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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Comparis. ch AG v. Shandong Trading Ltd.

Verfahren Nr. DCH2011-0025

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Comparis. ch AG aus Zürich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Shandong Trading Ltd. aus Jinan, China.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <combaris. ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 25 Juli 2011 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “. ch” und “. li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 27. Juli 2011 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 29. Juli 2011 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 18. August 2011.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 19. August 2011 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 30. August 2011 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 7. September 2011 Jacques de Werra als Experten1. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin wurde 1996 gegründet und bietet unter ihrer Firma und Marken COMPARIS bzw. unter dem Domain Namen <comparis. ch> online Vergleichsdienstleistungen in verschiedenen Bereichen, z.B. für Krankenkassen, Versicherungen, Immobilien, an.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin folgender schweizerischer Marken:

Wortmarke COMPARIS, Nr. 556320, hinterlegt am 14. Juli 2006 für zahlreiche Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere für die Klassen 35, 36 (insbesondere für ”Versicherungswesen“), 38 und 42;

Wortmarke COMPARIS, Nr. 472823, hinterlegt am 25. November 1999 für die Waren- und Dienstleistungsklassen 35, 36, 38 und 42.

Zudem ist die Gesuchstellerin Inhaberin des am 22. Mai 1996 registrierten Domain-Namens <comparis. ch>.

Der Gesuchsgegner hat am 5. Juli 2011 den Domain-Namen registriert. Er verwendet den streitgegenständlichen Domainnamen zum Abruf einer “Parking-Website”. Diese unter dem streitgegenständlichen Domainnamen betriebene Website enthält verschiedene als “sponsored listings” bezeichnete Links auf zahlreiche Websites im Versicherungsbereich tätiger Unternehmen.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Die Gesuchstellerin macht geltend, der Domain-Name <combaris. ch> sei aufgrund der grossen visuellen und phonetischen Ähnlichkeit mit ihrer Marke COMPARIS verwechselbar, zumal der Gesuchsgegner darunter gleichartige Dienstleistungen (d. h. Versicherungsprodukte) anbietet. Der Gebrauch des

Domain-Namens verletze deshalb Art. 13 und 3 Abs. 1 lit. c Markenschutzgesetz (“MSchG”) und Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (“UWG”).

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat sich trotz korrekter Zustellung nicht zum Gesuch geäussert. Aus diesem Grund basiert der Experte seine Entscheidungsfindung auf den von der Gesuchsstellerin vorgebrachten Fakten und der Erscheinung der umstrittenen Webseite im Internet.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachstehend geprüft:

A. Bestand und Verletzung eines Kennzeichenrechts

Wie oben dargelegt, ist die Gesuchstellerin Inhaberin mehrerer Marken mit dem Kennzeichen COMPARIS.

Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht einem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss

Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, welches die Rechte des Markeninhabers verletzt, indem es mit einer älteren Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c MSchG).

Der umstrittene Domain-Name unterscheidet sich von der geschützten Marke COMPARIS der Gesuchstellerin bloss in einer Buchstabe (“b” statt “p”). Weder das Schriftbild noch der Klang von „combaris” heben sich von der Marke COMPARIS ab, sie sind sich vielmehr mit der geschützten Marke verwechselbar ähnlich.

Der Gesuchsgegner bietet auf seiner Webseite Dienstleistungen an, die zum Teil mit den von der Gesuchstellerin beanspruchten Dienstleistungen (d. h. ”Versicherungswesen“ in Klasse 36) identisch sind.

Aufgrund der Identität der betroffenen Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr noch erhöht. Um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen, müssen die Zeichen je ähnlicher die Produkte sind desto verschiedener sein (BGE 122 II 381, 387 f.). In diesem Fall sind aber die betroffenen Zeichen sehr ähnlich.

Die Registrierung und die Benutzung des Domain-Namens stellt somit eine klare Verletzung der Marken COMPARIS, die der Gesuchstellerin nach dem Recht der Schweiz zusteht.

B. Verteidigungsgründe

Der Gesuchsgegner hat in diesem Verfahren keine Verteidigungsgründe geltend gemacht und es sind auch aus den Akten keine legitimen Interessen des Gesuchsgegners zur Benutzung des streitigen Domain-Namens ersichtlich.

Es bestehen sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner den Domain-Namen registriert haben könnte, um aus der Bekanntheit der Gesuchstellerin im relevanten Markt und aus der Nähe zu deren registrierten Marken Nutzen zu ziehen, zumal er den Domain-Namen für identische Dienstleistungen wie die der Gesuchstellerin benutzt.

C. Rechtfertigung der Übertragung

Domainnamen unterstehen neben dem Kennzeichenrecht auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Nach Art. 2 UWG ist unlauter und damit widerrechtlich, jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.

In casu wird die Gefahr einer Verwechslung insbesondere durch das Angebot von Versicherungsdienstleistungen auf der Webseite des Gesuchgegners herbeigeführt.

Ausserdem fallen die Schaffung einer Verwässerungsgefahr durch die Benutzung eines ähnlichen Domainnamens, sowie das potentielle Ausnutzen von Tippfehlern von Internet-Benutzern bei der Eingabe des Domainnamens (sog. “Typosquatting”), unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (vgl. comparis. ch AG v. Paul Ron, WIPO Verfahren Nr. DCH2010-0037; YouTube, LLC v. Matthias Moench, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0010; Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Nguyen Huong Quynh, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0023).

Die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erfüllt und die Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens auf die Gesuchstellerin ist sowohl aus markenrechtlichen als auch aus lauterkeitsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7. Entscheidung

In Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte die Übertragung des Domain-Namens <combaris. ch> auf die Gesuchstellerin an.

Jacques de Werra
Experte
Datum: 21. September 2011


1 Der Gesuchsteller hat die Forsetzung des Verfahrens am 30. August 2011 (nach Erhalt eines Erinnerungsschreibens des Zentrums) verlangt und die Zahlung der Gebühren entsprechend veranlasst, was nach dem Verfahrensreglement möglich ist (s. Art. 6 (f): “In besonderen Fällen kann die Streitbeilegungsstelle oder, während der Dauer seiner Bestellung, ein Schlichter oder ein Experte, die in diesem Verfahrensregelement festgelegten Fristen auf begründeten Antrag einer Partei oder nach eigenem Ermessen für einen begrenzten Zeitraum verlängern").