Die notorische Bekanntheit der Marke VOLKSWAGEN der Beschwerdeführerin 1 ist bereits durch Beschwerdepanels u.a. in Volkswagen AG v. Aditya Roshni, c/o Web Services Party, WIPO Verfahren Nr. D2013-0635; Volkswagen AG v. Privacy Protection Services, WIPO Verfahren Nr. D2012-2066, festgestellt worden. Die Marken der beiden anderen Beschwerdeführer, LAMBORGHINI und BUGATTI, verfügen ebenfalls über einen hohen Grad an Bekanntheit. Daher nimmt das Beschwerdepanel an, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführer und deren Marken bekannt waren, als er die streitigen Domainnamen für sich registrierte. Damit muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass er mit deren Anmeldung in die Markenrechte der Beschwerdeführer eingreift (s. Liseberg AB v. Administration Local Manage Technical, WIPO Verfahren Nr. D2003-0864). Dies kann der Beschwerdegegner nur mit Ziel getan haben, um die Beschwerdeführer daran zu hindern, die streitigen Domainnamen selbst für ihre unternehmerischen Zwecke zu benutzen. Dass dieses Verhalten einem bestimmten Muster folgt, zeigt, dass der Beschwerdegegner neben den streitigen Domainnamen eine große Anzahl weiterer Domainnamen für sich reservieren ließ, die Identität mit den Marken anderer Autohersteller besitzen (s. auch Rolls-Royce PLC v. Ragnar Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-2218; Governors of the University of Alberta v. Michael Katz d.b.a. Domain Names for Sale, WIPO Verfahren Nr. D2000-0378; Corinthians Licenciamentos LTDA v. David Sallen, Sallen Enterprises, and J.D. Sallen Enterprises, WIPO Verfahren Nr. D2000-0461). Somit hat der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in bösen Glauben registriert.

Die hier vorliegende Nutzung der streitigen Domainnamen begründet zudem deren bösgläubige Verwendung durch den Beschwerdegegner.

Die streitigen Domainnamen <bugatti.trade> und <lamborghini.trade> sind jeweils mit einer Webseite verlinkt, wo diese meistbietend zum Kauf angeboten werden. Der Beschwerdegegner kann dies nur in der Absicht getan haben, um diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber der Beschwerdeführer zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit der Reservierung der Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen.

Der Beschwerdegegner nutzt mit der Registrierung der streitigen Domainnamen <bugatti.trade> und <lamborghini.trade> auch die Bekanntheit und hohe Reputation dieser Marken der Beschwerdeführer aus, um hieraus eigene kommerzieller Vorteile zu erzielen. Die Webseiten, mit denen diese streitigen Domainnamen verlinkt sind, sind mit weiterführenden Links belegt. Der einzige Grund für solche Links ist, dass der Inhaber einer solchen Internetpräsenz Einnahmen entweder durch Zahlung eines zuvor vereinbarten festen Betrages oder, was sehr häufig der Fall ist, dadurch erhält, dass er für das Anklicken dieser Links durch Internetnutzer jeweils einen bestimmten Betrag von den Inhabern der Webseiten erhält, auf die der betreffende Link verweist (sog. „pay per click“ Verfahren).

Das Verhalten des Beschwerdegegners ist ferner dazu geeignet, die Geschäfte der Beschwerdeführer zu schädigen. Internetnutzer, die nach Informationen zu deren Produkten bzw. Dienstleistungen suchen und mit den streitigen Domainnamen <bugatti.trade> und <lamborghini.trade> verbundene Ergebnisse in ihrer Suchmaschine sehen oder auch nur irrtümlich die einschlägigen Marken der Beschwerdeführer mit dem Begriff „.trade“ in den Browser eingeben, werden erwarten, dass sie auf offizielle Webseiten der Beschwerdeführer weitergeleitet werden. Sobald sie feststellen, dass diese Erwartung enttäuscht wird, werden sie entweder weitersuchen oder ihre Bemühungen gleich ganz aufgeben. In jedem Fall ist ein Imageschaden zum Nachteil der betreffenden Beschwerdeführer zu befürchten.

In gleicher Weise gilt dies hinsichtlich des streitigen Domainnamens <volkswagen.trade>, der Internetnutzer auf eine leere Webseite führt. Ein solches Verhalten stell eine passive Registrierung dieses Domainnamens dar, die gemäß zahlreicher vorangegangener Entscheidungen (z.B. Telstra Corporation v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003; Westdev Limited v. Private Data, WIPO Verfahren Nr. D2007-1903 und Intel Corporation v. The Pentium Group, WIPO Verfahren Nr. D2009-0273) als bösgläubige Nutzung angesehen wird, wenn die jeweilige Marke der Beschwerdeführerin einen hohen Bekanntheitsgrad hat, der Beschwerdegegner keinen Nachweis hinsichtlich eines gegenwärtigen oder für die Zukunft geplanten Nutzens des streitigen Domainnamen erbracht hat und, angesichts der Umstände des konkreten Falles, keine gutgläubige Nutzung des streitigen Domainnamen vorgestellt werden kann. Der Beschwerdegegner hat eine Vielzahl von Marken bekannter Autohersteller als Domainname unter der gTLD „.trade“ für sich reservieren lassen, darunter auch die Marken der Beschwerdeführer. Darüber hinaus war der Beschwerdegegner Partei in zwei ähnlich gelagerten UDRP Verfahren, nämlich Inter IKEA Systems B.V. v. Ragner Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-1796 und Rolls-Royce PLC v. Ragner Kallaste, WIPO Verfahren Nr. D2014-2218. Das Beschwerdepanel kann sich in diesem Zusammenhang keine gutgläubige Nutzung des streitigen Domainnamens <volkswagen.trade> vorstellen.

Aus all diesen Erwägungen ist das Beschwerdepanel überzeugt, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen nicht nur gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig eingetragen hat und verwendet.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <volkswagen.trade> auf die Beschwerdeführerin 1 (Volkswagen AG), der Domainname <lamborghini.trade> auf die Beschwerdeführerin 2 (Automobili Lamborghini S.p.A.) und der Domainname <bugatti.trade> auf die Beschwerdeführerin 3 (Bugatti International S.A.) übertragen werden.

Christian Schalk
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 13. April 2015