Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
i) bedeutet “Anmeldung” eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate;
ii) sind Bezugnahmen auf ein “Patent” zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate;
iii) bedeutet “nationales Patent” ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent;
iv) bedeutet “regionales Patent” ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat Wirkung entfalten;
v) bedeutet “regionale Anmeldung” eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents;
vi) sind Bezugnahmen auf eine “nationale Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden;
vii) bedeutet “internationale Anmeldung” eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung;
viii) sind Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen;
ix) sind Bezugnahmen auf ein “Patent” zu verstehen als Bezugnahmen auf nationale und regionale Patente;
x) sind Bezugnahmen auf das “nationale Recht” zu verstehen als Bezugnahmen auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder, wenn es sich um eine regionale Anmeldung oder ein regionales Patent handelt, als Bezugnahmen auf den Vertrag, der die Einreichung regionaler Anmeldungen oder die Erteilung regionaler Patente vorsieht;
xi) bedeutet “Prioritätsdatum” für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen:
a) wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;
b) wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;
c) wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung;
(xii) bedeutet “nationales Amt” die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein “nationales Amt” sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschließen, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannten Staaten die Behörde ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen;
xiii) bedeutet “Bestimmungsamt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;
xiv) bedeutet “ausgewähltes Amt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;
xv) bedeutet “Anmeldeamt” das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist;
xvi) bedeutet “Verband” den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
xvii) bedeutet “Versammlung” die Versammlung des Verbands;
xviii) bedeutet “Organisation” die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xix) bedeutet “Internationales Büro” das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
xx) bedeutet “Generaldirektor” den Generaldirektor der Organisation und – für die Dauer des Bestehens der BIRPI – den Direktor der BIRPI.