Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Bildung eines Verbands
(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als “Vertragsstaaten” bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
(2) Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.